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{'item': 'L521 2205852-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlL521 2205852-1 SpruchL521 2205852-1/34E, L521 2205852-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 mit vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.A) , Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 mit vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festgesetzt wird. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 09.01.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Urgenz hinsichtlich seines Verfahrens. Am 31.05.2017 sowie am 20.06.2018 wurde er sodann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 27.08.2018 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der ihm beigegeben und vom ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Die Beschwerdevorlage langte am 18.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung L501 und aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 28.04.2021 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  7. Am 28.07.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor, an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt zu sein.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 17.09.2021, L521 2205852-1/16Z, als unbegründet ab.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 17.09.2021, L521 2205852-1/16Z, als unbegründet ab.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2021, L521 2205852-1/20Z, wurde XXXX , allgenmein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Innere Medizin, zum Sachverständigen bestellt. Das bezughabende Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers langte am 12.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens samt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Behandlung von Diabetes Mellitus Typ 1 im Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine bezughabende Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 16.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2021, L521 2205852-1/20Z, wurde römisch 40 , allgenmein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Innere Medizin, zum Sachverständigen bestellt. Das bezughabende Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers langte am 12.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens samt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Behandlung von Diabetes Mellitus Typ 1 im Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine bezughabende Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 16.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Aufgrund der Übermittlung weiterer Dokumente zur Behandlung von Diabetes Mellitus Typ 1 durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 16.12.2021 erfolgte eine weitere Einladung der Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Stellungnahme. Innerhalb der eingeräumte Frist langte keine Stellungnahme ein.
  13. Am 09.02.2022 wurde mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache fortgesetzt und der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen ergänzend befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus einer schiitischen Familie und bekannte sich bis zur Einbringung der Beschwerde als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Derzeit praktiziert der Beschwerdeführer den Islam nicht und er hält insbesondere religiöse Verhaltensregeln des Islam wie etwa das Fasten nicht ein. Eine atheistische Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers war nicht feststellbar. 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus einer schiitischen Familie und bekannte sich bis zur Einbringung der Beschwerde als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Derzeit praktiziert der Beschwerdeführer den Islam nicht und er hält insbesondere religiöse Verhaltensregeln des Islam wie etwa das Fasten nicht ein. Eine atheistische Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers war nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte im Irak die Schule im Ausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura zu erlangen. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer in einem Elektrizitätswerk beschäftigt und später als Verkäufer. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durchgängig gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer war nicht als Automechaniker tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde am römisch 40 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte im Irak die Schule im Ausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura zu erlangen. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer in einem Elektrizitätswerk beschäftigt und später als Verkäufer. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durchgängig gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer war nicht als Automechaniker tätig. Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und dem jüngeren Bruder bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haus in Bagdad im Stadtteil XXXX . Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und dem jüngeren Bruder bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haus in Bagdad im Stadtteil römisch 40 . Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) hielt sich jedenfalls zumindest bis Sommer 2020 im Irak auf und lebt nunmehr behauptetermaßen in XXXX , wobei zweifelsfreie Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsort der Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht möglich waren. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers verließ den Irak jedenfalls nicht aufgrund von Drohungen der Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq oder anderer extremistischer Gruppierungen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) hielt sich jedenfalls zumindest bis Sommer 2020 im Irak auf und lebt nunmehr behauptetermaßen in römisch 40 , wobei zweifelsfreie Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsort der Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht möglich waren. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers verließ den Irak jedenfalls nicht aufgrund von Drohungen der Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq oder anderer extremistischer Gruppierungen. Im Irak leben zwei Tanten mütterlicherseits, drei Onkeln mütterlicherseits, zwei Onkeln väterlicherseits und weitere Verwandte. Der Vater ist nach seiner Tätigkeit beim irakischen Militär aufgrund einer Verletzung in Pension und bezieht eine solche (sein Pensionsbezug sichert den Unterhalt der gesamten Familie); er leidet wie der Beschwerdeführer an Diabetes. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt und pflegt mit seinen Eltern ein sehr gutes Verhältnis. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer verließ den Irak legal im Juni oder Juli 2014 und lebte anschließend etwa eineinhalb Jahre in der türkischen Stadt XXXX . Im September 2015 verließ er die Türkei in Richtung Europa und gelangte schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann weiter über die Balkanroute und Österreich nach Deutschland, wo er sich ca. vier Tage lang in Hamburg aufhielt, jedoch nach Österreich zurückkehrte, wo er am 10.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer verließ den Irak legal im Juni oder Juli 2014 und lebte anschließend etwa eineinhalb Jahre in der türkischen Stadt römisch 40 . Im September 2015 verließ er die Türkei in Richtung Europa und gelangte schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann weiter über die Balkanroute und Österreich nach Deutschland, wo er sich ca. vier Tage lang in Hamburg aufhielt, jedoch nach Österreich zurückkehrte, wo er am 10.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  20. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers und zur Rückkehrgefährdung: 1.2.
  21. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2021, L521 2205852-1/16Z, hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen. 1.2.
  22. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2021, L521 2205852-1/16Z, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. 1.2.
  23. Der Beschwerdeführer leidet – wie sein Vater – an Diabetes mellitus Typ 1 (ICD E10), einer Autoimmunerkrankung, die eine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit nach sich zieht. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Erkrankung zumindest seit seinem stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX von 30.11.2018 bis 07.12.2018 bewusst, legte diese gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aber erst in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2021 offen. Er nimmt bzw. spritzt sich seit Ende 2018 die insulinhältigen Medikamente XXXX und XXXX . Diese Behandlung ist zur dauerhaften Behandlung seiner Erkrankung grundsätzlich ausreichend. Der Beschwerdeführer misst seinen Blutzuckerspiegel nur unregelmäßig, er besucht weder eine Diabetes-Ambulanz zur Kontrolle seines Gesundheitszustandes, noch findet eine regelmäßige Erhebung seiner Laborwerte statt. Die letzte Untersuchung fand vor März 2020 statt. Der Blutzucker des Beschwerdeführers ist infolge seiner unzureichenden Therapietreue nicht ordnungsgemäß eingestellt und es könnte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich in eine lebensbedrohliche Situation geraten.1.2.
