Obsah (16)
§ 28Art 133§ 29b§ 3Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 2§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlL515 2248191-1 SpruchL515 2248191-1/3E, L515 2248191-1/3E L515 2248191-2/3E L515 2248191-3/3E IM NAMEN DER REPUBL
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 1.) in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses 2.) in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" 3.) in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO 3.) in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) war im Besitz eines von der BH Schärding im Jahr 2000 ausgestellten Parkausweises gem. 29b StVO, welcher im Zuge einer Übersiedlung in Verlust geriet. Sie beantragte deshalb am im Akt ersichtlichen Datum unter Beifügung eines Befundkonvolutes aus den Jahren 1999 – 2005 sowie 2020 betreffend das linke Sprunggelenk die neuerliche Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) war im Besitz eines von der BH Schärding im Jahr 2000 ausgestellten Parkausweises gem. 29b StVO, welcher im Zuge einer Übersiedlung in Verlust geriet. Sie beantragte deshalb am im Akt ersichtlichen Datum unter Beifügung eines Befundkonvolutes aus den Jahren 1999 – 2005 sowie 2020 betreffend das linke Sprunggelenk die neuerliche Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. I.
- Die bP wurde am 21.07.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA f. Orthopädie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung vom 40 vH ergab.römisch eins.
- Die bP wurde am 21.07.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA f. Orthopädie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung vom 40 vH ergab. I.
- Mit Schreiben vom 19.08.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 19.08.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 01.09.2021 monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Die Sprunggelenkszertrümmerung rechts und das Fehlen eines Teiles am linken Wadenbein sei nicht genügend berücksichtigt worden. Die beschriebenen Verletzungsfolgen seien das Ergebnis eines ärztlichen Kunstfehlers. Sowohl das Gehen als auch das Belastungen schmerzen, weshalb sie Schmerzmittel nehmen müsse. Gehen auf unebenem Gelände sei trotz Schmerzmittel und orthopädischen Schuhen unmöglich. Zum Gehen benutze sie einen Stock, welchen sie bei der Untersuchung im Auto gelassen habe, da sie direkt vor dem Eingang parkte und mit dem Lift zur Untersuchung gelangte. Die Stellungnahme der bP wurden dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen aus dem Gebiet der Orthopädie übermittelt und um eine Stellungnahme ersucht. In seiner Replik vom 27.09.2021 führte der Sachverständige im Hinblick auf die Einschätzung des linken Sprunggelenkes aus, dass in der Einschätzungs-verordnung die Einstufung mit 40 vH. begrenzt sei. Die Unmöglichkeit des Gehens im unebenen Gelände sei im GdB bereits berücksichtigt. Die letzte Einstufung sei nach der Richtsatzverordnung erfolgt, welche eine höhere Einstufung erlaubte. Ärztliche Kunstfehler hätten keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung. Eine Schmerzbelastung werde nur in Zusammenhang mit den objektiven Befunden berücksichtigt. Die Gehstrecke wurde bei den „derzeitigen Beschwerden“ erhoben und im Gutachten ebenso wie die Schmerzmittel-einnahme berücksichtigt. Das Gangbild sei ohne Gehhilfe beurteilt worden. I.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.10.2021 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 % seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das Gutachten sowie die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 08.08.2021 und vom 27.09.2021 wurde dem Bescheid beigelegt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.römisch eins.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.10.2021 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 % seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das Gutachten sowie die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 08.08.2021 und vom 27.09.2021 wurde dem Bescheid beigelegt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. I.
- Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der bP fristgerecht Beschwerde. Unabhängig vom gegenständlichen Verfahren müsse die belangte Behörde die Ausstellung eines Parkausweises prüfen. Im Gutachten habe der Sachverständige bei der laufenden Nummer 2 ausgeführt, dass die lfd. Nr. 2 in den funktionellen Einschränkungen weitgehende Überschneidung mit der laufenden Nr. 1 habe, was aber keine völlige Deckung der Einschränkung bedeute. Dem Sachverständigengutachten sei nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß eine Überschneidung bestehe und in welchem Ausmaß eine weitere Funktionsbeeinträchtigung bzw. eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bestehe. Nachdem bereits vor 20 Jahren ein GdB von 40 % festgestellt wurde, sei nicht auszuschließen, dass bei entsprechender Berücksichtigung der Pos. 2 ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege. Entgegen den vorangehenden Ausführungen im Sachverständigen-gutachten, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigung vorliege, sei eine Steigerung des GdB durch die lfd. Nr. 3 wegen dessen Geringfügigkeit verneint worden. Die belangte Behörde hätte zusätzlich noch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie einzuholen gehabt. Dem Sachverständigengutachten mangle es an konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen zur beantragten Zusatz-eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Auch der angefochtene Bescheid enthalte keine diesbezüglichen Ausführungen. Auf den Einwand der bP bezüglich der Gehstrecke sei der Sachverständige nicht eingegangen. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Unmöglichkeit des Gehens im unebenen Gelände bereits im Grad der Behinderung abgebildet sei. Davon ausgehend müsste der Sachverständige zum Ergebnis kommen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, weil der bP nicht zugemutet werden könne, stundenlang im auf „holprigen Gemeinde-, Landes- und Bundesstraßen fahrenden Bus zu stehen“. Das Gutachten berücksichtige nicht die tatsächlichen Lebensumstände der bP. Die belangte Behörde habe das entscheidende Gesamtbild der Behinderung, das Zusammenwirken bzw. die wechselseitige Beeinflussung der festgestellten Funktionseinschränkung nicht berücksichtigt bzw. gewürdigt sowie ob und inwieweit der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel überhaupt noch zumutbar sei. Die bP sei weder einvernommen worden, noch sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die gewährte Frist von zwei Wochen sei dafür viel zu kurz gewesen. Auch sei der bP zur Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 27.09.2021 kein Parteiengehör gewährt worden. Wäre der bP rechtliches Gehör gewährt worden, hätte sie das Sachverständigengutachten vom 28.07.2021 und die ergänzende Stellungnahme entkräften und überdies weitere Angaben zu ihrer gesundheitlichen Situation und zu ihren Einschränkungen machen können. Abschließend wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der bP fristgerecht Beschwerde. Unabhängig vom gegenständlichen Verfahren müsse die belangte Behörde die Ausstellung eines Parkausweises prüfen. Im Gutachten habe der Sachverständige bei der laufenden Nummer 2 ausgeführt, dass die lfd. Nr. 2 in den funktionellen Einschränkungen weitgehende Überschneidung mit der laufenden Nr. 1 habe, was aber keine völlige Deckung der Einschränkung bedeute. Dem Sachverständigengutachten sei nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß eine Überschneidung bestehe und in welchem Ausmaß eine weitere Funktionsbeeinträchtigung bzw. eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bestehe. Nachdem bereits vor 20 Jahren ein GdB von 40 % festgestellt wurde, sei nicht auszuschließen, dass bei entsprechender Berücksichtigung der Pos. 2 ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege. Entgegen den vorangehenden Ausführungen im Sachverständigen-gutachten, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigung vorliege, sei eine Steigerung des GdB durch die lfd. Nr. 3 wegen dessen Geringfügigkeit verneint worden. Die belangte Behörde hätte zusätzlich noch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie einzuholen gehabt. Dem Sachverständigengutachten mangle es an konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen zur beantragten Zusatz-eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Auch der angefochtene Bescheid enthalte keine diesbezüglichen Ausführungen. Auf den Einwand der bP bezüglich der Gehstrecke sei der Sachverständige nicht eingegangen. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Unmöglichkeit des Gehens im unebenen Gelände bereits im Grad der Behinderung abgebildet sei. Davon ausgehend müsste der Sachverständige zum Ergebnis kommen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, weil der bP nicht zugemutet werden könne, stundenlang im auf „holprigen Gemeinde-, Landes- und Bundesstraßen fahrenden Bus zu stehen“. Das Gutachten berücksichtige nicht die tatsächlichen Lebensumstände der bP. Die belangte Behörde habe das entscheidende Gesamtbild der Behinderung, das Zusammenwirken bzw. die wechselseitige Beeinflussung der festgestellten Funktionseinschränkung nicht berücksichtigt bzw. gewürdigt sowie ob und inwieweit der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel überhaupt noch zumutbar sei. Die bP sei weder einvernommen worden, noch sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die gewährte Frist von zwei Wochen sei dafür viel zu kurz gewesen. Auch sei der bP zur Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 27.09.2021 kein Parteiengehör gewährt worden. Wäre der bP rechtliches Gehör gewährt worden, hätte sie das Sachverständigengutachten vom 28.07.2021 und die ergänzende Stellungnahme entkräften und überdies weitere Angaben zu ihrer gesundheitlichen Situation und zu ihren Einschränkungen machen können. Abschließend wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Medizinische Bescheinigungsmittel, welche nicht bereits im Rahmen der Entscheidung durch die Behörde herangezogen wären bzw. in ihrem Inhalt von diesen wesentlich abweichen, wurden seitens der bP nicht vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 12.11.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.11.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 10.2.2022.römisch eins.
- Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 10.2.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, sowie aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2021, eines Facharztes für Orthopädie und Allgemeinmedizin, basierend ua. auf einer klinischen Untersuchung am 21.07.2021 sowie einer Stellungnahme vom 27.09.2021, welche im zitierten Umfang zum zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden: „[…] Derzeitige Beschwerden: Anhaltende Belastungsschmerzen und Schwellneigung am Sprunggelenk li. Mit re. Sprunggelenk nur leichte Restbeschwerden. Mit orthopädischen Maßschuh Gehstrecke 2-3 Kilometer im Ebenen, keine Gehhilfen. Deutliche Beeinträchtigung beim Gehen in unebenem Gelände. Stiegensteigen zwei Stockwerke mit Hand am Geländer möglich. […] Klinischer Status – Fachstatus: […] Mehrere reizlose Narben im Bereich beider Sprunggelenke, re. am SPG kein Reizzustand S 10 0 25° unteres Sprunggelenk frei. Li. leichte Schwellung Sprunggelenk, keine Überwärmung, Gelenk wackelsteif in 5° Spitzstellung auch unteres Sprunggelenk wackelsteif in Neutralstellung. Leichte Abflachung des Längsgewölbes. Spreizfüße. Fußpulse tastbar. Laseguezeichen bds. neg. Keine peripheren Paresen, keine sensiblen Ausfälle an der unteren Extremität. Reflexe seitengleich auslösbar. Umfang: Oberschenkel re 53cm li 53cm Unterschenkel re 44cm li 40cm Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit orthopädischen Maßschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Damit leichtes Schon- und Versteifungshinken li. Sprunggelenk. Zehenspitzen- und Fersengang ist li. nicht möglich. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Posttraumatische Arthrose li. Sprunggelenk Z.n. Talusfraktur 1998, Z.n. offener Unterschenkelfraktur mit verzögerter Infekt Heilung
- Gelenk wackelsteif. Leichter Reizzustand. Oberster RS. Pos. Nr. 02.05.32, GdB 40 % 2) Z.n. Infekt Pseudoarthrose li. Schienbein, Plattenbruch mit Revisions OP 2003, Metallentfernung 2005 verbleibende Dehiszenz am Wadenbein Im aktuellen Röntgen knöcherner Durchbau der Fraktur. Unterer RS. Pos. Nr. 02.05.29, GdB 20 % 3) Z.n. Knöchelbruch re. 2003 Leichte Bewegungseinschränkung, kein Reizzustand. Pos. Nr. 02.05.32, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Grundleiden ist die posttraumatische Arthrose am li. Sprunggelenk (GS1). GS2 hat in den funktionellen Einschränkungen weitgehende Überschneidung mit GS1 GS3 steigert wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Mehrere Narben beide Sprunggelenke nach OP Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung erfolgte nach Bruch des li. Sprungbeines mit GdB von 40% nach RVO. Proband hat damals auch Behindertenparkausweis erhalten. Zwischenzeitlich 2003 komplexe Unterschenkelfraktur li. und zunehmende posttraumatische Arthrose am li. Sprunggelenk und Knöchelbruch re. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gesamt GdB bleibt gleich. Dauerzustand […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es bestehen deutliche Einschränkungen am li. Sprunggelenk besonders beim Gehen in unebenen Gelände. Unter günstigen Bedingungen (ebener Untergrund) Gehstrecke von über 1 Kilometer möglich. Gehhilfen nur bei Bedarf. Niveauunterschiede bis zu 30cm können unter Verwendung von Haltegriffen überwunden werden, Bei Haltegriffen keine Einschränkungen bei der Benutzbarkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein .…“ 1.2.
