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{'item': 'L515 2245798-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 45Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 3§ 7§ 4§ 8§ 1§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlL515 2245798-1 SpruchL515 2245798-1/6E, L515 2245798-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: „bP“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes. römisch eins.1. Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: „bP“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes. I.

  1. Mit Gutachten einer medizinischen Sachverständigen (Fachärztin f. Physikalische Medizin und Allgemeinmedizinerin) vom 16.01.2021, (Begutachtung am 15.01.2021) wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.römisch eins.
  2. Mit Gutachten einer medizinischen Sachverständigen (Fachärztin f. Physikalische Medizin und Allgemeinmedizinerin) vom 16.01.2021, (Begutachtung am 15.01.2021) wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. I.
  3. Seitens der bB wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.3. Seitens der bB wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 31.03.2021 beschreibt sie die Probleme mit ihrer Schulter, welche sich nicht nur durch Bewegungseinschränkungen auszeichnen, sondern auch Schmerzen verursachen, was auf ihren Alltag durchschlage. Eine neuerliche Schulteroperation stehe im Raum. Sie habe Schlafprobleme. Durch die Schulterprobleme habe sich die Stellung der Schulterblätter verändert und verursache Einschränkungen in der Wirbelsäule. Durch die Abnützung ihres linken Ellenbogens habe sie bei vielen Bewegungen Schmerzen. Sie befinde sich derzeit beim Lungenfacharzt in Behandlung. Es bestehe der Verdacht auf Asthma Bronchiale. Ihr Bluthochdruck lasse sich nicht richtig einstellen, weswegen dieser immer wieder ansteige und sie deswegen arbeitsunfähig sei. Daneben leide sie unter Reflux. Eine weitere Einschränkung betreffe ihre Augenprobleme. Sie sei bereits an grauem Star operiert und habe ständig Schatten im Gesichtsfeld auf Grund einer beidseitigen Glaskörperabhebung. Trotz Übermittlung entsprechender Befunde habe die Gutachterin nur eine Fehlsichtigkeit festgestellt. Sie ersuche um eine neuerliche Untersuchung und Erfassung ihres gesamten Beschwerdebildes. In einem wurde ein radiologischer Befund betreffend ihrer LWS vom 17.05.2021 sowie ein klinisch psychologischer Befund vom 15.06.2021, betreffend einer klinisch-psychologischen Abklärung, Verdacht auf somatoforme Schmerstörung, übermittelt. I.

  1. In einem weiteren Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmediziner) vom 01.04.2021 (Begutachtung 01.04.2021), wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Die im Vorgutachten unter der lfd. Nr. 1 angeführten Schulterbeschwerden links wurden um die Schulterbeschwerden rechts erweitert und auf Grund der vorgelegten Befunde, der Medikationsliste und des klinischen Zustandsbildes der GdB von 20 v.H. um eine Stufe auf 30 v.H. angehoben. römisch eins.
  2. In einem weiteren Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmediziner) vom 01.04.2021 (Begutachtung 01.04.2021), wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Die im Vorgutachten unter der lfd. Nr. 1 angeführten Schulterbeschwerden links wurden um die Schulterbeschwerden rechts erweitert und auf Grund der vorgelegten Befunde, der Medikationsliste und des klinischen Zustandsbildes der GdB von 20 v.H. um eine Stufe auf 30 v.H. angehoben. I.
  3. Das oa. Gutachten wurde der bP nicht zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
  4. Das oa. Gutachten wurde der bP nicht zur Kenntnis gebracht. I.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde der Antrag der bP vom 09.10.2020 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 vH. Das Gutachten vom 15.04.2021 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde der Antrag der bP vom 09.10.2020 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 vH. Das Gutachten vom 15.04.2021 wurde dem Bescheid beigelegt. I.
  7. Mit E-Mail vom 31.05.2021 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde und übermittelte einen fachärztlichen Befund eines FA f. Innere Medizin und Kardiologie vom 23.04.2021 betreffend „Ösophago-Gastro-Duodenoskopie“, einen Patientenbrief eines FA f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.04.2021 betreffend Schmerzen der linken Schulter sowie am LWS“ und ein Rezept für „Orthomol Artro Plus“. Ein psychologischer Befund wurde in Aussicht gestellt.römisch eins.
