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{'item': 'G305 2215401-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlG305 2215401-1 Spruch, G305 2215405-1/30EG305 2215407-1/24EG305 2215401-1/27EG305 2215405-1/30E, G305 2215407-1/24E, G305 2215401-1/27E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , 2.) der XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX und 3.) des XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , alle StA: Irak, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX , alle vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD XXXX vom XXXX .2019, Zahlen: zu 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2021 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 und 3.) des römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , alle StA: Irak, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , alle vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2021 zu Recht: A) I. Der gegen Spruchpunkt I. gerichtete Teil der Beschwerden wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Teil der Beschwerden wird als unbegründet abgewiesen. II. 1.) XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , 2.) XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX und 3.) XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , alle StA: Irak, wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. 1.) römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 und 3.) römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , alle StA: Irak, wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2016 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2) und der mj. XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3) zusammen mit der älteren Tochter des BF1 und der BF2, XXXX , geboren am XXXX , vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Da die zuletzt Genannte nicht mehr in Österreich aufhältig ist und zudem ihre Beschwerde gegen die gegen sie erlassene Entscheidung zurückgezogen hat, wird ihr Verfahren gesondert behandelt und dementsprechend der in der Verhandlungsniederschrift als mj. BF4 Bezeichnete im vorliegenden Erkenntnis als mj. BF3 tituliert.
  2. Am römisch 40 .2016 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2) und der mj. römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3) zusammen mit der älteren Tochter des BF1 und der BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 , vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Da die zuletzt Genannte nicht mehr in Österreich aufhältig ist und zudem ihre Beschwerde gegen die gegen sie erlassene Entscheidung zurückgezogen hat, wird ihr Verfahren gesondert behandelt und dementsprechend der in der Verhandlungsniederschrift als mj. BF4 Bezeichnete im vorliegenden Erkenntnis als mj. BF3 tituliert.
  3. Am selben Tag wurden der BF1 und die BF2 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er und seine Familie als Sunniten oft von schiitischen Milizen bedroht worden seien. Er habe Angst um sein Leben und jenes seiner Familie gehabt und daher beschlossen, das Land zu verlassen. Die BF2 stützte sich mit ihren Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausschließlich auf die Fluchtgründe des Ehegatten und brachte weder für sich selbst, noch für den minderjährigen BF3 als dessen gesetzliche Vertreterin eigene Fluchtgründe vor. Sie fügte den Aussagen ihres Ehemannes noch an, dass die Lage in ihrem Land immer schlechter geworden sei. Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage brachte einenTreffer zu Griechenland.
  4. Am 17.04.2018 wurde der BF1 ab 09:00 Uhr von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Die Einvernahme wurde abgebrochen, da sich der BF1 unwohl fühlte und die Einvernahme nicht durchführen konnte. Am selben Tag wurde die BF2 ab 09:10 Uhr durch Organe des BFA einvernommen. Hierbei gab sie erstmals an, zweimal bedroht worden zu sein. Auch habe es zwei Versuche gegeben, sie zu töten und einmal sei im Stadtteil XXXX der Versuch unternommen worden, sie zu entführen. Eine persönliche Bedrohung habe es ob ihrer westlich orientierten Kleidung gegeben. Danach habe man zweimal versucht, sie zu töten; das erste Mal im XXXX Stadtteil XXXX ; bei einer zweiten Gelegenheit sei aus einem schwarzen Auto ein Schuss auf sie abgefeuert worden. Zu dieser Zeit hätte die Familie in XXXX gelebt. Als Sunniten seien sie (Anm.: die Familie) genauso verfolgt, wie Christen oder Jesiden. Auf der Suche nach Sicherheit habe die Familie den Wohnort von XXXX nach XXXX verlegt, dies habe jedoch zu keiner Besserung geführt. Sie selbst sei als Frau von allen Seiten benachteiligt und verfolgt worden.Am selben Tag wurde die BF2 ab 09:10 Uhr durch Organe des BFA einvernommen. Hierbei gab sie erstmals an, zweimal bedroht worden zu sein. Auch habe es zwei Versuche gegeben, sie zu töten und einmal sei im Stadtteil römisch 40 der Versuch unternommen worden, sie zu entführen. Eine persönliche Bedrohung habe es ob ihrer westlich orientierten Kleidung gegeben. Danach habe man zweimal versucht, sie zu töten; das erste Mal im römisch 40 Stadtteil römisch 40 ; bei einer zweiten Gelegenheit sei aus einem schwarzen Auto ein Schuss auf sie abgefeuert worden. Zu dieser Zeit hätte die Familie in römisch 40 gelebt. Als Sunniten seien sie Anmerkung, die Familie) genauso verfolgt, wie Christen oder Jesiden. Auf der Suche nach Sicherheit habe die Familie den Wohnort von römisch 40 nach römisch 40 verlegt, dies habe jedoch zu keiner Besserung geführt. Sie selbst sei als Frau von allen Seiten benachteiligt und verfolgt worden. Als die Familie noch in XXXX gelebt habe, sei ihr Mann, der damals im Jahr 2008 für die Organisation XXXX oder XXXX oder XXXX (Anm.: XXXX ) gearbeitet habe, entführt worden, einer seiner Freunde sei umgebracht worden. Während der Entführung habe man ihn gefoltert, weil er Sunnit sei und habe man ihn nur deshalb freigelassen, weil eine amerikanische Streife dies aufgetragen habe. Nach dieser Situation habe sie ihren Mann zu seiner Schwester in den Stadtteil XXXX gebracht. Sie selbst sei in der Wohnung geblieben und nach etwa einer Woche nach XXXX übersiedelt. Zuletzt hätten am XXXX .2015, kurz vor der Ausreise, sechs Personen das Haus in XXXX gestürmt, ihren Sohn geschlagen und ihre Tochter an der Hand gezogen und versucht, sie zu vergewaltigen. Bei einem Sturz sei ihre Tochter ohnmächtig geworden und habe sich mit einer Glasscherbe an der Hand geschnitten; zur Vergewaltigung sei es nicht gekommen. Nach