Obsah (13)
Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 41§ 42§ 46§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW217 2239288-1 Spruch, W217 2239288-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) ist seit 18.12.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 % festgesetzt.
- Frau römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) ist seit 18.12.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 % festgesetzt. Hierfür wurden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, sowie von Drin. XXXX , Fachärztin für Neurologie, eingeholt, welche einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtbeurteilung von Drin. XXXX vom 20.02.2019 bilden.Hierfür wurden Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, sowie von Drin. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, eingeholt, welche einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtbeurteilung von Drin. römisch 40 vom 20.02.2019 bilden. In dieser Gesamtbeurteilung wurden folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Beidseitige Schlaganfälle im Posteriorstromgebiet 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Schwindel und reaktiver Depression. 04.01.01 30 2 Sehstörung im Bereich der beider unteren Quadranten nach Schlaganfall Oberer Rahmensatz, da beide unteren Quadranten betroffen sind. 11.02.05 20 3 Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts Tabelle Z5/K1 15 = 20 % fixer Rahmensatz 12.02.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation gut eingestellt. 09.02.01 20 5 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. wurde begründet, „Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es in unmittelbarem Zusammenhang mit L1 steht. Leiden 1 wird durch Leiden 3 um 1 weitere Stufe erhöht, da sich das zusätzliche Sinnenleiden erschwerend auf die Alltagsbewältigung bei bereits eingeschränkter Sehfunktion auswirkt. Leiden 1 wird durch Leiden 4-5 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.“
- Die Beschwerdeführerin begehrte am 12.08.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einlangend unter Vorlage eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.09.2020, wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.09.2020, Folgendes festgehalten:Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.09.2020, wurde von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.09.2020, Folgendes festgehalten: „Anamnese: Bezüglich der Anamnese darf auf ein neurologisches und ein HNO-ärztliches Vorgutachten aus dem Dezember 2018 bzw. Jänner 2019 hingewiesen werden. In dem letzten Jahr kontaktierte sie neuerlich mehrere Neurologen, es werden 2 neurologische Befunde vorgelegt unter den bekannten Diagnosen, sowie ein orthopädischer Befund vom 03.06.
- Sie selbst würde in einem betreuten Wohnen leben und vom Hilfswerk versorgt werden. Lt Angaben würde sie auch damit nicht zurechtkommen. Derzeitige Beschwerden: Der Schwindel, an dem sie leide, sei teilweise extrem. Sie glaubt dann, umzufallen. Das seien Probleme auf mehreren Ebenen. Sie würde alles, was unten sei, nicht richtig wahrnehmen. So würde sie immer wieder beim Gassigehen mit ihrem Hund in Hundekot steigen, sich das Knie am Schreibtisch prellen und auf das rechte Knie Stürzen. Sie hätte große Probleme beim Stiegen steigen, würde da rauf- und runter humpeln, laufen sei ihr nicht mehr möglich. Das Gehtempo und die Mobilität seien generell eingeschränkt und die vielen Stolperfallen wie Randsteine, Stufen Wurzeln oder Gleise dürfe sie nicht übersehen. Im Winter sei das ständig. Das Knie rechts sei schon ganz kaputt, weil sie es immer wieder anstoße, oder draufstürze. Knien könne sie überhaupt nicht mehr. Auch das Lesen sei nach wie vor eingeschränkt, vor allem beim Zeilenumbruch täte sie sich schwer, das Wortbild sei einfach weg. Das Sehen würde sie einfach sehr stark anstrengen, sie sei auch täglich erschöpft. Sie benötige zum Arbeiten vielmehr Licht als früher und würde auch immer aufgrund ihrer Sehbehinderung Dinge suchen. Nach wie vor leide sie an der Taubheit rechts nach Akustikusneurinom. Das würde sie auch im Straßenverkehr einschränken. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Diabetex 1000mg, Glucophage 500mg, TASS 100mh, Nomexor 5mg, Exforge 5/80mg, Atorvadivid 40mg Sozialanamnese: Die Antragstellerin sei seit 20 Jahren geschieden, kinderlos. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 8 Klassen Gymnasium ohne Matura, College für Werbung und Werbedesign. Führerschein vorhanden, laut ärztlicher Anweisung darf sie nicht Autofahren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): HNO-ärztliches Sachverständigengutachten vom 22.12.2018: 1) Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts-Tabelle Z5/KA 1 15 = 20% fixe Rahmensatz. 12.02.
- 20%. Neurologisches Sachverständigen Gutachten mit Untersuchung vom 24.1.2019: 1) Beidseitige Schlaganfälle im Posteriorstromgebiet-2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Schwindel und reaktiver Depression. 04.01.
- 30%. 2) Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten nach Schlaganfall-Oberer Rahmensatz, da beide unteren Quadranten betroffen sind. 11.02.
- 20%. 3) Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus-eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation gut eingestellt. 09.02.
- 20%. 4) Hypertonie-fixer Rahmensatz. 05.01.
- 10%. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Zusammenfassendes Sachverständigengutachten vom 20.2.2019: Durch die Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom Leiden: 20%. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Neurochirurgische Ambulanz Befund des AKH XXXX vom 24.2.2010: Akustikusneurinom Grad IIa Neurochirurgische Ambulanz Befund des AKH römisch 40 vom 24.2.2010: Akustikusneurinom Grad römisch zwei a Augenärztlicher Befundbericht vom 4.1.2017: Inkomplette homonyme Hemianopsie nach rechts-linkshirnige postchiasmale Sehbahn Läsion. Neurologischer Befundbericht vom 20.10.2018: Diagnosen: Bds. Posteriorinsulte (12/2016) mit homonymer Hemianopsie nach rechts, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus II, Akustikusneurinom rechts, reaktive Depression und Schwankschwindel. Neurologischer Befundbericht vom 20.10.2018: Diagnosen: Bds. Posteriorinsulte (12 aus 2016,) mit homonymer Hemianopsie nach rechts, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus römisch zwei, Akustikusneurinom rechts, reaktive Depression und Schwankschwindel. Neurologischer Befundbericht vom 23.01.2020: Mittelgradig depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, Akustikusneurinom rechts, Hemianopsie bds. nach ischämischen Insult. Bei dieser Neurologin zwischen 2009 und 2017 Behandlung. Orthopädischer Befundbericht vom
- Juni 2020: Diagnose: Mediale Gonarthrose rechts KG 2-3 Neurologischer Befundbericht vom 10.8.2020: Z.n. vermutlich thromboembolischen Posteriorinsult bds.
