← Österreich

{'item': 'W124 2160516-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 15§ 6§ 75§ 58§ 17Art. 130§ 20Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW124 2160516-1 SpruchW124 2160516-1/36E, W124 2160516-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (Asyl

G 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

  1. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des BF am selben Tag führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt aus, dass er seine Heimat auf Grund des Krieges, der Armut und den Taliban verlassen habe. Den Iran habe er verlassen müssen, weil sein Aufenthalt im Iran illegal gewesen sei und Afghanen dort benachteiligt sein würden. Er würde sowohl die Taliban als auch den Krieg fürchten.
  2. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er weder in ärztlicher Behandlung stehen noch Medikamente nehmen würde. Mit 12 Jahren habe er mit seiner Mutter und seinen kleinen Bruder seine Heimat XXXX verlassen. Anschließend habe er im Iran, in Teheran, ohne entsprechende Dokumente gelebt.
  3. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er weder in ärztlicher Behandlung stehen noch Medikamente nehmen würde. Mit 12 Jahren habe er mit seiner Mutter und seinen kleinen Bruder seine Heimat römisch 40 verlassen. Anschließend habe er im Iran, in Teheran, ohne entsprechende Dokumente gelebt. Er würde der Volksgruppe der Tadschiken angehören, sei ursprünglich sunnitischer Moslem gewesen, später Protestant und wolle jetzt Katholik werden. Auf mehrmalige Frage zu welchem Zweig des Christentums er sich bekennen würde, gab dieser an „Protestant“. Im Iran habe er 14 Jahre gearbeitet und sei sein Chef Christ gewesen. Mit Ihm habe er im Iran über sein Problem gesprochen und habe dieser mit ihm viel über das Christentum gesprochen. Vor etwa sieben, acht Monaten sei der BF getauft worden. Er habe sich gedacht, wenn er Christ werden würde, würde es nur Protestanten geben. Mit der Zeit habe er sich aber entschieden Katholik zu werden. Die Frage, wie er seinen christlichen Glauben in seiner Heimat praktiziert habe, beantwortete dieser damit, den Kurs im Iran gemacht zu haben, weil er den Islam gehasst habe. Er habe dort nur Informationen gesammelt. Entschieden habe er sich dort noch nicht. Er habe nur diese Kurse besucht. Die Frage, was den BF am Christentum so fasziniert habe, dass er sich taufen lassen habe, beantwortet dieser damit, dass Jesus geopfert worden sei, seine Leute in Ruhe leben würden können und immer, wenn er etwas über Jesus gelesen habe, ein gutes Gefühl bekommen habe. Der Kurs für die Vorbereitung der Taufe habe drei bis vier Monate gedauert. Die Gespräche seien immer auf Englisch, welches nicht so gut gewesen sei, abgehalten worden. Es habe dort noch Perser gegeben, die er gefragt und die ihm übersetzt hätten. Die Bibel habe er in der Sprache Farsi gelesen. Diese würde sich in 66 Bücher (27 Altes Testament und 39 Neues Testament) gliedern. Die Frage nach Moses beantwortete dieser damit, dass dieser seinen Sohn opfern hätte wollen. Die 10 Gebote würden ihm nichts sagen. Bei der Frage nach den Feiertagen gab dieser nach entsprechenden Nachdenken die „Geburt Jesus“ an. Diese sei am 25., den Monat würde er nicht wissen, gewesen. Christliche Feiertage würde der BF nicht kennen. Die Frage, wie er seinen Glauben im Alltag praktizieren würde, gab dieser an am Sonntag, an dem er die Kirche besuchen würde. Diese würde in XXXX sein.Bei der Frage nach den Feiertagen gab dieser nach entsprechenden Nachdenken die „Geburt Jesus“ an. Diese sei am 25., den Monat würde er nicht wissen, gewesen. Christliche Feiertage würde der BF nicht kennen. Die Frage, wie er seinen Glauben im Alltag praktizieren würde, gab dieser an am Sonntag, an dem er die Kirche besuchen würde. Diese würde in römisch 40 sein. Die Frage nach dem Wechsel zur katholischen Kirche beantwortete dieser damit, dass er bei den Protestanten das Gefühl gehabt habe, dass die Leute nicht so viele Informationen über die Religionen gehabt hätten, wie bei den Katholiken. In der neuen Kirche würde ein Perser sein, der ihn verstehe. Er würde in deutscher und persischer Sprache predigen. Er habe seinen Glauben verstärken wollen und könne er dies in der katholischen Kirche besser, als bei den Protestanten. Die inneren Beweggründe, weshalb sich der BF für das Christentum entschieden habe, würden darin liegen, dass er in der Moschee vergewaltigt worden sei. Im Iran habe er mit dem christlichen Mann gearbeitet und mit ihm über den Glauben gesprochen. Er habe ein gutes Gefühl gehabt. Es habe ihn beruhigt, weshalb er sich entschieden habe, dass er über diese Religion viel lernen wolle. Ale er nach Österreich gekommen sei, habe er sich entschieden zu konvertieren. Zu der „Baptism Kirche“ sei er über jemanden gekommen, den er kennen gelernt und ihm gesagt habe, dass er konvertieren wolle und er ihm diese Kirche gezeigt habe. Seine Religion würde er nie ändern und Christ bleiben. Der Vater des BF sei drogensüchtig gewesen und habe viele Probleme mit anderen Leuten gehabt, als dieser zwei Frauen gehabt habe. Ein paar Tage sei er bei ihnen gewesen und dann ein paar Tage bei der anderen Frau. Sie hätten von verschiedenen Leuten wegen seinem Vater Drohungen bekommen, doch wisse dieser nicht weshalb. Sie hätten Angst gehabt, zumal ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Der zweite Grund dafür sei gewesen, dass der BF in der Moschee vergewaltigt worden sei. Zum Vorhalt, dass der BF keine Verfolgung auf Grund des Glaubens ins Treffen geführt habe, sondern angegeben habe die Heimat auf Grund des Krieges und der Armut und den Taliban verlassen zu haben, gab dieser an den Iran verlassen zu haben, weil sein Aufenthalt im Iran illegal gewesen sei und er in Afghanistan benachteiligt worden sei. Zum Vorhalt, dass er seinerzeit angegeben habe Sunnit zu sein, erwiderte dieser damals noch nicht getauft worden zu sein.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde

