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{'item': 'L502 2167232-2'}

Obsah (32)§ 58§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 13§ 10§ 18Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlL502 2167232-2 Spruch, L502 2167232-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.11.2021 wird

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.“ „III. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in den Irak zulässig ist.“„III.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.“ „IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„IV.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird festgestellt, dass dieser zu lauten hat: römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird festgestellt, dass dieser zu lauten hat: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs.

2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird dieser ersatzlos behoben.römisch drei. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Asyl

G abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.03.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2020, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
  2. Der BF stellte persönlich am 02.11.2021, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G.3. Der BF stellte persönlich am 02.11.2021, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 4. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 12.11.2021 wurde er aufgefordert binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, widrigenfalls sein Anbringen

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen werde. 4. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 12.11.2021 wurde er aufgefordert binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, widrigenfalls sein Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.

  1. Eine am 01.12.2021 anberaumte Einvernahme vor dem BFA wurde infolge Verständigungsschwierigkeiten mit dem anwesenden Dolmetscher abgebrochen.
  2. Am 21.12.2021 wurde er beim BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.01.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom „…“

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach „…“ zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Gegen ihn wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.01.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom „…“

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach „…“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 8. Mit Information des BFA vom 07.01.2022 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Information des BFA vom 07.01.2022 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 11.01.2022 zugestellten sowie zusätzlich am 12.01.2022 unmittelbar bei der Behörde ausgefolgten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 19.01.2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 24.01.2022 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen, wo der gg. Verfahrensakt am 25.01.2022 einlangte.
  3. Dem Ersuchen des BVwG folgend übermittelte das Landesgericht (LG) Eisenstadt am 28.01.2022 eine gekürzte Urteilsausfertigung vom 17.03.2021 den BF betreffend.
  4. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er wurde in XXXX in der Autonomen Region Kurdistan geboren und flüchtete nach einem Giftgasangriff der irakischen Luftwaffe in den Iran, wo er von 1988 bis 1990 aufhältig war. Nach seiner Rückkehr in den Irak lebte der Beschwerdeführer in XXXX im Gouvernement Erbil in der Autonomen Region Kurdistan, wo er neun Jahre lang die Grundschule besuchte. Von 01.07.2004 bis 2010 arbeitete er als Grenzschützer für die amerikanischen Streitkräfte, wurde danach vom irakischen Innenministerium als Polizist im Bereich des Grenzschutzes übernommen und hat diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 ausgeübt. Er wurde in römisch 40 in der Autonomen Region Kurdistan geboren und flüchtete nach einem Giftgasangriff der irakischen Luftwaffe in den Iran, wo er von 1988 bis 1990 aufhältig war. Nach seiner Rückkehr in den Irak lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 im Gouvernement Erbil in der Autonomen Region Kurdistan, wo er neun Jahre lang die Grundschule besuchte. Von 01.07.2004 bis 2010 arbeitete er als Grenzschützer für die amerikanischen Streitkräfte, wurde danach vom irakischen Innenministerium als Polizist im Bereich des Grenzschutzes übernommen und hat diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 ausgeübt. Seine Mutter lebt im Iran, mit ihr steht er in regelmäßigem Kontakt. Der Vater, ein Bruder sowie eine Schwester sind bereits verstorben. Im Irak lebt ein Onkel. Im Juli 2015 verließ er den Irak in die Türkei, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundegebiet auf. Er bestritt seinen hiesigen Lebensunterhalt ausschließlich durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Paketzusteller bei einem oberösterreichischen Unternehmen im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem Bruttoverdienst in Höhe von EUR XXXX (ohne Zulagen).Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Paketzusteller bei einem oberösterreichischen Unternehmen im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem Bruttoverdienst in Höhe von EUR römisch 40 (ohne Zulagen). Er verfügt darüber hinaus über eine Einstellungszusage bei einem weiteren oberösterreichischen Unternehmen für eine „vollversicherte“ Beschäftigung in der Gastronomie mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von etwa EUR XXXX . Er verfügt darüber hinaus über eine Einstellungszusage bei einem weiteren oberösterreichischen Unternehmen für eine „vollversicherte“ Beschäftigung in der Gastronomie mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von etwa EUR römisch 40 . Zudem hat er eine weitere Einstellungszusage, der zu entnehmen ist, dass er „aufgrund seiner Qualifikation“ in einem oberösterreichischen Lebensmittelbetrieb einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne. Aus der Einstellungszusage geht weder der Verdienst noch die genaue Beschäftigung hervor. Er spricht Kurdisch als Muttersprache und Deutsch auf dem Sprachniveau A
