RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlI408 2212060-2 Spruch, I408 2212060-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2011, 02.05.2012 und am 04.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz, die alle abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Zudem wurde gegen ihn am 29.05.2012 wegen Straffälligkeit ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches iSd § 54 Abs 9 FPG zu einem Einreiseverbot mutierte.
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2011, 02.05.2012 und am 04.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz, die alle abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Zudem wurde gegen ihn am 29.05.2012 wegen Straffälligkeit ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches iSd Paragraph 54, Absatz 9, FPG zu einem Einreiseverbot mutierte.
- Alle Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und der Beschwerdeführer verblieb in Österreich.
- Am 18.10.2020 wurde der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus Italien am Flughafen Wien aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. der unrechtmäßigen Wiedereinreise festgenommen und von der belangen Behörde dazu am nächsten Tag einvernommen.
- In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Spanien ermittelt und mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2021 gegen ihn ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteil (Spruchpunkt II.).
- In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Spanien ermittelt und mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2021 gegen ihn ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteil (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.03.2021 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung und beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diesen Bescheid zur Gänze zu beheben und das Verfahren einzustellen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet möge aus dem Grund des Art 8 EMRK geduldet werden.
- Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.03.2021 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung und beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diesen Bescheid zur Gänze zu beheben und das Verfahren einzustellen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet möge aus dem Grund des Artikel 8, EMRK geduldet werden.
- Dieses Verfahren wurde am 06.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und dem erkennenden Richter aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der zwischenzeitlich XXXX jährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt seit 2018 über eine bis 16.07.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung in Spanien (AS 369). Am 26.03.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus, flog nach Spanien und ist seither der im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten. Der zwischenzeitlich römisch 40 jährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt seit 2018 über eine bis 16.07.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung in Spanien (AS 369). Am 26.03.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus, flog nach Spanien und ist seither der im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 06.11.2011 seinen ersten Asylantrag, der am 14.02.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Seine Folgeanträge vom 02.05.2012 und am 04.05.2017 wurden wegen entscheidender Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Zudem besteht seit 19.06.2012 gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehr- bzw. Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer reagierte weder auf die mit den negativen Asylentscheidungen ergangen Rückkehrentscheidungen noch auf das verhängte Rückkehr- bzw. Einreiseverbot. Er verblieb im Bundesgebiet und zeugte mit drei verschiedenen Frauen drei Kinder (Geburtsdaten der Kinder: XXXX 2013, XXXX 2015, XXXX 2017). Die beiden älteren Kinder sind in SOS-Kinderdörfern untergebracht und das jüngste lebt bei seiner Mutter in Wien, mit der er seit 18.07.2018 verheiratet ist. Am 17.04.2018 beantragte er in Madrid einen befristeten Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstatten, der ihm dort am 17.07.2018 erteilt wurde (AS 251). Seit 19.09.2018 ist der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau gemeldet und beantragte am 27.06.2019 bei der MA35 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern (AS 221). In all den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Er verblieb im Bundesgebiet und zeugte mit drei verschiedenen Frauen drei Kinder (Geburtsdaten der Kinder: römisch 40 2013, römisch 40 2015, römisch 40 2017). Die beiden älteren Kinder sind in SOS-Kinderdörfern untergebracht und das jüngste lebt bei seiner Mutter in Wien, mit der er seit 18.07.2018 verheiratet ist. Am 17.04.2018 beantragte er in Madrid einen befristeten Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstatten, der ihm dort am 17.07.2018 erteilt wurde (AS 251). Seit 19.09.2018 ist der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau gemeldet und beantragte am 27.06.2019 bei der MA35 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern (AS 221). In all den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt, dreimal wegen Suchtgiftdelikten. Die erste Suchtgiftverurteilung am 06.12.2011 erfolgte einen Monat nach seiner (ersten) Asylantragstellung (Landesgericht XXXX ). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt, dreimal wegen Suchtgiftdelikten. Die erste Suchtgiftverurteilung am 06.12.2011 erfolgte einen Monat nach seiner (ersten) Asylantragstellung (Landesgericht römisch 40 ). in den ersten Jahren seines Aufenthaltes trat er unter einer Alias-identität auf und auch seine ersten drei Verurteilungen ergingen unter dieser Identität. Seine nunmehrige Identität entspricht den Angaben seines nigerianischen Reisepasses, den er sich am 10.08.2016 von der nigerianischen Botschaft in Wien ausstellen ließ. Die letzte Verurteilung vom 13.02.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels betraf den Zeitraum Sommer 2014 bis November 2019, somit die Zeit in der er zweimal Vater wurde und die Ehe mit der Mutter seines jüngsten Kindes schloss. Bezeichnend dazu die Urteilsausführungen: „Dem Angeklagten kam es beim Verkauf der Suchtmittel nicht vorwiegend darauf an, sich dadurch selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr beging er die Straftat überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes.“ (Landesgericht XXXX ) - AS 81).Die letzte Verurteilung vom 13.02.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels betraf den Zeitraum Sommer 2014 bis November 2019, somit die Zeit in der er zweimal Vater wurde und die Ehe mit der Mutter seines jüngsten Kindes schloss. Bezeichnend dazu die Urteilsausführungen: „Dem Angeklagten kam es beim Verkauf der Suchtmittel nicht vorwiegend darauf an, sich dadurch selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr beging er die Straftat überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes.“ (Landesgericht römisch 40 ) - AS 81).
