Obsah (10)
§ 8§ 38Art. 133§ 57§ 18Art. 1§ 9§ 13§ 59§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlI423 1410089-4 Spruch, I423 1410089-4/21Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 8Abs. 3a erster Satz i
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
- In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird dieser ersatzlos behoben.
- In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. wird dieser ersatzlos behoben. und II.) beschließt:und römisch zwei.) beschließt: Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. des Bescheides vom 19.10.2021 wird
§ 38AVG i
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des Bescheides vom 19.10.2021 wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt., B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.07.2020 seinen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 24.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) den Antrag betreffend den Status eines Asylberechtigen ab (Spruchpunkt I.), ebenso betreffend jenen eines subsidiär Schutzberechtigten, laut Spruch: „in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat“ (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.) und erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ zulässig sei, ohne einen Zielstaat anzuführen (Spruchpunkt V.).1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.07.2020 seinen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 24.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) den Antrag betreffend den Status eines Asylberechtigen ab (Spruchpunkt römisch eins.), ebenso betreffend jenen eines subsidiär Schutzberechtigten, laut Spruch: „in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat“ (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ zulässig sei, ohne einen Zielstaat anzuführen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit weiteren Spruchpunkten erließ das BFA unter anderem ein 10-jähriges Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer und stellte fest, dass dieser sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkte VIII. und IX.).Mit weiteren Spruchpunkten erließ das BFA unter anderem ein 10-jähriges Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer und stellte fest, dass dieser sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkte römisch acht. und römisch neun.). Über die Beschwerde dagegen entschied dieses Gericht am 14.05.2021 ( XXXX ), indem es sie betreffend den Spruchpunkt I. abwies und die weiteren Spruchpunkte behob, wobei es die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwies.Über die Beschwerde dagegen entschied dieses Gericht am 14.05.2021 ( römisch 40 ), indem es sie betreffend den Spruchpunkt römisch eins. abwies und die weiteren Spruchpunkte behob, wobei es die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwies. 2. Mit dem nun bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab (Spruchpunkt I), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
§ 57Asyl
G“ (Spruchpunkt II.) und erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI.), erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkt VIII).2. Mit dem nun bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab (Spruchpunkt römisch eins), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.), erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht).
- Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der festen Meinung, aus Guinea-Bissau zu kommen, allerdings von der nigerianischen Botschaft als Nigerianer identifiziert worden. Er leide an paranoider Schizophrenie, gegen welche in Nigeria zwar vermutlich die in Österreich verfügbaren Medikamente verfügbar seien, vielleicht in schlechterer Qualität, jedoch keine stationäre ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus. Diese seien als reine Verwahranstalten konzipiert und die Plätze mangels spezialisierten Ärzten und Pflegern rar und teuer. Da der Beschwerdeführer niemanden in Nigeria habe, der ihm eine Behandlung bezahle, sei zu erwarten, dass ihn die Familie einem traditionellen Heiler oder Exorzisten überantworten oder aus dem Haus werfen werde. Wenn die Familie mangels Medikation des Beschwerdeführers mit diesem „nicht fertig“ werde, würde dieser auf der Straße „unangenehm auffallen“, unter Umständen geschlagen oder auch ums Leben gebracht werden. Sein verhältnismäßig unauffälliges Leben in Österreich verdanke er nur den Medikamenten und der laufenden ärztlichen Überwachung, die es in Nigeria nicht gebe oder nicht finanzierbar wäre, ebenso seine Arbeitsfähigkeit. Ein 10-jähriges Einreiseverbot habe das BFA bereits über ihn verhängt, das neue würde dann zu einem zusammen 13-jährigen führen, was gesetzwidrig wäre.
- Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2021 wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2021 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Gegenständliche Rechtssache wurde aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen. 6. Auf das am 05.01.2022 gewährte Parteiengehör reagierte der Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, den damit verbundenen Rückkehrbefürchtungen und zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat. Ein aktueller fachärztlicher Befundbericht wurde mitübermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dem bisherigen Aufenthalt in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Mitte bis Ende 30, nigerianischer Staatsangehörigkeit und Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Englisch und kaum Deutsch. Im Herkunftsstaat lebte bis zumindest ins Jahr 2016 ein Onkel des Beschwerdeführers, mit dem er bis dahin per E-Mail in Kontakt stand. Mittlerweile sind alle seine Angehörigen im Herkunftsstaat verstorben. Er besuchte in Nigeria die Grundschule, lebte zuletzt in Lagos und arbeitete als Ersatzteilverkäufer. Er hat auch Berufserfahrung als Maler und Anstreicher und eine Lehre dazu in der Haft in Österreich absolviert. Seit der Haftentlassung am XXXX verfügt er über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und nächtigt in einer XXXX Notschlafstelle.Der Beschwerdeführer ist Mitte bis Ende 30, nigerianischer Staatsangehörigkeit und Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Englisch und kaum Deutsch. Im Herkunftsstaat lebte bis zumindest ins Jahr 2016 ein Onkel des Beschwerdeführers, mit dem er bis dahin per E-Mail in Kontakt stand. Mittlerweile sind alle seine Angehörigen im Herkunftsstaat verstorben. Er besuchte in Nigeria die Grundschule, lebte zuletzt in Lagos und