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{'item': 'W141 2251443-1'}

Obsah (13)§ 49Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW141 2251443-1 Spruch, W141 2251443-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 49des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.11.2021 wurde

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.10.2021 bis 28.10.2021 verloren hat. 1. Mit Bescheid vom 09.11.2021 wurde

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.10.2021 bis 28.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.10.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.10.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 13.12.2021 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers. Darin wird im Wesentlichen begründend angeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner geistigen Möglichkeiten nicht in der Lage, alle seine rechtsgeschäftlichen und sonstigen behördlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Daher sei bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt. Der Beschwerdeführer werde zudem von der Caritas betreut. Der Beschwerdeführer sei am 12.10.2021 erkrankt gewesen und habe den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer habe nicht, ohne weitere Gefährdung seiner Gesundheit, seine Wohnung verlassen können und habe daher keinen Arzt aufsuchen können. Er sei nicht in der Lage, sich telefonisch krankzumelden. Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde darüber informiert. Über Anleitung seiner Betreuerin der Caritas habe er versucht, eine Krankmeldung durch Aufsuchen eines Arztes zu erwirken, doch sei die Ordination nicht geöffnet gewesen. Daher habe er erst am 14.10.2021 seinen Arzt aufsuchen können, diese Krankmeldung sei bei der belangten Behörde aufliegend. Dem Beschwerdeführer sei daher kein Verschulden anzulasten. Es seien den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Entschuldigungsgründe vorgebracht worden und seien diese zu berücksichtigen gewesen.
  2. Mit Bescheid vom 19.01.2022 wurde die Beschwerde vom 11.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 19.01.2022 wurde die Beschwerde vom 11.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.02.2022, beantragte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 07.02.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.08.2010 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 25.10.2015 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten bis mittelgradigen intellektuellen Minderbegabung mit kognitiven Defiziten, einer eingeschränkten Realitätstüchtigkeit und einem herabgesetzten Kritik- und Urteilsvermögen. Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 09.01.2014, Zl. 5 P 10/10k ein (neuer) Sachwalter, nunmehr Erwachsenenvertreter, für folgende Angelegenheiten bestellt:Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 09.01.2014, Zl. 5 P 10/10k ein (neuer) Sachwalter, nunmehr Erwachsenenvertreter, für folgende Angelegenheiten bestellt: ● Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträger ● Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten ● Personensorge ● Bestimmung des Aufenthaltsortes Der Beschwerdeführer hat die Kontrollmeldetermine am 04.11.2021, am 24.11.2021 und am 17.01.2022 eingehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage ist, seine Termine bei der belangten Behörde einzuhalten. Terminfähigkeit ist gegeben. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 21.09.2021 über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.10.2021 informiert. Das Schreiben erhielt sowohl er als auch sein Erwachsenenvertreter jeweils am 23.09.2021 postalisch zugestellt. Der Beschwerdeführer ist zum Kontrolltermin am 12.10.2021 nicht erschienen. Er hat sich am 12.10.2021 bei der belangten Behörde telefonisch gemeldet und angeführt, er sei krank. Er wurde in diesem Telefonat ersucht, sich von einem Arzt krankschreiben zu lassen, da er einen Kontrollmeldetermin gehabt hätte. Am 15.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die belangte Behörde, aus der ein Krankenstand von 14.10.2021 bis 20.10.2021 hervorgeht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 14.10.2021 ausgestellt. Die Ordination des behandelnden Arztes hat dienstags geschlossen. Die Krankmeldung an die belangte Behörde erfolgte am Dienstag, dem 12.10.2021, der Beschwerdeführer suchte am Donnerstag, dem 14.10.2021, den Arzt auf. Der Beschwerdeführer war sohin am 12.10.2021 krank und konnte den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen. Mit Schreiben vom 14.10.2021 wurde der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers von der belangten Behörde darüber informiert, dass der Leistungsbezug mit 12.10.2021 eingestellt wurde und eine Weitergewährung des Leistungsbezuges erst nach persönlicher Wiedermeldung erfolgen könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung via eAMS nicht ausreichend sei für eine Wiedermeldung. Der Erwachsenenvertreter übermittelte am 21.10.2021 lediglich ein Schreiben und führte aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins krank gewesen sei und sich bei der belangten Behörde rechtzeitig entschuldigt habe. Mit E-Mail vom 22.10.2021 wurde der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers darüber informiert, dass eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erst ab 14.10.2021 vorliege, am Tag des Kontrollmeldetermins sei kein Krankenstand bestätigt. Er wurde erneut darauf hingewiesen, dass eine persönliche Wiedermeldung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer und sein Erwachsenenvertreter sprachen erst am 29.10.2021 bei der belangten Behörde vor. Dem Beschwerdeführer wurde ab 29.10.2021 die Notstandshilfe wieder ausbezahlt.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seines Erwachsenenvertreters sowie dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2010 und dem Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 09.01.2014.Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seines Erwachsenenvertreters sowie dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2010 und dem Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 09.01.