  8. Mit E-Mail vom 31.05.2021 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde und übermittelte einen fachärztlichen Befund eines FA f. Innere Medizin und Kardiologie vom 23.04.2021 betreffend „Ösophago-Gastro-Duodenoskopie“, einen Patientenbrief eines FA f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.04.2021 betreffend Schmerzen der linken Schulter sowie am LWS“ und ein Rezept für „Orthomol Artro Plus“. Ein psychologischer Befund wurde in Aussicht gestellt. Die bP verwies wiederum auf ihre Schulterbeschwerden und die damit einhergehenden Bewegungseinschränkungen. Sie könne ihren Arm nur geringgradig und nicht 90 gradig heben. Sie müsse laufend Schmerztabletten nehmen. Die auf Grund ihrer Wirbelsäulenbeschwerden angefertigten radiologischen Bilder werde sie nachreichen. Die Schmerzen strahlen in die Beine aus und könne sie sich teilweise im Bett nicht mehr umdrehen. Der Bluthochdruck sei nach wie vor nicht richtig eingestellt, weswegen sie immer wieder arbeitsunfähig sei. Daneben leide sie unter Antrumgastritis und Bulbitis. Die Medikamenteneinnahme wirke sich negativ aus und sie habe ständig Schmerzen. Ihre Augenprobleme seien auch im letzten Gutachten nur als Fehlsichtigkeit eingeschätzt worden, obwohl sie zum Teil auch Sichtausfälle bzw. Einschränkungen wegen der Glaskörperabhebung sowie bewegende Schatten im Auge habe. Die unterschiedlichen Beschwerden verstärken sich untereinander, weswegen sie um eine Neueinschätzung ersuche. Da es ihr psychisch schlecht gehe, habe sie am 1.6.2021 einen Termin zur psychologischen Abtestung, welchen sie nachreichen werde. In einem wurde ein fachärztlicher Befund eines FA f. Innere Medizin vom 23.04.2021 betreffend einer Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, ein Patientenbrief eines FA f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.04.2021 betreffend die Schulterbeschwerden sowie an der LWS und ein am 13.04.2021 ausgestelltes Rezept für „Orthomol Artro Plus“, übermittelt. I.
  9. Über Veranlassung durch das Sozialministeriumservice wurde im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Gutachten – eines Facharztes für Orthopädie – in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten vom 14.08.2021 (Begutachtung am 29.07.2021) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
  10. Über Veranlassung durch das Sozialministeriumservice wurde im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Gutachten – eines Facharztes für Orthopädie – in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten vom 14.08.2021 (Begutachtung am 29.07.2021) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
  11. Seitens der bP erging im Beschwerdevorentscheidungsverfahren keine Entscheidung.römisch eins.
  12. Seitens der bP erging im Beschwerdevorentscheidungsverfahren keine Entscheidung. Mit Schreiben vom 26.08.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  13. Mit ho Schreiben des ho. Gerichts vom 02.09.2021 wurde das unter Pkt. I.
  14. angeführte Gutachten der bP gem. § 45 Abs. 1 AVG zur Kenntnis gebracht; eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen wurde eingeräumt. Am 15.09.2021 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Hierin monierte die bP wiederum die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Sie verwies wiederum auf die Schulterbeschwerden samt Einschränkungen und Schmerzen und führte aus, dass sie daraus resultierend nicht mehr die Kraft in den Armen beim Tragen und Heben habe und dass manche Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Die Magenbeschwerden seien vom Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie habe stets Sodbrennen und großen Magendruck. Sie verliere stetig Gewicht. Die einzunehmenden Medikamente verschlimmern diesen Zustand zusätzlich. Die für ihr psychisches Gleichgewicht verschriebenen Medikamente vertrage sie nicht. Ihre psychische Verfassung habe ihr Sozialleben stark verändert. Sie werde von Ängsten geplagt, leide unter ständigen Gedankenkreisen und habe Schlafprobleme. Weiters habe sie entlang der gesamten Wirbelsäule Probleme. Ursprünglich sei die LWS betroffen gewesen, jetzt habe sie zusätzlich eine Fehlhaltung in der HWS. Ihr Brustkorb sei verspannt, weswegen sie schwer Luft bekomme. Trotz regelmäßiger Physiotherapie sei keine nachhaltige Besserung der Beschwerden eingetreten. Die Schulterprobleme wirken sich auf die Wirbelsäule aus und führe dies zu einer wechselseitigen Verschlechterung. Sie leide nicht nur unter Fehlsichtigkeit, sondern habe auch Gesichtsfeldeinschränkungen bis hin zu Gesichtsfeldausfällen, die viele Tätigkeiten unmöglich machen. Sie habe regelmäßige Kontrollen. Der Bluthochdruck werde zwar medikamentös behandelt, jedoch sei dieser nicht richtig eingestellt, weswegen dieser immer wieder entgleise, was ihren Alltag und ihr Berufsleben stark einschränke. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung der bisherigen Einstufung. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Schmerzbrief des KH der bh Schwestern, Schmerzambulanz vom 30.07.2021 sowie ein klinisch psychologischer Befund einer Fachpsychologin für klinische Psychologie vom 14.07.2021 betreffend eine klinisch psychologische Abklärung der chronischen Schmerzsymptomatik und Isomnie. römisch eins.
