G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 56, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraph 56, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile III., IV., VI. und VII. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Kongo, stellte nach illegaler Einreise am 06.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zahl XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung „nach Kongo“ zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zahl römisch 40 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung „nach Kongo“ zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019, Zahl XXXX wurde die Beschwerde im Wesentlichen abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019, Zahl römisch 40 wurde die Beschwerde im Wesentlichen abgewiesen. Am 03.06.2019 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Er legte eine Meldebestätigung, ein Zeugnis der Integrationsprüfung im Niveau B1, ein Unterstützungsschreiben der Pfarre XXXX , ein Praktikumszeugnis von XXXX samt Arbeitsvorvertrag, ein Unterstützungsschreiben der XXXX sowie mehrere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger sowie eine Geburtsurkunde der Republik Kongo vor.Am 03.06.2019 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK. Er legte eine Meldebestätigung, ein Zeugnis der Integrationsprüfung im Niveau B1, ein Unterstützungsschreiben der Pfarre römisch 40 , ein Praktikumszeugnis von römisch 40 samt Arbeitsvorvertrag, ein Unterstützungsschreiben der römisch 40 sowie mehrere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger sowie eine Geburtsurkunde der Republik Kongo vor. Mit Schriftsatz vom 19.10.2020 legte Frau Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ Vollmacht, beantragte eine Antragsänderung auf „Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus
G“ und legte weiters eine Wohnrechtsvereinbarung mit XXXX , einen weiteren Arbeitsvorvertrag des China Restaurants „ XXXX in Pressbaum sowie weitere Unterstützungsschreiben vor.Mit Schriftsatz vom 19.10.2020 legte Frau Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ Vollmacht, beantragte eine Antragsänderung auf „Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 56, AsylG“ und legte weiters eine Wohnrechtsvereinbarung mit römisch 40 , einen weiteren Arbeitsvorvertrag des China Restaurants „ römisch 40 in Pressbaum sowie weitere Unterstützungsschreiben vor. Die belangte Behörde führte ein schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der bezughabenden Rechtslage und der Länderdokumente durch. Dazu nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin Stellung und beantragte unter Hinweis auf das Vorbringen, dass er bemüht sei, ein Reisedokument zu beschaffen, die Heilung des Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG Durchführungsverordnung.Die belangte Behörde führte ein schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der bezughabenden Rechtslage und der Länderdokumente durch. Dazu nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin Stellung und beantragte unter Hinweis auf das Vorbringen, dass er bemüht sei, ein Reisedokument zu beschaffen, die Heilung des Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Durchführungsverordnung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G abgewiesen, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung in den Kongo zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt, unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt VII. der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Nach (kursorischer) Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde insbesondere zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass keine ausreichende Integration nachgewiesen werden könne und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei daher mittellos. Weiters wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung werde insbesondere auf den Akteninhalt verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung in den Kongo zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt, unter Spruchpunkt römisch sechs. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch sieben. der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Nach (kursorischer) Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde insbesondere zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass keine ausreichende Integration nachgewiesen werden könne und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei daher mittellos. Weiters wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung werde insbesondere auf den Akteninhalt verwiesen. Zu Spruchpunkt I. wurde in der rechtlichen Begründung insbesondere ausgeführt, dass er die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG nicht erfülle, er sei einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beharrlich nicht nachgekommen und weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, er