Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 28Art. 130§§ 4§ 2§ 34§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW182 2213805-1 SpruchW182 2213805-1/12E, W182 2213805-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem, hat im Herkunftsstaat in Aden gelebt, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.01.2019 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er den Jemen wegen des Krieges, Terrorismus und der Entführung seines Vaters verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr in den Jemen befürchte er von Terroristen umgebracht zu werden. Inzwischen würden sich seine Mutter sowie acht Geschwister in Österreich aufhalten.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 zu (Spruchpunkt II.) und sprach unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs.
4 leg. cit bis zum 11.01.2020 aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu den Fluchtgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar aufgrund der vermeintlichen Entführung seines Vaters in Kombination mit der aktuellen fragilen Sicherheitslage - resultierend aus dem aktuell herrschenden Bürgerkrieg - sein Heimatland verlassen habe, nicht jedoch aufgrund einer individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung; eine solche sei von ihm auch nie behauptet worden. Sein diesbezügliches Vorbringen sei daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit bis zum 11.01.2020 aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu den Fluchtgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar aufgrund der vermeintlichen Entführung seines Vaters in Kombination mit der aktuellen fragilen Sicherheitslage - resultierend aus dem aktuell herrschenden Bürgerkrieg - sein Heimatland verlassen habe, nicht jedoch aufgrund einer individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung; eine solche sei von ihm auch nie behauptet worden. Sein diesbezügliches Vorbringen sei daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.01.2019 wurde dem BF eine namentlich genannte Organisation als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund seines jungen Alters von den Gruppierungen in seinem Heimatland in den Konflikt hineingezogen respektive gegen seinen Willen rekrutiert werde. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund seines jungen Alters von den Gruppierungen in seinem Heimatland in den Konflikt hineingezogen respektive gegen seinen Willen rekrutiert werde. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.07.2021, wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Dem BF wurden im Anschluss aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsland dargetan und ihm dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022, Zl. W240 2183154-2/17E, wurde der Mutter des BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Sie hatte am 31.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022, Zl. W240 2183154-2/17E, wurde der Mutter des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Sie hatte am 31.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Das Vorbringen des BF, aufgrund individueller Probleme im Zusammenhang mit einer Entführung seines Vaters das Herkunftsland verlassen zu haben, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsland sonst aus GFK-relevanten Gründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung befürchten müsste. Die Mutter des BF, XXXX , hat am 31.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF, der bereits am 26.09.2015 hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, noch minderjährig. Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Mutter des BF, römisch 40 , hat am 31.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF, der bereits am 26.09.2015 hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, noch minderjährig. Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist unbescholten. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
- Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
- September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
- 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Houthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Houthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Houthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017).Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
- 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Houthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Houthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Houthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert(FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am
- April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am
- April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Houthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von Saudi-Arabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (12.8.2019): Jemen: Überblick,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemen/202270 * Al Jazeera (27.10.2019): Draft Saudi-brokered deal aims to end south Yemen power struggle,https://www.aljazeera.com/news/2019/10/draft-saudi-brokered-deal-aims-south-yemen-power-struggle-191026164026978.html * Bundeszentrale für Politische Bildung (18.10.2011): Pro-demokratische Proteste imJemen, https://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52404/jemen?p=all * CH - Chatham House (9.2019): Between Order and ChaosA New Approach to Stalled State Transformations in Iraq and Yemen, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/2019-09-05-StateTransformationsIraqYemen.pdf * DW - Deutsche Welle (30.1.2018): Separatisten erobern Regierungssitz des Jemen,https://www.dw.com/de/separatisten-erobern-regierungssitz-des-jemen/a-42363242 * DW - Deutsche Welle (6.11.2019): Einigung im Südjemen: Auftakt zur Befriedung des ganzenLandes?,https://www.dw.com/de/einigung-im-s%C3%Bcdjemen-auftakt-zur-befriedung-des-ganzen-landes/a-51142448 * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html * GIZ - Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte & Staat,https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/ * The Guardian (5.11.2019): Yemen government signs power-sharing deal with separatists, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/05/yemen-government-signs-power-sharing-deal-with-separatists * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Yemen,https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen * ICG - International Crisis Group (5.11.2019): The Beginning of the End of Yemen's Civil War?,https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/beginning-end-yemens-civil-war * Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis,https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec * Der Standard (4.12.2017): Jemens Expräsident tot: Seitenwechsel wurden Saleh zum Verhängnis, https://www.derstandard.at/story/2000069031715/jemen-ein-seitenwechsel-zu-viel-wurde-expraesident-saleh-zum-verhaengnis * Der Standard (25.10.2019): Einigung zwischen Regierung des Jemen und Unabhängigkeitskämpfern, https://www.derstandard.at/story/2000110324214/einigung-zwischen-regierung-des-jemen-und-unabhaengigkeitskaempfern * Der Standard (28.1.2018): Separatisten erobern Sitz der jemenitischen Regierung in Aden,https://www.derstandard.at/story/2000073167701/separatisten-erobern-sitz-der-jemenitischen-regierung-in-aden * Der Standard (12.11.2019): Warum im Jemen und am Golf nun ein Friedenslüftchen weht, https://www.derstandard.at/story/2000110940654/warum-im-jemen-und-am-golf-friedenslueftchen * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html Sicherheitslage Der Konflikt in Jemen dauert an. Sowohl eine Friedensinitiative des UN-Generalsekretär António Guterres vom März 2020 als auch eine von dem von Saudi-Arabien angeführte Militärbündnis einseitig verkündete Waffenruhe vom April 2020 zeigten bislang keinen Erfolg. Neben der katastrophalen humanitären Lage zeichnet sich so eine weitere anhaltende militärische Eskalation ab. Nie zuvor waren derart pessimistische Töne des UN-Sondergesandten für den Jemen zu hören wie bei seinem Bericht vor dem UN-Sicherheitsrat am