§§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

(Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Zusammenfassend führte das BFA in der Begründung des gegenständlichen Bescheides aus, dass der BF zur Steigerung seines Vorbringens eine Vergewaltigung seiner Person in einer Moschee im Alter von acht, neun Jahren ins Treffen geführt habe. Dieser Vorfall in der Moschee sei auch der Grund gewesen, dass der BF die islamische Region gehasst und sich für das Christentum entschieden habe. Die Ausführungen in der Einvernahme zur Religionszugehörigkeit würden für das BFA erstaunlich sein. Der BF habe ausgeführt, dass der BF zuvor Protestant gewesen sei und nunmehr Katholik werden wolle. Erst in Österreich hätte er sich entschieden zu konvertieren. Er sei nicht in der Lage gewesen glaubhaft darzulegen sich bereits im Iran intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt zu haben. Dies würden auch die Ausführungen zur angeblichen Konversion zeigen, wonach dieser ein Zertifikat der „Baptist Church“ vorgelegt habe. Den Ausführungen des BF nach wäre dieser getauft, obwohl die Taufvorbereitung in englischer Sprache abgehalten und der BF dieser Sprache nicht mächtig gewesen sei. Es sei daher zu hinterfragen, ob der BF den eigentlichen Sinn verstanden habe, zumal der BF erklärt habe, dass auch Perser in diesem Kurs gewesen wären, die übersetzt hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass man innerhalb von 3-4- Monaten zum Empfang der Taufe bereit sein würde, wenn man der Sprache nicht mächtig sein würde. Zur nunmehrigen Hinwendung zum katholischen Glauben wurde ausgeführt, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, dass er sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe. Der BF habe ausgeführt, dass Jesus nicht getauft worden sei. Der Begriff Sakramente sei ihm unbekannt gewesen, obwohl der BF getauft worden sei. Von den 10 Geboten dürfte der BF auch noch nichts gehört haben. Es sei ihm unmöglich gewesen Gebete darzulegen.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom XXXX , welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sein würde, aus welchem Grunde die Behörde daran zweifeln würde, dass der BF den Sinn der Taufe und der Vorbereitungen darauf nicht verstanden habe, da ihm die Ausführungen in seine Muttersprache übersetzt worden seien.
  2. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom römisch 40 , welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sein würde, aus welchem Grunde die Behörde daran zweifeln würde, dass der BF den Sinn der Taufe und der Vorbereitungen darauf nicht verstanden habe, da ihm die Ausführungen in seine Muttersprache übersetzt worden seien. Der BF habe gegenüber den anderen Vorbereitungsteilnehmern einen Vorteil gehabt, weil er sich bereits im Iran mit der Religion beschäftigt habe. Es liege im Ermessen des Durchführenden zu beurteilen, ob jemand für die Taufe bereit sein würde. Zum mangelnden Faktenwissen zum Christentum würde auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, wonach es bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit seiner Konversion nicht bloß auf Faktenwissen zur Religion ankommen dürfe, sondern eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorzunehmen sei. In Anbetracht dessen, dass der BF zahlreiche Unterlagen vorgelegt habe, die seine Integration in die kirchliche Gemeinde belegen würden, wäre es der Behörde auch ein Leichtes gewesen Zeugen zu laden, die dies hätten bestätigen können. Dass ihm die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit absprechen wolle, dass der BF in Afghanistan vergewaltigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich dabei nicht um seinen ursprünglichen Fluchtgrund, sondern lediglich um das ausschlaggebende Erlebnis, aus dem er sich vom Islam abgewandt habe. Die Vergewaltigung als kleines Kind sei jedenfalls als traumatisierendes Ereignis zu werten, worauf die belangte Behörde hätte Rücksicht nehmen müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme angesichts der Tatsache, dass Afghanistan eine islamische Republik sei und der Abfall vom Islam im gesamten Staatsgebiet zu schwerwiegenden Sanktionen bis hin zur Todesstrafe führe, in Frage.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter vorbereitend zur Verhandlung am XXXX eine Stellungnahme abgegeben, indem noch einmal unter Verweis auf den Schriftsatz vom XXXX ausgeführt wurde, dass dem BF aus genannten Gründen der Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG zuzuerkennen sei. Außerdem würde eine Ansiedelung in seiner Heimatprovinz angesichts eines mangelnden sozialen sowie familiären Netzes nicht in Betracht kommen, zumal die Familie des BF mit Ausnahme seines Vaters, dessen aktueller Aufenthalt ihm unbekannt sein würde, nicht in Betracht kommen. Abgesehen davon, dass der BF im gesamten afghanischen Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten habe, würde eine Rückkehr nach Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommen. Die Sach-, und Geldbezüge, welche bei einer Rückkehr gewährt werden würden, würden bei weitem nicht für eine Existenzbegründung ausreichen und damit eine langfristige, selbständige Niederlassung in Afghanistan nicht möglich sein. Nach einer Gesamtbetrachtung des schlüssigen Vorbringens, der Länderberichte sowie der innerstaatlichen Judikatur würde offensichtlich werden, dass der BF im Falle einer Niederlassung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtlose Lage geraten würde, welche mit Art. 3 EMRK unvereinbar sein würde. Es sei ihm daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG zuzuerkennen.