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{'item': 'W180 2251369-1'}

Obsah (18)§ 76§ 22a§ 35Art. 133Art 28§ 5Art 27§ 16§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 28a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW180 2251369-1 Spruch, W180 2251369-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-Verordnung als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-Verordnung als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Republik Algerien, wurde am 18.08.2021 in XXXX wegen eines Suchtmitteldeliktes verhaftet und über ihn am 19.08.2021 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Republik Algerien, wurde am 18.08.2021 in römisch 40 wegen eines Suchtmitteldeliktes verhaftet und über ihn am 19.08.2021 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 23.08.2021 wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise – Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides – und um Beantwortung eines konkreten Fragenkataloges binnen zehn Tagen ersucht. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
  6. Der BF stellte am 19.10.2021 im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.11.2021 gab er als Fluchtgrund an, er habe bei einer Bank in Algerien im Jahr 2018 einen Kredit aufgenommen. Da er diesen nicht zurückzahlen könne, drohe ihm eine Haftstrafe. Er sei nach Europa gegangen, um zu arbeiten. Die erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 12.11.2021 ergab Eurodac-Treffer in der Schweiz und in Deutschland.
  7. Der BF wurde am 26.11.2021 bedingt aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 20.08.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum überstellt und am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes einvernommen. Mit Bescheid vom 26.11.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF

Art 28Abs.

1 und 2 Dublin-III-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der Bescheid dem BF am selben Tag im polizeilichen Anhaltezentrum zugestellt. Der BF wird seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid vom 26.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der Bescheid dem BF am selben Tag im polizeilichen Anhaltezentrum zugestellt. Der BF wird seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten.

  1. Das Bundesamt leitete am 26.11.2021 zunächst Konsultationsverfahren mit der Schweiz und Deutschland ein. Beide Staaten lehnten das Ersuchen um Wiederaufnahme des BF mit dem Hinweis ab, dass eine Zuständigkeit Italiens vorliege (Schweiz mit Schreiben vom 29.11.2021, Deutschland mit Schreiben vom 30.11.2021). Ein in der Folge am 30.11.2021 an Italien gerichtetes Aufnahmegesuch wurde seitens Italiens innerhalb der Frist von 14 Tagen nicht beantwortet. Mit Schreiben vom 16.12.2021 hielt das Bundesamt gegenüber Italien fest, dass seit 15.12.2021 eine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrages des BF vorliege.
  2. Der BF wurde am 12.01.2022 von einem Organ des Bundesamtes zu seinem Asylantrag einvernommen. Mit Bescheid vom 13.01.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurück, ordnete seine Außerlandesbringung an und hielt fest, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er wurde mit Ablauf des 27.01.2022 rechtskräftig.Mit Bescheid vom 13.01.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurück, ordnete seine Außerlandesbringung an und hielt fest, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er wurde mit Ablauf des 27.01.2022 rechtskräftig. 7. Gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 27.01.2022 erhob der BF die vorliegende beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 eingelangte Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich aus dem Verfahrensgang im Bescheid (gemeint offensichtlich der Bescheid vom 13.01.2022) ergebe, dass Italien mit 15.12.2021 der Rückübernahme durch Verschweigung zugestimmt habe. Die sechswöchige Überstellungsfrist sei somit mit 27.01.2022 abgelaufen und die Schubhaft spätestens mit diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Alternativ zu dieser Frist könne der sechswöchige Fristenlauf mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung

Art 27Abs.