  8. Am 19.04.2017 hat er an einem Werte- und Orientierungskurs sowie am 08.05.2017 an einer Berufs- und Bildungsberatung teilgenommen. Er ist ledig und kinderlos. Er führt keine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. In Österreich leben keine Verwandten. Er lebt gemeinsam mit sechs Asylwerbern in einer organisierten Unterkunft im Rahmen der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt über freundschaftliche und soziale Kontakte in Österreich. Von März bis Oktober 2018 hat er einen Grundkurs bei der Freiwilligen Stadtfeuerwehr XXXX besucht. In der Flüchtlingsunterkunft hat er verschiedene Hilfsdienste verrichtet (z.B. Auszahlung der Verpflegungsgelder, Einkauf von Putzmittel) und freiwillig andere Flüchtlinge bei allfälligen Amtswegen, Arztbesuchen und anderen notwendigen Erledigungen unterstützt. Von März bis Oktober 2018 hat er einen Grundkurs bei der Freiwilligen Stadtfeuerwehr römisch 40 besucht. In der Flüchtlingsunterkunft hat er verschiedene Hilfsdienste verrichtet (z.B. Auszahlung der Verpflegungsgelder, Einkauf von Putzmittel) und freiwillig andere Flüchtlinge bei allfälligen Amtswegen, Arztbesuchen und anderen notwendigen Erledigungen unterstützt. Im XXXX hat er sich freiwillig engagiert und aktiv mitgearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich auch bei der XXXX und der XXXX ehrenamtlich engagiert hat.Im römisch 40 hat er sich freiwillig engagiert und aktiv mitgearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich auch bei der römisch 40 und der römisch 40 ehrenamtlich engagiert hat. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. 1.
  9. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein hiesiges Privat- und Familienleben oder der sonstigen in seiner Person gelegenen Umstände seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt.1.
  10. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein hiesiges Privat- und Familienleben oder der sonstigen in seiner Person gelegenen Umstände seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt. 1.
  11. Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 17.03.2021, rechtskräftig mit 23.03.2021, wurde er der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.
  12. Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 17.03.2021, rechtskräftig mit 23.03.2021, wurde er der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB schuldig erkannt und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er sich am 16.08.2020 eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person aus dem Internet verschafft, eine solche besessen und die pornographische Darstellung anderen (nämlich seinen Facebook-Freunden) zugänglich gemacht hat, indem er die Datei auf seinem Facebook-Account mit seinem Mobiltelefon hoch lud. Dabei wusste er, dass es sich um eine Datei mit einer pornographischen Darstellung einer unmündigen Person handelte, die er dennoch aus dem Internet downloadete und auf seinem Facebook-Account hoch lud. Bei der Strafbemessung wertete das LG den ordentlichen Lebenswandel sowie dass von den 12.000 gesicherten Dateien nur eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt war als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen. 1.
  13. Zur aktuellen Lage im Irak werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des gg. Antrages, der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang und in das Strafurteil des LG Eisenstadt sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
  16. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang als unstrittig dar. 2.
  17. Die Feststellungen unter 1.
  18. stützen sich auf das persönliche Vorbringen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang, den vom BFA eingeholten Auszug aus dem AJ-Web (AS 67) und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar. Die Feststellungen zum Inhalt des vorgelegten Arbeitsvorvertrages und der beiden Einstellungszusagen gehen aus ebendiesen unstrittig hervor (AS 9ff). Die von ihm vorgelegten Nachweise über sein ehrenamtliches Engagement und den absolvierten Kursen wurden bereits im Vorverfahren gewürdigt (Erkenntnis vom 05.03.2021 Seite 55; Bestätigung vom 19.10.2020, AS 25; Bestätigung der Freiwilligen Stadtfeuerwehr vom 10.12.2018, AS 27; Bestätigung Europahaus Burgenland vom 14.06.2017, AS 33). Dass er andere Flüchtlinge bei allfälligen Amtswegen, Arztbesuchen und anderen notwendigen Erledigungen freiwillig unterstützt, geht aus einem Empfehlungsschreiben vom 20.10.2020 hervor (AS 29). Mangels Vorlage von Bestätigungen konnte die im Antrag behauptete ehrenamtliche Tätigkeit bei der XXXX und der XXXX nicht festgestellt werden. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme wurden dazu auch keine näheren Angaben gemacht (AS 63). Die von ihm vorgelegten Nachweise über sein ehrenamtliches Engagement und den absolvierten Kursen wurden bereits im Vorverfahren gewürdigt (Erkenntnis vom 05.03.2021 Seite 55; Bestätigung vom 19.10.2020, AS 25; Bestätigung der Freiwilligen Stadtfeuerwehr vom 10.12.2018, AS 27; Bestätigung Europahaus Burgenland vom 14.06.2017, AS 33). Dass er andere Flüchtlinge bei allfälligen Amtswegen, Arztbesuchen und anderen notwendigen Erledigungen freiwillig unterstützt, geht aus einem Empfehlungsschreiben vom 20.10.2020 hervor (AS 29). Mangels Vorlage von Bestätigungen konnte die im Antrag behauptete ehrenamtliche Tätigkeit bei der römisch 40 und der römisch 40 nicht festgestellt werden. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme wurden dazu auch keine näheren Angaben gemacht (AS 63). Dass die im Vorverfahren festgestellte Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht mehr besteht, stützt sich auf seine aktuelle Aussage vor dem Bundesamt (AS 61). Zur Feststellung zu seinem Gesundheitszustand war anzumerken, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen sind, zumal er stets angab gesund zu sein und eine Vollzeitbeschäftigung anzustreben. 2.
  19. Die Feststellung unter 1.