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter vorbereitend zur Verhandlung am römisch 40 eine Stellungnahme abgegeben, indem noch einmal unter Verweis auf den Schriftsatz vom römisch 40 ausgeführt wurde, dass dem BF aus genannten Gründen der Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen sei. Außerdem würde eine Ansiedelung in seiner Heimatprovinz angesichts eines mangelnden sozialen sowie familiären Netzes nicht in Betracht kommen, zumal die Familie des BF mit Ausnahme seines Vaters, dessen aktueller Aufenthalt ihm unbekannt sein würde, nicht in Betracht kommen. Abgesehen davon, dass der BF im gesamten afghanischen Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten habe, würde eine Rückkehr nach Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommen. Die Sach-, und Geldbezüge, welche bei einer Rückkehr gewährt werden würden, würden bei weitem nicht für eine Existenzbegründung ausreichen und damit eine langfristige, selbständige Niederlassung in Afghanistan nicht möglich sein. Nach einer Gesamtbetrachtung des schlüssigen Vorbringens, der Länderberichte sowie der innerstaatlichen Judikatur würde offensichtlich werden, dass der BF im Falle einer Niederlassung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtlose Lage geraten würde, welche mit Artikel 3, EMRK unvereinbar sein würde. Es sei ihm daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein einer Vertreterin des den BF seinerzeit vertretenen Vereins eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei wurde dem BF noch einmal ausführlich Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe darzulegen, die zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben. Einerseits wurde die behauptete Vergewaltigung in der Koranschule mit dem BF erörtert. Andererseits wurde der BF ausführlich zu den Gründen und Motiven sowie hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der notwendig aus nachvollziehbar glaubensimmanenten Gründen erfolgten Konversion zum Christentum befragt. Ergänzend wurde abgeklärt, welche Kenntnisse der BF über das Christentum hat. Überdies wurde eine Angehörige der Schulschwestern „Der Lieben Frau“, welche im gleichen Haus des BF wohnt bzw. gewohnt hat als Zeugin, sowohl hinsichtlich der Inhalte der mit dieser geführten Gespräche, deren Wahrnehmung des Verhaltens des BF im Alltag, als auch hinsichtlich dessen Einstellung zu immanenten Fragen, in Bezug auf die Religion, gefragt. Vorgelegt wurden des weiteres mehrere Unterlagen u.a. ein Schreiben des Pfarrers der Pfarre St. XXXX , wonach dem BF die Verinnerlichung der Botschaft Jesus Christus und dessen tägliche Umsetzung im Alltag bestätigt wurde.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein einer Vertreterin des den BF seinerzeit vertretenen Vereins eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei wurde dem BF noch einmal ausführlich Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe darzulegen, die zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben. Einerseits wurde die behauptete Vergewaltigung in der Koranschule mit dem BF erörtert. Andererseits wurde der BF ausführlich zu den Gründen und Motiven sowie hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der notwendig aus nachvollziehbar glaubensimmanenten Gründen erfolgten Konversion zum Christentum befragt. Ergänzend wurde abgeklärt, welche Kenntnisse der BF über das Christentum hat. Überdies wurde eine Angehörige der Schulschwestern „Der Lieben Frau“, welche im gleichen Haus des BF wohnt bzw. gewohnt hat als Zeugin, sowohl hinsichtlich der Inhalte der mit dieser geführten Gespräche, deren Wahrnehmung des Verhaltens des BF im Alltag, als auch hinsichtlich dessen Einstellung zu immanenten Fragen, in Bezug auf die Religion, gefragt. Vorgelegt wurden des weiteres mehrere Unterlagen u.a. ein Schreiben des Pfarrers der Pfarre St. römisch 40 , wonach dem BF die Verinnerlichung der Botschaft Jesus Christus und dessen tägliche Umsetzung im Alltag bestätigt wurde.
  7. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass aus einem dem BVwG vorgelegten psychiatrischen Befund vom XXXX hervorgehe, dass dessen Meinung nach die Befragung des erkennenden Richters zu einer Retraumatisierung des BF geführt habe. Eine erneute Befragung durch denselben Richter bzw. einem männlichen Richter könnte den Zustand des BF erneut drastisch verschlechtern. Daraus würde deutlich werden, dass der zugeteilte Richter nicht