3 Dublin-III-VO beginnen. Im gegenständlichen Fall habe es nie einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 13.01.2022 gegeben. Der alternative Fristenlauf könne daher nie beginnen und sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Wäre dem so, würde dies bedeuten, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der Erhebung einer Beschwerde auf maximal 12 Wochen ausgedehnt werden könne. Dies widerspreche dem Wortlaut der Verordnung. Die Fortführung der Anhaltung des BF in Schubhaft sei daher seit 27.01.2022 nicht rechtmäßig. Für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelange, dass eine Überschreitung der Höchstdauer nicht vorliege, sei festzuhalten, dass die Behörde im gegenständlichen Fall nicht darauf hingewirkt habe, die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Aus dem Urteil des EuGH vom 13.09.2017, C-60/16, ergebe sich, dass sechs Wochen ausreichend sein müssen, um eine Überstellung vorzunehmen. Beantragt wurde, die Anhaltung in Schubhaft ab 27.01.2022 für rechtswidrig zu erklären, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie die Zuerkennung des Aufwandersatzes in der Höhe der Eingabengebühr. 7. Gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 27.01.2022 erhob der BF die vorliegende beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 eingelangte Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich aus dem Verfahrensgang im Bescheid (gemeint offensichtlich der Bescheid vom 13.01.2022) ergebe, dass Italien mit 15.12.2021 der Rückübernahme durch Verschweigung zugestimmt habe. Die sechswöchige Überstellungsfrist sei somit mit 27.01.2022 abgelaufen und die Schubhaft spätestens mit diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Alternativ zu dieser Frist könne der sechswöchige Fristenlauf mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, Dublin-III-VO beginnen.

Im gegenständlichen Fall habe es nie einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 13.01.2022 gegeben. Der alternative Fristenlauf könne daher nie beginnen und sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Wäre dem so, würde dies bedeuten, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der Erhebung einer Beschwerde auf maximal 12 Wochen ausgedehnt werden könne. Dies widerspreche dem Wortlaut der Verordnung. Die Fortführung der Anhaltung des BF in Schubhaft sei daher seit 27.01.2022 nicht rechtmäßig. Für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelange, dass eine Überschreitung der Höchstdauer nicht vorliege, sei festzuhalten, dass die Behörde im gegenständlichen Fall nicht darauf hingewirkt habe, die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Aus dem Urteil des EuGH vom 13.09.2017, C-60/16, ergebe sich, dass sechs Wochen ausreichend sein müssen, um eine Überstellung vorzunehmen. Beantragt wurde, die Anhaltung in Schubhaft ab 27.01.2022 für rechtswidrig zu erklären, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie die Zuerkennung des Aufwandersatzes in der Höhe der Eingabengebühr. 8. Das Bundesamt legte am 04.02.2021 den Schubhaftakt und den Asylakt vor und gab eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung des BF zum Ersatz des Vorlage-, des Schriftsatz- und allenfalls des Verhandlungsaufwandes der Behörde. In der Sache führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass in Fällen, in denen durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in einer Dublinentscheidung zuerkannt werde, die sechswöchige Überstellungsfirst mit Ablauf der aufschiebenden Wirkung (in der Regel also mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) neu zu laufen beginne. Werde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, beginne die sechswöchige Überstellungsfrist mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes

§ 16Abs.

4 BFA-VG. Wenn keine Beschwerde erhoben werde, beginne nach Auffassung des Bundesamtes die sechswöchige Überstellungsfrist mit dem Ende der ungenutzten Rechtsmittelfrist neu zu laufen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 4 BFA-VG, da

dieser Bestimmung mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten sei. 8. Das Bundesamt legte am 04.02.2021 den Schubhaftakt und den Asylakt vor und gab eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung des BF zum Ersatz des Vorlage-, des Schriftsatz- und allenfalls des Verhandlungsaufwandes der Behörde. In der Sache führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass in Fällen, in denen durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in einer Dublinentscheidung zuerkannt werde, die sechswöchige Überstellungsfirst mit Ablauf der aufschiebenden Wirkung (in der Regel also mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) neu zu laufen beginne. Werde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, beginne die sechswöchige Überstellungsfrist mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Wenn keine Beschwerde erhoben werde, beginne nach Auffassung des Bundesamtes die sechswöchige Überstellungsfrist mit dem Ende der ungenutzten Rechtsmittelfrist neu zu laufen. Dies ergebe sich aus Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG, da

dieser Bestimmung mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten sei.