  5. Die Feststellungen zum Bezug und der Auszahlung der Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 12.10.2021 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben vom 21.09.2021 und steht unstrittig fest. Dass der Beschwerdeführer sich am 12.10.2021 bei der belangten Behörde krankgemeldet hat, steht aufgrund der im Akt aufliegenden Meldung unstrittig fest. Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich von einem Arzt krankschreiben zu lassen, da es sich um einen Kontrollmeldetermin handelt. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer psychische Leiden vorliegen und ihm deshalb ein Erwachsenenvertreter u.a. zur Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt wurde. Dabei ist auf das vom Erwachsenenvertreter der belangten Behörde vorgelegte Schreiben der Caritas vom 22.10.2021 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass die Betreuerin des Beschwerdeführers von der Caritas diesen am 12.10.2021 angewiesen habe, sich selbstständig telefonisch krankzumelden. In einem weiteren Telefonat habe der Beschwerdeführer der Betreuerin bestätigt, dass er sich krankgemeldet habe und eine ärztliche Krankmeldung benötige. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Verbindlichkeit des Termins sowie die Notwendigkeit der medizinischen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung zum Nachweis eines triftigen Grundes zu verstehen, zumal seine Betreuerin bei der Caritas auch davon ausging, dass er die diesbezügliche telefonische Krankmeldung und die weiters erforderlichen Schritte selbstständig wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer suchte am 14.10.2021 seinen Hausarzt auf und wurde ab diesem Tag krankgeschrieben. Dabei ist darauf zu verweisen, dass die Ordination seines Hausarztes nach von der belangten Behörde eingeholten Auskunft der Ordination dienstags geschlossen hat und eine Krankschreibung am Dienstag, dem 12.10.2021, sohin nicht möglich war. Die belangte Behörde führte bereits in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass die Krankmeldung am 12.10.2021 einen triftigen Grund für die Versäumnis des zugewiesenen Kontrollmeldetermins darstellte. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Wahrnehmung seiner Pflichten im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Ordination seines Arztes am 12.10.2021 geschlossen hatte, ist die Krankmeldung am 12.10.2021 und die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 14.10.2021 ausreichend, um den Krankenstand ab 12.10.2021 festzustellen. Dem Beschwerdeführer war zwar bewusst, dass er für den 12.10.2021 eine Krankmeldung benötigte, doch ist es aufgrund der geschlossenen Ordination am 12.10.2021 nachvollziehbar, dass er erst zwei Tage später einen Arzt aufsuchte, um sich krankzumelden. Dass dem Beschwerdeführer und seinem Erwachsenenvertreter die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Vorweg ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar eine psychische Erkrankung vorliegt, doch ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Einhaltung von Terminen grundsätzlich nicht möglich und zumutbar ist. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit und Verbindlichkeit der Kontrollmeldetermine bewusst ist und Terminfähigkeit gegeben ist. Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Kontrollmeldetermine am 04.11.2021, am 24.11.2021 und am 17.01.2022 wahrgenommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer neben seinem Erwachsenenvertreter ebenfalls die Caritas zur Seite steht und ihm bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Termine bzw. eigenverantwortlichen Absage derselben unterstützt. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass der Kontrollmeldetermin sowohl an den Beschwerdeführer als auch an seinen Erwachsenenvertreter gesendet wurde. Die weiterführende Korrespondenz über die Notwendigkeit der persönlichen Wiedermeldung erfolgte ebenfalls über den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers. Bereits im Schreiben vom 14.10.2021 wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass aufgrund der Versäumung des Kontrollmeldetermins am 12.10.2021 die Leistung eingestellt wurde und eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers zu erfolgen hat. Darauf erfolgte jedoch ausschließlich ein Schreiben via E-Mail. Daraufhin wurde der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers am 22.10.2021 erneut via E-Mail darüber informiert, dass aufgrund der Versäumung des Kontrollmeldetermins eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers zu erfolgen habe. Der Erwachsenenvertreter war sohin ausreichend darüber informiert, dass der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen hat. Da der letzte Tag des Krankenstandes der 20.10.2021 war, ist es nicht nachvollziehbar, dass eine persönliche Wiedermeldung erst am 29.10.2021 erfolgte. Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers konnte im Verfahren keinen nachvollziehbaren Grund vorbringen, warum er und der Beschwerdeführer erst am 29.10.2021, sohin eineinhalb Wochen nach Ende des Krankenstandes, bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen haben. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar war, binnen der gesetzlichen einwöchigen Frist bei der belangten Behörde zu erscheinen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.10.2021 bis 28.10.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten wie folgt:

