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{'item': 'I404 2251389-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlI404 2251389-1 Spruch, I404 2251389-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 07.12.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 07.12.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 01.10.2020 wird gemäß § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 01.10.2020 wird gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird Folge gegeben und festgelegt, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird Folge gegeben und festgelegt, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. behoben. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate reduziert.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate reduziert. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, I403 2136655-1/6E, in Rechtskraft.
  2. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 27.03.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 zurückgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, in Rechtskraft.
  3. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 27.03.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 zurückgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, in Rechtskraft.
  4. Am 01.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.
  5. Am 01.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  6. Mit Schreiben vom 19.07.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, da sie sich nur zwei Jahre, fünf Monate und zwölf Tage rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht vorliegen würden.
  7. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 27.07.2021 eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie zunächst während ihres Asylverfahrens für zweieinhalb Jahre legal aufhältig war. Anschließend sei zu Beginn des Jahres 2017 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt worden und habe dieses Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch das BVwG im Jahr 2019 wieder zweieinhalb Jahre gedauert. Diese lange Verfahrensdauer könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Sie erfülle daher das Kriterium des mindestens fünfjährigen, rechtmäßigen und durchgehenden Aufenthaltes. Außerdem würde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da sie von ihrem Lebensgefährten und ihrer Kirchengemeinschaft finanziell unterstützt werde.
  8. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 27.07.2021 eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie zunächst während ihres Asylverfahrens für zweieinhalb Jahre legal aufhältig war. Anschließend sei zu Beginn des Jahres 2017 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt worden und habe dieses Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch das BVwG im Jahr 2019 wieder zweieinhalb Jahre gedauert. Diese lange Verfahrensdauer könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Sie erfülle daher das Kriterium des mindestens fünfjährigen, rechtmäßigen und durchgehenden Aufenthaltes. Außerdem würde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da sie von ihrem Lebensgefährten und ihrer Kirchengemeinschaft finanziell unterstützt werde.
  9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten habe und daher die Voraussetzungen gemäß § 56 AsylG nicht er.
  10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten habe und daher die Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, AsylG nicht er.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.01.2021, in welcher im Wesentlichen moniert wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, die Rückkehrentscheidung aufgrund ihrer Integration und Anknüpfungspunkte nicht zulässig sei und auch das Einreiseverbot nicht berechtigt sei, da keine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vorliegen würde. Zudem wäre der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von zumindest einem Jahr zu gewähren, da für sie als alleinstehende Frau erst geeignete Überlebenstrainings und Workshops zur Vorbereitung auf die bedrohliche Realität in Nigeria abgehalten werden müssten.
  12. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und langten diese am 08.02.2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Asylantragstellung am 28.05.2014 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, I403 2136655-1/6E, wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen und besteht seither eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin. Am 27.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 zurückgewiesen und mit einer erneuten Rückkehrentscheidung verbunden und erwuchs diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Asylantragstellung am 28.05.2014 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, I403 2136655-1/6E, wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen und besteht seither eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin. Am 27.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 zurückgewiesen und mit einer erneuten Rückkehrentscheidung verbunden und erwuchs diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich seit der Abweisung ihrer Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.12.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Nigeria besuchte die Beschwerdeführerin die Schule bis zur dritten Klasse der Secondary School und erlernte den Beruf der Friseurin, in dem sie längere Zeit arbeitete. In Nigeria leben ihre Mutter, ihre Schwester und weitere Familienmitglieder. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Uterus myomatosus, wobei abgesehen von regelmäßigen Kontrollen keine weiterführenden Behandlungen erforderlich sind. Diese Erkrankung wurde bereits in den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt und ergibt sich daraus kein Rückkehrhindernis für die arbeitsfähige Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 09.03.2017 und einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag einer Consultingfirma. Darüber hinaus hat sie während ihres Aufenthaltes eine Straßenzeitung verkauft, ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft und hat mehrere Bekanntschaften geschlossen. Sie lebt in einer Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen, wobei kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht seit Jänner 2019 keine Leistungen der Grundversorgung mehr. Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  15. Zur Lage in Nigeria: Zur Lage in Nigeria wird auf die im angefochtenen Bescheid auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Nigeria getroffenen Feststellungen verwiesen. Diese lauten wie folgt: Grundversorgung Letzte Änderung: 17.11.2020 Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