  1. Über gerichtlichen Auftrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2022 ein amtsärztlicher Befund und Gutachten übermittelt, in dem die Haftfähigkeit des BF bestätigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zur Person des BF und zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft: 1.
  4. Der BF ist volljährig. Er ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Algeriens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  5. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  6. Der BF wird seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten. 1.
  7. Der BF reiste im Juni 2019 unrechtmäßig ohne Reisedokument und unter Umgehung der Grenzkontrollen von Nordafrika kommend nach Italien ein. Er reiste durch mehrere europäische Länder und stellte 2020 in der Schweiz und in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz, wartete den Ausgang der Verfahren nicht ab, sondern reiste weiter bzw. tauchte unter. Nach eigenen Angaben ist der BF seit etwa Mitte Jänner 2021 in Österreich, er wurde am 18.08.2021 wegen eines Suchtgiftdeliktes verhaftet und bis 26.11.2021 in Strafhaft angehalten. Er stellte in Österreich am 19.10.2021 im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 26.11.2021 bedingt aus der Strafhaft entlassen. 1.
  8. Am Tag der Schubhaftverhängung am 26.11.2021 wurden vom Bundesamt Konsultationsverfahren mit der Schweiz und Deutschland und am 30.11.2021 mit Italien eingeleitet. Die Schweiz und Deutschland lehnten das Ersuchen Österreichs um Wiederaufnahme des BF mit Hinweis auf eine Zuständigkeit Italiens ab, Italien stimmte dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit Ablauf des 14.12.2021 durch Verfristung zu. 1.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten und ist seit 28.01.2022 rechtskräftig.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten und ist seit 28.01.2022 rechtskräftig. 1.

