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{'item': 'W178 2239478-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2022 GeschäftszahlW178 2239478-1 SpruchW178 2239478-1/5E, W178 2239478-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 18.12.2018 hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse-BGKK (nunmehr ÖGK) festgestellt, dass Herr Mag. XXXX (Beschwerdeführer-Bf) aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer der XXXX Transport und Logistik Gesellschaft m.b.H. für aushaftende Beiträge in der Höhe von € 11.317,57 zuzüglich Verzugszinsen bis zum 16.10.2018, somit für € 14.008,13 hafte. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bf von 15.01.2005 bis 01.06.2011 unstrittig die Gesellschaft vertreten habe. Mit 20.03.2012 sei das Sanierungsverfahren eröffnet worden. Es seien Beiträge für die Zeiträume 01/2012, 02/2012 und 03/2012 sowie Beitragszuschläge und Verzugszinsen offen, gesamt 33.120,50 €. Die Kasse habe weiters eine Eventualforderung von € 21.710,-- angemeldet. Am 06.06.2012 sei vom Masseverwalter die Forderung der damaligen BGKK in der Höhe von € 34.240,63 anerkannt worden. Mit 19.07.2012 wurde das Insolvenzverfahren nach Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben. Es seien im Zuge der Insolvenzprüfung zahlreiche Meldepflichtverletzungen festgestellt worden. Diese würden den Zeitraum 2007 bis 2010 betreffen. Nach Abzug der IEF Zahlungen hafte der Bf für den Betrag von € 11.317,57.
  2. Mit Bescheid vom 18.12.2018 hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse-BGKK (nunmehr ÖGK) festgestellt, dass Herr Mag. römisch 40 (Beschwerdeführer-Bf) aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer der römisch 40 Transport und Logistik Gesellschaft m.b.H. für aushaftende Beiträge in der Höhe von € 11.317,57 zuzüglich Verzugszinsen bis zum 16.10.2018, somit für € 14.008,13 hafte. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bf von 15.01.2005 bis 01.06.2011 unstrittig die Gesellschaft vertreten habe. Mit 20.03.2012 sei das Sanierungsverfahren eröffnet worden. Es seien Beiträge für die Zeiträume 01 aus 2012,, 02 aus 2012, und 03 aus 2012, sowie Beitragszuschläge und Verzugszinsen offen, gesamt 33.120,50 €. Die Kasse habe weiters eine Eventualforderung von € 21.710,-- angemeldet. Am 06.06.2012 sei vom Masseverwalter die Forderung der damaligen BGKK in der Höhe von € 34.240,63 anerkannt worden. Mit 19.07.2012 wurde das Insolvenzverfahren nach Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben. Es seien im Zuge der Insolvenzprüfung zahlreiche Meldepflichtverletzungen festgestellt worden. Diese würden den Zeitraum 2007 bis 2010 betreffen. Nach Abzug der IEF Zahlungen hafte der Bf für den Betrag von € 11.317,
  3. Die Meldepflichtverletzung sei kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, weil in den Jahren 2007 bis 2010 die Beiträge durch die Primärschuldnerin ohne Probleme bezahlt worden seien. Die im Rahmen der GPLA 2012 nachverrechneten Beiträge seien gegenüber der Primärschuldnerin nicht verjährt gewesen. Auch die Beitragshaftung gegenüber dem Bf sei nicht verjährt (Hinweis auf § 68 ASVG).Die Meldepflichtverletzung sei kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, weil in den Jahren 2007 bis 2010 die Beiträge durch die Primärschuldnerin ohne Probleme bezahlt worden seien. Die im Rahmen der GPLA 2012 nachverrechneten Beiträge seien gegenüber der Primärschuldnerin nicht verjährt gewesen. Auch die Beitragshaftung gegenüber dem Bf sei nicht verjährt (Hinweis auf Paragraph 68, ASVG). Der Bescheiderlassung war eine umfangreiche Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem Bf vorangegangen. Die ÖGK hat gegenüber dem Bf zur Nachverrechnung und zu weiteren von ihm aufgeworfene Fragen umfassend Stellung genommen.
