Algerien gereist zu sein, wo er neun Jahre gelebt habe. Von dort aus sei er
Spanien gereist, wo er sich etwa sieben Tage aufgehalten habe, und danach sei er über unbekannte Länder, schlepperunterstützt, bis
Österreich gelangt. Zu seinem Aufenthalt in Spanien erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm dort nicht gefallen habe. Er sei von der Polizei angehalten worden und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Als Fluchtgrund gab er an, in Syrien als Reservist einberufen worden zu sein; er habe Angst in den Krieg ziehen zu müssen.
Spanien auszuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er dort schlecht behandelt worden sei.
seiner Ankunft in Spanien sei er angehalten worden und es sei ihm gesagt worden, erst wieder aus dem Gefängnis entlassen zu werden, wenn er seine Fingerabdrücke abgebe. Er habe sich anfangs geweigert, dies zu tun, weshalb die Behandlung der dortigen Beamten „grober“ geworden sei.
drei Tagen sei er schließlich dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, und in der Folge sei er dem Roten Kreuz übergeben worden. Es hätten acht Tage in Quarantäne gefolgt. Dann sei er aufs Festland (Barcelona) gebracht worden und am darauffolgenden Tag habe er das Land verlassen. Insgesamt sei er ca. 10 Tage in Spanien gewesen. Er sei aus Syrien geflüchtet, um nicht „einrücken“ zu müssen, und nicht, um in Europa wieder in einem Gefängnis zu landen. Für ihn bedeute Spanien „Gefängnis und schlechte Behandlung durch die Beamten“. Es sei dort auch schmutzig gewesen und es seien viele Leute in einem Zimmer untergebracht gewesen. Die Frage, ob er sich in Spanien über das Verhalten der dortigen Polizei beschwert habe, wurde von ihm verneint. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 der Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, der Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Spanien wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, gekürzt]: „ Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (…) Die Wartezeit für das Einbringen eines Asylantrags lag vor dem COVID-Ausbruch bei durchschnittlich sechs Monaten, je
Region aber auch länger. Ein Asylverfahren kann, je
Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Durch den COVID-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustandes gingen die Asylanträge ab März 2020 insgesamt stark zurück (AIDA 04.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). 2018 und 2019 hat Spanien etwa 7.700 Venezolanern, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizierten, einen humanitären Schutz für ein Jahr (verlängerbar auf zwei Jahre) zuerkannt (USDOS 11.3.2020). Die Zahl der Menschen, die 2020 auf dem Seeweg in Spanien angekommen sind, lag Anfang Dezember 2020 bei 32.427, das waren 45,5% mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2019. Davon reisten 51,7% oder 16.760 Migranten über die Kanarischen Inseln
Spanien ein (ECRE 7.12.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.1.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021 Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) ist ein weiterer Kritikpunkt. 2018 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung.
einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Vorkehrungen getroffen um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch gab es im Juni 2019 NGO-Berichte über einige Dublin-Rückkehrer, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe und die daher von NGOs versorgt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde („discontinued“), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 04.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 Non-Refoulement An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es 2019 zu Fällen von Refoulement von Migranten
Marokko. Spanien und Marokko unterzeichneten außerdem ein Abkommen, das es den spanischen Behörden erlaubt von marokkanischen Häfen aus zu operieren und auf See aufgebrachte Migranten dorthin zurückzubringen. Ein bilaterales Rückkehrabkommen gibt es auch mit Algerien (USDOS 11.3.2020). Es gibt für das Jahr 2019 Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks. Durch den COVID-19-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustands im März 2020 gingen die Ankünfte in Spanien stark zurück. Die größten Hindernisse beim Zugang zum spanischen Territorium gibt es in den Enklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder
Marokko zurückgebracht, was von Kritikern weiterhin als Pushback interpretiert wird. Es gibt auch ein bilaterales Abkommen Spaniens mit Mauretanien, in dessen Rahmen Mauretanien Migranten zurücknimmt, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis als indirekte Pushbacks und im Falle von Malischen Migranten als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots. Im Feber 2020 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall N.D and N.T v Spain, dass Spanien mit der unmittelbaren Rückführung
Marokko der beiden Beschwerdeführer aus Subsahara-Afrika, welche den Zaun von Marokko in die Enklave Melilla widerrechtlich überwinden wollten, nicht seine Verpflichtung verletzt hat, Gelegenheiten zur legalen Einreise bereitzustellen, sondern, dass die Beschwerdeführer legale Wege zur Einreise hätten beschreiten können anstatt den illegalen Grenzübertritt zu versuchen. Dieses Urteil wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert (AIDA 04.2020). Hunderte von Menschen wurden 2019 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens von 1992 im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens
Marokko ausgewiesen, das unter bestimmten Umständen den Zugang zu Asyl möglicherweise nicht gewährleistet hat (AI 16.4.2020). Trotz der vorübergehenden Einschränkungen bei der Registrierung von Asylanträgen wegen der COVID-Maßnahmen betonte Spanien ausdrücklich, dass der Grundsatz des Non-Refoulements garantiert werde (EASO 2.6.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028216.html, Zugriff 2.2.2021 - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.2.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021 Versorgung Das spanische Unterbringungssystem umfasst folgende Unterbringungstypen: 1. Für Migranten, die per Boot über das Meer
Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen: • vier temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 04.2020). • sieben Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED) mit zusammen 1.476 Plätzen, geführt vom spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche umfassende Unterstützung bieten. Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 04.2020).
