RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW151 2251456-1 SpruchW151 2251456-1/3E, W151 2251456-1/3E W151 2251481-1/3EW151 2251481-1/3E, BESCHLUSS I. Das Bu
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2021, ABB-Nr. XXXX , des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.09.2021 wegen Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. am XXXX , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über den Vorlageantrag der römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2021, ABB-Nr. römisch 40 , des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.09.2021 wegen Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) Der Vorlageantrag wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.Der Vorlageantrag wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Antrag von XXXX (im Folgenden BF1) vom 27.08.2021 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der XXXX (in Folgenden BF2) wurde mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.09.2021, ABB-Nr. XXXX , abgewiesen.
- Der Antrag von römisch 40 (im Folgenden BF1) vom 27.08.2021 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der römisch 40 (in Folgenden BF2) wurde mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.09.2021, ABB-Nr. römisch 40 , abgewiesen.
- Dagegen erhob die BF1 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass ihr am 21.09.2021 durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erteilt worden sei. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Zum Nachweis legte die BF1 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ vom 21.09.2021 bei.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 15.12.2021, ABB-Nr. XXXX wurde die Beschwerde der BF1 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG abgewiesen.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 15.12.2021, ABB-Nr. römisch 40 wurde die Beschwerde der BF1 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 21.12.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.12.2021, stellte die BF1 einen Vorlageantrag.
- Mit Schreiben vom 27.12.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.12.2021, stellte die BF2 einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) und II. A) Einstellung der Verfahren:Zu römisch eins. A) und römisch zwei. A) Einstellung der Verfahren: Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Im Hinblick darauf, dass der BF1 bereits am 21.09.2021 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde und ihr ab diesem Zeitpunkt somit der freie Zugang zum Arbeitsmarkt zukommt, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse der BF1 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist. Somit sind die gegenständlichen Verfahren betreffend die BF1 und die BF2 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Somit sind die gegenständlichen Verfahren betreffend die BF1 und die BF2 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der RevisionenZu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revisionen Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2251456.1.00