Obsah (15)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 2§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlL515 2245345-1 SpruchL515 2245345-1/4E, L515 2245345-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.
- In Bezug auf die beschwerdeführende Partei („bP“) wurde in einem vom Bundessozialamt veranlassten Gutachten vom 13.10.2012 ein Grad der Behinderung („GdB“) von 70 vH festgestellt. Der medizinische Sachverständige stellte damals unter der lfd. Nr. 1 eine depressive mittelgradige Störung gem. Pos. Nr. 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mit einem GdB von 40 vH, unter der lfd. Nr. 2 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule gem. Pos. Nr. 02.01.02 leg. cit, welche mit einem GdD von 30 vH, sowie unter lfd. Nr. 3 ein Endometriumcarcinom, Zustand nach Operation gem. Pos. Nr. 02.01.02 leg. cit., welche mit einem GdB von 50 vH zu bewerten war, fest. Als führendes Leiden wurde jenes gem. lfd. Nr. 3 angesehen, die Leiden gem. lfd. Nr. 1 und 2 wirkten jeweils um eine Stufe erhöhend, weshalb von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH ausgegangen wurde.römisch eins.1.
- In Bezug auf die beschwerdeführende Partei („bP“) wurde in einem vom Bundessozialamt veranlassten Gutachten vom 13.10.2012 ein Grad der Behinderung („GdB“) von 70 vH festgestellt. Der medizinische Sachverständige stellte damals unter der lfd. Nr. 1 eine depressive mittelgradige Störung gem. Pos. Nr. 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mit einem GdB von 40 vH, unter der lfd. Nr. 2 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule gem. Pos. Nr. 02.01.02 leg. cit, welche mit einem GdD von 30 vH, sowie unter lfd. Nr. 3 ein Endometriumcarcinom, Zustand nach Operation gem. Pos. Nr. 02.01.02 leg. cit., welche mit einem GdB von 50 vH zu bewerten war, fest. Als führendes Leiden wurde jenes gem. lfd. Nr. 3 angesehen, die Leiden gem. lfd. Nr. 1 und 2 wirkten jeweils um eine Stufe erhöhend, weshalb von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH ausgegangen wurde. I.1.
- Im Rahmen einer am 4.12.2017 stattgefundenen Nachuntersuchung stellte ein medizinischer Sachverständiger im Rahmen eines Gutachtens unter lfd. Nr. 1 einen Zustand nach Edometrumcartinom, opert. 2012, adjuvante Chomtherpie, tumorfrei, operativ anhaltende sonsible Störung des Nervos femoralis und saphenus links, nach Abschluss der Heilungsbewährung gem. Pos. Nr 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mit einem GdB von 20 vH, sowie unter lfd. Nr. 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, rezidivierende Schmerzen lumbal und cervical, keine NSAR-Dauertherapie, mittel- bis endgradige Bewegungseinschränkung gem. Pos.Nr. 02.02.02 leg. cit., welche mit einem GdB von 20 vH zu bewerten ist, fest. Als führendes Leiden wurde das Leiden gem. lfd. Nr. 1 angenommen, das weitere Leiden wirke nicht steigernd. Durch die Besserung des Leidens gem. lfd. Nr. 1 reduziere sich der GdB von 70 vH auf 20 vH.römisch eins.1.
- Im Rahmen einer am 4.12.2017 stattgefundenen Nachuntersuchung stellte ein medizinischer Sachverständiger im Rahmen eines Gutachtens unter lfd. Nr. 1 einen Zustand nach Edometrumcartinom, opert. 2012, adjuvante Chomtherpie, tumorfrei, operativ anhaltende sonsible Störung des Nervos femoralis und saphenus links, nach Abschluss der Heilungsbewährung gem. Pos. Nr 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mit einem GdB von 20 vH, sowie unter lfd. Nr. 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, rezidivierende Schmerzen lumbal und cervical, keine NSAR-Dauertherapie, mittel- bis endgradige Bewegungseinschränkung gem. Pos.Nr. 02.02.02 leg. cit., welche mit einem GdB von 20 vH zu bewerten ist, fest. Als führendes Leiden wurde das Leiden gem. lfd. Nr. 1 angenommen, das weitere Leiden wirke nicht steigernd. Durch die Besserung des Leidens gem. lfd. Nr. 1 reduziere sich der GdB von 70 vH auf 20 vH. I.1.
