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{'item': 'G315 2249422-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlG315 2249422-1 Spruch, G315 2249422-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 10.12.2021 vorgelegte Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 10.12.2021 vorgelegte Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 03.11.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 03.11.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin weise im Bundesgebiet seit 01.09.2014 mit Unterbrechungen sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitzmeldungen auf und habe in Österreich als Prostituierte gearbeitet. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht über drei Monate sei sie mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2020, rechtskräftig am 30.07.2020, gemäß § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Am 20.07.2020 sei die Beschwerdeführerin nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist, sei jedoch bis 22.10.2020 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und habe von 20.08.2020 bis 31.08.2020 erstmals einen Krankenversicherungsschutz bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgewiesen. Seit 16.09.2021 sei die Beschwerdeführerin wieder mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 16.09.2021 habe die Beschwerdeführerin weiters beim Standesamt in XXXX mit ihrem Meldezettel und einem Foto eines Meldezettels von Herrn XXXX , geboren am XXXX in der Türkei, erschienen und habe dort wegen einer Eheschließung mit diesem türkischen Staatsangehörigen angefragt. Aufgrund des Verdachts des beabsichtigten Eingehens einer Aufenthaltsehe mit diesem türkischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz abgewiesen worden und ein Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, sei von der belangten Behörde am 24.09.2021 neuerlich ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Im Zuge der Zeugeneinvernahme mit dem türkischen Staatsangehörigen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, diesen gegen eine Zahlung von EUR 15.000,00 zu heiraten, um diesem ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Eine tatsächliche Beziehung habe zu keiner Zeit bestanden. Die Beschwerdeführerin erfülle weder die Voraussetzungen eines rechtmäßigen fünf noch eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und habe kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 117 FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe bestraft worden sei, sei eine fremdenpolizeiliche Beurteilung eigenständig und unabhängig vom Gang eines allfälligen Strafverfahrens zu treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegen, wenn ein Fremder – im Sinne des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK Nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen habe. In Ansehung der Rechtsprechung des OGH zur Vorgängerregelung des § 117 FPG (§ 106 FrG) sei auch bereits der Versuch des Eingehens oder Vermittelns einer Scheinehe strafbar und Anzuzeigen, wenn die Verlobten mit der Einbringung des Antrages auf Eheschließung eine ausführungsnahe Handlung setzen, da keine weiteren Zwischenakte zur Tatausführung mehr notwendig und die psychologische Hemmschwelle jedenfalls überschritten sei. Der vom Standesbeamten protokollierte Eheschließungsantrag dokumentiere einen tauglichen Versuch. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine Gefahr für das Rechtsgut des fremden Vermögens dar und sei aufgrund des aktenkundigen Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin auch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren nötig und angemessen. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK lägen nicht vor. Die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Lichte der hohen Wiederholungsgefahr erforderlich, da sich die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin intentional gegen die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gerichtet hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren Handlungen setzen werde, um behördliche Maßnahmen zu erschweren, sodass ein Durchsetzungsaufschub nicht zu gewähren gewesen sei, zumal keine persönlichen Anbindungen seitens der Beschwerdeführerin zu beenden seien. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin weise im Bundesgebiet seit 01.09.2014 mit Unterbrechungen sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitzmeldungen auf und habe in Österreich als Prostituierte gearbeitet. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht über drei Monate sei sie mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2020, rechtskräftig am 30.07.2020, gemäß Paragraph 66, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Am 20.07.2020 sei die Beschwerdeführerin nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist, sei jedoch bis 22.10.2020 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und habe von 20.08.2020 bis 31.08.2020 erstmals einen Krankenversicherungsschutz bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgewiesen. Seit 16.09.2021 sei die Beschwerdeführerin wieder mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 16.09.2021 habe die Beschwerdeführerin weiters beim Standesamt in römisch 40 mit ihrem Meldezettel und einem Foto eines Meldezettels von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Türkei, erschienen und habe dort wegen einer Eheschließung mit diesem türkischen Staatsangehörigen angefragt. Aufgrund des Verdachts des beabsichtigten Eingehens einer Aufenthaltsehe mit diesem türkischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz abgewiesen worden und ein Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, sei von der belangten Behörde am 24.09.2021 neuerlich ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Im Zuge der Zeugeneinvernahme mit dem türkischen Staatsangehörigen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, diesen gegen eine Zahlung von EUR 15.000,00 zu heiraten, um diesem ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Eine tatsächliche Beziehung habe zu keiner Zeit bestanden. Die Beschwerdeführerin erfülle weder die Voraussetzungen eines rechtmäßigen fünf noch eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und habe kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 117, FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe bestraft worden sei, sei eine fremdenpolizeiliche Beurteilung eigenständig und unabhängig vom Gang eines allfälligen Strafverfahrens zu treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegen, wenn ein Fremder – im Sinne des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK Nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen habe. In Ansehung der Rechtsprechung des OGH zur Vorgängerregelung des Paragraph 117, FPG (Paragraph 106, FrG) sei auch bereits der Versuch des Eingehens oder Vermittelns einer Scheinehe strafbar und Anzuzeigen, wenn die Verlobten mit der Einbringung des Antrages auf Eheschließung eine ausführungsnahe Handlung setzen, da keine weiteren Zwischenakte zur Tatausführung mehr notwendig und die psychologische Hemmschwelle jedenfalls überschritten sei. Der vom Standesbeamten protokollierte Eheschließungsantrag dokumentiere einen tauglichen Versuch. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine Gefahr für das Rechtsgut des fremden Vermögens dar und sei aufgrund des aktenkundigen Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin auch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren nötig und angemessen. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK lägen nicht vor. Die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Lichte der hohen Wiederholungsgefahr erforderlich, da sich die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin intentional gegen die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gerichtet hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren Handlungen setzen werde, um behördliche Maßnahmen zu erschweren, sodass ein Durchsetzungsaufschub nicht zu gewähren gewesen sei, zumal keine persönlichen Anbindungen seitens der Beschwerdeführerin zu beenden seien. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin eigenhändig mittels RSa-Schreibens am 04.11.2021 zugestellt.