Art 15RL 2013/32/EU geeignet sei, das gegenständliche Verfahren weiter zu führen.8.

Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass aus einem dem BVwG vorgelegten psychiatrischen Befund vom römisch 40 hervorgehe, dass dessen Meinung nach die Befragung des erkennenden Richters zu einer Retraumatisierung des BF geführt habe. Eine erneute Befragung durch denselben Richter bzw. einem männlichen Richter könnte den Zustand des BF erneut drastisch verschlechtern. Daraus würde deutlich werden, dass der zugeteilte Richter nicht

Artikel 15, RL 2013/32/EU geeignet sei, das gegenständliche Verfahren weiter zu führen.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die den BF nunmehr vertretene XXXX mit, dass der BF in XXXX mit der katholischen Kirche in Kontakt getreten sei und sich seine aktuelle Privatunterkunft im dortigen Pfarrhof befinden würde. Er habe den dortigen Pfarrer sowie die Zeuginnen „Schwester XXXX “ und Christine XXXX kennengelernt. In XXXX würde er von der „Schwester XXXX “ in den katholischen Glauben eingeführt werden. Mit Frau Mag. XXXX und deren Ehemann XXXX habe der BF zahlreiche Glaubensgespräche geführt und zunächst mit ihnen gemeinsam die Kirche in XXXX und auch in XXXX , zu der das Ehepaar XXXX einen engen Bezug habe, gemeinsam besucht. Außerdem habe der BF einen katholischen Glaubenskurs in Farsi in XXXX in der römisch-katholischen XXXX absolviert. Dreimal habe er überdies am dreitägigen Glaubenskurs in XXXX teilgenommen. Der BF würde in wenigen Monaten endgültig vom evangelischen zum katholischen Zweig des Christentums wechseln. Dies sei mittels Übertritt im Rahmen einer Feier möglich, zumal die katholische Kirche die Taufe des BF anerkenne.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die den BF nunmehr vertretene römisch 40 mit, dass der BF in römisch 40 mit der katholischen Kirche in Kontakt getreten sei und sich seine aktuelle Privatunterkunft im dortigen Pfarrhof befinden würde. Er habe den dortigen Pfarrer sowie die Zeuginnen „Schwester römisch 40 “ und Christine römisch 40 kennengelernt. In römisch 40 würde er von der „Schwester römisch 40 “ in den katholischen Glauben eingeführt werden. Mit Frau Mag. römisch 40 und deren Ehemann römisch 40 habe der BF zahlreiche Glaubensgespräche geführt und zunächst mit ihnen gemeinsam die Kirche in römisch 40 und auch in römisch 40 , zu der das Ehepaar römisch 40 einen engen Bezug habe, gemeinsam besucht. Außerdem habe der BF einen katholischen Glaubenskurs in Farsi in römisch 40 in der römisch-katholischen römisch 40 absolviert. Dreimal habe er überdies am dreitägigen Glaubenskurs in römisch 40 teilgenommen. Der BF würde in wenigen Monaten endgültig vom evangelischen zum katholischen Zweig des Christentums wechseln. Dies sei mittels Übertritt im Rahmen einer Feier möglich, zumal die katholische Kirche die Taufe des BF anerkenne.
  3. In der Verhandlung vom XXXX wurde von der Vertreterin des BF darauf hingewiesen, dass der BF bisher nicht über die Möglichkeit der Wahl einer Richterin hingewiesen wurde. Überdies habe der BF eine Retraumatisierung auf Grund der intensiven Befragung zur Vergewaltigung des BF erhalten. Von Seiten des erkennenden Richters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich dieser in keiner Form für befangen erachten würde, als keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. dieser in keiner Form dem BF gegenüber voreingenommen sein würde. Der Vorwurf der Befangenheit wurde vom verhandlungsführenden Richter entschieden in Abrede gestellt werden.
  4. In der Verhandlung vom römisch 40 wurde von der Vertreterin des BF darauf hingewiesen, dass der BF bisher nicht über die Möglichkeit der Wahl einer Richterin hingewiesen wurde. Überdies habe der BF eine Retraumatisierung auf Grund der intensiven Befragung zur Vergewaltigung des BF erhalten. Von Seiten des erkennenden Richters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich dieser in keiner Form für befangen erachten würde, als keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. dieser in keiner Form dem BF gegenüber voreingenommen sein würde. Der Vorwurf der Befangenheit wurde vom verhandlungsführenden Richter entschieden in Abrede gestellt werden.
  5. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Pastor der XXXX mit, dass ca.120 Flüchtlinge deren Flüchtlingsprogramm durchlaufen habe. Derzeit würden noch 60 im Verfahren sein, er wolle aber nur jene Flüchtlinge erwähnen, welche das Programm in den letzten drei Jahren abgeschlossen oder verlassen hätten. Darunter beigelegt war u.a., dass der BF von einem Mitglied der XXXX getauft worden ist.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Pastor der römisch 40 mit, dass ca.120 Flüchtlinge deren Flüchtlingsprogramm durchlaufen habe. Derzeit würden noch 60 im Verfahren sein, er wolle aber nur jene Flüchtlinge erwähnen, welche das Programm in den letzten drei Jahren abgeschlossen oder verlassen hätten. Darunter beigelegt war u.a., dass der BF von einem Mitglied der römisch 40 getauft worden ist.
  7. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der BF zur römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft übergetreten sei. Beigelegt wurde ein sogenannter Konversionsschein der XXXX , römisch-katholischen Kirche in Österreich, Pfarre XXXX , mit der Bestätigung der Firmung vom XXXX durch den Pater XXXX und entsprechende Fotos der rituellen Handlung.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der BF zur römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft übergetreten sei. Beigelegt wurde ein sogenannter Konversionsschein der römisch 40 , römisch-katholischen Kirche in Österreich, Pfarre römisch 40 , mit der Bestätigung der Firmung vom römisch 40 durch den Pater römisch 40 und entsprechende Fotos der rituellen Handlung.
  9. Am XXXX fand eine abschließende Verhandlung statt, in welcher der BF keine relevanten Hinderungsgründe hinsichtlich seiner Einvernahmefähigkeit anführte. Hinterfragt wurde dabei vornehmlich, inwiefern der BF den christlichen Glauben im Alltag lebt und ob der christliche Glaube glaubhaft und nachvollziehbar bereits ein integraler Bestandteil der Persönlichkeit des BF geworden ist bzw. ob sich bzw. wie sich der angenommene Glaube auf das Leben des BF auswirkt. Vor diesem Hintergrund wurden u.a. zu diesem Themenbereich noch der vom BF namhaft gemachte Zeuge Pater XXXX und Frau XXXX befragt.
