Obsah (16)
Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 31§ 12Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 60§ 11§ 2§ 9Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW220 2247836-1 SpruchW220 2247836-1/2E, W220 2247836-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im Jahr 1993 nach Österreich ein und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Er wurde in Österreich dreizehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde das dem BF infolge des erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zugekommene unbefristete Niederlassungsrecht zurückgestuft und dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 14.02.2023, ausgestellt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.07.2020 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der beabsichtigten Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn in Kenntnis gesetzt und wurde ihm zur gleichzeitig vorgehaltenen Situation im Heimatland die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer auch zur Beantwortung näher angeführten Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgefordert wurde. Der BF nahm diese Gelegenheit mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 12.07.2020 wahr und legte zusammengefasst im Wesentlichen dar, dass seine Straftaten mit seiner Suchterkrankung im Zusammenhang stünden. In Österreich lebe seine Familie und insbesondere sein achtjähriger Sohn. Er spreche sehr gut Deutsch und habe in Österreich die Schule beendet. Zu seiner Heimat habe er keine persönliche Bindung mehr; er betrachte Österreich als sein Heimatland. Seine Suchterkrankung wolle er in Österreich mit einer Langzeittherapie bekämpfen. Am 09.03.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab er im wesentlich an, mit drei Jahren zusammen mit seiner Familie nach Österreich gekommen zu sein, wo er die Schule und eine Lehre besucht, jedoch keine Lehrabschlussprüfung absolviert habe. Er sei von seiner Ehefrau geschieden und bezahle für diese keinen Unterhalt. Von November 2020 bis Ende Dezember 2020 sei er auf Entzugstherapie gewesen und werde er nunmehr auch in der Justizanstalt einen körperlichen Entzug machen. Er sei der bosnischen Sprache zwar mächtig und habe dort ein Haus von seinem Großvater geerbt, doch würden seine Familienangehörigen nicht mehr dort leben. Am 06.04.2021 wurde seitens der Polizeiinspektion XXXX ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der BF beschuldigt würde, im Zeitraum von 30.10.2020 bis 30.12.2020 Suchtgift (63 Stück Substitol-Kapseln) erworben und konsumiert zu haben. Er würde weiters beschuldigt, zusammen mit XXXX versucht zu haben, eine unbekannte Menge von Substitol-Kapseln gewinnbringend weiterzugeben.Am 06.04.2021 wurde seitens der Polizeiinspektion römisch 40 ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der BF beschuldigt würde, im Zeitraum von 30.10.2020 bis 30.12.2020 Suchtgift (63 Stück Substitol-Kapseln) erworben und konsumiert zu haben. Er würde weiters beschuldigt, zusammen mit römisch 40 versucht zu haben, eine unbekannte Menge von Substitol-Kapseln gewinnbringend weiterzugeben. Mit Aktenvermerk vom 11.06.2021 wurde seitens des BFA festgehalten, dass bezüglich des zuletzt zur Anzeige gebrachten strafbaren Verhaltens des BF noch kein Verhandlungstermin betreffend dieses offenen Verfahren bekanntgegeben worden sei. Am 20.07.2021 wurde die geschiedene Ehegattin des BF vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei im wesentlichen an, der BF hätte die Ehe durch seine Drogen- und Alkoholsucht ruiniert. Er habe sie geschlagen, das gemeinsame Kind sei ihm egal gewesen. Eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechtes gäbe es nicht. Der BF habe den gemeinsamen Sohn in der Zeit nach der Scheidung lediglich einmal besucht, er bezahle auch keine Alimente für ihn. Der Sohn habe zum BF keinerlei Beziehung. Mit oben zitiertem Bescheid vom XXXX 2021 erließ das BFA gegen den BF
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und erließ
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit oben zitiertem Bescheid vom römisch 40 2021 erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich der BF seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich aufhalte, wobei zuletzt sein unbefristeter Aufenthaltstitel aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rückgestuft worden sei. Der BF sei geschieden, die Kindesmutter habe die alleinige Obsorge für den gemeinsamen, achtjährigen Sohn inne. Der BF habe seinen Sohn seit der Scheidung nur ein Mal besucht, er bezahle keine Alimente. Der BF habe in Österreich drei Jahre lang die Lehre als Klimatechniker ausgeübt, verfüge aber über keine Lehrabschlussprüfung. Laut Versicherungsdatenauszug habe er seit 2005 lediglich etwa 45 Monate lang gearbeitet; ansonsten habe der BF Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Seit dem Jahr 2009 sei der BF insgesamt dreizehn Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Der Aufenthalt des BF widerstreite aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, welche zum Teil auf gleicher schädlicher Neigung beruhten, öffentlichen Interessen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF
§ 52Abs.