- Im Rahmen eines weiteren Gutachtens vom 24.11.2017 wurde in Bezug auf die bP eine redizivierende depressive Störung, entsprechend dem Schweregrad der Problematick und den Rahmensätzen der EVO 2010, trotz regelmäßiger fachärztlicher, medikamtentöser und psychotherapeutischer Behandlung, keine vollständige Remission, gem. Pos. Nr. 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem GdB von 40 vH bewertet wurde.römisch eins.1.
- Im Rahmen eines weiteren Gutachtens vom 24.11.2017 wurde in Bezug auf die bP eine redizivierende depressive Störung, entsprechend dem Schweregrad der Problematick und den Rahmensätzen der EVO 2010, trotz regelmäßiger fachärztlicher, medikamtentöser und psychotherapeutischer Behandlung, keine vollständige Remission, gem. Pos. Nr. 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem GdB von 40 vH bewertet wurde. I.1.
- Im Rahmen einer gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Das unter Punkt I.1.
- beschriebene Leiden erweise sich als führend, die weiteren Leiden steigern nicht.römisch eins.1.
- Im Rahmen einer gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Das unter Punkt römisch eins.1.
- beschriebene Leiden erweise sich als führend, die weiteren Leiden steigern nicht. I.
- Die bP beantragte nunmehr am 23.11.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.römisch eins.
- Die bP beantragte nunmehr am 23.11.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Mit Schreiben vom 24.11.2020 wurde die bP zur Übermittlung aktueller medizinischer Unterlagen (ab 01/2018) über die angeführten Gesundheitsschädigungen gebeten. Mit Schreiben vom 03.12.2020 übermittelte die bP die angeforderten medizinischen Unterlagen.Mit Schreiben vom 24.11.2020 wurde die bP zur Übermittlung aktueller medizinischer Unterlagen (ab 01 aus 2018,) über die angeführten Gesundheitsschädigungen gebeten. Mit Schreiben vom 03.12.2020 übermittelte die bP die angeforderten medizinischen Unterlagen. I.
- Die bP wurde am 02.02.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 13.3.2021 ein Gutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung vom 30 vH ergab.römisch eins.
- Die bP wurde am 02.02.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 13.3.2021 ein Gutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung vom 30 vH ergab. I.
- Mit Schreiben vom 24.03.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 24.03.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. I.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.04.2021 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30 vH seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 25.03.2021 wurde dem Bescheid beigelegt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.römisch eins.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.04.2021 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30 vH seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 25.03.2021 wurde dem Bescheid beigelegt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. I.
- Am 29.04.2021 übermittelte die bP eine verspätete Stellungnahme zum Parteiengehör vom 24.03.2021, in welcher sie sich mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärte.römisch eins.
- Am 29.04.2021 übermittelte die bP eine verspätete Stellungnahme zum Parteiengehör vom 24.03.2021, in welcher sie sich mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärte. Mit Mail vom 07.05.2021 teilt die bB der bP mit, dass die Stellungnahme verspätet und der Bescheid bereits ergangen sei. In einem wurde die bP auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung verwiesen. I.
- Gegen den unter Pkt. 4 angeführten Bescheid erhob die bP mit Mail vom 10.05.2021 Beschwerde, in welcher sie die Herabsetzung des Grades der Behinderung bei der depressiven Störung von 40 auf 30 % monierte, zumal die Dosis der Medikation mehrmals erhöht worden sei und sie sich laufend in Behandlung befinde. Das Wirbelsäulenleiden habe sich verschlechtert. Sie sei deswegen laufend in Physiotherapie, bekomme Spritzen, nehme XEFO und habe eine Reha absolviert.römisch eins.
- Gegen den unter Pkt. 4 angeführten Bescheid erhob die bP mit Mail vom 10.05.2021 Beschwerde, in welcher sie die Herabsetzung des Grades der Behinderung bei der depressiven Störung von 40 auf 30 % monierte, zumal die Dosis der Medikation mehrmals erhöht worden sei und sie sich laufend in Behandlung befinde. Das Wirbelsäulenleiden habe sich verschlechtert. Sie sei deswegen laufend in Physiotherapie, bekomme Spritzen, nehme XEFO und habe eine Reha absolviert. I.
- Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP am 22.06.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA f. Orthopädie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das in weitere Folge erstellte Gutachten vom 24.6.2021 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
- Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP am 22.06.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA f. Orthopädie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das in weitere Folge erstellte Gutachten vom 24.6.2021 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Mit Schreiben vom 09.07.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. I.
- Seitens der belangten Behörde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde-vorentscheidung nicht erlassen. Mit Schreiben vom 12.08.2021 erfolgte die Beschwerdevor-lage durch die bB, sie langte am selben Tag beim ho. Gericht ein.römisch eins.
- Seitens der belangten Behörde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde-vorentscheidung nicht erlassen. Mit Schreiben vom 12.08.2021 erfolgte die Beschwerdevor-lage durch die bB, sie langte am selben Tag beim ho. Gericht ein. I.
- Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 10.2.2022.römisch eins.
- Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 10.2.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, sowie aus dem von der belangten Behörde zuletzt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.06.2021, eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Allgemeinmedizin, basierend ua. auf einer klinischen Untersuchung am 22.06.2021, welches im zitierten Umfang zum zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „[…] Derzeitige Beschwerden: Die Patientin berichtet über anhaltende belastungsabhängige Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule. Es besteht morgens und nach längeren Ruhephasen eine typische Anlaufsymptomatik mit Besserung unter Bewegung. Ein Ausstrahlungsschmerz in die Beine besteht nicht. Zusätzlich bestehen Verspannungen im Nackenbereich und eine eingeschränkte HWS-Rotation. Bei der Patientin ist seit vielen Jahren eine depressive Störung bekannt, sie ist in regelmäßiger fachärztliche Betreuung und unter medikamentöser Therapie. […] Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie, Reha XXXX ab 09.10.2021;Behandlungen: Physiotherapie, Reha römisch 40 ab 09.10.2021; Medikation laut Befund 20.04.2021: Venlafaxin 225mg 1-0-0-0, Cal-De-Vita 1-0-0-1, Ezerosu 17/10mg 0-0-0-1; Schmerztherapie laut Patientin: Xefo 8 mg bei Bedarf (2-3 mal pro Woche) […] Klinischer Status - Fachstatus: […] WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation 50-0-50°, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und oberen BWS, deutlicher Hartspann im Bereich der unteren LWS, Druckschmerz intraspinös bei L4/505/S1, die ISG beidseits frei […] […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Depressive Störung mit saisonaler Komponente Medikamentöse Therapie, Antrieb und Psychomotorik nicht wesentlich beeinträchtigt, kognitive Fähigkeiten in der Norm, regelmäßige fachärztliche Kontrollen, kein Nachweis laufender Psychotherapie oder stationärer Aufenthalte; Pos. Nr. 03.06.01, GdB 30 % 2) Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule (Röntgen 02/2020, CT 04/2021), kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf;Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule (Röntgen 02 aus 2020,, CT 04 aus 2021,), kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf; Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 % 3) Endometriumkarzinom 2012; Operation und begleitende Chemotherapie, Heilungsbewährung abgeschlossen, intraoperativer Nervenschaden mit anhaltende sensible Störung des nervus femoralis und nervus saphenus links, kein aktueller Fachbefund vorliegend; Pos. Nr. 13.01.02, GdB 20 % 4) Reduzierte Knochendichte; Radiologisch nachgewiesene Osteopenie (Knochendichtemessung 04/2021), medikamentöse Therapie;Radiologisch nachgewiesene Osteopenie (Knochendichtemessung 04 aus 2021,), medikamentöse Therapie; Pos. Nr. 02.02.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Erhöhte Blutfette/Hypercholesterinämie: medikamentöse Therapie; - Zustand nach Leberentzündung/Hepatitis A in der Kindheit: abgeheilt, keine Beschwerden, kein aktueller Laborbefund vorliegend; - Impingement-Syndrom rechte Schulter: klinisch unauffällig, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Die Leiden Nummer 1-4 werden unverändert zum Vorgutachten eingeschätzt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 30 % gleich. Dauerzustand .…“ 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungs-verfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungs-verfahrens. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in die sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten sowie dem Parteienvorbringen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie sowie der Allgemeinmedizin vom 24.06.2021, zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 22.06.2021 unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Funktionseinschränkung der depressiven Störung mit saisonaler Komponente wurde vom Sachverständigen basierend auf dem seitens der bP vorgelegten Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 20.04.2021 als auch eines vorgelegten Kurzarztbriefes einer Fachärztin für Psychiatrie vom 11/2020 als Funktionseinschränkung leichten Grades der Pos. Nr. 03.06.01 zugeordnet und im Hinblick auf die aktuelle Medikation schlüssig mit dem festen Rahmensatz von 30 v.H. eingeschätzt. Entscheidend für die Einstufung mit dem Rahmensatz von 40 v.H. wäre eine Instabilität trotz Medikation und eine mäßige soziale Beeinträchtigung; diese Parameter stellen nach der Einschätzungsverordnung das Abgrenzungskriterium dar. Die bP führte im Anamnesegespräch beim Gutachter am 22.06.2021 selbst aus, dass sie in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung sei und medikamentös therapiert werde. Eine Instabilität oder eine mäßige soziale Beeinträchtigung, wie von der Einschätzungsverordnung gefordert, ist weder den Anamnesegesprächen, noch der Beschwerde und auch nicht dem Arztbrief vom 20.04.2021 und Kurzarztbrief vom 11/2020 zu entnehmen. Vielmehr beschreibt die Ärztin im Arztbrief vom 20.04.2021 den Psychostatus unter anderem mit einer „wechselnd depressiven und subdepressiven getönten Stimmung, Antrieb und Psychomotorik nicht relevant beeinträchtigt. Die kognitiven Fähigkeiten im Rahmen des Normbereichs gelegen“. Auch gibt die bP im Rahmen der Anamnese selbst an, dass es in diesem vergangenen Winter (Anm: 2020/2021) nicht zu schweren depressiven Auslenkungen gekommen sei“. Einer Einstufung der Funktionseinschränkung der depressiven Störung mit dem Rahmensatz von 40 v.H. stehen daher die - wie oben erwähnt - fehlende Instabilität und mäßige soziale Beeinträchtigung, entgegen.Die Funktionseinschränkung der depressiven Störung mit saisonaler Komponente wurde vom Sachverständigen basierend auf dem seitens der bP vorgelegten Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 20.04.2021 als auch eines vorgelegten Kurzarztbriefes einer Fachärztin für Psychiatrie vom 11 aus 2020, als Funktionseinschränkung leichten Grades der Pos. Nr. 03.06.01 zugeordnet und im Hinblick auf die aktuelle Medikation schlüssig mit dem festen Rahmensatz von 30 v.H. eingeschätzt. Entscheidend für die Einstufung mit dem Rahmensatz von 40 v.H. wäre eine Instabilität trotz Medikation und eine mäßige soziale Beeinträchtigung; diese Parameter stellen nach der Einschätzungsverordnung das Abgrenzungskriterium dar. Die bP führte im Anamnesegespräch beim Gutachter am 22.06.2021 selbst aus, dass sie in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung sei und medikamentös therapiert werde. Eine Instabilität oder eine mäßige soziale Beeinträchtigung, wie von der Einschätzungsverordnung gefordert, ist weder den Anamnesegesprächen, noch der Beschwerde und auch nicht dem Arztbrief vom 20.04.2021 und Kurzarztbrief vom 11 aus 2020, zu entnehmen. Vielmehr beschreibt die Ärztin im Arztbrief vom 20.04.2021 den Psychostatus unter anderem mit einer „wechselnd depressiven und subdepressiven getönten Stimmung, Antrieb und Psychomotorik nicht relevant beeinträchtigt. Die kognitiven Fähigkeiten im Rahmen des Normbereichs gelegen“. Auch gibt die bP im Rahmen der Anamnese selbst an, dass es in diesem vergangenen Winter Anmerkung, 2020 aus 2021,) nicht zu schweren depressiven Auslenkungen gekommen sei“. Einer Einstufung der Funktionseinschränkung der depressiven Störung mit dem Rahmensatz von 40 v.H. stehen daher die - wie oben erwähnt - fehlende Instabilität und mäßige soziale Beeinträchtigung, entgegen. Die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wurde vom Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung und dem seitens der bP vorgelegten Röntgenbefund vom 24.02.2020 sowie dem CT-Befund LWS vom 12.04.2021 als Funktionseinschränkung geringen Grades der Pos. Nr. 02.01.01 zugeordnet und im Hinblick des klinischen Zustandsbildes, schlüssig mit dem oberen Rahmensatz eingeordnet. Die klinische Untersuchung der Wirbelsäule ergab „eine HWS Rotation 50-0-50o, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskultatur an der HWS und oberen BWS, deutlichen Hartspann im Bereich der unteren LWS, Druckschmerz intraspinös bei L4/505/S1, die ISG beidseits frei“. Fortgeschrittene radiologische Veränderungen konnten bei der klinischen Untersuchung nicht eruiert werden. Die bP ist zwar laufend in Therapie und nimmt auch nichtsteriodale Entzündungshemmer ein; einen andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie und Analgetika hat die bP nicht belegt. Im Schreiben vom 03.12.2020 teilte die bP selbst mit, dass sie 2020 im Frühling und Frühsommer eine Physiotherapie absolvierte und einige Akkupunkturbehandlungen bekam. Die vorgelegte Rechnung vom 22.06.2020 beschreibt sechs Einzeltherapien a 30 Minuten. Die Behandlung begann am 30.04.2020 und endete am 23.06.