  10. Am römisch 40 fand eine abschließende Verhandlung statt, in welcher der BF keine relevanten Hinderungsgründe hinsichtlich seiner Einvernahmefähigkeit anführte. Hinterfragt wurde dabei vornehmlich, inwiefern der BF den christlichen Glauben im Alltag lebt und ob der christliche Glaube glaubhaft und nachvollziehbar bereits ein integraler Bestandteil der Persönlichkeit des BF geworden ist bzw. ob sich bzw. wie sich der angenommene Glaube auf das Leben des BF auswirkt. Vor diesem Hintergrund wurden u.a. zu diesem Themenbereich noch der vom BF namhaft gemachte Zeuge Pater römisch 40 und Frau römisch 40 befragt. Im Zuge dieser Verhandlung vor dem BVwG wurden überdies von Seiten des BF bzw. dessen Vertretung mehrere Bestätigungen verschiedener Personen der christlichen Gemeinde hinsichtlich seines besonderen Engagements in der christlichen Gemeinde, als auch hinsichtlich seiner seit mehreren Jahren durchgehend ausgeübten und regelmäßigen Besuchen von Gottesdiensten, christlichen Veranstaltungen und Bibelkursen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist in Afghanistan geboren, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem gewesen, bevor er zum Christentum konvertiert ist. Der BF beherrscht die Sprache Dari. Der BF ist in Afghanistan aufgewachsen und hat im Alter von etwa 12 Jahren mit seiner Mutter und seinem Bruder seinen Heimatstaat verlassen. Im Iran hat der BF bei einem Armenier, der dem christlichen Glauben angehört hat, gearbeitet. Durch ihn ist er dem christlichen Glauben erstmals In Kontakt gekommen. Die Mutter und sein Bruder sind im Iran wohnhaft. Der Aufenthaltsort des Vaters des BF ist nicht bekannt. Der BF reiste unter bewusster Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem XXXX durchgehend in Österreich auf. Der BF reiste unter bewusster Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem römisch 40 durchgehend in Österreich auf. Der BF hat in Österreich Deutschkurse absolviert und geht derzeit in die erste Schulstufe einer dreistufigen landwirtschaftlichen Fachschule. Ob er dort ordentlicher Schüler ist, kann nicht festgestellt werden. Der BF hat keine engeren Familienangehörigen in Österreich. . 1.
  13. Zu den ursprünglichen Fluchtgründen des BF: a.) Der BF ist in Afghanistan geboren, mit etwa 12 Jahren in den Iran ausgewandert, dort aufgewachsen und hat keinerlei konkrete Verbindungen zu Afghanistan. Der BF hat glaubwürdig nicht dargelegt, dass dieser den Iran aus asylrelevanten Gründen verlassen hat, bzw. hat dieser nicht glaubhaft machen können, dass dieser aufgrund einer ihn unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Gefährdung Afghanistan verlassen hat. Der BF verließ den Iran aufgrund allgemein schwieriger Lebensbedingungen für afghanische Staatsbürger. Den Problemen des BF im Iran, bzw. sämtlichen Gründen für das Verlassen des Irans kommt im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidungsrelevanz zu und diese Gründe sind sämtlich nicht asylrelevant. Dem BF droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder der Religionszugehörigkeit der Sunniten keine ihn unmittelbar und konkret betreffende individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken oder Angehörige der sunnitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan allein auf Grund der Tatsache, dass er nach dem Verlassen seines Heimtstaates im Iran aufgewachsen ist bzw. dass jedem Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt droht. Es wird dem Verfahren auch nicht zugrunde gelegt, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan allein auf Grund der Tatsache, dass er über einen längeren Zeitraum in Österreich gelebt hat, in Afghanistan Verfolgung droht bzw. es ist nur aufgrund seines Aufenthaltes in Europa von keiner westlichen Gesinnung auszugehen. b.) Zum Nachfluchtgrund der erfolgten Konversion zum Christentum Der BF ist aus einer nachvollziehbar glaubwürdigen und auf christlichen Glaubensinhalten beruhenden inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert. Der christliche Glaube wird durch den BF seit längerer Zeit durch eine durchgehende aktive Teilnahme in einer christlichen Gemeinde seit längerer Zeit glaubhaft und nachvollziehbar gelebt. Der BF konnte insgesamt glaubhaft machen, dass der christliche Glaube ein integraler Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist. Aufgrund einer auf glaubensimmanenten Gründen basierenden Hinwendung des BF zum Christentum, seiner nachweislichen besonderen Beschäftigung mit verschiedenen Grundlagen des christlichen Glaubens und seines dokumentiert und durch mehrere Zeugen bestätigten besonderen und bereits glaubwürdig langjährig ausgeübten durchgehenden Engagements in seiner christlichen Gemeinde ist diesen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zumutbar und droht diesen dort aufgrund seiner Konversion zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung. 1.
  14. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers1.
  15. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Religionsfreiheit: Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.Art. 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2, Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Art. 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus., Artikel 2, der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2,, Absatz 2,). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Artikel 7,), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist., Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden., (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010) Christen und Konvertiten: Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
  16. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der mündlichen Verhandlungen. 2.