  24. Der Beschwerdeführer leidet – wie sein Vater – an Diabetes mellitus Typ 1 (ICD E10), einer Autoimmunerkrankung, die eine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit nach sich zieht. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Erkrankung zumindest seit seinem stationären Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 von 30.11.2018 bis 07.12.2018 bewusst, legte diese gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aber erst in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2021 offen. Er nimmt bzw. spritzt sich seit Ende 2018 die insulinhältigen Medikamente römisch 40 und römisch 40 . Diese Behandlung ist zur dauerhaften Behandlung seiner Erkrankung grundsätzlich ausreichend. Der Beschwerdeführer misst seinen Blutzuckerspiegel nur unregelmäßig, er besucht weder eine Diabetes-Ambulanz zur Kontrolle seines Gesundheitszustandes, noch findet eine regelmäßige Erhebung seiner Laborwerte statt. Die letzte Untersuchung fand vor März 2020 statt. Der Blutzucker des Beschwerdeführers ist infolge seiner unzureichenden Therapietreue nicht ordnungsgemäß eingestellt und es könnte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Der Beschwerdeführer konsumiert regelmäßig Nikotin. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine (physischen oder psychischen) Folgeerkrankungen oder Endorganschäden aufgrund der Grunderkrankung vor; der Beschwerdeführer sieht gelegentlich schlecht. Er gehört aufgrund seiner Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankung der Risikogruppe gemäß § 2 Z. 8 lit. a COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020, an. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht zwei Impfungen zum Schutz gegen eine COVID-19-Erkrankung erhalten und ist für den dritten Impftermin in der Kalenderwoche 7 angemeldet. Er leidet an keiner (weiteren) physischen oder psychischen Erkrankung und ist insbesondere nicht lebensbedrohlich erkrankt.Der Beschwerdeführer konsumiert regelmäßig Nikotin. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine (physischen oder psychischen) Folgeerkrankungen oder Endorganschäden aufgrund der Grunderkrankung vor; der Beschwerdeführer sieht gelegentlich schlecht. Er gehört aufgrund seiner Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankung der Risikogruppe gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, Litera a, COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 203 aus 2020,, an. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht zwei Impfungen zum Schutz gegen eine COVID-19-Erkrankung erhalten und ist für den dritten Impftermin in der Kalenderwoche 7 angemeldet. Er leidet an keiner (weiteren) physischen oder psychischen Erkrankung und ist insbesondere nicht lebensbedrohlich erkrankt. Im Fall einer Abschiebung in den Irak ist im Hinblick auf die Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankung bei einer Weiterführung der derzeitigen Medikation ein in medizinischer Hinsicht stabiler Zustand gegeben. Eine Behandlung von Diabetes mellitus ist sowohl mittels ambulanter und stationärer Behandlung und Nachsorge durch einen Endokrinologen und mittels Laboruntersuchungen in Bagdad möglich. Ebenso ist die ambulante und stationäre Behandlung und Nachsorge durch einen Internisten in Bagdad verfügbar. Der im Medikament XXXX enthaltene Wirkstoff Insulin Appart sowie der im Medikament XXXX enthaltende Wirkstoff Insulin Glargin sind im Irak verfügbar. Im Fall einer Abschiebung in den Irak ist im Hinblick auf die Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankung bei einer Weiterführung der derzeitigen Medikation ein in medizinischer Hinsicht stabiler Zustand gegeben. Eine Behandlung von Diabetes mellitus ist sowohl mittels ambulanter und stationärer Behandlung und Nachsorge durch einen Endokrinologen und mittels Laboruntersuchungen in Bagdad möglich. Ebenso ist die ambulante und stationäre Behandlung und Nachsorge durch einen Internisten in Bagdad verfügbar. Der im Medikament römisch 40 enthaltene Wirkstoff Insulin Appart sowie der im Medikament römisch 40 enthaltende Wirkstoff Insulin Glargin sind im Irak verfügbar. Patienten müssen selbst für Medikamente von privaten Apotheken aufkommen. In staatlichen Krankenanstalten werden Patienten mit chronischen Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes oder Herzkrankheiten zu niedrigen Preisen mit ihren monatlich benötigten Medikamenten versorgt. Aufgrund eingeschränkter Kapazitäten und der Beanspruchung des staatlichen Gesundheitssystems kommt es allerdings zu Wartezeiten und sind Medikamente nicht immer im erforderlichen Ausmaß verfügbar. Es gibt in Bagdad auch Wohlfahrtskliniken, die einzelne Medikamente anbieten. Eine Konsultation bei einem Internisten oder Endokrinologen in einer privaten Einrichtung kostet zwischen 15.000 und 20.000 irakische Dinar (IQD; das sind ca. EUR 11,00). In öffentlichen Spitälern kostet eine ambulante Konsultation IQD 1.500 (EUR 0,91). Blutzuckerlaboruntersuchungen kosten in öffentlichen Krankenhäusern IQD 500,00 (EUR 0,30) und bei privaten Anstalten IQD 3.000 (EUR 1,82). XXXX ist in Apotheken in Bagdad in einer Packungsgröße von 5 Einheiten zu einem Preis von IQD 17.000 pro 100 lU/ml (EUR 10,31) erhältlich; in öffentlichen Krankenhäuser ist es bei Verfügbarkeit kostenlos erhältlich. Die Insulinspritze XXXX mit einer Dosis von 3ml pro Spritze (idR 24-Wirkung) ist in einer Packungsgröße von 5 Stück beispielswiese in Apotheken in Bagdad zu einem Preis von IQD 33.000 (EUR 20,01) erhältlich; in öffentlichen Krankenhäuser ist es bei Verfügbarkeit kostenlos erhältlich. römisch 40 ist in Apotheken in Bagdad in einer Packungsgröße von 5 Einheiten zu einem Preis von IQD 17.000 pro 100 lU/ml (EUR 10,31) erhältlich; in öffentlichen Krankenhäuser ist es bei Verfügbarkeit kostenlos erhältlich. Die Insulinspritze römisch 40 mit einer Dosis von 3ml pro Spritze (idR 24-Wirkung) ist in einer Packungsgröße von 5 Stück beispielswiese in Apotheken in Bagdad zu einem Preis von IQD 33.000 (EUR 20,01) erhältlich; in öffentlichen Krankenhäuser ist es bei Verfügbarkeit kostenlos erhältlich. Der Beschwerdeführer wird in seiner Herkunftsregion Bagdad somit Zugang zur notwendigen Medikation sowie den notwendigen Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen vorfinden und diese Leistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Laut dem Statistischen Jahresbericht 2020 des Gesundheitsministeriums verfügte das Gouvernement Bagdad über 260 primäre Gesundheitszentren (PHCs), darunter 213 Hauptgesundheitszentren und 47 untergeordnete Gesundheitszentren. Fast 90 % aller PHCs (in genauen Zahlen: 232) wurden von einem Arzt geleitet, während 28 PHCs von anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe geleitet wurden. Im Durchschnitt versorgte jedes PHC ca. 33.000 Personen. Darüber hinaus verfügte Bagdad über 51 spezialisierte Gesundheitszentren, darunter 20 Zahnzentren, 3 spezialisierte Zentren für Atemwegserkrankungen, 2 Zentren für Asthma und Allergien und 26 weitere spezialisierte Gesundheitszentren. Neun medizinische Einrichtungen fungierten als Gesundheitszentren für die Ausbildung. Auf der Ebene der Sekundär- und Tertiärversorgung gab es in Bagdad 105 Krankenhäuser und andere stationäre spezialisierte Gesundheitszentren; 52 davon waren öffentliche Krankenanstalten und 53 private Kliniken. Von den insgesamt 52 öffentlichen Krankenanstalten waren 18 lehrende und 34 nicht lehrende Einrichtungen. 19 waren allgemeine Krankenhäuser, 28 spezialisierte Krankenhäuser und 5 boten Gesundheitsversorgung auf Tertiärebene an. Einige private Krankenhäuser erbringen auch öffentlich finanzierte medizinische Dienstleistungen, wie beispielsweise eine Klinik in Bagdad, die Dialyseversorgung anbietet. Laut dem Statistikbericht 2020 des Gesundheitsministeriums verfügte Bagdad über die landesweit höchste Bettenverfügbarkeit in öffentlichen Krankenhäusern – 1,6 Betten pro 1.000 Einwohner – mit einer Gesamtzahl von 13.628 Betten. Bagdads private Krankenhäuser boten zusätzlich 2.342 Betten an. Ein im Januar 2021 veröffentlichter Bericht des britischen Innenministeriums über die medizinische und gesundheitliche Versorgung im Irak listet einige auf der MedCOI-Website gefundene Beispiele von Krankenhäusern/Kliniken auf, die Krankheiten wie Krebs, Herzerkrankungen Diabetes behandeln, sowie Apotheken/Kliniken, die entsprechende Medikamente zur Verfügung stellen. Die Warteliste in öffentlichen Krankenhäusern ist sehr lang. Patienten besuchen deshalb bevorzugt private Gesundheitseinrichtungen. In Bezug auf andere Gesundheitseinrichtungen gab es im Jahr 2020 in Bagdad 1.008 private Labors, 1.561 Apotheken, 977 pharmazeutische Büros und 304 Drogerien. Eine Krankenschwester in Bagdad stellte im Juni 2021 fest, dass Patienten 2.000 IQD (1,18 EUR) für eine Eintrittskarte in einem öffentlichen Zentrum der primären Gesundheitsversorgung bezahlen mussten. Dazu gehörte ein ärztliches Beratungsgespräch und ggf. eine Basismedikation oder andere medizinische Grundversorgung (z. B. Verbandsmaterial). Im Falle einer Überweisung in ein spezialisiertes Krankenhaus mussten die Patienten ein weiteres Ticket zu einem ähnlichen Preis kaufen. War ein bestimmtes Medikament oder sonstiges Material nicht verfügbar, mussten Patienten es in einer privaten Apotheke auf eigene Rechnung erwerben. Patienten, die es sich leisten könnten, würden, so die Krankenschwester, lieber zu privaten Fachärzten gehen. Die Kosten für einen Termin lagen zwischen 15 und 25 US-Dollar, zusätzliche Untersuchungen mussten jedoch separat bezahlt werden. Die COVID-19-Pandemie hat die bestehende Situation verschärft. Ein Arzt in Bagdad gab in einem Telefoninterview an, dass er während des Höhepunkts der Infektionen oft mehr als 100 Patienten pro Tag untersuchen musste, was es unmöglich machte, jedem Patienten genügend Zeit zu widmen. Ein anderer Arzt, der auf einer COVID-19-Station in Bagdad arbeitete, sagte gegenüber AFP, dass das Personal nach einer 48-Stunden-Schicht zusammengebrochen sei. Angehörige eines COVID-19-Patienten im al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad teilten mit, dass „Service und die Behandlung sehr schlecht“ gewesen wären. Eine unzureichende Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 kann zu schwerwiegenden, gar lebensbedrohlichen (Folge-)Erkrankungen führen; diese können jedoch mittels regelmäßiger Blutzuckermessung und -einstellung samt der Einnahme der entsprechenden Medikation verhindert werden und ermöglichen dem Patienten ein selbständiges, aktives Leben. Es obliegt dem psychisch gesunden und sich seiner Handlungen bewussten Beschwerdeführer, ob er seine Diabeteserkrankung ordnungsgemäß behandeln lässt und Medikamentencompliance einhält oder nicht – unabhängig von seinem aktuellen Aufenthaltsort. Hinsichtlich einer möglichen COVID 19 Infektion gelten für eine an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankte Person dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie bei gesunden Menschen. Der Beschwerdeführer ist zweifach geimpft. Die Ergreifung weitere Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen von Schutzmasken, regelmäßige Handhygiene, Kontaktreduktion, Einhalten eines Sicherheitsabstandes sowie die Befolgung gesundheitsbehördlicher Einschränkungen im Irak ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. 1.2.