4 FPG sei trotz des in Österreich bestehenden, umfassenden Privat- und Familienlebens des BF – welches allerdings durch die Anhaltungen des BF in Strafhaft relativiert sei – zulässig, da der Aufenthalt des BF eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne; ebenso sei aus diesem Grund die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren notwendig und gerechtfertigt. In Bosnien und Herzegowina verfüge der BF über ein altes Haus, welches er von seinem Großvater geerbt habe; auch sei die Versorgung von Krankheiten in den größeren Städten gesichert. Der BF würde in Bosnien und Herzegowina nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich der BF seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich aufhalte, wobei zuletzt sein unbefristeter Aufenthaltstitel aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rückgestuft worden sei. Der BF sei geschieden, die Kindesmutter habe die alleinige Obsorge für den gemeinsamen, achtjährigen Sohn inne. Der BF habe seinen Sohn seit der Scheidung nur ein Mal besucht, er bezahle keine Alimente. Der BF habe in Österreich drei Jahre lang die Lehre als Klimatechniker ausgeübt, verfüge aber über keine Lehrabschlussprüfung. Laut Versicherungsdatenauszug habe er seit 2005 lediglich etwa 45 Monate lang gearbeitet; ansonsten habe der BF Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Seit dem Jahr 2009 sei der BF insgesamt dreizehn Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Der Aufenthalt des BF widerstreite aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, welche zum Teil auf gleicher schädlicher Neigung beruhten, öffentlichen Interessen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG sei trotz des in Österreich bestehenden, umfassenden Privat- und Familienlebens des BF – welches allerdings durch die Anhaltungen des BF in Strafhaft relativiert sei – zulässig, da der Aufenthalt des BF eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne; ebenso sei aus diesem Grund die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren notwendig und gerechtfertigt. In Bosnien und Herzegowina verfüge der BF über ein altes Haus, welches er von seinem Großvater geerbt habe; auch sei die Versorgung von Krankheiten in den größeren Städten gesichert. Der BF würde in Bosnien und Herzegowina nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 22.10.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen vorbrachte, er halte sich seit 1993 durchgehend in Österreich auf und verfüge über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Im Bundesgebiet lebe seine Familie, zahlreiche Familienangehörige sowie sein achtjähriger Sohn. Der BF fühle sich als Teil der österreichischen Gesellschaft und dieser verbunden. Er spreche sehr gut Deutsch, wohingegen die Bindungen zu Bosnien und Herzegowina vernachlässigbar seien. Der BF sei drogensüchtig und aktuell in medizinischer Behandlung in der Justizanstalt. Er würde psychologisch betreut und stünde in einer Substitutionsbehandlung, welche er fortsetzen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Er ist geschieden und hat einen im Bundesgebiet lebenden achtjährigen Sohn, welcher bei der geschiedenen Ehefrau des BF wohnhaft ist und zu dem der BF keinen Kontakt hat. Die Kindesmutter ist für das gemeinsame Kind alleine obsorgeberechtigt. In Österreich leben weiters die Eltern, zwei Brüder sowie weitere Familienangehörige des BF. Der BF kam im Alter von drei Jahren nach Österreich und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Zuletzt wurde das dem BF infolge des erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zukommende unbefristete Niederlassungsrecht zurückgestuft und wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 14.02.2023, ausgestellt. Der BF besuchte in Österreich die Vorschule, die Volksschule und die Hauptschule. Er war drei Jahre lang Lehrling (Sanitär- und Klimatechniker) bei einer Firma in XXXX , hat jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert. Der BF ist arbeitsfähig.Der BF besuchte in Österreich die Vorschule, die Volksschule und die Hauptschule. Er war drei Jahre lang Lehrling (Sanitär- und Klimatechniker) bei einer Firma in römisch 40 , hat jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert. Der BF ist arbeitsfähig. Im Zeitraum von 2005 bis 2012 ist der BF etwa 45 Monate lang einer Beschäftigung nachgegangen. Seit 2012 bezog der BF Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der BF wurde in Österreich insgesamt 13-mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2009 (rechtskräftig seit XXXX 2009), GZl..: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Tagen, verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2009 (rechtskräftig seit römisch 40 2009), GZl..: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Tagen, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2010 (rechtskräftig seit XXXX 2010), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach §§ 28 Abs. 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2010 (rechtskräftig seit römisch 40 2010), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraphen 28, Absatz eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2010 (rechtskräftig seit XXXX 2010), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Verbrechen nach §§ 127, 130
- Fall, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, wovon fünf Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2010 (rechtskräftig seit römisch 40 2010), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Verbrechen nach Paragraphen 127, 130,
- Fall, 128 Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, wovon fünf Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2011 (rechtskräftig seit XXXX 2011), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen nach § 107 Abs. 1 und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011 (rechtskräftig seit römisch 40 2011), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2014 (rechtskräftig seit XXXX 2014), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 298 Abs. 1; § 136 Abs. 1 und 2; §§ 127, 129 Z 1, 130
- Fall; §§ 146 und 148
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2014 (rechtskräftig seit römisch 40 2014), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraph 298, Absatz eins,; Paragraph 136, Absatz eins und 2; Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
- Fall; Paragraphen 146 und 148
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2014 (rechtskräftig seit XXXX 2014), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen nach den § 107 Abs. 1; §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2014 (rechtskräftig seit römisch 40 2014), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen nach den Paragraph 107, Absatz eins,; Paragraphen 125 und 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2014 (rechtskräftig seit XXXX 2014), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen nach § 229 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- und
- Fall SMG verurteilt. Unter Bedachtnahme
§§ 31, 40 St
GB auf die Urteile je des Landesgerichtes XXXX zu XXXX und XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2014 (rechtskräftig seit römisch 40 2014), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall SMG verurteilt. Unter Bedachtnahme
Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile je des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 und römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2015 (rechtskräftig seit XXXX 2015), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015 (rechtskräftig seit römisch 40 2015), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 (rechtskräftig seit XXXX 2016), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 (rechtskräftig seit römisch 40 2016), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2017 (rechtskräftig seit XXXX 2017), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen nach §§ 287, 241e Abs. 3; §§ 287, 229 Abs. 1; §§ 287 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017 (rechtskräftig seit römisch 40 2017), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen nach Paragraphen 287, 241 e, Absatz 3,; Paragraphen 287, 229, Absatz eins,; Paragraphen 287 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018 (rechtskräftig seit XXXX 2018), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1; §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1