  1. Das Bundesamt plant den BF am 23.02.2022 auf dem Luftwege von XXXX -Schwechat nach Italien abzuschieben. Eine Abschiebung des BF innerhalb von sechs Wochen ab dem 28.01.2022 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt realistisch.1.
  2. Das Bundesamt plant den BF am 23.02.2022 auf dem Luftwege von römisch 40 -Schwechat nach Italien abzuschieben. Eine Abschiebung des BF innerhalb von sechs Wochen ab dem 28.01.2022 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt realistisch.
  3. Zur Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: 2.
  4. Der BF stellte in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Er wartete die Verfahren in der Schweiz und in Deutschland nicht ab und reiste weiter bzw. tauchte unter. 2.
  5. Der BF reiste ohne Reisedokumente und damit unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ebenso erfolgte die Einreise in den Schengenraum unrechtmäßig. 2.
  6. Der BF war nach seinen Angaben vor seiner Verhaftung im August 2021 etwa sieben Monate in Österreich, er hat sich während dieses Zeitraums nicht polizeilich gemeldet, er hielt sich im Verborgenen auf. 2.
  7. Der BF verhält sich nicht kooperativ. Er wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit, indem er die Fragen des Bundesamtes im Schreiben vom 23.08.2021 nicht beantwortete. 2.
  8. Der BF war vom 01.02.2022 bis 04.02.2022 in Hungerstreik. 2.
  9. Der BF wurde in Österreich straffällig: Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 18.08.2021 2.852,4 Gramm Marihuana mit einem näher im Urteil genannten Reinheitsgehalt (entspricht der 7-fachen Grenzmenge) einer im Urteil näher genannten Person zur Weitergabe an einen Abnehmer überlassen hat. Bei dem Abnehmer handelte es sich um einen verdeckten Ermittler, das Suchtgift wurde dem verdeckten Ermittler zum Preis von € 14.100,-- überlassen.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  11. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 18.08.2021 2.852,4 Gramm Marihuana mit einem näher im Urteil genannten Reinheitsgehalt (entspricht der 7-fachen Grenzmenge) einer im Urteil näher genannten Person zur Weitergabe an einen Abnehmer überlassen hat. Bei dem Abnehmer handelte es sich um einen verdeckten Ermittler, das Suchtgift wurde dem verdeckten Ermittler zum Preis von € 14.100,-- überlassen. Das Landesgericht wertete das Geständnis und die Unbescholtenheit in Österreich als mildernd und das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches als erschwerend.
  12. Zur familiären/sozialen/beruflichen Komponente: 3.
  13. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern, seine Geschwister, seine Frau und seine minderjährige Tochter leben in Algerien. 3.
  14. Der BF ging in Österreich vor seiner Verhaftung keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes zur Schubhaft, aus dem Akt zum Asylverfahren und dem Gerichtsakt. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  16. Zur Person des BF und zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft: 1.
  17. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Hinweise, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. 1.
  18. Laut dem vom Gericht eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 11.02.2021 steht der BF in regelmäßiger Betreuung durch den Verein Dialog und wird wegen Depression und „Stress“ behandelt; er ist dennoch voll orientiert, kommunikationsfähig und der Gedankenablauf ist kohärent. Seine Haftfähigkeit wird im amtsärztlichen Gutachten bestätigt. Dass er Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 1.
  19. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.11.2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 1.
  20. Dass der BF von Nordafrika kommend im Juni 2019 nach Italien einreiste, hat er übereinstimmend in der Erstbefragung am 15.11.2021 und in der Einvernahme am 12.01.2022 ausgesagt. Die Zeitangabe deckt sich mit dem Eurodac-Treffer der Kategorie 2 am 16.06.2019 in Italien, der im Aufnahmegesuch Deutschlands an Italien vom 22.09.2020 angeführt ist (Schubhaftakt AS 79). Dass die Einreise illegal erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus diesem Eurodac-Treffer und wurde vom BF auch bei der Erstbefragung so ausgesagt. Die Asylantragsstellung in der Schweiz und in Deutschland ergibt sich aus den entsprechenden Eurodac-Treffern und wurde vom BF bei der Einvernahme am 26.11.2021 auch nicht bestritten. Dass der BF die Verfahren nicht abwartete, sondern weiterreiste bzw. untertauchte, ist den Antworten der Schweiz und Deutschlands auf das österreichische Wiederaufnahmeersuchen zu entnehmen. Hinsichtlich der Schweiz wurde das vom BF auch so ausgesagt. Dass der BF sich seit etwa Mitte Jänner 2021 in Österreich aufhält, wurde von ihm im Wesentlichen übereinstimmend in seinen Einvernahmen so vorgebracht. Die Angaben zu seiner Verhaftung wegen eines Suchtmitteldeliktes, Entlassung aus der Strafhaft und Asylantragstellung in der Strafhaft sind dem Schubhaftakt und dem Asylakt der Behörde entnommen. 1.
  21. Die Feststellungen zu den Konsultationsverfahren mit der Schweiz, Deutschland und Italien stützt das Gericht auf die diesbezüglichen, im Asylakt enthaltenen Schreiben. 1.
  22. Die Feststellungen zum Bescheid vom 13.01.2022 werden aufgrund des Asylakts getroffen. Dass der Bescheid nicht angefochten wurde, wird auch in der Beschwerde vorgebracht. 1.
  23. Dass die Abschiebung des BF seitens der Behörde für den 23.02.2022 geplant ist, ist sowohl der Stellungnahme der Behörde vom 04.02.2022 als auch dem Schubhaftakt zu entnehmen, der einen entsprechenden Abschiebeauftrag unter Angabe der Flugnummer enthält.
  24. Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: 2.
  25. und 2.
  26. Es wird auf Pkt. 1.
  27. verwiesen. 2.
  28. Die Feststellung, dass der BF vor seiner Verhaftung und Anhaltung in Justizhaft in Österreich nie gemeldet war, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das wurde vom BF in seinen Einvernahmen auch nicht bestritten. 2.
  29. Die Feststellung zur mangelnden Mitwirkung des BF am Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung stützt sich auf den Schubhaftakt der Behörde. 2.
  30. Die Feststellung zum Hungerstreik ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  31. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens folgt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil vom 14.10.2021 und einem Auszug aus dem Strafregister.
  32. Zur familiären/sozialen/beruflichen Komponente: 3.
  33. Die Feststellung, dass die Familienangehörigen des BF in Algerien leben und er keine Angehörigen in Österreich hat, stützt sich auf die Aussage des BF bei den Einvernahmen am 26.11.2021 und am 12.01.2022 vor dem Bundesamt. 3.
  34. Hinweise auf eine legale Erwerbstätigkeit des BF in Österreich liegen nicht vor und einer solchen stünde auch entgegen, dass der BF über keine entsprechende, einer Erwerbstätigkeit erlaubende Aufenthaltsberechtigung verfügt. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels beging. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich daraus, dass er in Österreich nicht gemeldet war. Nach seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2021 hat er bei einem Freund Unterkunft genommen, der BF konnte (oder wollte) aber die Adresse der Unterkunft nicht nennen. Bei dem Barbetrag von ca. € 235,00, über die der BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung laut seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2021 verfügte, handelt es sich selbstredend um keine ausreichenden Existenzmittel. Das trifft umso mehr auf den verfügbaren Geldbetrag von € 70,00 zu, der ihm laut Anhaltedatei nunmehr (Abfrage vom 04.02.2022) noch zur Verfügung steht.
  35. Rechtliche Beurteilung 3.
  36. Zu Spruchpunkt I – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  37. Zu Spruchpunkt römisch eins – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  38. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
  39. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 27.01.2022 3.2.
  4. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 27.01.2022 mit dem Argument bekämpft, dass die sechswöchige Überstellungsfrist mit diesem Datum abgelaufen sei und die weitere Anhaltung des BF ab diesem Datum daher rechtswidrig sei. Hierzu ist zunächst allgemein zum Fristenregime der Dublin-III-VO auszuführen: Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin-III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin-III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf. Insoweit enthält die Dublin-III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005).Hierzu ist zunächst allgemein zum Fristenregime der Dublin-III-VO auszuführen: Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin-III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin-III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin-III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf. Insoweit enthält die Dublin-III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Italien stimmte dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 30.11.2021 durch Verfristung mit Ablauf der vierzehntägigen Antwortfrist, somit mit Ablauf des 14.12.2021, zu. Die daran anknüpfende sechswöchige Überstellungsfrist