- Juli, als Martin Griffiths von der Gefahr sprach, dass „diese Verhandlungen entgleiten und der Jemen in eine neue Phase einer lang anhaltenden Eskalation eintritt".43 Frontverläufe zählte die UN im Juli
- Es ist eine Zahl, die auch die Fragmentierung des Landes aufzeigt: Im Norden das Houthi-kontrollierte Gebiet; Regionen, insbesondere im Osten, unter Kontrolle der international anerkannten Regierung unter Abed Rabbo Mansour Hadi in Marib, al-Jawf, Nord-Hadramawt, al-Mahra, Shebwa, Abyan und Taiz; im Süden Gebiete unter Kontrolle der südjemenitischen Separatisten des Southern Transitional Council (STC); an der Westküste Gebiete, in denen die Joint Forces besonders stark sind und Regionen (Hadramawt), in denen lokale Behörden autonomer agieren. Nachdem die Houthis September 2014 gemeinsam mit dem früheren Präsidenten (und ihrem früheren Feind) Ali Abdullah Saleh die Hauptstadt Sanaa einnahmen und die Regierung von Hadi im Jänner 2015 die Hauptstadt verlassen musste, intervenierten Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) im März
- Zu diesem Zeitpunkt waren die Houthis bereits bis Aden vorgedrungen. Ziel war, die Houthis aus der Hauptstadt Sanaa zu vertreiben und die Regierung Hadi wiedereinzusetzen. Seither ist Saudi-Arabien im Jemen engagiert, während sich die VAE im Verlaufe des Jahres 2019 aus dem Jemen zurückzogen. Zentral für Saudi-Arabien bleibt, zu verhindern, dass sich an seiner Südgrenze mit den Houthi eine Kraft festsetzt, die sich in Zusammenarbeit mit dem Iran in eine Art jemenitische Hisbollah entwickelt. Der Beschuss der saudischen Öl-und Gasanlagen im September 2019 hat dem Königreich jedoch gezeigt, dass es verwundbar ist. So wurden Gesprächskanäle auch zu den Houthis aufgebaut und Schritte der Deeskalation gegangen. Allerdings ist aktuell nicht ersichtlich, was die Houthis dazu bewegen soll, von ihren Kampfhandlungen abzusehen. Militärisch behaupten sie sich nicht erst seit 2014; bereits zwischen 2004 und 2010 lieferten sie sich sechs Kriege mit der jemenitischen Regierung, die sie für sich entschieden. Zwar wurden sie aus Aden vertrieben, behaupteten sich jedoch insgesamt. Im Anti-Houthi-Block kooperieren inzwischen wieder das STC mit der anerkannten Regierung und der arabischen Koalition. Es bleibe das gemeinsame Ziel, die iranische Einmischung zurückzudrängen und terroristische Gruppierungen zu bekämpfen. Ende April 2020 erklärte der STC einen Notstand für den Süden und die Selbstverwaltung inklusive Aden – der Hauptstadt der international anerkannten Regierung. Ende Juli jedoch zog der STC seine Ankündigung, den Süden autonom zu regieren, wieder zurück. Nun gelte wieder das Riad-Abkommen und dies solle auch zügig umgesetzt werden. Das Abkommen besagt, alle rivalisierenden Kämpfer sollen aus Aden und der südlichen Provinz Abyan abgezogen und innerhalb von 30 Tagen eine neue Regierung gebildet werden, welche zu gleichen Teilen mit Nord-und Südjemeniten besetzt ist und dem STC mehrere Sitze garantiert. Des Weiteren verpflichtete sich Hadi, einen neuen Gouverneur und einen neuen Sicherheitschef für Aden einzusetzen. Im Anschluss sollen insbesondere die dem STC unterstehenden bzw. nahestehenden Truppen in ein nationales Kommando integriert und vollständige Regierungssouveränität wiederhergestellt werden. Erste Schritte wurden durch die Regierung Hadi bereits gegangen: Die Neubesetzungen des Gouverneurs und der Sicherheitschef für Aden erfolgte mit einem STC-Kandidaten bzw. einer neutralen Besetzung. Das zentrale Ziel des STC eines unabhängigen Südjemen hat die Organisation jedoch expressis verbis nicht aufgegeben. Die Südjemen-Frage scheint vorerst wieder aufgeschoben (Konrad Adenauer Stiftung August 2020). Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reichte. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf. Das Southern Movement ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer des 2017 gegründeten Southern Transitional Coucil (STC). Zu Beginn des Konflikt waren es aber eher lose organisierte südjemenitische Milizen, die die Huthi-Rebellen und die Truppen der Hadi-Regierung aus ihren Gebieten im Süden vertrieben. Dabei wurden sie militärisch von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt. Ab 2015 schlossen sich die bewaffneten Truppen des Southern Movement der Anti-Huthi-Koalition der Hadi-Regierung an. Im April 2017 kam es zu zunehmenden Spannungen in Aden, da Hadi den Bürgermeister der Stadt aus seinem Amt entließ. Nach Massenprotesten als Reaktion auf die Entlassung wurde der Southern Transitional Council (STC) mit Unterstützung durch die VAE gegründet. Der STC tritt für die Unabhängigkeit des Südjemens ein. Im Jänner 2018 brachen Kämpfe zwischen Regierungskräften und von den VAE unterstützten südjemenitischen Kräften in Aden aus. Im August 2019 eroberten südjemenitische separatistische Kräfte nach tagelangen Kämpfen erneut den Regierungssitz von Präsident Hadi in Aden. Die Kämpfe offenbarten Risse innerhalb der von Saudi-Arabien geführten Militär-koalition gegen die Huthi. Am 5.11.2019 einigten sich südjemenitische Separatisten und die Hadi-Regierung im Rahmen des „Riyadh-Abkommens“ auf eine Machtteilung. Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren. Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (LIB 16.12.2019). Im April 2020 hat der STC Aden eingenommen und dort vorübergehend die Selbstverwaltung ausgerufen. Unter Vermittlung Saudi-Arabiens wurde eine Einheitsregierung gebildet, die zu gleicher Zahl aus Vertretern des Nordens und Südens besteht. Damit verbunden ist die Hoffnung, die beiden Lager im Kampf gegen die schiitischen Huthi Rebellen wieder zu vereinen. Im März 2021 zogen die Menschen in Aden mehrfach auf die Straße, um gegen die schlechten Lebensverhältnisse zu protestieren. Die Menschen klagen über schlechte öffentliche Dienstleistungen, Stromausfälle und steigende Preise. Am 16.03.2021 sind Demonstranten bei Protesten in Aden ohne Widerstand in den Präsidentenpalast, den Regierungssitz der Regierung unter Präsident Hadi, eingedrungen. Kurz danach sei es dem hinzugekommenen Polizeichef Mutahir al-Schwaibi gelungen, die Demonstranten zu überreden, das Gelände zu verlassen (Al Jazeera, 16.03.2021). In Adens dicht besiedeltem Bezirk Sheikh Othman ist es zu Zusammenstößen zwischen Brigaden der südlichen Separatistenbewegung gekommen, wobei zwei Kämpfer getötet und 15 Menschen, darunter Zivilisten, verletzt wurden. Ein Feuer brach in einem Gebäude des Bildungsministeriums in der Umgebung aus. Laut Beobachter seien die Kämpfe, die zwei Stunden lang wüteten, ausgebrochen, als eine der Brigaden, die einen Kontrollpunkt besetzte hatte, versucht habe, einen anderen Konvoi zu entwaffnen. Die Auseinandersetzung habe aufgehört, als STC-Führer Aidarous al-Zubaidi beiden Seiten befahl, sich zurückzuziehen. Aden ist der Interimssitz der von Saudi-Arabien unterstützten Regierung des Jemen und hat zunehmende Spannungen