  4. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird angeführt, dass sämtliche Beitragsforderungen, für die er in Anspruch genommen werde, im Sanierungsplan berücksichtigt worden seien und dieser rechtskräftig bestätigt worden sei. Die darin enthaltenen Zahlungen seien geleistet worden und damit durch die Erfüllung erloschen. Es wird auf § 156 Abs. 1 IO verwiesen, wonach der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit werde. Die belangte Behörde habe die Forderung angemeldet und im Bescheid anführt, dass diese vom Masseverwalter anerkannt worden sei. Die Forderung der belangten Behörde bestehe somit über die Quote des Sanierungsplans hinaus nicht mehr. Das Beitragskonto sei infolge Befriedigung zu löschen. Die Forderung sei erloschen und damit nicht uneinbringlich. Zur Kausalität der Meldepflichtverletzung wird angeführt, dass die Frage der Meldepflichtverletzung mangels Beitragsschuld gar nicht zu stellen sei. Da die Meldepflichtverletzungen die Jahre 2007 bis 2010 betroffen hätten und von der Gesellschaft in diesen Jahren die Sozialversicherungsbeiträge stets ordnungsgemäß bezahlt worden seien, sei die belangte Behörde vom Sachverhalt und aus rechtlichen Gründen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Meldeverstöße kausal für die Uneinbringlichkeit der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge gewesen seien. Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass die von der belangen Behörde geltend gemachte Forderung erst durch Umwürdigung des bislang zweifelsfrei bestehenden Sachverhaltes festgestellt worden sei. Die Behörde habe keinen Sachverhalt festgestellt, sondern lediglich Vermutungen angestellt. Diese könnten nicht unter den Haftungstatbestand des § 67 Abs 10 ASVG subsumiert werden. Er habe mangels Kenntnis des durch die Umwürdigung im Rahmen des GPLA-Verfahrens während des Sanierungsverfahrens feststellten Sachverhaltes, der bestritten werde, auch keine Meldepflicht verletzt. Er sei auch im Prüfungsverfahren hinsichtlich der Beitragsforderungen gegen die Gesellschaft nicht beigezogen worden und habe somit keine Parteienrechte gehabt. Der Bf weist auch darauf hin, dass die Bescheidbegründung mangelhaft sei.
  5. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird angeführt, dass sämtliche Beitragsforderungen, für die er in Anspruch genommen werde, im Sanierungsplan berücksichtigt worden seien und dieser rechtskräftig bestätigt worden sei. Die darin enthaltenen Zahlungen seien geleistet worden und damit durch die Erfüllung erloschen. Es wird auf Paragraph 156, Absatz eins, IO verwiesen, wonach der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit werde. Die belangte Behörde habe die Forderung angemeldet und im Bescheid anführt, dass diese vom Masseverwalter anerkannt worden sei. Die Forderung der belangten Behörde bestehe somit über die Quote des Sanierungsplans hinaus nicht mehr. Das Beitragskonto sei infolge Befriedigung zu löschen. Die Forderung sei erloschen und damit nicht uneinbringlich. Zur Kausalität der Meldepflichtverletzung wird angeführt, dass die Frage der Meldepflichtverletzung mangels Beitragsschuld gar nicht zu stellen sei. Da die Meldepflichtverletzungen die Jahre 2007 bis 2010 betroffen hätten und von der Gesellschaft in diesen Jahren die Sozialversicherungsbeiträge stets ordnungsgemäß bezahlt worden seien, sei die belangte Behörde vom Sachverhalt und aus rechtlichen Gründen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Meldeverstöße kausal für die Uneinbringlichkeit der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge gewesen seien. Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass die von der belangen Behörde geltend gemachte Forderung erst durch Umwürdigung des bislang zweifelsfrei bestehenden Sachverhaltes festgestellt worden sei. Die Behörde habe keinen Sachverhalt festgestellt, sondern lediglich Vermutungen angestellt. Diese könnten nicht unter den Haftungstatbestand des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG subsumiert werden. Er habe mangels Kenntnis des durch die Umwürdigung im Rahmen des GPLA-Verfahrens während des Sanierungsverfahrens feststellten Sachverhaltes, der bestritten werde, auch keine Meldepflicht verletzt. Er sei auch im Prüfungsverfahren hinsichtlich der Beitragsforderungen gegen die Gesellschaft nicht beigezogen worden und habe somit keine Parteienrechte gehabt. Der Bf weist auch darauf hin, dass die Bescheidbegründung mangelhaft sei.
  6. Die angesetzte mündliche Verhandlung wurde auf Ersuchen des Rechtsvertreters abberaumt, es wurden bekanntgegeben, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
  8. Feststellungen: Der Bf war jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 26.05.2011 Geschäftsführer der XXXX Transport- und Logistik Gesellschaft m.b.H.Der Bf war jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 26.05.2011 Geschäftsführer der römisch 40 Transport- und Logistik Gesellschaft m.b.H. Mit Beschluss des LG Eisenstadt vom 20.03.2012 zu GZ 26 S 26/12 v wurde das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren) eröffnet und mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.07.2012 nach Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben. Die Forderungen wurden mit einer Quote von 20 % befriedigt. Die belangte Behörde hat im Insolvenzverfahren offene Beiträgen in der Höhe von € 33.120,50 und eine Eventualforderung von € 21.710,--angemeldet. Schließlich wurde die Forderung auf € 34.240,63 eingeschränkt. Diese Forderung der belangten Behörde wurde vom Masseverwalter anerkannt. Nach Insolvenzeröffnung fand eine GPLA statt (Prüfbericht vom 13.04.2012), geprüft wurde der Zeitraum von 2007 bis
  9. Die belangte Behörde hat Meldepflichtverletzungen, die sich auf Beitragszeiträume in den Jahren 2007 bis 2010 beziehen festgestellt (Differenzen bei den Beitragsgrundlagen, insbesondere Überstunden, Reisekostenersätze betreffend).