Art. 28Abs.

3 Unterabs. 3

  1. Fall Dublin-III-VO endete daher am 26.01.
  2. Zuvor, nämlich am 13.01.2022, wurde dem BF der Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G zurückgewiesen wurde und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde, zugestellt.Italien stimmte dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 30.11.2021 durch Verfristung mit Ablauf der vierzehntägigen Antwortfrist, somit mit Ablauf des 14.12.2021, zu. Die daran anknüpfende sechswöchige Überstellungsfrist

Artikel 28, Absatz 3, Unterabs.

3

  1. Fall Dublin-III-VO endete daher am 26.01.
  2. Zuvor, nämlich am 13.01.2022, wurde dem BF der Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde, zugestellt. Wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird, beginnt die Sechswochenfrist für die Überstellung alternativ zur Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch einen anderen Mitgliedstaat auch mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf gegen oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Dazu führt die Beschwerde aus, dass es im gegenständlichen Fall nie einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 13.01.2022 gegeben habe, weshalb der alternative Fristenlauf nie beginnen könne und der alternative Fristenlauf auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Diesem Argument ist jedoch nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH) klargestellt hat, ist „vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Art. 28 auch die ‚automatische‘ Aussetzung der Überstellung nach Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO erfasst […], dem das in §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Erläuternd führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiter aus: „Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.09.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64)“.Diesem Argument ist jedoch nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH) klargestellt hat, ist „vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Artikel 28, auch die ‚automatische‘ Aussetzung der Überstellung nach Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO erfasst […], dem das in Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 17 Absatz eins, BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Erläuternd führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiter aus: „Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.09.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27

, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64)“. Die Anwendung der Fristalternative ist daher nicht auf Fälle beschränkt, in denen tatsächlich eine Beschwerde erhoben wird.