  20. stützt sich auf folgende Erwägungen: Das BVwG teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass seit der zuletzt ergangenen Entscheidung des BVwG vom 05.03.2021 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist. Gegenständlich waren im Wesentlichen dieselben Tatsachenfeststellungen, die bereits der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 05.03.2021 zugrunde gelegt wurden, zu treffen. Dabei war der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass die gemeinsam mit dem Antrag vorgelegten Integrationsbestätigungen bereits im Vorverfahren berücksichtigt und gewürdigt wurden. Lediglich abrundend sei angemerkt, dass sich auch aus dem neu vorgelegten Empfehlungsschreiben vom 20.10.2020 (AS 29) keine wesentliche Änderung im Hinblick auf seine Integrationsbemühungen ergibt. Neben der Beschreibung seines Charakters und seiner Deutschkenntnisse (A1/A2 Niveau) wird darin lediglich festgehalten, dass er andere Asylwerber freiwillig unterstützt hat. Dass er nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 05.03.2021 weitere darüberhinausgehende Integrationsbemühungen angestrebt hat, war dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Bundesamt hält in seiner Entscheidungsbegründung auch zutreffend fest, dass zwischen der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung nur etwa acht Monate vergangen sind und sich sein Aufenthalt daher nicht maßgeblich verlängert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein „relativ geringer zeitlicher Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).Das Bundesamt hält in seiner Entscheidungsbegründung auch zutreffend fest, dass zwischen der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung nur etwa acht Monate vergangen sind und sich sein Aufenthalt daher nicht maßgeblich verlängert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein „relativ geringer zeitlicher Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dem BF ist es aber auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass er während dieser kurzen Zeitspanne aufenthaltsverfestigende und maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hat. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass sich seine Deutschkenntnisse seit März 2021 verbessert hätten – ohne dies jedoch substantiiert auszuführen oder mit Nachweisen zu belegen –, wurde nicht ersichtlich, dass er weitere Deutschkurse besucht und/oder Deutschprüfungen abgelegt hat. Im gegenständlichen Erstantrag nach § 55 Abs. 1 AsylG gab er vielmehr an, über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 zu verfügen und die Prüfung bereits am 20.11.2018 abgelegt zu haben (AS 5). Er legte gemeinsam mit dem Antrag lediglich sein ÖSD Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 vor (AS 21). Eine maßgebliche Änderung in sprachlicher Hinsicht seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung war daher nicht festzustellen.Dem BF ist es aber auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass er während dieser kurzen Zeitspanne aufenthaltsverfestigende und maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hat. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass sich seine Deutschkenntnisse seit März 2021 verbessert hätten – ohne dies jedoch substantiiert auszuführen oder mit Nachweisen zu belegen –, wurde nicht ersichtlich, dass er weitere Deutschkurse besucht und/oder Deutschprüfungen abgelegt hat. Im gegenständlichen Erstantrag nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gab er vielmehr an, über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 zu verfügen und die Prüfung bereits am 20.11.2018 abgelegt zu haben (AS 5). Er legte gemeinsam mit dem Antrag lediglich sein ÖSD Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 vor (AS 21). Eine maßgebliche Änderung in sprachlicher Hinsicht seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung war daher nicht festzustellen. Eine Änderung im Hinblick auf sein Familienleben seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung wurde von ihm explizit verneint (AS 61). Was die vorgelegten Einstellungszusagen und den Arbeitsvorvertrag betrifft, so liegt darin zwar eine Sachverhaltsänderung, diese hat aber noch nicht ein solches Gewicht, dass sie im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde (vgl. dazu: VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mit Verweis auf VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362, wonach ein insgesamt fünfjähriger Inlandsaufenthalt, ein Studium und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag keine umfassende Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK nach sich zieht; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013, wonach eine Einstellungszusage und der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für sich genommen keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung darstellen, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte).Was die vorgelegten Einstellungszusagen und den Arbeitsvorvertrag betrifft, so liegt darin zwar eine Sachverhaltsänderung, diese hat aber noch nicht ein solches Gewicht, dass sie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde vergleiche dazu: VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mit Verweis auf VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362, wonach ein insgesamt fünfjähriger Inlandsaufenthalt, ein Studium und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK nach sich zieht; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013, wonach eine Einstellungszusage und der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für sich genommen keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung darstellen, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte). 2.
  21. Die Feststellungen unter 1.
  22. stützen sich auf die im Gerichtsakt befindliche Kopie des Strafurteiles des LG Eisenstadt (OZ 5). 2.
  23. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak unter 1.
  24. stützen sich auf die Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid, denen kein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde entgegenstand. 2.
  25. Es fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine Anhaltspunkte für etwaige Verfahrensfehler des BFA. Vielmehr ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die niederschriftliche Einvernahme ausreichend nachgekommen. Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. Zwar wurde seine neuerliche Einvernahme in der Beschwerde beantragt, allerdings wurde auch dort nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer neuerlichen Anhörung des BF gewinnen hätte können.
  26. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:
(1)
(4)[...]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)[…]
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)
(12)[…]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)[…] § 60 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG lautet: Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. 1.
  2. In Abschnitt E) zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Der BF habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Sowohl seine sprachliche Integration als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung

Art. 8EMRK erforderlich gewesen wäre.1.2.

In Abschnitt E) zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Der BF habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Sowohl seine sprachliche Integration als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen wäre.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe, zumal er nunmehr über drei Einstellungszusagen (inklusive einen Arbeitsvorvertrag) verfüge, sich die Dauer seines Aufenthaltes verlängert und er seine Deutschkenntnisse seit März 2021 verbessert habe. 1.

  1. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068).1.
  2. Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). 1.4.
  3. Vorliegend hat das BVwG unstrittig mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 05.03.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.1.4.1. Vorliegend hat das BVwG unstrittig mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 05.03.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. 1.4.2. Wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte der BF im gegenständlichen Verfahrensgang mit den nunmehr „neu“ vorgebrachten Umständen und Unterlagen sein hiesiges Privat- und Familienleben betreffend keine maßgebliche Änderung zum schon im ersten Verfahrensgang in diesem Zusammenhang festgestellten Sachverhalt aufzeigen. Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK von vornherein ausgeschlossen.Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK von vornherein ausgeschlossen. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.11.2021 zu Recht

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war, wobei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit einer Maßgabenentscheidung vorzugehen war. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.11.2021 zu Recht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war, wobei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit einer Maßgabenentscheidung vorzugehen war. 2.1.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.2.1.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. 2.
  2. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurück. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher

§ 52Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rz 15).2.2. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher

Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rz 15). 2.3. § 9 BFA-VG lautet:2.3. Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 2.
  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.2.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  3. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  4. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 2.
  5. Im vorliegenden Fall wurde zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2021 rechtskräftig entschieden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt. 2.
  6. Im vorliegenden Fall wurde zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2021 rechtskräftig entschieden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG seine Entscheidung – auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung – an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 04.08.2021, Ra 2021/20/0247, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG seine Entscheidung – auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung – an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 04.08.2021, Ra 2021/20/0247, mwN). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Vor der belangten Behörde gab er an, dass sich keine Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben haben und er keine Lebensgemeinschaft führe. Entsprechend seiner Aussage vor der belangten Behörde war daher davon auszugehen, dass die noch im ersten Verfahrensgang festgestellte Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich beendet wurde. In Ermangelung familiärer Anknüpfungspunkte des BF in Österreich war lediglich sein bislang entstandenes Privatleben hierorts zu beachten. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 06.07.2021, Ra 2021/19/0200). Der BF hält sich seit seiner Einreise im September 2015, sohin seit über sechs Jahren, durchgängig in Österreich auf. Ihm kam vom 15.09.2015 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz am 05.03.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither ist er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gerade angesichts der bereits erfolgten Ablehnung seines Antrages im vorherigen Verfahrensgang konnte er nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Außerdem kann sich auch das beharrliche Verweilen innerhalb des EU-Raumes nach negativer Entscheidung über den ersten Antrag hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht zu seinen Gunsten auswirken. Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem BFA oder dem BVwG zur Last zu legen wären. Der BF ging bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Er bezieht seit seiner unrechtmäßigen Einreise Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt zwar über zwei Einstellungszusagen und einen Arbeitsvorvertrag, welche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren. Einstellungszusagen haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich Bedeutung. Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Der BF verfügt zwar über zwei Einstellungszusagen und einen Arbeitsvorvertrag, welche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren. Einstellungszusagen haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich Bedeutung. Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Im Hinblick auf die zitierte Judikatur vermögen jedoch der vorgelegte Arbeitsvorvertrag und die beiden unverbindlichen Einstellungszusagen das Gewicht der persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken. Er übte bis dato keine erlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Einem Arbeitsvorvertrag und zwei unverbindlichen und nicht ausreichend konkretisierten Einstellungszusagen kann nicht jenes Gewicht beigemessen werden wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration, zumal diese Arbeitsplatzzusagen auf die Zukunft gerichtet sind und naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, jeweils im Zusammenhang mit einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195, wonach einer Arbeitsplatzzusage mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis keine wesentliche Bedeutung zukommt; VwGH 16.06.2021, Ra 2021/21/0050, wonach trotz sechsjährigen Aufenthalts, Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, einer ausgeübten Teilzeitbeschäftigung und zwei Einstellungszusagen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen war). Im Hinblick auf die zitierte Judikatur vermögen jedoch der vorgelegte Arbeitsvorvertrag und die beiden unverbindlichen Einstellungszusagen das Gewicht der persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken. Er übte bis dato keine erlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Einem Arbeitsvorvertrag und zwei unverbindlichen und nicht ausreichend konkretisierten Einstellungszusagen kann nicht jenes Gewicht beigemessen werden wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration, zumal diese Arbeitsplatzzusagen auf die Zukunft gerichtet sind und naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, jeweils im Zusammenhang mit einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195, wonach einer Arbeitsplatzzusage mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis keine wesentliche Bedeutung zukommt; VwGH 16.06.2021, Ra 2021/21/0050, wonach trotz sechsjährigen Aufenthalts, Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, einer ausgeübten Teilzeitbeschäftigung und zwei Einstellungszusagen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen war). Seine deutschen Sprachkenntnisse erfuhren gegenüber der Entscheidung im vorherigen Verfahrensgang keine Verbesserung. Er hat seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung keine Sprachkurse absolviert oder Sprachprüfungen abgelegt. Es waren auch keine weitergehenden gemeinnützigen Tätigkeiten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung des BVwG zu erkennen. Hinweise auf eine zwischenzeitig maßgeblich veränderte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht waren nicht feststellbar. Er verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert, besuchte dort die Schule und war mehrere Jahre