diesem Vorfall sei sie zu ihrem ältesten Bruder gegangen, weshalb sie sich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Sie habe ihre andere Tochter im Stich gelassen, während ihr Ehemann (Anm.: jener der Tochter) im Gefängnis gewesen sei. Sie habe Angst um ihre Familie gehabt und auch, dass man ihre Tochter vergewaltigen würde, so wie es ihrer Cousine mütterlicherseits passiert sei. Ihr Mann und auch sie selbst hätten nicht arbeiten können. Aus all diesen Gründen habe sie zusammen mit ihrem Mann, ihrem jüngsten Sohn und ihrer jüngeren Tochter das Land verlassen.Als die Familie noch in römisch 40 gelebt habe, sei ihr Mann, der damals im Jahr 2008 für die Organisation römisch 40 oder römisch 40 oder römisch 40 Anmerkung, römisch 40 ) gearbeitet habe, entführt worden, einer seiner Freunde sei umgebracht worden. Während der Entführung habe man ihn gefoltert, weil er Sunnit sei und habe man ihn nur deshalb freigelassen, weil eine amerikanische Streife dies aufgetragen habe. Nach dieser Situation habe sie ihren Mann zu seiner Schwester in den Stadtteil römisch 40 gebracht. Sie selbst sei in der Wohnung geblieben und nach etwa einer Woche nach römisch 40 übersiedelt. Zuletzt hätten am römisch 40 .2015, kurz vor der Ausreise, sechs Personen das Haus in römisch 40 gestürmt, ihren Sohn geschlagen und ihre Tochter an der Hand gezogen und versucht, sie zu vergewaltigen. Bei einem Sturz sei ihre Tochter ohnmächtig geworden und habe sich mit einer Glasscherbe an der Hand geschnitten; zur Vergewaltigung sei es nicht gekommen. Nach diesem Vorfall sei sie zu ihrem ältesten Bruder gegangen, weshalb sie sich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Sie habe ihre andere Tochter im Stich gelassen, während ihr Ehemann Anmerkung, jener der Tochter) im Gefängnis gewesen sei. Sie habe Angst um ihre Familie gehabt und auch, dass man ihre Tochter vergewaltigen würde, so wie es ihrer Cousine mütterlicherseits passiert sei. Ihr Mann und auch sie selbst hätten nicht arbeiten können. Aus all diesen Gründen habe sie zusammen mit ihrem Mann, ihrem jüngsten Sohn und ihrer jüngeren Tochter das Land verlassen.
  5. Am XXXX .2018 wurde der BF1 ab 09:00 Uhr von Organen des BFA einvernommen.
  6. Am römisch 40 .2018 wurde der BF1 ab 09:00 Uhr von Organen des BFA einvernommen. Der BF1 war vernehmungsfähig und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Mitglied der Gruppe „ XXXX “, einer von den Amerikanern gegründeten XXXX , gewesen sei. Man habe ihn später beim XXXX angestellt und es habe sich um einen zivilen Posten gehandelt. Nach zwei Monaten sei er vom XXXX entlassen worden und wieder zu den XXXX gegangen. Nach einem weiteren Monat - all dies habe sich im Jahr 2011 ereignet - sei sein Führer, welchem er als Wache gedient habe, bei einer Explosion getötet worden. Er selbst habe, nachdem er die Leichenteile gesehen habe, zu schreien begonnen und sei nach Hause gegangen. Eine halbe Stunde später seien bewaffnete Milizen mit mehreren Autos gekommen, hätten ihn gefesselt und seine Augen verbunden. Man habe ihn gezwungen, in ein Auto zu steigen und ihn auch mit dem Gewehrkolben gegen den Kopf, die Rippen und den Rücken geschlagen. Die Personen hätten gegen ihn und die Sunniten im Allgemeinen geschimpft. Nach etwa zwei Stunden Fahrt seien die Milizionäre Amerikanern begegnet, woraufhin der BF1 wieder nach Hause gebracht worden sei. Man habe ihn auf den Gehsteig geworfen und gedroht, dass man ihn töten würde, wenn er zu Hause bleiben würde. Am selben Tag habe er seine Frau darüber informiert, sein Haus verlassen und für eine Woche bei seiner Schwester in XXXX gelebt. Im Anschluss daran habe er in XXXX für seine Familie ein Haus gemietet. Sein Sohn sei gefoltert worden, um herauszufinden, wo er (Anm.: der BF1) sei. Die Familie habe dann zusammen in XXXX gelebt, sei jedoch auch dort von Milizen bedroht worden. Im Jahr 2015 hätten Milizionäre während der Abwesenheit des BF1 den Sohn und die Tochter gefoltert, um den Aufenthaltsort des BF1 zu erfahren. Die Tochter habe man in das XXXX Krankenhaus gebracht. Nach diesem Ereignis sei der BF1 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern zu seinem Schwager in das XXXX Viertel gegangen. Nach der Entlassung der Tochter aus dem Krankenhaus sei die Familie zu ihm gekommen und habe nach einem Monat entschieden, den Irak zu verlasen.Der BF1 war vernehmungsfähig und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Mitglied der Gruppe „ römisch 40 “, einer von den Amerikanern gegründeten römisch 40 , gewesen sei. Man habe ihn später beim römisch 40 angestellt und es habe sich um einen zivilen Posten gehandelt. Nach zwei Monaten sei er vom römisch 40 entlassen worden und wieder zu den römisch 40 gegangen. Nach einem weiteren Monat - all dies habe sich im Jahr 2011 ereignet - sei sein Führer, welchem er als Wache gedient habe, bei einer Explosion getötet worden. Er selbst habe, nachdem er die Leichenteile gesehen habe, zu schreien begonnen und sei nach Hause gegangen. Eine halbe Stunde später seien bewaffnete Milizen mit mehreren Autos gekommen, hätten ihn gefesselt und seine Augen verbunden. Man habe ihn gezwungen, in ein Auto zu steigen und ihn auch mit dem Gewehrkolben gegen den Kopf, die Rippen und den Rücken geschlagen. Die Personen hätten gegen ihn und die Sunniten im Allgemeinen geschimpft. Nach etwa zwei Stunden Fahrt seien die Milizionäre Amerikanern begegnet, woraufhin der BF1 wieder nach Hause gebracht worden sei. Man habe ihn auf den Gehsteig geworfen und gedroht, dass man ihn töten würde, wenn er zu Hause bleiben würde. Am selben Tag habe er seine Frau darüber informiert, sein Haus verlassen und für eine Woche bei seiner Schwester in römisch 40 gelebt. Im Anschluss daran habe er in römisch 40 für seine Familie ein Haus gemietet. Sein Sohn sei gefoltert worden, um herauszufinden, wo er Anmerkung, der BF1) sei. Die Familie habe dann zusammen in römisch 40 gelebt, sei jedoch auch dort von Milizen bedroht worden. Im Jahr 2015 hätten Milizionäre während der Abwesenheit des BF1 den Sohn und die Tochter gefoltert, um den Aufenthaltsort des BF1 zu erfahren. Die Tochter habe man in das römisch 40 Krankenhaus gebracht. Nach diesem Ereignis sei der BF1 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern zu seinem Schwager in das römisch 40 Viertel gegangen. Nach der Entlassung der Tochter aus dem Krankenhaus sei die Familie zu ihm gekommen und habe nach einem Monat entschieden, den Irak zu verlasen.