- Als Residuum bestehen eine komplexe Wahrnehmungsstörung. Inkomplette Hemianopsie nach rechts mit geringer Beeinträchtigung des Lesetempos und deutlich beeinträchtigende Lesestörung. Vorhandene visuelle illusionäre Verkennungen sind remittiert, eine topologische Agnosie und eine Gesichtserkennungsstörung haben sich gebessert. Diagnosen: Homonyme Hemianopsie (HA 53.4), Dyslexie (R 48.0), Z.n. Posteriorinsult links. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin und Alkohol negiert. Ernährungszustand: Adipositas per magna bei 165 cm 105kg Größe: 165,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 60cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds mit Anhalten möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland, rechts endlagig als schmerzhaft angegeben. Keine Exkoriationen, keine Ödeme, keine Hämatome. Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: Angabe einer Visuseinschränkung beim Blick nach unten, Hörminderung rechts, Angabe eines Schwindels ohne Korrelat im Status. Sonst unauffällig Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Die Antragstellerin ist in gutem AZ und adipösem EZ, kommt sauber, gepflegt und adäquat gekleidet, 25 Minuten verspätet in Begleitung ihres Hundes und einem mit Befunden vollgefüllten Korb in der rechten Hand zur Untersuchung, keine Hilfsmittel. Das Gangbild im Rahmen der Untersuchung weicht vom tatsachlichen ab. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit lediglich im negativen Bereich möglich, Stimmung ausschließlich klagend, präsentiert hohen Leidensdruck, Gedanken Ductus inhaltlich auf die Beschwerden fixiert, nicht ablenkbar. Somatisierungstendenzen. Für eine primär affektive Störung oder psychosewertige Erkrankung besteht kein Hinweis. DSS. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Beidseitige Schlaganfälle im Posteriorstromgebiet 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Schwindel und reaktiver Depression. 04.01.01 30 2 Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten nach Schlaganfall Oberer Rahmensatz, da beide unteren Quadranten betroffen sind. 11.02.05 20 3 Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts Tabelle Z5/K1 15 = 20 % fixer Rahmensatz 12.02.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation gut eingestellt. 09.02.01 20 5 Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Incipiente Gonarthrose rechts Unterer Rahmensatz, da blande lokale Verhältnisse, lt Orthopäden keine Bewegungseinschränkung, kein Röntgen und keine schmerzmedikamentöse oder physikalische Therapie erforderlich. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es in unmittelbarem Zusammenhang mit Leiden 1 steht. Leiden 1 wird durch Leiden 3 um 1 weitere Stufe erhöht, da sich das zusätzliche Sinnenleiden erschwerend auf die Alltagsbewältigung bei bereits eingeschränkter Sehfunktion auswirkt. Leiden 1 wird durch Leiden 4-6 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Adipositas per magna. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zu dem VGA aus dem Februar 2019 ist es bezüglich Leiden 1 bis 5 zu keiner Änderung gekommen. Es bestehen die klinischen Symptome nach Posteriorinfarkt aus dem Dezember 2016 mit Einschränkungen des Gesichtsfeldes sowie ein Zustand nach Akustikusneurinom rechts mit einer konstanten Hörstörung. Leiden 6 (Gonarthrose rechts) wurde neu aufgenommen, lt orthopädischem Befund besteht keine Bewegungseinschränkung, es ist kein Röntgen, keine Schmerztherapie oder physikalische Therapie erforderlich. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Im Vergleich zu dem VGA aus 02/2020 ist es bezüglich Leiden 1 bis 5 zu keiner Änderung gekommen, der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 50 v.H. gleich. Leiden 6 wurde neu aufgenommen, erhöht jedoch Leiden 1 nicht. Im Vergleich zu dem VGA aus 02 aus 2020, ist es bezüglich Leiden 1 bis 5 zu keiner Änderung gekommen, der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 50 v.H. gleich. Leiden 6 wurde neu aufgenommen, erhöht jedoch Leiden 1 nicht. X Dauerzustand“
- Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
- Mit Bescheid vom 13.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da mit einem GdB von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Befunde fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie leide an diversen Sehstörungen und Sehbeeinträchtigungen. Die Kreislaufprobleme würden Schwindel verursachen, die Hypertonie wechsle unvorhersehbar mit niedrigen Blutdruckwerten. Die Sehproblematik verursache Schwindel, der durch das Akustikusneurinom noch verstärkt werde. Durch die Sehbeeinträchtigung prelle sie ihre Gelenke immer wieder an diversen Hindernissen, wie Möbel, Wurzeln, Randsteinen. Sie könne auf einem Ohr nichts hören und daher generell kein Geräusch orten. Sie benötige vielfach Hilfe, die sie zahlen müsse.
- Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten aufgrund der Aktenlage ein. Der bereits befasste Facharzt für Neurologie, Dr. XXXX , führt in seinem Gutachten vom 29.12.2020 Folgendes aus:
- Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten aufgrund der Aktenlage ein. Der bereits befasste Facharzt für Neurologie, Dr. römisch 40 , führt in seinem Gutachten vom 29.12.2020 Folgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): HNO-ärztliches Sachverständigengutachten vom 22.12.2018: 1) Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts-Tabelle Z5/KA 1 15 = 20% fixe Rahmensatz. 12.02.
- 20%. Neurologisches Sachverständigen Gutachten mit Untersuchung vom 24.1.2019: 1) Beidseitige Schlaganfälle im Posteriorstromgebiet-2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Schwindel und reaktiver Depression. 04.01.
- 30%. 2) Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten nach Schlaganfall-Oberer Rahmensatz, da beide unteren Quadranten betroffen sind. 11.02.
- 20%. 3) Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus-eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation gut eingestellt. 09.02.
- 20%. 4) Hypertonie-fixer Rahmensatz. 05.01.
- 10%. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Zusammenfassendes Sachverständigengutachten vom 20.2.2019: Durch die Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom Leiden: 20%. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Neurologisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 10.09.2020: 1) Beidseitige Schlaganfälle im Posteriorstromgebiet-2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Schwindel und reaktiver Depression. 04.01.
- 30%. 2) Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten nach Schlaganfall-Oberer Rahmensatz, da beide unteren Quadranten betroffen sind. 11.02.
- 20%. 3) Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts. Tabelle Z5/K1 15=20%. Fixer Rahmensatz. 12.02.
- 20% 4) Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus-eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation gut eingestellt. 09.02.
- 20%. 5) Hypertonie-fixer Rahmensatz. 05.01.
- 10%. 6) Incipiente Gonarthrose rechts. Unterer Rahmensatz, da blande lokale Verhältnisse, lt Orthopäden keine Bewegungseinschränkung, kein Röntgen und keine schmerzmedikamentöse oder physikalische Therapie erforderlich. 02.05.