  15. Mit ho Schreiben des ho. Gerichts vom 02.09.2021 wurde das unter Pkt. römisch eins.
  16. angeführte Gutachten der bP gem. Paragraph 45, Absatz eins, AVG zur Kenntnis gebracht; eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen wurde eingeräumt. Am 15.09.2021 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Hierin monierte die bP wiederum die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Sie verwies wiederum auf die Schulterbeschwerden samt Einschränkungen und Schmerzen und führte aus, dass sie daraus resultierend nicht mehr die Kraft in den Armen beim Tragen und Heben habe und dass manche Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Die Magenbeschwerden seien vom Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie habe stets Sodbrennen und großen Magendruck. Sie verliere stetig Gewicht. Die einzunehmenden Medikamente verschlimmern diesen Zustand zusätzlich. Die für ihr psychisches Gleichgewicht verschriebenen Medikamente vertrage sie nicht. Ihre psychische Verfassung habe ihr Sozialleben stark verändert. Sie werde von Ängsten geplagt, leide unter ständigen Gedankenkreisen und habe Schlafprobleme. Weiters habe sie entlang der gesamten Wirbelsäule Probleme. Ursprünglich sei die LWS betroffen gewesen, jetzt habe sie zusätzlich eine Fehlhaltung in der HWS. Ihr Brustkorb sei verspannt, weswegen sie schwer Luft bekomme. Trotz regelmäßiger Physiotherapie sei keine nachhaltige Besserung der Beschwerden eingetreten. Die Schulterprobleme wirken sich auf die Wirbelsäule aus und führe dies zu einer wechselseitigen Verschlechterung. Sie leide nicht nur unter Fehlsichtigkeit, sondern habe auch Gesichtsfeldeinschränkungen bis hin zu Gesichtsfeldausfällen, die viele Tätigkeiten unmöglich machen. Sie habe regelmäßige Kontrollen. Der Bluthochdruck werde zwar medikamentös behandelt, jedoch sei dieser nicht richtig eingestellt, weswegen dieser immer wieder entgleise, was ihren Alltag und ihr Berufsleben stark einschränke. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung der bisherigen Einstufung. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Schmerzbrief des KH der bh Schwestern, Schmerzambulanz vom 30.07.2021 sowie ein klinisch psychologischer Befund einer Fachpsychologin für klinische Psychologie vom 14.07.2021 betreffend eine klinisch psychologische Abklärung der chronischen Schmerzsymptomatik und Isomnie. I.
  17. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 2.
  18. 2021 beschloss der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  19. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 2.
  20. 2021 beschloss der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwealtungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwealtungsgericht hat erwogen: 1.
  21. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  22. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet nicht das
  23. Lebensjahr und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  24. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet nicht das
  25. Lebensjahr und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  26. Das am 14.08.2021 (Begutachtung am 29.07.2021) - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einem ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird dessen Inhalt zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:„[…]Anamnese:1.