- Stellungnahme Ad 1.) Einseitige Einschränkung des li Sprunggelenkes ist nach der EVO nach oben mit einem GdB von 40% begrenzt. Letzte Einstufung SPG erfolgte nach der RVO. Hier war höhere Einstufung möglich. Verletzung re SPG unter Pkt 3 im Gutachten berücksichtigt Ad 2.) ein allfälliger ärtlicher Kunstfehler hat keinen Einfluss bei der Einschätzung des GdB. Bei der Begutachtung können nur objektive Befunde (Klinischer Untersuchungsbefund, Beweglichkeit, Muskelstatus und Röntgen) verwendet werden. Subjektive Befunde wie Schmerzbelastung nur in Zusammenhang mit den objektiven Befunden. Ad 3.) Gehstrecke wurde bei den "derzeitigen Beschwerden" erhoben und im Gutachten angeführt. Auch die Schmerzmitteleinnahme, wobei keine Liste vom Hausarzt mitgebracht wurde. Ad 4.) Bei Einschätung des li SPG nach Pos 02.05.32 im obersten RS ist die Unmöglichkeit des Gehens im unebenenem Gelände berücksichtigt. Ad 5.) Wie geschildert wurde bei der Untersuchung keine Gehhilfe mitgebracht. Das Gangbild ohne Gehhilfe wurde beurteilt. Ad 6.) Bereits unter 4 berücksichtigt 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in die sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten sowie dem Parteienvorbringen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die behördlichen Ausführungen stellen sich als tragfähig dar und stellen die nachfolgenden Ausführungen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie und der Allgemeinmedizin vom 28.07.2021 sowie der Stellungnahme vom 27.09.2021, zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 21.07.2021 unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Funktionseinschränkung der posttraumatischen Arthrose li. Sprunggelenk, Z.n. Talusfraktur 1998, Z.n. offener Unterschenkelfraktur mit verzögerter Infekt Heilung 2003, wurde vom Sachverständigen basierend auf dem seitens der bP vorgelegten Unfallchirurgischen Ambulanzbericht des Klinikums W.G. vom 14.07.2021 sowie den Röntgenaufnahmen vom 15.09.2020 als Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig der Pos. Nr. 02.05.32 zugeordnet und im Hinblick auf die bei der klinischen Untersuchung festgestellten leichten Schwellung des Sprunggelenks, der fehlenden Überwärmung, das Gelenk wackelsteif in 5° Spitzstellung auch unteres Sprunggelenk wackelsteif in Neutralstellung sowie leichter Abflachung des Längsgewölbes und tastbarer Fußgelenke, schlüssig mit dem obersten Rahmensatz von 40 v.H. eingeschätzt. Entscheidend für die Einstufung ist die „Funktionseinschränkung bis zur Versteifung der Sprunggelenke, Funktion und Stellung – günstige oder ungünstige Stellung“; diese Parameter stellen nach der Einschätzungsverordnung das Abgrenzungskriterium für den GdB zwischen 10 und 40 % dar, wobei der Rahmensatz mit 40 % der Höhe nach begrenzt ist. Die Funktionseinschränkung des Zustandes nach Infekt Pseudoarthrose li. Schienbein, Plattenbruch mit Revisions-OP 2003, Metallentfernung 2005 verbleibende Dehiszenz am Wadenbein, wurde vom Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung und dem seitens der bP vorgelegten Röntgenbefund vom 15.09.2020 als „Schienbeinpseudoarthrose straff“ der Pos. Nr. 02.05.29 zugeordnet und im Hinblick auf den knöchernen Durchbau der Fraktur, schlüssig mit dem untersten Rahmensatz eingeordnet. Das Leiden Nr. 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Die übrigen Leiden wie der Zustand nach Infekt Pseudoarthrose li. Schienbein und der Zustand nach Knöchelbruch rechts 2003, steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Der bP wurde das Gutachten vom 28.07.2021 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die bP monierte in ihrer Stellungnahme die ungenügende Berücksichtigung der Sprunggelenkszertrümmerung rechts und das Fehlen eines Teiles am linken Wadenbein. Bezüglich des rechten Sprunggelenkes ist auf die klinische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vom 21.07.2021 zu verweisen, wonach beim rechten Sprunggelenk eine leichte Bewegungseinschränkung (S 10-0-250)) und ein fehlender Reizzustand festgestellt wurde. Auch in der Anamnese gibt die bP hinsichtlich des rechten Sprunggelenkes nur leichte Restbeschwerden an. Im von der bP vorgelegten unfallchirurgischen Ambulanzbericht