  25. Der arbeitsfähige und anpassungsfähige Beschwerdeführer mit im Herkunftsstaat erworbener Schulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung als Arbeiter in einem Elektrizitätswerk und als Verkäufer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – in seiner Herkunftsregion Bagdad und über eine kostenlose Wohnmöglichkeit im familieneigenen Haus im Stadtteil XXXX . Ferner verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt mehrerer Onkel und Tanten und deren Familien. Dem volljährigen, ledigen und nicht sorgepflichtigen Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Hinsichtlich den Mitgliedern seiner Kernfamilie ist weiters festzuhalten, dass diese lediglich über kurzfristige Aufenthaltstitel in der Türkei verfügen und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese wieder in den Irak zurückkehren bzw. diese nicht bereits wieder in den Irak zurückgekehrt sind.1.2.
  26. Der arbeitsfähige und anpassungsfähige Beschwerdeführer mit im Herkunftsstaat erworbener Schulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung als Arbeiter in einem Elektrizitätswerk und als Verkäufer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – in seiner Herkunftsregion Bagdad und über eine kostenlose Wohnmöglichkeit im familieneigenen Haus im Stadtteil römisch 40 . Ferner verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt mehrerer Onkel und Tanten und deren Familien. Dem volljährigen, ledigen und nicht sorgepflichtigen Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Hinsichtlich den Mitgliedern seiner Kernfamilie ist weiters festzuhalten, dass diese lediglich über kurzfristige Aufenthaltstitel in der Türkei verfügen und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese wieder in den Irak zurückkehren bzw. diese nicht bereits wieder in den Irak zurückgekehrt sind. 1.2.
  27. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung. 1.2.
  28. Die Hauptstadt Bagdad im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. 1.2.
  29. Der Beschwerdeführer verfügt zumindest über eine Fotografie der ersten Seite seines bis 13.06.2022 gültigen irakischen Reisepasses. Die irakische Botschaft in Wien stellt ihren Staatsangehörigen auf Antrag ein Notreisedokument aus. 1.
  30. Zur Lage des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 10.10.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und erhält im Wege der Caritas alle zwei Monate EUR 730,00 ausbezahlt. Nach der Einreise war der Beschwerdeführer zunächst in einer Unterkunft des Arbeiter-Samariter-Bundes in Wien untergebracht. Seit dem 08.11.2018 bewohnt der Beschwerdeführer private Unterkünfte in Wien; zurzeit lebt er in einer Wohngemeinschaft gemeinsam mit Freunden und bezahlt EUR 150,00 monatlich an Miete. In Österreich ging der Beschwerdeführer bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht. Er brachte eine undatierte, weder auf Firmenpapier verfasste, noch vom handelsrechtlichen Geschäftsführer unterfertigte, aber mit einem Firmenstempel versehene Bestätigung der XXXX GmbH in Vorlage, wonach er „bei uns sofort zu arbeiten beginnen darf, sobald er eine Arbeitserlaubnis hat und bei uns Platz gibt. Herr XXXX wird bei uns als Hilfskraft arbeiten. Das monatliche Einkommen wird 1575,00 € monatlich betragen.“ Zuletzt erlangte der Beschwerdeführer am 05.11.2021die Lenkerberechtigung für die Klasse AM. Er geht deshalb von besseren Erwerbschancen als Zusteller von Speisen aus, verfügt allerdings über keine dahingehenden Einstellungszusagen. In Österreich ging der Beschwerdeführer bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht. Er brachte eine undatierte, weder auf Firmenpapier verfasste, noch vom handelsrechtlichen Geschäftsführer unterfertigte, aber mit einem Firmenstempel versehene Bestätigung der römisch 40 GmbH in Vorlage, wonach er „bei uns sofort zu arbeiten beginnen darf, sobald er eine Arbeitserlaubnis hat und bei uns Platz gibt. Herr römisch 40 wird bei uns als Hilfskraft arbeiten. Das monatliche Einkommen wird 1575,00 € monatlich betragen.“ Zuletzt erlangte der Beschwerdeführer am 05.11.2021die Lenkerberechtigung für die Klasse AM. Er geht deshalb von besseren Erwerbschancen als Zusteller von Speisen aus, verfügt allerdings über keine dahingehenden Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer war von 30.06.2020 bis 29.06.2021 Kassier beim Verein „Der XXXX “. Anderweitige Vereinstätigkeiten oder auch ehrenamtliche Betätigungen im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer war von 30.06.2020 bis 29.06.2021 Kassier beim Verein „Der römisch 40 “. Anderweitige Vereinstätigkeiten oder auch ehrenamtliche Betätigungen im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, er hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis, ein besonderes Naheverhältnis zu bestimmten Personen ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und absolvierte am 24.05.2017 die Prüfung auf dem Niveau A
  31. Am 14.07.2021 legte er die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 mit einer Punktezahl von 88 von möglichen 145 Punkten ab. 1.