Festlandspanien transferiert. Erst dort kommen sie in den Genuss der vollen Unterstützungsleistungen. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers
Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 04.2020). 2019 wurden Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert, etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Diese Probleme bestanden auch Anfang 2020 weiter fort. Um dieses Problem zu lösen begann Anfang 2020 das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln.
dem COVID-19-Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands wurde eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Die CETI wurden in der Vergangenheit wegen Überbelegung und schlechter Unterbringungsbedingungen und dem Mangel an Psychologen und Übersetzern kritisiert. Als Präventivmaßnahme wegen des COVID-19-Ausbruchs wurden 105 Personen aus den CETI auf das Festland transferiert (AIDA 04.2020). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Schubhaftzentren (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.589 Plätzen (AIDA 04.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - Min – Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration [Spanien] (4.1.2021): La segunda fase del Sistema de Acogida estará reservada a beneficiarios de protección internacional, https://prensa.inclusion.gob.es/WebPrensaInclusion/noticias/inmigracionemigracion/detalle/3961, Zugriff 2.2.2021 Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet (AIDA 04.2020). Bestimmte Gruppen wie Asylwerber, illegale Migranten und Obdachlose können beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Hürden administrativer oder anderer Natur stoßen (OECD 2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development
fünf Jahren die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens
fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens
zehn Jahren beantragen. Es besteht die Möglichkeit der Ausweitung des Schutzes auf die Familie. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. In der Praxis befinden sie sich in der Regel in dem Gebiet, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, es sei denn, sie haben Familienmitglieder oder Netzwerke in anderen Städten. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zu dem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess (siehe oben unter „Unterbringung“, Anm.) (AIDA 04.2020).Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, wenn sie gewisse Parameter erfüllen,
fünf Jahren die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens
fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens
zehn Jahren beantragen. Es besteht die Möglichkeit der Ausweitung des Schutzes auf die Familie. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. In der Praxis befinden sie sich in der Regel in dem Gebiet, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, es sei denn, sie haben Familienmitglieder oder Netzwerke in anderen Städten. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zu dem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess (siehe oben unter „Unterbringung“, Anmerkung (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021).
der ersten Phase der Unterbringung erhalten Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung. Wenn Schutzberechtigte sich entscheiden außerhalb dieses Systems zu leben (etwa bei Verwandten etc.), verzichten sie damit auf die gesamte vorgesehene Hilfe und Unterstützung des Unterbringungs-/Integrationsprozesses. Es gibt keine staatliche Stelle die bei der Suche
einer Wohnung unterstützt. Der Mangel an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte problematisch und führen in einigen Fällen zu Armut. Obwohl NGOs in dieser Phase versuchen zwischen Flüchtlingen/Asylbewerbern und Vermietern zu vermitteln, kommt es zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (AIDA 04.2020). Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Alle Personen im Integrationsprozess erhalten individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw.
Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden. Viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis Probleme aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen bzw. Qualifikationen bzw. aufgrund von Diskriminierung. Diese Situation wird durch die hohe Arbeitslosigkeit in Spanien noch verschlimmert. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialhilfe wie Spanier. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung gelten für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber (AIDA 04.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - Min – Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration [Spanien] (4.1.2021): La segunda fase del Sistema de Acogida estará reservada a beneficiarios de protección internacional, https://prensa.inclusion.gob.es/WebPrensaInclusion/noticias/inmigracionemigracion/detalle/3961, Zugriff 2.2.2021“ Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben beziehungsweise das Grundrecht
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben beziehungsweise das Grundrecht
vollziehbar eingehe. Allein der Umstand, dass derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien anhängig sei, ändere jedenfalls nichts an der schweren Kritik, die an der spanischen Praxis der Behandlung von Asylwerbern geübt werde, und es erübrige sich die Überprüfung des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch nicht bereits daraus, dass Spanien ein Mitglied der Europäischen Union ist; da die Annahme, andere EU-Mitgliedstaaten wären „sicher“ eine widerlegbare Vermutung sei. Tatsächlich ergebe sich aus aktuellen Berichten, dass die Versorgung von Asylwerbern in Spanien äußerst mangelhaft sei und es habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch konkret vorgebracht, dass Spanien für ihn nicht sicher wäre. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen erschöpfen sich ferner in allgemeinen Ausführungen, ohne dass zu den individuellen Befürchtungen des Beschwerdeführers ein Zusammenhang bestehe. Es werde daher eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers beantragt, als Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall Österreich die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um eine Verletzung von Grundrechten abzuwenden. Da Mitgliedstaaten dazu verpflichtet seien, Asylwerbern eine staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die ein menschenwürdiges Leben, Gesundheit und Lebensunterhalt decken müssen, wäre zudem eine Erklärung Spaniens, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, einzufordern gewesen. Dass eine Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde, sei überdies auch in der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 festgestellt worden. Letztlich habe die Behörde aber auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nur unzureichend behandelt. Festzustellen wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer
den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden habe, und bereits große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen habe. Aufgrund der dargestellten Tatsachen würde die Überstellung des Beschwerdeführers
Spanien eine Verletzung von Art. 2 und 3 und 8 EMRK darstellen, weshalb um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht werde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Bundesamt die Zuständigkeit Spaniens behaupte, jedoch auf die massiven Mängel im spanischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen nicht
vollziehbar eingehe. Allein der Umstand, dass derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien anhängig sei, ändere jedenfalls nichts an der schweren Kritik, die an der spanischen Praxis der Behandlung von Asylwerbern geübt werde, und es erübrige sich die Überprüfung des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch nicht bereits daraus, dass Spanien ein Mitglied der Europäischen Union ist; da die Annahme, andere EU-Mitgliedstaaten wären „sicher“ eine widerlegbare Vermutung sei. Tatsächlich ergebe sich aus aktuellen Berichten, dass die Versorgung von Asylwerbern in Spanien äußerst mangelhaft sei und es habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch konkret vorgebracht, dass Spanien für ihn nicht sicher wäre. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen erschöpfen sich ferner in allgemeinen Ausführungen, ohne dass zu den individuellen Befürchtungen des Beschwerdeführers ein Zusammenhang bestehe. Es werde daher eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers beantragt, als Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall Österreich die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um eine Verletzung von Grundrechten abzuwenden. Da Mitgliedstaaten dazu verpflichtet seien, Asylwerbern eine staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die ein menschenwürdiges Leben, Gesundheit und Lebensunterhalt decken müssen, wäre zudem eine Erklärung Spaniens, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, einzufordern gewesen. Dass eine Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde, sei überdies auch in der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 festgestellt worden. Letztlich habe die Behörde aber auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nur unzureichend behandelt. Festzustellen wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer
den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden habe, und bereits große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen habe. Aufgrund der dargestellten Tatsachen würde die Überstellung des Beschwerdeführers
Spanien eine Verletzung von Artikel 2 und 3 und 8 EMRK darstellen, weshalb um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht werde.
Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. 1.3. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit der Rückkehr
Spanien. Überstellungen von Dublin-Rückkehrern finden derzeit statt. 1.
