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{'item': 'W259 2242041-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§12a§ 6§ 23a§ 31Art. 130§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW259 2242041-1 SpruchW259 2242041-1/3E, W259 2242041-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Die belangte Behörde erließ am XXXX 2021 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt aufweist:
  3. Die belangte Behörde erließ am römisch 40 2021 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt aufweist: „Auf Grund Ihrer mit Wirksamkeit vom XXXX 2021 erfolgten Ernennung mit dem der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Arbeitsplatz „ XXXX , gebühren Ihnen nach dem Gehaltsgesetz 1956 unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ab XXXX 2021 die Bezüge der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung am XXXX
  4. Ferner erhalten Sie für die Dauer Ihrer Verwendung die ruhegenussfähige Exekutivdienstzulage (§ 40a Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956).“„Auf Grund Ihrer mit Wirksamkeit vom römisch 40 2021 erfolgten Ernennung mit dem der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Arbeitsplatz „ römisch 40 , gebühren Ihnen nach dem Gehaltsgesetz 1956 unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 ab römisch 40 2021 die Bezüge der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung am römisch 40
  5. Ferner erhalten Sie für die Dauer Ihrer Verwendung die ruhegenussfähige Exekutivdienstzulage (Paragraph 40 a, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956).“ Die Behörde begründete diese Festsetzung damit, dass der Beschwerdeführer vor der Betrauung mit dem im Spruch erwähnten Arbeitsplatz als Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 5 mit nächster Vorrückung am XXXX 2021 eingestuft gewesen sei. Durch die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 sei

§12a

Gehaltsgesetz 1956 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren in Abzug zu bringen. Die Behörde begründete diese Festsetzung damit, dass der Beschwerdeführer vor der Betrauung mit dem im Spruch erwähnten Arbeitsplatz als Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 5 mit nächster Vorrückung am römisch 40 2021 eingestuft gewesen sei. Durch die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 sei

§12a

Gehaltsgesetz 1956 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren in Abzug zu bringen. 3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.03.2021 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass in § 12a Abs. 2 GehG dezidiert von Master- und Bachelorstudien die Rede sei. Er habe ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, sodass nach dem Wortlaut von § 12a GehG die Norm (außer im Falle des Abs. 4 leg. cit.) für seinen Fall nicht anwendbar sei. Außerdem habe er sein Diplomstudium unter der Mindeststudienzeit von acht Semestern in sieben Semestern während seines Dienstverhältnisses abgeschlossen, sodass nur ein Abzug von dreieinhalb Jahren als individueller Vorbildungsausgleich analog zu § 12a Abs. 4 Z 3 lit. a GehG in Frage komme, da die fünf Jahre

Abs. 4 leg. cit. als Maximalwert genannt seien. Weiters sei die Matura vor der Übernahme in den Bundesdienst absolviert worden, sodass auch diese Zeit aus dem Abzug gerechnet werden müsse. Auch habe er vom 16.09.2003 bis zum 23.04.2009 Informatik studiert und er habe sich einige Fächer dieses Studiums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften als freie Studienleistung anrechnen lassen, sodass dieses Studium für den Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften sowie für die Bemessung des Abzuges

§ 12aAbs. 4 Geh

G relevant sei.3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.03.2021 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass in Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG dezidiert von Master- und Bachelorstudien die Rede sei. Er habe ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, sodass nach dem Wortlaut von Paragraph 12 a, GehG die Norm (außer im Falle des Absatz 4, leg. cit.) für seinen Fall nicht anwendbar sei. Außerdem habe er sein Diplomstudium unter der Mindeststudienzeit von acht Semestern in sieben Semestern während seines Dienstverhältnisses abgeschlossen, sodass nur ein Abzug von dreieinhalb Jahren als individueller Vorbildungsausgleich analog zu Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, GehG in Frage komme, da die fünf Jahre

Absatz 4, leg. cit. als Maximalwert genannt seien. Weiters sei die Matura vor der Übernahme in den Bundesdienst absolviert worden, sodass auch diese Zeit aus dem Abzug gerechnet werden müsse. Auch habe er vom 16.09.2003 bis zum 23.04.2009 Informatik studiert und er habe sich einige Fächer dieses Studiums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften als freie Studienleistung anrechnen lassen, sodass dieses Studium für den Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften sowie für die Bemessung des Abzuges

Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG relevant sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis und verrichtete bis zum XXXX 2020 XXXX . Parallel zu dieser Tätigkeit absolvierte er das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“. Im Rahmen dieses Diplomstudiums wurden ihm „freie Studienleistungen“ aus seinem Bachelorstudium Informatik angerechnet.Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis und verrichtete bis zum römisch 40 2020 römisch 40 . Parallel zu dieser Tätigkeit absolvierte er das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“. Im Rahmen dieses Diplomstudiums wurden ihm „freie Studienleistungen“ aus seinem Bachelorstudium Informatik angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom XXXX 2021 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt und auf dem Arbeitsplatz „ XXXX “ der Justizanstalt XXXX verwendet.Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 2021 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt und auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “ der Justizanstalt römisch 40 verwendet. Vor dieser Ernennung befand sich der Beschwerdeführer auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe E2a. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 3 (bisher Gehaltsstufe 5) mit der nächsten Vorrückung am 01.01.2022 (bisher XXXX 2021) eingereiht und ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren festgesetzt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 3 (bisher Gehaltsstufe 5) mit der nächsten Vorrückung am 01.01.2022 (bisher römisch 40 2021) eingereiht und ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren festgesetzt. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Eintritt des Beschwerdeführers in das öffentlich–rechtliche Dienstverhältnis zum Bund, zu seiner bisherigen Tätigkeit und seinem absolvierten Diplomstudium ergeben sich insbesondere aus seinen diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Die übrigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, weshalb der festgestellte Sachverhalt insgesamt als unbestritten gilt. Darüber hinaus ist weder dem Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen, wie der gegenständliche Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren berechnet wurde bzw. welche Ermittlungsergebnisse der gegenständlichen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Daher war insgesamt die Feststellung zu treffen, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
  3. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit

§ 23aund § 23b Geh

G vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit

Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 bis 3 VwGVG lautet: "§ 28

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"§ 28

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten – auszugsweise – wie folgt: „Überstellung und Vorbildungsausgleich § 12a.

(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlichParagraph 12 a,
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich 1. der Begründung des Dienstverhältnisses, 2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie 3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung

Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung

Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2)Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind 1. im Master-Bereich
  1. a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
  2. b)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
  3. c)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
  4. d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
  5. e)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
  6. f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  7. g)im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
  8. h)in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und
  9. i)bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und 2. im Bachelor-Bereich
  10. a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
  11. b)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
  12. c)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
  13. d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
  14. e)im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich

§ 40zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich

Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
  1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
  2. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung

Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
  1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
  2. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung

Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt 1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren, 2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit

  1. a)vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
  2. b)drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, 3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
  3. a)fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
  4. b)zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
  5. c)einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.

(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium

Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium

Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium

Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium

Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt 1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,

  1. a)ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
  2. b)zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
  3. c)fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat, 2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
  3. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
  4. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
  5. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
  6. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
  7. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
  8. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Durch die Überstellung von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirksamkeit vom XXXX 2021 ist eine Änderung hinsichtlich der Besoldungsgruppe als auch der Verwendungsgruppe eingetreten. Es liegt somit eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. § 12a Abs. 1 Z 2 GehG vor. Daraus folgt, dass ein Vorbildungsausgleich zu berechnen und in Abzug zu bringen ist. Abs. 2 leg. cit. beschreibt die akademische Verwendungsgruppe im Master-Bereich und im Bachelor-Bereich. In § 12a Abs. 2 Z 1 lit a leg. cit. ist jene Verwendungsgruppe angeführt, in welche der Beschwerdeführer überstellt wurde. Durch die Überstellung von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirksamkeit vom römisch 40 2021 ist eine Änderung hinsichtlich der Besoldungsgruppe als auch der Verwendungsgruppe eingetreten. Es liegt somit eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG vor. Daraus folgt, dass ein Vorbildungsausgleich zu berechnen und in Abzug zu bringen ist. Absatz 2, leg. cit. beschreibt die akademische Verwendungsgruppe im Master-Bereich und im Bachelor-Bereich. In Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. ist jene Verwendungsgruppe angeführt, in welche der Beschwerdeführer überstellt wurde. Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind

§ 12aAbs. 4 Geh

G alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden

  1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
  2. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Des Weiteren bildet das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind

Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden

  1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
  2. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Des Weiteren bildet das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Im gegenständlichen Bescheid findet sich lediglich die Begründung, dass wenn die Beamtin oder der Beamte ein Studium nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis abschließt und sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt wird ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren erfolgt. Feststellungen über relevante Studien, um einen individuellen Vorbildungsausgleich berechnen zu können, fehlen gänzlich. Der im gegenständlichen Bescheid festgesetzte Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren ist nicht nachvollziehbar. Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, um einen Vorbildungsausgleich

§ 12aGeh

G überhaupt berechnen zu können. Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, um einen Vorbildungsausgleich

Paragraph 12 a, GehG überhaupt berechnen zu können. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich somit als derart mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes durch die belangte Behörde unerlässlich sind. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Umfang und die zeitliche Lage einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung und allfälliger (Vor)Dienstzeiten im besonderen Maße zu ermitteln haben, um einen Vorbildungsausgleich nachvollziehbar bemessen zu können. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob vergleichbare Studien im Sinne des § 12a Abs. 4 GehG vorliegen, die in weitere Folge als einheitliche Studienzeit zu behandeln sind.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Umfang und die zeitliche Lage einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung und allfälliger (Vor)Dienstzeiten im besonderen Maße zu ermitteln haben, um einen Vorbildungsausgleich nachvollziehbar bemessen zu können. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob vergleichbare Studien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG vorliegen, die in weitere Folge als einheitliche Studienzeit zu behandeln sind. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum Einwand des Beschwerdeführers, dass ein absolviertes Diplomstudium in § 12a Abs. 2 GehG nicht ausdrücklich genannt sei und somit kein Abzug vorzunehmen sei, festgehalten, dass § 12a Abs. 2 GehG den „Master-Bereich“ bzw. den „Bachelor-Bereich“ festlegt und die Verwendungsgruppe, in welche der Beschwerdeführer ernannt wurde, in Z 1 lit. a leg. cit. ausdrücklich genannt ist. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum Einwand des Beschwerdeführers, dass ein absolviertes Diplomstudium in Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG nicht ausdrücklich genannt sei und somit kein Abzug vorzunehmen sei, festgehalten, dass Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG den „Master-Bereich“ bzw. den „Bachelor-Bereich“ festlegt und die Verwendungsgruppe, in welche der Beschwerdeführer ernannt wurde, in Ziffer eins, Litera a, leg. cit. ausdrücklich genannt ist. Zudem findet sich eine Zuordnung des Diplomstudiums zum Master-Bereich auch in den universitätsrechtlichen Bestimmungen (vgl. die in § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGB1. I Nr. 120/2002, erfolgte Einordnung des Diplom- und des Masterstudiums zu Art. 11 it. e der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren), dem die in § 51 Abs. 2 Z 4 UG entsprechende Qualifikation des Bachelorstudiums als Qualifikationsniveau im Sinn von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren) gegenübersteht) (VwGH vom 02.07.2019, Ra 2018/12/0061, wobei zu beachten ist, dass sich die weiteren Ausführungen auf § 12a GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 beziehen).Zudem findet sich eine Zuordnung des Diplomstudiums zum Master-Bereich auch in den universitätsrechtlichen Bestimmungen vergleiche die in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGB1. römisch eins Nr. 120 aus 2002,, erfolgte Einordnung des Diplom- und des Masterstudiums zu Artikel 11, it. e der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren), dem die in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, UG entsprechende Qualifikation des Bachelorstudiums als Qualifikationsniveau im Sinn von Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren) gegenübersteht) (VwGH vom 02.07.2019, Ra 2018/12/0061, wobei zu beachten ist, dass sich die weiteren Ausführungen auf Paragraph 12 a, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, beziehen).

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Zudem wurde eine Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich beantragt.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Zudem wurde eine Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.6.2014 zu Zl. 2014/03/0063). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.6.2014 zu Zl. 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2242041.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.