RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlI413 2172313-2 Spruch, I413 2172313-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Haus, seine Farm und sein Land von einer ihm unbekannten Volksgruppe niedergebrannt worden seien. Viele Menschen seien umgebracht worden und er aus Angst vor dem Tod geflüchtet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) vom 22.09.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), wobei eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde (Spruchpunkt IV.).
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Haus, seine Farm und sein Land von einer ihm unbekannten Volksgruppe niedergebrannt worden seien. Viele Menschen seien umgebracht worden und er aus Angst vor dem Tod geflüchtet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), wobei eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch vier.).
- Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 18.01.2021, GZ I417 2172313-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde mit Beschluss desselben vom 10.03.2021, Ra 2021/19/0060-7, zurückgewiesen.
- Vor der belangten Behörde stellte der Beschwerdeführer am 02.11.2021 persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG.
- Vor der belangten Behörde stellte der Beschwerdeführer am 02.11.2021 persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 15.11.2021, Zl. XXXX wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 02.11.2021 abgewiesen.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 15.11.2021, Zl. römisch 40 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 02.11.2021 abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde dabei ausgeführt, seitens des Beschwerdeführers sei nie an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt worden. Zwar möge ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig sein, dennoch sei nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass die nigerianische Botschaft alsbald ein Heimreisezertifikat ausstellen werde, da der letzte Stand eine Urgenz vom 22.03.2021 sei. Somit sei zwar ein Verfahren anhängig, dennoch sei unsicher, ob dieses überhaupt erfolgreich abgeschlossen werde.
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.12.2021, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 13.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in dessen Rahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsvertreters erfolgte. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Am 06.07.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX , rechtskräftig negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021 zu GZ I417 2172313-1/12E als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss desselben vom 10.03.2021, Ra 2021/19/0060-7, zurückgewiesen. Am 06.07.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , rechtskräftig negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021 zu GZ I417 2172313-1/12E als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss desselben vom 10.03.2021, Ra 2021/19/0060-7, zurückgewiesen. Seiner aus der rechtskräftigen Entscheidung erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach und ist er seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Person des Beschwerdeführers wurde mit 03.02.2021 eingeleitet und ist nach wie vor aufrecht. Am 25.02.2021 erfolgte eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers vor der nigerianischen Delegation, neuerlich zuletzt am 10.12.
- Der Beschwerdeführer war zudem am 13.11.2021 in der nigerianischen Botschaft vorstellig, einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stellte er dabei nicht. Eine Ablehnung der nigerianischen Botschaft erfolgte bis dato nicht. Am 02.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und stützte diesen auf § 46a Abs 1 Z 3 FPG.Am 02.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und stützte diesen auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
- Beweiswürdigung: Zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt identitätsbekundenden Dokumente in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest. Befragt nach einer Religionsgemeinschaftszugehörigkeit führte der Beschwerdeführer in Übereinstimmung zu seinen Angaben im Asylverfahren an, katholischer Christ zu sein (Protokoll vom 13.01.2022, S 4). Die Feststellungen zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, zudem aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren I417 2172313-
- Darüber hinaus weist auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers die entsprechenden Eintragungen auf. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestaltet sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Hinsichtlich des Nichtnachkommens seiner Ausreiseverpflichtung führte der Beschwerdeführer dazu befragt selbst aus, nach der Zurückweisung der Revision im März 2021 nicht aus Österreich ausgereist zu sein (Protokoll vom 13.01.2022, S 4). Im Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers ist der Verfahrensstatus „laufend“ hinsichtlich dessen Erlangung eines Heimreisezertifikates belegt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeführerhandlung bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben der belangten Behörde, im Februar 2021 einer nigerianischen Delegation vorgeführt worden zu sein (Protokoll vom 13.01.2022, S 5), hinsichtlich der zuletzt am 10.12.2021 erfolgten Identitätsfeststellung liegt im Verwaltungsakt eine entsprechende Urkunde ein, welche diesen Vorgang bestätigt (AS 248) – was im Übrigen auch für den laufenden Verfahrensstand zur Erlangung eines Heimreisezertifikates spricht. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu schildern, am 13.11.2021 die nigerianische Botschaft bei Anwesenheit des Botschafters aufgesucht, dabei jedoch keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt zu haben (Protokoll vom 13.01.2022, S 4 und S 5). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte, den dieser auf § 46a Abs 1 Z 3 FPG stützt, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 165 ff). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte, den dieser auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stützt, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 165 ff).
- Rechtliche Beurteilung: A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage Der mit „Duldung“ titulierte § 46a FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Duldung“ titulierte Paragraph 46 a, FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „§ 46a
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs 3a und 9 Abs 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. […]“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Gegenständlich hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf § 46a Abs 1 Z 3 FPG gestützt.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt. Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode In einem vergleichbaren Verfahren beantragte ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand sowie dessen Abschiebung in den Irak rechtskräftig für zulässig erklärt wurde, die Ausstellung einer Duldungskarte und begründete diesen Antrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 46a Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3 FPG. Der Antrag wurde vom BFA negativ entschieden, die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. In Bezug auf den im gegenständlichen Fall zu tragen kommenden Tatbestand des § 46a Abs 1 Z 3 FPG hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass die nach der Z 3 dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen deshalb (noch) nicht gegeben sei, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung festhielt, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG zutreffend sind (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10).In einem vergleichbaren Verfahren beantragte ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand sowie dessen Abschiebung in den Irak rechtskräftig für zulässig erklärt wurde, die Ausstellung einer Duldungskarte und begründete diesen Antrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde vom BFA negativ entschieden, die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. In Bezug auf den im gegenständlichen Fall zu tragen kommenden Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass die nach der Ziffer 3, dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen deshalb (noch) nicht gegeben sei, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung festhielt, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zutreffend sind vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10). Gegenständlich ist das am 03.02.2021 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach wie vor aufrecht, eine Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft sohin noch nicht erfolgt. Daran vermag auch der Nachweis über die Bemühung des Beschwerdeführers selbst in Zusammenhang mit seinem Botschaftsbesuch im November 2021, nichts zu ändern (wobei diesbezüglich anzumerken gilt, dass er keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt hat). Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde aussichtslos erscheint, weshalb auch nicht von einer de facto Verweigerung auszugehen ist. Das Beschwerdeargument, wonach unsicher sei, ob das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates überhaupt erfolgreich abgeschlossen werden wird, vermag bereits in Anbetracht der Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde zuletzt am 10.12.2021 keine Bedenken hervorzurufen. Weder in der Begründung seines Antrages, noch in der Beschwerde, noch im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer andere maßgebliche Gründe vorgebracht, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. Da die erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (noch) nicht anzunehmen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass ein unter § 46a Abs 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt weder seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, noch sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergibt. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt weder seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, noch sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergibt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2172313.2.00