  32. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  33. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  34. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. In Bagdad lebten 2018 offiziellen Schätzungen zufolge 8,1 Millionen Menschen (die Einwohnerzahl variiert je nach Quelle und Zählweise zwischen 6,6 bis zu 9,7 Millionen Einwohnern). Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements. 87% der Bevölkerung des Gouvernements leben in der Stadt Bagdad selbst. Die Hauptstadt ist das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes und beherbergt die stark geschützte grüne Zone. Die Stadt Bagdad ist in neun Verwaltungsbezirke gegliedert: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements beherbergt die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen. Im Jahr 2019 schätzte das irakisch zentrale Statistikbüro die Einwohnerzahl des Gouvernement Bagdad auf 8.340.711 Menschen, von denen 1.043.279 Menschen in den ländlichen Gebieten des „Bagdad Belt“ und 7.297.432 Menschen in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad-City im Jahr 2020 auf 7.144.000 Menschen. Obwohl Bagdad das flächenmäßig kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Anzahl von Einwohnern aller Gouvernements, wobei 87 % davon in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Das Gouvernement Bagdad hat damit die höchste Bevölkerungsdichte im Irak. Gouvernement und Stadt Bagdad weisen eine gemischte Bevölkerung aus Schiiten und Sunniten mit einer geringeren Anzahl christlicher Gemeinschaften auf. Während die meisten Stadtteile in Bagdad in der Vergangenheit von einer Mischung aus Sunniten und Schiiten bewohnt waren, führte die gewaltsame Säuberung im Zuge der konfessionellen Konflikte insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 dazu, dass die Stadt viel stärker religiös geteilt und von den Schiiten dominiert zu sein scheint. In wirtschaftlicher Hinsicht sind der größte Teil der produzierenden Betriebe, der Finanzwirtschaft und der Handelsunternehmungen in und um Bagdad konzentriert. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 Kilometer lang und 11 Kilometer breit und verfügt über eine Reserve von 8 Millionen Barrel Rohöl. Darüber hinaus ist Bagdad über Verkehrswege mit dem Rest des Landes gut verbunden und verfügt mit dem Bagdad International Airport über einen der wichtigsten Flughäfen im Irak. Sicherheit von Verkehrswegen: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) beobachtete die Existenz von improvisierten Kontrollpunkten zusätzlich zu den zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung in der Stadt Bagdad. OSAC stellte auch fest, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone (Grüne Zone) im Dezember 2018 gelockert wurden. Nachdem sich im Oktober 2019 regierungskritische Proteste in Bagdad ausbreiteten, wurde der Zugang zur Internationalen Zone jedoch wieder eingeschränkt. Berichten zufolge kann sich der Einlass zur Internationalen Zone je nach Sicherheitslage schnell ändern, was die diplomatischen Missionen, den privaten Sektor und die Ansässigkeit direkt beeinflusst. Iraq Humanitarian Fund und iMMAP untersuchten die Gefährdung durch Sprengmittel auf Straßen im Gouvernement Bagdad zwischen dem
  35. und
  36. April
  37. Die Analyse ergab Straßen der Kategorie „Primary Risk Road“ (rot) in Tarmiyah, Abu Ghraib und Mahmoudiya und damit überwiegend im Bereich des „Bagdad Belt“. Straßen der Kategorie „Secondary Risk Road“ (orange) wurden in den oben genannten Gebieten sowie in Mada'in und in geringem Ausmaß in einzelnen Vierteln von Bagdad-City definiert. Rückblick: Vom Jahr 2013 an intensivierte der Islamische Staat seine terroristischen Aktivitäten in Bagdad dramatisch. Insbesondere schiitische Ziele in der Stadt Badgda wurden von VBIEDs (Autobomben) angegriffen. Mit dieser Strategie versuchte der Islamische Staat, einerseits die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der irakischen Sicherheitskräfte im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit zu demonstrieren und anderseits die neuerliche Formierung schiitischer Milizen zu provozieren. Die Angriffe mit VBIEDs setzte sich auch 2014 fort. Die anfängliche Befürchtung im Sommer 2014, dass der Islamische Staat auch die Stadt Bagdad überrennen könnte, verwirklichte sich nicht. Dennoch kam es zu Kämpfen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und der irakischen Armee in Zaidan und Abu Ghraib im Westen des Gouvernements (in etwa 20 km Entfernung zum Stadtzentrum). Auch in den Städten al-Mahmudiya und Latifiya südlich der Stadt wurden Schießereien mit Kämpfern des Islamischen Staates gemeldet. Darüber hinaus waren im Jahr 2014 öffentliche Plätze in schiitischen Bezirke in Bagdad weiterhin Ziele regelmäßiger Terroranschläge des Islamischen Staat. Das Vordringen der Milizen des Islamischen Staates über Mossul in den Zentralirak im Juni 2014 führte zur Mobilisierung schiitischer Milizen in Bagdad. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Zentrum von Bagdad gewährleistete, waren schiitische Milizen hauptsächlich in den Vorstädten und im Bagdad-Belt präsent. Die neuerliche Formierung dieser Milizen weckte bei der sunnitische Minderheit Erinnerungen den die konfessionellen Unruhen in Bagdad in den Jahren 2006 und 2007, als schiitische Milizen konfessionell motivierte Säuberungen zu Lasten der sunnitischen Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Laufe des Jahres 2014 gab es zwar neuerlich Berichte über konfessionell motivierte Übergriffe durch schiitische Milizen und es wurden Morde von sunnitischen Zivilisten Angehörigen verschiedener schiitischer Milizen zugerechnet. Die groß angelegten konfessionellen Unruhen und Übergriffe der Jahren 2006 und 2007 wiederholten sich in Bagdad jedoch weder 2014, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Dem Institute for the Study of War zufolge stellte der Islamische Staat im Jahr 2016 die terroristischen Angriffe auf Bagdad mit Autobomben und Selbstmordattentätern zunächst für einige Monate ein, nahm jedoch im April und Mai 2016 diese Taktik wieder auf. Im Zeitraum vom
  38. April 2016 bis zum
  39. Mai 2016 wurden 23 Angriffe mit Autobomben und Selbstmordattentätern registriert. Dabei wurden hauptsächlich Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Begräbnisse und Pilger zum Beispiel attackiert. Der Fokus auf Angriffe auf Zivilisten und schiitische Pilger führte dazu, dass bei den Bombenanschlägen in Bagdad im April 2016 zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Im Mai 2016 zündete der Islamische Staat beispielsweise eine Bombe im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City, wobei 52 Menschen getötet und Dutzende Menschen verletzt wurden. Am
  40. Mai 2016 führte der Islamische Staat in Bagdad drei gleichzeitige Anschläge durch, bei denen 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere Menschen verletzt wurden. Im Juli 2016 wurden bei dem Selbstmordbombenanschlag im Verwaltungsbezirk Karada 324 Menschen getötet, als der Islamische Staat eine in einem Lastkraftwagen verborgende Bombe vor einem Einkaufszentrum zündete. Dem Experten Joel Wing zufolge setzte der Islamische Staat seine Angriffe aus den ländlichen Gebieten rund um Bagdad aus auch im Jahr 2017 fort, die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ging jedoch bereits 2017 von durchschnittlich zwölf Vorfällen auf drei Vorfälle pro Tag zurück. Im Jahr 2017 ereigneten sich letzte größere terroristische Anschlüge des Islamischen Staates auf Märkte und Geschäfte in Bagdad. Zum Beispiel wurden 35 Menschen bei einem Autobombenanschlag im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City im Januar 2017 getötet. Eine Autobombe vor dem Al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad tötete drei Menschen, zwei sich gegen Schiiten richtende Selbstmordanschläge auf einen Markt in Bagdad forderten noch im Januar 2017 28 Todesopfer. Die Zahl terroristischer Angriffe des Islamischen Staates auf Menschenansammlungen in Bagdad ist in der Folge nach dem ersten Quartal 2018 signifikant zurückgegangen (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten). Sicherheitskräfte im Gouvernement Bagdad: Die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad unterstehen dem Baghdad Operations Command (BOC), das in zwei Gebiete unterteilt ist, das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command. Die Special Forces Division (SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der grünen Zone und den Schutz des Premierministers verantwortlich und kann vom Verteidigungsministerium, dem BOC, dem Joint Operations Command (JOC) sowie dem Premierminister selbst eingesetzt werden. Die SDF wird auch für Sicherungsaufgaben in Bagdad herangezogen, insbesondere während der schiitischen Pilgerreisen. Dem Karkh Area Command untersteht die