  7. Mit jeweils zum XXXX .2019 datierten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX .2016 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass gemäß § 53 Abs 9 FPG die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine aslyrelevante Verfolgung drohe und es ihnen nicht gelungen sei, schlüssige und glaubhafte Angaben zu den geltend gemachten Fluchtgründen darzulegen. Der vorgelegte Anstellungsbescheid widerspreche den Aussagen des BF1, wonach dieser ab 2008 für das Ministerium gearbeitet haben will. Auch sei unklar, warum es keinen Beleg für sein Ausscheiden aus diesem Dienst gebe. Eine genaue Tätigkeitsdauer sei daher nicht feststellbar gewesen. Auch habe es hinsichtlich der Entführung des BF1 widersprüchliche Angaben mit denen seiner Ehefrau, der BF2, gegeben, was den genauen Zeitpunkt des behaupteten Ereignisses betrifft. Zusätzlich sei nicht klar, warum der Vorgesetzte des BF1 getötet und er selbst zur Informationsgewinnung gefoltert worden sei, da schon vom Vorgesetzten mehr Informationen zu erwarten waren. Die Verfolgung als Sunnit habe ebenso nicht treffend vorgebracht werden können, zumal aus Berichten ersehen werden könne, dass speziell in XXXX konfessionelle Spannungen der Vergangenheit angehören und auch die in XXXX lebenden Familienmitglieder keiner Gefahr ausgesetzt sind. Das vorgelegte psychologische Privatgutachten sei zudem nicht geeignet, das amtswegig eingeholte Gutachten in Zweifel zu ziehen und den psychischen Zustand des BF1 als einen solchen darzustellen, dass eine Rückkehr in den Irak nicht möglich sei. Auch die von der BF2 zusätzlich vorgebrachten Gründe seien, so wie die Angaben zur versuchten Vergewaltigung der Tochter der BF2 und des BF1, in sich nicht glaubwürdig und die angeblichen Bedrohungssituationen im Jahr 2008 nicht asylrelevant, da sie in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Irak stehen würden.
  8. Mit jeweils zum römisch 40 .2019 datierten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2016 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 9, FPG die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine aslyrelevante Verfolgung drohe und es ihnen nicht gelungen sei, schlüssige und glaubhafte Angaben zu den geltend gemachten Fluchtgründen darzulegen. Der vorgelegte Anstellungsbescheid widerspreche den Aussagen des BF1, wonach dieser ab 2008 für das Ministerium gearbeitet haben will. Auch sei unklar, warum es keinen Beleg für sein Ausscheiden aus diesem Dienst gebe. Eine genaue Tätigkeitsdauer sei daher nicht feststellbar gewesen. Auch habe es hinsichtlich der Entführung des BF1 widersprüchliche Angaben mit denen seiner Ehefrau, der BF2, gegeben, was den genauen Zeitpunkt des behaupteten Ereignisses betrifft. Zusätzlich sei nicht klar, warum der Vorgesetzte des BF1 getötet und er selbst zur Informationsgewinnung gefoltert worden sei, da schon vom Vorgesetzten mehr Informationen zu erwarten waren. Die Verfolgung als Sunnit habe ebenso nicht treffend vorgebracht werden können, zumal aus Berichten ersehen werden könne, dass speziell in römisch 40 konfessionelle Spannungen der Vergangenheit angehören und auch die in römisch 40 lebenden Familienmitglieder keiner Gefahr ausgesetzt sind. Das vorgelegte psychologische Privatgutachten sei zudem nicht geeignet, das amtswegig eingeholte Gutachten in Zweifel zu ziehen und den psychischen Zustand des BF1 als einen solchen darzustellen, dass eine Rückkehr in den Irak nicht möglich sei. Auch die von der BF2 zusätzlich vorgebrachten Gründe seien, so wie die Angaben zur versuchten Vergewaltigung der Tochter der BF2 und des BF1, in sich nicht glaubwürdig und die angeblichen Bedrohungssituationen im Jahr 2008 nicht asylrelevant, da sie in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Irak stehen würden.
  9. Gegen die zum XXXX .2016 datierten Bescheide erhoben die bfP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten würden und verbanden die Beschwerde mit den Anträgen 1.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF Asyl zu gewähren, 2.) dass ihnen für den Fall der Abweisung der Beschwerde gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Spruchpunkt III. aufgehoben werde, 3.) in eventu festgestellt werden möge, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus vorlägen und ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei, 4.) in eventu der Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids zurückzuverweisen sei. Abschließend wird 5.) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die bfP brachten hier vor, die Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt und die differierenden Aussagen des BF1 zu jenen der BF2 und seiner Tochter nicht in Hinblick auf die psychologischen Gutachten gewertet. Ebenso sei nicht in den Bescheid eingeflossen, dass es bei der Einvernahme des BF1 immer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da ein ungeeigneter Dolmetscher beigezogen worden wäre. Die belangte Behörde habe zudem den westlichen Kleidungsstil der BF2 und ihrer Tochter nicht ausreichend berücksichtigt, hier hätte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festgestellt, und Asyl gewährt werden müssen. Bereits ob der fortgeschrittenen Integration der BF2 und ihrer Tochter hätte die Behörde - in Verbindung mit der strafrechtlichen Unbescholtenheit - zu einer anderslautenden Entscheidung kommen und erkennen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte aus Art 8 EMRK darstellen würde.