§ 16Abs.

4 BFA-VG ist die mit einer Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme bis zum Ende der Rechtsmittelfrist nicht durchführbar. Dieses österreichische Modell entspricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie dargelegt Art 27 Abs. 3 lit b Dublin-III-VO. Mit Wegfall dieses Durchführungshindernisses – also im Falle, dass keine Beschwerde erhoben wird, mit fruchtlosem Ablauf der Beschwerdefrist – beginnt die sechswöchige Überstellungsfrist (erneut) zu laufen. Wird eine Beschwerde erhoben, beginnt die Überstellungsfrist mit Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen, da § 16 Abs. 4 BFA-VG in diesem Fall die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu diesem Zeitpunkt untersagt. Die Anwendung der Fristalternative ist daher nicht auf Fälle beschränkt, in denen tatsächlich eine Beschwerde erhoben wird.

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist die mit einer Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme bis zum Ende der Rechtsmittelfrist nicht durchführbar. Dieses österreichische Modell entspricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie dargelegt Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin-III-VO. Mit Wegfall dieses Durchführungshindernisses – also im Falle, dass keine Beschwerde erhoben wird, mit fruchtlosem Ablauf der Beschwerdefrist – beginnt die sechswöchige Überstellungsfrist (erneut) zu laufen. Wird eine Beschwerde erhoben, beginnt die Überstellungsfrist mit Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen, da Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG in diesem Fall die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu diesem Zeitpunkt untersagt. Im gegenständlichen Fall wurde die Überstellungsentscheidung mit Bescheid vom 13.01.2022 erlassen, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27.01.2022 wurde die Anordnung der Außerlandesbringung am 28.01.2022 durchführbar. Ab diesem Zeitpunkt läuft nunmehr die sechswöchige Frist

Art. 28Abs.

3 Unterabs. 3 zweite Alternative Dublin-III-VO. Eine Überschreitung der Fristen des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO liegt daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Im gegenständlichen Fall wurde die Überstellungsentscheidung mit Bescheid vom 13.01.2022 erlassen, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27.01.2022 wurde die Anordnung der Außerlandesbringung am 28.01.2022 durchführbar. Ab diesem Zeitpunkt läuft nunmehr die sechswöchige Frist

Artikel 28, Absatz 3, Unterabs.

3 zweite Alternative Dublin-III-VO. Eine Überschreitung der Fristen des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin-III-VO liegt daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Zum Verhältnis der beiden Fristen des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO ist nochmals auf das bereits genannte Urteil des EuGH vom 13.09.2017, C-60/16, zu verweisen. In Rn 55 führte der EuGH aus: Zum Verhältnis der beiden Fristen des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin-III-VO ist nochmals auf das bereits genannte Urteil des EuGH vom 13.09.2017, C-60/16, zu verweisen. In Rn 55 führte der EuGH aus: „Solange aber ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf oder eine beantragte Überprüfung einer solchen Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, ist es von vornherein unmöglich, die Überstellung vorzunehmen, weshalb die hierzu vorgesehene Frist in diesem Fall erst zu laufen beginnen kann, wenn grundsätzlich vereinbart ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung endet (vgl. entsprechend Urteil vom