dem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation
wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein. Eine Prognose dahingehend, dass es wegen der Situation in Zusammenhang mit der „Omikron-Variante“ (oder sonstiger Virus-Mutationen) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen größeren Aussetzung von Überstellungen käme, ist aus derzeitiger Sicht nicht zu treffen. Aktuell kann (in der Regel)
Spanien überstellt werden. Eine allfällige Quarantäne
der Einreise ist zumutbar und steht dem nicht entgegen. Die Lage in Spanien stellt sich derzeit auch nicht maßgeblich schlechter dar, als jene in Österreich. In den letzten 7 Tagen, weist – je 100.000 Einwohner Österreich sogar mehr Fälle (2.568) als Spanien
der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.1. Kritik am spanischen Asylwesen/die Situation in Spanien Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Spanien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Bezüglich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Spanien überstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Spanien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) unionsrechtlich nicht zu verhindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Der Befürchtung des Beschwerdeführers, in Spanien mangelhaft versorgt/untergebracht zu werden, sind die Länderfeststellungen zu Spanien entgegenzuhalten. Aus diesen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist: Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es in Spanien vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR), betrieben von den spanischen Behörden sowie Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 21 NGOs betrieben werden. Wenn den Asylwerbern finanzielle Mittel fehlen, haben sie ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Die Unterbringung erfolgt in zwei Phasen. Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten in der ersten Versorgungsphase Asylwerber ein Taschengeld. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben gedeckt. Während der zweiten Phase (Vorbereitungsphase für Autonomie) werden sie in private Unterbringungen entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr. Ihre Ausgaben werden aber übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem 1. Jänner 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021). Zwar lässt sich aus den behördlichen Länderfeststellungen gleichfalls entnehmen, dass 2019 Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert wurden, wie etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Um dieses Problem zu lösen, begann das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration Anfang 2020 jedoch bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln und es wurden
dem COVID-19 Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands auch bereits eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Ebenso wurden,
dem es im Jahr 2018 Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung gegeben hat,
einer Reihe von Gerichtsurteilen Vorkehrungen getroffen, um deren Zugang zum Versorgungssystem zu gewährleisten (vgl. AIDA 04.2020).Ebenso wurden,
dem es im Jahr 2018 Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung gegeben hat,
einer Reihe von Gerichtsurteilen Vorkehrungen getroffen, um deren Zugang zum Versorgungssystem zu gewährleisten vergleiche AIDA 04.2020). Auf welche „aktuelle Berichte“ sich die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers stützt, dass die Versorgung von Asylwerbern in Spanien äußerst mangelhaft sei, ist demgegenüber nicht ersichtlich bzw. wurden diesbezüglich auch keinerlei Quellen angeführt. Unabhängig davon ist es aber durchaus denklogisch, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen; dies allein vermag aber zu keiner Erschütterung des Ergebnisses der Länderberichte zu führen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bislang noch keinen Asylantrag in Spanien gestellt hat, weshalb er auch noch nicht in den „Genuss“ obangefühter Unterstützungsleistungen gelangen konnte. Mit Hinblick auf die verwaltungsbehördlichen Berichte geht das erkennende Gericht aber jedenfalls nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
Spanien und während seines dort geführten Asylverfahrens mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Dass der Standard der Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist ferner unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind; was aus den in dem bekämpften Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gehalten, eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Spaniens im Sinne der TARAKHEL-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich überdies um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen volljährigen, jungen Mann ohne gesundheitliche Probleme. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der spanischen Behörde zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers gebieten würde. Weiters bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Weiters bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten; wobei diesbezüglich auch zu beachten ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung
Spanien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich
Spanien überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten; wobei diesbezüglich auch zu beachten ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung
Spanien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich
Spanien überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Spanien in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet und es liegen dafür auch sonst keine Hinweise vor. Die entsprechenden allgemein gehaltenen Beweisanträge des Beschwerdeführers erweisen sich als unzulässige Erkundungsbeweise. Sofern der Beschwerdeführer erklärte,
seiner Ankunft in Spanien für drei Tage lang inhaftiert worden zu sein, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch in Österreich irregulär ins Bundesgebiet eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen werden können. Die Anhaltung des (illegal in Spanien eingereisten) Beschwerdeführers erfolgte offensichtlich zur Feststellung seiner Identität (Fingerabdrücke). Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen der behördlichen Einvernahme auch selbst ein,
Abgabe seiner Fingerabdrücke (was eine rechtlich unbedenkliche unionsrechtliche Pflicht eines jeden Antragstellers auf internationalen Schutz ist) aus dem „Gefängnis“ entlassen und in eine vom Roten Kreuz geführte Unterkunft gebracht worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer dort zirka acht Tage in Quarantäne verbringen musste, ist wohl der vorherrschenden Coronasituation geschuldet und kann dies folglich ebenso wenig beanstandet werden. Daher ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung mit Behördenkontakt (erneut) eine Inhaftierung drohen würde. Es ist notorisch, dass eine Haft auch in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU, nur