des Klinikums W.G. vom 14.07.2021 ergibt sich, dass die bP das Klinikum wegen der Schmerzen im linken Sprunggelenk aufgesucht hat. Als Behandlung wurde eine Gewichtsreduktion sowie orthopädische Schuhe empfohlen. Zum rechten Sprunggelenk finden sich darin überhaupt keine Ausführungen. Wenn die bP in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2021 behauptet, keinen Meter schmerzfrei bewältigen zu können und auch Schmerzen bei geringen Belastungen zu haben, widerspricht sie damit ihren Ausführungen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 21.07.2021, wonach sie mit orthopädischem Maßschuh ohne Gehhilfe 2 bis 3 Kilometer im Ebenen gehen könne. Entsprechend dem unfallchirurgischen Ambulanzbericht des Klinikums W.G. vom 14.07.2021 war der bP auf ebenen Untergrund auch ohne orthopädische Hilfsmittel wie Maßschuh und Stock eine Gehzeit von einer halben Stunde möglich. Dem diesbezüglich konträren Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2021 ist nach Ansicht des erkennenden Senats sohin nicht zu folgen, zumal die Erstangaben spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt wurden, während die hiervon abweichenden Ausführungen erst im Zuge des Parteiengehörs und somit unter Suggestion durch das vorgehende Administrativverfahren erstattet wurden. Die bP wendet in ihrer Stellungnahme ein, dass ein Gehen auf unebenen Gelände trotz Schmerzmittel und orthopädischen Schuhen unmöglich sei. Dazu wird bemerkt, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach rein medizinischen Gesichtspunkten erfolgt. Die geschilderten Beeinträchtigungen beim Gehen sind im Grad der Behinderung bereits abgebildet. Weil sie direkt vor dem Gebäude parken konnte, habe sie den Stock im Auto gelassen. Damit legt die bP dar, dass sie kurze Strecken ohne orthopädische Hilfsmittel zurücklegen kann und widerspricht damit ihren eigenen Ausführungen in Punkt 3 ihrer Stellungnahme vom 01.09.2021, wonach sie auch Schmerzen beim Gehen in ihrer Wohnung hat. Die bP behauptet, auf Grund der Belastungsschmerzen ständig Schmerzmittel, wie ‚Voltaren‘ einnehmen zu müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Schmerzen subjektiv sind und wie der ärztliche Sachverständige in seiner Replik vom 27.09.2021 ausführt, eine Schmerzbe-lastung nur in Zusammenhang mit den objektiven Befunden beurteilt wird. Ebenso zeigt das Vorbringen der bP, dass sichtlich eine taugliche Therapiemöglichkeit besteht. Das seitens der bP vorgelegte Röntgen vom 15.09.2020 ergab eine diskrete Valgusstellung links und einen knöchernen Durchbau der Fraktur. Davon ausgehend, wurde die Funktionseinschränkung der Pseudoarthrose linkes Schienbein der Pos. Nr. 02.05.29 zugeordnet und mit dem untersten Rahmensatz von 20 % eingeschätzt. Entsprechende aktuelle Befunde, hat die bP nicht vorgelegt. Eine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung hat der ärztliche Sachverständige mit der Begründung einer weitgehenden Überschneidung der funktionellen Einschränkung mit der lfd. Nr. 1, verneint. In der Beschwerde wird diesbezüglich moniert, dass dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen ist, in welchem Ausmaß nun konkret eine Überschneidung besteht und in welchem Ausmaß eine weitere Funktionsbeeinträchtigung bzw. eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung besteht. Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist
§ 3
Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird, sohin ob das führende Leiden durch die weiteren wesentlich und anhaltend verstärkt wird. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das, dass die Funktionsbeeinträchtigung „Pseudoarthrose linkes Schienbein“, die durch die Versteifung des linken Sprunggelenkes bestehende Funktionsbeeinträchtigung nicht wesentlich und anhaltend verstärkt. Das seitens der bP vorgelegte Röntgen vom 15.09.2020 ergab eine diskrete Valgusstellung links und einen knöchernen Durchbau der Fraktur. Davon ausgehend, wurde die Funktionseinschränkung der Pseudoarthrose linkes Schienbein der Pos. Nr. 02.05.29 zugeordnet und mit dem untersten Rahmensatz von 20 % eingeschätzt. Entsprechende aktuelle Befunde, hat die bP nicht vorgelegt. Eine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung hat der ärztliche Sachverständige mit der Begründung einer weitgehenden Überschneidung der funktionellen Einschränkung mit der lfd. Nr. 1, verneint. In der Beschwerde wird diesbezüglich moniert, dass dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen ist, in welchem Ausmaß nun konkret eine Überschneidung besteht und in welchem Ausmaß eine weitere Funktionsbeeinträchtigung bzw. eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung besteht. Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist
Paragraph 3, Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird, sohin ob das führende Leiden durch die weiteren wesentlich und anhaltend verstärkt wird. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das, dass die Funktionsbeeinträchtigung „Pseudoarthrose linkes Schienbein“, die durch die Versteifung des linken Sprunggelenkes bestehende Funktionsbeeinträchtigung nicht wesentlich und anhaltend verstärkt. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich aus den vorangehenden Ausführungen im ärztlichen Sachverständigengutachten sehr deutlich ergebe, dass eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigung vorliege, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen, zumal der ärztliche Sachverständige in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung explizit ausführt, dass die Pseudoarthrose li. Schienbein in den funktionellen Einschränkungen weitgehende Überschneidung mit der Posttraumatischen Arthrose li. Sprunggelenk aufweist und der Zustand nach Knöchelbruch re 2003 wegen Geringfügigkeit nicht steigert. Die Beschwerde wendet ein, dass die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie einholen hätte müssen, weil dieses Fachgebiet einschlägig sei und ursprünglich auch ein solches von einem Facharzt für Chirurgie eingeholt wurde. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Auch nannte die bP keine konkreten Umstände, welche der von der Behörde beigezogene Sachverständige fachlich nicht in der Lage gewesen wäre zu beurteilen und hierzu ausschließlich ein Facharzt für Chirurgie über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt hätte.Die Beschwerde wendet ein, dass die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie einholen hätte müssen, weil dieses Fachgebiet einschlägig sei und ursprünglich auch ein solches von einem Facharzt für Chirurgie eingeholt wurde. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Auch nannte die bP keine konkreten Umstände, welche der von der Behörde beigezogene Sachverständige fachlich nicht in der Lage gewesen wäre zu beurteilen und hierzu ausschließlich ein Facharzt für Chirurgie über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt hätte. Wenn der Rechtsfreund der bP vorbringt, durch die Verletzung des Parteiengehörs sei ihr die Möglichkeit genommen wurden, sich zu Ergebnis des zitierten Gutachtens zu äußern, ist ihr hier beizupflichten, dieser Verfahrensmangel wurde jedoch im gegenständlichen Einzelfall durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde saniert und legte die bP auch in der Beschwerde kein das Gutachten widerlegende Bescheinigungsmittel vor, bzw. zeigte sie nicht nachvollziehbar Ungereimtheiten in diesem Gutachten auf. Die Beschwerde rügt, dass die bP weder einvernommen worden sei, noch sei ihr die ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden, ein medizinisches Gutachten einzuholen, um das Sachverständigengutachten vom 28.07.2021 zu widerlegen. In Bezug auf die nicht durchgeführte Einvernahme ist festzuhalten, dass weder das AVG noch das BBG oder die sonst im gegenständlichen anzuwendenden Rechtsnormen den Grundsatz einer obligatorisch durchzuführenden mündlichen Befragung kennen und traten im gegenständlichen Fall vor der Behörde keine Umstände zu Tage, zu deren Klärung eine Einvernahme der bP geboten erschiene. Viel mehr gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und können Beweise auch mittelbar aufgenommen werden. So stand es der Behörde frei, den maßgeblichen Sachverhalt auch ohne die Durchführung einer mündlichen Befragung der bP zu ermitteln. Laut bP sei im Parteiengehör vom 19.08.2021 festgelegte zweiwöchige Frist für die Abgabe einer Stellungnahme viel zu kurz