- Fall, 130 Abs. 1
- Fall; § 241e Abs. 3
- Fall; § 229 Abs. 1
- Fall; § 15, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018 (rechtskräftig seit römisch 40 2018), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,; Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 130 Absatz eins,
- Fall; Paragraph 241 e, Absatz 3,
- Fall; Paragraph 229, Absatz eins,
- Fall; Paragraph 15,, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 (rechtskräftig seit XXXX 2020), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 und 2, § 15; § 241e Abs. 3; §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1
- Fall und § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020 (rechtskräftig seit römisch 40 2020), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2, Paragraph 15,; Paragraph 241 e, Absatz 3,; Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 (rechtskräftig seit XXXX 2021), GZl.: XXXX , wurde der BF wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG; § 84 Abs. 4; § 83 Abs. 1; § 15, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 (rechtskräftig seit römisch 40 2021), GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG; Paragraph 84, Absatz 4,; Paragraph 83, Absatz eins,; Paragraph 15,, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF hat
- am 20.04.2020 in XXXX . dadurch am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des XXXX herbeigeführt, indem er ihn mit einem kräftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper zu Boden stieß und ihm zumindest zwei Fußtritte gegen den Körper versetzt hat, wodurch XXXX eine Fraktur der Speiche sowie des Speichenfortsatzes im linken Unterarm, sohin eine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitten hat;
- am 20.04.2020 in römisch 40 . dadurch am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des römisch 40 herbeigeführt, indem er ihn mit einem kräftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper zu Boden stieß und ihm zumindest zwei Fußtritte gegen den Körper versetzt hat, wodurch römisch 40 eine Fraktur der Speiche sowie des Speichenfortsatzes im linken Unterarm, sohin eine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitten hat;
- am 19.12.2020 in XXXX durch Würgen und Versetzen von Schlägen am Körper verletzt, wodurch sie zumindest Prellungen und Hämatome erlitten hat;
- am 19.12.2020 in römisch 40 durch Würgen und Versetzen von Schlägen am Körper verletzt, wodurch sie zumindest Prellungen und Hämatome erlitten hat;
- am 01.01.2021 in XXXX versucht, XXXX durch Drohung mit dem Tode dazu zu nötigen, eine gegen ihn am 31.12.2020 getätigte Anzeige vor der Kriminalpolizei zu
- dargestellten Vorfalls am 20.04.2020 zu widerrufen, indem er zu ihr am Telefon im Zusammenhang mit dieser Anzeige (sinngemäß übersetzt) geäußert hat: „Merke dir, wenn ich zu dir komme, die Nacht ist dunkel und lange, wenn ich bei dir in das Haus einbreche, bemerkt das sowieso niemand, denn du bist so abgelegen. und bis die Polizei kommt, bist du schon tot.“
- am 01.01.2021 in römisch 40 versucht, römisch 40 durch Drohung mit dem Tode dazu zu nötigen, eine gegen ihn am 31.12.2020 getätigte Anzeige vor der Kriminalpolizei zu
- dargestellten Vorfalls am 20.04.2020 zu widerrufen, indem er zu ihr am Telefon im Zusammenhang mit dieser Anzeige (sinngemäß übersetzt) geäußert hat: „Merke dir, wenn ich zu dir komme, die Nacht ist dunkel und lange, wenn ich bei dir in das Haus einbreche, bemerkt das sowieso niemand, denn du bist so abgelegen. und bis die Polizei kommt, bist du schon tot.“
- am 02.01.2021 in XXXX gefährlich mit einer Brandstiftung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge ihrer Festnahme gegenüber Polizeibeamten geäußert hat, er werde das Haus der XXXX anzünden, wenn er freikomme, wobei er gewusst hat, dass diese Äußerung aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung durch die Beamten an XXXX übermittelt werden wird bzw., muss;
- am 02.01.2021 in römisch 40 gefährlich mit einer Brandstiftung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge ihrer Festnahme gegenüber Polizeibeamten geäußert hat, er werde das Haus der römisch 40 anzünden, wenn er freikomme, wobei er gewusst hat, dass diese Äußerung aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung durch die Beamten an römisch 40 übermittelt werden wird bzw., muss;
- von einem unbekannten Zeitpunkt bis 01.01.2021 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies
§ 12Waffengesetz verboten war.
5. von einem unbekannten Zeitpunkt bis 01.01.2021 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies
Paragraph 12, Waffengesetz verboten war. Das Gericht wertete mildernd die Provokation durch XXXX , den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen, die Opfermehrheit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung gegen eine Angehörige. Das Gericht wertete mildernd die Provokation durch römisch 40 , den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen, die Opfermehrheit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung gegen eine Angehörige. Am 06.04.2021 wurde seitens der Polizeiinspektion XXXX ein Abtretungsbericht wegen des in Bezug auf den BF bestehenden Verdachtes auf § 27/1 SMG an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt.Am 06.04.2021 wurde seitens der Polizeiinspektion römisch 40 ein Abtretungsbericht wegen des in Bezug auf den BF bestehenden Verdachtes auf Paragraph 27 /, eins, SMG an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wo er auch einer Substitutionstherapie nachgeht; das errechnete Strafende ist auf den 09.06.2025 datiert. Der BF ist in Bosnien und Herzegowina, wo er über ein von seinem Großvater geerbtes Haus verfügt, nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Bosnien und Herzegowina der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zur maßgeblichen Lage in Bosnien und Herzegowina: Zur Lage in Bosnien und Herzegowina wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Bosnien und Herzegowina, Version 2 vom XXXX 2021) nachfolgend festgestellt:Zur Lage in Bosnien und Herzegowina wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Bosnien und Herzegowina, Version 2 vom römisch 40 2021) nachfolgend festgestellt: „
- COVID-19 Letzte Änderung: 12.07.2021 siehe Anm./Änderungen Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6 % der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3 % die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021). Laut Vaša Prava BiH, einer NGO, die kostenlose Rechtshilfe anbietet, haben sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen ausgewirkt, einschließlich der Roma in BuH. Viele Roma, die oft im Schattenwirtschaftssektor beschäftigt sind, verloren ihre Einkommensmöglichkeiten und Roma-Kinder hatten keinen Zugang zu Online-Bildung (HRW 13.1.2021). Bosnien und Herzegowina ist von COVID sehr stark betroffen und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt. In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden (AA 27.4.2021b). Explosionsartige Steigerungen der Fallzahlen im Berichtsmonat haben ab Mitte März 2021 zu entsprechenden Verschärfungen von Maßnahmen und Einschränkungen für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina geführt. Während Anfang März 2021 noch täglich 300‐400 Infektionsfälle gemeldet wurden, liegen diese Zahlen Ende März bei mehr als 1.500 täglich, mit dem Rekordwert von 1.965 Neuinfizierten an einem Tag. Die höchste Todeszahl war mit 77 an einem Tag erreicht. Besonders der Kanton Sarajevo mit der Hauptstadt sticht sowohl durch sehr hohe Infektions- als auch Todeszahlen hervor. Die 7‐Tages Inzidenz im Kanton Sarajevo lag zeitweilig bei knapp über 1.