den gesetzlichen Vorgaben erfolgen kann. Berichte bezüglich willkürlicher Inhaftierungen von Asylwerbern sind zudem keine bekannt. In diesem Sinne ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur erkennungsdienstlichen Behandlung „gezwungen“ worden, nicht als potentiell willkürliche Zwangsausübung zu beurteilen ist. Sämtliche Mitgliedstaaten der EU (so auch Österreich) sind dazu angehalten, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die insbesondere für die Wahrung der Sicherheit der Mitgliedstaaten notwendig ist, und somit in der Regel um einen zumutbaren Eingriff. Der vom Beschwerdeführer geäußerten (pauschalen) Kritik, er sei in Spanien schlecht behandelt worden, ist schließlich zu entgegnen, dass ihm die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich diesbezüglich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden, beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. In Spanien besteht notorischerweise ein unabhängiges Justizwesen und es ist sowohl dem Amtswissen
als auch den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass in Spanien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich der näheren Umstände der behaupteten Misshandlungen durch Polizisten erstattet, noch einen solchen Vorfall in irgendeiner Form belegt. Zusammengefasst wurde vom Beschwerdeführer kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des spanischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe und auch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret und in substantiierter Weise geltend zu machen. Zwar ist es richtig, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht unwiderlegbar ist; diese kann (wie bereits angeführt) jedoch nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 MRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.4.2019 Ra 2019/01/0109, mwN); was dem Beschwerdeführer – wie soeben gewürdigt – nicht gelungen ist darzutun.Zusammengefasst wurde vom Beschwerdeführer kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des spanischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe und auch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK vermochte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret und in substantiierter Weise geltend zu machen. Zwar ist es richtig, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht unwiderlegbar ist; diese kann (wie bereits angeführt) jedoch nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, MRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.4.2019 Ra 2019/01/0109, mwN); was dem Beschwerdeführer – wie soeben gewürdigt – nicht gelungen ist darzutun. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Hinsichtlich der beantragten konkreten Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers, als Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall Österreich die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden, bleibt überdies anzumerken, dass es nicht Aufgabe der Staatendokumentation ist, zu beurteilen, welche Schlüsse sich aus dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ergeben, da dies eine rechtliche Beurteilung darstellt, welche die Staatendokumentation aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags weder abgeben kann noch darf. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle bei seinem Bruder in Österreich bleiben, ist letztlich auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von den Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanien
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen und er ist seinen eigenen Angaben zufolge gesund. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung
Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung
Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.
dem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und - vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen - davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Spanien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis
Spanien erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die derzeit bestehende Corona-Pandemie die Situation in Spanien auch nicht etwa schlechter ist, als jene in Österreich und dass diese – insbesondere auch aufgrund vergleichsweise signifikanten Impfquote der jeweiligen Bevölkerung - in beiden Ländern relativ stabil ist. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Überstellung
Spanien somit auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, an Covid-19 zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch in diesem Kontext nicht erkennbar. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in Spanien zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die derzeit bestehende Corona-Pandemie die Situation in Spanien auch nicht etwa schlechter ist, als jene in Österreich und dass diese – insbesondere auch aufgrund vergleichsweise signifikanten Impfquote der jeweiligen Bevölkerung - in beiden Ländern relativ stabil ist. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Überstellung
Spanien somit auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, an Covid-19 zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch in diesem Kontext nicht erkennbar. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in Spanien zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
Spanien unzulässig machen würde. In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer und seinen volljährigen Bruder die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität vorhanden ist; weshalb das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben zu seinem Bruder nicht als eine unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen fällt. In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer und seinen volljährigen Bruder die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität vorhanden ist; weshalb das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben zu seinem Bruder nicht als eine unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Zu den (angeblich) ebenso in Österreich aufhältigen Cousins und Cousinen hat der Beschwerdeführer überdies angeführt, überhaupt keinen Kontakt zu haben; weshalb sich Überlegungen zu einem diese Verwandten betreffenden Abhängigkeitsverhältnis bzw. einer Beziehungsintensität erübrigten. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines knapp sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer hat ferner auch keinerlei Integrationsnachweise in Vorlage gebracht, weshalb es für das Gericht auch nicht
vollziehbar ist, welche im Beschwerdeschriftsatz angeführten „großen Anstrengungen“ der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich seiner Integration unternommen haben soll. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. 3.1.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers
Spanien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers
Spanien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO). 3.
4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W125.2251237.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.