  3. Mit Mandatsbescheid des Bundeamtes vom 15.11.2021 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 FPG die Schubhaft verhängt.
  4. Mit Mandatsbescheid des Bundeamtes vom 15.11.2021 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, FPG die Schubhaft verhängt.
  5. Gegen den Bescheid vom 03.11.2021 betreffend das Aufenthaltsverbot erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.11.2021, am selben Tag beim Bundesamt fristgerecht einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltsverbot von maximal fünf Jahren hätte erlassen werden dürfen. Mit dem angefochtenen Bescheid und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von vier Jahren sei diese zulässige Höchstdauer fast ausgeschöpft worden und eindeutig unverhältnismäßig. Für Unionsbürger gelte im Zuge der zu treffenden Gefährdungsprognose ein höheres Maß der nötigen Gefährdung („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als für Drittstaatsangehörige („Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“). Der gegenständliche Sachverhalt erfülle nicht den Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 FPG. Es sei nie zu einer Zahlung von EUR 15.000,00 des türkischen Staatsangehörigen an die Beschwerdeführerin gekommen. Es sei der Auskunft des zuständigen Standesamtes zufolge auch nie ein konkreter Hochzeitstermin festgesetzt bzw. angemeldet worden. Das Argument des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin durch die Nachfrage nach einem Hochzeitstermin einen „tauglichen Versuch“ zum Eingehen einer Aufenthaltsehe iSd § 117 FPG gesetzt habe und deswegen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sei, werde entschieden zurückgewiesen. Zum Verweis des Bundesamtes auf die im Bescheid zitiere Rechtsprechung des OG sei festzuhalten, dass die vom Bundesamt daraus abgeleitete Rechtsansicht im Urteil des OGH nicht ausgesprochen werde. Auch sei die Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Schubhaft. Es werde daher ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltsverbot von maximal fünf Jahren hätte erlassen werden dürfen. Mit dem angefochtenen Bescheid und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von vier Jahren sei diese zulässige Höchstdauer fast ausgeschöpft worden und eindeutig unverhältnismäßig. Für Unionsbürger gelte im Zuge der zu treffenden Gefährdungsprognose ein höheres Maß der nötigen Gefährdung („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als für Drittstaatsangehörige („Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“). Der gegenständliche Sachverhalt erfülle nicht den Gefährdungsmaßstab gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Es sei nie zu einer Zahlung von EUR 15.000,00 des türkischen Staatsangehörigen an die Beschwerdeführerin gekommen. Es sei der Auskunft des zuständigen Standesamtes zufolge auch nie ein konkreter Hochzeitstermin festgesetzt bzw. angemeldet worden. Das Argument des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin durch die Nachfrage nach einem Hochzeitstermin einen „tauglichen Versuch“ zum Eingehen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 117, FPG gesetzt habe und deswegen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sei, werde entschieden zurückgewiesen. Zum Verweis des Bundesamtes auf die im Bescheid zitiere Rechtsprechung des OG sei festzuhalten, dass die vom Bundesamt daraus abgeleitete Rechtsansicht im Urteil des OGH nicht ausgesprochen werde. Auch sei die Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Schubhaft. Es werde daher ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