sei niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er habe auch insoferne nicht mitgewirkt, dass er keinen Mietvertrag vorgelegt habe. Zum Spruchpunkt II. wurde zusammenfassend ausgeführt, dass kein Familienleben in Österreich vorliege und der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei, sodass von keiner Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden könne. Einer Arbeitsplatzzusage komme nach der Judikatur keine wesentliche Bedeutung zu und habe er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet würden gegenüber den öffentlichen Interessen auf Einhaltung der einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zurücktreten und habe daher kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 bzw. 56 AsylG käme daher nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt III. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers ergebe, einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen und sei diese als zulässig zu bezeichnen. Zum Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren war, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen war, zu Spruchpunkt V., dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal der Beschwerdeführer mittellos sei und durch sein beharrliches illegales Verbleiben in Österreich die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört habe. Spruchpunkt VI. wurde mit dem Mangel an Mitteln zum Unterhalt begründet, sohin weiters mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe (?). Zu Spruchpunkt V wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, gegenüber der kongolesischen Botschaft ausreichende Angaben zu machen, dass ihn diese als kongolesischen Staatsangehörigen identifiziert und ihm einen Reisepass ausgestellt hätte.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in der rechtlichen Begründung insbesondere ausgeführt, dass er die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG nicht erfülle, er sei einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beharrlich nicht nachgekommen und weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, er sei niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er habe auch insoferne nicht mitgewirkt, dass er keinen Mietvertrag vorgelegt habe. Zum Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammenfassend ausgeführt, dass kein Familienleben in Österreich vorliege und der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei, sodass von keiner Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden könne. Einer Arbeitsplatzzusage komme nach der Judikatur keine wesentliche Bedeutung zu und habe er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet würden gegenüber den öffentlichen Interessen auf Einhaltung der einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zurücktreten und habe daher kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, bzw. 56 AsylG käme daher nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers ergebe, einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen und sei diese als zulässig zu bezeichnen. Zum Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren war, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen war, zu Spruchpunkt römisch fünf., dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal der Beschwerdeführer mittellos sei und durch sein beharrliches illegales Verbleiben in Österreich die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört habe. Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit dem Mangel an Mitteln zum Unterhalt begründet, sohin weiters mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe (?). Zu Spruchpunkt römisch fünf wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, gegenüber der kongolesischen Botschaft ausreichende Angaben zu machen, dass ihn diese als kongolesischen Staatsangehörigen identifiziert und ihm einen Reisepass ausgestellt hätte. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, fristgerecht gegen sämtliche Spruchteile Beschwerde, insbesondere auch zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei vorgebracht wurde, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG richtlinienkonform zu interpretieren sei und auf das Urteil TSAKOURIDIS Bezug genommen worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich ein unrechtmäßiger Aufenthalt seit dem 14.02.2019 vorzuwerfen sei, woraus weder eine gegenwärtige noch erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, hervorgehe und der Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsehe eingegangen sei, sodass die ersatzlose Behebung von Spruchteil V. ausdrücklich beantragt wurde. Zu Spruchpunkt VII. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde ein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser einen Termin mit der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zwecks Ausstellung eines Reisepasses habe, ignoriere und daher diesen Punkt unrichtig beurteilt habe. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag mit einem ausreichendem Nettoverdienst hingewiesen und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt habe, die einem Mietvertrag entspreche und als ortsübliche Wohnung zu bewerten sei. Zu Spruchpunkt VI. wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich hinsichtlich der Aufenthaltsehe offenbar um einen kopierten Textbaustein handle, da der Beschwerdeführer in Österreich keine Ehe eingegangen sie und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen eines rechtlich bindenden Arbeitsvorvertrages nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen sei und bei Arbeitsaufnahme auch eine entsprechende Sozialversicherung vorliege. Schließlich wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, fristgerecht gegen sämtliche Spruchteile Beschwerde, insbesondere auch zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei vorgebracht wurde, dass die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG richtlinienkonform zu interpretieren sei und auf das Urteil TSAKOURIDIS Bezug genommen worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich ein unrechtmäßiger Aufenthalt seit dem 14.02.2019 vorzuwerfen sei, woraus weder eine gegenwärtige noch erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, hervorgehe und der Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsehe eingegangen sei, sodass die ersatzlose Behebung von Spruchteil römisch fünf. ausdrücklich beantragt wurde. Zu Spruchpunkt römisch sieben. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde ein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser einen Termin mit der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zwecks Ausstellung eines Reisepasses habe, ignoriere und daher diesen Punkt unrichtig beurteilt habe. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag mit einem ausreichendem Nettoverdienst hingewiesen und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt habe, die einem Mietvertrag entspreche und als ortsübliche Wohnung zu bewerten sei. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich hinsichtlich der Aufenthaltsehe offenbar um einen kopierten Textbaustein handle, da der Beschwerdeführer in Österreich keine Ehe eingegangen sie und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen eines rechtlich bindenden Arbeitsvorvertrages nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen sei und bei Arbeitsaufnahme auch eine entsprechende Sozialversicherung vorliege. Schließlich wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2021, GZ: W159 2117840 wurde Spruchpunkt V. ersatzlos behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere des Art. 8 EMRK geltend mache, wobei bei einer Grobprüfung des Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handle. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils V. komme der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2021, GZ: W159 2117840 wurde Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend mache, wobei bei einer Grobprüfung des Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handle. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch fünf. komme der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung auszuschreiben, stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.10.2021 nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet ist und fragte daher die Beschwerdeführervertreterin, ob das Vertretungsverhältnis nach wie vor aufrecht sei und sie mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehe. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 wurde ein aktueller Meldezettel vorgelegt, sowie dass nunmehr die Wohnrechtsvereinbarung, die bis zum 01.06.2022 gültig sei bis 01.06.2023, verlängert worden sei und daher ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft weiterhin gegeben sei. Es wurde daher in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.01.2022 anberaumt, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinens entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner ausgewiesenen Vertreterin erschien. Diese legte am Beginn der Verhandlung eine E-Mail Korrespondenz mit der Kongolesischen Botschaft in Paris betreffend Ausstellung eines Reisepasses, die Bestätigung eines Arbeitsvorvertrages vom 18.01.2022, sowie ein Empfehlungsschreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX samt Passkopie vor.Es wurde daher in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.01.2022 anberaumt, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinens entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner ausgewiesenen Vertreterin erschien. Diese legte am Beginn der Verhandlung eine E-Mail Korrespondenz mit der Kongolesischen Botschaft in Paris betreffend Ausstellung eines Reisepasses, die Bestätigung eines Arbeitsvorvertrages vom 18.01.2022, sowie ein Empfehlungsschreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 samt Passkopie vor. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren. Er sei Staatsangehöriger der Republik Kongo und gehöre der Volksgruppe Vili an und sei katholischer Christ. Er sei am XXXX in XXXX geboren, er habe dort und auch in XXXX , wo er studiert habe, im Kongo gelebt. Seit sieben Jahren und zwei Monaten sei er in Österreich aufhältig, in dieser Zeit sei er immer in Österreich geblieben. Er habe noch Familienangehörige und Freunde im Kongo, seine Eltern würden noch leben, er stehe auch noch mit seiner Frau und seinen Kindern in Kontakt, aber nicht sehr oft, es sei alles ein bisschen kompliziert. Es sei aufgrund der derzeitigen Situation im Lande schwierig Kontakt zu halten, da es immer wieder Probleme mit dem Strom gebe. Er lebe nunmehr mit Frau XXXX in einer Lebensgemeinschaft, sie sei in der Zwischenzeit österreichische Staatsbürgerin, sie hätten wohl zwei Wohnungen in der gleichen Straße, aber er verbringe die meiste Zeit bei ihr und schlafe auch bei ihr. Frau XXXX arbeite im Moment nicht, vorher habe sie schon gearbeitet. Es habe sich auch eine perfekte Beziehung zu ihrer Tochter ergeben, weitere Kinder außer seinen drei Kindern im Kongo habe er nicht. Er habe eine Deutschintegrationsprüfung B1 gemacht und sei auch dabei gewesen, die Prüfung im B2 Niveau zu machen, aber durch die Pandemie sei alles unterbrochen worden. Die Beschwerdeführervertreterin verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen und möchte sich der Beschwerdeführer auch an der Universität inskribieren, er habe es nur bisher nicht geschafft. In der Pandemie habe er auch für die XXXX ehrenamtlich gearbeitet, aber durch die Pandemie habe er keine Arbeit mehr bekommen, er bekomme derzeit Hilfe von der XXXX .Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren. Er sei Staatsangehöriger der Republik Kongo und gehöre der Volksgruppe Vili an und sei katholischer Christ. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, er habe dort und auch in römisch 40 , wo er studiert habe, im Kongo gelebt. Seit sieben Jahren und zwei Monaten sei er in Österreich aufhältig, in dieser Zeit sei er immer in Österreich geblieben. Er habe noch Familienangehörige und Freunde im Kongo, seine Eltern würden noch leben, er stehe auch noch mit seiner Frau und seinen Kindern in Kontakt, aber nicht sehr oft, es sei alles ein bisschen kompliziert. Es sei aufgrund der derzeitigen Situation im Lande schwierig Kontakt zu halten, da es immer wieder Probleme mit dem Strom gebe. Er lebe nunmehr mit Frau römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft, sie sei in der Zwischenzeit österreichische Staatsbürgerin, sie hätten wohl zwei Wohnungen in der gleichen Straße, aber er verbringe die meiste Zeit bei ihr und schlafe auch bei ihr. Frau römisch 40 arbeite im Moment nicht, vorher habe sie schon gearbeitet. Es habe sich auch eine perfekte Beziehung zu ihrer Tochter ergeben, weitere Kinder außer seinen drei Kindern im Kongo habe er nicht. Er habe eine Deutschintegrationsprüfung B1 gemacht und sei auch dabei gewesen, die Prüfung im B2 Niveau zu machen, aber durch die Pandemie sei alles unterbrochen worden. Die Beschwerdeführervertreterin verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen und möchte sich der Beschwerdeführer auch an der Universität inskribieren, er habe es nur bisher nicht geschafft. In der Pandemie habe er auch für die römisch 40 ehrenamtlich gearbeitet, aber durch die Pandemie habe er keine Arbeit mehr bekommen, er bekomme derzeit Hilfe von der römisch 40 . Gefragt, ob er in der Zwischenzeit eine private Krankenversicherung abgeschlossen habe, gab er an, dass er eine E-Card besitze, welche in Kopie dem Akt angeschlossen wurde. Er bestätigte, dass er im Krankheitsfalle unentgeltliche ärztliche Versorgung erhalte und nur, wenn er zu einem Privatarzt gehe, bezahlen müsse. Die Beschwerdeführervertreterin merkte an, dass sich aufgrund der geänderten Sachlage der Abschluss einer privaten Krankenversicherung erledigt habe. Der Beschwerdeführer beteuerte nochmals, dass er erst am Montag im Spital gewesen sei und sicher sei, dass er krankenversichert sei. Gefragt, ob er sich in der Zwischenzeit einen kongolesischen Pass oder ein anderes Identitätsdokument aus seinem Herkunftsstaat habe ausstellen lassen, gab er an, dass er leider keinen Reisepass habe, aber er habe eine Geburtsurkunde und auch einen Personalausweis. Er wies daraufhin, dass das Geburtsdatum in dem Personalausweis nicht korrekt sei. Er habe den Personalausweis jetzt erst gefunden, als er seine Dokumente durchgegangen sei. Daraufhin legte der Beschwerdeführer seinen kongolesischen Personalausweis im Original vor und wurde eine Kopie für den Akt angefertigt. Die Beschwerdeführervertreterin wies daraufhin, dass das Geburtsdatum mit 11.03.1993 falsch geschrieben sei, richtig sei der 12.