berufstätig. Er spricht die dortige Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er im Irak nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Hinzu kommt, dass der BF straffällig geworden ist und wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass laut Urteilsbegründung von 12.000 gesicherten Dateien nur eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt festgestellt wurde, jedoch führte das LG zur subjektiven Tatseite auch aus, dass der BF wusste, dass es sich um eine Datei mit einer pornographischen Darstellung einer unmündigen Person handelte und sie dennoch aus dem Internet downloadete und mit anderen Freunden teilte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 24.07.2002, 2000/18/0088; VwGH 14.06.2005, 2005/18/0111; VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof gerade in Zusammenhang mit den vom BF verwirklichten Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger betont, dass die in § 207a StGB normierten Straftatbestände dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen dienen. Durch diese Strafbestimmung soll verhindert werden, dass Minderjährige als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.02.1999, 15 Os 190/98, ausgeführt, dass Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers führen und daher die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen seien (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0038). Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 207a StGB mehrfach strafverschärfend novelliert (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz, WK StGB, § 207a, Rz 30), wodurch erkennbar ist, dass die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie dem Gesetzgeber ein besonderes Anliegen ist und die Strafbestimmung einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist. In der Entscheidung vom 29.04.2011 zu 2009/09/0132 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die besondere Schwere der vom dortigen Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung und führte wie folgt aus: „Die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tat [Anm.: § 207a Abs. 3 erster bis vierter Fall StGB] betrifft einen äußerst sensiblen Bereich und wird von der Öffentlichkeit besonders kritisch und empört aufgenommen. Das Verhalten des Beschuldigten wird weltweit geächtet; durch eine derartige Vorgangsweise erhält der Markt für die Herstellung von Pornographie mit Kindern und Minderjährigen Auftrieb, weil derartige Darstellungen nur dann produziert werden, wenn eine entsprechende Nachfrage gegeben ist. Mit der Produktion ist sehr viel Leid für die Darsteller verbunden. Diese Form der sexuellen Ausbeutung ist daher international verpönt, durch Übernahme diesbezüglich bestehender internationaler Normen in das nationale Recht wird dafür Sorge getragen, dass ein derartiges Verhalten auch in den jeweiligen Staaten geahndet werden kann. Als solche Rechtsakte sind zu nennen: Das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am
  7. Juni 2000 mit Resolution 54/263 angenommene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie. Die Cyber-Crime-Konvention des Europarats vom
  8. November 2001, ETS Nr. 185, deren Artikel 9 eine Verpflichtung zur Kriminalisierung verschiedener Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornographie und Computern bzw. Internet enthält. Der Rahmenbeschluss des Rates vom
  9. Juli 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. In den Erwägungsgründen (4 bis 7) wird zum Ausdruck gebracht, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das Grundrecht des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung darstellen. Kinderpornographie findet durch den Einsatz neuer Technologien und des Internets immer stärkere Verbreitung. Daher ist es erforderlich schweren Straftaten, wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu begegnen. Österreich hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15/2004, auch die Bestimmungen betreffend Kinderpornographie deutlich verschärft und ist somit den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefolgt.“Hinzu kommt, dass der BF straffällig geworden ist und wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass laut Urteilsbegründung von 12.000 gesicherten Dateien nur eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt festgestellt wurde, jedoch führte das LG zur subjektiven Tatseite auch aus, dass der BF wusste, dass es sich um eine Datei mit einer pornographischen Darstellung einer unmündigen Person handelte und sie dennoch aus dem Internet downloadete und mit anderen Freunden teilte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 24.07.2002, 2000/18/0088; VwGH 14.06.2005, 2005/18/0111; VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof gerade in Zusammenhang mit den vom BF verwirklichten Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger betont, dass die in Paragraph 207 a, StGB normierten Straftatbestände dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen dienen. Durch diese Strafbestimmung soll verhindert werden, dass Minderjährige als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.02.1999, 15 Os 190/98, ausgeführt, dass Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers führen und daher die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen seien vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0038). Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des Paragraph 207 a, StGB mehrfach strafverschärfend novelliert vergleiche Philipp in Höpfel/Ratz, WK StGB, Paragraph 207 a,, Rz 30), wodurch erkennbar ist, dass die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie dem Gesetzgeber ein besonderes Anliegen ist und die Strafbestimmung einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist. In der Entscheidung vom 29.04.2011 zu 2009/09/0132 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die besondere Schwere der vom dortigen Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung und führte wie folgt aus: „Die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tat [Anm.: Paragraph 207 a, Absatz 3, erster bis vierter Fall StGB] betrifft einen äußerst sensiblen Bereich und wird von der Öffentlichkeit besonders kritisch und empört aufgenommen. Das Verhalten des Beschuldigten wird weltweit geächtet; durch eine derartige Vorgangsweise erhält der Markt für die Herstellung von Pornographie mit Kindern und Minderjährigen Auftrieb, weil derartige Darstellungen nur dann produziert werden, wenn eine entsprechende Nachfrage gegeben ist. Mit der Produktion ist sehr viel Leid für die Darsteller verbunden. Diese Form der sexuellen Ausbeutung ist daher international verpönt, durch Übernahme diesbezüglich bestehender internationaler Normen in das nationale Recht wird dafür Sorge getragen, dass ein derartiges Verhalten auch in den jeweiligen Staaten geahndet werden kann. Als solche Rechtsakte sind zu nennen: Das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am