  27. Das am 14.08.2021 (Begutachtung am 29.07.2021) - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einem ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird dessen Inhalt zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:, „[…]Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Feststellungsbescheides (Kundeneinwendungen. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten, Dr. B. A. M. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, GdB: 30 %Vorgutachten, Dr. B. A. M. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, GdB: 30 % Diagnosen: Schulterbeschwerden beidseits Z.n. Gelenksspiegelung rechts 11/2018 Wirbelsäulenbeschwerden Einschränkung des Sehvermögens Bluthochdruck Neu: Insomnie Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX berichtet, dass er vordergründig Probleme hätte mit seinen Schultergelenken. Er führt aus, dass er im Jahr 2018 bereits an der rechten Schulter operiert worden sei. Mit dem Operationsergebnis sei er nur leidlich zufrieden, da anhaltende Beschwerden sowie eine Bewegungseinschränkung bestehen würde. Im Weiteren berichtet Herr XXXX , dass er nun auch Beschwerden im Bereich der linken Schulter hätte. Offensichtlich wurde die Diagnose einer Supraspinatussehnenruptur sowie einer Subscapularisteilruptur festgestellt. Herr XXXX berichtet, dass bereits die Indikation zur Operation der linken Schulter gestellt wurde. Er ist allerdings sehr verunsichert, ob er diese auch durchführen lassen sollte, da es ihm rechts anhaltend auch postoperativ nicht gut gehen würde. Beschwerden bestehen auch im Bereich des Achsenskeletts. Er führt dazu aus, dass er ein MRT der Lendenwirbelsäule hat machen lassen. Er sagt, dabei wäre nichts herausgekommen, aber er hätte trotzdem Schmerzen. Im Weiteren berichtet er, dass er Probleme hätte beim An- und Ausziehen, diese vor allem die Schultergelenke betreffend. Herr XXXX berichtet ebenfalls, dass aufgrund der Schmerzen in den Schultergelenken die Schlafqualität eingeschränkt sei. Aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz habe er nun auch eine psychologische bzw. psychiatrische Stellungnahme eingeholt. Ihm wurde hier ein chronisches Schmerzsyndrom kombiniert mit einer Insomnie attestiert. Er müsse laufend Schmerztabletten einnehmen, um die Schmerzen einigermaßen kompensieren zu können. Weiters hätte er Probleme mit den Augen, da er Schatten sehen würde.Herr römisch 40 berichtet, dass er vordergründig Probleme hätte mit seinen Schultergelenken. Er führt aus, dass er im Jahr 2018 bereits an der rechten Schulter operiert worden sei. Mit dem Operationsergebnis sei er nur leidlich zufrieden, da anhaltende Beschwerden sowie eine Bewegungseinschränkung bestehen würde. Im Weiteren berichtet Herr römisch 40 , dass er nun auch Beschwerden im Bereich der linken Schulter hätte. Offensichtlich wurde die Diagnose einer Supraspinatussehnenruptur sowie einer Subscapularisteilruptur festgestellt. Herr römisch 40 berichtet, dass bereits die Indikation zur Operation der linken Schulter gestellt wurde. Er ist allerdings sehr verunsichert, ob er diese auch durchführen lassen sollte, da es ihm rechts anhaltend auch postoperativ nicht gut gehen würde. Beschwerden bestehen auch im Bereich des Achsenskeletts. Er führt dazu aus, dass er ein MRT der Lendenwirbelsäule hat machen lassen. Er sagt, dabei wäre nichts herausgekommen, aber er hätte trotzdem Schmerzen. Im Weiteren berichtet er, dass er Probleme hätte beim An- und Ausziehen, diese vor allem die Schultergelenke betreffend. Herr römisch 40 berichtet ebenfalls, dass aufgrund der Schmerzen in den Schultergelenken die Schlafqualität eingeschränkt sei. Aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz habe er nun auch eine psychologische bzw. psychiatrische Stellungnahme eingeholt. Ihm wurde hier ein chronisches Schmerzsyndrom kombiniert mit einer Insomnie attestiert. Er müsse laufend Schmerztabletten einnehmen, um die Schmerzen einigermaßen kompensieren zu können. Weiters hätte er Probleme mit den Augen, da er Schatten sehen würde. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie. Medikamente (bestätigt durch Dr. J. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX ): Diclobene 75 mg Ampullen zur intravenösen Gabe bei Bedarf, Voltaren 100 mg Filmtabletten bei Bedarf, Trittico 150 mg abends 1/3, Tramadol retard Tabletten 1-0-1, Amlodipin 10/160/12,5 mg 1-0-0, Esomeprazol 40 mg 1-0-0, Escitalopram und Venlafab wurden abgesetzt.Medikamente (bestätigt durch Dr. J. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 ): Diclobene 75 mg Ampullen zur intravenösen Gabe bei Bedarf, Voltaren 100 mg Filmtabletten bei Bedarf, Trittico 150 mg abends 1/3, Tramadol retard Tabletten 1-0-1, Amlodipin 10/160/12,5 mg 1-0-0, Esomeprazol 40 mg 1-0-0, Escitalopram und Venlafab wurden abgesetzt. Hilfsmittel: Gleitsichtbrille. […] Klinischer Status – Fachstatus: […] Obere Extremitäten: Schultergelenke: reizlos abgeheilte Arthroskopieportale rechts, Beweglichkeit rechts in S bis 130 Grad, in F bis 110 Grad, der Nackengriff ist deutlich eingeschränkt, der Schürzengriff bis gluteal, die Außenrotation beträgt 60 Grad; links Anteversion 90 Grad, Abduktion 60 Grad, der Nackengriff ist nicht möglich, Schürzengriff bis zum Gesäß, die Impingementtests sind beidseits positiv, bei den Rotatorenmanschettenwiderstandstests höhergradige Abschwächung des SSP linksseitig. Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5, Pro-/Supination frei möglich. Hände: klinisch-inspektorisch unauffällig, der Faustschluss ist symmetrisch kräftig, der Fingerspitzgriff gelingt bis zum
  28. Finger. […] Gesamtmobilität – Gangbild: Das Gangbild ist homogen und flüssig mit regelrechter Stand- und Schwungphase, der Seiltänzergang ist uneingeschränkt möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand können geleistet werden. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Schulterbeschwerden beidseits; Gelenksspiegelung rechts 11/2018, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen beidseits mit Sehneneinriss der Rotatorenmanschette, beidseits weiterhin schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit speziell in der Rotation, regelmäßige Schmerzmedikation notwendig, Operationstermin wurde für die linke Schulter bereits terminisiert;Gelenksspiegelung rechts 11 aus 2018,, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen beidseits mit Sehneneinriss der Rotatorenmanschette, beidseits weiterhin schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit speziell in der Rotation, regelmäßige Schmerzmedikation notwendig, Operationstermin wurde für die linke Schulter bereits terminisiert; Pos. Nr. 02.06.04, GdB 30 % 2) Gastroösophagealer Reflux - Magenbeschwerden; Ausgeprägte teilweise erosive Antumgastritis sowie zusätzlich große Hiatushernie (Zwerchfellbruch), allerdings ohne Refluxzeichen, befristete Therapie mit sog. Magenschutztabletten (PPI) ist etabliert, Gastroskopiebefund 04/2021 vorliegend;Ausgeprägte teilweise erosive Antumgastritis sowie zusätzlich große Hiatushernie (Zwerchfellbruch), allerdings ohne Refluxzeichen, befristete Therapie mit sog. Magenschutztabletten (PPI) ist etabliert, Gastroskopiebefund 04 aus 2021, vorliegend; Pos. Nr. 07.03.05, GdB 20 % 3) Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen; Sgm. chronische Schmerzstörung mit zusätzlicher Insomnie, Fachbefund vorliegend, medikamentöse Therapie etabliert; Pos. Nr. 03.04.01, GdB 20 % 4) Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen, kein voluminöser Bandscheibenvorfall (MRT 05/21, weiterhin kein radikuläres neurologisches Defizit; Pos. Nr. 02.01.01, GdB 10 % 5) Einschränkung des Sehvermögens; Visus cc von 0,7 beidseits ergibt laut Tab. 10 % Behinderung, kein aktueller Fachbefund vorliegend; Pos. Nr. 11.02.01, GdB 10 % 6) Bluthochdruck; Medikamentöse Kombinationstherapie; Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Lungenbeschwerden: medikamentöse Therapie, laut Facharztbefund 01/2021 keine Ventilationsstörung;- Lungenbeschwerden: medikamentöse Therapie, laut Facharztbefund 01 aus 2021, keine Ventilationsstörung; - Ellbogenbeschwerden links: degenerative Veränderungen, gute Beweglichkeit; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pos. 1, 4, 5 und 6 machen anhaltend Beschwerden. Zu einer signifikanten Befunddynamik ist es allerdings nicht gekommen. Pos. 2 und 3 wurden gewürdigt. Zu einer Anhebung des GdB führen sie allerdings wegen Geringfügigkeit nicht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (30 %). Dauerzustand […]
  29. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel […]
  30. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel […] […]“ 1.