arbeitete als Ersatzteilverkäufer. Er hat auch Berufserfahrung als Maler und Anstreicher und eine Lehre dazu in der Haft in Österreich absolviert. Seit der Haftentlassung am römisch 40 verfügt er über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und nächtigt in einer römisch 40 Notschlafstelle. Er reiste am 07.04.2004 illegal ein und beantragte tags darauf internationalen Schutz, begründet mit privater Verfolgung durch Mitglieder des Oodua People‘s Congress. Eine Ladung zur Einvernahme am 20.01.2005 behob er nicht, worauf das BAA das Verfahren einstellte. Er reiste stattdessen aus und wurde am 23.01.2005 von der Schweizer Polizei mit einem fremden Ausweis lautend auf (den gut 10 Jahre älteren) P. I. in einem Regionalzug aufgegriffen. Als seinen Namen gab er den im Spruch erstgenannten Aliasnamen an. Im fortgesetzten Asylverfahren erließ das BAA am 30.05.2005 einen abweisenden Bescheid verbunden mit einer Ausweisung, der am 17.06.2005 rechtskräftig wurde.Er reiste am 07.04.2004 illegal ein und beantragte tags darauf internationalen Schutz, begründet mit privater Verfolgung durch Mitglieder des Oodua People‘s Congress. Eine Ladung zur Einvernahme am 20.01.2005 behob er nicht, worauf das BAA das Verfahren einstellte. Er reiste stattdessen aus und wurde am 23.01.2005 von der Schweizer Polizei mit einem fremden Ausweis lautend auf (den gut 10 Jahre älteren) P. römisch eins. in einem Regionalzug aufgegriffen. Als seinen Namen gab er den im Spruch erstgenannten Aliasnamen an. Im fortgesetzten Asylverfahren erließ das BAA am 30.05.2005 einen abweisenden Bescheid verbunden mit einer Ausweisung, der am 17.06.2005 rechtskräftig wurde. Ein Aufenthaltsverbot der BPD XXXX gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.06.2005 rechtskräftig. Den ersten Folgeantrag vom selben Jahr wies das BAA wegen entschiedener Sache zurück, was am 19.02.2006 rechtskräftig wurde. Einen weiteren Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2009, wobei dieser angab, aus Guinea-Bissau zu sein, hat das BAA ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Beschwerde dagegen wies der AsylGH als verspätet zurück (04.01.2010, A8 410.089-1/2009/3E).Ein Aufenthaltsverbot der BPD römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.06.2005 rechtskräftig. Den ersten Folgeantrag vom selben Jahr wies das BAA wegen entschiedener Sache zurück, was am 19.02.2006 rechtskräftig wurde. Einen weiteren Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2009, wobei dieser angab, aus Guinea-Bissau zu sein, hat das BAA ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Beschwerde dagegen wies der AsylGH als verspätet zurück (04.01.2010, A8 410.089-1/2009/3E). Am 30.08.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Folgeantrag, zu dem er angab, er habe eine Lebensgefährtin und einen Sohn, für den diese das Sorgerecht habe. Neue Fluchtgründe habe er nicht, stelle den Antrag aber, weil er einen Ausweis brauche, um einen eingeschriebenen Brief von der Post abholen zu können. Das BFA wies auch diesen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück, worüber im Beschwerdeverfahren eine bestätigende Entscheidung erging und die Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauenden Punkten mit dem Auftrag dieses Gerichts behoben wurde, das BFA habe eine neue solche zu erlassen und damit ein Einreiseverbot und die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts zu verbinden ( XXXX ).Am 30.08.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Folgeantrag, zu dem er angab, er habe eine Lebensgefährtin und einen Sohn, für den diese das Sorgerecht habe. Neue Fluchtgründe habe er nicht, stelle den Antrag aber, weil er einen Ausweis brauche, um einen eingeschriebenen Brief von der Post abholen zu können. Das BFA wies auch diesen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück, worüber im Beschwerdeverfahren eine bestätigende Entscheidung erging und die Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauenden Punkten mit dem Auftrag dieses Gerichts behoben wurde, das BFA habe eine neue solche zu erlassen und damit ein Einreiseverbot und die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts zu verbinden ( römisch 40 ). Im Bescheid vom 09.08.2018 entsprach das BFA diesem Auftrag, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest, verhängte wider diesen ein 10-jähriges Einreiseverbot und stellte fest, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers am 30.08.2016 geendet habe und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mangels Beschwerde wurde auch dieser Bescheid rechtskräftig. 1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 2012 ein Waffenverbot der LPD XXXX . Am 28.07.2004 wurde er erstmals wegen des Verdachts eines Drogendelikts beanstandet. Er wurde achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 2012 ein Waffenverbot der LPD römisch 40 . Am 28.07.2004 wurde er erstmals wegen des Verdachts eines Drogendelikts beanstandet. Er wurde achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: - Vom LGS XXXX am 13.10.2004 zu einer Freiheitsstrafe (als „junger Erwachsener“), die das OLG XXXX im Berufungsverfahren (von 8) auf 12 Monate anhob (14.01.2005, XXXX ), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens und versuchten Überlassens von Suchtgift, weil er von ca. Ende Juli bis 08.09.2004 ca. 200 Kugeln Heroin und Kokain an Unbekannte sowie am genannten Tag zwei Kugeln Kokain (1 g brutto) und eine Kugel Heroin (0,7 g brutto) an einen verdeckten Ermittler verkauft und je eine weitere (0,5 g Kokain, 0,7 g Heroin) in der Mundhöhle zum Verkauf bereitgehalten hatte, wobei mildernd die Unbescholtenheit und erschwerend die (bei den 200 Kugeln) einer großen Menge nahekommende Menge berücksichtigt wurden und eine teilbedingte Nachsicht unter anderem wegen der uneinsichtigen Verantwortung des Beschwerdeführers ausschied,- Vom LGS römisch 40 am 13.10.2004 zu einer Freiheitsstrafe (als „junger Erwachsener“), die das OLG römisch 40 im Berufungsverfahren (von 8) auf 12 Monate anhob (14.01.2005, römisch 40 ), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens und versuchten Überlassens von Suchtgift, weil er von ca. Ende Juli bis 08.09.2004 ca. 200 Kugeln Heroin und Kokain an Unbekannte sowie am genannten Tag zwei Kugeln Kokain (1 g brutto) und eine Kugel Heroin (0,7 g brutto) an einen verdeckten Ermittler verkauft und je eine weitere (0,5 g Kokain, 0,7 g Heroin) in der Mundhöhle zum Verkauf bereitgehalten hatte, wobei mildernd die Unbescholtenheit