zwischen der Regierung und dem Southern Transitional Council (STC) über die Kontrolle der Stadt und des weiteren Südens erlebt (Reuters 24.06.2021). Auch für 2020 gab es zahlreiche Berichte über politisch motivierter Tötungen, Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen durch die Kriegsparteien (Houthi, Hadi-Regierung, aufständische Gruppierungen (USDOS 2020). Laut einem Juli-Bericht der in Sana’a ansässigen Mwatana-Organisation für Menschenrechte war die Regierung der Republik Yemen (ROYG) von Mai 2016 bis April 2020 für 90 Fälle von Verschwindenlassen verantwortlich; die Houthis waren für 353 Fälle von Verschwindenlassen verantwortlich; und Streitkräfte der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und mit den VAE verbündeten bewaffneten Gruppen, einschließlich des STC, waren für 327 Fälle von Verschwindenlassen verantwortlich. Nichtstaatliche Akteure, darunter die Houthis, Stammesmilizen, militante sezessionistische Elemente, al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Zweig des ISIS verübten ungestraft schwere Menschenrechtsverletzungen. Luftangriffe der saudischen Koalition führten zu zivilen Opfern und Schäden an der Infrastruktur (USDOS 2020). 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Houthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere. Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt. Houthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt.
der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein. Die Houthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an. Laut OHCHR rekrutieren Houthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (LIB 16.12.2019, USDOS 2020). Quellen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jemen, 16.12.2019, (abgerufen am 19.07.2021) ● USDOS Country Report on Human Rights Practices 2020 – Yemen, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/, (abgerufen am 19.07.2021) ● Länderbericht Jemen der Konrad Adenauer Stiftung vom August 2020, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Jemen+-+Entwicklungen+im+Schatten+von+Corona.pdf/3a585432-bd93-7240-3878-36318ad9e361?version=1.1&t=1597938767695, (abgerufen am 19.07.2021) ● Al Jazeera, Protesters storm presidential palace in Yemen’s Aden, 16.03.2021, https://www.aljazeera.com/news/2021/3/16/protesters-storm-presidential-palace-in-yemens-aden, (abgerufen am 19.07.2021) ● Reuters: Fighting between separatist brigades kills two in Yemen's Aden –sources, 24.06.2021, https://www.reuters.com/world/middle-east/fighting-between-separatist-brigades-kills-two-yemens-aden-sources-2021-06-24/, (abgerufen am 19.07.2021) ● International Crisis Group/Peter Salisbury: Yemen’s Southern Transitional Council: A Delicate Balancing Act, 30.03.2021, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-southern-transitional-council-delicate-balancing-act, (abgerufen am 19.07.2021) ● Yemen Times: Different armed groups govern Aden, 16.04.2012, https://reliefweb.int/report/yemen/different-armed-groups-govern-aden, (abgerufen am 20.07.2021) ● Arab Reform Initiative/ Omar Said, The View from Aden: A Shadow State between the Coalition and Civil War, 19.04.2019, https://www.arab-reform.net/publication/the-view-from-aden-a-shadow-state-between-the-coalition-and-civil-war (abgerufen am 20.07.2021) Rechtsschutz / Justizwesen Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Houthi ist die Justizschwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweisemangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene. werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit oder Moral" geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nichtausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nichtunter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formelleingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr alsdas formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird(USDOS 13.3.2019).Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Houthi ist die Justizschwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweisemangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene. werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit oder Moral" geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nichtausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nichtunter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formelleingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr alsdas formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird(USDOS 13.3.2019). Quellen: * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html Sicherheitsbehörden Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Houthi übernahmen 2014die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Houthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer(EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau -NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Houthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vgl. GS21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Houthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Siewerden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden(EASO 15.10.2019; vgl. MEI 31.7.2019; vgl. WP 28.8.2019).Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Houthi übernahmen 2014die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Houthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer(EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau -NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Houthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vergleiche GS21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Houthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Siewerden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden(EASO 15.10.2019; vergleiche MEI 31.7.2019; vergleiche WP 28.8.2019). Quellen: * CIA Factbook (5.11.2019): Middle East, Yemen, Military and Security,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html#People * EASO - European Asylum Support Office (15.10.2019): COI Query, Background on the Yemeniarmedforces,https://www.ecoi.net/en/file/local/2018892/2019_10_17_EASO_COI_Query_Yemen_Conscription_Q23.pdf * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html * GS - Global Security (21.1.2015): Yemen Intelligence Agencies,https://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html * MEI - Middle East Institute (31.7.2019): Security in South Yemen,https://www.mei.edu/publications/security-south-yemen * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html * WP - The Washington Post (28.8.2019): The UAE is weakening its partnership with the Saudis inYemen. Here's why that matters, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/08/28/what-saudi-arabia-uaes-changing-partnership-means-future-yemens-war/ Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 13.3.2019). Houthi-Rebellen, die jemenitische Regierung, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die von den VAE unterstützten jemenitischen Kräfteinhaftieren willkürlich Menschen, einschließlich Kinder, misshandeln Gefangene und halten sie unter schlechten Bedingungen fest, und lassen Menschen gewaltsam verschwinden, die als politische Gegner oder Sicherheitsbedrohungen wahrgenommen werden. Seit Ende 2014 wurden willkürliche und missbräuchliche Festnahmen durch Huthi-Rebellen und dem früheren Präsidenten Saleh gegenüber loyalen Kräften dokumentiert, genauso wie Fälle von Verschwindenlassen, Folter und andere unmenschliche Behandlung (HRW 17.1.2019). Im Jahr2018 erhielt OHCHR weiterhin Informationen über die Misshandlung und Folter von Gefangenen der Politischen Sicherheitsorganisation (PSO), dem Nationalen Sicherheitsbüro (NSB), bei der Kriminalpolizei und in den Gefängnissen Habrah und al-Thawra in Sanaa, sowie anderen Einrichtungen unter Houthi-Kontrolle. Laut einer Interessenvertretung, die von Familien von Häftlingen getragen wird, starben seit 2014 126 Personen an Folter in der Haft durch die Houthi (USDOS 13.3.2019). Die Houthi nahmen auch Geiseln. Im südlichen Jemen wurden willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen durch die VAE, Verbündete der VAE und. jemenitische Regierungskräfte dokumentiert. 