- 10% Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Psychiatrischer Befundbericht vom 6.10.2020: Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, Akustikusneurinom rechts, homonyme Hemianopsie und visuelle Agnosie nach Posteriorinsult links. Wegen der hohen Belastung durch die visuelle Agnosie und die Hemianopsie ist die Patientin in vielen Alltagsverrichtungen und besonders beim Verarbeiten digitaler Texte auf Hilfe angewiesen. Kontrolle in 4 Wochen. MRT und MRA des Schädels vom
- November 2020: Befund inkomplett (nur erste Seite von 2): Patientin verweigert die Kontrastmittelapplikation-eingeschränkte Untersuchungsbedingungen. Nicht rezentes Insultareal links okzipital 2,5 x 1,5 cm. Gefäße: MRA durch Bewegung der Patientin gestört, vermutlich Verschluss der linken Arteria vertebralis. Infratentoriell im Bereich des Meatus acusticus internus rechts ovale intensive Struktur mit 1 x 0,6 cm. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aus dem VGA übernommen: Diabetex 1000mg, Glucophage 500mg, TASS 100mh, Nomexor 5mg, Exforge 5/80mg, Atorvadivid 40mg Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Beidseitige Schlaganfälle im Posteriorstromgebiet 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Schwindel und reaktiver Depression. 04.01.01 30 2 Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten nach Schlaganfall Oberer Rahmensatz, da beide unteren Quadranten betroffen sind. 11.02.05 20 3 Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts Tabelle Z5/K1 15 = 20 % fixer Rahmensatz 12.02.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation gut eingestellt. 09.02.01 20 5 Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Incipiente Gonarthrose rechts Unterer Rahmensatz, da blande lokale Verhältnisse, lt Orthopäden keine Bewegungseinschränkung, kein Röntgen und keine schmerzmedikamentöse oder physikalische Therapie erforderlich. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es in unmittelbarem Zusammenhang mit Leiden 1 steht. Leiden 1 wird durch Leiden 3 um 1 weitere Stufe erhöht, da sich das zusätzliche Sinnenleiden erschwerend auf die Alltagsbewältigung bei bereits eingeschränkter Sehfunktion auswirkt. Leiden 1 wird durch Leiden 4-6 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Adipositas per magna. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vergleich zu dem VGA vom 10.09.2020: Der als „neu“ vorgelegte neurologischem Befund vom 10.08.2020 lag bei der letzten Untersuchung schon vor (sie Befunde). Ich zitiere aus dem Befund: „..die homonyme Hemianopsie nach rechts wird neuroophthalmologisch als inkomplett dargestellt. Lesetempo verlangsamt, eine topologische Agnosie und eine Gesichtserkennungsstörung hätte sich verbessert.“ Eine Verschlechterung der neurologischen Symptomatik wird mit keinem Wort erwähnt, sondern eine Verbesserung. Trotzdem halte ich diese Verbesserung aus neurologischer Sicht für nicht ausreichend, um den zugeteilten Grad der Behinderung bei der Antragstellerin zu reduzieren. Weiters wird ein Kontroll -MRT und MRA des Schädels vom
- November 2020 vorgelegt. Aus diesem ist keine Verschlechterung des Zustandes nach Schlaganfall abzuleiten. Als dritter Befund wird ein psychiatrischer Befundbericht vom 6.10.2020 unter der Diagnose: „Mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung“ vorgelegt. Diese Diagnose geht schon aus einem vorliegenden Befund aus dem Jänner 2020 hervor. Diese Störung ist schon aus dem Vorgutachten bekannt und wurde unter Leiden 1 subsummiert (Schwindel und reaktiver Depression). Eine maßgebliche Änderung ist aus den vorgelegten Befunden nicht abzuleiten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung. X Dauerzustand“
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2020 abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass mit einem Grad von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
- Mit Schreiben vom 02.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines neuen Befundes vom 26.01.2021 eines Facharztes für HNO-Erkrankungen, vertreten durch den KOBV, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, durch das Akustikusneurinom könne die Beschwerdeführerin nur noch auf einem Ohr hören, ein Richtungshören sei dadurch nicht möglich. In Zusammenschau mit der Sehstörung erfordere dies eine erhöhte Konzentration, was zu einer schnellen Ermüdung der Beschwerdeführerin führe.
- Am 04.02.2021 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 9.
- Dieses holte zunächst ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 30.03.2021, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, fest:9.
- Dieses holte zunächst ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 30.03.2021, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, fest: „Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Es besteht ein Zustand nach beidseitigem Posteriorinsult und einer Belastungsstörung Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX (zuletzt vor 3 Wochen: Agnosie nach Posteriorinsult, akute Belastungsstörung organneurologisch: kein Herddefizit, psychopathologisch: depressiv, antriebslos. Tagesmüdigkeit, keine Schlafstörung, keine suizidale Einengung Med: lxel 2x50mg empfohlen) b. Bed., keine Gesprächstherapie, Dr. XXXX (letzter Befund 10.8.20: Homonyme Hemianopsie, Dyslexie, St.p. Posteriorinsult li),Nervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 40 (zuletzt vor 3 Wochen: Agnosie nach Posteriorinsult, akute Belastungsstörung organneurologisch: kein Herddefizit, psychopathologisch: depressiv, antriebslos. Tagesmüdigkeit, keine Schlafstörung, keine suizidale Einengung Med: lxel 2x50mg empfohlen) b. Bed., keine Gesprächstherapie, Dr. römisch 40 (letzter Befund 10.8.20: Homonyme Hemianopsie, Dyslexie, St.p. Posteriorinsult li), Subjektive derzeitige Beschwerden: Sehstörung beim Blick nach unten, könne schlecht lesen schnelle Ermüdbarkeit, sie brauche für alles länger sie sehe Dinge nicht, die da sind, wenig Sozialkontakte Schwindel nach Akustikusneurinom, Schmerzen re Knie Sozialanamnese: lebt alleine, pensioniert, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Medikamentenverordungsblatt 16.3.21 Dr. XXXX : keine nervenärztlichen Med.16.3.21 Dr. römisch 40 : keine nervenärztlichen Med. Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen bds. Möglich Einbeinstand durch Schmerzen im K die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas hinkend breitbasig, am Gang flüssig, Stiegensteigen alternierend mit Anhalten möglich Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antrieb vermindert, Auffassung regelrecht, Affekt labil, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann. Stellungnahmen: Abl. 68-69: Es wird angegeben, dass auf Grund der Hörstörung wegen eines Akustikusneurinomsre ein Richtungshören nicht möglich sei und damit die Beeinträchtigung durch die Sehstörung verschlimmert sei. Aus meinem Fachgebiet kann ich die Beeinträchtigung durch eine Hörstörung nicht einstufen. Abl. 61-66: Keine Änderung der Einschätzung, da von nervenfachärztlicher Seit die Hörstörung und die Gonarthrosen nicht eingeschätzt werden können. Die Anpassungsstörung ist im GdB enthalten, wobei Therapieoptionen bestehen und die Angabe über antidepressive Medikation widersprüchlich ist. Abl. 41 -44: Eine Verschlechterung der nervenärztlichen Symptome sind weder befundmäßig belegt, noch durch die Untersuchung zu objektivieren. Bezüglich orthopädischer oder HNO spezifischer Beschwerden kann von meiner Seite keine Einschätzung erfolgen. Unter der Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde (Abl. 10-13, 27-28, 35-40) ist aus nervenfachärztlicher Sicht keine Änderung zu den VGA (Abl. 19-22, 45-47) objektivierbar.“ 9.
- Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 12.09.2021, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 10.06.2021, fest:9.
- Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 12.09.2021, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 10.06.2021, fest: „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 13.10.2020 bzw. 12.1.2021, mit welchem der Grad der Behinderung mit 50 % weiterhin festgesetzt wurde, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 21.11.2020, Abl. 42-44, wird eingewendet, dass sie an Sehstörungen infolge eines beidseitigen Schlaganfalls leide. Wegen Kreislaufproblemen mit Blutdruckschwankungen habe sie Schwindel. Das Sichtfeld nach unten sei eingeschränkt, viele Tätigkeiten, zum Beispiel Bildschirmarbeiten, seien ein Problem. Sie habe Schwierigkeiten bei Bodenunebenheiten, vor allem beim Gehen, Schmerzen im rechten Knie, teilweise auch im linken Knie. Sie könne auf einem Ohr nichts hören. In Abl. 68-69 wird im Vorlageantrag vom 2.2.2021, vertreten durch den KOBV, vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Einstufung verschlechtert habe. Durch das Akustikusneurinom könne die Antragstellerin nur noch auf einem Ohr hören, dadurch sei das Richtungshören nicht möglich. Sie könne erst durch Veränderung des Blickwinkels Gegenstände erkennen, müsse sich konzentrieren, was zu einer schnellen Ermüdung führe. Dies führe zu einer erhöhten Gefährdung im Straßenverkehr, sie könne das Herannahen einer Gefahr weder sehen noch hören. Vorgeschichte: Cerebraler Insult 12/2016, Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten, Schwindel, reaktive DepressioCerebraler Insult 12 aus 2016,, Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten, Schwindel, reaktive Depressio Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Bluthochdruck beginnende Kniegelenksarthrose rechts Zwischenanamnese seit 3/2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 66 Befund Dr. XXXX Facharzt für HNO Erkrankungen 26.1.2021 (Akustikusneurinom am rechten Ohr seit 20 Jahren, zu klein zum Operieren. Einseitige hochgradige an Taubheit grenzender Hörverlust rechts, Hörvermögen links nicht eingeschränkt)Abl. 66 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für HNO Erkrankungen 26.1.2021 (Akustikusneurinom am rechten Ohr seit 20 Jahren, zu klein zum Operieren. Einseitige hochgradige an Taubheit grenzender Hörverlust rechts, Hörvermögen links nicht eingeschränkt) Abl. 64 = 35 Befund Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 6.10.2020Abl. 64 = 35 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 6.10.2020 (mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, Akustikusneurinom rechts, homonyme Hemianopsie und visuelle Agnosie nach Posteriorinsult links, in vielen Alltagsverrichtungen und besonders beim Bearbeiten digitaler Texte auf Hilfe angewiesen) Abl. 63 = 36 = 12 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 3.6.2020 (mediale Gonarthrose rechts Grad 2-3, knorpelprotektive Therapie indiziert)Abl. 63 = 36 = 12 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 3.6.2020 (mediale Gonarthrose rechts Grad 2-3, knorpelprotektive Therapie indiziert) Abl. 62 = 28 Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 25.7.2020 (homonyme Hemianopsie, Dyslexie, Zustand nach Posteriorinsult)Abl. 62 = 28 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 25.7.2020 (homonyme Hemianopsie, Dyslexie, Zustand nach Posteriorinsult) Abl. 61 = 10 Befund Universitätsklinik für Neurochirurgie 24.02.2010 (Akustikusneurinom Grad Ila) Abl. 27 MRT Schädel und Intrakranielle Gefäße 4.11.2020 (non rezentes Insult Areal links okzipital 2,5 x 1,5 cm, Befund nicht komplett) Abl. 13 Befund Dr XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 10.8.2020 (Homonyme Hemianopsie, Dyslexie, Zustand nach Posteriorinsult links)Abl. 13 Befund Dr römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 10.8.2020 (Homonyme Hemianopsie, Dyslexie, Zustand nach Posteriorinsult links) Abl. 11 Befund Dr. XXXX Facharzt für Augenheilkunde (Insult 12/2016, Visus ohne Korrektur beidseits 1,0 Computerperimetrie: Inkomplette homonyme Hemianopsie nach rechts.Abl. 11 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Augenheilkunde (Insult 12 aus 2016,, Visus ohne Korrektur beidseits 1,0 Computerperimetrie: Inkomplette homonyme Hemianopsie nach rechts. Linkshirnige postchiasmale Sehbahnläsion) Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Befund Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 10.5.2021 (mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, Akustikusneurinom rechts, homonyme Hemianopsie und visuelle Agnosie nach Posteriorinsult links, Dyslexie, akute Belastungsstörung)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 10.5.2021 (mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, Akustikusneurinom rechts, homonyme Hemianopsie und visuelle Agnosie nach Posteriorinsult links, Dyslexie, akute Belastungsstörung) Rezepte für Dolgit Creme, Salmicomp, Xyzall Röntgen rechtes Kniegelenk 14.5.2021 (Relativ fortgeschrittene medialbetonte Gonarthrose und geringe Femoropatellararthrose, geringer Gelenkserguss) Sozialanamnese: geschieden, keine Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß Berufsanamnese: BUP, zuletzt gearbeitet vor etwa 4 Jahren selbstständig, Design und Produktion Medikamente: Glucophage, Oleovit D3, Thrombo ASS, Nomexor, Exforge, Atorvadivid, Legalon, Mometason Spray, Alvesco Allergien: Gräser, Hausstaubmilbe Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Mein Problem ist, dass sich die Dinge gegenseitig beeinflussen. Beim Sehen nach unten ist das Gesichtsfeld eingeschränkt und ich habe dunkle Flecken. Probleme habe ich mit dem Knie, beim Blick nach unten sehe ich weniger und daher Bodenunebenheiten nicht, Probleme daher beim Gehen. Habe immer wieder eine Schwellung im rechten Knie, ich kann nicht knien.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 165 cm, Gewicht 105 kg, Alter: 59a Caput/Collum: Gesichtsfeld nach unten eingeschränkt, Einschränkung des Hörvermögens klinisch nicht objektivierbar Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Ellbogen rechts: Druckschmerz über dem Epikondylus radialis humeri Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, endlagige Beugeschmerzen, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie rechts 0/0/110, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild geringgradig rechts hinkend, geringgradig breitspurig, raumgewinnend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: Unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Gutachtens Dr. XXXX vom 30.3.2021 ergibt sich auf Grundlage des Vorbringens im Vorlageantrag, sämtlicher vorgelegter Befunde und der Beschwerde kein weiterer einschätzungswürdigen Leidenszustand und keine Änderung im Vergleich zu den Gutachten Abl. 19-22 bzw. 45-47.Unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Gutachtens Dr. römisch 40 vom 30.3.2021 ergibt sich auf Grundlage des Vorbringens im Vorlageantrag, sämtlicher vorgelegter Befunde und der Beschwerde kein weiterer einschätzungswürdigen Leidenszustand und keine Änderung im Vergleich zu den Gutachten Abl. 19-22 bzw. 45-
- Der Zustand nach Schlaganfall wird im Gutachten Dr. XXXX beurteilt, eine Verschlechterung konnte nicht objektiviert werden.Der Zustand nach Schlaganfall wird im Gutachten Dr. römisch 40 beurteilt, eine Verschlechterung konnte nicht objektiviert werden. Die Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten wird in korrekter Höhe eingestuft, entsprechend den Kriterien der EVO unter Position 11.02.
- Eine höhere Einstufung der partiellen Gesichtsfeldeinschränkung ist nicht vorzunehmen, der Visus beidseits beträgt 1,