  10. Gegen die zum römisch 40 .2016 datierten Bescheide erhoben die bfP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten würden und verbanden die Beschwerde mit den Anträgen 1.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF Asyl zu gewähren, 2.) dass ihnen für den Fall der Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Spruchpunkt römisch drei. aufgehoben werde, 3.) in eventu festgestellt werden möge, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus vorlägen und ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei, 4.) in eventu der Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids zurückzuverweisen sei. Abschließend wird 5.) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die bfP brachten hier vor, die Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt und die differierenden Aussagen des BF1 zu jenen der BF2 und seiner Tochter nicht in Hinblick auf die psychologischen Gutachten gewertet. Ebenso sei nicht in den Bescheid eingeflossen, dass es bei der Einvernahme des BF1 immer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da ein ungeeigneter Dolmetscher beigezogen worden wäre. Die belangte Behörde habe zudem den westlichen Kleidungsstil der BF2 und ihrer Tochter nicht ausreichend berücksichtigt, hier hätte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festgestellt, und Asyl gewährt werden müssen. Bereits ob der fortgeschrittenen Integration der BF2 und ihrer Tochter hätte die Behörde - in Verbindung mit der strafrechtlichen Unbescholtenheit - zu einer anderslautenden Entscheidung kommen und erkennen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte aus Artikel 8, EMRK darstellen würde.
  11. Am 04.03.2019 brachte die belangte Behörde die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerden und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und verband sie die Aktenvorlage mit dem Antrag, die gegen die Ausgangsbescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
  12. Mit Eingabe vom 19.01.2021 wurde die Vollmacht des im Kopf genannten Rechtsvertreters bekanntgegeben und mit gleichem Schriftsatz Informationen zum Gesundheitszustand des BF1 übermittelt und vorgebracht, dass die zusammen mit den bfP eingereiste Tochter, welche zeitgleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, geheiratet habe und nun bei ihrem Ehemann in Deutschland lebe. Auch wurde bekanntgegeben, dass der BF1 gegenüber der BF2 nach traditionellem Ritus die Scheidung ausgesprochen habe, jedoch ein gemeinsamer Haushalt bestehe, da die BF2 dem BF1 im Alltag helfe. Mit selber Eingabe wurden psychotherapeutische Behandlungsbestätigungen hinsichtlich des BF1 übermittelt.
  13. Anlässlich der am 23.08.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1 und die BF2 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und ihres Rechtsvertreters einvernommen. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF3 war dessen Anwesenheit nicht erforderlich. Die Tochter des BF1 und der BF2 erschien ob der Heirat und dem Umzug nach Deutschland nicht vor dem BVwG. Auch die belangte Behörde blieb der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt fern. Anlässlich dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Verhandlung wurde eine weitere Therapiebestätigung für den BF1 vorgelegt.
  14. Mit Eingabe vom 10.11.2021 langte auftragsgemäß das allgemeinmedizinische Gutachten Dris. XXXX hinsichtlich der BF2 beim BVwG ein.
  15. Mit Eingabe vom 10.11.2021 langte auftragsgemäß das allgemeinmedizinische Gutachten Dris. römisch 40 hinsichtlich der BF2 beim BVwG ein.
  16. Mit Eingabe vom 29.11.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der bfP hinsichtlich des Gutachtens Dris. XXXX beim BVwG ein.
  17. Mit Eingabe vom 29.11.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der bfP hinsichtlich des Gutachtens Dris. römisch 40 beim BVwG ein.
  18. Mit Eingabe vom 07.02.2022 langte auftragsgemäß das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dris. XXXX hinsichtlich des BF1 beim BVwG ein. Daraus geht im Kern hervor, dass der BF1 an einer generellen Angststörung und psychischen Problemen in Form einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei auf die Einnahme von Medikamenten zur Behandlung angewiesen und derzeit nicht arbeitsfähig; es bestehe ein erhöhtes suizidales Risiko, das durch eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat noch erhöht werden könne.
  19. Mit Eingabe vom 07.02.2022 langte auftragsgemäß das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dris. römisch 40 hinsichtlich des BF1 beim BVwG ein. Daraus geht im Kern hervor, dass der BF1 an einer generellen Angststörung und psychischen Problemen in Form einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei auf die Einnahme von Medikamenten zur Behandlung angewiesen und derzeit nicht arbeitsfähig; es bestehe ein erhöhtes suizidales Risiko, das durch eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat noch erhöht werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Identitätsfeststellungen: Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF1 ehelichte die BF2 am XXXX sowohl standesamtlich als auch nach traditionellem Ritus. Der Ehe entstammt der ebenso im Spruch genannte mj. BF
  22. Beide zählen jeweils zur irakisch-arabischen Ethnie und bekennen sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Die Scheidung wurde nach islamischer Tradition vor etwa vier Jahren ausgesprochen, der BF1 und die BF2 leben in Trennung.Der BF1 ehelichte die BF2 am römisch 40 sowohl standesamtlich als auch nach traditionellem Ritus. Der Ehe entstammt der ebenso im Spruch genannte mj. BF
  23. Beide zählen jeweils zur irakisch-arabischen Ethnie und bekennen sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Die Scheidung wurde nach islamischer Tradition vor etwa vier Jahren ausgesprochen, der BF1 und die BF2 leben in Trennung. Die Muttersprache der BF2 ist Arabisch. Der mj. BF3 wurde im Irak geboren und verbrachte die ersten beiden Lebensjahre in seiner Heimat, er spricht jedoch nur deutsch. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem XXXX .2016 im Bundesgebiet (zuletzt an der Anschrift XXXX ).Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem römisch 40 .2016 im Bundesgebiet (zuletzt an der Anschrift römisch 40 ). Der BF1 leidet unter einer generellen Angststörung und psychischen Problemen in Form einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Er ist auf die Einnahme von Medikamenten zur Behandlung angewiesen und derzeit nicht arbeitsfähig. Es besteht ein erhöhtes suizidales Risiko welches durch die Rückführung in den Irak erhöht werden kann. Die BF2 leidet an Schilddrüsenproblemen und wurde an den Nasennebenhöhlen operiert. Sie nimmt keinerlei Medikamente ein, eine lebensbedrohlicher Erkrankung oder Einschränkung liegt bei ihr nicht vor. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist gesund und benötigt keinerlei Medikamente. 1.