2018 kam die UN-Gruppe hochrangiger Experten für den Jemen zu dem Schluss, dass die Houthi-, jemenitischen, saudischen und VAE-Truppen glaubwürdig in den Missbrauch von Häftlingen verwickelt waren, der Kriegsverbrechen gleichkommen könnte (HRW 17.1.2019). In Gebieten, die im Einflussbereich der VAE im südlichen Jemen liegen, sollen Spezialeinheiten der VAE ein Netzwerk von Geheimgefängnissen und Haftanstalten betreiben, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 4.2.2019). Die VAE gestehen aber keine Rolle im Missbrauch von Häftlingen ein und haben auch keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt. Hochrangige Beamte, die in die Missbräuche verwickelt waren, haben weiterhin verantwortungsvolle Positionen im ganzen Land inne (HRW 17.1.2019; vgl.USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Human Rights Watch erhält weiterhin Informationen über die willkürliche und missbräuchliche Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern sowohl im Norden als auch im Süden des Landes (HRW 17.1.2019).Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 13.3.2019). Houthi-Rebellen, die jemenitische Regierung, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die von den VAE unterstützten jemenitischen Kräfteinhaftieren willkürlich Menschen, einschließlich Kinder, misshandeln Gefangene und halten sie unter schlechten Bedingungen fest, und lassen Menschen gewaltsam verschwinden, die als politische Gegner oder Sicherheitsbedrohungen wahrgenommen werden. Seit Ende 2014 wurden willkürliche und missbräuchliche Festnahmen durch Huthi-Rebellen und dem früheren Präsidenten Saleh gegenüber loyalen Kräften dokumentiert, genauso wie Fälle von Verschwindenlassen, Folter und andere unmenschliche Behandlung (HRW 17.1.2019). Im Jahr2018 erhielt OHCHR weiterhin Informationen über die Misshandlung und Folter von Gefangenen der Politischen Sicherheitsorganisation (PSO), dem Nationalen Sicherheitsbüro (NSB), bei der Kriminalpolizei und in den Gefängnissen Habrah und al-Thawra in Sanaa, sowie anderen Einrichtungen unter Houthi-Kontrolle. Laut einer Interessenvertretung, die von Familien von Häftlingen getragen wird, starben seit 2014 126 Personen an Folter in der Haft durch die Houthi (USDOS 13.3.2019). Die Houthi nahmen auch Geiseln. Im südlichen Jemen wurden willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen durch die VAE, Verbündete der VAE und. jemenitische Regierungskräfte dokumentiert. 2018 kam die UN-Gruppe hochrangiger Experten für den Jemen zu dem Schluss, dass die Houthi-, jemenitischen, saudischen und VAE-Truppen glaubwürdig in den Missbrauch von Häftlingen verwickelt waren, der Kriegsverbrechen gleichkommen könnte (HRW 17.1.2019). In Gebieten, die im Einflussbereich der VAE im südlichen Jemen liegen, sollen Spezialeinheiten der VAE ein Netzwerk von Geheimgefängnissen und Haftanstalten betreiben, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 4.2.2019). Die VAE gestehen aber keine Rolle im Missbrauch von Häftlingen ein und haben auch keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt. Hochrangige Beamte, die in die Missbräuche verwickelt waren, haben weiterhin verantwortungsvolle Positionen im ganzen Land inne (HRW 17.1.2019; vgl.USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Human Rights Watch erhält weiterhin Informationen über die willkürliche und missbräuchliche Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern sowohl im Norden als auch im Süden des Landes (HRW 17.1.2019). Quellen: * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Yemen,https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html Allgemeine Menschenrechtslage Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-,Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung. unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weitverbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Houthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Houthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW17.1.2019).Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-,Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung. unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weitverbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Houthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Houthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW17.1.2019). Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10.700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
- Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Houthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vgl. FH4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 13.3.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Houthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht. auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH4.2.2019; vgl. RoG 13.8.2019).Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10.700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
- Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Houthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vergleiche FH4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 13.3.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Houthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht. auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH4.2.2019; vergleiche RoG 13.8.2019). Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durchbewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Houthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Houthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019).Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durchbewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Houthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Houthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Quellen: * ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (31.10.2019): PRESS RELEASE: Over100,000 Reported Killed in Yemen War, https://www.acleddata.com/2019/10/31/press-release-over-100000-reported-killed-in-yemen-war * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Yemen,https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen * RoG - Reporter Ohne Grenzen (13.8.2019): Total of journalists abducted in Yemen in past fiveyears reaches 20, https://www.ecoi.net/en/document/2014615.html * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html * USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom:Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011009.html Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Houthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vgl. Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Houthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019). Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Houthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt.