und erschwerend die (bei den 200 Kugeln) einer großen Menge nahekommende Menge berücksichtigt wurden und eine teilbedingte Nachsicht unter anderem wegen der uneinsichtigen Verantwortung des Beschwerdeführers ausschied, - am 17.10.2006 zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von Suchtgift in einer großen Menge (damals § 28 Abs. 2 und 3 SMG), wobei die bedingte Entlassung aus der Strafe von 2004 widerrufen wurde, und- am 17.10.2006 zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von Suchtgift in einer großen Menge (damals Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG), wobei die bedingte Entlassung aus der Strafe von 2004 widerrufen wurde, und - am 12.05.2010 zu 13 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch gewerbsmäßiges Überlassen, weil er einem genannten Abnehmer am 13.04.2010 je zwei Kugeln Kokain (gesamt 1,3 g brutto) und Heroin (gesamt 1,7 g brutto) und von Mitte März bis Anfang April 2010 zumindest dreimal zumindest eine Kugel Kokain (je 1 g brutto) sowie in diesem Zeitraum einem Unbekannten eine weitere Kugel Kokain verkauft hatte, wobei das Geständnis mildernd, dagegen die Wiederholung in Gewerbsmäßigkeit sowie die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall erschwerend wirkten, - vom BG XXXX am 01.10.2012 zu 3 Wochen bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung,- vom BG römisch 40 am 01.10.2012 zu 3 Wochen bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung, - vom LGS XXXX am 15.09.2014 zu 14 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubter Umgang mit Suchtgiften durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen, weil er am 26.08.2014 einem verdeckten Ermittler zwei Kugeln Kokain (gesamt 2,2 g brutto) überlassen und Unbekannten weitere 15 Kugeln davon mit gesamt 5,5 g brutto sowie 10 davon mit gesamt 4,4 g brutto zu überlassen versucht hatte, indem er Letztere an einem szenetypischen Ort bereithielt, wobei das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd und die rückfallbegründenden Vorstrafen erschwerend wirkten und die bedingte Strafnachsicht von 2012 widerrufen wurde,- vom LGS römisch 40 am 15.09.2014 zu 14 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubter Umgang mit Suchtgiften durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen, weil er am 26.08.2014 einem verdeckten Ermittler zwei Kugeln Kokain (gesamt 2,2 g brutto) überlassen und Unbekannten weitere 15 Kugeln davon mit gesamt 5,5 g brutto sowie 10 davon mit gesamt 4,4 g brutto zu überlassen versucht hatte, indem er Letztere an einem szenetypischen Ort bereithielt, wobei das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd und die rückfallbegründenden Vorstrafen erschwerend wirkten und die bedingte Strafnachsicht von 2012 widerrufen wurde, - vom LG XXXX am 10.07.2015 zu 3 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der versuchten Nötigung und der gefährlichen Drohung,- vom LG römisch 40 am 10.07.2015 zu 3 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der versuchten Nötigung und der gefährlichen Drohung, - vom LGS XXXX am 31.10.2017 zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerben und Besitzen sowie durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche weil er weil er am 29.09.2017 einem verdeckten Ermittler eine Kugel Kokain (0,8 g brutto) überlassen und potenziellen Abnehmern weitere 7 Kugeln davon (gesamt 5,7
- g)zu überlassen versucht hatte, indem er diese im Mund bereithielt, sowie in einem unbekannten Zeitraum davor Marihuana und Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen hatte, wobei das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd, die sechs Vorstrafen, die Begehung in der Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Delikte aber erschwerend wirkten, und die bedingte Strafnachsicht von 2015 widerrufen wurde und zuletzt- vom LGS römisch 40 am 31.10.2017 zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerben und Besitzen sowie durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche weil er weil er am 29.09.2017 einem verdeckten Ermittler eine Kugel Kokain (0,8 g brutto) überlassen und potenziellen Abnehmern weitere 7 Kugeln davon (gesamt 5,7
- g)zu überlassen versucht hatte, indem er diese im Mund bereithielt, sowie in einem unbekannten Zeitraum davor Marihuana und Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen hatte, wobei das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd, die sechs Vorstrafen, die Begehung in der Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Delikte aber erschwerend wirkten, und die bedingte Strafnachsicht von 2015 widerrufen wurde und zuletzt - am 20.09.2018 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz, durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen sowie durch Erwerb und Besitz zum persönlichen Gebrauch, weil er von 29.11.2017 bis 25.01.2018 insgesamt brutto 2,8 g Heroin und 20 g Kokain mit dem Vorsatz erworben und besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, ferner zum unmittelbaren Verkauf 13 Kugeln Kokain (12,5 g brutto) und 6 Kugeln Heroin (4,6 g brutto) am 20.04.2018 sowie 73 Kugeln Kokain (20,01 g netto) und 8 Kugeln Heroin (3,54 g netto) am 29.06.2018 für mindestens drei Abnehmer an einem szenetypischen Ort bereithielt, und im genannten Zeitraum wiederholt Cannabiskraut zum Eigengebrauch erworben und besessen hatte. Mildernd wirkten dabei das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchgifts und der Umstand, dass es betreffend das Überlassen beim Versuch geblieben war, erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall während eines aufrechten Strafaufschubs. Die Taten beging er vorwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Wegen der genannten Taten verbrachte er folgende Zeiten in Haft: 09.09. bis 08.11.2004, 07.02. bis 06.10.2005, 09.07.2006 bis 06.11.2009, 14.04.2010 bis 13.05.2011, 27.08.2014 bis 10.05.2015, 11.06. bis 16.11.2015, 30.09. bis 29.11.2017 sowie 29.06.2018 bis XXXX . Seither hat der Beschwerdeführer keine gemeldete Anschrift mehr im Bundesgebiet.Wegen der genannten Taten verbrachte er folgende Zeiten in Haft: 09.09. bis 08.11.2004, 07.02. bis 06.10.2005, 09.07.2006 bis 06.11.2009, 14.04.2010 bis 13.05.2011, 27.08.2014 bis 10.05.2015, 11.06. bis 16.11.2015, 30.09. bis 29.11.2017 sowie 29.06.2018 bis römisch 40 . Seither hat der Beschwerdeführer keine gemeldete Anschrift mehr im Bundesgebiet. 1.