- Die letzte vorgelegte Verordnung für 6 Einheiten a 45 Minuten Physiotherapie datierte vom 22.10.
- Die Behandlung begann am 27.11.2020 und endete am 13.01.
- Ein andauernder Therapiebedarf ist daraus nicht ableitbar. Das Leiden Nr. 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Die übrigen Leiden wie die Wirbelsäulenbeschwerden, das Endometriumkarzinom 2012 und die reduzierte Knochendichte steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Es bedarf mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Es bedarf mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Der bP wurde das zuletzt erstellte Gutachten vom 24.06.2021 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme hat sie diesbezüglich nicht eingebracht. Da das Gutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Wenn die bP vorbringt, das Wirbelsäulenleiden habe sich verschlechtert und sie befinde sich deswegen laufend in Physiotherapie, bekomme Spritzen, nehme XEFO und habe eine Reha absolviert, ist festzuhalten, dass durch diesem Umstand allenfalls eine nunmehr engmaschigere medizinische Betreuung, nicht jedoch ein höherer Leidenszustand indiziert wird, weshalb der Einwand nicht geeignet ist, die Überzeugung der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten gutachterlichen Lage zu erschüttern. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass das Gutachten vom 24.6.2021 in seinem wesentlichen Aussagekern inhaltlich dem Gutachten vom 13.3.2021 entspricht und mit diesem nicht im Widerspruch steht. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht –in dubio- von einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Wenn die bP die Herabsetzung des Grades der Behinderung in Bezug auf die festgestellte depressiven Störung von 40 auf 30 % monierte, zumal die Dosis der Medikation mehrmals erhöht worden sei und sie sich laufend in Behandlung befinde, so stellt sich dieser Einwand als unbeachtlich dar, weil die Intensivierung der medizinischen Behandlung sichtlich Erfolg zeigt und sich hierdurch das psychische Leiden der bP reduzierte und der hier relevante Umstand nicht die Medikation sondern der vorliegende Leidenszustand ist. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Im Verfahren stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad von 30 v.H. vorliegt und sie damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Es wurde bereits festgehalten, dass das Gutachten vom 24.6.2021 in seinem wesentlichen Aussagekern inhaltlich dem Gutachten vom 13.3.2021 entspricht und mit diesem nicht im Widerspruch steht, weshalb durch die Einholung des Gutachtens vom 24.6.2021 ebenfalls die Verhandlungspflicht nicht ausgelöst wurde.Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Es wurde bereits festgehalten, dass das Gutachten vom 24.6.2021 in seinem wesentlichen Aussagekern inhaltlich dem Gutachten vom 13.3.2021 entspricht und mit diesem nicht im Widerspruch steht, weshalb durch die Einholung des Gutachtens vom 24.6.2021 ebenfalls die Verhandlungspflicht nicht ausgelöst wurde. Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des GdB nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich insbesondere im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften zur Feststellung des Grades der Behinderung und hier insbesondere der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF, sowie in Bezug auf die an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen an der zitierten einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich insbesondere im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften zur Feststellung des Grades der Behinderung und hier insbesondere der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, sowie in Bezug auf die an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen an der zitierten einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2245345.1.00