  1. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 45).“„Solange aber ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf oder eine beantragte Überprüfung einer solchen Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, ist es von vornherein unmöglich, die Überstellung vorzunehmen, weshalb die hierzu vorgesehene Frist in diesem Fall erst zu laufen beginnen kann, wenn grundsätzlich vereinbart ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung endet vergleiche entsprechend Urteil vom
  2. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 45).“ Die Argumentation der Beschwerde, die zweite Fristalternative käme im vorliegenden Fall mangels Beschwerdeerhebung gegen die Überstellungsentscheidung nicht zur Anwendung, ist daher unzutreffend. Vielmehr bestimmt sich im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist nach der zweiten Fristalternative des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft insgesamt wurde in der Schubhaftbeschwerde nicht aufgezeigt. Dass der Behörde auch nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Überprüfung der Überstellungsentscheidung grundsätzlich sechs Wochen für die Überstellung zur Verfügung stehen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH.Die Argumentation der Beschwerde, die zweite Fristalternative käme im vorliegenden Fall mangels Beschwerdeerhebung gegen die Überstellungsentscheidung nicht zur Anwendung, ist daher unzutreffend. Vielmehr bestimmt sich im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist nach der zweiten Fristalternative des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin-III-VO. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft insgesamt wurde in der Schubhaftbeschwerde nicht aufgezeigt. Dass der Behörde auch nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Überprüfung der Überstellungsentscheidung grundsätzlich sechs Wochen für die Überstellung zur Verfügung stehen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH führte im Urteil vom 13.09.2017, C-60/16, in Rn 56 aus: „In einer solchen Situation sieht sich jeder der beiden Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert, mit denen er sich konfrontiert gesehen hätte, wenn die Überstellung unmittelbar nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs hätte erfolgen können, und sollte folglich über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom
  3. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 43 und 44).“„In einer solchen Situation sieht sich jeder der beiden Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert, mit denen er sich konfrontiert gesehen hätte, wenn die Überstellung unmittelbar nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs hätte erfolgen können, und sollte folglich über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen vergleiche entsprechend Urteil vom
  4. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 43 und 44).“ Weiteres Vorbringen betreffend eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr bestünde. 3.2.
  5. Aus Sicht des erkennenden Richters liegt im Falle des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 27.01.2022 eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Der BF stellte in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz, weshalb der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit a erfüllt ist. Der BF hielt sich durch mehrere Monate in Österreich im Verborgenen auf und umging damit seine Rückkehr oder Abschiebung, er wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Österreich nicht im erforderlichen Maße mit und er entzog sich seinen Verfahren in der Schweiz und Deutschland durch Weiterreise bzw. Untertauchen. Der Tatbestand der Z 1 des Abs. 3 leg.cit. ist damit mehrfach erfüllt. Der Grad seiner sozialen Verankerung ist ausgesprochen gering: es bestehen keine familiären Beziehungen, der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach (wie sich aus der strafrechtlichen Verurteilung ergibt, beging er das Verbrechen des Drogenhandels), verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel. Der Fluchtgefahrtatbestand der Z 9 leg.cit. ist damit ebenso erfüllt. Der BF stellte in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz, weshalb der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, erfüllt ist. Der BF hielt sich durch mehrere Monate in Österreich im Verborgenen auf und umging damit seine Rückkehr oder Abschiebung, er wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Österreich nicht im erforderlichen Maße mit und er entzog sich seinen Verfahren in der Schweiz und Deutschland durch Weiterreise bzw. Untertauchen. Der Tatbestand der Ziffer eins, des Absatz 3, leg.cit. ist damit mehrfach erfüllt. Der Grad seiner sozialen Verankerung ist ausgesprochen gering: es bestehen keine familiären Beziehungen, der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach (wie sich aus der strafrechtlichen Verurteilung ergibt, beging er das Verbrechen des Drogenhandels), verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel. Der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 9, leg.cit. ist damit ebenso erfüllt. In einer Gesamtsicht ist im Falle des BF eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen, auch der erkennende Richter geht davon aus, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde. Wie dargelegt wurde die erhebliche Fluchtgefahr in der Beschwerde auch nicht bestritten.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf eine Überlassung von ca. 2,8 kg Marihuana. Angesichts der Schwere der Tat besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung und überwiegt das öffentliche Interesse deutlich sein Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Der BF wird seit 26.11.2021 und damit derzeit seit 2 Monaten und 2 Wochen in Schubhaft angehalten. Seine Überstellung nach Italien ist für den 23.02.2022 geplant. In Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung und dem erhöhten öffentlichen Interesse an seiner Außerlandesbringung ist eine Anhaltung von etwa drei Monaten jedenfalls als verhältnismäßig zu beurteilen.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf eine Überlassung von ca. 2,8 kg Marihuana. Angesichts der Schwere der Tat besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung und überwiegt das öffentliche Interesse deutlich sein Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Der BF wird seit 26.11.2021 und damit derzeit seit 2 Monaten und 2 Wochen in Schubhaft angehalten. Seine Überstellung nach Italien ist für den 23.02.2022 geplant. In Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung und dem erhöhten öffentlichen Interesse an seiner Außerlandesbringung ist eine Anhaltung von etwa drei Monaten jedenfalls als verhältnismäßig zu beurteilen. Ein gelinderes Mittel kommt aus Sicht des erkennenden Richters nicht in Betracht, da es dem BF mit Blick auf seine strafrechtliche Verurteilung an Vertrauenswürdigkeit fehlt. 3.2.
  2. Im vorliegenden Fall überwiegen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 27.01.2022 daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. 3.2.
  3. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 27.01.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die unter Pkt. 3.