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer leidet an einer Alkohol- und Tabakabhängigkeit sowie an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zusätzlich hat er zönästhetische Halluzinationen (Leibhalluzinationen), wonach eine frühere Lebensgefährtin ihn mit einem Zauber belegt habe und ihm Stromschläge am ganzen Körper schicke. Er wird seit mindestens Anfang 2019 psychiatrisch behandelt und leidet unter der schizophrenen Krankheit bereits seit vielen Jahren. Der Beschwerdeführer soll die folgenden Medikamente einnehmen: Risperdal als neuroleptisches Depot und Risperdal oral, Quetiapin und Temesta. Diese Medikation wirkt gegen die produktive Symptomatik und bewirkt zusätzlich Beruhigung. Nimmt er sie nicht regelmäßig, ist eine Verschlechterung des Krankheitsbildes zu erwarten. Nach der Haftentlassung Ende Oktober 2021 benötigte er weiterhin eine psychiatrische Behandlung, um die Medikation und das Krankheitsbild zu beobachten und anzugleichen. Eine regelmäßige Einnahme der genannten Medikamente ist für den Beschwerdeführer demnach notwendig, damit sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Beim Beschwerdeführer besteht bezüglich medikamentöser Therapie große Skepsis und auch reduzierte Adhärenz. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer „auf Grund seiner psychischen Erkrankung in seinem psychischen Zustand bereits deutlich beeinträchtigt und in seiner Realitätsbewältigung und Einschätzung begrenzt [ist]. Er benötigt der dauerhaften psychiatrischen Behandlung und psychosozialen Unterstützung.“ 1.4. Zur Behandlung einer paranoiden Schizophrenie und zur Erhältlichkeit benötigter Medikamente und Therapiemaßnahmen: Risperdal enthält als Depot („Risperdal Consta“) sowie als Filmtabletten und als Lösung zum Einnehmen den Wirkstoff Risperidon. Quetiapin enthält den Wirkstoff Quetiapin Fumarat und ist in Tablettenform unter diesem Namen, aber auch als „Seroquel“ erhältlich. Temesta enthält den Wirkstoff Lorazepam, der auch als „Lorazepam Aristo“ ebenfalls in Tablettenform erhältlich ist. Risperiodon, auch als Depot-Injektion, und Quietapin ist in Nigeria z. B. in der Apotheke der Klinik für Neurologie und Psychiatrie in Yaba, Lagos, erhältlich, auch Lorazepam ist verfügbar. Die Packungspreise liegen etwa bei 116.920,-- (Risperdal Consta 37,5
- mg)bzw. 80.850,-- (Risperdal Consta 25 mg), 11.910,-- bzw. 15.850,-- (Risperdal Tabletten 2 mg bzw. 3 mg, 20 Stück), für Seroquel (60 Stück) bei 8.200,-- bis 143.200,-- (25 mg bis 400
- mg)sowie bei 6.365,-- (Lorazepam 1 mg, 28 Stück). Das Kursverhältnis der Währungen liegt etwa bei € 210,-- bis € 220,-- für 100.000 Naira. Aufgrund der im bekämpften Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.10.2019 wird ferner betreffend die Verfügbarkeit psychotherapeutischer Behandlungen in Nigeria Folgendes festgestellt: Unterschiedliche psychotherapeutische Behandlungen stehen zur Verfügung, wie Behandlungen durch einen Psychiater, sowie auch Therapien bei psychischen Leiden wie Schizophrenie. Langfristige Behandlungen stehen bei chronisch-psychotischen Patienten durch einen Psychiater oder in einer geschlossenen Einrichtung, bei Bedarf auch mittels psychiatrischer Zwangseinweisung beispielsweise im Lehrkrankenhaus der Universität Amino Kano in Kano und/oder im Federal Neuro-Psychiatric Centre in Lagos zur Verfügung. Psychiatrische Langzeitbehandlungen sind auch (z. B. bei chronisch psychotischen Patienten) durch einen Psychiater in Benin City verfügbar. Psychiatrische Behandlungen in Form von betreutem Wohnen (z. B. für chronisch psychotische Patienten) sind meist privat möglich, wie z. B. im Synapse Mustarde Centre, 10, in Abuja. Der weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA „Paranoide Schizophrenie“ zu Nigeria vom 26.04.2017 folgend ist festzustellen, dass psychisch Kranke in Nigeria mit Stigmatisierung und Diskriminierung in der Arbeitswelt konfrontiert sind: In der medizinischen Fachzeitschrift, „Journal of Clinical Case Reports“, wird in einem Artikel berichtet, dass psychisch Kranke Stigmatisierung ausgesetzt sind. Psychisch Kranke haben erhöhte Probleme bei der Arbeitssuche. The Guardian, eine nigerianische Tageszeitung, berichtet, dass psychisch Kranke unter Stigmatisierung leiden. Andere Menschen und auch Arbeitgeber stigmatisieren Menschen, die unter einem Nervenzusammenbruch oder einer psychischen Krankheit leiden. Auch erfahren solche Leute innerhalb der Familie Diskriminierung. In dem medizinischen Journal, „Journal of Law, Policiy and Globalization“, wird in einem Artikel berichtet, dass es in Nigeria Orte gibt, wo psychisch Kranke im Freien angekettet werden, zusammengeschlagen werden, um „geheilt“ zu werden, oder vom Ehepartner verprügelt werden, um damit böse Geister zu vertreiben. Das „Commonwealth Health Partnerships 2013“ ist eine Publikation, das Ministern und anderen hohen Amtsträgern als Leitfaden zu aktuellen medizinischen Themen dient. In dieser Publikation wird eine Studie erwähnt, welche herausfand, dass Menschen mit Angst, Abwendung und Wut auf psychisch Kranke reagieren. 1.5. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Nigeria. Er hält sich seit fast 18 Jahren in Österreich bzw. außerhalb seines Herkunftsstaates auf. Aufgrund seiner Alkohol- und Tabakabhängigkeit und der Erkrankung an paranoider Schizophrenie und deren schwerer Ausformung, die dazu führt, dass er in seinem psychischen Zustand bereits deutlich beeinträchtigt und in seiner Realitätsbewältigung und Einschätzung begrenzt ist, ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und sich eine – zumindest grundlegende - Existenz zu sichern. Dadurch wäre es ihm nicht möglich, die notwendigen Medikamente zu besorgen, so dass mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. 1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 03.09.2021 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine wesentlichen Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Die neueste Version vom 31.01.2022 befasst sich großteils mit der Aktualisierung der Quellen, beinhaltet aber keine maßgeblichen und tragenden Änderungen in Bezug auf die Ausgangssituation des Beschwerdeführers. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Grundversorgung: Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.
Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen
UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).
Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).
Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
- Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
- Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).
Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 23.8.2021 Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 3.8.2021 IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, der sich mittlerweile über sechs Ablageordner erstreckt, unter zentraler Berücksichtigung der Gutachten, ärztlichen Stellungnahmen und Anfragebeantwortungen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melde- (ZMR) und Fremdenregister (IZR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zur Staatsangehörigkeit und zur Straffälligkeit: Am 30.01.2019 erteilte die Botschaft Nigerias ein bis 03.04.2019 gültiges Heimreisezertifikat mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer sich als Nigerianer bezeichnet und der Aussteller keinen Grund habe, an dieser Behauptung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Einreise jahrelang (und auch rechtlich vertreten) als Nigerianer bezeichnet. Er hat zwar vor Erlassung des angefochtenen Bescheids erneut vorgebracht, nicht aus Nigeria zu sein (AS 329) und in der Beschwerde, er sei „fest der Meinung“ aus Guinea-Bissau zu kommen. Demgegenüber steht nicht nur seine – auch in der Beschwerde zugestandene – Identifizierung durch die Botschaft, sondern auch die vom BFA in dessen Beweiswürdigung angesprochene Übereinstimmung von Daten mit denen des dort genannten Antragstellers für ein Visum. Wenn die Beschwerde diesen Überlegungen entgegenhält, der Beschwerdeführer sehe jünger aus als er entsprechend den Geburtsdaten des seinerzeitigen Antragstellers nach sein müsste, tritt sie dem nicht derart entgegen, dass es die Ähnlichkeit der Anschriften, die zeitliche Nähe und die anderen Umstände erklären würde, die das BFA aufzeigt. Das BFA hat zudem auch nicht das Alter des Beschwerdeführers wie in dem seinerzeitigen Reisepass festgestellt. Die Beschwerde tritt auch der Überlegung des BFA nicht entgegen, dass demgegenüber die Sprachanalyse weniger gewichtig wäre, da der Beschwerdeführer schlechte Englischkenntnisse entgegen den sonst präsentierten wohl simuliert haben müsse. Auch diesem Gedanken des BFA kann gefolgt werden, wurde doch der Beschwerdeführer durchwegs auf Englisch vernommen (auch 2009, als er angab, aus Guinea-Bissau zu sein) und hat er nie Sprachprobleme erkennen lassen oder eingewendet. Schließlich hat ihn das BFA auch im Zuge des nunmehrigen Parteiengehörs erfolglos aufgefordert, eine fundierte Stellungnahme abzugeben, sollte er daran festhalten, nicht Nigerianer zu sein (AS 308 f). Ein gültiges, seine Identität bezeugendes (Reise-)Dokumente liegt aktuell nicht vor, weshalb und auch aufgrund obiger Überlegungen keine genaueren Feststellungen zu Name und Alter getroffen werden konnten. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und den verstorbenen Angehörigen in Nigeria ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. In einer Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2016 (AS 160) gab er noch an, mit seinem Onkel in Kontakt zu stehen, in der Stellungnahme vom 28.09.2021 führte er zuletzt aus, dass er im Herkunftsstaat niemanden mehr habe, seine Familie sei verstorben (AS 329). Aus dem gesamten Inhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich die Feststellungen und Abläufe zu den bisherigen Verfahren. Diese sind auch aus dem Auszug aus dem IZR abzulesen. Abschließend wurde dazu auch Einsicht in die Gerichtsakten zu GZen. XXXX , XXXX und XXXX genommen. In den Akten einliegend sind auch die Urteilsausfertigungen zu den zahlreichen Straftaten, in denen die Tathergänge und die Strafzumessungsgründe ersichtlich sind, und ergeben sich diese auch aus dem Strafregisterauszug. In Zusammenschau mit dem Auszug aus dem ZMR konnten die in Justizanstalten verbrachten Zeiten festgestellt werden und ist daraus der aktuell nicht gemeldete Wohnsitz zu entnehmen. Am 06.12.2021 gab der Rechtsvertreter Auskunft über eine Nächtigung in einer Notschlafstelle und bestätigte er diesen Umstand zuletzt in der Stellungahme vom 19.01.2021.Aus dem gesamten Inhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich die Feststellungen und Abläufe zu den bisherigen Verfahren. Diese sind auch aus dem Auszug aus dem IZR abzulesen. Abschließend wurde dazu auch Einsicht in die Gerichtsakten zu GZen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 genommen. In den Akten einliegend sind auch die Urteilsausfertigungen zu den zahlreichen Straftaten, in denen die Tathergänge und die Strafzumessungsgründe ersichtlich sind, und ergeben sich diese auch aus dem Strafregisterauszug. In Zusammenschau mit dem Auszug aus dem ZMR konnten die in Justizanstalten verbrachten Zeiten festgestellt werden und ist daraus der aktuell nicht gemeldete Wohnsitz zu entnehmen. Am 06.12.2021 gab der Rechtsvertreter Auskunft über eine Nächtigung in einer Notschlafstelle und bestätigte er diesen Umstand zuletzt in der Stellungahme vom 19.01.
- 2.
- Zum Gesundheitszustand und zur Behandelbarkeit in Nigeria: Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten der Ärztin der Justizanstalt vom 18.08.2021, die eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und zönästhetische Halluzinationen (Leibhalluzinationen) feststellte (AS 303). Diese Einschätzung deckt sich mit dem aktuellen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 17.01.2022, die ebenso eine paranoide Schizophrenie diagnostizierten und außerdem eine Alkohol- und Tabakabhängigkeit feststellten. Konsens herrscht auch über die Einnahme der Medikamente und ergibt sich aus beiden Befunden, dass die weitere Einnahme unbedingt erforderlich ist, vom Beschwerdeführer aber nicht konsequent eingehalten wird. Dass der Beschwerdeführer bereits längere Zeit an psychischen Einschränkungen leidet, lässt sich aus dem für das Strafgericht im September 2018 eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie erkennen. Dieser stellte ein affektarmes Zustandsbild bei vordiagnostizierter paranoider Schizophrenie fest. Zu dem vom Beschwerdeführer – außer körperlicher Gesundheit – ferner angegebenen Drogenkonsum, zwei Joints täglich, ersatzweise Kokain, führte der Sachverständige aus, dass angesichts der Therapie (der paranoiden Schizophrenie) mit Neuroleptika ein weiterer Drogenmissbrauch im günstigsten Fall ohne Begleittherapie eingestellt werden sollte.Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten der Ärztin der Justizanstalt vom 18.08.2021, die eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und zönästhetische Halluzinationen (Leibhalluzinationen) feststellte (AS 303). Diese Einschätzung deckt sich mit dem aktuellen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 17.01.2022, die ebenso eine paranoide Schizophrenie diagnostizierten und außerdem eine Alkohol- und Tabakabhängigkeit feststellten. Konsens herrscht auch über die Einnahme der Medikamente und ergibt sich aus beiden Befunden, dass die weitere Einnahme unbedingt erforderlich ist, vom Beschwerdeführer aber nicht konsequent eingehalten wird. , Dass der Beschwerdeführer bereits längere Zeit an psychischen Einschränkungen leidet, lässt sich aus dem für das Strafgericht im September 2018 eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie erkennen. Dieser stellte ein affektarmes Zustandsbild bei vordiagnostizierter paranoider Schizophrenie fest. Zu dem vom Beschwerdeführer – außer körperlicher Gesundheit – ferner angegebenen Drogenkonsum, zwei Joints täglich, ersatzweise Kokain, führte der Sachverständige aus, dass angesichts der Therapie (der