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{'item': 'W141 2249835-1'}

Obsah (16)§ 1Art. 133§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 6a§ 10§ 4§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW141 2249835-1 Spruch, W141 2249835-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 1Abs.

1, § 6a und § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 04.11.2021, OB römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 27.09.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 08.03.2019 Opfer einer Gewalttat geworden und habe eine Schädelprellung, eine Prellung der linken Schulter und einen Bruch der neunten Rippe links erlitten.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.09.2021 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 1Abs.

1, § 6a und § 10 Abs. 1 VOG, in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, zurückgewiesen.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 27.09.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 08.03.2019 Opfer einer Gewalttat geworden und habe eine Schädelprellung, eine Prellung der linken Schulter und einen Bruch der neunten Rippe links erlitten. ,
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.09.2021 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins, VOG, in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 27.09.2021, sohin nach Ablauf der Frist, gestellt habe.

  1. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung bis zum 31.12.2019 angewendet habe, da im VOG keine Übergangsbestimmungen vorhanden seien, wonach bei Eintritt einer Schädigung vor dem 31.12.2019 die alte Rechtslage anzuwenden sei. Daher sei die aktuelle Rechtslage, sohin eine Antragsfrist von drei Jahren, anzuwenden und sei der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld rechtzeitig.
  2. Am 23.12.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.In der Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 27.09.2021, sohin nach Ablauf der Frist, gestellt habe.,
  3. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung bis zum 31.12.2019 angewendet habe, da im VOG keine Übergangsbestimmungen vorhanden seien, wonach bei Eintritt einer Schädigung vor dem 31.12.2019 die alte Rechtslage anzuwenden sei. Daher sei die aktuelle Rechtslage, sohin eine Antragsfrist von drei Jahren, anzuwenden und sei der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld rechtzeitig. ,
  4. Am 23.12.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.09.2021 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete ihren Antrag mit einem Vorfall vom 08.03.2019, bei welchem sie durch Faustschläge und Fußtritte von einem namentlich bekannten Täter am Körper schwer verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin erlitt als Folge dieses Vorfalls eine Schädelprellung, eine Prellung der linken Schulter und einen Bruch der
  6. Rippe links, wodurch sie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Zwischen dem Tatzeitpunkt, welcher als Zeitpunkt der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung gilt, und dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen mehr als zwei Jahre.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft sowie zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gründen sich auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Körperverletzung und zu den erlittenen Verletzungen basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, welche durch das vorliegende Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 20.02.2020, Zl. XXXX bestätigt werden. Die Feststellungen zur Körperverletzung und zu den erlittenen Verletzungen basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, welche durch das vorliegende Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 bestätigt werden. Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld weist am Eingangsvermerk den 27.09.2021 auf.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

§ 1Abs. 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn

  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

§ 1Abs.

6 ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins

  1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
  2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde. Als Hilfeleistungen sind

§ 2

VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind

Paragraph 2, VOG vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge

  1. a)ärztliche Hilfe,
  2. b)Heilmittel,
  3. c)Heilbehelfe,
  4. d)Anstaltspflege,
  5. e)Zahnbehandlung,
  6. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
  7. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten 3. orthopädische Versorgung
  8. a)Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  9. b)Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  10. c)Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  11. d)Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  12. e)notwendige Reise- und Transportkosten; 4. medizinische Rehabilitation
  13. a)Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
  14. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  15. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  16. c)notwendige Reise- und Transportkosten; 5. berufliche Rehabilitation
  17. a)berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
  18. b)Ausbildung für einen neuen Beruf,
  19. c)Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
  20. c)Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955); 6. soziale Rehabilitation
  21. a)Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
  22. b)Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
  23. b)Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955); 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen; 8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung; 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

§ 6aAbs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 St

GB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

§ 6aAbs.

Abs. 2 gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Paragraph 6 a, Abs. Absatz 2, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.

§ 10Abs.

1 VOG (Fassung BGBl I Nr. 59/2013, außer Kraft getreten mit 31.12.2019) dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs.

5 unterliegen keiner Frist.

Paragraph 10, Absatz eins, VOG (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, außer Kraft getreten mit 31.12.2019) dürfen Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers , (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

§ 10Abs.

1 VOG (Fassung BGBl I Nr. 105/2019, in Kraft getreten am 01.01.2020) dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs.

5 unterliegen keiner Frist.

Paragraph 10, Absatz eins, VOG (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, in Kraft getreten am 01.01.2020) dürfen Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers , (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

§ 16Abs.

22 VOG treten die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

Paragraph 16, Absatz 22, VOG treten die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, mit

  1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid richtig fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz verspätet eingebracht worden ist. Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a VOG steht der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin laut den Ausführungen in der Beschwerde und davor bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2021 auf dem Standpunkt, dass die ab 01.01.2020 geltende Dreijahresfrist anzuwenden ist und der Antrag daher rechtzeitig eingebracht worden ist.Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, VOG steht der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin laut den Ausführungen in der Beschwerde und davor bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2021 auf dem Standpunkt, dass die ab 01.01.2020 geltende Dreijahresfrist anzuwenden ist und der Antrag daher rechtzeitig eingebracht worden ist. Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des § 16 Abs. 22 VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019 zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG, idgF BGBl. I Nr. 59/
  2. Diese regelt, dass Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird.Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 22, VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,. Diese regelt, dass Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers , (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im § 10 Abs. 1 VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des § 16 Abs. 22 VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, dh ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen am 08.03.2019 stattgefunden hatte, ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden, wie dies die belangte Behörde richtig feststellte.Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im Paragraph 10, Absatz eins, VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des , Paragraph 16, Absatz 22, VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, dh ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen am 08.03.2019 stattgefunden hatte, ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden, wie dies die belangte Behörde richtig feststellte. Der Vorfall, der kausal für die festgestellten Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ist, ereignete sich am 08.03.2019, die Antragstellung erfolgte am 27.09.2021, somit ca. zweieinhalb Jahre nach dem am 08.03.2019 stattgefundenen Verbrechen, welches an der Beschwerdeführerin begangen wurde. Damit steht eindeutig fest, dass der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag verspätet eingebracht hat. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.,
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2249835.1.00

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