G nachgewiesen.Er hat überdies durch die Vorlage eines Zertifikates der Integrationsprüfung im Niveau B1 (AS 257 bzw. AS 305) die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG nachgewiesen. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit hat er einen bindenden Arbeitsvorvertrag des China Restaurants „ XXXX vorgelegt.Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit hat er einen bindenden Arbeitsvorvertrag des China Restaurants „ römisch 40 vorgelegt. Weiters hat er durch eine Wohnrechtsvereinbarung mit Herrn XXXX über eine Wohnung mit 77 Quadratmetern und drei Wohnräume, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner E-Card nachgewiesen, dass er in die öffentliche Krankenversicherung in Österreich einbezogen ist und auch glaubhaft angegeben, dass er (offenbar über die XXXX ) öffentlich krankenversichert ist.Weiters hat er durch eine Wohnrechtsvereinbarung mit Herrn römisch 40 über eine Wohnung mit 77 Quadratmetern und drei Wohnräume, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner E-Card nachgewiesen, dass er in die öffentliche Krankenversicherung in Österreich einbezogen ist und auch glaubhaft angegeben, dass er (offenbar über die römisch 40 ) öffentlich krankenversichert ist. Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch glaubhaft angegeben und dies auch durch ein Schreiben seiner Lebensgefährtin untermauert, dass er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , welche ursprünglich aus der anderen Kongo- Republik stammt, eine Lebensgemeinschaft führt, die meiste Zeit mit ihr gemeinsam verbringt und sich zwischen dem Beschwerdeführer und ihr bzw. auch ihrer fünfjährigen Tochter bereits ein familienähnliches Verhältnis entwickelt hat.Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch glaubhaft angegeben und dies auch durch ein Schreiben seiner Lebensgefährtin untermauert, dass er mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , welche ursprünglich aus der anderen Kongo- Republik stammt, eine Lebensgemeinschaft führt, die meiste Zeit mit ihr gemeinsam verbringt und sich zwischen dem Beschwerdeführer und ihr bzw. auch ihrer fünfjährigen Tochter bereits ein familienähnliches Verhältnis entwickelt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch mehrere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger nachgewiesen, dass er über zahlreiche österreichische Freunde verfügt und auch aktives Mitglied in dem Fußballverein „ XXXX “ ist. Auch seine Deutschkenntnisse konnte er darüber hinaus in der Verhandlung unter Beweis stellen.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch mehrere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger nachgewiesen, dass er über zahlreiche österreichische Freunde verfügt und auch aktives Mitglied in dem Fußballverein „ römisch 40 “ ist. Auch seine Deutschkenntnisse konnte er darüber hinaus in der Verhandlung unter Beweis stellen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte, er scheint mit aufrechter Meldung im Melderegister auf und ist im Strafregisterauszug keine Verurteilung verzeichnet. Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen um seine Integration durchaus bemühten Eindruck. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl die formalen Voraussetzungen des § 56 AsylG erfüllt, als auch ein intensives Privatleben vorzuweisen hat, das bereits Züge eines Familienlebens angenommen hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl die formalen Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG erfüllt, als auch ein intensives Privatleben vorzuweisen hat, das bereits Züge eines Familienlebens angenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A. I.Zu A. römisch eins.
G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Abs. 2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.
Absatz 2, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.