  1. dargelegten Erwägungen zur erheblichen Fluchtgefahr, Ausschluss gelinderer Mittel und Verhältnismäßigkeit treffen auch für den Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zu. Änderungen sind diesbezüglich nicht eingetreten. Indem der BF Anfang Februar für einige Tage in den Hungerstreik getreten ist, zeigte er zudem neuerlich auf, sich nicht kooperativ zu verhalten. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich auch, dass die Überstellungsfrist des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO derzeit offen und eine Überstellung innerhalb dieser Frist (derzeit geplant am 23.02.2022) zu erwarten ist. Die unter Pkt. 3.
  2. dargelegten Erwägungen zur erheblichen Fluchtgefahr, Ausschluss gelinderer Mittel und Verhältnismäßigkeit treffen auch für den Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zu. Änderungen sind diesbezüglich nicht eingetreten. Indem der BF Anfang Februar für einige Tage in den Hungerstreik getreten ist, zeigte er zudem neuerlich auf, sich nicht kooperativ zu verhalten. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich auch, dass die Überstellungsfrist des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin-III-VO derzeit offen und eine Überstellung innerhalb dieser Frist (derzeit geplant am 23.02.2022) zu erwarten ist. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens und das erhöhte öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung überwiegen im vorliegenden Fall weiterhin die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Fortsetzung der Schubhaft. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese im gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei in gegenständlichem Erkenntnis, Anspruch auf Kostenersatz und zwar für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand

VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. 3.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung des BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Die Beschwerde konzentriert sich auf Rechtsausführungen zur Überstellungsfrist

Art. 28Abs.

3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO. 3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung des BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Die Beschwerde konzentriert sich auf Rechtsausführungen zur Überstellungsfrist

Artikel 28, Absatz 3, Unterabs.

3 Dublin-III-VO. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Zur in der Beschwerde dargelegten Rechtsfrage, ob (und gegebenenfalls wann) im Falle, dass eine Überstellungsentscheidung nicht in Beschwerde gezogen wird, die Frist für eine Überstellung im Sinne des zweiten Tatbestandes in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO ausgelöst wird, liegt Rechtsprechung des VwGH (26.04.2018, Ro 2017/21/0010) und des EuGH (13.09.2017, C-60/16) vor. Das vorliegende Erkenntnis folgt dieser Rechtsprechung. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Zur in der Beschwerde dargelegten Rechtsfrage, ob (und gegebenenfalls wann) im Falle, dass eine Überstellungsentscheidung nicht in Beschwerde gezogen wird, die Frist für eine Überstellung im Sinne des zweiten Tatbestandes in Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin-III-VO ausgelöst wird, liegt Rechtsprechung des VwGH (26.04.2018, Ro 2017/21/0010) und des EuGH (13.09.2017, C-60/16) vor. Das vorliegende Erkenntnis folgt dieser Rechtsprechung. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W180.2251369.1.00

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