  41. irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Zuletzt übernahmen Einheiten der
  42. irakische Armeedivision die Kontrolle über eine Militäreinrichtung in Abu Ghraib, die zuvor von Beratern der Streitkräfte der Internationalen Koalition genutzt wurde. Die dem Rusafa Area Command unterstehende
  43. irakische Armeedivision ist derzeit nicht in Bagdad stationiert. Die Bundespolizei des irakischen Innenministeriums ist in Bagdad durch drei Bundespolizeidivisionen vertreten. Die dem Innenministerium unterstellte paramilitärisch organisierte irakische Bundespolizei (FP) hat in Bagdad mehrere Divisionen stationiert. Die
  44. Federal Police Division sichert den Südwesten, Westen, Südosten und die Kanalzone (östlich der Hauptstadt) von Bagdad. Die
  45. Federal Police Division, die einzige mechanisierte Division der FP in Bagdad, wird hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung in Bagdad und den Bagdad-Belts, zur Sicherung von Pilgerwegen und zu Aufgaben in Zusammenhang mit der Strafverfolgung herangezogen. Die
  46. Federal Police Division deckte das südliche Bagdad und Gebiete südlich der Hauptstadt ab und betreibt das Gefängnis in Karkh. Ergänzend steht westlich von Bagdad die
  47. Brigade der Emergency Response Division (ERD) zur Verfügung. Die Stadt Bagdad und die Vororte werden grundsätzlich von den irakischen Behörden kontrolliert. In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsaufgaben mit den schiitisch dominierten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Das BOC ist das am besten ausgestattete Kommando der irakischen Streitkräfte und demnach bei Einsätzen mit einer entsprechenden Stärke vertreten. In der Vergangenheit gelang es schiitische Milizen in Bagdad dennoch, Verbrechen zu verüben, Stützpunkte und Kontrollzonen im nordöstlichen und südlichen Teil des Gouvernement Bagdad zu errichten und es kam in seltenen Fällen sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften. Dem Experten Michael Knights zufolge haben PMF-Milizen im Gouvernement Bagdad kein operatives Hauptquartier, es gibt jedoch Stützpunkte im Bagdad-Belt. Berichten zufolge hat die schiitische Miliz Kata'ib Hizbollah eine Kontrollzone in Jurf as-Sakr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, geschaffen. Die Miliz Kataib Al-Imam Ali versucht, eine Basis im südöstlichen Teil des Bagdad-Belt zu errichten. Asa'ib Ahl Al-Haqq dominiert im nördlichen Teil des Bagdad-Belt. In Bezug auf Bagdad-City berichtet Michael Knights, dass PMF-Milizen in zahlreichen Teilen des Irak über lokale Büros zur Mittelbeschaffung und Rekrutierung verfügen. Die höchste Konzentration solcher Büros ist in Bagdad-City gegeben. Darüber hinaus haben sich PMF-Milizen in Bagdad-City Einflussbereiche geschaffen. In der Palästina-Straße ist die Miliz Kata'ib Hizbollah dominierend, in Sadr City Saraya al-Salam und Asa'ib Ahl al-Haqq, in Karada und Jadiriyah die Badr-Organisatzu und Kata'ib Al-Imam Ali. In diesen Gebieten heben Milizen Steuern von Unternehmen und auf Immobilientransaktionen ein, ferner werden Berichten zufolge im Gouvernement Bagdad von schiitischen Milizen Waffen gelagert. Die unabhängige Nachrichtenagentur Iran Wire veröffentlichte eine am
  48. Mai 2020 aktualisierte Karte, auf der die Präsenz folgender PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad gezeigt wurde und stellte die Gesamtzahl von Kämpfern im Irak und in Syrien für jede Gruppe zur Verfügung:  Al-Khorasani Brigaden (3.000 Kämpfer) in Gherai‘at, Al-Bayda’a, und Bo'aitha und dem Hauptquartier in Karada  Saraya al-Salam (nunmehr 7.000 Kämpfer im Rahmen der PMF, zuvor 20.000 Kämpfer unter der Bezeichnung Jaysh Al-Mahdi) mit dem Hauptquartier in Sadr City  Al-Tayyar Al-Risali (2.000 Kämpfer) in A502 and 9 Nissan  Liwa Abu Fadl Al-Abbas (500 Kämpfer) in Safaraat und Al-Saadoon  Kataib Al-Imam Ali (Anzahl der Kämpfer unbekannt) in Al-Mutanabi  Badr-Organisation (10.000 Kämpfer) in Mansour, Suwaib and Al-Rasheed  Saraya Ashoura’a (6.000 Kämpfer) in Abu Nuwas  Asa’ib Ahl Al-Haq (15.000 Kämpfer) am Diyala-Fluss und in Bab Al-Sham  Kata’ib Jund Al-Imam (bestehend aus mehreren Brigaden mit einer unbekannten Anzahl an Kämpfern) Laut einer im September 2019 veröffentlichten Forschungsarbeit waren neben Einheiten der irakischen Armee und der FP im Gouvernement Bagdad die PMF-Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und 110 stationiert. Darüber hinaus entstand im Jahr 2014 getrennt von den PMF-Milizen ein als „Defense Hashd“ bezeichneter loser Zusammenschluss kleinerer Gruppierungen, die in erster Linie in den Gebieten des Bagdad-Belt stationiert und nominell dem Verteidigungsministerium angegliedert sind. Dem Experten Michael Knights zufolge stehen dem Verteidigungsministerium auf diesem Weg sechsundfünfzig Checkpoint-Einheiten zur Verfügung, die vom BOC geführt werden und die in Einrichtungen der irakischen Streitkräfte ausgebildet wurden. Die PMF-Milizen erkennen die Defense Hashd nicht als Teil der Volksmobilisierungseinheiten an. Im März 2020 wurde eine neue Gruppierung namens Usbat Al-Tha'irien (Liga der Revolutionäre) gegründet. Diese Gruppierung hat sich zu tatsächlichen und versuchten Angriffen auf US-Ziele bekannt und veröffentlichte Luftaufnahmen wichtiger US-Einrichtungen im Irak. Damit verfolgt die Gruppierung das Teil, die US-Truppen zu Vergeltungsschlägen zu provozieren, der die Tötung irakischer Zivilisten oder irakischer Sicherheitskräfte zur Folge hat. Auf diese Weise soll öffentlicher Unmut gegen die ausländische Militärpräsenz gefördert werden. Islamsicher Staat: Mehrere Quellen berichteten über verstärkte Aktivitäten des Islamischen Staates in Bagdad in den Jahren 2019 und
  49. Ein BBC-Artikel vom 23.12.2019 berichtet, dass sich der Islamische Staat zwei Jahre nach dem Verlust der letzten Territorien neu organisiert. Die BBC zitierte einen hochrangigen kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der davor warnte, dass der Islamische Staat von den politischen Unruhen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dem wachsenden Gefühl der Entfremdung der irakischen Sunniten profitieren würde. Business Insider berichtete, dass der Islamische Staat seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten östlich und nördlich von Bagdad Aktivitäten entfalten würde. Der Experte Joel Wing beobachtete demgegenüber, dass der Islamische Staat zwar im Jahr 2019 den Versuch unternommen habe, in Bagdad-City Fuß zu fassen und es dabei zu mehreren Bombenanschlägen gekommen sei, dann aber der Schwerpunkt der Aktivitäten des Islamischen Staates in ländliche Gebiete verlagert worden sei. Im Mai 2020 stellte das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center (CTC) in einem Bericht fest, dass es aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in folgende Gebieten des Gouvernement Bagdad gibt: Tarmiyah; Tadschi/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon; das Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah-Dreieck; Jurf al-Sakhr; und Jisr Diyala/Madain. Die Quelle fügte hinzu, dass die Zunahme der Aktivitäten des Islamischen Staates rund um Bagdad vor allem im Norden und Westen des Bagdad-Belt stattgefunden habe, wobei im nördlichen Bereich des Bagdad Belt von der Gruppierung Shamal Al-Bagdad Wilayat aktiv ist. Berichten zufolge dient eine dort beheimatete wichtige Durchgangsstraße als Bindeglied zu anderen Gebieten mit Aktivitäten des Islamischen Staates und als Drehscheibe für Kämpfer und Material aus Syrien bzw. aus Anbar. Rezente Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung: Eine der wichtigsten sicherheitspolitischen Entwicklungen im Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die zunehmenden Spannung zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten. Am 29.12.2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe, die auf mehrere Positionen der Kata'ib Hizbollah im Irak als Vergeltung für einen Angriff ausgeführt wurden, bei dem ein Amerikaner getötet wurde. Am 02.01.2020 wurde der iranische