RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW141 2251088-1 Spruch, W141 2251088-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 13.10.2021 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 28.01.2019 bis 14.07.2019 und 01.08.2019 bis 14.06.2020 gemäß § 38 iVm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 21.993,54 verpflichtet.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 13.10.2021 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 28.01.2019 bis 14.07.2019 und 01.08.2019 bis 14.06.2020 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 21.993,54 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie bis 31.12.2019 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX angestellt war und ab dem 01.01.2020 nahtlos in eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber wechselte. Arbeitslosigkeit wäre somit nicht vorgelegen.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie bis 31.12.2019 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 angestellt war und ab dem 01.01.2020 nahtlos in eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber wechselte. Arbeitslosigkeit wäre somit nicht vorgelegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.10.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.10.2021, fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend an, dass sie bei der genannten Firma als Sales Managerin im Außendienst geringfügig angestellt gewesen sei, wofür ihr ein Firmenwagen für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund ihrer Erkrankung und zur Beschleunigung ihres Genesungsprozesses habe sie ihren Vorgesetzten im Juli 2019 gebeten, den Firmen-PKW auch für einige private Fahrten nutzen zu dürfen, was von ihm auch genehmigt wurde. Davor seien ihr solche Fahrten nicht gestattet gewesen. Sie führte aus, dass die Privatfahrten von ihr ordnungsgemäß im Fahrtenbuch vermerkt worden seien. Die Alternativvoraussetzungen des § 25 AlVG wären laut ihren Angaben nicht erfüllt, da sie weder unwahre Angaben gemacht habe, sie nichts verschwiegen habe und auch nicht erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Beschwerdeführerin sei lediglich von einer unentgeltlichen Gefälligkeit ihres langjährigen Chefs ausgegangen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend an, dass sie bei der genannten Firma als Sales Managerin im Außendienst geringfügig angestellt gewesen sei, wofür ihr ein Firmenwagen für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund ihrer Erkrankung und zur Beschleunigung ihres Genesungsprozesses habe sie ihren Vorgesetzten im Juli 2019 gebeten, den Firmen-PKW auch für einige private Fahrten nutzen zu dürfen, was von ihm auch genehmigt wurde. Davor seien ihr solche Fahrten nicht gestattet gewesen. Sie führte aus, dass die Privatfahrten von ihr ordnungsgemäß im Fahrtenbuch vermerkt worden seien. Die Alternativvoraussetzungen des Paragraph 25, AlVG wären laut ihren Angaben nicht erfüllt, da sie weder unwahre Angaben gemacht habe, sie nichts verschwiegen habe und auch nicht erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Beschwerdeführerin sei lediglich von einer unentgeltlichen Gefälligkeit ihres langjährigen Chefs ausgegangen.
- Auf Rückfrage der belangten Behörde bestätigte der damalige Arbeitgeber der Firma XXXX dass die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt war und es sich bei der Nutzung des Firmen-PKW um eine Sondergenehmigung für drei Wochen gehandelt habe. Der Prüfer für Lohnabgaben und Beiträge habe diesen Sachbezug jedoch für das gesamte Jahr 2019 nachverrechnet, weshalb aus dem geringfügigen Angestelltenverhältnis ein vollversichertes Angestelltenverhältnis wurde.
- Auf Rückfrage der belangten Behörde bestätigte der damalige Arbeitgeber der Firma römisch 40 dass die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt war und es sich bei der Nutzung des Firmen-PKW um eine Sondergenehmigung für drei Wochen gehandelt habe. Der Prüfer für Lohnabgaben und Beiträge habe diesen Sachbezug jedoch für das gesamte Jahr 2019 nachverrechnet, weshalb aus dem geringfügigen Angestelltenverhältnis ein vollversichertes Angestelltenverhältnis wurde.
- Mit Schreiben via eAMS-Konto am 14.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Dienstvertrag mit der Firma XXXX , aus dem hervorgeht, dass eine private Nutzung des Firmen-PKW grundsätzlich nicht gestattet sei. Weiters leitete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der ÖGK an die belangte Behörde weiter, welcher mit 27.10.2019 datiert wurde. Begründend wurde darin von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe keinen Sachbezug im ersten Halbjahr 2019 bezogen, lediglich in den Monaten Juli und August. Der Antrag befinde sich derzeit in Bearbeitung.