  6. Am 18.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben.
  7. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2021 wies das Bundesamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2021 als unbegründet ab und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Wiederholung der im Wesentlichen bereits im Bescheid vom 03.11.2021 getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen führte das Bundesamt in seiner rechtlichen Beurteilung neuerlich aus, dass der Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ weiter als der – strafrechtsakzessorische – begrifflich enge Gefährdungstatbestand sei. Der unionsrechtliche Begriff erfasse sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei. Ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine fremdenpolizeiliche Beurteilung habe eigenständig und unabhängig vom Gang eines allenfalls parallel laufenden Strafverfahrens zu erfolgen und stelle ein Aufenthaltsverbot eine administrativrechtliche Maßnahme und keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage dar. Das Bundesamt sei verpflichtet gewesen zu beurteilen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin der sich aus der Judikatur zu § 15 StGB ergebenden „entscheidenden Hemmschwelle“ angenähert oder diese (bezogen auf § 117 FPG) überschritten habe, zumal dieser Umstand gegenständlich insbesondere für die Beurteilung der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung zu beachten gewesen sei. Im Lichte des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin stelle dieses zweifellos eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich den Schutz vor Angriffen auf die rechtlichen Institute der Ehe und Familie sowie der Verhinderung der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Angehörigen. Die Erheblichkeit der Gefährdung ergebe sich hierbei bereits aus der Anfrage der Beschwerdeführerin und dem Drängen auf eine zeitnahe Eheschließung, dem Ausstellenlassen eines Meldezettels zur Vorlage beim Standesamt und der damit bereits überwundenen Hemmschwelle zur Tatverwirklichung des § 117 FPG. Mit dem Vorsatz, sich einen finanziellen Vorteil in Höhe von EUR 15.000,00 zu verschaffen, indem die Beschwerdeführer einem türkischen Staatsangehörigen, der einen nach wie vor unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich innehabe, mittels Eheschließung ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, habe sie unter Beweis gestellt, dass sie sich trotz des grundsätzlich möglichen legalen Zuganges zum Arbeitsmarkt durch strafbare Verhaltensweisen ein Zusatzeinkommen habe erwirtschaften wollen. Im Lichte der „destruktiven Gesamtpersönlichkeit“ der Beschwerdeführerin sei auch davon auszugehen, dass sie in Hinkunft weitere strafbare Handlungen zur Sicherung ihres Unterhalts begehen werde. Es liege daher eine negative Zukunftsprognose vor. Gründe für die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes iSd Art. 8 EMRK lägen nicht vor.Das Bundesamt sei verpflichtet gewesen zu beurteilen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin der sich aus der Judikatur zu Paragraph 15, StGB ergebenden „entscheidenden Hemmschwelle“ angenähert oder diese (bezogen auf Paragraph 117, FPG) überschritten habe, zumal dieser Umstand gegenständlich insbesondere für die Beurteilung der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung zu beachten gewesen sei. Im Lichte des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin stelle dieses zweifellos eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich den Schutz vor Angriffen auf die rechtlichen Institute der Ehe und Familie sowie der Verhinderung der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Angehörigen. Die Erheblichkeit der Gefährdung ergebe sich hierbei bereits aus der Anfrage der Beschwerdeführerin und dem Drängen auf eine zeitnahe Eheschließung, dem Ausstellenlassen eines Meldezettels zur Vorlage beim Standesamt und der damit bereits überwundenen Hemmschwelle zur Tatverwirklichung des Paragraph 117, FPG. Mit dem Vorsatz, sich einen finanziellen Vorteil in Höhe von EUR 15.000,00 zu verschaffen, indem die Beschwerdeführer einem türkischen Staatsangehörigen, der einen nach wie vor unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich innehabe, mittels Eheschließung ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, habe sie unter Beweis gestellt, dass sie sich trotz des grundsätzlich möglichen legalen Zuganges zum Arbeitsmarkt durch strafbare Verhaltensweisen ein Zusatzeinkommen habe erwirtschaften wollen. Im Lichte der „destruktiven Gesamtpersönlichkeit“ der Beschwerdeführerin sei auch davon auszugehen, dass sie in Hinkunft weitere strafbare Handlungen zur Sicherung ihres Unterhalts begehen werde. Es liege daher eine negative Zukunftsprognose vor. Gründe für die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes iSd Artikel 8, EMRK lägen nicht vor. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung sowie die Verfahrensanordnung wurden der bevollmächtigten Rechtsvertretung nachweislich am 07.12.2021 zugestellt.
  8. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 09.12.2021, bei der belangten Behörde am 10.12.2021 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.