  10. Juni 2000 mit Resolution 54/263 angenommene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie. Die Cyber-Crime-Konvention des Europarats vom
  11. November 2001, ETS Nr. 185, deren Artikel 9 eine Verpflichtung zur Kriminalisierung verschiedener Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornographie und Computern bzw. Internet enthält. Der Rahmenbeschluss des Rates vom
  12. Juli 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. In den Erwägungsgründen (4 bis 7) wird zum Ausdruck gebracht, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das Grundrecht des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung darstellen. Kinderpornographie findet durch den Einsatz neuer Technologien und des Internets immer stärkere Verbreitung. Daher ist es erforderlich schweren Straftaten, wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu begegnen. Österreich hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, auch die Bestimmungen betreffend Kinderpornographie deutlich verschärft und ist somit den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefolgt.“ Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit wie auch am Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen gegenüber. 2.
  13. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.2.
  14. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
  15. Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in den Irak unzulässig wäre.
  16. Schließlich sind im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in den Irak unzulässig wäre. In dem rechtskräftigen Vorverfahren wurde eine asylrelevante Verfolgung des BF verneint und ihm wurde auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auch aktuell liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die seine Abschiebung in den Irak unzulässig erscheinen lassen. Der BF ist gesund und nach wie vor arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrungen im Herkunftsland. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Aus den von der Behörde eingeholten Länderberichten zur aktuellen Situation im Irak gehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervor. Der Herkunftsstaat des BF befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
  17. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Maßgabenentscheidung zu Spruchpunkt III. resultierte daraus, dass bei der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG jener Staat, in den eine Abschiebung möglich ist, genau zu bezeichnen ist.
  18. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Maßgabenentscheidung zu Spruchpunkt römisch drei. resultierte daraus, dass bei der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG jener Staat, in den eine Abschiebung möglich ist, genau zu bezeichnen ist. 5.
  19. § 53 FPG lautet:5.
  20. Paragraph 53, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 5.2. In Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.5.2. In Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Die Behörde erachtete diese Tatbestände angesichts des Umstandes, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht ausreiste, als erfüllt. Er sei offensichtlich nicht bereit die österreichische Rechtsordnung zu achten und beachten. Mit diesem Verhalten würde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Da er schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seiner Person betreffend befunden. Da sich die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes während des Asylverfahrens auf einen unbegründeten Asylantrag gestützt habe, komme dieser nur eine geminderte Bedeutung zu und sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet könne dadurch rückwirkend als unrechtmäßig angesehen werden. Sein Verhalten stelle unzweifelhaft eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Hinzukomme, dass er rechtskräftig wegen § 207a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Er habe auch in keiner Weise darlegen können, dass er über irgendwelche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge. Unter Berücksichtigung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt.Die Behörde erachtete diese Tatbestände angesichts des Umstandes, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht ausreiste, als erfüllt. Er sei offensichtlich nicht bereit die österreichische Rechtsordnung zu achten und beachten. Mit diesem Verhalten würde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Da er schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seiner Person betreffend befunden. Da sich die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes während des Asylverfahrens auf einen unbegründeten Asylantrag gestützt habe, komme dieser nur eine geminderte Bedeutung zu und sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet könne dadurch rückwirkend als unrechtmäßig angesehen werden. Sein Verhalten stelle unzweifelhaft eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Hinzukomme, dass er rechtskräftig wegen Paragraph 207 a, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Er habe auch in keiner Weise darlegen können, dass er über irgendwelche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge. Unter Berücksichtigung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt. 5.