- Die Hörstörung wird im fachärztlichen Gutachten Abl. 1-2 beurteilt, es konnte entsprechend dem vorgelegten Audiometriebefund eine einseitige Hörminderung mit Hörverlust von 95 % rechts und 16 % links festgestellt werden, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts bei Normalhörigkeit links. Eine korrekte Einstufung entsprechend den Kriterien der EVO wurde vorgenommen. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus wird in korrekter Höhe eingestuft, unter oraler medikamentöser Therapie konnten weder Abweichungen des Langzeitblutzuckerwerts noch etwaige Folgeschäden dokumentiert werden. Bluthochdruck wird in korrekter Höhe eingestuft, Blutdruckregulationsstörungen sind nicht dokumentiert. Beginnende Kniegelenksarthrose rechts wird in korrekter Höhe eingestuft. Höhergradige radiologische Veränderungen konnten nicht festgestellt werden. Die Höhe der Einstufung ist mit dem aktuellen klinischen Untersuchungsbefund vereinbar, beginnende Arthrosezeichen und eine diskrete Einschränkung der Beugefähigkeit bei normaler Streckfähigkeit liegen vor. Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor. Befunde über regelmäßige fachärztliche und physikalische Behandlungen liegen nicht vor. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung wurde korrekt vorgenommen. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht, da jeweils ein maßgebliches Sinnesleiden vorliegt. Leiden 4-6 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit führendem Leiden 1 vorliegt. Im Beschwerdevorbringen können keine Argumente eingewendet werden, welche zu einer Änderung der getroffenen Beurteilung führen würden. Weder konnte ein weiteres behinderungsrelevantes Kreislaufproblem objektiviert werden noch eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden. Dass das Herannahen einer Gefahr weder zu sehen noch zu hören sei, ist nicht nachvollziehbar, siehe fachärztliche Befunde aus den Gebieten HNO und Augenheilkunde.“
- Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs wandte die Beschwerdeführerin ein, aufgrund des beidseitigen Schlaganfalles sei eine Seh- und Wahrnehmungsstörung zurückgeblieben. Diese sei von der belangten Behörde mit einem Grad der Behinderung von 20vH eingestuft worden, was nicht dem tatsächlichen Ausmaß der vorliegenden Agnosie und Hemianopsie entspreche. In zahlreichen Untersuchungen sei bei der Beschwerdeführerin eine linkshirnige postchiasmale Sehbahnläsion festgestellt worden. Diese führe neuroophtalmologisch einerseits zu einer homonymen Hemianopsie und andererseits zu einer Dyslexie. Es bestünden laut ihrem behandelnden Arzt visuelle Agnosien, die die Beschwerdeführerin im Alltag massiv behindern würden. So könne sie bei alltäglichen Verrichtungen oft Dinge nicht sehen, die direkt vor ihr wären, was zu einer deutlichen Erschwerung im Alltag, insbesondere bei der Verarbeitung digitaler Texte, führe. Aufgrund der vorliegenden homonymen Hemianopsie hätte ein höherer Grad der Behinderung festgestellt werden müssen und eine Einstufung nach Pos.Nr. 11.02.14 erfolgen müssen. Neben der vorliegenden Sehstörung hätte auch die vorliegende Agnosie sowie die Dyslexie erschwerend als Folgen des Schlaganfalls berücksichtigt werden müssen und hier ebenfalls ein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. festgestellt werden müssen. Aufgrund der vorliegenden Sehstörung und des damit zusammenhängenden Schwindels stürze und stolpere die Beschwerdeführer häufig, da sie Hindernisse nicht sehen oder erkennen könne. Dies sei eine massive Behinderung bei den alltäglichen Verrichtungen. Negativ wirkten auch die Sehstörung mit der Hörbeeinträchtigung, da die Beschwerdeführerin oft nicht wahrnehmen könne, aus welcher Richtung Geräusche kämen. Auch die erforderlichen Verrichtungen mit Behörden, Ärzten etc. seien deutlich eingeschränkt, da sie durch die Lesestörung beim Arbeiten am Computer und Durchlesen von ihr vorgelegter Dokumente beeinträchtigt sei. Diese Erschwernis führe zu einer Verminderung der allgemeinen Belastbarkeit und täglichen Ermüdung. Diese Beschwerden seien bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin beziehe seit 01.01.2017 eine Berufsunfähigkeitspension. Ergänzend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei diversen Untersuchungen einerseits eine verstopfte Arteria vertebralis und andererseits eine erhebliche Wandverkalkung der Bauchaorta festgestellt worden sei. Auch sei die Zuckererkrankung der Beschwerdeführerin nicht gut eingestellt. Der HbA1c-Wert liege laufend über dem Normwert. Schließlich liege bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode vor, die auf den durchgemachten Schlaganfall und insbesondere auf die verbliebene Sehstörung, die bestehende Hörstörung und die damit verbundenen Probleme im Alltag zurückzuführen sei. Es liege eine hohe Belastung mit sozialem Rückzug und Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor, was separat hätte berücksichtigt werden müssen. Insgesamt hätte aufgrund der vielfältigen sich gegenseitig negativ beeinflussenden Leiden ein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. festgestellt werden müssen.
- Mit Schreiben vom 22.12.2021 legte die Beschwerdeführerin ein augenärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 08.11.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021, erstellt im Rahmen eines Verfahrens betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme einer Zusatzeintragung, vor, woraus sich ein Grad der Behinderung von 30 % für die Sehbehinderung ergebe.
- Mit Schreiben vom 22.12.2021 legte die Beschwerdeführerin ein augenärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 08.11.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021, erstellt im Rahmen eines Verfahrens betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme einer Zusatzeintragung, vor, woraus sich ein Grad der Behinderung von 30 % für die Sehbehinderung ergebe.
- Am 04.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit von Frau DDr. XXXX eine mündliche Verhandlung statt. Zunächst führte die Sachverständige ihre schriftliche Stellungnahme in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vom 04.02.2022 aus:
- Am 04.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit von Frau DDr. römisch 40 eine mündliche Verhandlung statt. Zunächst führte die Sachverständige ihre schriftliche Stellungnahme in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vom 04.02.2022 aus: „(…) STELLUNGNAHME: Unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Gutachtens Dr. XXXX vom 30.3.2021 ergibt sich auf Grundlage des Vorbringens im Vorlageantrag, sämtlicher vorgelegter Befunde und der Beschwerde kein weiterer einschätzungswürdigen Leidenszustand und keine Änderung im Vergleich zu den Vorgutachten.Unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Gutachtens Dr. römisch 40 vom 30.3.2021 ergibt sich auf Grundlage des Vorbringens im Vorlageantrag, sämtlicher vorgelegter Befunde und der Beschwerde kein weiterer einschätzungswürdigen Leidenszustand und keine Änderung im Vergleich zu den Vorgutachten. Dass das augenfachärztliche Gutachten vom 20.10.2021 einen Grad der Behinderung von 30 % neu festgesetzt hat, führt jedoch nicht zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Sehstörung hat bereits mit 20% zu einem Anheben des Gesamtgrades der Behinderung geführt, ein weiteres Anheben ist mit 30% nicht möglich. Gefäßverkalkungen ohne Funktionsausfälle stellen kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Zuckerkrankheit ohne dokumentierte Folgeschäden wurde korrekt eingestuft. Die Depressio wurde fachärztlich einer Einstufung unterzogen, siehe GA Dr. XXXX .Die Depressio wurde fachärztlich einer Einstufung unterzogen, siehe GA Dr. römisch 40 . Ein höherer Gesamtgrad der Behinderung kann nicht ermittelt werden. Im Beschwerdevorbringen können keine Argumente eingewendet werden, welche zu einer Änderung der getroffenen Beurteilung führen würden.