paranoiden Schizophrenie) mit Neuroleptika ein weiterer Drogenmissbrauch im günstigsten Fall ohne Begleittherapie eingestellt werden sollte. Im Strafvollzug werde durch diese medikamentöse psychiatrische Therapie auch eine eventuell – „aber nicht wahrscheinlich“ auftretende Entzugssymptomatik mitbehandelt. Die Erfolgsaussichten dieser Therapie seien bezüglich der Grunderkrankung und des „symptomatischen“ Drogenmissbrauchs als „Eigentherapie“ als gut einzuschätzen. Bei einer „eventuellen Exazerbation“ (lat. exacerbatio: Verschlimmerung, „Schub“, Anm.) könne eine stationäre allgemeinpsychiatrische Therapie der paranoiden Schizophrenie erforderlich werden.Im Strafvollzug werde durch diese medikamentöse psychiatrische Therapie auch eine eventuell – „aber nicht wahrscheinlich“ auftretende Entzugssymptomatik mitbehandelt. Die Erfolgsaussichten dieser Therapie seien bezüglich der Grunderkrankung und des „symptomatischen“ Drogenmissbrauchs als „Eigentherapie“ als gut einzuschätzen. Bei einer „eventuellen Exazerbation“ (lat. exacerbatio: Verschlimmerung, „Schub“, Anmerkung könne eine stationäre allgemeinpsychiatrische Therapie der paranoiden Schizophrenie erforderlich werden. Aufgrund der im August 2021 auf die Fragen des BFA erfolgten Mitteilung der in der Justizanstalt tätigen Ärztin steht fest, dass die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers sich darin äußert, dass dieser über akustische Halluzinationen berichtet. Die Behandlung in der Haft erfolgte durch regelmäßige Medikation und psychiatrische Visiten. Aus diesem ärztlichen Befund ergibt sich auch die empfohlene medikamentöse Therapie, die Verschlechterung des Zustandes bei Nichteinnahme und hält der Befundbericht vom 17.01.2022 die vom Beschwerdeführer gezeigte Skepsis gegenüber der Medikation und reduzierte Einhaltung der Empfehlung sowie bereits deutliche Beeinträchtigungen in der Realitätsbewältigung und Einschätzung fest. Die angeführten Wirkstoffe der Medikamente ergeben sich aus dem Arzneispezialitätenregister des BASG. Die Verfügbarkeit und die Preise konnten durch eine einfache online-Recherche erörtert werden (Eingabe der Präparate auf https://drugstore.ng/). Der Wechselkurs ergibt sich aus https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/naira_euro. Bereits im bekämpften Bescheid wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.10.2019 zitiert und konnten daraus die Feststellungen zur Verfügbarkeit psychotherapeutischer Behandlungen in Nigeria getroffen werden. Aus der weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Paranoide Schizophrenie“ zu Nigeria vom 26.04.2017 konnten mögliche Probleme und Diskriminierung psychisch Kranker in der Arbeitswelt festgehalten werden. 2.
- Zur Situation für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria: In seiner Beschwerde äußerte der Beschwerdeführer übereinstimmend mit den Angaben in der letzten Stellungnahme vom 19.01.2022 Bedenken über den Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung seiner psychischen Störung in Nigeria. Das BFA stelle zur Frage der Rückkehr des Beschwerdeführers nur fest, dass medizinische Behandlung laut Anfragebeantwortungen und Länderinformationsblatt grundsätzlich verfügbar ist und geht weiter davon aus, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern können wird. Das BFA stellte aber keine Ermittlungen zur Verfügbarkeit der verschriebenen Medikamente an und trifft keine Feststellungen zum Zugang bzw. zur Leistbarkeit. In der Beschwerde wurde dazu zu Recht festgehalten, dass von der belangten Behörde hierbei weder die besondere Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers noch die Frage des Zugangs zur Medikation berücksichtigt wurden. Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nunmehr über keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat verfügt, eine Wohnmöglichkeit bei Rückkehr ebenso nicht gesichert ist und eine Skepsis gegenüber der empfohlenen Therapie und reduzierte Adhärenz festgehalten wurden. Aus dem aktuellen fachärztlichen Befund ergibt sich eine deutliche Beeinträchtigung des psychischen Zustandes und eine Begrenzung der Realitätsbewältigung und Einschätzung. Von einer Verbesserung seines Krankheitsbildes kann daher nicht ausgegangen werden und ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne soziales bzw. familiäres Netzwerk die verordneten und zur zumindest Erhaltung des Gesundheitszustandes notwendigen Medikamente auch selbstständig einnimmt. Dazu müsste zudem sichergestellt sein, dass er die Präparate auch erhält. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Justizanstalt als Maler tätig war, erscheint die Annahme einer Erwerbstätigkeit aus Eigenem ohne die Vorgaben einer in sich geschlossenen Anstalt in Nigeria stark erschwert, zumal er - wie festgehalten - in seiner Realitätsbewältigung bereits begrenzt ist. Das Führen einer eigenständigen Existenz in Nigeria, das er vor etwa 18 Jahren verlassen hat, würde dadurch, dass er in Österreich insgesamt etwa sechs Jahre und elf Monate in Justizanstalten verbrachte, nicht erleichtert. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankung nicht von einer Arbeitsfähigkeit außerhalb einer Anstalt am freien Arbeitsmarkt aus. Doch selbst wenn es dem Beschwerdeführer möglich wäre, eine einfache Hilfstätigkeit zu finden, ist unklar, wie er damit eine regelmäßige Versorgung mit Medikamenten sicherstellen soll. Auch wenn die Medikamentenpreise in Nigeria nicht hoch sind, ist der Zugang beschränkt und bedeuten selbst Preise, die nach österreichischem Standard nieder sind, für einen nur eingeschränkt erwerbsfähigen Mann ohne Netzwerk ein Hindernis. Zur Behandlungsmöglichkeit paranoider Schizophrenie in Nigeria ist festzuhalten, dass verschiedene Medikamente erhältlich sind, dass die Kosten dafür aber von den PatientInnen selbst zu tragen sind. 2012 waren für einen Arztbesuch 41 USD und für eine stationäre Aufnahme durchschnittlich 3.675 USD zu bezahlen (Anfragebeantwortung vom 04.01.2016; OZ 13). Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass psychiatrische Erkrankungen in Nigeria immer noch als spiritueller Natur entspringend behandelt werden, dass in den vorhandenen psychiatrischen Kliniken eine stationäre Unterbringung sich als „eine reine Verwahrung unter ausgesprochen ärmlichen Bedingungen“ darstellt und dass auf eine Million Einwohner weniger als ein Psychiater kommt sowie dass die Auswahl an Psychopharmaka aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt ist (Länderinformationsblatt vom 03.09.2021, Pkt. Medizinische Versorgung). In einzelnen Städten, konkret Lagos, Kano oder Benin City, ist eine psychiatrische Langzeitbehandlung theoretisch möglich (Anfragebeantwortung vom 16.10.2019; Bescheid S. 37ff), jedoch ebenso mit hohen Kosten verbunden. Im gegenständlich Fall liegen konkrete Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen und sein Überleben gefährden würde. Das BFA hat die Ausführungen der Anstaltsärztin vom 18.08.2021 insofern nicht beachtet, dass sie von einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes ausgeht, sollten die Medikamente nicht regelmäßig eingenommen werden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Schwere seiner Erkrankung nicht möglich ist, sich eine eigene Existenz aufzubauen und die Versorgung mit Medikamenten zu sichern, wird er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine aussichtslose, die Existenz bedrohende Notlage geraten. 2.