der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019).2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Houthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vergleiche Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Houthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019). Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Houthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt.
der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019). Die Houthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an (EASO8.4.2019). Im Laufe des Jahres verstärkten die Houthi und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistischer Milizen sowie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, die Rekrutierung von Kindern als Teilnehmer am Konflikt. Berichten zufolge betreiben Houthi-Vertreter lokale Zentren, in denen Jungen und Männer für den Kampf rekrutiert werden. Laut einer Quelleführten die Houthi Rekrutierungsquoten für lokale Vertreter ein. Laut OHCHR rekrutieren Houthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (USDOS 13.2.2019). Quellen: * CIA Factbook (5.11.2019): Middle East, Yemen, Military and Security,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html#People * EASO - European Asylum Support Office (8.4.2019): Query Response, Forced recruitment ofmenbytheHouthis, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf * Global Security (2.9.2017): Yemen Military, https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen * HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen,https://www.ecoi.net/en/document/1088201.html, * IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (8.12.2017): Yemen: Military service; reportedcases of forced recruitment and conscription by government authorities and armed groups,including by Al-Qaeda, in regions other than those under Houthi control, https://www.ecoi.net/en/document/1447406.html * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html Religionsfreiheit 99.1% der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65% davon Sunniten und 35% Schiiten(Zaiditen). Die restlichen 0.9% beinhalten Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 5.11.2019). Es gibt auch einige Zwölfer-Schiiten (vor allem im Norden), Ismailis und Sufis (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu "bereuen" [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die "Rückkehr zum Islam", "das sich Umdrehen"]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Houthis kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Ismailitische Muslime klagen weiterhin über Diskriminierungen (USDOS 21.6.2019). Amnesty International dokumentierte, dass religiöse Minderheiten vom Specialized Criminal Court vermehrt ins Visier genommen werden. Insbesondere Anhänger der Bahai geraten in den Fokus der Behörden. Im Jänner 2018 wurde Hamed Kamal Muhammad bin Haydara, ein Bahai, wegen Apostasie, Proselytismus und Spionage für Israel zum Tode verurteilt. Im September 2018 wurden mehr als 20 Bahai wegen Apostasie und Spionage verurteilt; auf die Anklagepunkte könnte die Todesstrafe stehen (AI 9.7.2019; vgl. USDOS 21.6.2019; vgl. AI 18.9.2018).Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu "bereuen" [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die "Rückkehr zum Islam", "das sich Umdrehen"]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Houthis kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Ismailitische Muslime klagen weiterhin über Diskriminierungen (USDOS 21.6.2019). Amnesty International dokumentierte, dass religiöse Minderheiten vom Specialized Criminal Court vermehrt ins Visier genommen werden. Insbesondere Anhänger der Bahai geraten in den Fokus der Behörden. Im Jänner 2018 wurde Hamed Kamal Muhammad bin Haydara, ein Bahai, wegen Apostasie, Proselytismus und Spionage für Israel zum Tode verurteilt. Im September 2018 wurden mehr als 20 Bahai wegen Apostasie und Spionage verurteilt; auf die Anklagepunkte könnte die Todesstrafe stehen (AI 9.7.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019; vergleiche AI 18.9.2018). Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, "sollen" keine Apostaten sein, und ein Mann "sollte" denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen, die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 21.6.2019). Quellen: * AI - Amnesty International (18.9.2018): Yemen: 24 Baha'i people, including a child, facingpossible death penalty, https://www.ecoi.net/en/document/1443659.html * AI - Amnesty International (9.7.2019): Yemen: Huthi-run court sentences 30 political opposition figures to death following sham trial, https://www.ecoi.net/en/document/2012924.html * CIA (5.11.2019): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html#People * USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom:Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2011009.html Ethnische Minderheiten Jemen besteht nahezu vollständig aus arabischer und afro-arabischer Bevölkerung (MRG 1.2018).Obgleich Rassendiskriminierung illegal ist, sind einige Gruppen wie die Muhamaschin (Muhammasheen, auch bekannt als Akhdam) und die Muwaladin (Jemeniten, die von ausländischen Eltern geboren wurden) sozialen und institutionellen Diskriminierungen ausgesetzt, die auf Rasse, Ethnizität und sozialem Status beruhen. Die Muhamaschin haben ostafrikanische Wurzeln, verrichten traditionell niedrige Tätigkeiten, wie Straßenkehren, leben in der Regel in Armut und sind von schwerer anhaltender gesellschaftlicher und politischer Diskriminierung betroffen. Muhamaschin-Frauen sind besonders von Vergewaltigung und anderem Missbrauch betroffen, und zwar aufgrund der allgemeinen Straflosigkeit für Täter, die auf den niedrigen gesellschaftlichen Status der Muhamaschin-Frauen zurückzuführen ist (USDOS 13.3.2019; vgl.FH 4.2.2019). Schätzungen