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Inhalt des Behörden- und Gerichtsakt und entsprechen dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides, in welchem detailliert auf die auch vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen behördlichen, straf- und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen wurden. Zudem wurde vom erkennenden Gericht aktuelle Abfragen aus ZMR, AJ-WEB und Strafregister herangezogen, welche ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 19.10.2020 bestätigen. Aus all diesen Unterlagen war zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über eine spanische Aufenthaltsberechtigung verfügt in Österreich aber alle ergangenen Rückkehrentscheidungen und das Einreiseverbot missachtete, obwohl er seit 10.08.2016 über einen nigerianischen Reisepass verfügte, massiv straffällig wurde und von Sommer 2014 bis November 2019 seinen Lebensunterhalt überwiegend über Drogenhandel bestritt und alle Aktivitäten in Bezug auf sein Privatleben und seinem weiteren Verbleib in Österreich in Kenntnis dieser Umstände setzte. In der Beschwerde wurde dieser Sachverhalt nicht in Abrede gestellt und auch kein neues Tatsachenvorbringen erstattet, welches eine mündliche Verhandlung zur Abklärung von offenen Fragen erfordern würde.
- Rechtliche Beurteilung: Nach § 67 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Nach Paragraph 67, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich in der Drogenszene aktiv tätig und es konnten ihn weder die dazu ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen, die damit verbundenen Haftaufenthalte, noch die Geburt seiner drei Kinder sowie die Heirat und das Zusammenleben mit der Mutter seines jüngsten Kindes von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Gerade die letzte Verurteilung wegen Verbrechens des Suchtgifthandels von über fünf Jahren zeigt wie tief der Beschwerdeführer in der Drogenszene verhaftetet ist und dokumentiert unmissverständlich die erhebliche Gefahr, die weiterhin von ihm ausgeht. Seine Beziehung und seine drei in Österreich lebenden Kinder, wobei bei den beiden älteren Kindern die Obsorge beim österreichischen Staat liegt und beide in SOS Kinderheimen großgezogen werden müssen, haben ebenfalls zu keiner Verhaltensänderung geführt. Sie waren eher Mittel zum Zweck, um sich einer Effektuierung der behördlichen Rückkehrentscheidungen zu entziehen. Das gilt auch in Bezug auf seinen spanischen Aufenthaltstitel. Diesen hat er am 17.04.2018 in Madrid beantragt, am 17.07.2018 erhalten und am nächsten Tag, am 18.07.2018 hat er seine österreichische Ehefrau in Italien geheiratet. Bei dieser Sachlage war die behördliche Entscheidung in Bezug auf das Aufenthaltsverbot zu bestätigen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und sein Auftreten in Österreich zeigen, dass weiterhin von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen ist. Auch das Kindeswohl spricht nicht für eine Behebung oder Reduktion dieses Aufenthaltsverbotes, weil das gemeinsame Familienleben schon in der Vergangenheit durch die Straffälligkeiten und dem Haftaufenthalt des Beschwerdeführers belastet war und seit seiner freiwilligen Ausreise nur mehr als Fernbeziehung besteht. Eine Fortsetzung auf diesem Niveau ist innerhalb der Europäischen Union zumutbar. Da der Beschwerdeführer Österreich binnen der aufgetragenen Frist verlassen hat, erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über Spruchpunkt II des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Da der Beschwerdeführer Österreich binnen der aufgetragenen Frist verlassen hat, erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über Spruchpunkt römisch zwei des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2212060.2.00