“ Sodann legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der MRT des Neurocraniums mit cerebraler MR-Angiographie vom 29.12.2020 vor. Hierzu ergänzte die Sachverständige, dieser Befund des MRT mit Angiographie belege eine alte Ischämie okzipital, das bekannte Akustikusneurinom und einen Vertebralis-Verschluss. Dieser Befund sei bekannt und im MRT einschließlich der Darstellung der Gefäße vom 04.11.2020 bereits dokumentiert. Hierzu erläuterte die Sachverständige, dass ein Vertebralis-Verschluss für sich kein einschätzungsrelevantes Leiden darstelle, weil dieser Verschluss durch die anderen Gefäße kompensiert werden könne. Erst Folgen einer Minderdurchblutung würden eingestuft. Ein Verschluss eines dieser Gefäße müsse noch keine Folgewirkungen haben, weil die Kompensation stattfinde. Auf den Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Leiden 1 wäre mit 40% einzustufen, da die Beschwerdeführerin als Folgewirkung schwere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Wortfindungsstörungen habe, sie könne komplette Inhalte nicht mehr erfassen, könne zusammengefasste Wörter in der Komplexität nicht erfassen, auch etwa Zahlenreihen nicht wahrnehmen oder Zeilenumbrüche, führte die Sachverständige zunächst aus, dass „inkomplette homonyme Hemianopsie“ grundsätzlich bedeute, dass eine Gesichtshälfte und zwar auf der gleichen Seite betroffen ist. „Inkomplett“ bedeute, dass der untere Bereich betroffen ist, „hemi“ auf halber Seite (rechts). Laut den Befunden liege eine inkomplette homonyme Hemianopsie vor. Dr. XXXX hätte im Gutachten vom 08.11.2021 die Einstufung nach Pos. Nr. 11.02.16, homonymer Ausfall eines unteren Quadranten, mit 30% vorgenommen. Auf den Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Leiden 1 wäre mit 40% einzustufen, da die Beschwerdeführerin als Folgewirkung schwere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Wortfindungsstörungen habe, sie könne komplette Inhalte nicht mehr erfassen, könne zusammengefasste Wörter in der Komplexität nicht erfassen, auch etwa Zahlenreihen nicht wahrnehmen oder Zeilenumbrüche, führte die Sachverständige zunächst aus, dass „inkomplette homonyme Hemianopsie“ grundsätzlich bedeute, dass eine Gesichtshälfte und zwar auf der gleichen Seite betroffen ist. „Inkomplett“ bedeute, dass der untere Bereich betroffen ist, „hemi“ auf halber Seite (rechts). Laut den Befunden liege eine inkomplette homonyme Hemianopsie vor. Dr. römisch 40 hätte im Gutachten vom 08.11.2021 die Einstufung nach Pos. Nr. 11.02.16, homonymer Ausfall eines unteren Quadranten, mit 30% vorgenommen. Es gebe zahlreiche neurologische Befunde, darin tauche immer wieder die „Agnosie“ auf und teilweise auch eine „Dyslexie“ (Leseschwäche). Sie habe jedoch nirgendwo das Wort „Wortfindungsstörung“ gelesen. Somit sei eine Einschränkung des Gesichtsfelds festgestellt worden. Bezugnehmend auf den Befund vom 25.07.2020 erklärte die Sachverständige, Dr. XXXX gehe darin auf die Agnosie ein. Aus diesem Befund ergebe sich jedoch, dass die Agnosie remittiert ist. Bezugnehmend auf den Befund vom 25.07.2020 erklärte die Sachverständige, Dr. römisch 40 gehe darin auf die Agnosie ein. Aus diesem Befund ergebe sich jedoch, dass die Agnosie remittiert ist. Weiters führte die Sachverständige aus, Dr. XXXX habe in seinem Gutachten vom 29.12.2020 zitiert, „Eine Verschlechterung der neurologischen Symptomatik wird mit keinem Wort erwähnt, sondern eine Verbesserung.“ Dieser habe in diesem Gutachten weiters auf das MRT vom
- November 2020 verwiesen, welches auch keinen Anhaltspunkt für eine Verschlechterung zeige.Weiters führte die Sachverständige aus, Dr. römisch 40 habe in seinem Gutachten vom 29.12.2020 zitiert, „Eine Verschlechterung der neurologischen Symptomatik wird mit keinem Wort erwähnt, sondern eine Verbesserung.“ Dieser habe in diesem Gutachten weiters auf das MRT vom
- November 2020 verwiesen, welches auch keinen Anhaltspunkt für eine Verschlechterung zeige. Die Sachverständige wies darauf hin, dass bereits mehrfach Fachärzte für Neurologie zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden seien. So sei auch Dr. XXXX vom BVwG zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, wobei diese Befunde ihm bereits vorgelegen seien. Die Sachverständige erläuterte sodann, dass Dr. XXXX auch Bezug auf die Belastungsreaktion nehme, indem er in seinem Gutachten auf Seite 2 schreibt, „Die Anpassungsstörung ist im GdB enthalten, wobei Therapieoptionen bestehen ….“. Dr. XXXX habe offensichtlich eine gesonderte Einstufung dieser Agnosie nicht gesondert aufgenommen, sie gehe davon aus, dass er das auf Grund der vorgelegten Befunde im Leiden 1 zusammenfassend eingeschätzt habe. Das sei eine Folge nach Insult. Die Sachverständige wies darauf hin, dass bereits mehrfach Fachärzte für Neurologie zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden seien. So sei auch Dr. römisch 40 vom BVwG zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, wobei diese Befunde ihm bereits vorgelegen seien. Die Sachverständige erläuterte sodann, dass Dr. römisch 40 auch Bezug auf die Belastungsreaktion nehme, indem er in seinem Gutachten auf Seite 2 schreibt, „Die Anpassungsstörung ist im GdB enthalten, wobei Therapieoptionen bestehen ….“. Dr. römisch 40 habe offensichtlich eine gesonderte Einstufung dieser Agnosie nicht gesondert aufgenommen, sie gehe davon aus, dass er das auf Grund der vorgelegten Befunde im Leiden 1 zusammenfassend eingeschätzt habe. Das sei eine Folge nach Insult. Bei 30-40% lege die EVO unter Pos.Nr. 04.01.01 den Ausfall einzelner Muskelgruppen fest und beschreibe, was alles sein kann. 40% bedeute somit den oberen Bereich. Sodann stellte die Sachverständige fest, 40% seien nicht gerechtfertigt. Es bestehe zwar eine affektive Symptomatik, die auch berücksichtigt worden sei. Jedoch könnten Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen usw. graduell sehr unterschiedlich sein. Dazu gebe es psychologische Tests, mit denen man diese Defizite zuordnen könne, wie etwa den MMST-Test (Mini-Mental-Status Test). Solche Tests würden der Sachverständigen nicht vorliegen. Allein die Behauptung, die Beschwerdeführerin leide unter Gedächtnisstörungen usw., sei zu wenig. Ergänzend führte die Sachverständige aus, aus allgemein medizinischer Sicht könne sie keinerlei Einschränkung in der Wortwahl, Wortfindung, Konzentration und Komplexitätserfassung durch den Vortrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung feststellen. So seien von der Beschwerdeführerin viele komplexe Sätze mit Nebensätzen gebildet worden, der Duktus sei zielstrebig und nachvollziehbar gewesen. Hinsichtlich Gedächtnisstörungen hätte sie keinen Anhaltspunkt finden können, die Befunde seien der Beschwerdeführerin im Gedächtnis präsent gewesen. Aus ihrer in der mündlichen Verhandlung aktuellen Sicht könne die Sachverständige ausschließen, dass eine höhere Einschätzung als 30 % gerechtfertigt sei. Dafür brauche sie nicht einmal einen Test. Sie sei in ihrer Funktion auch sehr häufig mit Personen befasst mit beginnender oder fortgeschrittener Demenz. Sie könne in einem längeren Gespräch erkennen, wie ausgeprägt eine Gedächtnisstörung vorliegt. Es sei ihr in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen, eine Grobeinschätzung durchzuführen. Leiden 1 sei korrekt eingestuft geworden. Wenn gleich der Diabetes Mellitus Folgeschäden nach sich ziehen könne, die die Gefäße und die Augen betreffen können, könne ein Augenarzt erkennen, ob diabetische Folgeschäden am Auge vorliegen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auch fachärztlich untersucht worden, jedoch hätten keine diabetischen Folgeschäden festgestellt werden können. Die Sachverständige verwies hierzu auf den klinischen Status im Gutachten von Dr. XXXX („Keine Blutungen“) und erklärte, Folgeschäden würden mit Punktblutungen beginnen. Der Diabetes Mellitus sei somit korrekt mit 20% eingestuft. Er erhöhe nicht den Gesamtgrad der Behinderung.Wenn gleich der Diabetes Mellitus Folgeschäden nach sich ziehen könne, die die Gefäße und die Augen betreffen können, könne ein Augenarzt erkennen, ob diabetische Folgeschäden am Auge vorliegen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auch fachärztlich untersucht worden, jedoch hätten keine diabetischen Folgeschäden festgestellt werden können. Die Sachverständige verwies hierzu auf den klinischen Status im Gutachten von Dr. römisch 40 („Keine Blutungen“) und erklärte, Folgeschäden würden mit Punktblutungen beginnen. Der Diabetes Mellitus sei somit korrekt mit 20% eingestuft. Er erhöhe nicht den Gesamtgrad der Behinderung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist seit 18.12.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Diese Feststellung basiert auf folgenden Funktionsstörungen, die bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurden: - Beidseitige Schlaganfälle im Posteriorstromgebiet (Pos.Nr. 04.01.01) - Sehstörung im Bereich der beider unteren Quadranten nach Schlaganfall (Pos.Nr. 11.02.05) - Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts (Pos.Nr. 12.02.01) - Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Pos.Nr. 09.02.01) - Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.01) 1.