  10. Beweiswürdigung:Nach Insolvenzeröffnung fand eine GPLA statt (Prüfbericht vom 13.04.2012), geprüft wurde der Zeitraum von 2007 bis
  11. Die belangte Behörde hat Meldepflichtverletzungen, die sich auf Beitragszeiträume in den Jahren 2007 bis 2010 beziehen festgestellt (Differenzen bei den Beitragsgrundlagen, insbesondere Überstunden, Reisekostenersätze betreffend).,
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Bf, insbesondere aus dem Gesellschafterbeschluss vom 26.05.2011, Beschluss des LG Eisenstadt vom 04.07.2012 zu 26 S 26/12 v samt Rechtskraftbestätigung vom 19.07.
  13. Weiters wurde Einsicht wurde genommen in den Prüfbericht vom 12.04.2012, den Firmenbuchauszug FN XXXX w. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Bf, insbesondere aus dem Gesellschafterbeschluss vom 26.05.2011, Beschluss des LG Eisenstadt vom 04.07.2012 zu 26 S 26/12 v samt Rechtskraftbestätigung vom 19.07.
  14. Weiters wurde Einsicht wurde genommen in den Prüfbericht vom 12.04.2012, den Firmenbuchauszug FN römisch 40 w. Die Haftungssumme ist unbestritten, sie ergibt sich aus der Nachverrechnung von Beiträgen lt. Prüfbericht und wurde durch die Sanierungsquote und die vom IEF (Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH) gezahlten Beiträge reduziert. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Punkten unbestritten.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.2 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 58 Abs 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2 Judikatur Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine gemäß § 67 Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).Eine gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). 3.3 Im konkreten Fall: Zum Beschwerdevorbringen: 3.3.1 Schuldbefreiende Wirkung der Bestätigung des Sanierungsverfahrens Es ist dem Bf zuzustimmen, dass der Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % rechtskräftig bestätigt wurde und daraus nach § 156 IO grundsätzlich eine Befreiung von den Verbindlichkeiten folgt. Es ist dem Bf zuzustimmen, dass der Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % rechtskräftig bestätigt wurde und daraus nach Paragraph 156, IO grundsätzlich eine Befreiung von den Verbindlichkeiten folgt. Die Haftungsbestimmung des § 67 Abs 10 ASVG normiert aber eine Ausfallshaftung und hebt im Ergebnis die schuldbefreiende Wirkung des § 156 Abs 1 IO auf, indem nach dieser Norm bei Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) und Kausalität die Geschäftsführung für die bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Beiträge haftet. Es konnte daher für den Bf als Vertreter der Primärschuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Befreiung von den Verbindlichkeiten (Beitragsschulden), die über die Quote hinausgehen, eintreten.Die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG normiert aber eine Ausfallshaftung und hebt im Ergebnis die schuldbefreiende Wirkung des Paragraph 156, Absatz eins, IO auf, indem nach dieser Norm bei Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) und Kausalität die Geschäftsführung für die bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Beiträge haftet. Es konnte daher für den Bf als Vertreter der Primärschuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Befreiung von den Verbindlichkeiten (Beitragsschulden), die über die Quote hinausgehen, eintreten. Vgl. dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at, RZ.129: Die Zustimmung des VTr zu einem Sanierungsplan berührt die Haftung des Vertreters [daher] nicht, da eine derartige Zustimmung mit den anderen Gläubigern an der eingetretenen tw Uneinbringlichkeit anknüpft, sie aber nicht herbeiführt.Nach Abschluss eines Sanierungsplans ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – anzunehmen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird (verstärkter Senat VwGH 96/15/0049, VwSlg 7440 F = RdW 1999, 745 [Zorn] = ÖStZ 1999, 639 = ecolex 2000/31, 70 = ÖJZ VwGH F 2001/37, 117 = ÖGZ 2001 H 2, 65 = ZIK 2005/31, 42 [Rothner] zum Abgabenrecht), vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at, RZ.132).Vgl. dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at, RZ.129: Die Zustimmung des VTr zu einem Sanierungsplan berührt die Haftung des Vertreters [daher] nicht, da eine derartige Zustimmung mit den anderen Gläubigern an der eingetretenen tw Uneinbringlichkeit anknüpft, sie aber nicht herbeiführt., Nach Abschluss eines Sanierungsplans ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – anzunehmen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird (verstärkter Senat VwGH 96/15/0049, VwSlg 7440 F = RdW 1999, 745 [Zorn] = ÖStZ 1999, 639 = ecolex 2000/31, 70 = ÖJZ VwGH F 2001/37, 117 = ÖGZ 2001 H 2, 65 = ZIK 2005/31, 42 [Rothner] zum Abgabenrecht), vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at, RZ.132). 