- Seitens der zuständigen Stellen wird vor einem Kollaps der intensivmedizinischen Abteilungen in den Krankenanstalten und Universitätskliniken gewarnt. Am 2.3.2021 bekam Bosnien und Herzegowina 10.000 Impfdosen von AstraZeneca von der Republik Serbien und am 25.3.2021 wurde die erste Lieferung von 23.400 Impfdosen des BioN/Pfizer Impfstoff über das COVAX - System in Sarajevo in Empfang genommen. Eine weitere Lieferung von 26.400 Impfdosen von AstraZeneca wurde für den gleichen Tag erwartet. Insgesamt hat BuH 1,2 Millionen Impfdosen über COVAX eingekauft. Die Gesamtmenge der über COVAX bestellten Impfdosen soll für 20% der Bevölkerung ausreichend sein (VB 6.5.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Bosnien-Herzegowina die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021).
- Politische Lage Letzte Änderung: 27.07.2021 Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51% des Territoriums, ca. 63% der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49% des Territoriums, ca. 35% der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021). Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.). Mit der Entscheidung des Lenkungsausschusses (Stearing Board) des Friedensimplementierungsrats (PIC) für Bosnien und Herzegowina ist der erfahrene CSU-Politiker, Christian Schmidt, mit der Funktion des Hohen Representanten (HR) betraut worden. Dieser hat die Aufgabe, den Friedensvertrag von Dayton, der den blutigen Bosnienkrieg (1992-1995) beendete, zu überwachen und den politisch-zivilen Teil des Abkommens zu implementieren. Durch die ständigen Blockaden vor allem seitens der bosnischen Serben und bosnischen Kroaten ist der bosnische Staat heute praktisch funktionsunfähig und zeigt kaum Fortschritte auf dem Weg zu einer funktionierenden Demokratie. Schon seit Jahren versucht Moskau eine Schließung des Büros des Hohen Repräsentanten (OHR) zu erreichen, was die Krise in Bosnien in absehbarer Weise noch vergrößern und das Bestehen dieses Staates gefährden würde (DW 7.6.2021). Die in ihren jeweilige Volksgruppen dominierenden National-Parteien haben bei den Kommunalwahlen in BuH empfindliche Niederlagen einstecken müssen. In der Hauptstadt Sarajevo verlor die muslimisch-bosniakische Regierungspartei SDA mehrere Stadtteile an ein links-liberales Oppositionsbündnis. Im serbischen Landesteil, der RS, verlor die Regierungspartei SNSD des serbischen Präsidentschaftsmitglieds Milorad Dodik die Bürgermeisterwahl in der Regionshauptstadt Banja Luka. Bosnische Medien werteten die Wahlergebnisse als Beginn eines möglichen Wandels. Sie schrieben sie auch dem Versagen der National-Parteien bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu, von der BuH besonders hart betroffen ist. So gab es etwa Korruption im Zusammenhang mit dem Kauf medizinischer Geräte (DW 16.11.2020). Bosnien und Herzegowina muss im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2019 die 14 Schlüsselprioritäten umsetzen, die in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom Mai 2019 zum Antrag des Landes auf EU-Mitgliedschaft genannt wurden. Die Stellungnahme ist ein umfassender Fahrplan für tiefgreifende Reformen in den Bereichen Demokratie/Funktionsweise der staatlichen Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte sowie öffentliche Verwaltung. Bosnien und Herzegowina muss seinen rechtlichen und institutionellen Rahmen - wo erforderlich auch auf Verfassungsebene - grundlegend verbessern, um den Anforderungen für die EU-Mitgliedschaft gerecht zu werden. Die Erfüllung der 14 Schlüsselprioritäten wird es dem Land ermöglichen, Beitrittsverhandlungen mit der EU aufzunehmen. Im Juli 2020 verabschiedeten alle Regierungsebenen den strategischen Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, was zur Umsetzung der Schlüsselpriorität 14 beitrug. Nun müssen alle Regierungsebenen den entsprechenden Aktionsplan annehmen. Bosnien und Herzegowina hat im September 2020 die überarbeitete nationale Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen angenommen, und damit einen Beitrag zur Schlüsselpriorität 5 geleistet. Ferner sind Vorbereitungen für die Tagungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses im Gange. Bosnien und Herzegowina muss auch bei den anderen Schlüsselprioritäten Fortschritte erzielen (VB 7.5.2021).
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.07.2021 Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021). In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021). Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021).
- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 14.07.2021 Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität (EK 10.2020). Im September 2020 verabschiedete der Ministerrat von BuH die im Mai 2018 vorgelegte, lang verzögerte überarbeitete nationale Strategie zur Bearbeitung von Kriegsverbrechen. Die Strategie zielt darauf ab, Fälle von Kriegsverbrechen effizient vom Staat an Gerichte der unteren Ebene zu verteilen, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen. Die NGO TRIAL International äußerte die Sorge, dass im Jahr 2020, 25 Jahre nach dem Völkermord von Srebrenica, Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen immer noch geleugnet oder bagatellisiert werden. Nach Angaben der OSZE waren im August 2020 243 Kriegsverbrecherprozesse gegen 483 Angeklagte vor allen Gerichten in BuH anhängig. Zwischen Januar und Juli 2020 fällten die Gerichte in BuH in 11 Fällen erstinstanzliche Urteile; 12 der 19 Angeklagten wurden verurteilt. Im gleichen Zeitraum fällten bosnische Gerichte in sechs Fällen rechtskräftige Urteile, fünf von neun Angeklagten wurden verurteilt und in zwei Fällen endete das Verfahren mit dem Tod des Angeklagten (HRW 13.1.2021). In zwei unterschiedlichen Fällen wurden gegen zwei bosnische Staatsbürger, die im Zuge der Rückkehraktionen Ende 2019 aus Syrien nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurden, entsprechende Urteile wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen in Syrien oder im Irak und Mitgliedschaft bei ISIS vom Staatsgericht ausgesprochen. Im ersten Fall wurde ein 22-jähriger Bosnier, der als Minderjähriger mit seiner Familie nach Syrien und Irak verzogen war, rechtskräftig zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt. Im zweiten Fall wurde ein 27-jähriger Bosnier wegen Teilnahme an Kriegshandlungen und Anstiftung zum Terrorismus durch Propagandavideos erstinstanzlich zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sakib MAHMULJIN, der ehemalige Kommandant der Dritten Kompanie der Armee der Republik BuH, wo ein Teil auch die „El Mujahidin“ Sektion war, wurde vom zuständigen Gericht in Sarajevo wegen Kriegsverbrechen, begangen 1995 gegen serbische Kriegsgefangene und Zivilisten in der Gegend von Zavidovici und Vozuca in Zentralbosnien, zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (VB 7.5.2021). Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert (AA 5.4.2021). Die von den zuständigen Stellen in Bosnien und Herzegowina erarbeiteten Gesetzesänderungen für Richter und Staatsanwälte, die im sogenannten höchstrichterlichen und staatsanwaltschaftlichem Gremium (High Judicial and Prosecutorial Council - HJPC) zusammengefasst sind, sollen für eine transparente Umsetzung von Regelungen im Zusammenhang mit Interessenskonflikt, Transparenz bei Bestellungen und Ernennungen, Disziplinarrecht und ‐Prozeduren für Staatsanwälte und Richter in BuH sorgen. Die „Venedig Kommission“ des Europarats und deren Mitglieder üben deutliche Kritik an der Vorlage und verweisen darauf, dass trotz bereits mehrfach geübter Kritik essenzielle Änderungen ausgeblieben sind und dies einer bewussten Verweigerung gleichkommt, da bereits 2014 auf notwendige Anpassungen im Sinne der Annäherung an die EU - Richtlinien hingewiesen wurde (VB 6.5.2021). Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nichtstaatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 7.5.2021).
- Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.07.2021 Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 1.2021). Ein von Österreich angeführtes Konsortium mit Kroatien als Junior Partner wurde im Jänner 2021 mit der Durchführung des Twinning-Projektes „EU 4 Fight against Cybercrime in BiH“ betraut. Aufgrund der aktuellen Lage betreffend die Pandemie ist der Beginn des Projekts (vorgesehen für März 2021) zumindest bis Mai 2021 verschoben worden (VB 7.5.2021).
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 27.07.2021 Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021).Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021). Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Es gab zwar keine Berichte, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen anwandten, aber auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die in den Vorjahren berichtete Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen beendet hätten. Das Land hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen
dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2019 129 Beschwerden, gegenüber 144 im Jahr
- Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Im August 2019 verurteilte der UN-Ausschuss gegen Folter auf eine Petition von Opfern sexueller Kriegsgewalt hin die Praxis der Anwendung von Verjährungsfristen bei Entschädigungsansprüchen und forderte Bosnien und Herzegowina auf, ein wirksames Entschädigungssystem auf nationaler Ebene zu schaffen, um Folteropfern eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewähren. Die Gesetzgebung zum Strafvollzug ist weder landesweit ausreichend harmonisiert noch vollständig an europäische und internationale Standards angeglichen (EK 6.10.2020).
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 27.07.2021
der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021). Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 1.2021). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018 aus 2019, oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021). 7.
- Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Medienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informationsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen, allerdings gibt es erhebliche Defizite bei Recherche und Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Die Freiheit eines einzelnen Journalisten, unabhängig zu berichten, ist aufgrund von wirtschaftlichen und politischen Zwängen erheblich eingeschränkt. Unabhängige Beobachter wie die OSZE, Human Rights Watch, der hiesige Presserat und die EU sehen kritische Journalisten neben wirtschaftlichem Druck vereinzelt Bedrohungen und Nötigung, auch durch Politiker, ausgesetzt. Diffamierungsprozesse werden häufig genutzt, um Journalisten finanziell in Bedrängnis zu bringen und so ihre Arbeit zu behindern. Im Jahr 2020 registrierte die Journalistenvereinigung von Bosnien und Herzegowina 51 Fälle von Angriffen auf Journalisten sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von den Medien, u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen. Nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten wurde untersucht und gerichtlich verhandelt. Bisher gab es keine Verurteilungen (AA 5.4.2021). Der Journalistenverband von Bosnien-Herzegowina verzeichnete 2020 fast 30 Fälle von schwerwiegenden Verstößen gegen die Medienfreiheit, darunter körperliche Angriffe und Todesdrohungen gegen Journalisten und andere Medienmitarbeiter. Journalisten und andere, die die Reaktion der Regierung auf COVID-19 kritisierten, sahen sich Gegenreaktionen und Zensur ausgesetzt. In mehreren Kantonen wurde unabhängigen Journalisten der Zugang zu Regierungssitzungen bezüglich der COVID-19-Krise verweigert. Im März 2020 erließ die Regierung der Republika Srpska ein Dekret, das die "Anstiftung zur Panik und Unruhe" verbietet und hohe Geldstrafen für Verstöße verhängt. Mindestens 18 Personen wurden unter dem Dekret angeklagt, bevor es Ende April 2020 aufgehoben wurde. Die Behörden der Föderation Bosnien-Herzegowina überwachten aktiv private Social-Media-Accounts und leiteten im März 2020 gegen mindestens fünf Personen Strafverfahren wegen "Verbreitung von Falschinformationen und Panik" ein. Ende 2020 gab es keine glaubwürdigen Informationen darüber, ob eine der Anklagen fallen gelassen wurde. Der Menschenrechtskommissar des Europarats warnte, dass die Maßnahmen das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränkten (AI 7.4.2021). Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die Regierung respektierte dieses Recht im Laufe des Jahres weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen, einschließlich einer Reihe von Todesdrohungen, gegen Journalisten und Medienunternehmen hielten im Jahr 2020 an, ohne dass eine systematische institutionelle Reaktion erfolgte. Zahlreiche restriktive Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie eingeführt worden waren, wurden in einigen Fällen dazu missbraucht, den Zugang zu Informationen einzuschränken. Ein beträchtlicher Teil der Medienberichterstattung wurde von nationalistischer Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit dominiert, was oft Intoleranz und manchmal Hass schürte. Der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse in den Medien bleibt ein Problem. Unabhängige Medien waren aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten, aber manchmal führte dies zu Druck oder Drohungen gegen Journalisten. Beamte, die mit Kritik konfrontiert wurden, setzen die Praxis fort, Journalisten als Verräter zu bezeichnen oder sie als Mitglieder von Oppositionsparteien zu bezeichnen, um sie zu diskreditieren. Das Gesetz, das Äußerungen verbietet, die rassistische, ethnische oder andere Formen von Intoleranz provozieren, gilt in allen Medien, wird aber nicht durchgesetzt. Die Zahl der körperlichen Angriffe auf Journalisten nahm im Jahr 2020 zu (USDOS 30.3.2021). Der Presserat, der als selbstregulierendes, mitgliederbasiertes Gremium für Online- und Printmedien im ganzen Land tätig ist, registrierte 231 Beschwerden im Zusammenhang mit Hassreden, von denen sich 223 auf Online-Medien, eine auf einen von einer Nachrichtenagentur veröffentlichten Artikel und sieben auf in sozialen Medien veröffentlichte Inhalte. Der politische und finanzielle Druck auf Medienunternehmen hält an. Negative wirtschaftliche Auswirkungen der Pandemie untergraben die finanzielle Stabilität der Medien im ganzen Land und machen sie anfälliger für Druck von außen. Einige Medien stellten fest, dass Vorwürfe der Steuerhinterziehung und aufwendige Finanzkontrollen weiterhin ein wirksames Mittel sind, um die Medien einzuschüchtern und zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021).