- Am 12.08.2020 bei der belangten Behörde einlangend begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Beidseitige Schlaganfälle im Posteriorstromgebiet 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Schwindel und reaktiver Depression. 04.01.01 30 2 Sehstörung im Bereich der beiden unteren Quadranten nach Schlaganfall Oberer Rahmensatz, da beide unteren Quadranten betroffen sind. 11.02.05 20 3 Hörstörung rechts bei Akustikusneurinom rechts Tabelle Z5/K1 15 = 20 % fixer Rahmensatz 12.02.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation gut eingestellt. 09.02.01 20 5 Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Incipiente Gonarthrose rechts Unterer Rahmensatz, da blande lokale Verhältnisse, lt Orthopäden keine Bewegungseinschränkung, kein Röntgen und keine schmerzmedikamentöse oder physikalische Therapie erforderlich. 02.05.18 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt (weiterhin) 50 v.H.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 1.2) und 1.3) Die Feststellungen zum Behindertenpass sowie zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basieren auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.4) und 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und zur Art und zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 15.09.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 29.12.2020, sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.03.2021, und von Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.09.2021, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welche die von Dr. XXXX getroffene Beurteilung bestätigen. Weiters auf den Ausführungen von Frau DDr. XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.
- Zu 1.4) und 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und zur Art und zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 15.09.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 29.12.2020, sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.03.2021, und von Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.09.2021, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welche die von Dr. römisch 40 getroffene Beurteilung bestätigen. Weiters auf den Ausführungen von Frau DDr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.
- In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde (weiterhin) mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Pos.Nr. 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 04.01 Cerebrale Lähmungen 04.01.01 Leichten Grades 10 – 40 % 10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen Bereits Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 30.03.2021 aus, dass eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann. Dies wird von Frau DDr. XXXX in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf den Einwand der Beschwerdeführervertreterin, Leiden 1 wäre mit 40 % einzustufen, da die Beschwerdeführerin als Folgewirkung schwere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Wortfindungsstörungen habe, sie könne komplette Inhalte nicht mehr erfassen, könne zusammengefasste Wörter in der Komplexität nicht erfassen, auch etwa Zahlenreihen nicht wahrnehmen oder Zeilenumbrüche, führte Frau DDr. XXXX aus, es gebe zwar zahlreiche neurologische Befunde, worin immer wieder die „Agnosie“ auftauche und teilweise auch eine „Dyslexie“. Das Wort „Wortfindungsstörung“ habe sie jedoch nirgendwo gelesen. So verwies sie auf den Befund vom 25.07.2020 von Dr. XXXX (Facharzt Neurologie und Psychiatrie), worin ausgeführt ist: „Bei Frau XXXX besteht ein Zustand nach vermutlich thromboembolischen Posteriorinsult bds.
- Als Residuum besteht eine komplexe Sehr- und Wahrnehmungsstörung. Einerseits ist neuroophtalmologisch eine inkomplette Hemianopsie nach rechts bestätigt, andererseits besteht eine vom Ausmaß geringe, dennoch das Lesetempo deutlich beeinträchtigende Lesestörung (pure dyslexia) Ursprünglich vorhandene visuelle illusionäre Verkennungen sind remittiert, ebenso eine topologische Agnosie und eine Gesichtserkennstörung. (…)“ Bereits Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 30.03.2021 aus, dass eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann. Dies wird von Frau DDr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf den Einwand der Beschwerdeführervertreterin, Leiden 1 wäre mit 40 % einzustufen, da die Beschwerdeführerin als Folgewirkung schwere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Wortfindungsstörungen habe, sie könne komplette Inhalte nicht mehr erfassen, könne zusammengefasste Wörter in der Komplexität nicht erfassen, auch etwa Zahlenreihen nicht wahrnehmen oder Zeilenumbrüche, führte Frau DDr. römisch 40 aus, es gebe zwar zahlreiche neurologische Befunde, worin immer wieder die „Agnosie“ auftauche und teilweise auch eine „Dyslexie“. Das Wort „Wortfindungsstörung“ habe sie jedoch nirgendwo gelesen. So verwies sie auf den Befund vom 25.07.2020 von Dr. römisch 40 (Facharzt Neurologie und Psychiatrie), worin ausgeführt ist: „Bei Frau römisch 40 besteht ein Zustand nach vermutlich thromboembolischen Posteriorinsult bds.
- Als Residuum besteht eine komplexe Sehr- und Wahrnehmungsstörung. Einerseits ist neuroophtalmologisch eine inkomplette Hemianopsie nach rechts bestätigt, andererseits besteht eine vom Ausmaß geringe, dennoch das Lesetempo deutlich beeinträchtigende Lesestörung (pure dyslexia) Ursprünglich vorhandene visuelle illusionäre Verkennungen sind remittiert, ebenso eine topologische Agnosie und eine Gesichtserkennstörung. (…)“ Wie die Sachverständige erläuterte, ergibt sich aus diesem Befund, dass die Agnosie remittiert ist. Weiters verwies sie auf das Aktengutachten von Dr. XXXX vom 29.12.2020 worin dieser auf den neurologischen Befund vom 10.08.2020 eingeht und ausführt: „Ich zitiere aus dem Befund: ‚..die homonyme Hemianopsie nach rechts wird neuroophthalmologisch als inkomplett dargestellt. Lesetempo verlangsamt, eine topologische Agnosie und eine Gesichtserkennungsstörung hätte sich verbessert.‘ Eine Verschlechterung der neurologischen Symptomatik wird mit keinem Wort erwähnt, sondern eine Verbesserung.“ Weiters betonte die Sachverständige, dass Dr. XXXX in diesem Gutachten ebenso auf das MRT vom 04.11.2020 verwiesen und ausgeführt hat: „Aus diesem ist keine Verschlechterung des Zustandes nach Schlaganfall abzuleiten.“ Wie die Sachverständige erläuterte, ergibt sich aus diesem Befund, dass die Agnosie remittiert ist. Weiters verwies sie auf das Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 29.12.2020 worin dieser auf den neurologischen Befund vom 10.08.2020 eingeht und ausführt: „Ich zitiere aus dem Befund: ‚..die homonyme Hemianopsie nach rechts wird neuroophthalmologisch als inkomplett dargestellt. Lesetempo verlangsamt, eine topologische Agnosie und eine Gesichtserkennungsstörung hätte sich verbessert.‘ Eine Verschlechterung der neurologischen Symptomatik wird mit keinem Wort erwähnt, sondern eine Verbesserung.“ Weiters betonte die Sachverständige, dass Dr. römisch 40 in diesem Gutachten ebenso auf das MRT vom 04.11.2020 verwiesen und ausgeführt hat: „Aus diesem ist keine Verschlechterung des Zustandes nach Schlaganfall abzuleiten.“ Die Sachverständige wies weiters darauf hin, dass bereits mehrfach Fachärzte für Neurologie zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurden. So hat auch Dr. XXXX Bezug auf die Belastungsreaktion genommen, indem er in seinem Gutachten bezugnehmend auf die neurologischen Befundberichte vom 06.10.2020 und vom 25.07.2020 festgehalten hat: „Die Anpassungsstörung ist im GdB enthalten, wobei Therapieoptionen bestehen ….“ Die Sachverständige wies weiters darauf hin, dass bereits mehrfach Fachärzte für Neurologie zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurden. So hat auch Dr. römisch 40 Bezug auf die Belastungsreaktion genommen, indem er in seinem Gutachten bezugnehmend auf die neurologischen Befundberichte vom 06.10.2020 und vom 25.07.2020 festgehalten hat: „Die Anpassungsstörung ist im GdB enthalten, wobei Therapieoptionen bestehen ….