- Mit Schreiben via eAMS-Konto am 14.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Dienstvertrag mit der Firma römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass eine private Nutzung des Firmen-PKW grundsätzlich nicht gestattet sei. Weiters leitete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der ÖGK an die belangte Behörde weiter, welcher mit 27.10.2019 datiert wurde. Begründend wurde darin von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe keinen Sachbezug im ersten Halbjahr 2019 bezogen, lediglich in den Monaten Juli und August. Der Antrag befinde sich derzeit in Bearbeitung.
- Mit Schreiben vom 27.01.2022 leitete die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht weiter. In dessen Vorlagebericht fasste die belangte Behörde im Wesentlichen den Verfahrensgang zusammen und teilte weiters mit, dass die Beschwerdeführerin am 27.10.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der ÖGK gestellt habe. Nach telefonischer Rückfrage bei der ÖGK konnte keine genaue Auskunft erteilt werden, bis wann ein derartiger Bescheid erlassen werden würde. Dabei handle es sich jedoch um eine wesentliche Vorfrage für das gegenständliche Verfahren.
- Der gegenständliche Verfahrensakt langte am 28.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 03.02.2022 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage auf Bekanntgabe bei der ÖGK, ob bereits das genannte Verfahren abgeschlossen wurde und gegebenenfalls um eine Bescheidübermittlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2021 betreffend den Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum 28.01.2019 bis 14.07.2019 und 01.08.2019 bis 14.06.2020 und Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € 21.993,54 Beschwerde erhoben. Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte durch die belangte Behörde am 27.01.
- Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde neben dem Verfahrensgang auch aus, dass bereits ein Antrag auf Ausstellung eines Bescheids der ÖGK am 27.10.2019 durch die Beschwerdeführerin erfolgte. Am 03.02.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen an die ÖGK um Bekanntgabe des gegenständlichen Verfahrensstandes betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin um Ausstellung eines Bescheids. Dieses Verfahren betreffend die Erlassung eines Bescheides durch die ÖGK ist noch nicht abgeschlossen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem der belangten Behörde vorgelegten Antrag der Beschwerdeführerin datiert mit 27.10.2019 an die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd , Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter. Zu A): Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde am 13.10.2021 mit Bescheid die Rückzahlung der Notstandshilfe rückwirkend für die Zeiträume 28.01.2019 bis 14.07.2019 und 01.08.2019 bis 14.06.2020 festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den angeführten Zeiträumen in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand und somit keine Arbeitslosigkeit vorlag. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 27.10.2021 Beschwerde erhoben und führte im Wesentlichen aus, dass der Sachbezug durch den Firmen-PKW eine Sondergenehmigung für den Monat Juli und August gewesen sei und grundsätzlich nicht gestattet sei und sie daher die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe. Nach schriftlicher Rückfrage der belangten Behörde bestätigte der damalige Dienstgeber diese Sondergenehmigung und erklärte, dass der Prüfer für Lohnabgaben und Beiträge diesen Sachbezug von drei Wochen auf das gesamte Jahr 2019 nachverrechnet habe. Mit Schreiben vom 14.01.2022 hat die Beschwerdeführerin den am 27.10.2019 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der ÖGK der belangten Behörde übermittelt. Im Antrag auf Ausstellung eines Bescheides durch die ÖGK, datiert mit 27.10.2019, wurde von der Beschwerdeführerin die Korrektur des Sachbezugs im ersten Halbjahr 2019 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachbezug im ersten Halbjahr 2019 hatte, sondern lediglich in den Monaten Juli und August
- Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit weiterem Schreiben vom 14.01.2022 wurde von der Beschwerdeführerin der Dienstvertrag übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die private Nutzung des Firmen-PKW ausgeschlossen sei. Ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019, was laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger als strittiger Versicherungszeitraum aufscheint, nun vollversichert oder geringfügig beschäftigt war, stellt somit eine wesentliche Vorfrage im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar (vgl. VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022). Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG bei der ÖGK, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.Ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019, was laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger als strittiger Versicherungszeitraum aufscheint, nun vollversichert oder geringfügig beschäftigt war, stellt somit eine wesentliche Vorfrage im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar vergleiche VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022). Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG bei der ÖGK, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird. Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des bei der ÖGK anhängigen Verfahrens dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2251088.1.00