- Zu den sonstigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat konnte auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zurückgegriffen werden. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.)Zu A) römisch eins.) 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. insb. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 jeweils mwN.). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche insb. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 jeweils mwN.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann also auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Die Verletzung muss sich auf das gesamte Gebiet eines Herkunftsstaates beziehen, eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch bei der Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann also auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Die Verletzung muss sich auf das gesamte Gebiet eines Herkunftsstaates beziehen, eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch bei der Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). So hat der EGMR im Fall Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10) vom 20.04.2015 weitere grundsätzliche Ausführungen zu diesem Thema getätigt: „
(183)Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen.
Art. 1
EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Art. 3 EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“So hat der EGMR im Fall Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10) vom 20.04.2015 weitere grundsätzliche Ausführungen zu diesem Thema getätigt: „
(183)Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Artikel 3, EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Artikel 3, EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen.
Artikel eins, EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Artikel 3, EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“ Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom
- 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC der Ausweisung entgegenstehen würden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Art 3 EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen.Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom
- 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC der Ausweisung entgegenstehen würden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Artikel 3, EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass in Nigeria generell eine Behandlung paranoider Schizophrenie möglich ist und dieses Krankheitsbild daher nicht „automatisch“ zur Gewährung subsidiären Schutzes für den Herkunftsstaat Nigeria führt, sondern dass eine entsprechende Überprüfung der Umstände des Einzelfalls notwendig ist. Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung, der langen Abwesenheit von Nigeria und dem damit einhergehenden Verlust seines familiären Netzwerkes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die notwendigen Medikamente zu erwerben bzw. entsprechend einzunehmen, wodurch sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich wäre, für die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) zu sorgen. Insgesamt wäre seine Versorgungssituation derart beeinträchtigt, dass in diesem Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte und die zu erwartende Verschlimmerung seines Krankheitsbildes sogar sein Überleben gefährden würde. Diese Gefährdung gilt für das gesamte Staatsgebiet Nigerias.Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung, der langen Abwesenheit von Nigeria und dem damit einhergehenden Verlust seines familiären Netzwerkes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die notwendigen Medikamente zu erwerben bzw. entsprechend einzunehmen, wodurch sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich wäre, für die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) zu sorgen. Insgesamt wäre seine Versorgungssituation derart beeinträchtigt, dass in diesem Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte und die zu erwartende Verschlimmerung seines Krankheitsbildes sogar sein Überleben gefährden würde. Diese Gefährdung gilt für das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Nigeria ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage versetzen würde, sodass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von einem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Nigeria ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage versetzen würde, sodass eine Rückführung einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde. Folglich wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, läge nicht auch ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor:
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005. vorliegt.
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung (bzw. ein Ausschluss) des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Mitbeteiligte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.Folglich wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, läge nicht auch ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor:
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005. vorliegt.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung (bzw. ein Ausschluss) des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Mitbeteiligte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522 mit Hinweis auf VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). In besagtem Urteil hat der EuGH auch hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Hierbei verweist der EuGH zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde.“Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522 mit Hinweis auf VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). In besagtem Urteil hat der EuGH auch hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Hierbei verweist der EuGH zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde.“ Insbesondere weist der EuGH auch darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Art. 18 der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (insbesondere, wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 22.11.2012, 2011/23/0556).Insbesondere weist der EuGH auch darauf hin, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Artikel 18, der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (insbesondere, wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 22.11.2012, 2011/23/0556). Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer unter anderem mehrfach wegen Suchtgiftdelinquenzen verurteilt, darunter auch wegen einem Verbrechen (LGS XXXX vom 17.10.2006, rechtskräftig am 20.10.2006, GZ. XXXX ). Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (damals § 28 Abs. 2 und 3 SMG) in Verkehr gesetzt, wobei auch die bedingte Entlassung aus einer früheren Strafhaft zu LGS XXXX vom 13.10.2004, rechtskräftig am 14.01.2005, ebenso wegen Suchtgiftdelikten widerrufen wurde. Der Strafrahmen des § 28 Abs. 3 SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 idF BGBl. I Nr. 110/2007 betrug ein bis zehn Jahre und setzt die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung voraus. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist alleine diese Tat aufgrund Übersteigens des Fünfzehnfachen der Grenzmenge (Abs. 2 leg. cit) und der Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als schwere Straftat einzustufen und schöpfte auch das Straflandesgericht den Strafrahmen mit dreieinhalbjähriger Haftstrafe im mittleren Drittel liegend aus. Im Falle des Beschwerdeführers kommt bei Begehung dieses Verbrechens hinzu, dass es sich bereits um die zweite Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 22.11.2012, 2011/23/0556). Diese Annahme spiegelt im Falle des Beschwerdeführers die Realität wider, indem er trotz langjähriger Haftstrafen weitere viermal aufgrund derselben schädlichen Neigung, sohin wegen Drogendelikte verurteilt wurde. Vergehen wegen Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung runden die acht Einträge im Strafregisterauszug ab.Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer unter anderem mehrfach wegen Suchtgiftdelinquenzen verurteilt, darunter auch wegen einem Verbrechen (LGS römisch 40 vom 17.10.2006, rechtskräftig am 20.10.2006, GZ. römisch 40 ). Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (damals Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG) in Verkehr gesetzt, wobei auch die bedingte Entlassung aus einer früheren Strafhaft zu LGS römisch 40 vom 13.10.2004, rechtskräftig am 14.01.2005, ebenso wegen Suchtgiftdelikten widerrufen wurde. Der Strafrahmen des Paragraph 28, Absatz 3, SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, betrug ein bis zehn Jahre und setzt die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung voraus. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist alleine diese Tat aufgrund Übersteigens des Fünfzehnfachen der Grenzmenge (Absatz 2, leg. cit) und der Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als schwere Straftat einzustufen und schöpfte auch das Straflandesgericht den Strafrahmen mit dreieinhalbjähriger Haftstrafe im mittleren Drittel liegend aus. Im Falle des Beschwerdeführers kommt bei Begehung dieses Verbrechens hinzu, dass es sich bereits um die zweite Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 22.11.2012, 2011/23/0556). Diese Annahme spiegelt im Falle des Beschwerdeführers die Realität wider, indem er trotz langjähriger Haftstrafen weitere viermal aufgrund derselben schädlichen Neigung, sohin wegen Drogendelikte verurteilt wurde. Vergehen wegen Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung runden die acht Einträge im Strafregisterauszug ab. Nach Würdigung aller Umstände ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gesetzt hat, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war jedoch nach Maßgabe des anzuwendenden § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuändern.Nach Würdigung aller Umstände ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gesetzt hat, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war. Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war jedoch nach Maßgabe des anzuwendenden Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuändern. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
§ 57Asyl
G 2005 (gemeint offenbar: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
Paragraph 57, AsylG 2005 (gemeint offenbar: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich und ist der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Das BFA sprach aus, dass der Beschwerdeführer
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt ab dem 19.08.2020 verloren habe, weil an diesem Tag die betreffende Verfahrensanordnung erstellt worden sei, die sich wiederum auf seine frühere mehrfache Straffälligkeit stützt.Das BFA sprach aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt ab dem 19.08.2020 verloren habe, weil an diesem Tag die betreffende Verfahrensanordnung erstellt worden sei, die sich wiederum auf seine frühere mehrfache Straffälligkeit stützt. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten mehrfach straffällig und rechtskräftig dafür verurteilt. Der Verlust des Aufenthaltsrecht wurde bereits zuvor mit Bescheid vom 09.08.2018 rechtskräftig mit 30.08.2016 festgelegt. Durch die erneute Folgeantragstellung im Juli 2020 kommt ihm daher nur mehr der faktischer Abschiebeschutz
§ 13Abs. 3 Asyl
G 2005 zu, weil er sein Recht zum Aufenthalt aufgrund von Straffälligkeit bereits rechtskräftig zuvor verloren hat.Der Beschwerdeführer wurde unbestritten mehrfach straffällig und rechtskräftig dafür verurteilt. Der Verlust des Aufenthaltsrecht wurde bereits zuvor mit Bescheid vom 09.08.2018 rechtskräftig mit 30.08.2016 festgelegt. Durch die erneute Folgeantragstellung im Juli 2020 kommt ihm daher nur mehr der faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 zu, weil er sein Recht zum Aufenthalt aufgrund von Straffälligkeit bereits rechtskräftig zuvor verloren hat. Insgesamt war daher Spruchpunkt VIII. ersatzlos zu beheben.Insgesamt war daher Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos zu beheben.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Verfahren war in erster Linie der Gesundheitszustand zu beurteilen und ob der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund im Sinne des § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 AsylG
- Von einer Befragung des nicht mit Hauptwohnsitz gemeldeten und wahrscheinlich nach wie vor in einer XXXX Notschlafstelle nächtigenden Beschwerdeführers war abzusehen, vielmehr hat sich das Gericht bei dieser Frage auf Länderfeststellungen und fachärztliche Berichte zu stützen. Die entsprechenden Unterlagen wurden zum Parteiengehör übermittelt bzw. vom Beschwerdeführer oder dem BFA selbst vorgelegt bzw. bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. In der Beschwerde wurde die mündliche Verhandlung noch beantragt, in der Stellungnahme nach Parteiengehör vom 19.01.2022 nicht mehr. Die vom Rechtsvertreter in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente wurden gegenständlich umfassend berücksichtigt. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Im gegenständlichen Verfahren war in erster Linie der Gesundheitszustand zu beurteilen und ob der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG
- Von einer Befragung des nicht mit Hauptwohnsitz gemeldeten und wahrscheinlich nach wie vor in einer römisch 40 Notschlafstelle nächtigenden Beschwerdeführers war abzusehen, vielmehr hat sich das Gericht bei dieser Frage auf Länderfeststellungen und fachärztliche Berichte zu stützen. Die entsprechenden Unterlagen wurden zum Parteiengehör übermittelt bzw. vom Beschwerdeführer oder dem BFA selbst vorgelegt bzw. bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. In der Beschwerde wurde die mündliche Verhandlung noch beantragt, in der Stellungnahme nach Parteiengehör vom 19.01.2022 nicht mehr. Die vom Rechtsvertreter in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente wurden gegenständlich umfassend berücksichtigt. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
- Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (III.) und damit verbundener Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (IV.), Verhängung des Einreiseverbots (VII.) und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (V.) (Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides in den Klammern):
- Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (römisch drei.) und damit verbundener Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (römisch vier.), Verhängung des Einreiseverbots (römisch sieben.) und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (römisch fünf.) (Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides in den Klammern):
§ 59Abs.
5 FPG bedarf es – sofern gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht - bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
§ 53Abs.
2 und 3 FPG hervorgekommen.
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es – sofern gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht - bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) bei allen Rückkehrentscheidungs-Tatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits „eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat“.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) bei allen Rückkehrentscheidungs-Tatbeständen des Paragraph 10, AsylG 2005 einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits „eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat“. Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018 zu Zl. XXXX VZ: XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es besteht sohin gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung – und wie es die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG fordert – verbunden mit einem Einreiseverbot. Gründe dafür, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 09.08.2018 nicht mehr aufrecht wäre, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde zwar danach neuerlich strafgerichtlich verurteilt, allerdings ist diese Verurteilung wiederum unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu subsumieren. Mit den Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verwirklicht er keinen Fall des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 9 FPG, wonach auch ein unbefristetes Einreiseverbot in Betracht käme. Das Bundesamt sprach neuerlich ein zehnjähriges Einreiseverbot aus und stützt dieses wie schon in der rechtskräftigen Entscheidung vom 09.08.2018 auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Umstände, die bei einem Zeitablauf von rund dreieinhalb Jahren, wobei er davon zwei Jahre und neun Monate in Justizanstalten verbrachte, eine wesentliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert hätten, sind im gegenständlichem Verfahren nicht hervorgekommen. Es haben sich in dieser Zeit auch keine Änderungen in Hinsicht auf sein Privat- und Familienleben ergeben. Er leidet nach wie vor an paranoider Schizophrenie und hat keine maßgeblichen persönlichen oder integrativen Schritte geltend gemacht.Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018 zu Zl. römisch 40 VZ: römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es besteht sohin gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung – und wie es die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG fordert – verbunden mit einem Einreiseverbot. Gründe dafür, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 09.08.2018 nicht mehr aufrecht wäre, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde zwar danach neuerlich strafgerichtlich verurte