  31. in ihrer im Rahmen des Parteiengehörs gewährten Stellungnahme vom 15.09.2021 monierte die bP wiederum die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Sie verwies wiederum auf die Schulterbeschwerden samt Einschränkungen und Schmerzen und führte aus, dass sie daraus resultierend nicht mehr die Kraft in den Armen beim Tragen und Heben habe und dass manche Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Die Magenbeschwerden seien vom Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie habe stets Sodbrennen und großen Magendruck. Sie verliere stetig Gewicht. Die einzunehmenden Medikamente verschlimmern diesen Zustand zusätzlich. Die für ihr psychisches Gleichgewicht verschriebenen Medikamente vertrage sie nicht. Ihre psychische Verfassung habe ihr Sozialleben stark verändert. Sie werde von Ängsten geplagt, leide unter ständigen Gedankenkreisen und habe Schlafprobleme. Weiters habe sie entlang der gesamten Wirbelsäule Probleme. Ursprünglich sei die LWS betroffen gewesen, jetzt habe sie zusätzlich eine Fehlhaltung in der HWS. Ihr Brustkorb sei verspannt, weswegen sie schwer Luft bekomme. Trotz regelmäßiger Physiotherapie sei keine nachhaltige Besserung der Beschwerden eingetreten. Die Schulterprobleme wirken sich auf die Wirbelsäule aus und führe dies zu einer wechselseitigen Verschlechterung. Sie leide nicht nur unter Fehlsichtigkeit, sondern habe auch Gesichtsfeldeinschränkungen bis hin zu Gesichtsfeldausfällen, die viele Tätigkeiten unmöglich machen. Sie habe regelmäßige Kontrollen. Der Bluthochdruck werde zwar medikamentös behandelt, jedoch sei dieser nicht richtig eingestellt, weswegen dieser immer wieder entgleise, was ihren Alltag und ihr Berufsleben stark einschränke. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung der bisherigen Einstufung. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Schmerzbrief des KH der bh Schwestern, Schmerzambulanz vom 30.07.2021 sowie ein klinisch psychologischer Befund einer Fachpsychologin für klinische Psychologie vom 14.07.2021 betreffend eine klinisch psychologische Abklärung der chronischen Schmerzsymptomatik und Isomnie. 2.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfreien und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. 2.
  34. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.08.2021 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die beidseitigen Schulterbeschwerden wurden vom Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung sowie der vorgelegten Befunde als Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig der Pos. Nr. 02.06.04 zugeordnet und im Hinblick auf die Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation schlüssig mit dem in der Einschätzungsverordnung festgelegten Satz eingeschätzt. Die Übrigen Leiden (Gastroösophagealer Reflux – Magenbeschwerden, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Wirbelsäulenbeschwerden, Einschränkung des Sehvermögens, Bluthochdruck) steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Die Lungenbeschwerden: medikamentöse Therapie, laut Facharztbefund 01/2021 keine Ventilationsstörung; Ellbogenbeschwerden links: degenerative Veränderungen, gute Beweglichkeit erreichen keinen Grad der Behinderung.Die Lungenbeschwerden: medikamentöse Therapie, laut Facharztbefund 01 aus 2021, keine Ventilationsstörung; Ellbogenbeschwerden links: degenerative Veränderungen, gute Beweglichkeit erreichen keinen Grad der Behinderung. Pos. 1, 4, 5 und 6 machen anhaltend Beschwerden. Zu einer signifikanten Befunddynamik ist es allerdings nicht gekommen. Pos. 2 und 3 wurden gewürdigt. Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Im gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus Folgendes:Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Im gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus Folgendes: Seitens der bB wurden 2 Gutachten eingeholt, welche nunmehr im Beschwerdeverfahren nach wie vor relevant sind, namentlich jenes vom 1.4.2021 und jenes vom 14.8.2021, welche sich in Bezug auf ihren objektiven Aussagkern nicht widersprechen und es daher keiner weiteren freien Würdigung untereinander bedarf. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Wiederholung und Steigerung ihrer bereits in der Stellungnahme vom 31.03.2021 sowie in der Beschwerde vom 31.05.2021 beschriebenen Beschwerden, welche vom Sachverständigen bereits gewürdigt wurden. Der seitens der bP im Rahmen der Stellungnahme vom 15.09.2021 vorgelegte Schmerzbrief des KH bh Schwestern in R. vom 30.07.2021 sowie der klinisch psychologische Befund/Verlaufskontrolluntersuchung einer Fachpsychologin vom 14.07.2021 können die Gründe für die vorgenommene Gesamteinschätzung der orthopädischen Leiden mit 30 v.H. und der psychischen Leiden mit 20 v.H. dagegen nicht entnommen werden, zumal keine Befundung aufscheint und die Funktionseinschränkungen weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im Einzelnen begründet bewertet wurden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung – wie der vorgelegte Schmerzbrief des KH bh Schwestern in R. vom 30.07.2021 sowie des klinisch psychologischen Befundes/Verlaufskontrolluntersuchung einer Fachpsychologin vom 14.07.2021 - , die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpfen, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, stellt somit kein Gutachten dar, dennoch kommt den beiden Attesten ein nicht unbeachtlicher Beweiswert zu, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Im