gewesen. Inmitten der Urlaubszeit sei die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens schlichtweg nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der festgelegten Frist von 2 Wochen ist festzuhalten, dass es der bP offen gestanden wäre, bei der bB um eine Fristverlängerung anzusuchen, um ein ärztliches Sachverständigengutachten einholen zu können. Hätte die bP tatsächlich beabsichtigt, ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, wäre es ihr zum einen offen gestanden bei der belangten Behörde eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu beantragen, was ihr innerhalb der eingeräumten 2 Wochen jedenfalls möglich gewesen wäre und zum anderen im Rahmen der Einbringung der Beschwerde ein entsprechendes ärztliches Sachverständigengutachten vorzulegen. Auch berichtet die bP in der Beschwerde nicht über konkrete misslungene Versuche, ein Gutachten vorzulegen, sondern erschöpfte sich das Vorbringen in abstrakten Schilderungen ohne einzelfallspezifische Relevanzdarstellung. Die seitens der bP vorgelegten Beweismittel stehen im Lichte der vorausgehenden Erwägungen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Es bedarf mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Die seitens der bP vorgelegten Beweismittel stehen im Lichte der vorausgehenden Erwägungen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Es bedarf mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Da das Gutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht –in dubio- von einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4. Spruchpunkt A. 1.)
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Im Verfahren stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad von 40 v.H. vorliegt und sie damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt A. 2.) Soweit in der Beschwerde die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beantragt wird, ist auszuführen, das nach ho. Ansicht eine Auslegung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass sich der normative Wille der belangten Behörde auch auf die Absprache hierüber richtete und daher ein anfechtbarer Beschwerdegegenstand vorliegt. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, fehlen folglich auch die Voraussetzungen für die Vornahme entsprechender Zusatzeintragungen. Darüber hinaus wird in Bezug auf die gesundheitlichen Beein-trächtigungen der bP auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zwar erschwert, aber nicht unzumutbar erscheint. 3.
- Spruchpunkt A. 3.) Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b– St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass entsprechend dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides der „Antrag […] abgewiesen“ wurde, keine Einschränkung auf bestimmte Antragspunkte erfolgte und die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 160 (Parkausweis)“ verwendete.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass entsprechend dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides der „Antrag […] abgewiesen“ wurde, keine Einschränkung auf bestimmte Antragspunkte erfolgte und die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 160 (Parkausweis)“ verwendete. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides- über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides- über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Da weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, noch die Voraussetzungen die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorliegen, scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO aus.Da weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, noch die Voraussetzungen die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorliegen, scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO aus. Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht auch darauf hinzuweisen, dass seit dem Jahr 2000 sich die Rechtslage in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO maßgeblich änderten.Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht auch darauf hinzuweisen, dass seit dem Jahr 2000 sich die Rechtslage in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO maßgeblich änderten. 3.
