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{'item': 'I419 2240204-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlI419 2240204-1 Spruch, I419 2240204-1/32Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer beschlossen: A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, Zl. XXXX , wird dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt A das Datum „01.12.2021“ durch das Datum „01.12.2020“ ersetzt wird.A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , wird dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt A das Datum „01.12.2021“ durch das Datum „01.12.2020“ ersetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit dem genannten Erkenntnis vom 02.02.2022, Zl. I419 XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde einer Arbeitslosen entschieden, die geltend gemacht hatte, ihr stehe Arbeitslosengeld (auch) für die Zeit von 01.12.2020 bis 07.01.2021 zu.Mit dem genannten Erkenntnis vom 02.02.2022, Zl. I419 römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde einer Arbeitslosen entschieden, die geltend gemacht hatte, ihr stehe Arbeitslosengeld (auch) für die Zeit von 01.12.2020 bis 07.01.2021 zu. Das Gericht gab ihr Recht und der Beschwerde Folge. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2021 wurde abgeändert und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld „ab 01.12.2021 bis einschließlich 07.01.2021“, zustehe. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. (VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157)Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. (VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Rest des Spruches lässt bereits erkennen, dass das Datum „01.12.2021“ nicht mit den anderen Daten (Ende des Zeitraums 07.01.2021, Bescheid vom 11.01.2021, Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2021) vereinbar ist. Aus der Begründung ergibt sich ferner, dass das AMS die Bezugseinstellung wegen Arbeitsaufnahme am 01.12.2020 veranlasste. Demnach liegt auf der Hand, dass das Datum, ab welchem der Anspruch auf das Arbeitslosengeld Gegenstand strittig war, der 01.12.2020 ist, und demnach das Jahr mit „2021“ falsch angegeben. Diese Unrichtigkeit hätte das Gericht bei entsprechender Aufmerksamkeit vermeiden können. Sie ist zudem vonseiten der Beschwerdeführerin (d. h. ihres Rechtsvertreters) aufgezeigt worden, indem eine Berichtigung angeregt wurde. Demgemäß war nach § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG der Spruch des Erkenntnisses von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass in Spruchpunkt A) das Datum „01.12.2021“ durch das Datum „01.12.2020“ ersetzt wird. An der mit Spruchpunkt B) ausgesprochenen Unzulässigkeit der Revision ändert sich dadurch nichts.Demgemäß war nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Spruch des Erkenntnisses von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass in Spruchpunkt A) das Datum „01.12.2021“ durch das Datum „01.12.2020“ ersetzt wird. An der mit Spruchpunkt B) ausgesprochenen Unzulässigkeit der Revision ändert sich dadurch nichts. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Berichtigung von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes, noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist keine Entscheidung in der Sache und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist keine Entscheidung in der Sache und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2240204.1.01

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