  24. Zur Ausreise, Reiseroute und Einreise der beschwerdeführenden Parteien ins Bundesgebiet und der darauffolgenden Asylantragstellung: Die bfP stammen aus XXXX und lebten bis zu ihrer Ausreise im Stadtteil XXXX . Die bfP stammen aus römisch 40 und lebten bis zu ihrer Ausreise im Stadtteil römisch 40 . Die letzte Nacht vor dem Verlassen des Landes verbrachten sie beim Schwager des BF
  25. Anfang Dezember 2015 fassten die bfP den Entschluss, den Irak zu verlassen; am XXXX .2015 flogen die bfP mit dem Flugzeug von XXXX nach Istanbul. Von dort gelangte die Familie mittels Bus nach Izmir, wo der BF1 mit Hilfe von Schleppern eine Überfahrt nach Griechenland organisierte. Nachdem die bfP die Polizei freiwillig aufgesucht hatten und sie erkennungsdienstlich behandelt worden waren, wurde nach einem Tag eine Ausweisung ausgesprochen und gelangte die Familie mit der Fähre nach Athen. Mit einem Lkw erreichte die Familie über ihr unbekannte Länder XXXX und sodann mit dem Taxi nach XXXX ; dort stellten sie am XXXX .2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die letzte Nacht vor dem Verlassen des Landes verbrachten sie beim Schwager des BF
  26. Anfang Dezember 2015 fassten die bfP den Entschluss, den Irak zu verlassen; am römisch 40 .2015 flogen die bfP mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Istanbul. Von dort gelangte die Familie mittels Bus nach Izmir, wo der BF1 mit Hilfe von Schleppern eine Überfahrt nach Griechenland organisierte. Nachdem die bfP die Polizei freiwillig aufgesucht hatten und sie erkennungsdienstlich behandelt worden waren, wurde nach einem Tag eine Ausweisung ausgesprochen und gelangte die Familie mit der Fähre nach Athen. Mit einem Lkw erreichte die Familie über ihr unbekannte Länder römisch 40 und sodann mit dem Taxi nach römisch 40 ; dort stellten sie am römisch 40 .2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage brachte jeweils Treffer zu Griechenland ( XXXX ).Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage brachte jeweils Treffer zu Griechenland ( römisch 40 ). 1.
  27. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat: Im Herkunftsstaat besuchte der BF1 insgesamt sechs Jahre lang die Schule und arbeitete im Anschluss daran als Hilfsarbeiter. Bevor er ein Unternehmen gründete und als XXXX und XXXX tätig war, leistete er in den 80er Jahren Dienst beim irakischen Militär. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit übte er bis zur Ausreise aus dem Irak aus. Zuletzt brachte er etwa 150.000 bis 200.000 irakische Dinar (knapp EUR 121,50) ins Verdienen.Im Herkunftsstaat besuchte der BF1 insgesamt sechs Jahre lang die Schule und arbeitete im Anschluss daran als Hilfsarbeiter. Bevor er ein Unternehmen gründete und als römisch 40 und römisch 40 tätig war, leistete er in den 80er Jahren Dienst beim irakischen Militär. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit übte er bis zur Ausreise aus dem Irak aus. Zuletzt brachte er etwa 150.000 bis 200.000 irakische Dinar (knapp EUR 121,50) ins Verdienen. Die BF2 wurde in XXXX geboren und besuchte von XXXX bis XXXX die Schule. Bis XXXX lebte sie bei ihren Eltern. XXXX folgte die Heirat mit dem BF1 und bis XXXX war die BF2 Hausfrau. XXXX holte sie die Matura nach. Die BF2 wurde in römisch 40 geboren und besuchte von römisch 40 bis römisch 40 die Schule. Bis römisch 40 lebte sie bei ihren Eltern. römisch 40 folgte die Heirat mit dem BF1 und bis römisch 40 war die BF2 Hausfrau. römisch 40 holte sie die Matura nach. Zuletzt lebte die Familie in XXXX in den Stadtteilen XXXX und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in XXXX in einem Miethaus. Der Kontakt mit den dortigen Nachbarn war gut.Zuletzt lebte die Familie in römisch 40 in den Stadtteilen römisch 40 und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in römisch 40 in einem Miethaus. Der Kontakt mit den dortigen Nachbarn war gut. Der minderjährige BF3 wurde erst in Österreich eingeschult. In seiner Heimat besuchte er noch keine Schule oder weiterführende Bildungseinrichtung. Eine tiefgehende Sozialisierung im Irak fand bei ihm nicht statt. Die Eltern des BF1 sind verstorben, die insgesamt acht Geschwister des BF1 (je vier Brüder und Schwestern) leben derzeit im Irak in wirtschaftlich angespannten Situationen, ein Cousin des BF1 lebt ebenso in XXXX . Die Geschwister sind verheiratet und haben Kinder. Es besteht kein Kontakt zu den Familienmitgliedern des BF1.Die Eltern des BF1 sind verstorben, die insgesamt acht Geschwister des BF1 (je vier Brüder und Schwestern) leben derzeit im Irak in wirtschaftlich angespannten Situationen, ein Cousin des BF1 lebt ebenso in römisch 40 . Die Geschwister sind verheiratet und haben Kinder. Es besteht kein Kontakt zu den Familienmitgliedern des BF
  28. Der Vater der BF2 ist im Jahr 2003 eines natürlichen Todes verstorben, die Mutter verstarb Ende
  29. Drei Brüder und eine Schwester der BF2 leben im Irak, jeweils ein Bruder in Deutschland und Kanada. Zwei weitere Schwestern der BF2 leben in Deutschland und Tunesien. Die wirtschaftliche Lage der im Irak verbliebenen Geschwister ist schlecht, zumal die Schwester der BF2 alleinstehend ist. Alle leben in Mietwohnungen. Die Nichten der BF2 (geboren XXXX und XXXX ) haben studiert und sind verheiratet. Die BF2 hat über Internet Kontakt zu ihrer Tochter und ihrer Schwester.Der Vater der BF2 ist im Jahr 2003 eines natürlichen Todes verstorben, die Mutter verstarb Ende
  30. Drei Brüder und eine Schwester der BF2 leben im Irak, jeweils ein Bruder in Deutschland und Kanada. Zwei weitere Schwestern der BF2 leben in Deutschland und Tunesien. Die wirtschaftliche Lage der im Irak verbliebenen Geschwister ist schlecht, zumal die Schwester der BF2 alleinstehend ist. Alle leben in Mietwohnungen. Die Nichten der BF2 (geboren römisch 40 und römisch 40 ) haben studiert und sind verheiratet. Die BF2 hat über Internet Kontakt zu ihrer Tochter und ihrer Schwester. 1.