  16. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
  17. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c). Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)  AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 5.10.2020  BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020  IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annual_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 23.11.2020 Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vergleiche ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vergleiche HRW 11.11.2019). Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (7.9.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 5.10.2020  AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020  Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020  AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020  HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020  Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020  VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme  VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme HIV/AIDS Letzte Änderung: 17.11.2020 HIV/AIDS hat sich in den letzten Jahren sehr schnell ausgebreitet. Gründe dafür sind u.a. Promiskuität, seltene Verwendung von Kondomen, Armut, eine niedrige Alphabetisierungsrate und schlechte Bildung, der insgesamt schlechte Gesundheitszustand, der niedrige gesellschaftliche Status von Frauen sowie die Stigmatisierung von Erkrankten (GIZ 9.2020b). In Nigeria lebten im Jahr 2018 circa 1,9 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,5 Prozent HIV. Im Jahr 2018 haben sich 130.000 Menschen neu mit HIV infiziert, es gab 53.000 Todesfälle aufgrund von mit AIDS verbundenen Krankheiten. 67 Prozent der HIV-Infizierten kannten ihren Status, 53 Prozent der Menschen mit HIV waren in Behandlung und 42 Prozent der mit HIV infizierten Personen nehmen Antiretrovirale Medikamente ein. Bei den Kindern (bis 14 Jahre), die mit HIV leben, waren nur 35 Prozent in Behandlung. Frauen sind in Nigeria überproportional von HIV betroffen, circa eine Million der Erkrankten sind Frauen (circa 55,6 Prozent). Frauen sind jedoch mehr in Behandlung (68 Prozent der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 37 Prozent der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 44 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS o.D.). Es wird geschätzt, dass im Jahr 2018 in Nigeria 230.000 Kinder und Jugendliche (bis 19 Jahre) mit HIV leben (UNICEF 12.2019). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 10.2019). Quellen:  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria  UNAIDS (o.D.): Nigeria, Overview, https://www.unaids.org/en/regionscountries/countries/nigeria, Zugriff 5.10.2020  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (12.2019): Children, HIV and AIDS, Regional Snapshot: West and Central Africa, - 14/40 –BE-0295- https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Children%2C%20HIV%20and%20AIDS%20-%20Regional%20snapshot%20-%20West%20and%20Central%20Africa%20%28December%202019%29%20.pdf, Zugriff 16.4.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 15.06.2020 Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)  ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung: 17.11.2020 Zwar existiert mit der 'National Identity Database (NID) eine Art Datenbank für nigerianische und nicht-nigerianische Bürger, die in Nigeria wohnhaft sind, jedoch nur, sofern diese sich in der Datenbank registriert haben (bislang nur 39 Millionen Menschen). Auch im Zusammenhang mit der nigerianischen Lebenswirklichkeit kann dies nicht als lückenlose Registrierung und damit flächendeckendes Meldewesen gesehen werden (AA 16.1.2020). Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf. Allerdings ist es aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist – u.a. unter Vorlage gefälschter Dokumente (AA 16.1.2020). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 10.2019). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z.B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 16.1.2020). Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 11.3.2020). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 10.2019). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen dass landesweit bei den Kindern unter 5 Jahren nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 11.3.2020). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 16.1.2020). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (ÖB 7.8.2019; vgl. ÖB 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen (siehe auch beiliegende Liste):Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 11.3.2020). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 10.2019). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen dass landesweit bei den Kindern unter 5 Jahren nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 11.3.2020). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 16.1.2020). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (ÖB 7.8.2019; vergleiche ÖB 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:, Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen (siehe auch beiliegende Liste): ● Antrag (siehe Anhang, oder zum Beispiel auf der Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) ● Lichtbild ● Geburtsurkunde ● Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) ● Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte ● Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. ● Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild ● Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z.B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragstellerauf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/ ) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.Die Konsulargebühren betragen:- NGN 30.000,00 Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)- NGN 50.000,00 Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019)Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z.B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller, auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/ ) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden., Die Konsulargebühren betragen:, - NGN 30.000,00 Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung), - NGN 50.000,00 Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019) Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)  ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren  ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria  ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband  ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft  USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu Familienstand, Kinderlosigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit beruhen auf den im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, getroffenen Feststellungen und haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte einer Änderung ergeben. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte in diesem Verfahren durch ihren nigerianischen Reisepass festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Verfahren der Beschwerdeführerin gehen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den jeweiligen Entscheidungen zweifelsfrei hervor. Ihr Aufenthalt in Österreich seit 28.05.2014 ist aus dem eingeholten Melderegisterauszug ersichtlich. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, I403 2136655-1/6E und vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, liegen ebenso wie die gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 27.03.2017 und der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG im Verwaltungsakt ein. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, I403 2136655-1/6E und vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, liegen ebenso wie die gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 27.03.2017 und der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG im Verwaltungsakt ein. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.2.). Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.2.). Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin, ihren familiären Anknüpfungspunkten und ihrer Erkrankung gehen aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, hervor und wurde kein Vorbringen hinsichtlich einer Änderung der Verhältnisse erstattet. Es war daher auch festzustellen, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin nach wie vor kein Rückkehrhindernis darstellt. Das ÖSD Zertifikat der Beschwerdeführerin und der aufschiebend bedingte Arbeitsvertrag einer Consultingfirma wurden dem gegenständlichen Antrag angeschlossen. Dass sie während ihres Aufenthaltes eine Straßenzeitung verkauft hat, geht aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E, hervor. Dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz entsprechen die Feststellungen zur Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinschaft. Dass ein gemeinsamer Wohnsitz besteht, wurde nicht behauptet, sondern explizit angeführt, dass die Beschwerdeführerin „in einer kleinen Wohnung eines Bekannten aus der Kirche“ (Beschwerdeschriftsatz, S. 6) lebt. Dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, seit Jänner 2019 keine Leistungen der Grundversorgung mehr bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus den eingeholten Auszügen aus der Sozialversicherung, dem Fremdenregister und dem Strafregister hervor. 2.2. Zur Lage in Nigeria: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 23.11.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, welche im bekämpften Bescheid festgehalten wurden. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der Beschwerde wurden diese ebenfalls nicht bestritten. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10. …Paragraph 10, …
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Aufenthaltsrecht § 13.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. … Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. … Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. …Paragraph 58, …
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Die maßgebliche Bestimmungen des FPG lautet wie folgt: Rückkehrentscheidung §
  7. …Paragraph 52, …
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. … Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige … 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; … Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. … Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet wie folgt: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden §
  10. …Paragraph 16, …
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  1. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. … 3.
  2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 56 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  4. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG von der belangten Behörde spruchgemäß „zurückgewiesen“ wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch ohne Zweifel hervor, dass die belangte Behörde tatsächlich meritorisch über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden hat. 3.2.
  5. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG von der belangten Behörde spruchgemäß „zurückgewiesen“ wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch ohne Zweifel hervor, dass die belangte Behörde tatsächlich meritorisch über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden hat. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Lässt die Bescheidbegründung erkennen, dass materiell-rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, so handelt es sich bei der spruchgemäßen "Zurückweisung" eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung des Antrages vorliegt (vgl. VwGH vom 18.09.1998, Zl. 96/19/1584).Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Lässt die Bescheidbegründung erkennen, dass materiell-rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, so handelt es sich bei der spruchgemäßen "Zurückweisung" eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung des Antrages vorliegt vergleiche VwGH vom 18.09.1998, Zl. 96/19/1584). 3.2.