gehen davon aus, dass 2-5 Prozent der jemenitischen Bevölkerung Muhamaschin sind. Andere Berichte schätzen, dass es bis zu 10 Prozent sind. Sie leben meist in ärmlichen Verhältnissen in Slums oder am Stadtrand, sind von Armut, Arbeitslosigkeit und Analphabetismus betroffen, und haben mangelhaften Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Da sie nicht in den jemenitischen Stammesstrukturen verankert sind, fehlt ihnen oft der Zugang zu Konfliktregelung und Mediation. Muhamaschin sind vor allem seit 2015 besonders vom bewaffneten Konflikt betroffen (MRG 11.2018). Quellen: * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html * MRG - Minority Rights Group (1.2018): Yemen, https://minorityrights.org/country/yemen * MRG - Minority Rights Group (11.2018): Muhamasheen,https://minorityrights.org/minorities/muhamasheen/ * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft des BF und seinen Familienverhältnissen, insbesondere zu seiner Mutter, ergeben sich aus dessen diesbezüglich im Wesentlichen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die sich auch mit den Angaben seiner Mutter in deren Verfahren decken. Auch das Bundesamt ging letztlich davon aus, dass die Familieneigenschaft besteht, zumal es in den Feststellungen des bekämpften Bescheides davon ausgegangen ist, dass der BF in Österreich bei seinem „Bruder“ XXXX lebe, der wiederum der Sohn von XXXX ist. Letzteres ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022, Zl. W240 2213808-1/14E. 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft des BF und seinen Familienverhältnissen, insbesondere zu seiner Mutter, ergeben sich aus dessen diesbezüglich im Wesentlichen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die sich auch mit den Angaben seiner Mutter in deren Verfahren decken. Auch das Bundesamt ging letztlich davon aus, dass die Familieneigenschaft besteht, zumal es in den Feststellungen des bekämpften Bescheides davon ausgegangen ist, dass der BF in Österreich bei seinem „Bruder“ römisch 40 lebe, der wiederum der Sohn von römisch 40 ist. Letzteres ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022, Zl. W240 2213808-1/14E. Die Tatsache, dass der Mutter des BF inzwischen in Österreich der Status einer Asylberechtigten zukommt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022, Zl. W240 2183154-2/17E. Dem BF ist es nicht gelungen, seine behaupteten Fluchtgründe glaubhaft darzutun. So brachte der BF in der Erstbefragung am 27.09.2015 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass sein Vater vor zwei Jahren – somit im Jahre 2013 – entführt sowie seine Schwester vergewaltigt und ermordet worden wäre. Ansonsten hätten er und seine Angehörigen, allesamt ohne Unterkunft und Arbeit, „keine Zukunft (Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“ Am 09.01.2019 schilderte der BF beim Bundesamt die Gründe seiner Asylantragstellung wortkarg und einsilbig. Er präsentierte zunächst ausschließlich in Schlagworten den herrschenden „Krieg“, nicht näher definierte „Probleme“ und „Terrorismus“ als die zentralen Auslöser für seine Ausreise. Daneben sei auch sein Vater entführt worden. „Das war es (vgl. Seite 141 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“ Trotz mehrfacher Aufforderung, seine Fluchtgründe zu konkretisieren, sah sich der Genannte kaum willens oder in der Lage, ein individuelles Vorbringen mit Details zu schildern. Auf weiteres Nachfragen stellte er klar, selbst zu keiner Zeit politisch aktiv gewesen oder persönlich bedroht worden zu sein. Sein Vater sei im selben Jahr, in dem der BF und seine Familie das Land verlassen haben, entführt worden. Dies sei im Jahr 2014 - vermutlich im Juni - gewesen (vgl. Seite 142 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Sonstige Einzelheiten – etwa Tatort, Tätergruppe, allfällige Zeugen, oder ähnliches – seien dem BF diesbezüglich nicht bekannt. Weder habe man seit der Entführung des Vaters jemals ein Lebenszeichen von diesem erhalten noch hätten die Kidnapper zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt zu den Angehörigen aufgenommen. Die angebliche Vergewaltigung und anschließende Ermordung seiner Schwester lies der BF, selbst als er explizit danach gefragt wurde, ob er denn auch alle Fluchtgründe umfassend und vollständig geschildert hätte, zur Gänze unerwähnt. Am 09.01.2019 schilderte der BF beim Bundesamt die Gründe seiner Asylantragstellung wortkarg und einsilbig. Er präsentierte zunächst ausschließlich in Schlagworten den herrschenden „Krieg“, nicht näher definierte „Probleme“ und „Terrorismus“ als die zentralen Auslöser für seine Ausreise. Daneben sei auch sein Vater entführt worden. „Das war es vergleiche Seite 141 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“ Trotz mehrfacher Aufforderung, seine Fluchtgründe zu konkretisieren, sah sich der Genannte kaum willens oder in der Lage, ein individuelles Vorbringen mit Details zu schildern. Auf weiteres Nachfragen stellte er klar, selbst zu keiner Zeit politisch aktiv gewesen oder persönlich bedroht worden zu sein. Sein Vater sei im selben Jahr, in dem der BF und seine Familie das Land verlassen haben, entführt worden. Dies sei im Jahr 2014 - vermutlich im Juni - gewesen vergleiche Seite 142 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Sonstige Einzelheiten – etwa Tatort, Tätergruppe, allfällige Zeugen, oder ähnliches – seien dem BF diesbezüglich nicht bekannt. Weder habe man seit der Entführung des Vaters jemals ein Lebenszeichen von diesem erhalten noch hätten die Kidnapper zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt zu den Angehörigen aufgenommen. Die angebliche Vergewaltigung und anschließende Ermordung seiner Schwester lies der BF, selbst als er explizit danach gefragt wurde, ob er denn auch alle Fluchtgründe umfassend und vollständig geschildert hätte, zur Gänze unerwähnt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich persönlich befragt, gab der BF nunmehr als Hauptgrund für das Verlassen seines Heimatlandes den dort herrschenden Krieg an. Demnach wäre im Zuge einer Bombardierung respektive eines Raketenangriffs das Haus seiner Familie zerstört worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie sonst keine anderen Probleme gehabt (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 20.07.2021).