- Soweit die bB im gegenständlichen, wie auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren das Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzte, indem der bP der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die im gegenständlichen Erkenntnis auszugsweise zitierten Gutachten nicht zwecks der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, erlaubt sich das ho. Gericht zum wiederholten Male auf die nachfolgenden Umstände hinzuweisen:3.
- Soweit die bB im gegenständlichen, wie auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren das Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzte, indem der bP der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die im gegenständlichen Erkenntnis auszugsweise zitierten Gutachten nicht zwecks der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, erlaubt sich das ho. Gericht zum wiederholten Male auf die nachfolgenden Umstände hinzuweisen: Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom
- April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.Gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. Paragraph 45, AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom
- April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde. § 45 Abs. 3 AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Recht der bP aus die Gewährung des Parteiengehörs verletzt.Paragraph 45, Absatz 3, AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Recht der bP aus die Gewährung des Parteiengehörs verletzt. Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN). Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im administrativen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Erk. d. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056) (Ungeachtet dieses Umstandes sei darauf hingewiesen, dass auch eine sanierte Verletzung des Parteiengehörs eine Verletzung der Rechte der Partei im Administrativverfahren darstellt und wird der Partei die Möglichkeit genommen, sich noch im Administrativverfahren zum Ermittlungsergebnis zu äußern.) Es stellt sich aber die Frage, ob dies stets der Fall ist und das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs systematisch zu ignorieren, sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teils des maßgeblichen Sachverhalts bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und als in die Verfassungssphäre reichende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und als in die Verfassungssphäre reichende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149 aus 1998,; sowie das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung des ho. Gerichts geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung des ho. Gerichts geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Konzept - nämlich dem Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen - ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde aus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren, wozu auch die regelmäßige Gewährung des Parteiengehörs zu zählen ist, zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber zugestanden. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche Ermittlungstätigkeiten gezielt und systematisch unterlässt, und sich so ihrer ihr zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken entledigt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auch in seinem Erk. vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 erkannte der VwGH unmissverständlich, dass es der Behörde nicht obliegt, maßgebliche Ermittlungsschritte auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der identen Vorgansweise der bB in Bezug auf die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs in einer Mehrzahl (wenn nicht zwischenzeitig von einer Vielzahl zu sprechen ist) von Verfahren konkrete Anhaltspunkte, dass die bB sowohl in diesem Einzelfall, als auch in einer Vielzahl anderer Verfahren den - wie vom VwGH bezeichnet - fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs ignoriert und so nicht nur in diesem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Verfahren Willkür übt und gezielt einen essentiellen Teil von Ermittlungen unterlässt, bzw. die Behörde das ho. Gericht zu veranlassen versucht -wie vom EuGH bezeichnet- anstelle der Behörde tätig zu werden und so in seiner Unabhängigkeit gegenüber den Verfahrensparteien zumindest eingeschränkt wird. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungs-mittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde. Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, welche in der Beschwerde erstmals die Möglichkeit hatte Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt. Dies führt regelmäßig zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der Partei in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte. Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (vgl. das bereits zitierte VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, oder jüngst VwGV 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452).Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen vergleiche das bereits zitierte VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, oder jüngst VwGV 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452). Im konkreten Fall erging trotz der getroffenen Ausführungen letztlich dennoch eine meritorisch Entscheidung, weil aufgrund des –durch Vorenthaltung des Parteiengehörs- erstmaligen Vorbringens in der Beschwerde und dessen Inhalts eine Prüfung und Entscheidung durch das ho. Gericht im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zweckmäßig erschien. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Soweit die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Auch die –sanierte- Verletzung des Parteiengehörs löste im gegenständlichen Einzelfall die Verhandlungspflicht nicht aus.Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Auch die –sanierte- Verletzung des Parteiengehörs löste im gegenständlichen Einzelfall die Verhandlungspflicht nicht aus. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des GdB nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich insbesondere im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften zur Feststellung des Grades der Behinderung und hier insbesondere der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF, sowie in Bezug auf die an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen an der zitierten einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich insbesondere im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften zur Feststellung des Grades der Behinderung und hier insbesondere der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, sowie in Bezug auf die an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen an der zitierten einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2248191.1.00