- Haftbedingungen Letzte Änderung: 27.07.2021 Laut aktuellem Jahresbericht 2020 vom März 2021 des Ombudsmanns für Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina ist der Staat seiner Verpflichtung zur Einrichtung einer unabhängigen Stelle mit dem Auftrag, Besuche in allen Haftanstalten zu ermöglichen, noch nicht nachgekommen. BuH ist das einzige Land, das kein Mitglied der Einbindung der nationalen Präventionsmechanismen südosteuropäischer Länder ist. Die Zusammenarbeit der Organe für die Strafvollstreckung mit der Institution des Ombudsmanns für Menschenrechte bezüglich Beschwerden im Jahr 2020 war, trotz der außergewöhnlichen Umstände verursacht durch die COVID-19 Pandemie, gut. Im Berichtszeitraum erhielt die Abteilung für die Überwachung und Ausübung der Rechte von inhaftierten Personen insgesamt 92 Beschwerden. Die meisten eingegangenen Beschwerden betreffen die Gesundheitsversorgung von verurteilten und inhaftierten Personen, in denen der Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere zu fachärztlichen oder diagnostischen Untersuchungen, für unzureichend gehalten wird. Eine Reihe von Haftanstalten in BuH hat immer noch keinen vollzeitbeschäftigten Hausarzt, wie durch die europäischen Gefängnisregeln erforderlich ist. Einrichtungen, die keinen vollzeitbeschäftigten Allgemeinarzt haben, stellen Vertragsärzte ein, die verpflichtet sind, den inhaftierten Personen regelmäßige Gesundheitsdienste anzubieten. Ungeachtet aller Schwierigkeiten, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurden, wurde das Staatsgefängnis am
- Juli 2020 offiziell in Betrieb genommen. Der Bau und Funktion dieses Gefängnisses entspricht voll und ganz den europäischen Gefängnisstandards. Alle Strafanstalten haben während der Corona Pandemie eine Reihe von hygienischen und epidemiologischen Maßnahmen getroffen, um die Gesundheit der inhaftierten und verurteilten Personen zu schützen (OM 3.2021). Physische und sanitäre Bedingungen zwischen den einzelnen Haftanstalten in BuH können variieren, entsprechen aber im Allgemeinen den Anforderungen für die Unterbringung von Gefangenen und Inhaftierten. Das Land hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen
dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt. Das Gefängnissystem des Landes ist weder vollständig an die europäischen Standards angeglichen, noch entspricht es diesen. Die Zuständigkeit für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko aufgeteilt. Infolgedessen gelten in einigen Fällen für ein und denselben Bereich unterschiedliche gesetzliche Regelungen, was oft zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führte, je nachdem, in welcher Haftanstalt oder in welcher Entität sie ihre Strafe verbüßten. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden weitreichende Besuchsrechte eingeräumt (USDOS 30.3.2021). Die physischen und hygienischen Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind je nach Standort unterschiedlich, werden jedoch im Allgemeinen als minderwertig angesehen. Nicht alle Gefängnisse verfügten über umfassende Gesundheitseinrichtungen mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen haben diese Einrichtungen Teilzeitpraktiker unter Vertrag genommen. Es gab keine Gefängniseinrichtungen, die für Gefangene mit körperlichen Behinderungen geeignet waren. Mehrere Polizeistationen im selben Polizeiverwaltungsbezirk mussten dieselben Einrichtungen nutzen. Ein Platzmangel machte es der Polizei auch schwer, männliche, weibliche und minderjährige Häftlinge zu trennen, wenn eine große Anzahl von Häftlingen untergebracht war. In den Hafteinrichtungen einiger Polizeistationen fehlte natürliches Licht und die Belüftung war schlecht. Die materiellen Bedingungen der meisten Polizeigewahrsamseinrichtungen lagen im Allgemeinen unter den EU-Standards. Das Gefängnissystem des Landes ist weder vollständig harmonisiert noch entspricht es vollständig den europäischen Standards. Die Regierung erlaubte unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch und gewährte den Vertretern der internationalen Gemeinschaft ungehinderten Zugang zu Hafteinrichtungen und Gefangenen. Das Internationale Roten Kreuz Komitee, das Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter (CPT), der Ombudsmann und andere Nichtregierungsorganisationen (NGO) hatten Zugang zu Gefängnis- und Hafteinrichtungen unter der Zuständigkeit der Justizministerien auf Staats- und Entitätsebene. Im Juni 2020 besuchte das CPT zum achten Mal Gefängnisse und Hafteinrichtungen im Land. Bis September hatte das CPT seinen Bericht über den Besuch nicht veröffentlicht (VB 7.5.2021). Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, in besonderen Fällen (z. B. Kriegsverbrechen, organisiertes Verbrechen, o. ä.) bestehen Verlängerungsmöglichkeiten. Es gibt regelmäßige Haftprüfungstermine. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, sollen die notwendige medizinische Versorgung erhalten sowie die Möglichkeit bekommen, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen und Angehörige zu informieren. Diese Bestimmungen werden grundsätzlich eingehalten. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Auch Frauengefängnisse fehlen, sodass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang (AA 5.4.2021). ,
- Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021). Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b).
- Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021). Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021). Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021). Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren veröffentlichte im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.
- Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten Wirtschaftsaktivität geschuldet, welche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde. Die Arbeitslosenzahl in BuH erhöhte sich seit Beginn der Pandemie um 10.366 Personen (2,57%) (VB 7.5.2021). Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar., außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 7.5.2021). Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20% des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15% des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20% der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021).
- Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.07.2021 Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.4.2021b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 10.5.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Bosnien-Herzegowina 188 (FBW 8.2.2021). Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021). Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021). Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021). Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 7.5.2021). Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6% der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3% die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021) (s.a Kapitel 2 / COVID-19).
- Rückkehr Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021). Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu ca. 50 schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021). Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 7.5.2021). Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten (VB 7.5.2021).“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am 09.03.2021 (AS 531 ff) sowie in die niederschriftliche Befragung der geschiedenen Ehegattin des BF, XXXX , als Zeugin vor dem BFA (AS 629 ff), in die Beschwerde vom 22.10.2021 (AS 817 ff); Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und (Integrations-)Unterlagen; Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Bosnien und Herzegowina vom XXXX 2021; Einsicht in das Schreiben des BF vom 15.10.2018 (AS 65 f) sowie vom 12.07.2020 (AS 231 f); Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in die im Akt einliegenden Strafurteile, in den im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (AS 669 f) sowie in den Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX (AS 607).Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am 09.03.2021 (AS 531 ff) sowie in die niederschriftliche Befragung der geschiedenen Ehegattin des BF, römisch 40 , als Zeugin vor dem BFA (AS 629 ff), in die Beschwerde vom 22.10.2021 (AS 817 ff); Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und (Integrations-)Unterlagen; Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Bosnien und Herzegowina vom römisch 40 2021; Einsicht in das Schreiben des BF vom 15.10.2018 (AS 65 f) sowie vom 12.07.2020 (AS 231 f); Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in die im Akt einliegenden Strafurteile, in den im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 (AS 669 f) sowie in den Abtretungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (AS 607). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinem Familienstand, zu seinem Sohn sowie zu seinen Personalien ergeben sich aus dem Verfahrensakt (vgl. AS 533) im Zusammenhalt mit den dahingehenden im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie mit der Stellungnahme des BF vom 12.07.2020 und der Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme (AS 629 f.). Der BF ist den im Bescheid getroffenen Feststellungen im Rahmen seiner Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass sich auch das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst sieht, an diesen zu zweifeln. Die Feststellung, dass sein Sohn bei der ehemaligen Ehefrau des BF wohnt, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2015, GZ: XXXX (AS 669 f), im Zusammenhalt mit den Erwägungen des BFA, denen der BF im Zuge der Beschwerde nicht entgegengetreten ist (AS 746). Aus dem eben genannten Beschluss ergibt sich außerdem, dass die Kindesmutter allein mit der Obsorge für das gemeinsamen Kind betraut ist.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinem Familienstand, zu seinem Sohn sowie zu seinen Personalien ergeben sich aus dem Verfahrensakt vergleiche AS 533) im Zusammenhalt mit den dahingehenden im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie mit der Stellungnahme des BF vom 12.07.2020 und der Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme (AS 629 f.). Der BF ist den im Bescheid getroffenen Feststellungen im Rahmen seiner Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass sich auch das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst sieht, an diesen zu zweifeln. Die Feststellung, dass sein Sohn bei der ehemaligen Ehefrau des BF wohnt, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015, GZ: römisch 40 (AS 669 f), im Zusammenhalt mit den Erwägungen des BFA, denen der BF im Zuge der Beschwerde nicht entgegengetreten ist (AS 746). Aus dem eben genannten Beschluss ergibt sich außerdem, dass die Kindesmutter allein mit der Obsorge für das gemeinsamen Kind betraut ist. Die Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie sein Aufenthalt ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (vgl. AS 65 ff und AS 531) in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Umstand, dass dem BF im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach Aufenthaltstitel erteilt wurden, beruht auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründet auf seinen diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren (vgl. AS 65 f und AS 233).Die Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie sein Aufenthalt ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren vergleiche AS 65 ff und AS 531) in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Umstand, dass dem BF im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach Aufenthaltstitel erteilt wurden, beruht auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründet auf seinen diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren vergleiche AS 65 f und AS 233). Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch, zu seiner Lehrlingstätigkeit sowie zum Umstand, dass der BF arbeitsfähig ist, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (vgl. AS 65 f, AS 231 f und AS 531) im Zusammenhalt mit den im Verfahren vorgelegten Schulzeugnissen (AS 539 ff).Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch, zu seiner Lehrlingstätigkeit sowie zum Umstand, dass der BF arbeitsfähig ist, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vergleiche AS 65 f, AS 231 f und AS 531) im Zusammenhalt mit den im Verfahren vorgelegten Schulzeugnissen (AS 539 ff). Seine Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Verurteilungen des BF sind aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich bzw. ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilen. Das errechnete Strafende sowie der Umstand, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, beruhen auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation (AS 719 ff). Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der arbeitsfähige BF, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen Zur maßgeblichen Lage in Bosnien und Herzegowina: In Bosnien und Herzegowina ist landesweit die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom sichergestellt; zudem existiert ein Sozialhilfesystem. Die breite medizinische Versorgung ist jedenfalls in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet, sodass der BF medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann. Aufgrund fehlender Medikamente sind zwar einige Behandlungen, darunter etwa bei Krebserkrankungen, nur in eingeschränktem Umfang durchführbar; dass derartige Behandlungen generell nicht verfügbar wären, ist aber nicht ersichtlich. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich, Spezialmedikamente können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die kostenlos in Apotheken erfolgende Insulinversorgung ist grundsätzlich gewährleistet und auch die zumindest medikamentöse Behandlung von psychischen Krankheiten findet statt. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. Sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in Österreich, insbesondere auch in Justizanstalten, werden COVID-19-Impfungen durchgeführt; zudem ist, wie bereits ausgeführt, die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gegeben, wenngleich diese nicht mit EU-Standards zu vergleichen ist und die Sterblichkeitsrate im Zusammenhang mit COVID-19 mit 4,3 % höher als in jedem anderen Land in Europa ist. Den Erwägungen des BFA, wonach sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung ergebe, die einer Rückkehr (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die – bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Diesen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 52Abs.