“ Auch auf wiederholtes dezidiertes Nachfragen bestätigte der BF explizit, dass weder er selbst noch sonst einer seiner Angehörigen jemals mit nennenswerten Problemen konfrontiert gewesen wären. „Irgendwann“ habe er von seinem ältesten Bruder XXXX erfahren, dass dieser bedroht worden wäre. Näheres konnte der BF aber nicht dazu angeben, zumal er „die Geschichte nicht kenne“ (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 20.07.2021). Ausdrücklich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gänzlich unerwähnt gebliebenen Schicksal des Vaters gefragt, schilderte der BF die Ereignisse dergestalt, dass der Erlös aus einem Grundstückverkauf nicht für sämtliche Familienmitglieder ausreichend gewesen wäre, um damit deren Kosten für die Schleppung bis ins Bundesgebiet zu finanzieren. Dem Vater sei es aber wichtig gewesen, dass zuerst seine Frau und Kinder ins Ausland gebracht würden. Er habe zurückbleiben müssen. Er habe gemeint, er würde versuchen nachzukommen (vgl. Seite 9 der Niederschrift vom 20.07.2021). In Österreich hätten sie von Nachbarn fernmündlich erfahren, dass der Vater zwischenzeitlich im Jahr 2015 von nicht näher individualisierten Bewaffneten mitgenommen und 2019 freigelassen worden wäre. Er sei wenig später einer schweren Krankheit erlegen. Auf konkretes Nachfragen bekräftigte der BF ausdrücklich, dass keine seiner Schwestern oder sonstigen Angehörigen jemals bedroht oder verletzt worden wären. Auf Vorhalt, dass der BF erstinstanzlich nicht nur die Vergewaltigung und den gewaltsamen Tod einer Schwester dezidiert ins Treffen geführt, sondern zudem auch Zeitpunkt und Begleitumstände der Entführung seines Vaters völlig anders als nun in der Beschwerdeverhandlung präsentiert habe, rechtfertigte der BF seine diesbezüglich massiv abweichenden Angaben wenig glaubhaft mit Erinnerungslücken. Vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich persönlich befragt, gab der BF nunmehr als Hauptgrund für das Verlassen seines Heimatlandes den dort herrschenden Krieg an. Demnach wäre im Zuge einer Bombardierung respektive eines Raketenangriffs das Haus seiner Familie zerstört worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie sonst keine anderen Probleme gehabt vergleiche Seite 8 der Niederschrift vom 20.07.2021).“ Auch auf wiederholtes dezidiertes Nachfragen bestätigte der BF explizit, dass weder er selbst noch sonst einer seiner Angehörigen jemals mit nennenswerten Problemen konfrontiert gewesen wären. „Irgendwann“ habe er von seinem ältesten Bruder römisch 40 erfahren, dass dieser bedroht worden wäre. Näheres konnte der BF aber nicht dazu angeben, zumal er „die Geschichte nicht kenne“ vergleiche Seite 8 der Niederschrift vom 20.07.2021). Ausdrücklich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gänzlich unerwähnt gebliebenen Schicksal des Vaters gefragt, schilderte der BF die Ereignisse dergestalt, dass der Erlös aus einem Grundstückverkauf nicht für sämtliche Familienmitglieder ausreichend gewesen wäre, um damit deren Kosten für die Schleppung bis ins Bundesgebiet zu finanzieren. Dem Vater sei es aber wichtig gewesen, dass zuerst seine Frau und Kinder ins Ausland gebracht würden. Er habe zurückbleiben müssen. Er habe gemeint, er würde versuchen nachzukommen vergleiche Seite 9 der Niederschrift vom 20.07.2021). In Österreich hätten sie von Nachbarn fernmündlich erfahren, dass der Vater zwischenzeitlich im Jahr 2015 von nicht näher individualisierten Bewaffneten mitgenommen und 2019 freigelassen worden wäre. Er sei wenig später einer schweren Krankheit erlegen. Auf konkretes Nachfragen bekräftigte der BF ausdrücklich, dass keine seiner Schwestern oder sonstigen Angehörigen jemals bedroht oder verletzt worden wären. Auf Vorhalt, dass der BF erstinstanzlich nicht nur die Vergewaltigung und den gewaltsamen Tod einer Schwester dezidiert ins Treffen geführt, sondern zudem auch Zeitpunkt und Begleitumstände der Entführung seines Vaters völlig anders als nun in der Beschwerdeverhandlung präsentiert habe, rechtfertigte der BF seine diesbezüglich massiv abweichenden Angaben wenig glaubhaft mit Erinnerungslücken. Der BF war – wie aufgezeigt – nicht in der Lage, sein ohnehin rudimentäres Vorbringen selbst hinsichtlich zentraler Punkte der zugrundeliegenden Rahmengeschichte über mehrere Befragungstermine hinweg inhaltlich übereinstimmend wiederzugeben. Bereits ein grober Vergleich der vom BF erstinstanzlich und in der Beschwerdeverhandlung behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse lässt sohin nur den Schluss zu, dass er sich hierbei offensichtlich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient hat. Somit konnte den vom BF behaupteten Fluchtmotiven im Ergebnis keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass er aufgrund der kriegsbedingt allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage den Herkunftsstaat verlassen hat. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass alle Kriegsparteien im Jemen angesichts einer nunmehr über viele Jahre andauernden Bürgerkriegssituation auf Neu-Rekrutierungen angewiesen sind, um ihre militärisch-operativen Ziele zu verfolgen. Den Länderinformationen konnten jedoch keine zwingenden Anhaltspunkte für generelle bzw. regional flächendeckende Zwangsrekrutierungsmaßnahmen entnommen werden. Ebensowenig gehört der Genannte einer jener Gruppen an, wie insbesondere Minderjährige oder exponierte Gegner bestimmter Konfliktparteien, welche laut der herangezogenen Berichte zur gegenwärtigen Situation im Jemen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer gezielten Entführung respektive gewaltsamen Verpflichtung zum persönlichen Kampfeinsatz objektiv befürchten müssten. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass sich die Stadt Aden unter der Kontrolle des Southern Transitional Council (STC) befindet; ein primär von Seiten der Houthi ausgeübtes Risiko einer Zwangsrekrutierung erscheint dort jedenfalls unwahrscheinlich. So führte der BF zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch keine konkrete Gruppierung mehr ins Treffen, welche seiner Meinung nach allenfalls eine individuelle persönliche Bedrohung für seine Person darstellen könnte, wie etwa die lokal agierenden Konfliktparteien, sondern verwies in diesem Kontext vielmehr ganz allgemein primär auf „bewaffnete Gruppierungen, die eigentlich kriminell sind (vgl. Seite 11 der Niederschrift vom 20.07.2021).“ Hierbei wird auch nicht verkannt, dass alle Kriegsparteien im Jemen angesichts einer nunmehr über viele Jahre andauernden Bürgerkriegssituation auf Neu-Rekrutierungen angewiesen sind, um ihre militärisch-operativen Ziele zu verfolgen. Den Länderinformationen konnten jedoch keine zwingenden Anhaltspunkte für generelle bzw. regional flächendeckende Zwangsrekrutierungsmaßnahmen entnommen werden. Ebensowenig gehört der Genannte einer jener Gruppen an, wie insbesondere Minderjährige oder exponierte Gegner bestimmter Konfliktparteien, welche laut der herangezogenen Berichte zur gegenwärtigen Situation im Jemen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer gezielten Entführung respektive gewaltsamen Verpflichtung zum persönlichen Kampfeinsatz objektiv befürchten müssten. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass sich die Stadt Aden unter der Kontrolle des Southern Transitional Council (STC) befindet; ein primär von Seiten der Houthi ausgeübtes Risiko einer Zwangsrekrutierung erscheint dort jedenfalls unwahrscheinlich. So führte der BF zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch keine konkrete Gruppierung mehr ins Treffen, welche seiner Meinung nach allenfalls eine individuelle persönliche Bedrohung für seine Person darstellen könnte, wie etwa die lokal agierenden Konfliktparteien, sondern verwies in diesem Kontext vielmehr ganz allgemein primär auf „bewaffnete Gruppierungen, die eigentlich kriminell sind vergleiche Seite 11 der Niederschrift vom 20.07.2021).“ Zusammenfassend lässt sich angesichts der ob zitierten Länderfeststellungen auch kein hinreichendes Risikoprofil für den BF ableiten, in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung aus politischen oder sonstigen asylrelevanten Gründen ausgesetzt zu sein. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetanen Länderberichte, wobei dem BF bzw. dessen Vertretung 14 Tage zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. 2.
- Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140). 3.2.2. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Zunächst kann nicht angenommen werden, wonach der BF, der der arabischen Volksgruppe angehört und Sunnit ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich das individuelle Vorbringen des BF, demzufolge er vor einer allfälligen Verfolgung im Zusammenhang mit der Vergewaltigung und anschließenden Ermordung seiner Schwester respektive Entführung seines Vaters seitens nicht näher genannter krimineller respektive terroristischer Gruppen geflohen wäre, als nicht glaubwürdig erwiesen. Dem BF ist es auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. 3.2.3. Unabhängig davon wurde der Mutter des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereichtes vom 03.02.2022 originär der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
§ 2Abs. 1 Z. 22 lit. c Asyl
G 2005 ist ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten Familienangehöriger.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005 ist ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten Familienangehöriger.
§ 34Abs. 2 Asyl
G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) dieser nicht straffällig geworden ist und (Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).
§ 34Abs. 5 Asyl
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Die Mutter des BF hat am 31.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF, der bereits am 26.09.2015 hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, noch minderjährig und ledig (vgl. dazu etwa VwGH 08.09.2021, Zl. Ra 2020/20/0242). Die Mutter des BF hat am 31.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF, der bereits am 26.09.2015 hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, noch minderjährig und ledig vergleiche dazu etwa VwGH 08.09.2021, Zl. Ra 2020/20/0242). Da auch keine Anhaltspunkte für Erteilungshindernisse nach § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 6 AsylG 2005 vorliegen, war dem BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da auch keine Anhaltspunkte für Erteilungshindernisse nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 6, AsylG 2005 vorliegen, war dem BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz – wie im Übrigen auch jener der Mutter des BF - vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) finden daher
§ 75Abs.
24 leg.cit. in den vorliegenden Fällen keine Anwendung.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz – wie im Übrigen auch jener der Mutter des BF - vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) finden daher
Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. in den vorliegenden Fällen keine Anwendung. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.2.
- ff. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten römisch zwei.3.2.
- ff. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2213805.1.00