3.3.2 Zur Beitragsforderung und deren Höhe Die Handlungen des Masseverwalters während des aufrechten Insolvenzverfahrens sind für den Bf bindend (vgl. § 60 Abs 2 IO). Es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht mehr möglich zu prüfen, ob Meldepflichtverletzungen vorlagen bzw. ob die nachverrechneten Beiträge, für die der Bf haftet, geschuldet werden.Die Handlungen des Masseverwalters während des aufrechten Insolvenzverfahrens sind für den Bf bindend vergleiche Paragraph 60, Absatz 2, IO). Es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht mehr möglich zu prüfen, ob Meldepflichtverletzungen vorlagen bzw. ob die nachverrechneten Beiträge, für die der Bf haftet, geschuldet werden. Laut Rückstandsausweis beinhaltet die von der Kasse geforderte Haftungssumme Beiträge für für Zeiträume, bei deren Fälligkeit der Bf die Geschäftsführung innehatte. Weiters ergeben sie sich aus Meldepflichtverletzungen, die im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (GPLB, früher GPLA) für den Zeitraum von 2007 bis einschließlich 2010 festgestellt wurden. Diese Prüfung fand nach Insolvenzeröffnung statt, der Prüfbericht wurde am 13.04.2012 erstellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Primärschuldnerin durch den Masseverwalter vertreten. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen in der Höhe von € 33.120,50 und eine Eventualforderung von € 21.710, -- angemeldet. Die erstgenannte Forderung wurde anerkannt, die Eventualforderung bestritten. Nach Berichtigung der Forderungen durch die Kasse wurde schließlich eine Summe von € 34.240, -- am 06.06.2012 anerkannt. Die IEF Beiträge und die Quote wurden abgezogen, sodass eine Summe von 11.317,57 € als Haftungssumme festzustellen ist. Die Höhe der Haftungssumme wurde nicht bestritten. 3.3.3 Verschulden Das Verschulden beruht im gegenständlichen Fall darauf, dass der Bf seine Pflichten als Vertreter der Gesellschaft verletzt hat, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beiträge in der korrekten Höhe abgeführt werden. Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, vgl. § 58 Abs 5 ASVG. Nach den hier nicht mehr zu hinterfragenden Feststellungen der GPLB, vgl. Prüfbericht, hat es Meldeverstöße gegeben. Auch wenn der Bf die Lohnverrechnung zum Teil an eine Steuerberatung delegiert hatte, bestand seine Verantwortlichkeit.Das Verschulden beruht im gegenständlichen Fall darauf, dass der Bf seine Pflichten als Vertreter der Gesellschaft verletzt hat, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beiträge in der korrekten Höhe abgeführt werden. Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, ASVG. Nach den hier nicht mehr zu hinterfragenden Feststellungen der GPLB, vergleiche Prüfbericht, hat es Meldeverstöße gegeben. Auch wenn der Bf die Lohnverrechnung zum Teil an eine Steuerberatung delegiert hatte, bestand seine Verantwortlichkeit. 3.3.4 Kausalität: Es kommt auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an (VwGH 89/08/0331, ZfVB 1992/1037; 98/08/0025, ARD 5050/11/99 = SVSlg 45.027). Der Bf hat bestätigt, dass sich die Gesellschaft in den Jahren 2007- 2010, in denen die nachverrechneten Beiträge fällig waren, nicht in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat. Wären in den jeweiligen Beitragszeiträumen die Beiträge in der von der Kasse richtig befundenen Höhe gemeldet und bezahlt worden, wären diese nach Insolvenzeröffnung nicht uneinbringlich geworden. 3.3.5 Die Verjährung der Beitragsschuld gegenüber Primärschuldnerin wurde nicht mehr geltend gemacht, sie ist auch wegen Anerkennung der Beitragsschuld im Insolvenzverfahren nicht mehr zu prüfen. Auch die Verjährung gegenüber dem Haftenden wurde nicht mehr vorgebracht; das Gericht stellt bei amtswegiger Überprüfung fest, dass die Verjährung durch die belangte Behörde zu Recht verneint wurde. Da somit alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen, war wie im Spruch zu entscheiden.
  16. Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  17. Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 21.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2239478.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.