  31. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Die bfP gehörten in ihrer Heimat keiner politischen Bewegung an und hatten sie weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates oder dritten Personen ein Problem. Sie wurden zu keinem Zeitpunkt von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen ihres Religionsbekenntnisses verfolgt. Persönliche Kontakte zu Milizen oder deren Mitgliedern bestanden zu keinem Zeitpunkt, ein Rekrutierungsversuch fand nicht statt. Keiner der bfP nahm an der Seite einer Miliz oder sonstigen bewaffneten Gruppierung an Kampfhandlungen teil. Es hatte überdies keine der bfP Probleme mit der Polizei, den Behörden oder mit den Gerichten des Herkunftsstaates. Keine der beschwerdeführenden Parteien war im Herkunftsstaat jemals in ein Gerichtsverfahren involviert oder Adressat von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaat oder Adressat einer strafgerichtlichen Verurteilung. 1.
  32. Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP im Bundesgebiet: Der BF1 hat im XXXX eine ÖSD Sprachzertifikatsprüfung der Stufe A1 nicht bestanden, jedoch im XXXX eine weitere Bildungsveranstaltung besucht. Im XXXX war er als Arbeiter mehrfach ganztätig erwerbstätig.Der BF1 hat im römisch 40 eine ÖSD Sprachzertifikatsprüfung der Stufe A1 nicht bestanden, jedoch im römisch 40 eine weitere Bildungsveranstaltung besucht. Im römisch 40 war er als Arbeiter mehrfach ganztätig erwerbstätig. Die BF2 hat ein ÖSD Sprachzertifikat der Stufe A2 erworben und mehrfach gemeinnützige Arbeiten in einem XXXX verrichtet. Sie ist ehrenamtliche Mitarbeiterin des XXXX und hat einen Werte- und Orientierungskurs absolviert.Die BF2 hat ein ÖSD Sprachzertifikat der Stufe A2 erworben und mehrfach gemeinnützige Arbeiten in einem römisch 40 verrichtet. Sie ist ehrenamtliche Mitarbeiterin des römisch 40 und hat einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Der minderjährige BF3 besucht eine Grundschule in seiner Wohnsitzgemeinde und ist ob seines in Österreich begonnenen Schulbesuch sozial und sprachlich sehr gut integriert. Die beschwerdeführende Familie ist in ihrem Wohnort integriert und wirkt an diversen Vereinsaktivitäten und Gemeindeprojekten mit. Die bfP sind nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; Als Asylwerber sind sie über die Österreichische Gesundheitskasse krankenversichert. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten. 1.
  33. Zur Lage im Irak wird festgestellt: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen (Zugriff am 06.04.2022): - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf - DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html - Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U - Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212 - Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021 - Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, - UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html Bagdad: Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der sog. Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Quellen (Zugriff am 06.04.2022): - Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html - Al Arabiya (19.7.2021): Suicide attack in Iraq's Sadr City kills at least 35, wounds dozens, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/07/19/Eight-killed-24-wounded-in-explosion-in-Iraq-s-Sadr-city - Anadolu Agency (23.8.2021): Iraq launches security operation against Daesh/ISIS, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-launches-security-operation-against-daesh-isis/2343607 - AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east - BBC (21.1.2021): Iraq attack: Twin suicide bombings in central Baghdad kill 32, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55746676 - DIIS - Danish Institute for International Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq - Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15 - Garda (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1 - ISW - Institute for the Study of War

(2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts - OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html - Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html 1.6.
  1. Sicherheitskräfte und Milizen Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 60, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, sog. Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4).Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, sog. Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vergleiche TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4). Die PMF, deren Wurzeln teilweise auf die Zeit vor 2003 zurückgehen, sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Sinjar Widerstandseinheiten“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 30.3.2021). Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Trotz der Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 22.1.2021, S.19).Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vergleiche FPRI 19.8.2019). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 22.1.2021, S.16; vergleiche FPRI 19.8.2019). Trotz der Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 22.1.2021, S.19). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der sog. Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik. Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 30.3.2021), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den sog. IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, S. 18f). Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen Einkommen generierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome Einkommen schaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). – Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch 8.2017). Einige PMF gehen gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 30.3.2021). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der
  2. und
  3. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die
  4. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der
  5. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 30.3.2021). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des sog. IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 12.5.2021). Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020). Eine Rekrutierung in die PMF erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis und aus wirtschaftlichen Gründen, Desertion aus den PMF kam zudem seltener vor als bei den irakischen Streitkräften. Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen, den IS oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wäre (UK Home Office 1.2021). Die bfP hatten nach ihren eigenen Angaben Kontakt zu einer bewaffneten Gruppierung oder zu einer Miliz des Herkunftsstaates oder zu den staatlichen Sicherheitskörpern und hatten sie auch keine Probleme mit den betreffenden Organisationen. Auch kam es nie zu Rekrutierungsversuchen oder zu anderen Aktivitäten ähnlicher Art.Die bfP hatten nach ihren eigenen Angaben Kontakt zu einer bewaffneten Gruppierung oder zu einer Miliz des Herkunftsstaates oder zu den staatlichen Sicherheitskörpern und hatten sie auch keine Probleme mit den betreffenden Organisationen. Auch kam es nie zu Rekrutierungsversuchen oder zu anderen Aktivitäten ähnlicher "Art". 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Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile&v=2- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile&v=2 - BBC News (28.6.2021): US strikes in Iraq and Syria target Iran-backed militia facilities, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57633360 - CH - Catham House [Mansour, Renad] (2.2021): Networks of power - The Popular Mobilization Forces and the state in Iraq, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/2021-02/2021-02-25-networks-of-power-mansour.pdf - Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (5.2021): Trapped in a vicious cycle Factors of instability in the Nineveh Plainshttps://www.clingendael.org/sites/default/files/2021-06/factors-of-instability-in-the-nineveh-plains.pdf - Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective:Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-06/PB_Power_in_perspective.pdf - DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf - DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; 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  6. Kinder Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 22.1.2021). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2021). Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 22.1.2021). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 30.3.2021). Vor der COVID-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut. Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren waren unterernährt (AA 22.1.2021). Ende 2020 lag die Zahl der Kinder im Irak, die humanitäre Hilfe benötigen, bei 1,89 Million (UNICEF 20.1.2021). Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund seiner Kinder, aber auch einer geschiedenen Mutter kann das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren zugesprochen werden, verlängerbar durch ein Gericht bis zum Alter von 15 Jahren, wobei die Kinder zu diesem Zeitpunkt wählen können, bei welchem Elternteil sie leben möchten (USDOS 30.3.2021). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des sog. Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 30.3.2021). Gewalt gegen Kinder/Minderjährige: Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland (USDOS 1.7.2021). Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln (USDOS 1.7.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sie werden auch gezwungen Drogen zu verkaufen (USDOS 1.7.2021). Ebenso ist Kinderprostitution ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Aufgrund der Strafmündigkeit ab einem Alter von neun Jahren im Irak, bzw. elf Jahren in der KRI, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 30.3.2021).Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland (USDOS 1.7.2021). Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln (USDOS 1.7.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Sie werden auch gezwungen Drogen zu verkaufen (USDOS 1.7.2021). Ebenso ist Kinderprostitution ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Aufgrund der Strafmündigkeit ab einem Alter von neun Jahren im Irak, bzw. elf Jahren in der KRI, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 30.3.2021). Kinderarbeit: Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.1.2021). In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Arbeitsgesetz begrenzt für Personen unter 18 Jahren die tägliche Arbeitszeit auf sieben Stunden und verbietet Arbeiten, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral schaden können. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, wie erzwungenes Betteln und kommerzielle sexuelle Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel, kommt im ganzen Land vor (USDOS 30.3.2021). Trotz des Verbotes der Kinderarbeit arbeiten etwa 500.000 Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Straßenverkauf. Armut begünstigt Kindesentführungen und Kinderhandel (AA 21.1.2021).Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.1.2021). In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Arbeitsgesetz begrenzt für Personen unter 18 Jahren die tägliche Arbeitszeit auf sieben Stunden und verbietet Arbeiten, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral schaden können. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, wie erzwungenes Betteln und kommerzielle sexuelle Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel, kommt im ganzen Land vor (USDOS 30.3.2021). Trotz des Verbotes der Kinderarbeit arbeiten etwa 500.000 Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Straßenverkauf. Armut begünstigt Kindesentführungen und Kinderhandel (AA 21.1.2021). Strafverfolgung von Kindern/Minderjährigen: Die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung beträgt neun Jahre und elf Jahre in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung beträgt neun Jahre und elf Jahre in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Laut Berichten der Vereinten Nationen sind zahlreiche Jugendliche wegen Terrorismusvorwürfen angeklagt oder verurteilt (AA 21.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Bei einigen von ihnen handelt es sich um ehemalige Opfer von Zwangsrekrutierungen (USDOS 1.7.2021). Es mangelt nach wie vor an Jugendstrafanstalten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) berichtet jedoch, dass jugendliche Häftlinge mittlerweile vorwiegend von erwachsenen Straftätern getrennt inhaftiert werden (AA 21.1.2021). Einem Bericht des IHRCKR zufolge sind außerdem bspw. über 50 Minderjährige gemeinsam mit ihren Müttern in der Erziehungsanstalt für Frauen und Kinder in Erbil untergebracht (USDOS 30.3.2021), Laut Berichten der Vereinten Nationen sind zahlreiche Jugendliche wegen Terrorismusvorwürfen angeklagt oder verurteilt (AA 21.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Bei einigen von ihnen handelt es sich um ehemalige Opfer von Zwangsrekrutierungen (USDOS 1.7.2021). Es mangelt nach wie vor an Jugendstrafanstalten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) berichtet jedoch, dass jugendliche Häftlinge mittlerweile vorwiegend von erwachsenen Straftätern getrennt inhaftiert werden (AA 21.1.2021). Einem Bericht des IHRCKR zufolge sind außerdem bspw. über 50 Minderjährige gemeinsam mit ihren Müttern in der Erziehungsanstalt für Frauen und Kinder in Erbil untergebracht (USDOS 30.3.2021), Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern/Minderjährigen: Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 30.3.2021). Rekrutierung von Kindern ist ein Problem (FH 3.3.2021). Kinder sind nach wie vor anfällig für Zwangsrekrutierung und den Einsatz durch diverse bewaffnete Gruppen, die im Irak operieren. Dazu zählen der sog. Islamische Staat (IS), Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Stammesmilizen, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und andere vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 1.7.2021). Laut den Vereinten Nationen wurden im Jahr 2020 keine neuen Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) dokumentiert (USDOS 30.3.2021). Quellen (Zugriff am 06.04.2022): - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html - Migrationsverket [Schweden] (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf - UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf - UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization, Kurdistan Region Statistical Office (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/English_7.pdf - USDOS – US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055124.html - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html 1.6.2.1 Bildungszugang Die irakischen Bildungseinrichtungen unterstehen dem Bildungsministerium in Bagdad, welches durch Direktorate in allen Gouvernements vertreten ist (GIZ 1.2021c). Die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten (USDOS 30.3.2021). Es existieren vier Schulstufen: Die nicht verpflichtende Vorschule, die verpflichtende Grundschule (Alter 6-11 Jahre), die Sekundarausbildung und die Hochschulausbildung (GIZ 1.2021c). Eine flächendeckende Sicherung der Grundbildung konnte nicht gewährleistet werden (GIZ 1.2021c). Die Sicherheitslage, das Einquartieren von Binnenvertriebenen in Schulgebäuden und eine große Zahl zerstörter Schulen verhinderten und verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate seit 2003 drastisch gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Nach Angaben von UNESCO auf 85,6%, laut dem irakischen Planungsministerium auf 87%. Zum Unterschied dazu sind in der Kurdischen Region im Irak (KRI) fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Laut UNESCO waren 2017 79,9% der Frauen und 91,2% der Männer über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig. Nach Angaben des Planungsministeriums von Januar 2020 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen bei 83% im Vergleich zu 92% bei den Männern (AA 22.1.2021). Laut Schätzungen sind etwa 22% der Erwachsenen nie zur Schule gegangen. Während mehr als 90% der Kinder eine Grundschule besuchen, fällt die Schülerzahl in der Altersklasse 15-17 unter die Hälfte (GIZ 1.2021c). Ein gleichberechtigter Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 30.3.2021). Es gibt eine Benachteiligung von Mädchen im Bildungssystem, die nach wie vor einen schlechteren Zugang zu Bildung haben. Aufgrund der COVID-19-Pandemie waren die Schulen in den von Bagdad kontrollierten Gebieten von März bis November 2020 geschlossen, in der KRI von März 2020 bis zum Ende des Schuljahres (HRW 13.1.2021). Schulen wurden vom irakischen Bildungsministerium angewiesen, den Lehrbetrieb aus der Ferne fortzusetzen, einschließlich