  9. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige (vgl. aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 3 Verwaltungsakt Teil II; Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.01.2022). 1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige vergleiche aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 3 Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.01.2022). Sie verfügte in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 25.01.2022). Sie verfügte in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 25.01.2022). Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.01.2022):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.01.2022): 01.09.2014 bis 29.09.2015 Hauptwohnsitz 15.01.2016 bis 29.02.2016 Hauptwohnsitz 10.05.2016 bis 12.05.2016 Hauptwohnsitz 12.05.2016 bis 15.07.2016 Hauptwohnsitz 22.08.2016 bis 07.09.2016 Nebenwohnsitz 17.11.2016 bis 29.12.2016 Nebenwohnsitz 14.02.2017 bis 21.02.2017 Nebenwohnsitz 20.02.2017 bis 04.04.2017 Hauptwohnsitz 31.01.2018 bis 12.11.2018 Nebenwohnsitz 31.01.2018 bis 06.06.2019 Nebenwohnsitz 04.06.2019-24.06.2019 Nebenwohnsitz 16.09.2019 bis 14.10.2019 Nebenwohnsitz 14.10.2019 bis 21.10.2019 Nebenwohnsitz 10.01.2020 bis 22.06.2020 Nebenwohnsitz 26.06.2020 bis 22.10.2020 Nebenwohnsitz 16.09.2021 bis 19.11.2021 Hauptwohnsitz 15.11.2021 bis 17.11.2021 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Beschwerdeführerin über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Unterhalt in Österreich durch die Ausübung von Prostitution bestritten (vgl. Feststellungen des Bundesamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2021, etwa AS 150 Verwaltungsakt Teil II; darüber hinaus unbestritten, vgl. Beschwerde vom 15.11.2021, AS 112 Verwaltungsakt Teil II). Als solche war sie jedoch nur in einem Zeitraum von 11.02.2016 bis 31.07.2016 sowie von 20.08.2020 bis 31.08.2020 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als selbstständig Erwerbstätige krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.01.2022).Die Beschwerdeführerin hat ihren Unterhalt in Österreich durch die Ausübung von Prostitution bestritten vergleiche Feststellungen des Bundesamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2021, etwa AS 150 Verwaltungsakt Teil römisch zwei; darüber hinaus unbestritten, vergleiche Beschwerde vom 15.11.2021, AS 112 Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Als solche war sie jedoch nur in einem Zeitraum von 11.02.2016 bis 31.07.2016 sowie von 20.08.2020 bis 31.08.2020 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als selbstständig Erwerbstätige krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.01.2022). Von 20.09.2021 bis 15.10.2021 war die Beschwerdeführerin zudem als unselbstständig erwerbstätige Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet. Sie ist seit 08.11.2021 bis laufend weiterhin beim selben Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet. Darüber hinaus liegen keine weiteren Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.01.2022).Von 20.09.2021 bis 15.10.2021 war die Beschwerdeführerin zudem als unselbstständig erwerbstätige Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet. Sie ist seit 08.11.2021 bis laufend weiterhin beim selben Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet. Darüber hinaus liegen keine weiteren Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.01.2022). 1.
  13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2020, Zahl 1265243404/200478779, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG infolge einer fremdenrechtlichen Kontrolle und mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß §§ 51 ff NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid des Bundesamtes, AS 37 ff Verwaltungsakt Teil I). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Er erwuchs am 30.07.2020 in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug vom 25.01.2022).1.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2020, Zahl 1265243404/200478779, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG infolge einer fremdenrechtlichen Kontrolle und mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß Paragraphen 51, ff NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid des Bundesamtes, AS 37 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Er erwuchs am 30.07.2020 in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug vom 25.01.2022). Die Beschwerdeführerin reiste bereits am 20.07.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Ungarn aus und kam ihrer mit Bescheid vom 30.06.2020 auferlegten Ausreiseverpflichtung somit nach (vgl. Fremdenregisterauszug vom 25.01.2022).Die Beschwerdeführerin reiste bereits am 20.07.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Ungarn aus und kam ihrer mit Bescheid vom 30.06.2020 auferlegten Ausreiseverpflichtung somit nach vergleiche Fremdenregisterauszug vom 25.01.2022). 1.