  6. Wie auch schon die belangte Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.2.
  7. Wie auch schon die belangte Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall hielt sich die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 01.10.2020 jedenfalls seit ihrer Asylantragstellung am 28.05.2014 und sohin seit rund sechs Jahren und vier Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb sie die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet).Im gegenständlichen Fall hielt sich die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 01.10.2020 jedenfalls seit ihrer Asylantragstellung am 28.05.2014 und sohin seit rund sechs Jahren und vier Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb sie die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet). Gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat der Drittstaatsangehörige bei der Antragstellung jedoch mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen zu sein. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt:Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat der Drittstaatsangehörige bei der Antragstellung jedoch mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen zu sein. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt: Antragstellern auf internationalen Schutz kommt gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 13 AsylG 2005 K1 und K2).Antragstellern auf internationalen Schutz kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 13, AsylG 2005 K1 und K2). Da die Beschwerdeführerin am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war ihr Aufenthalt ab diesem Tag vorläufig rechtmäßig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 wurde das Asylverfahren beendet bzw. die Entscheidung durchsetzbar und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin damit unrechtmäßig. Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Wortlautes von § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG lässt sich in weiterer Folge auch weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten. Die Beschwerdeführerin war damit nur zunächst für rund zweieinhalb Jahre vorrübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hielt sich im Anschluss für rund fünf Jahre bis zur gegenständlichen Antragstellung durchgängig rechtswidrig in Österreich auf. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin unterschreitet sohin die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet.Da die Beschwerdeführerin am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war ihr Aufenthalt ab diesem Tag vorläufig rechtmäßig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 wurde das Asylverfahren beendet bzw. die Entscheidung durchsetzbar und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin damit unrechtmäßig. Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Wortlautes von Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lässt sich in weiterer Folge auch weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten. Die Beschwerdeführerin war damit nur zunächst für rund zweieinhalb Jahre vorrübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hielt sich im Anschluss für rund fünf Jahre bis zur gegenständlichen Antragstellung durchgängig rechtswidrig in Österreich auf. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin unterschreitet sohin die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Da die Beschwerdeführerin somit schon die besondere Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt, war auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen und der gegenständliche Antrag als unberechtigt abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin somit schon die besondere Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt, war auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen und der gegenständliche Antrag als unberechtigt abzuweisen. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 62 Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Zur Berichtigung ist die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann aber auch durch die Berufungsbehörde erfolgen (vgl. bsp. VwGH vom 22.02.2012, 2011/16/0216).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Paragraph 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Zur Berichtigung ist die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann aber auch durch die Berufungsbehörde erfolgen vergleiche bsp. VwGH vom 22.02.2012, 2011/16/0216). 3.2.
  1. Da aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde inhaltlich über die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels abgesprochen hat, handelt es sich bei der „Zurückweisung“ in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und war daher Spruchpunkt I. entsprechend zu korrigieren. 3.2.
  2. Da aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde inhaltlich über die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels abgesprochen hat, handelt es sich bei der „Zurückweisung“ in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und war daher Spruchpunkt römisch eins. entsprechend zu korrigieren. 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben: Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise im Mai 2014 rund sieben Jahre und neun Monate in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar und das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Daneben ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der seit Mai 2014 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhte zunächst auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Zudem musste sich die Beschwerdeführerin bereits mit der Abweisung ihres Asylantrages mit Bescheid vom 16.09.2016 - sohin bereits rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Einreise - ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein und verliert ein allfälliges Privat- und Familienleben, welches erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, dadurch an Gewicht. Der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes musste sich die Beschwerdeführerin jedenfalls am 06.12.2016 in evidenter Weise bewusst gewesen sein, als ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK muss zudem nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426).Der seit Mai 2014 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhte zunächst auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Zudem musste sich die Beschwerdeführerin bereits mit der Abweisung ihres Asylantrages mit Bescheid vom 16.09.2016 - sohin bereits rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Einreise - ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein und verliert ein allfälliges Privat- und Familienleben, welches erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, dadurch an Gewicht. Der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes musste sich die Beschwerdeführerin jedenfalls am 06.12.2016 in evidenter Weise bewusst gewesen sein, als ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss zudem nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426). Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Sie führt ihren Angaben zufolge eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen, lebt jedoch nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Begriff des Familienlebens umfasst jedenfalls die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern (VfSlg. 