General Qassim Suleimani, der Kommandeur der Al-Quds-Brigade der iranischen Revolutionsgarde und eine Reihe von vom Iran unterstützten Milizionären, insbesondere der Stabschef des irakischen Komitees der Volksmobilisierungseinheiten (PMC), Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen von Bagdad getötet. Das irakische Parlament stimmte kurz nach dem Angriff für die Ausweisung aller amerikanischen Soldaten aus dem Irak. Am 08.01.2020 berichtete die New York Times, dass der Iran mehr als 20 ballistische Raketen auf Militärstützpunkte im Irak abgefeuert hatte, auf welchen amerikanische Truppen stationiert waren. Keiner dieser Militärstützpunkte befand sich im Gouvernement Bagdad. Am 24.01.2020 gingen tausende Iraker in Bagdad nach einem Aufruf des schiitischen Kleriker Muqtada Al-Sadr auf die Straße und skandierten antiamerikanische Parolen. Berichten zufolge wurde die Demonstration von Einheiten der Miliz Saraya Al-Salam und anderen PMF-Milizen geschützt. Kata'ib Hizbollah sprach am 29.02.2020 eine „letzte Warnung“ an alle irakischen Unternehmungen und Personen aus, die logistische, diplomatische, sicherheitsbezogene oder wirtschaftliche Verbindungen zu den amerikanischen Streitkräften (im Original: „groups with logistical, diplomatic, security, or economic connections to U.S. forces.“) unterhalten. Diese Unternehmungen und Personen (einschließlich irakischer Transport- und Sicherheitsunternehmen, des irakischen Innenministeriums, des irakischen Verteidigungsministeriums sowie des CTS) sollten ihre (Geschäfts-)Beziehungen bis spätestens 15.03.2020 kündigen bzw. beenden. Maßnahmen für den Fall des Zuwiderhandelns wurden von Kata'ib Hizbollah nicht angekündigt. New Arab berichtete am 13.03.2020 über die Stationierung irakischer Sicherheitskräfte in der Grünen Zone und die Evakuierung von Büros und Einrichtungen schiitischer Milizen in den Stadtviertel Jadiriya, Karrada, Arsat und XXXX nach amerikanischen Luftangriffen auf PMF-Basen in Jurf Al-Sakhr im Gouvernement Babil. Dieselbe Quelle berichtete am 14.03.2020, dass Al-Taji-Militärbasis nördlich von Bagdad von 14 Raketen getroffen wurde, was zu drei Verwundeten unter den US-Truppen führte, von denen sich zwei in kritischem Zustand befanden. Am 17.03.2020 bekannte sich die neue Gruppierung Usbat Al-Tha'irien zum Angriff am 14.03.2020 und zwei weiteren Angriffen auf die Al-Taji- Militärbasis. Diese Eskalation zog eine etwa einmonatige Pause im April 2020 nach sich, bevor am 06.05.2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad angriffen wurden. Die Angriffe setzten sich im Juli 2020 fort, und laut EPIC trafen am 27.07.2020 drei Raketen die Al-Taji-Militärbasis, zwei Raketen trafen den internationalen Flughafen von Bagdad am 30.07.2020.Kata'ib Hizbollah sprach am 29.02.2020 eine „letzte Warnung“ an alle irakischen Unternehmungen und Personen aus, die logistische, diplomatische, sicherheitsbezogene oder wirtschaftliche Verbindungen zu den amerikanischen Streitkräften (im Original: „groups with logistical, diplomatic, security, or economic connections to U.S. forces.“) unterhalten. Diese Unternehmungen und Personen (einschließlich irakischer Transport- und Sicherheitsunternehmen, des irakischen Innenministeriums, des irakischen Verteidigungsministeriums sowie des CTS) sollten ihre (Geschäfts-)Beziehungen bis spätestens 15.03.2020 kündigen bzw. beenden. Maßnahmen für den Fall des Zuwiderhandelns wurden von Kata'ib Hizbollah nicht angekündigt. New Arab berichtete am 13.03.2020 über die Stationierung irakischer Sicherheitskräfte in der Grünen Zone und die Evakuierung von Büros und Einrichtungen schiitischer Milizen in den Stadtviertel Jadiriya, Karrada, Arsat und römisch 40 nach amerikanischen Luftangriffen auf PMF-Basen in Jurf Al-Sakhr im Gouvernement Babil. Dieselbe Quelle berichtete am 14.03.2020, dass Al-Taji-Militärbasis nördlich von Bagdad von 14 Raketen getroffen wurde, was zu drei Verwundeten unter den US-Truppen führte, von denen sich zwei in kritischem Zustand befanden. Am 17.03.2020 bekannte sich die neue Gruppierung Usbat Al-Tha'irien zum Angriff am 14.03.2020 und zwei weiteren Angriffen auf die Al-Taji- Militärbasis. Diese Eskalation zog eine etwa einmonatige Pause im April 2020 nach sich, bevor am 06.05.2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad angriffen wurden. Die Angriffe setzten sich im Juli 2020 fort, und laut EPIC trafen am 27.07.2020 drei Raketen die Al-Taji-Militärbasis, zwei Raketen trafen den internationalen Flughafen von Bagdad am 30.07.
  50. Zusätzlich zu den oben erwähnten Angriffen dokumentierte das Institute for ther Study of War zwischen dem 08.01.2020 und dem 17.03.2020 sieben Angriffe mit Granaten und Raketen, die auf die Grünen Zone und einige andere Stadtviertel Bagdads ausgeführt wurden. Einige Raketen wurden von Stadtviertel in Bagdad (Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour gestartet. Bei den sieben Angriffen wurde nur ein amerikanischer Staatsangehöriger verletzte, als am
  51. Januar 2020 drei Mörsergranaten die amerikanische Botschaft trafen. Darüber hinaus berichtete EPIC, dass im Juni und Juli 2020 drei Raketenangriffe auf die Grüne Zone Bagdads gerichtet waren, wobei bei einem dieser Angriffe ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute erklärte, dass am 03.06.2020 der Vorsitzende des Komitees der Volksmobilisierungseinheiten über das Büro von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi ein Memorandum veröffentlichte, das die Wiederaufnahme des Reformprozesses in Bezug auf die Volksmobilisierungseinheiten/PMF-Milizen beinhaltete. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte die Schließung einiger PMF-Büros in den Städten und Streichung von Einheitsnomenklaturen. Nach Angaben des Washington Institute wird das Komitee der Volksmobilisierungseinheiten sein Hauptquartier in Bagdad weiter betreiben und die im Memorandum vertretene Position größeren Milizen, darunter Kata'ib Hizbollah, in die Lage versetzten taktische Einheiten an sensiblen Orten (z.B. in der Nähe des Büros des Premierministers oder sogar innerhalb des republikanischen Palastkomplexes, einem wichtigen Ort für die Regierungstreffen) zu platzieren und damit weiter Druck auf die Regierung auszuüben. Der irakische Premierminister genehmigte am 25.06.2020 eine Angriffsoperation des CTS auf ein Gebäude der Kata'ib Hizbollah im Stadtviertel XXXX im Süden Bagdads, das zur Verhaftung von 14 Mitgliedern der Gruppe und der Beschlagnahme von Raketen führte. Die 14 Mitglieder wurden später freigelassen, nachdem Kata'ib Hizbollah Berichten zufolge Druck auf den Premierminister ausübte.Der irakische Premierminister genehmigte am 25.06.2020 eine Angriffsoperation des CTS auf ein Gebäude der Kata'ib Hizbollah im Stadtviertel römisch 40 im Süden Bagdads, das zur Verhaftung von 14 Mitgliedern der Gruppe und der Beschlagnahme von Raketen führte. Die 14 Mitglieder wurden später freigelassen, nachdem Kata'ib Hizbollah Berichten zufolge Druck auf den Premierminister ausübte. Protestbewegung: Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 22.11.2019 wird ausgeführt, dass sich am 01.10.2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und politische und soziale Reformen einforderten. Die Demonstration entwickelte sich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften, als die Demonstranten versuchten, in die Grüne Zone einzudringen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in den folgenden Tagen in Bagdad fort, bevor sie auf andere irakische Gouvernements übergriffen. Am 03.10.2019 wurde von der irakischen Regierung eine Ausgangssperre verhängt. Am 07.10.2019 berichtete Reuters über Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften im Verwaltungsbezirke Sadr-City, die zu dem Tod von 15 Personen führten. Bis Ende Oktober 2019 wurden die Forderungen der Demonstranten um die Wahrnehmung der politischen Verantwortung für den Verlust von Menschenleben, den Rücktritt der Regierung und Wahl- und Verfassungsreformen erweitert. Als Reaktion auf die Proteste entsandte der damalige irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 zunächst den CTS, um den Protesten ein Ende zu setzen. Später erteilte das PMF-Kommando seinen Einheiten am 07.12.2019 Anweisungen, dass alle militärischen Aufgaben der PMF dem Joint Operations Command (JOC) unterstellt würden und dass keine PMF-Einheiten in der Nähe von Protestzentren präsent sein sollten. Im