  17. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, sowie zu seinem Lebenslauf (seine Herkunft, familiäre Situation und seine Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben im Verfahren sowie seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Umständen in Österreich und in Afghanistan bzw. Iran, ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des BF im Verfahren. Die Integration in Österreich geht aus in Vorlage gebrachten Unterlagen im gesamten Verfahren hervor. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Die erfolgte Konversion des Christentums geht aus einer vorgelegten Taufurkunde der XXXX vom XXXX bzw. einem sogenannten Konversionsschein der Pfarre XXXX , in welchem bestätigt wird, dass dem BF das Sakrament der Firmung am XXXX gespendet wurde und aus den diesbezüglichen Aussagen des BF und den einvernommenen ZeugInnen, als auch den diversen vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen von Angehörigen der christlichen Gemeinde hervor. Die erfolgte Konversion des Christentums geht aus einer vorgelegten Taufurkunde der römisch 40 vom römisch 40 bzw. einem sogenannten Konversionsschein der Pfarre römisch 40 , in welchem bestätigt wird, dass dem BF das Sakrament der Firmung am römisch 40 gespendet wurde und aus den diesbezüglichen Aussagen des BF und den einvernommenen ZeugInnen, als auch den diversen vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen von Angehörigen der christlichen Gemeinde hervor. 2.
  18. Zu den seitens des Beschwerdeführers angegebenen Fluchtgründen: Die ursprünglich angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates Afghanistan werden dem gegenständlichen Verfahren nicht zu Grunde gelegt, da diese insgesamt nicht asylrelevant sind. 2.
  19. Zu der nach Antragstellung in Österreich erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum: Durch das im Verfahren vor dem BVwG nunmehr auch erstattete Vorbringen betreffend eines nach der Einreise nach Österreich intensivierenderen Interesses am christlichen Glauben, der belegt bereits erfolgten Taufe bzw. des in diesem Zusammenhang von der Pfarre XXXX vorgelegten Konversionsscheines vom XXXX und des vom römisch-katholischen Pfarrer gespendeten Sakrament der Firmung an den BF hat jedoch einen weiteren auf Glaubwürdigkeit abzuklärend asylrelevanten (Nach)fluchtgrund vorgebracht. Durch das im Verfahren vor dem BVwG nunmehr auch erstattete Vorbringen betreffend eines nach der Einreise nach Österreich intensivierenderen Interesses am christlichen Glauben, der belegt bereits erfolgten Taufe bzw. des in diesem Zusammenhang von der Pfarre römisch 40 vorgelegten Konversionsscheines vom römisch 40 und des vom römisch-katholischen Pfarrer gespendeten Sakrament der Firmung an den BF hat jedoch einen weiteren auf Glaubwürdigkeit abzuklärend asylrelevanten (Nach)fluchtgrund vorgebracht. Die Feststellungen hinsichtlich der aus einer nachvollziehbar glaubwürdig erfolgten Konversion des BF zum Christentum stützen sich insbesondere auf das diesbezüglich zumindest in einer Gesamtschau schlüssigen und glaubwürdigen Vorbringen des BF im Verfahren vor dem BVwG, sowie die von diesem im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel, bzw. auch die mündlichen bzw. schriftlichen Aussagen mehrerer Zeugen betreffend die Ausübung des Glaubens und die Hinwendung zum christlichen Glauben aus glaubensimmanenten Gründen durch den BF. Über deren Echtheit bzw. die Nachvollziehbarkeit der Aussagen, oder die inhaltliche Richtigkeit sind insofern keine Zweifel aufgekommen. Was die teilweise in den Verhandlungen hervorgekommenden vorhandenen Lücken des BF in Glaubensfragen betrifft, ist dies durch die nicht entsprechende Erörterung des als Zeugen einvernommenen Pfarrers in den entsprechenden Vorbereitungsgesprächen und Kursen zum Sakrament der Firmung zu erklären. Bei Nachfluchtgründen, insbesondere solchen, wenn sie eine erst nach Einreise nach Österreich begonnene Zuwendung zu einem Glauben betreffen, ist eine umso genauere Ermittlung der inneren Überzeugung und sämtlicher Umstände die zu einer solchen Konversion geführt haben erforderlich, um einen möglichen Missbrauch eines solchen Vorbringens aus rein asylzweckbezogenen Gründen auszuschließen. Was die ersten Berührungspunkte des BF mit dem Christentum im Iran betrifft, so bleibt der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die diesbezüglichen Aussagen stringent sind und insofern die Angaben vor dem BFA bzw. den Ausführungen in den Verhandlungen vor dem BVwG übereinstimmen. Dass der BF, wie in der Begründung des gegenständlichen Bescheides ausgeführt wurde, wegen der Teilnahme an christlichen Sitzungen bereits im Iran verfolgt worden wäre, ist jedoch weder aus den Aussagen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch in den Verhandlungen vor dem BVwG zu entnehmen. Unabhängig davon, war es aber auch in casu erforderlich durch die nochmalige Vornahme einer umfassenden Befragung vor dem BVwG das Vorliegen eines glaubwürdigen und auch nachhaltigen Interesses am christlichen Glauben, bzw. einer aus tatsächlich nachvollziehbar glaubensimmanenten Gründen erfolgten Konversion zu ermitteln. Weiter war abzuklären, inwieweit der christliche Glauben bereits als integralen Bestandteil der Persönlichkeit des BF erkannt werden kann, bzw. ob dem BF aus seiner inneren Glaubensüberzeugung eine asylrelevante Bedrohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat droht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann diesbezüglich auch nach einer bestätigten Taufe in den meisten Verfahren nur nach einer ausführlichen Befragung und umfassender Ermittlung sämtlicher diesen Fluchtgrund betreffender Umstände eine valide Grundlage zur Entscheidung gefunden werden. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG das erkennende Gericht in casu in einer Gesamtschau keine substantiell begründbaren Anhaltspunkte finden konnte, die im gegenständlichen Verfahren den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen, bzw. zum Schein erfolgt wäre. Es ist dennoch allerdings festzuhalten, dass fallbezogen eine diesbezügliche Abklärung nicht derart abschließend vorgenommen werden kann, sodass hieraus unwiderruflich und auch für die Zukunft geltend der Schluss ableitbar wäre, dass der christliche Glaube bereits auch nachhaltig zu einem tatsächlich integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Antragstellers geworden ist. Das BFA wird auch in Verfahren, in denen aufgrund eines erst im Bundesgebiet begonnenen vertiefenden Interesses am Christentum, bzw. erst einer im Zuge des Verfahrens erfolgten Konversion und eines ausschließlich deshalb zuerkannten Status nach § 3 AsylG gehalten sein ein allfällig hierauf bezogenes weiteres Vorliegen von Asylgründen einer Überprüfung zuzuführen. Das BFA wird auch in Verfahren, in denen aufgrund eines erst im Bundesgebiet begonnenen vertiefenden Interesses am Christentum, bzw. erst einer im Zuge des Verfahrens erfolgten Konversion und eines ausschließlich deshalb zuerkannten Status nach Paragraph 3, AsylG gehalten sein ein allfällig hierauf bezogenes weiteres Vorliegen von Asylgründen einer Überprüfung zuzuführen. Als ein Indiz für eine solche Nachhaltigkeit des Bekenntnisses zum christlichen Glauben, bzw. einer fundamentalen Verfestigung der christlich - religiösen Einstellungen kann im gegenständlichen Verfahren die belegbare glaubwürdige und bereits seit längerer Zeit dokumentiert erfolgte aktive Ausübung des Glaubens in einer Glaubensgemeinschaft bzw. auch die nachvollziehbar dargelegte vertiefte inhaltliche Beschäftigung des BF mit dem christlichen Glauben und konkreten Glaubensinhalten angesehen werden. Der BF hat insgesamt nachvollziehbar und bestätigt durch schriftliche Ausführungen von Glaubenszeugen, zeugenschaftlichen Einvernahme des ihm das Sakrament der Firmung spendenden Geistlichen bzw. Mitgliedern seiner christlichen Gemeinde darlegen können, dass er sich auf Grund einer begründeten persönlichen Entscheidung dem Christentum zugewandt hat. Ebenso konnte der BF glaubhaft darlegen, dass sich dieser aus glaubwürdiger und begründeter innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, sich mit spezifischen christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat und sich nachhaltig nunmehr dem Glauben der römisch-katholischen Kirche zugehörig fühlt. In casu konnte der BF zudem im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG das erkennende Gericht davon überzeugen, dass sich dieser aus nachvollziehbaren Motiven umfassend mit der christlichen Lehre zu beschäftigen begonnen hat und nach wie vor beschäftigt, sich aus begründeten Motiven, sowie aus inhaltlich nachvollziehbar begründeter Überzeugung zum christlichen Glauben auch nach außen bekennt. Diesbezüglich hat der BF offenbar der Aussage, der am XXXX einvernommenen Zeugin, Mitglied des Ordens der Schulschwester „Der Lieben Frau“, nach, zwar noch entsprechende Zurückhaltung seines Glaubensbekenntnisses gegenüber in Österreich lebenden Muslimen geübt, als dieser Angst vor einer entsprechenden Bedrohung von diesen ihm gegenüber gehabt hat. Dies deckt sich insofern mit der in der Verhandlung am XXXX gemachten Aussage einer anderen Zeugin, wonach dieser früher die heilige Messe aus Besorgnis, dass andere Muslime erfahren könnten, dass er Christ geworden ist, in einer anderen Gemeinde als jener seines jetzigen Wohnortes besucht hat. Inzwischen konnte sowohl den Aussagen des BF nach, als auch der am XXXX entsprechenden Ausführung der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin, aber eine entsprechende Verfestigung erkannt werden, sodass der BF seit längerer Zeit die heilige Messe in seinem nunmehrigen Wohnort besucht und er keine Probleme mehr dahin erblickt, dass Muslime von seinem Glaubenswechsel erfahren haben. In casu konnte der BF zudem im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG das erkennende Gericht davon überzeugen, dass sich dieser aus nachvollziehbaren Motiven umfassend mit der christlichen Lehre zu beschäftigen begonnen hat und nach wie vor beschäftigt, sich aus begründeten Motiven, sowie aus inhaltlich nachvollziehbar begründeter Überzeugung zum christlichen Glauben auch nach außen bekennt. Diesbezüglich hat der BF offenbar der Aussage, der am römisch 40 einvernommenen Zeugin, Mitglied des Ordens der Schulschwester „Der Lieben Frau“, nach, zwar noch entsprechende Zurückhaltung seines Glaubensbekenntnisses gegenüber in Österreich lebenden Muslimen geübt, als dieser Angst vor einer entsprechenden Bedrohung von diesen ihm gegenüber gehabt hat. Dies deckt sich insofern mit der in der Verhandlung am römisch 40 gemachten Aussage einer anderen Zeugin, wonach dieser früher die heilige Messe aus Besorgnis, dass andere Muslime erfahren könnten, dass er Christ geworden ist, in einer anderen Gemeinde als jener seines jetzigen Wohnortes besucht hat. Inzwischen konnte sowohl den Aussagen des BF nach, als auch der am römisch 40 entsprechenden Ausführung der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin, aber eine entsprechende Verfestigung erkannt werden, sodass der BF seit längerer Zeit die heilige Messe in seinem nunmehrigen Wohnort besucht und er keine Probleme mehr dahin erblickt, dass Muslime von seinem Glaubenswechsel erfahren haben. Insofern hat der BF darlegen können, dass er sich nunmehr bereits seit einer durchgehend längeren Zeit belegbar in einer bestimmten Kirchengemeinde besonders nachhaltig, aktiv einbringt und engagiert. Auch konnte der BF glaubhaft darlegen, dass die christlichen Regeln generell ein Maßstab für sein gesamten Leben darstellen. Der BF konnte durch seine Aussagen somit insgesamt sein nachvollziehbar glaubwürdiges Interesse an christlichen Glaubensinhalten darlegen und glaubhaft machen, dass der christliche Glaube ein integraler Bestandteil der Persönlichkeit dieses geworden ist. Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR
  20. GP, zu § 3).Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel vergleiche allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR
  21. GP, zu Paragraph 3,). Zudem hat der BF betreffend der Motivation zur Konversion einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck hinsichtlich der nachvollziehbar tatsächlich aus innerer Überzeugung begründet bestehenden inneren Motivation betreffend der Konversion zum Christentum vermittelt. In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. II.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. römisch zwei.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen vergleiche UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren). 2.
  22. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des BF bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).2.
  23. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des BF bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
  24. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.,