“ Wie die Sachverständige ergänzte, hat Dr. XXXX offensichtlich eine gesonderte Einstufung dieser Agnosie nicht vorgenommen, sondern diese Folgewirkungen nach Insult im Leiden 1 zusammenfassend eingeschätzt.Wie die Sachverständige ergänzte, hat Dr. römisch 40 offensichtlich eine gesonderte Einstufung dieser Agnosie nicht vorgenommen, sondern diese Folgewirkungen nach Insult im Leiden 1 zusammenfassend eingeschätzt. Abschließend bestätigte die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar, dass 40 % GdB für Leiden 1 nicht gerechtfertigt sind. Es besteht zwar eine affektive Symptomatik, die auch berücksichtigt wurde. Psychologische Tests, mit denen Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen usw. zugeordnet werden können, wie etwa den MMST-Test (Mini-Mental-Status Test), liegen im konkreten Fall jedoch nicht vor. Allein die Behauptung, die Beschwerdeführerin leide unter Gedächtnisstörungen usw., sei zu wenig. Zusätzlich führte die Sachverständige aus, aus allgemein medizinischer Sicht konnte sie keinerlei Einschränkung in der Wortwahl, Wortfindung, Konzentration und Komplexitätserfassung durch den Vortrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung feststellen. So wurden von der Beschwerdeführerin viele komplexe Sätze mit Nebensätzen gebildet, der Duktus war zielstrebig und nachvollziehbar. Hinsichtlich Gedächtnisstörungen hatte sie keinen Anhaltspunkt finden können, die Befunde waren der Beschwerdeführerin im Gedächtnis präsent. Aus ihrer in der mündlichen Verhandlung aktuellen Sicht konnte die Sachverständige ausschließen, dass eine höhere Einschätzung als 30 % gerechtfertigt ist. Dabei betonte sie, dass sie in ihrer Funktion auch sehr häufig mit Personen mit beginnender oder fortgeschrittener Demenz befasst ist und in einem längeren Gespräch erkennen kann, wie ausgeprägt eine Gedächtnisstörung vorliegt. So war es ihr in der mündlichen Verhandlung möglich, eine Grobeinschätzung durchzuführen. Leiden 1 wurde sohin korrekt eingestuft. Pos.Nr. 11.02.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 11.02.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 11.02.05 Gesichtsfeldausfall untere Peripherie 10 – 20% Dem Ausmaß entsprechend Bezüglich der Sehstörung führte die Sachverständige aus, dass „inkomplette homonyme Hemianopsie“ grundsätzlich bedeutet, dass eine Gesichtshälfte und zwar auf der gleichen Seite betroffen ist. „Inkomplett“ bedeutet, dass der untere Bereich betroffen ist, „hemi“ auf halber Seite (rechts). Laut den Befunden liegt – wie die Sachverständige betonte - eine inkomplette homonyme Hemianopsie vor. Die Einstufung erfolgte sohin korrekt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien bei ihr Gefäßverkalkungen festgestellt worden, erläuterte die Sachverständige, dass ein Vertebralis-Verschluss für sich kein einschätzungsrelevantes Leiden darstellt, weil dieser Verschluss durch die anderen Gefäße kompensiert werden kann. Erst Folgen einer Minderdurchblutung werden eingestuft. Ein Verschluss eines dieser Gefäße muss noch keine Folgewirkungen haben, weil die Kompensation stattfindet. Wie die Sachverständige hinwies, stellen Gefäßverkalkungen ohne Funktionsausfälle kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Pos.Nr. 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Zuckerkrankheit sei nicht gut eingestellt, bekräftigte die Sachverständige, dass der Diabetes mellitus korrekt mit 20% eingestuft ist und erklärte, dass der Diabetes mellitus zwar Folgeschäden, die die Gefäße und die Augen betreffen können, nach sich ziehen kann, jedoch ein Augenarzt erkennen könne, ob diabetische Folgeschäden am Auge vorliegen. Solche Folgeschäden würden mit Punktblutungen beginnen. Die Sachverständige wies auf den Befund vom 08.11.2021 hin, wonach die Beschwerdeführerin am 20.10.2021 von Dr. XXXX , FA für Augenheilkunde, untersucht wurde. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 08.11.2021 unter „Klinischer Status, Hintere Augenabschnitte“ fest: „Keine Blutungen“. Wie die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung verwies, konnten von Dr. XXXX somit keine diabetischen Folgeschäden festgestellt werden. Die Zuckerkrankheit ohne dokumentierte Folgeschäden wurde daher korrekt eingestuft.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Zuckerkrankheit sei nicht gut eingestellt, bekräftigte die Sachverständige, dass der Diabetes mellitus korrekt mit 20% eingestuft ist und erklärte, dass der Diabetes mellitus zwar Folgeschäden, die die Gefäße und die Augen betreffen können, nach sich ziehen kann, jedoch ein Augenarzt erkennen könne, ob diabetische Folgeschäden am Auge vorliegen. Solche Folgeschäden würden mit Punktblutungen beginnen. Die Sachverständige wies auf den Befund vom 08.11.2021 hin, wonach die Beschwerdeführerin am 20.10.2021 von Dr. römisch 40 , FA für Augenheilkunde, untersucht wurde. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 08.11.2021 unter „Klinischer Status, Hintere Augenabschnitte“ fest: „Keine Blutungen“. Wie die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung verwies, konnten von Dr. römisch 40 somit keine diabetischen Folgeschäden festgestellt werden. Die Zuckerkrankheit ohne dokumentierte Folgeschäden wurde daher korrekt eingestuft. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 46
dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, hinsichtlich des Neuerungsverbotes erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, erst ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Dem Behindertenpasswerber obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Wenn daher § 46 dritter Satz BBG das Vorbringen „neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beschränkt, so grenzt er damit letztlich nur den Verfahrensgegenstand in einer nicht zu beanstandenden Weise ab. Da der Behindertenpasswerber seine maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er sie geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, hinsichtlich des Neuerungsverbotes erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, erst ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Dem Behindertenpasswerber obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Wenn daher Paragraph 46, dritter Satz BBG das Vorbringen „neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beschränkt, so grenzt er damit letztlich nur den Verfahrensgegenstand in einer nicht zu beanstandenden Weise ab. Da der Behindertenpasswerber seine maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er sie geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 15.09.2020 und vom 29.12.2020, sowie die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.03.2021, und von Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.09.2021 zugrunde gelegt, die die von Dr. XXXX getroffene Beurteilung bestätigen, und aus denen sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von (weiterhin) 50 v. H. ergibt. Dies wird durch die Ausführungen von Frau DDr. XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 bestätigt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 15.09.2020 und vom 29.12.2020, sowie die Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.03.2021, und von Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.09.2021 zugrunde gelegt, die die von Dr. römisch 40 getroffene Beurteilung bestätigen, und aus denen sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von (weiterhin) 50 v. H. ergibt. Dies wird durch die Ausführungen von Frau DDr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 bestätigt. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzten sich mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel sind geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Das am 22.12.2021 vorgelegte Sachverständigengutachten vom 08.11.2021 von Dr. XXXX unterliegt dem Neuerungsverbot, weshalb es nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnte.Weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel sind geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Das am 22.12.2021 vorgelegte Sachverständigengutachten vom 08.11.2021 von Dr. römisch 40 unterliegt dem Neuerungsverbot, weshalb es nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnte. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, sollte sie daraus ein anderes Verfahrensergebnis (etwa einen höheren Grad der Behinderung) ableiten wollen, dies im Wege eines neuen Antrages bei der belangten Behörde geltend zu machen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2239288.1.00