Weltbericht von Human Rights Watch von 2019 heißt es zu den Protesten im Jahr 2019, dass die Zusammenstöße mit Sicherheitskräften bei Protesten von Anfang Oktober 2019 bis Dezember 2019 in Bagdad und den südlichen irakischen Städten mindestens 350 Demonstranten das Leben gekostet habe. Berichten zufolge haben Sicherheitskräfte Tränengaspatronen abgefeuert und in einigen Fällen scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt. Amnesty International veröffentlichte am 23.01.2020 einen Bericht, wonach seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten getötet wurden. Der Bericht zitierte Aktivisten, die über den vorsätzlichen Einsatz von scharfer Munition und militärischen Tränengas berichteten, was den Tod von Demonstranten nach sich gezogen habe. Zwischen dem 05.03.2020 und 08.03.2020 wurden in Bagdad durch unidentifizierte Sicherheitskräfte drei Demonstranten getötet und 44 verwundet. Der Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zeigte erstmals einen Rückgang der Zahl der Toten und Verletzten unter den Demonstranten auf, der teilweise auf der COVID-19-Situation zurückzuführen ist. Während des Berichterstattungszeitraumes vom 21.02.2020 bis Mai 2020 wurden in Bagdad zehn Demonstranten getötet und 367 verletzt. Einem UNAMI-Bericht vom 23.05.2020 zufolge kam es zu Entführungen von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstranten unterstützt haben. Dem Bericht zufolge haben sich solche Vorfälle in der Nähe der Demonstrationsorte oder auf dem Weg von/nach Hause oder zur Arbeit ereignet. Darüber hinaus berichteten entführte Personen, dass ihnen die Augen verbunden und sie zu Orten gebracht worden wären, wo sie verhört und/oder festgehalten wurden. Dabei wurden der Unterstützung von ausländischen Staaten (insbesondere der Vereinigten Staaten) bezichtigt. Die männlichen Befragten teilte mit, dass sie verschiedenen Formen körperlicher Misshandlungen ausgesetzt waren, während die weiblichen Befragten beschrieben, dass sie geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht bzw. in intimen Bereichen berührt. In allen bis auf einem Fall erhielten die Entführten während ihrer Entführung keine medizinische Behandlung. Am 26.05.2020 versprach der neue irakische Premierminister Mustafa Al-Kadhimi, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen und Untersuchungen einzuleiten. Im März 2020 verlegte das Joint Operations Command (JOC) 40 Militärfahrzeuge in den Verwaltungsbezirk Al-Sadr eingesetzt, um die Ausgangssperre durchzusetzen die von der irakischen Regierung am 17.03.2020 zur Hintanhaltung der Verbreitung von Covid-19 in Bagdad verhängt wurde. Dem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zufolge wenden sich die regierungskritischen Proteste in Bagdad und mehreren anderen Standorte seither auch gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung verhängten Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von Covid-10 stattgefunden haben. Berichten zufolge kam es im Gouvernement Bagdad zu 27.000 Festnahmen wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperren. Aktivitäten des Islamischen Staates: Einem im November 2019 veröffentlichter Bericht des UN-Sicherheitsrates zufolge verüben verbliebene Anhänger des Islamischen Staates weiterhin oftmals asymmetrische Angriffe gegen Sicherheitskräfte oder die Zivilbevölkerung insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Experte Joel Wing berichtete im Rahmen seines Blogs Musings on Iraq von einer signifikanten Zunahme der Gewalt in den Monaten April und Mai
  52. In Bezug auf Bagdad habe der Islamische Staat im Jahr 2019 die Strategie verfolgt, in die Stadt zurückkehren und war in der Lage, mehrere Bombenanschläge zu verüben. Allerdings habe der Islamische Staat seinen Fokus anschließend wieder auf ländliche Gebiete gelegt, sodass die Zahl der Angriffe in Bagdad deutlich zurückging. Musings on Iraq zufolge führte der Islamische Staat im März 2020 sieben Angriffe durch, im April 2020 keinen und 14 während seiner „Frühjahrsoffensive“ im Mai
  53. Im Juni 2020 sank die Anzahl der vom Islamischen Staat ausgehenden sicherheitsrelevanten Vorfälle auf zwei ab. Dem Institute for the Study of War erweiterte der Islamische Staat seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Belt. Das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center stellte zuletzt fest, dass seitens des Islamischen Staates im Gouvernement Bagdad und dort überwiegend im Bagdad-Belt in der ersten Hälfte des Jahres 2019 durchschnittlich 11,3 Anschläge pro Monat verübt wurden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 lag dieser Wert bei 24,3 Anschlägen pro Monat und im ersten Quartal 2020 bei 35,3 Anschlägen pro Monat. Der Durchschnittswert von 67,3 Angriffen pro Monat im Jahr 2017 wird damit freilich bei weitem nicht erreicht. Der primäre Fokus des Islamischen Staat liegt im Jahr 2020 auf Angriffen gegen irakische Sicherheitskräfte, nicht auf Zivilisten. Im aktuellen Jahresbericht der Operation Inherent Resolve (die militärische Intervention der Vereinigten Staaten gegen den Islamischen Staat im Irak und in Syrien) an den Kongress wird in dieser Hinsicht berichtet, dass sich im Gouvernement Bagdad zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.03.2020 etwas mehr als 20 sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet hätten, jedoch viele Anschläge nicht von einer bestimmten Gruppierung für sich beansprucht wurden und die Anschläge insgesamt zu wenigen Opfern geführt hätten. Auch der UN-Sicherheitsrat stellte in seinem am 06.05.2020 zur Lage im Irak veröffentlichten Bericht fest, dass die Reste des Islamischen Staates ihre asymmetrischen Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Gouvernements des Irak einschließlich des Gouvernements Bagdad fortsetzen würden. Am 08.02.2020 machte das Institute for the Study of War den Islamischen Staat für fünf Anschläge mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) auf öffentliche Orte in Bagdad verantwortlich (ohne dabei von Opfern zu berichten). Am 12.03.2020 berichtete das Institute for the Study of War, dass der Islamische Staat wahrscheinlich hinter sechs Angriffen mit IEDs in Gebieten im Osten, Süden und Norden des Bagdad-Belt stehen würde, bei welchen sieben Zivilisten verletzt wurden. Musings on Iraq zufolge hat die irakische Armee am 02.07.2020 eine Antiterroroperation gegen Zellen des Islamischen Staates in Al-Tarmiya nördlich von Bagdad gestartet. Ein Mitglied des parlamentarischen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung des irakischen Parlaments kritisierte die Operation als willkürliche Verhaftungskampagne, bei welcher die ortsansässige Bevölkerung unter grundlosen Verdächtigungen zu leiden habe und mehr als 50 junge Männer auf demütigende Weise vor den Augen ihrer festgenommen worden seien. Die sunnitische Bevölkerung werde durch derartige Kampagnen geschwächt. Dieselbe Quelle berichtete darüber, dass bei der Operation von Sicherheitskräften ein aus acht Räumen bestehendes unterirdisches Trainingszentrum des Islamischen Staates gefunden wurde. Das Portal National News berichtete über dieselbe Operation und bezeichnete diese als Reaktion auf gesteigerte Aktivitäten des Islamischen Staates im Jahr
  54. Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad in den Jahren 2019 und 2020:  Am