Lichte der oa. Ausführungen ist festzuhalten, dass sowohl der am 15.09.2021 vorgelegte Schmerzbrief des KH bh Schwestern in R. vom 30.07.2021 sowie der klinisch psychologische Befund/Verlaufskontrolluntersuchung einer Fachpsychologin vom 14.07.2021 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 14.8.2021 bereits vorlagen und in das Gutachten Eingang fanden. Ebenso ist festzuhalten, dass dem medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 14.8.2021 erstellte, sichtlich eine weitaus breitere Befundlage zur Verfügung stand als den Verfassern der medizinischen Bescheinigungsmittel vom 15.9.2021 und vom 30.7.2021 und sich dieses schon aus diesem Grund –auch in einer Zusammenschau mit dem Gutachten vom 1.4.2021- als zu Entscheidungsfindung am geeignetsten darstellt. Ungeachtet der oa. Ausführungen fallen die im Rahmen der Stellungnahme vom 15.09.2021 vorgelegten Befunde wie der Schmerzbrief des KH bh Schwestern in R. vom 30.07.2021 sowie der klinisch psychologische Befund/Verlaufskontrolluntersuchung einer Fachpsychologin für klinische Psychologie unter das Neuerungsverbot gem. § 19 Abs. 1 BeinstG.Ungeachtet der oa. Ausführungen fallen die im Rahmen der Stellungnahme vom 15.09.2021 vorgelegten Befunde wie der Schmerzbrief des KH bh Schwestern in R. vom 30.07.2021 sowie der klinisch psychologische Befund/Verlaufskontrolluntersuchung einer Fachpsychologin für klinische Psychologie unter das Neuerungsverbot gem. Paragraph 19, Absatz eins, BeinstG. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die Stellungnahme ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen.Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die Stellungnahme ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Schmerzen subjektiv sind. Laut WHO gibt es jedoch ein international anerkanntes Stufenschema zur Therapie chronischer Schmerzen, wobei im Fall von leichten Schmerzen die Einnahme von NSAR – nicht steroidale Antirheumatika (zB Seractil), indiziert sind. Erst bei stärkeren Schmerzen wird die Gabe von Opioiden empfohlen. Da im Falle der bP eine Schmerzmedikation mit Tramadolhcl 100 vorliegt, ist von mittelschweren Schmerzen auszugehen. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte im erstellten Gutachten des Sachverständigen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunden und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 des Gutachtens eine solche Zusammenfassung eben dieser Befunde, welche dem medizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bewertung im Hinblick auf Positionsnummer und jeweiligem GdB nicht entgegen stehen (weil sie dazu keine Aussagen treffen), sind also auch inhaltlich nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Gutachten, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurden die Funktionseinschränkung keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet bzw. eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP überdies weder Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens auf, sie legt nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dar (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Gutachten, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurden die Funktionseinschränkung keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet bzw. eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP überdies weder Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens auf, sie legt nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dar vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Dem Wunsch, nach einer weiteren Untersuchung liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Dem Wunsch, nach einer weiteren Untersuchung liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

dem angeführten Gutachten vom 14.08.2021 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. Die im Rahmen der Stellungnahme vom 15.9.2021 vorgelegten Befunden waren gem. § 19 Abs. 1 letzter Satz BEinstG nicht mehr der Entscheidung zu Grunde zu legen.Die im Rahmen der Stellungnahme vom 15.9.2021 vorgelegten Befunden waren gem. Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz BEinstG nicht mehr der Entscheidung zu Grunde zu legen. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. 3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 7Abs.

2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom

  1. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,)

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Das Sachverständigengutachten vom 14.08.2021 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung auf Grund der vorgelegten Befunde entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

diesem Gutachten vom 14.08.2021 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen; die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice war folglich abzuweisen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 30 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 30 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. 3.

  1. Soweit die bB im gegenständlichen, wie auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren das Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzte, indem der bP der maßgebliche Sachverhalt, namentlich das Gutachten vom 1.4.2021 nicht zwecks der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, erlaubt sich das ho. Gericht zum wiederholten Male auf die nachfolgenden Umstände hinzuweisen:3.