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., 3.1. Zu Spruchpunkt A):3.1. Zu Spruchpunkt A):, 1. Zum Antrag der Cartias vom 11.09.2019 den BF im weiteren Verfahren

§ 20Abs. 1 Asyl

G durch eine weibliche Richterin bzw. Dolmetscherin einzuvernehmen, wird auf das Erkenntnis des VfGH E 3248/2020-13 vom

  1. Dezember 2021 verwiesen. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, normiert § 20 AsylG 2005 in Abs. 1 das Gebot der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und in Abs. 2 das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Richter desselben Geschlechts. Davon kann nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt und zwar vor der Behörde
  2. Instanz die Einvernahme durch einen Organwalter des anderen Geschlechts und spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht die Führung der Verhandlung durch Richter des anderen Geschlechts (vgl. VfSlg. 20.260/2018; vgl. auch bereits VfGH 25.11.2013, U 1121/2012 ua.).
  3. Zum Antrag der Cartias vom 11.09.2019 den BF im weiteren Verfahren

Paragraph 20, Absatz eins, AsylG durch eine weibliche Richterin bzw. Dolmetscherin einzuvernehmen, wird auf das Erkenntnis des VfGH E 3248/2020-13 vom

  1. Dezember 2021 verwiesen. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, normiert Paragraph 20, AsylG 2005 in Absatz eins, das Gebot der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und in Absatz 2, das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Richter desselben Geschlechts. Davon kann nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt und zwar vor der Behörde
  2. Instanz die Einvernahme durch einen Organwalter des anderen Geschlechts und spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht die Führung der Verhandlung durch Richter des anderen Geschlechts vergleiche VfSlg. 20.260 aus 2018,; vergleiche auch bereits VfGH 25.11.2013, U 1121 aus 2012, ua.). Der BF hatte bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA konkrete Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 geschildert. Der BF hätte spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde die Vernehmung durch eine weibliche Richterin

§ 20Abs. 2 i

Vm Abs. 1 AsylG zu verlangen gehabt. Daraus ergibt sich, dass in dieser Sache der verfahrensführende Richter zu Recht die Verhandlungen geführt hat.Der BF hatte bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA konkrete Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 geschildert. Der BF hätte spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde die Vernehmung durch eine weibliche Richterin

Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, AsylG zu verlangen gehabt. Daraus ergibt sich, dass in dieser Sache der verfahrensführende Richter zu Recht die Verhandlungen geführt hat. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass selbst die Mitarbeiterin des den BF seinerzeit vertretenen Vereins „Asyl in Not“ in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX keine diesbezüglichen Einwände eingebracht. Der Einwand, dass der BF von seinem Recht nach § 20 AsylG entsprechend manduziert werden hätte müssen, geht insofern ins Leere als der BF auch die bei der BBU eingerichtete Rechtsberatung kostenlos in Anspruch nehmen hätte können. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass selbst die Mitarbeiterin des den BF seinerzeit vertretenen Vereins „Asyl in Not“ in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 keine diesbezüglichen Einwände eingebracht. Der Einwand, dass der BF von seinem Recht nach Paragraph 20, AsylG entsprechend manduziert werden hätte müssen, geht insofern ins Leere als der BF auch die bei der BBU eingerichtete Rechtsberatung kostenlos in Anspruch nehmen hätte können. Nach § 52 Abs. 2 unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.Nach Paragraph 52, Absatz 2, unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Insofern hätte dem BF eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung teilwerden können und er hinsichtlich der Möglichkeit, eine weibliche Richterin für sein Verfahren vor dem BVwG zu beantragen, dahingehend aufgeklärt worden wäre, dies spätestens zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zu beantragen. Von der Inanspruchnahme der Rechtsberatung wurde von Seiten des BF allerdings Abstand genommen, als dieser sowohl den Verein „Asyl in Not“, als auch die Caritas als Vollmachtnehmer in Anspruch genommen hat. 2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).,

Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.,

Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat., Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren., Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314)., Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).,

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., 2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange)., Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Art. 5Abs.

2 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist insbesondere zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).,

Artikel 5

, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind., Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist insbesondere zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544). Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhaltes und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit glaubwürdiger innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des BF zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde. Auf Grund des in ganz Afghanistan, dies insbesondere nunmehr nach der aktuellen Machtübernahme durch die Taliban, gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).Auf Grund des in ganz Afghanistan, dies insbesondere nunmehr nach der aktuellen Machtübernahme durch die Taliban, gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vergleiche dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.). Angesichts dieser Umstände war auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Angesichts dieser Umstände war auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen., Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.,

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2160516.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.