  15. Die Beschwerdeführerin reiste dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein. Auf ursprüngliches Betreiben des türkischen Staatsangehörigen und Asylwerbers in Österreich, XXXX , geboren am XXXX , vereinbarte dieser mit der Beschwerdeführerin die gemeinsame Eheschließung, um ein Aufenthaltsrecht zu Erlagen, für eine Geldleistung von EUR 15.000,00 und ohne zu beabsichtigen, ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu führen (vgl. Zeugeneinvernahme des türkischen Staatsangehörigen, Niederschrift Bundesamt vom 21.10.2021, AS 50 ff Verwaltungsakt Teil II).Auf ursprüngliches Betreiben des türkischen Staatsangehörigen und Asylwerbers in Österreich, römisch 40 , geboren am römisch 40 , vereinbarte dieser mit der Beschwerdeführerin die gemeinsame Eheschließung, um ein Aufenthaltsrecht zu Erlagen, für eine Geldleistung von EUR 15.000,00 und ohne zu beabsichtigen, ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu führen vergleiche Zeugeneinvernahme des türkischen Staatsangehörigen, Niederschrift Bundesamt vom 21.10.2021, AS 50 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Dazu meldete die Beschwerdeführerin am 16.09.2021 in Österreich wieder einen Hauptwohnsitz an (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.01.2021). Dazu meldete die Beschwerdeführerin am 16.09.2021 in Österreich wieder einen Hauptwohnsitz an vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.01.2021). Noch am 16.09.2021 erschien die Beschwerdeführerin am Standesamt der Marktgemeinde XXXX mit ihrer Meldebestätigung und einer nur mittels Fotografie am Mobiltelefon vorliegenden Meldebestätigung des türkischen Asylwerbers XXXX , geboren am XXXX , und stellte eine Anfrage über eine mögliche Eheschließung mit dem türkischen Staatsangehörigen beim zuständigen Standesbeamten. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass für die Ermittlung der Ehefähigkeit mehrere Dokumente im Original samt Übersetzung vorgelegt werden müssten (vgl. Mitteilung des Standesamtes vom 24.09.2021 per E-Mail an das Bundesamt, AS 87 Verwaltungsakt Teil I).Noch am 16.09.2021 erschien die Beschwerdeführerin am Standesamt der Marktgemeinde römisch 40 mit ihrer Meldebestätigung und einer nur mittels Fotografie am Mobiltelefon vorliegenden Meldebestätigung des türkischen Asylwerbers römisch 40 , geboren am römisch 40 , und stellte eine Anfrage über eine mögliche Eheschließung mit dem türkischen Staatsangehörigen beim zuständigen Standesbeamten. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass für die Ermittlung der Ehefähigkeit mehrere Dokumente im Original samt Übersetzung vorgelegt werden müssten vergleiche Mitteilung des Standesamtes vom 24.09.2021 per E-Mail an das Bundesamt, AS 87 Verwaltungsakt Teil römisch eins). Es wurde kein dezidierter Termin für eine Eheschließung mit dem Standesamt vereinbart (vgl. Rückfrage beim Standesbeamten im Rahmen der Zeugeneinvernahme des türkischen Staatsangehörigen, Niederschrift Bundesamt vom 21.10.2021, AS 53 Verwaltungsakt Teil II).Es wurde kein dezidierter Termin für eine Eheschließung mit dem Standesamt vereinbart vergleiche Rückfrage beim Standesbeamten im Rahmen der Zeugeneinvernahme des türkischen Staatsangehörigen, Niederschrift Bundesamt vom 21.10.2021, AS 53 Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Per E-Mail vom 24.09.2021 meldete das Standesamt dem Bundesamt den Verdacht einer beabsichtigten Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin mit dem türkischen Staatsangehörigen (vgl. Mitteilung des Standesamtes vom 24.09.2021 per E-Mail an das Bundesamt, AS 87 Verwaltungsakt Teil I).Per E-Mail vom 24.09.2021 meldete das Standesamt dem Bundesamt den Verdacht einer beabsichtigten Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin mit dem türkischen Staatsangehörigen vergleiche Mitteilung des Standesamtes vom 24.09.2021 per E-Mail an das Bundesamt, AS 87 Verwaltungsakt Teil römisch eins). Weder die Beschwerdeführerin noch der türkische Staatsangehörige sind seither diesbezüglich noch einmal an das Standesamt herangetreten. Der türkische Staatsangehörige hat auch die vereinbarten EUR 15.000,00 nicht an die Beschwerdeführerin bezahlt (vgl. Mitteilung des Standesamtes vom 05.01.2021 per E-Mail an das Bundesamt, AS 5 ff Verwaltungsakt Teil II; Zeugeneinvernahme des türkischen Staatsangehörigen, Niederschrift Bundesamt vom 21.10.2021, AS 50 ff Verwaltungsakt Teil II).Weder die Beschwerdeführerin noch der türkische Staatsangehörige sind seither diesbezüglich noch einmal an das Standesamt herangetreten. Der türkische Staatsangehörige hat auch die vereinbarten EUR 15.000,00 nicht an die Beschwerdeführerin bezahlt vergleiche Mitteilung des Standesamtes vom 05.01.2021 per E-Mail an das Bundesamt, AS 5 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Zeugeneinvernahme des türkischen Staatsangehörigen, Niederschrift Bundesamt vom 21.10.2021, AS 50 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.
  16. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 25.01.2021).1.
  17. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 25.01.2021). 1.
  18. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2021, XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 FPG verhängt und die Beschwerdeführerin am 18.11.2021 auf dem Landweg per Bahn aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 25.01.2022).1.