  1. Der vom BFA im gegenständlichen Fall vertretenen Auffassung, dass aufgrund des unrechtmäßigen Verbleibes des BF im Bundesgebiet trotz unstrittiger Weise bestehender Ausreiseverpflichtung von einer erheblichen, die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigenden Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, war aus Sicht des BVwG nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135 mwN). Zwar war der belangten Behörde insoweit beizupflichten, als der BF seiner Ausreiseverpflichtung zweifelsfrei bis dato nicht nachkam und der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen ihn keine Folge leistete, allerdings stellt dies bisher sein einziges Fehlverhalten in dieser Hinsicht dar. Dem Akteninhalt waren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in beharrlicher Weise ein Mitwirken an der Effektuierung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweigert hätte. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass er Termine zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht wahrgenommen hat oder er Unterlagen, die der Effektuierung dienlich wären, vorenthielt. Er brachte zudem ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 27.05.2021 in Vorlage (AS 23), mit welchem seine dortige Anwesenheit zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bestätigt wurde. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt seit Rechtskraft der im ersten Verfahrensgang erlassenen Rückkehrentscheidung betrug zudem nur etwa elf Monate, was angesichts seines bisherigen etwa sechseinhalbjährigen Aufenthalts keinen erheblich langen Zeitraum darstellt. Gegenständlich stellt daher der unrechtmäßige Verbleib des BF im Bundesgebiet für das BVwG keine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung dar, sodass alleine darin keine die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gesehen werden kann. 5.
  2. Insofern die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbotes auch auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG stützte, war anzumerken, dass ihre rechtliche Beurteilung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag und den beiden Einstellungszusagen im Hinblick auf die Mittellosigkeit vermissen ließ. 5.
  3. Insofern die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbotes auch auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützte, war anzumerken, dass ihre rechtliche Beurteilung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag und den beiden Einstellungszusagen im Hinblick auf die Mittellosigkeit vermissen ließ. Zutreffend stellte die Behörde zwar fest, dass er seinen bisherigen Lebensunterhalt ausschließlich durch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bestritt, wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen ist, wonach der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, Mittellosigkeit geradezu bestätigt (siehe VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0348). Der BF legte jedoch gemeinsam mit seinem Antrag nach § 55 Abs. 1 AsylG einen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Paketzusteller im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem Bruttoverdienst von EUR XXXX vor. Der BF legte jedoch gemeinsam mit seinem Antrag nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Paketzusteller im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem Bruttoverdienst von EUR römisch 40 vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rn. 18, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rn. 18, mit Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, mit dem Hinweis auf VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, mit dem Hinweis auf VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nich

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