15.836) - dies gilt ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Zusammenleben (etwa EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90 oder auch VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126). Zu prüfen ist, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann (VwGH, 14.11.2012, 2010/08/0118). Umfassend führt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.04.2012, Zl. 3Ob237/11s aus: "Nach den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Kriterien wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RIS-Justiz RS0021733 [T5]), und ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 204/99t mwN; 3 Ob 186/09p = EF-Z 2010/78 [Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0047043 [T1]). Allgemein ist eine Lebensgemeinschaft durch das aus einer seelischen Gemeinschaft resultierende Zusammengehörigkeitsgefühl qualifiziert (RIS-Justiz RS0047064). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit aber auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist (RIS-Justiz RS0047000 [T8]) und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000, zuletzt 3 Ob 186/09p), sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann (RIS-Justiz RS0047000 [T1, T7]; Linder in Gitschthaler/Höllwerth EuPR LebG-Allgem Rz 13). Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen "Nebenerscheinungen" der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen (vgl Linder Rz 13; Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek4 § 66 EheG Rz 61). Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet; allerdings indiziert die fehlende Wohngemeinschaft allein noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, weil auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird. Gerade einer Lebensgemeinschaft als einer rechtlich nicht gesicherten Beziehung entspricht es, dass sich ein Partner nicht leicht entschließen wird, eine ihm zur Verfügung stehende Wohngelegenheit aufzugeben (3 Ob 186/09p mwN).Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen "Nebenerscheinungen" der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen vergleiche Linder Rz 13; Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek4 Paragraph 66, EheG Rz 61). Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet; allerdings indiziert die fehlende Wohngemeinschaft allein noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, weil auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird. Gerade einer Lebensgemeinschaft als einer rechtlich nicht gesicherten Beziehung entspricht es, dass sich ein Partner nicht leicht entschließen wird, eine ihm zur Verfügung stehende Wohngelegenheit aufzugeben (3 Ob 186/09p mwN). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben (RIS-Justiz RS0047035; RS0021733; 3 Ob 186/09p). Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht (RIS-Justiz RS0021733; RS0047130; Linder Rz 15; Zankl/Mondel Rz 62). Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar (so auch Gitschthaler in seiner Glosse zu EF-Z 2010/78 [115], der meint, fehle es an einer solchen komplett, führten also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und ließen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, könne auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen). In Anwendung dieser aufgezeigten Grundsätze ist im Falle der Beziehung der Beschwerdeführerin nicht von einer Lebensgemeinschaft auszugehen, da die oben dargelegten Elemente einer Wohn- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft nicht gegeben sind. So lebt der Partner der Beschwerdeführerin nicht mit ihr zusammen, sondern lebt die Beschwerdeführerin mit einem Bekannten mietfrei in dessen Wohnung und besteht somit weder eine Wohngemeinschaft, noch wurde eine relevante wirtschaftliche Verflechtung behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht von einer Lebensgemeinschaft aus. Das ändert aber nichts daran, dass die Beziehung Berücksichtigung bei der Interessensabwägung finden muss. Hinsichtlich ihres Privatlebens ist auszuführen, dass die bisherige Aufenthaltsdauer über siebeneinhalb Jahre beträgt, woraus sich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Auch sind ihre geschlossenen Bekanntschaften unbestritten und werden ihre integrativen Bemühungen wie der Verkauf einer Straßenzeitung, die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinschaft und das Bemühen um eine Arbeitsplatzzusage durchaus nicht verkannt. Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und ist zu keinem Zeitpunkt einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bestritt bis Jänner 2019 ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung und nunmehr von Freunden, der Kirche und ihrem Lebensgefährten. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann daraus nicht geschlossen werden. Dabei fällt auch entscheidend ins Gewicht, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen, sie ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch wiederholt nicht nachkam, sondern zunächst einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK und nach dessen rechtskräftiger Abweisung den gegenständlichen – letztlich unbegründeten - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG stellte. Zudem hat die 43-jährige Beschwerdeführerin in Nigeria den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, hat sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen und besteht kein Anhaltspunkt für eine völlige Entfremdung. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, verfügt über Schul- und Berufsausbildung, ist arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt zu verdienen, selbst wenn sie keine finanzielle Unterstützung ihrer in Nigeria lebenden Familie erfahren sollte. Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat besteht sohin nicht.Dabei fällt auch entscheidend ins Gewicht, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen, sie ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch wiederholt nicht nachkam, sondern zunächst einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK und nach dessen rechtskräftiger Abweisung den gegenständlichen – letztlich unbegründeten - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG stellte. Zudem hat die 43-jährige Beschwerdeführerin in Nigeria den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, hat sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen und besteht kein Anhaltspunkt für eine völlige Entfremdung. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, verfügt über Schul- und Berufsausbildung, ist arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt zu verdienen, selbst wenn sie keine finanzielle Unterstützung ihrer in Nigeria lebenden Familie erfahren sollte. Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat besteht sohin nicht. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin durchaus gewisse Integrationsbemühungen erkennen hat lassen, wiegt bei einer Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin durchaus gewisse Integrationsbemühungen erkennen hat lassen, wiegt bei einer Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag ihre persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag ihre persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.