  19. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2021, römisch 40 , wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, FPG verhängt und die Beschwerdeführerin am 18.11.2021 auf dem Landweg per Bahn aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 25.01.2022). Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den Mandatsbescheid Berufung eingelegt und ein Schubhaftverfahren am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt worden ist (vgl. Ablichtung des Ergebnisses der Anfrage im System des Bundesverwaltungsgerichtes)Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den Mandatsbescheid Berufung eingelegt und ein Schubhaftverfahren am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt worden ist vergleiche Ablichtung des Ergebnisses der Anfrage im System des Bundesverwaltungsgerichtes) Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes wieder im Bundesgebiet aufhält (vgl. Meldedatenauskunft zuletzt vom 03.02.2022).Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes wieder im Bundesgebiet aufhält vergleiche Meldedatenauskunft zuletzt vom 03.02.2022).
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  22. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt wieder im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich einerseits aus der erfolgten Abschiebung am 18.11.2021 sowie daraus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt. Sofern im Sozialversicherungsdatenauszug eine aufrechte Versicherung der Beschwerdeführerin als unselbstständige Arbeiterin aufscheint, ist festzuhalten, dass An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung oft verspätet erfolgen und auch die belangte Behörde im Zuge der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, der sie unter anderem einen Sozialversicherungsdatenauszug zum 01.12.2021 zugrunde legte, davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin dennoch nicht im Bundesgebiet aufhält. Da sonst keine diesbezüglichen tragfähigen Hinweise hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht im Bundesgebiet aufhältig ist. Dass eine Beschwerdeerhebung gegen den Mandatsbescheid der Behörde vom 15.11.2021 und ein bei Gericht anhängiges Berufungsverfahren nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das System des Bundesverwaltungsgerichtes. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest. Strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  24. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung: 3.1.
  25. § 67 FPG lautet:3.1.
  26. Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes das (versuchte) Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einem türkischen Asylwerber und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt: Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG liegen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (unter anderem) dann vor, wenn der Fremde – im Sinne des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf dieses Ehe berufen hat (vgl. VwGH vom 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN). In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes – abweichend von § 67 Abs. 2 FPG – allerdings nicht zehn, sondern fünf Jahre (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN).Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG liegen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (unter anderem) dann vor, wenn der Fremde – im Sinne des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf dieses Ehe berufen hat vergleiche VwGH vom 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN). In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes – abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG – allerdings nicht zehn, sondern fünf Jahre vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN). Gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3 leg. cit., für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3, leg. cit., für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg festzuhalten ist, dass die erkennende Richterin die Verwerflichkeit der Tat nicht verkennt. Die Beschwerdeführerin und der türkische Staatsangehörige haben aber keine Ehe geschlossen und sich demnach auch nicht auf diese Ehe (da diese gar nicht vorliegt) für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels bzw. für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts berufen. Ein tatbestandsmäßiges Verhalten der Beschwerdeführerin iSd § 53 Abs. 2 Z 8 FPG liegt gegenständlich somit schon deshalb nicht vor.Ein tatbestandsmäßiges Verhalten der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG liegt gegenständlich somit schon deshalb nicht vor. Das Bundesamt führt im gegenständlichen Fall erkennbar als Alternativbegründung aus, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe, eine fremdenpolizeiliche Beurteilung eigenständig und unabhängig vom Gang eines allenfalls parallel laufenden Strafverfahrens zu erfolgen habe und ein Aufenthaltsverbot eine administrativrechtliche Maßnahme und keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage darstelle, und stützt sich diesbezüglich auf § 117 FPG. Das Bundesamt führt im gegenständlichen Fall erkennbar als Alternativbegründung aus, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe, eine fremdenpolizeiliche Beurteilung eigenständig und unabhängig vom Gang eines allenfalls parallel laufenden Strafverfahrens zu erfolgen habe und ein Aufenthaltsverbot eine administrativrechtliche Maßnahme und keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage darstelle, und stützt sich diesbezüglich auf Paragraph 117, FPG. Bezogen auf den vom Bundesamt konkret herangezogenen und (oberflächlich) geprüften gerichtlichen Straftatbestand des § 117 FPG ist jedoch – wie das Bundesamt in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch selbst ausgeführt hat – in Bezug auf den unmittelbaren Täter (Österreicher oder zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder) auch darauf abzustellen, dass er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe (oder eingetragene Partnerschaft) berufen will. Auf dieses Wissen oder Wissenmüssen des Ehepartners des betroffenen Fremden kommt es aber bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 8 FPG, der nach der genannten Bestimmung die Erlassung eines Einreiseverbotes, nach der oben zitierten Judikatur (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN) aber auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG rechtfertigen kann, demgegenüber nicht an (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 12 mwN).Bezogen auf den vom Bundesamt konkret herangezogenen und (oberflächlich) geprüften gerichtlichen Straftatbestand des Paragraph 117, FPG ist jedoch – wie das Bundesamt in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch selbst ausgeführt hat – in Bezug auf den unmittelbaren Täter (Österreicher oder zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder) auch darauf abzustellen, dass er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe (oder eingetragene Partnerschaft) berufen will. Auf dieses Wissen oder Wissenmüssen des Ehepartners des betroffenen Fremden kommt es aber bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG, der nach der genannten Bestimmung die Erlassung eines Einreiseverbotes, nach der oben zitierten Judikatur vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN) aber auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG rechtfertigen kann, demgegenüber nicht an vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 12 mwN). Die Behörde ist daher grundsätzlich befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens (iSd § 117 FPG) selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen ein Einreiseverbot oder auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu erlassen, was auch mit der generellen Auffassung korrespondiert, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN).Die Behörde ist daher grundsätzlich befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens (iSd Paragraph 117, FPG) selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen ein Einreiseverbot oder auch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu erlassen, was auch mit der generellen Auffassung korrespondiert, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN). Der mit „Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften“ betitelte § 117 FPG idgF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:Der mit „Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften“ betitelte Paragraph 117, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet: „§ 117.