der Ablegung von Prüfungen. In den Abschlussjahrgängen müssen die Schüler ihre Prüfungen jedoch in Anwesenheit ablegen. Einige Schulen haben hybride Unterrichtsmodelle eingerichtet, bei denen die Schüler an 2-3 Tagen pro Woche den Unterricht in Anwesenheit besuchen konnten. Ab Mai 2021 wurden jedoch alle Schulen wieder auf Fernstudien umgestellt (IOM 18.6.2021). Familien, die durch den IS-Konflikt vertrieben wurden, sind am meisten durch die Schulschließungen betroffen, da die meisten von ihnen keinen Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten haben (HRW 13.1.2021). Ebenso stehen Familien mit geringem Einkommen oder aus entlegenen Gebieten hinsichtlich eines Fernstudiums vor einem Hindernis, aufgrund der Erfordernis an eine stabile Internetleitung und an ein adäquates Equipment zu kommen (IOM 18.6.2021). Quellen (Zugriff am 06.04.2022): - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/[Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html - IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum - UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf - UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization, Kurdistan Region Statistical Office (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://mics.unicef.org/files?job=W1siZiIsIjIwMTkvMDMvMDEvMTkvMjMvMTgvNTg5L0VuZ2xpc2gucGRmIl1d&sha=aea1de7cc6f6ec09 - UN OCHA
(2019): Iraq - Education Cluster Strategy, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/1_Education-Cluster-Strategy-Iraq-2019-2019_02_10.pdf - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html 1.6.3. Frauen In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 3.3.2021).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 22.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 3.3.2021). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 22.1.2021). Frauen sind gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 22.1.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 3.3.2021). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 22.1.2021; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 22.1.2021). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen durch gesetzliche Beschränkungen stärker eingeschränkt als für Männer (FH 3.3.2021). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 3.3.2021).Frauen sind gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 22.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 22.1.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 22.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 3.3.2021). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 22.1.2021; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 22.1.2021). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen durch gesetzliche Beschränkungen stärker eingeschränkt als für Männer (FH 3.3.2021). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 3.3.2021). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11,5% (Stand 2019) (WB 29.1.2021a). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 30,6% (Stand 2019) (WB 29.1.2021b). Der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak zufolge liegt sie bei 13% (UNIraq 2021). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 63,3% geschätzt (Stand 2017) (CIA 15.6.2021). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c; vgl. AA 14.10.2020). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9% der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24 jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1% (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77%) weit niedriger als jene der Buben (rund 90%). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c).Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 14.10.2020). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9% der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24 jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1% (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77%) weit niedriger als jene der Buben (rund 90%). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c). Quellen (Zugriff am 06.04.2022): - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf - CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2021): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iraq/ - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html - Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/ - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/ [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - FIS - Finnisch Immigration Service [Finnland] (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf - UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization
(2021): Iraq, Education and Literacy, http://uis.unesco.org/en/country/iq - UNIraq
(2021): Country Profile, http://www.uniraq.com/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=941&Itemid=472&lang=en - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html - WB - World Bank (29.1.2021a): Labor force participation rate, female (% of female population ages 15+) (modeled ILO estimate), https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.CACT.FE.ZS?locations=IQ - WB - World Bank (29.1.2021b): Unemployment, female (% of female labor force) (modeled ILO estimate) - Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.FE.ZS?locations=IQ, - WB - World Bank (9.2020): Literacy rate, adult female (% of females ages 15 and above) - Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SE.ADT.LITR.FE.ZS?end=2017&locations=IQ&start=2017&view=bar 1.6.3.1 Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 3.3.2021; vgl. AA 14.10.2020). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UK Home Office 3.2021). Fast jede vierte irakische Frau im Alter von 20 bis 24 Jahren war bereits mit 18 Jahren verheiratet (FH 3.3.2021). Rund 20% der Frauen werden als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis 14 Jahren (AA 14.10.2020). Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 3.3.2021; vergleiche AA 14.10.2020). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UK Home Office 3.2021). Fast jede vierte irakische Frau im Alter von 20 bis 24 Jahren war bereits mit 18 Jahren verheiratet (FH 3.3.2021). Rund 20% der Frauen werden als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis 14 Jahren (AA 14.10.2020). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘
  1. a)finden im ganzen Land statt (USDOS 30.3.2021). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021).Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘
  2. a)finden im ganzen Land statt (USDOS 30.3.2021). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021). Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (StC 25.6.2021). Ehe auf Zeit ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (StC 25.6.2021). Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vgl. USDOS 30.3.2021). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem sog. IS verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021).Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (StC 25.6.2021). Ehe auf Zeit ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (StC 25.6.2021). Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem sog. IS verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021). Quellen (Zugriff am 06.04.2022): - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf - Al-Monitor (18.6.2015): Blood money marriage makes comeback in Iraq, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/iraq-tribes-women-blood-money-marriage-dispute-settlement.html - BBC News (4.10.2019): The teenager married too many times to count, https://www.bbc.co.uk/news/extra/iuKTEGjKgS/teenage_iraq_brides - EMHRM - Euro-Mediterranean Human Rights Monitor (6.2021): Exiled At Home: Internal displacement resulted from the armed conflict in Iraq and its humanitarian consequences, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IraqReportEN.pdf - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, - Musawah, publiziert durch CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (11.2019): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women's Rights in Iraq; 74th CEDAW Session, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37333_E.docx - OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25277&LangID=E - PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq [Irak] (21.6.2011): Act No. 8 fro

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