4 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
§ 52Abs.
4 Z 4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
§ 11Abs.
4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem in Abs. 2 Z 1 leg. cit. genannten öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem in Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. genannten öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über einen bis 14.02.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und ist sohin
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verfügt über einen bis 14.02.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und ist sohin
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG. Das BFA stützte sich bei Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung in der rechtlichen Beurteilung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, der im Verfahren zur Verlängerung des erteilten Aufenthaltstitels zum Tragen kommt; aufgrund des gegenständlich noch aufrechten Aufenthaltstitels des BF kommt aber nur die Erlassung einer auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung in Betracht (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/003). Da der BF nach erfolgter Rückstufung, was in der Folge zur Ausstellung des nunmehrigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ führte, neuerlich, das insgesamt dreizehnte Mal, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, und zwar zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten, ist nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 Z 1 FPG zu prüfen.Das BFA stützte sich bei Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung in der rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, der im Verfahren zur Verlängerung des erteilten Aufenthaltstitels zum Tragen kommt; aufgrund des gegenständlich noch aufrechten Aufenthaltstitels des BF kommt aber nur die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung in Betracht (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/003). Da der BF nach erfolgter Rückstufung, was in der Folge zur Ausstellung des nunmehrigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ führte, neuerlich, das insgesamt dreizehnte Mal, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, und zwar zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten, ist nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu prüfen. Zum Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG sind weiters folgende Erwägungen maßgeblich:Zum Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG sind weiters folgende Erwägungen maßgeblich: Wann der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (und damit der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet), legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Wann der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (und damit der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet), legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der BF wurde in Österreich insgesamt bereits dreizehnmal rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 (rechtskräftig seit XXXX 2021), wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG; § 84 Abs. 4; § 83 Abs. 1; § 15, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten.Der BF wurde in Österreich insgesamt bereits dreizehnmal rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 (rechtskräftig seit römisch 40 2021), wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG; Paragraph 84, Absatz 4,; Paragraph 83, Absatz eins,; Paragraph 15,, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten. Insofern ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.Insofern ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, was eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Angesichts des vom BF gesetzten Fehlverhaltens kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden: Der BF wurde in Österreich insgesamt dreizehnmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, überwiegend zu Freiheitsstrafen und befand sich mehrmals in Strafhaft. Offenbar vermochte das immer wieder verspürte Haftübel den BF nicht davon abzuhalten, regelmäßig erneut und meist einschlägig straffällig zu werden. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 (rechtskräftig seit XXXX 2021), wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG; des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1; des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach § 15, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung ergab sich ein deutliches Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe; so wurden etwa erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, die Opfermehrheit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung gegen eine Angehörige gewertet. Im Rahmen der Entscheidungsgründe führte auch das Strafgericht aus, dass die bisherige Wirkungslosigkeit des bereits mehrmals verspürten Haftübels zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus legte das Gericht dar, dass der BF auch in der Hauptverhandlung seinen Hang zum Regelverstoß und die Abneigung zu einem rechtsgetreuen Verhalten eindrucksvoll gezeigt habe (vgl. AS 708).Der BF wurde in Österreich insgesamt dreizehnmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, überwiegend zu Freiheitsstrafen und befand sich mehrmals in Strafhaft. Offenbar vermochte das immer wieder verspürte Haftübel den BF nicht davon abzuhalten, regelmäßig erneut und meist einschlägig straffällig zu werden. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 (rechtskräftig seit römisch 40 2021), wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG; des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4,; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,; des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraph 15,, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung ergab sich ein deutliches Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe; so wurden etwa erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, die Opfermehrheit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung gegen eine Angehörige gewertet. Im Rahmen der Entscheidungsgründe führte auch das Strafgericht aus, dass die bisherige Wirkungslosigkeit des bereits mehrmals verspürten Haftübels zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus legte das Gericht dar, dass der BF auch in der Hauptverhandlung seinen Hang zum Regelverstoß und die Abneigung zu einem rechtsgetreuen Verhalten eindrucksvoll gezeigt habe vergleiche AS 708). Angesichts der gravierenden, teils einschlägigen und wiederholten Straffälligkeit des BF seit dem Jahr 2009 ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, wenn es zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts des bisher gezeigten Verhaltens des BF besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF sich bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich in Zukunft wohlverhalten würde, sondern ist davon auszugehen, dass er neuerlich straffällig würde. Eine positive Zukunftsprognose kann überdies bereits aufgrund der Tatsache, dass der BF sich derzeit in Haft befindet und insofern noch keine Phase des Wohlverhaltens vorliegt, nicht getroffen werden; der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN).Angesichts der gravierenden, teils einschlägigen und wiederholten Straffälligkeit des BF seit dem Jahr 2009 ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, wenn es zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts des bisher gezeigten Verhaltens des BF besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF sich bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich in Zukunft wohlverhalten würde, sondern ist davon auszugehen, dass er neuerlich straffällig würde. Eine positive Zukunftsprognose kann überdies bereits aufgrund der Tatsache, dass der BF sich derzeit in Haft befindet und insofern noch keine Phase des Wohlverhaltens vorliegt, nicht getroffen werden; der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN). Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ist daher im Fall des BF erfüllt, weshalb das BFA
§ 52Abs.
4 FPG – vorbehaltlich der durchzuführenden Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG – zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ist daher im Fall des BF erfüllt, weshalb das BFA
Paragraph 52, Absatz 4, FPG – vorbehaltlich der durchzuführenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG – zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Be