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.„§ 117.
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
(5)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.“
(5)Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.“ Die Ehe ist mit dem förmlichen Abschluss der Ehe eingegangen, womit das Delikt vollendet ist. Das bedeutet aus österreichischer Sicht mit der Eheschließung vor dem Standesbeamten (obligatorische Zivilehe iSd § 15 EheG) (vgl. Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 FPG § 117 Rz 8 mwN (Stand 01.03.2020, rdb.at)).Die Ehe ist mit dem förmlichen Abschluss der Ehe eingegangen, womit das Delikt vollendet ist. Das bedeutet aus österreichischer Sicht mit der Eheschließung vor dem Standesbeamten (obligatorische Zivilehe iSd Paragraph 15, EheG) vergleiche Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 FPG Paragraph 117, Rz 8 mwN (Stand 01.03.2020, rdb.at)). Mangels Eheschließung im gegenständlichen Fall liegt daher auch bezogen auf § 117 FPG – unstrittig – kein vollendetes Delikt vor, sodass sich das Bundesamt in weiterer Folge im gegenständlichen Fall auf das Vorliegen eines – grundsätzlich ebenso strafbaren – tauglichen Versuches iSd § 15 StGB, § 117 Abs. 1 FPG (vgl. dazu Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 § 117 FPG Anm. 2 (Stand 01.07.2021, rdb.
  1. at)stützte.Mangels Eheschließung im gegenständlichen Fall liegt daher auch bezogen auf Paragraph 117, FPG – unstrittig – kein vollendetes Delikt vor, sodass sich das Bundesamt in weiterer Folge im gegenständlichen Fall auf das Vorliegen eines – grundsätzlich ebenso strafbaren – tauglichen Versuches iSd Paragraph 15, StGB, Paragraph 117, Absatz eins, FPG vergleiche dazu Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 Paragraph 117, FPG Anmerkung 2 (Stand 01.07.2021, rdb.
  2. at)stützte. Ein tauglicher Versuch ist in Ansehung des § 117 Abs. 1 FPG im Einklang mit der allgemeinen Judikatur zu § 15 StGB wohl dann anzunehmen, wenn die Verlobten mit der Einbringung des Antrages auf Eheschließung eine ausführungsnahe Handlung setzen, damit keine weiteren Zwischenakte zur Tatausführung mehr notwendig sind und die psychologische Hemmschwelle jedenfalls überschritten ist. Der vom Standesbeamten protokollierte Eheschließungsantrag dokumentiert einen tauglichen Versuch zur Ausführung der Tat (vgl. dazu ebenfalls Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 § 117 FPG Anm. 2 (Stand 01.07.2021, rdb.at)).Ein tauglicher Versuch ist in Ansehung des Paragraph 117, Absatz eins, FPG im Einklang mit der allgemeinen Judikatur zu Paragraph 15, StGB wohl dann anzunehmen, wenn die Verlobten mit der Einbringung des Antrages auf Eheschließung eine ausführungsnahe Handlung setzen, damit keine weiteren Zwischenakte zur Tatausführung mehr notwendig sind und die psychologische Hemmschwelle jedenfalls überschritten ist. Der vom Standesbeamten protokollierte Eheschließungsantrag dokumentiert einen tauglichen Versuch zur Ausführung der Tat vergleiche dazu ebenfalls Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 Paragraph 117, FPG Anmerkung 2 (Stand 01.07.2021, rdb.at)). Ein strafbarer Versuch der Tatausführung iSd § 15 StGB liegt allgemein dann vor, wenn das Täterverhalten mit der beabsichtigten Tat schon in einem derart sinnfälligen Zusammenhang steht, dass es direkt auf sie ausgerichtet ist und nach den Zielvorstellungen des Täters der Ausführung unmittelbar vorgelagert ist (vgl EvBl 1979/6 = RZ 1978/54; idS auch SSt 46/24 = EvBl 1976/55 = JBl 1976, 383; SSt 47/15). Der Ausführung unmittelbar vorangehend bedeutet ohne Zwischenschaltung örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen (vgl. Durl/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 § 15 Rz 10 (Stand 01.10.2016, rdb.at)).Ein strafbarer Versuch der Tatausführung iSd Paragraph 15, StGB liegt allgemein dann vor, wenn das Täterverhalten mit der beabsichtigten Tat schon in einem derart sinnfälligen Zusammenhang steht, dass es direkt auf sie ausgerichtet ist und nach den Zielvorstellungen des Täters der Ausführung unmittelbar vorgelagert ist vergleiche EvBl 1979/6 = RZ 1978/54; idS auch SSt 46/24 = EvBl 1976/55 = JBl 1976, 383; SSt 47/15). Der Ausführung unmittelbar vorangehend bedeutet ohne Zwischenschaltung örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen vergleiche Durl/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 15, Rz 10 (Stand 01.10.2016, rdb.at)). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall lediglich einmal beim zuständigen Standesamt erschien, dabei – abgesehen von ihrer Meldebestätigung sowie einer am Mobiltelefon befindlichen Fotografie der Meldebestätigung des türkischen Staatsangehörigen – keinerlei nötige und taugliche Dokumente im Original und übersetzt bei sich hatte, laut Auskunft des Standesbeamten auch kein Termin zur Eheschließung oder – daraus ableitbar – gar für die vorher nötige Prüfung der Ehefähigkeit festgesetzt wurde, die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich nie wieder an das Standesamt wandte und auch die Zahlung der vereinbarten EUR 15.000,00 (neben der tatsächlichen Eheschließung) unterblieb, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im gegenständlichen Fall kein tauglicher Versuch gemäß § 15 StGB, § 117 FPG vor, sodass auch dieser Tatbestand nicht erfüllt ist.Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall lediglich einmal beim zuständigen Standesamt erschien, dabei – abgesehen von ihrer Meldebestätigung sowie einer am Mobiltelefon befindlichen Fotografie der Meldebestätigung des türkischen Staatsangehörigen – keinerlei nötige und taugliche Dokumente im Original und übersetzt bei sich hatte, laut Auskunft des Standesbeamten auch kein Termin zur Eheschließung oder – daraus ableitbar – gar für die vorher nötige Prüfung der Ehefähigkeit festgesetzt wurde, die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich nie wieder an das Standesamt wandte und auch die Zahlung der vereinbarten EUR 15.000,00 (neben der tatsächlichen Eheschließung) unterblieb, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im gegenständlichen Fall kein tauglicher Versuch gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 117, FPG vor, sodass auch dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. Selbst unter der hypothetischen Annahme des Vorliegens eines tauglichen Versuches stellt sich zudem die Frage, ob der in der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung normierte Gefährdungsmaßstab erfüllt wäre, wie nachfolgend erörtert werden soll. 3.1.3. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:3.1.3. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich: Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15). Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16). Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). 3.1.4. Zusammengefasst ergibt sich daraus für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall, dass – wenngleich beim Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 53 Abs. 2 Z 8 FPG entgegen der allgemeinen Judikatur (siehe Punkt 3.1.3) grundsätzlich der zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG nötige Gefährdungsmaßstab erfüllt sein kann – weder der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG noch jener des § 117 Abs. 1 FPG (allenfalls als strafbarer Versuch iVm § 15 Abs. 2 StGB) durch die Beschwerdeführerin erfüllt wurde.3.1.4. Zusammengefasst ergibt sich daraus für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall, dass – wenngleich beim Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG entgegen der allgemeinen Judikatur (siehe Punkt 3.1.3) grundsätzlich der zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nötige Gefährdungsmaßstab erfüllt sein kann – weder der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG noch jener des Paragraph 117, Absatz eins, FPG (allenfalls als strafbarer Versuch in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, StGB) durch die Beschwerdeführerin erfüllt wurde. In einem Größenschluss zur unter Punkt 3.1.3. angeführten Judikatur des VwGH kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin aber nicht erkannt werden, dass dieses eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt.In einem Größenschluss zur unter Punkt 3.1.3. angeführten Judikatur des VwGH kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin aber nicht erkannt werden, dass dieses eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot erweist sich daher als rechtswidrig. 3.2. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).3.2. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gelangt § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG gelangt Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2249422.1.00

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