§ 49Abs. 1 Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

§ 58Al

VG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einer Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und der bestellte Erwachsenenvertreter nachweislich über die Einhaltung der Kontrollmeldungen informiert wurden und dass sie aufgrund der ihnen erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid wussten. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Dokumentationen der belangten Behörde ergibt wurde dem Beschwerdeführer und dem Erwachsenenvertreter nachweislich der Kontrolltermin für den 12.10.2021, um 10:30 Uhr, inklusive Rechtsbelehrung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer meldete sich am 12.10.2021 bei der belangten Behörde krank und übermittelte am 15.10.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 14.10.2021 bis 20.10.

  1. Aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer wird die Krankmeldung des Beschwerdeführers ab 12.10.2021 dem Verfahren zugrunde gelegt, zumal die Ordination des Hausarztes des Beschwerdeführers an diesem Tag geschlossen hatte. Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers wurde zweimal über die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers nach Ende des Krankenstandes hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers ausreichend informiert wurde, somit wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich nach Ende seines Krankenstandes persönlich bei der belangten Behörde zu melden. Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter Verweis auf VwGH 01.07.1997, 97/08/0076).Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. (Julcher in AlV-Komm Paragraph 49, Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter Verweis auf VwGH 01.07.1997, 97/08/0076). Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter auf die Judikatur)Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (Julcher in AlV-Komm Paragraph 49, Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter auf die Judikatur) Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aus Eigenem aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin folgenden Woche bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0272).Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aus Eigenem aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin folgenden Woche bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0272). Beschwerdegegenständlich wäre der Beschwerdeführer sohin verpflichtet gewesen, sich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins, sohin nach Ende des Krankenstandes am 20.10.2021, bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen. Dies hat er jedoch unterlassen. Dabei ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers von der belangten Behörde dem Erwachsenenvertreter zweimal aufgetragen wurde. Der Beschwerdeführer sprach erst am 29.10.2021 persönlich bei der belangten Behörde vor, sohin eineinhalb Wochen nach dem Ende des Krankenstandes. Da für die weitere Verzögerung kein triftiger Grund vorliegt, hat sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bis zum Zeitpunkt der Wiedermeldung der Möglichkeit der Vermittlung einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle entzogen und war daher insoweit nicht verfügbar. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Trotz Vorliegen der Erkrankung und der dadurch benötigten Bestellungen eines Erwachsenenvertreters ist dem Beschwerdeführer die Einhaltung von Terminen zumutbar, dies ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten vor der belangten Behörde. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat selbstverschuldet und durch Verschulden des Erwachsenenvertreters erst am 29.10.2021 wieder bei der belangten Behörde vorgesprochen. Auch wenn der Krankenstand vom 12.10.2021 bis 20.10.2021 einen triftigen Grund darstellt, dass er den verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermin am 12.10.2021 verabsäumt hatte, so liegt jedoch kein triftiger Grund vor, weshalb er nicht spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche nachdem das Hindernis der Versäumung des Kontrolltermins aus einem triftigen Grund endete, persönlich bei der belangten Behörde erscheinen konnte. Daher hat die belangte Behörde zutreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum zwischen dem nicht wahrgenommenen Kontrollmeldetermin und der persönlichen Wiedermeldung am 29.10.2021 ausgesprochen. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2251443.1.00

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