  5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - welche über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatstaat verfügt - im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät und entspricht dies schließlich auch der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2019, I415 2136655-3/7E. Dass im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ein erhöhtes Risiko für die 43-jährige Beschwerdeführerin besteht, wurde nicht behauptet. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß 55 Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde. Allerdings wird mit dem gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt V., mit dem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, behoben, so dass § 55 Abs. 4 FPG keine Anwendung findet.Allerdings wird mit dem gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch fünf., mit dem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, behoben, so dass Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Anwendung findet. Generell beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von zumindest einem Jahr zu gewähren sei, da für sie als alleinstehende Frau erst geeignete Überlebenstrainings und Workshops zur Vorbereitung auf die bedrohliche Realität in Nigeria abgehalten werden müssten. Dass bei der Beurteilung, ob Gründe vorliegen, die gem § 55 Abs. 2 und 3 FPG 2005 idF FrÄG 2011 eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich schon aus den Gesetzesmaterialien (RV 1078 BlgNR
  9. GP 31), die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der „Vorbereitung und Organisation der Ausreise“ steht, „oder gleichwertige Gründe“ nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Art 7 Abs 2 RückführungsRL Bedacht genommen und idS auch noch „die Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ als möglicher besonderer Umstand iSd § 55 Abs 2 und 3 erwähnt. Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem „Vorhandensein schulpflichtiger Kinder“ überdies „das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen“ angeführt. Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs 2 und 3 auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw ihr Wegfall muss absehbar sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- Dass bei der Beurteilung, ob Gründe vorliegen, die gem Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich schon aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 31), die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der „Vorbereitung und Organisation der Ausreise“ steht, „oder gleichwertige Gründe“ nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Artikel 7, Absatz 2, RückführungsRL Bedacht genommen und idS auch noch „die Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ als möglicher besonderer Umstand iSd Paragraph 55, Absatz 2 und 3 erwähnt. Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem „Vorhandensein schulpflichtiger Kinder“ überdies „das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen“ angeführt. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 55, Absatz 2 und 3 auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw ihr Wegfall muss absehbar sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- Eine Absolvierung von Überlebenstrainings und Workshops, welche noch nicht einmal tatsächlich existieren, sind nicht als besondere Umstände im Sinne ist des § 55 Abs. 2 FPG anzusehen. Die beantragte einjährige Frist für die freiwillige Ausreise zur Vorbereitung auf die Rückkehr nach Nigeria ist für die Beschwerdeführerin, die den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht hat, vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Eine Absolvierung von Überlebenstrainings und Workshops, welche noch nicht einmal tatsächlich existieren, sind nicht als besondere Umstände im Sinne ist des Paragraph 55, Absatz 2, FPG anzusehen. Die beantragte einjährige Frist für die freiwillige Ausreise zur Vorbereitung auf die Rückkehr nach Nigeria ist für die Beschwerdeführerin, die den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht hat, vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher entsprechend § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen festzulege

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