  2. Soweit die bB im gegenständlichen, wie auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren das Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzte, indem der bP der maßgebliche Sachverhalt, namentlich das Gutachten vom 1.4.2021 nicht zwecks der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, erlaubt sich das ho. Gericht zum wiederholten Male auf die nachfolgenden Umstände hinzuweisen: Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom
  3. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.Gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. Paragraph 45, AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom
  4. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde. § 45 Abs. 3 AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Recht der bP aus die Gewährung des Parteiengehörs verletzt.Paragraph 45, Absatz 3, AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Recht der bP aus die Gewährung des Parteiengehörs verletzt. Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN). Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im administrativen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Erk. d. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Es stellt sich aber die Frage, ob dies stets der Fall ist und das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs systematisch zu ignorieren, sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teils des maßgeblichen Sachverhalts bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und als in die Verfassungssphäre reichende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und als in die Verfassungssphäre reichende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149 aus 1998,; sowie das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung des ho. Gerichts geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung des ho. Gerichts geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Konzept - nämlich dem Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen - ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde aus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren, wozu auch die regelmäßige Gewährung des Parteiengehörs zu zählen ist, zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber zugestanden. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche Ermittlungstätigkeiten gezielt und systematisch unterlässt, und sich so ihrer ihr zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken entledigt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 stellte der VwGH unmissverständlich fest, dass das VwG berechtigt ist, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, wenn durch die unterlassene Ermittlungstätigkeit der Behörde das VwG angehalten wäre, wesentliche maßgebliche Sachverhaltselemente erstmalig zu ermitteln.In seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 stellte der VwGH unmissverständlich fest, dass das VwG berechtigt ist, gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen, wenn durch die unterlassene Ermittlungstätigkeit der Behörde das VwG angehalten wäre, wesentliche maßgebliche Sachverhaltselemente erstmalig zu ermitteln. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom

  1. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  2. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  3. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  4. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der identen Vorgansweise der bB in Bezug auf die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs in einer Mehrzahl von Verfahren konkrete Anhaltspunkte, dass die bB sowohl in diesem Einzelfall, als auch in einer Vielzahl anderer Verfahren den - wie vom VwGH bezeichnet - fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs ignoriert und so nicht nur in diesem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Verfahren Willkür übt und gezielt einen essentiellen Teil von Ermittlungen unterlässt, bzw. die Behörde das ho. Gericht zu veranlassen versucht -wie vom EuGH bezeichnet- anstelle der Behörde tätig zu werden und so in seiner Unabhängigkeit gegenüber den Verfahrensparteien zumindest eingeschränkt wird. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde. Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, welche in der Beschwerde erstmals die Möglichkeit hatte Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt. Dies führt regelmäßig zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der Partei in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte. Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (vgl. das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; ebenso VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452).Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen vergleiche das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; ebenso VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452). Im konkreten Fall erging trotz der getroffenen Ausführungen letztlich dennoch eine meritorisch Entscheidung, weil aufgrund des –durch Vorenthaltung des Parteiengehörs- erstmaligen Vorbringens in der Beschwerde und dessen Inhalts eine Prüfung und Entscheidung durch das ho. Gericht im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zweckmäßig erschien und sich aus dem Akteninhalt ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist. 3.
  5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  6. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  7. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  8. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – zuletzt erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19

(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Dies gilt trotz des Umstandes, dass seitens der bB das Parteiengehör im beschriebenen Umfang verletzt wurde, weil dem Bescheid nicht entsprechend konkret entgegengetreten wurde und sich die Erwägungen des ho. Gerichts in Konkretisierungen und Abrundungen der tragfähigen Ausführungen der bB beschränkten. Ebenso wurde die Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall saniert. Es wurde auch bereits festgehalten, dass das Gutachten vom 14.8.2021 in seinem wesentlichen Aussagekern inhaltlich dem Gutachten vom 1.4.2021 entspricht und mit diesem nicht im Widerspruch steht, weshalb durch die Einholung des Gutachtens vom 14.8.2021 ebenfalls die Verhandlungspflicht nicht ausgelöst wurde.Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Dies gilt trotz des Umstandes, dass seitens der bB das Parteiengehör im beschriebenen Umfang verletzt wurde, weil dem Bescheid nicht entsprechend konkret entgegengetreten wurde und sich die Erwägungen des ho. Gerichts in Konkretisierungen und Abrundungen der tragfähigen Ausführungen der bB beschränkten. Ebenso wurde die Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall saniert. Es wurde auch bereits festgehalten, dass das Gutachten vom 14.8.2021 in seinem wesentlichen Aussagekern inhaltlich dem Gutachten vom 1.4.2021 entspricht und mit diesem nicht im Widerspruch steht, weshalb durch die Einholung des Gutachtens vom 14.8.2021 ebenfalls die Verhandlungspflicht nicht ausgelöst wurde. Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Im gegenständlichen steht das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten in tatsächlicher Hinsicht mit den Vorgutachten nicht im Widerspruch, weshalb durch dessen Heranziehung zur Entscheidungsfindung die Verhandlungspflicht nicht ausgelöst wird. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des GdB nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Es lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2245798.1.00

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