Abs. 3 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Absatz 3, hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
G dürfen Aufenthaltstitel
einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Integrationsgesetz, der wiederum auf § 11 Integrationsgesetz verweist, wird die Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Paragraph 9, Integrationsgesetz, der wiederum auf Paragraph 11, Integrationsgesetz verweist, wird die Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist (zumindest) seit dem 06.11.2014, somit mehr als sieben Jahre in Österreich (durchgehend) aufhältig. Er hat auch das Erfordernis eines mehr als drei Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthaltes nach den (zutreffenden) Feststellen der belangten Behörde erfüllt. Weiters hat er sowohl ein Sprachdiplom, als auch ein Diplom der Integrationsprüfung im Niveau B1 vorgelegt und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt.Weiters hat er sowohl ein Sprachdiplom, als auch ein Diplom der Integrationsprüfung im Niveau B1 vorgelegt und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt. Darüber hinaus hat er auch einen (bindenden und nach wie vor gültigen) Arbeitsvorvertrag mit einem China Restaurant vorlegen können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich im Falle des § 56 ein alleiniges Abstellen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sondern ist zu berücksichtigen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könne im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht einmal ein „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vorliegen (so schon VwGH vom 27.05.2010 2008/21/0630, VwGH vom 09.09.2014 Ro 2014/22/0032). Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Arbeitsvorvertrag für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung des § 60 iVm § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist (VwGH vom 21.12.2021 Ra 2020/21/0131).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich im Falle des Paragraph 56, ein alleiniges Abstellen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sondern ist zu berücksichtigen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könne im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht einmal ein „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vorliegen (so schon VwGH vom 27.05.2010 2008/21/0630, VwGH vom 09.09.2014 Ro 2014/22/0032). Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Arbeitsvorvertrag für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung des Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist (VwGH vom 21.12.2021 Ra 2020/21/0131). Der Beschwerdeführer hat somit beide Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z3 AsylG erfüllt, wobei eine der beiden Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausreichen würden.Der Beschwerdeführer hat somit beide Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Z3 AsylG erfüllt, wobei eine der beiden Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausreichen würden. Der Beschwerdeführer hat weiters nachgewiesen, dass er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft besitzt, die für eine Familie als ortsüblich angesehen wird, wobei der Beschwerdeführer dort offiziell alleine lebt. Auch hat er in der Beschwerdeverhandlung durch Vorlage seiner E-Card und eines dazu glaubhaft erstatteten Vorbringens nachgewiesen, dass er (offenbar über die XXXX ) in die öffentliche Krankenversicherung miteinbezogen ist.Auch hat er in der Beschwerdeverhandlung durch Vorlage seiner E-Card und eines dazu glaubhaft erstatteten Vorbringens nachgewiesen, dass er (offenbar über die römisch 40 ) in die öffentliche Krankenversicherung miteinbezogen ist. Wie bereits ausgeführt, führt der Beschwerdeführer in Österreich auch ein intensives Privatleben, das bereits Züge eines Familienlebens angenommen hat und hat überdies zahlreiche soziale Kontakte mit Österreichern und ist auch in einem österreichischen Fußballverein verankert. Der Beschwerdeführer hat sowohl eine Geburtsurkunde, als auch einen gültigen kongolesischen Personalweis als entsprechendes Identitätsdokument vorgelegt. Schließlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer irgendein Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G sind daher im gegenwärtigen Zeitpunkt als erfüllt anzusehen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 56, AsylG sind daher im gegenwärtigen Zeitpunkt als erfüllt anzusehen. Es war dem Beschwerdeführer somit
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Es war dem Beschwerdeführer somit
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975.
G 2005 sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). Zu A. II.Zu A. römisch zwei. Ersatzlose Behebung der Spruchteile III., IV., VI. und VII.Ersatzlose Behebung der Spruchteile römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung die Abschiebung und die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise, sowie die Erlassung eines Einreiseverbots nicht mehr vorliegen, waren die Spruchteile III., IV. und VI. zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung die Abschiebung und die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise, sowie die Erlassung eines Einreiseverbots nicht mehr vorliegen, waren die Spruchteile römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Da der Beschwerdeführer nunmehr nicht nur eine Geburtsurkunde, sondern auch ein Identitätsdokument in der Verhandlung vorgelegt hat, war auch der Spruchpunkt VII. zu beheben.Da der Beschwerdeführer nunmehr nicht nur eine Geburtsurkunde, sondern auch ein Identitätsdokument in der Verhandlung vorgelegt hat, war auch der Spruchpunkt römisch sieben. zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung anhand der, auch jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung anhand der, auch jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2117840.2.00
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