  55. Mai 2019 forderte Radio Free Europe zufolge ein Selbstmordanschlag des Islamischen Staates auf einem Markt in Sadr City acht Todesopfer und 15 Verletzte.  Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 13.06.2019 ein Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Dabei wurden zwei Zivilisten verletzt.  Am 12.08.2019 ereignete sich in den südlichen Außenbezirken Bagdads eine große Explosion in einem Munitionsdepot der PMF. Die bei der Explosion entstandenen Splitter beschädigten zivile Wohnungen in der Nähe des Explosionsortes. Berichte über Tote oder Verletzte liegen nicht vor.  Radio Free Europe berichtete am 07.09.2019, dass vier Bombenanschläge in Geschäftsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum Bagdads verübt und dabei 14 Personen verletzt wurden. Zu den Anschlägen bekannte sich zunächst niemand.  Am 26.11-2019 wurden Anschläge mit zwei Motorradbomben und einem IED in den Stadtvierteln Al-Sha'ab, Bayaa und Baladiyyat verübt, dabei kamen sechs Menschen ums Leben. Zu den Anschlägen bekannte sich ebenfalls niemand.  Am 20.01.2020 wurden drei bei einer christlichen Hilfsorganisation beschäftigte Franzosen und ein Iraker entführt. Sie wurden am 27.03.2020 freigelassen.  Am 08.02.2020 explodierten fünf IEDs an öffentlichen Orten in Bagdad in den Stadtvierteln Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Einer Einschätzung des Institute for the Study of War zufolge wurden die Angriffe wahrscheinlich vom Islamischen Staat durchgeführt.  Am 14.02.2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir-Platz und eine Person in Yarmouk getötet. Eine Leiche wurde in Nahrawan gefunden.  Dem Institute for the Study of War zufolge wurden am 22.02.2020 bei sieben IED Angriffen in Bagdad 13 Menschen verletzt. Die Explosionen fanden in Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula statt und wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Islamischen Staat verübt.  Am 11.04.2020 wurden in Karrada zwei Leichen gefunden.  Am 30.04.2020 griffen Kämpfer des Islamischen Staates Hochspannungsmasten im Osten von Bagdad und im Süden von Baquba an und setzte dabei Leitungen außer Betrieb, was zu Schwierigkeiten bei der Stromversorgung in sechs Provinzen führte.  Am 12.05.2020 wurden drei Mitglieder einer Familie bei einem Angriff von bewaffneten Personen auf ein Haus in Abu Ghraib getötet.  Am 15.05.2020 wurde die Leiche eines jungen Mannes, der zuvor vom Islamischen Staat entführt worden war, erstochen aufgefunden. Am 14.05.2020 wurde die Leiche eines Mädchens aufgefunden gefunden und eine Frau in Neu-Bagdad erstochen.  Iraq Body Count zufolge kam am 19.05.2020 eine Person bei einer IED-Explosion in einem Kleinbus in Mada'in ums Leben, darüber hinaus wurde eine Leiche mit Folterspuren und Schussverletzungen im Tigris gefunden.  Am 09.06.2020 wurden in Al-Binak zwei Frauen durch Schüsse aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet, ob die Frauen zufällig oder gezielt angegriffen wurden, ist unklar.  Zwei Frauen wurden laut IBC am
  56. Juni 2020 in Bagdad von bewaffneten Männern getötet.  Iraq Body Count zufolge wurde am 17.06.2020 eine Person in Ur ermordet, eine weitere Person wurde in Sadr City erstochen und drei Leichen wurden an nicht näher bezeichneten Orten in Bagdad gefunden. Ob den Vorfällen kriminelle Handlungen oder terroristische Anschläge zugrunde lagen, geht aus der Quelle nicht hervor.  Iraq Body Count zufolge wurde 24.06.2020 in Bagdad eine Frau von bewaffneten Männern getötet. Ob dem Vorfall eine kriminelle Handlung oder ein terroristischer Anschlag zugrunde lag, geht aus der Quelle nicht hervor.  Am 06.07.2020 ermordeten maskierte Bewaffnete auf Motorrädern den irakischen Sicherheitsanalytiker und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers Husham al-Hashimi vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Das Institute for the Study of War bezeichnet die Kataib Hizbollah als wahrscheinlich verantwortlich für den Anschlag.  Am 24.07.2020 berichtete Al-Monitor, dass ein deutscher Staatsbürger, der in Bagdad entführt wurde, bei einer Operation der irakischen Sicherheitskräfte befreit wurde. Anzahl ziviler Todesopfer: In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet). Gouvernement 2019 (Jan-Dez) Summe 2019 (getötet und verletzt) 2020 (Jan-Jul) Summe 2020 (getötet und verletzt) Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Bagdad 42 37 13 50 4 3 5 8 Anzahl von Sicherheitsvorfällen Im selben Bezugszeitraum 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 meldete ACLED für das Gouvernement Bagdad insgesamt 42 bewaffnete Auseinandersetzungen, 163 Vorfälle mit Sprengmitteln, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und 107 sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Unruhen („riots“), insgesamt somit 393 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle in den unten angeführten Verwaltungsbezirken ereignet haben. Darüber hinaus wurden 130 Demonstrationen bzw. Proteste im Berichtszeitraum gemeldet. Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des Berichtszeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der sog. Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert. Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte. Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben. Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketenund Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu diefolgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketenund Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu diefolgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle: Der Experte Joel Wing erhebt laufend Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak und veröffentlicht diese in zusammengefasster Form, wobei er in seinen Darstellungen auch Opfer unter den Sicherheitskräften (und damit nicht nur zivile Opfer) sicherheitsrelevanter Vorfälle anführt. Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden. Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad. Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad. Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA. Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis. Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevante Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden. Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden. Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem sog. IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein PMF-Brigade-Hauptquartier angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte. Fähigkeit staatlicher Organe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad organisierte Kriminalität, unkontrolliertes Agieren von Milizen und Korruption signifikante Hindernisse für wirtschaftliche Aktivitäten darstellen würden. Dem Bericht zufolge geht von schiitischen Milizen eine Bedrohung für US-Bürger aus. Er behauptete auch, dass solche Gruppierungen Kleinunternehmer einschüchtern (etwa mittels kleiner IEDs), um Schutzgelder zu erpressen. Darüber hinaus wären Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad an der Entführung von Personen zu politischen oder finanziellen Zwecken beteiligt. In Bezug auf die Fähigkeit des der irakischen Sicherheitskräfte, für Ordnung zu sorgen, stellte OSAC fest, dass es den irakischen Sicherheitskräften gelungen sei, Demonstranten am Eindringen in die Grüne Zone zu hindern und sie auf die Ostseite des Tigris zurückzudrängen. AP berichtete am 07.10.2019, dass der irakische Premierminister nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der Polizei befahl, anstelle der Armee einzuschreiten, um die Lage zu deeskalieren. Darüber hinaus stellte OSAC fest, dass die irakischen Sicherheitskräfte nur begrenzt in der Lage wären, auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten adäquat zu reagieren. Es gäbe außerdem permanente und temporäre Kontrollpunkte in der ganzen Stadt. Infrastrukturschäden und Sprengkörper: Das US-Zentralkommando berichtete über die Entdeckung und Zerstörung von Munitionslagerstätten des Islamischen Staates in verschiedene Gebiete des Iraks, einschließlich des Gouvernement Bagdad. Im Al-Mikaitimat-Gebiet im Unterdistrikt Al-Yusifiya wurde am 28.06.2020 wurde ein Waffenlager entdeckt. Kurz zuvor, am 26.06.2020 explodierte ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund von Hitzeeinwirkung. Dabei wurde eine Person getötet und 29 weitere Personen wurden verletzt. Zusätzlich entdeckten Sicherheitskräfte am 22.07.2020 ein Munitionslager mit zahlreichen Mörsergeschossen westlich von Bagdad und am 28.07.2020 Sprengkörper in der Al-Nabai'i-Wüste nördlich von Bagdad. IOM berichtete zum Zustand der Infrastruktur schon im Jahr 2017, dass die Infrastrukturschäden in allen Sektoren dem Landesdurchschnitt entsprechen würden, dies mit Ausnahme von Straßen, die anscheinend den größten Schaden erlitten haben, insbesondere in den Bezirken Abu Ghraib und Mahmoudiya. Laut Reuters sind Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand im Gouvernement Bagdad wurde auf 337,5 Milliarden IQD (ca. 239,3 Millionen EUR) geschätzt. Erhebliche Wohnschäden wurden hauptsächlich in Abu Ghraib (3 %) und Mahmoudiya (7 %) berichtet. IOM berichtete zur Lage von Rückkehrern aber auch, dass in Bagdad 13.994 Haushalte in nicht-kritische Unterkünfte zurückkehren könnten und nur 1.044 zurückkehrende Familien zunächst in kritischen Unterkünfte (wie zum Beispiel unbewohnbaren Gebäude, informellen Siedlungen und verlassenen religiösen oder Schulgebäude) zurückkehrten mussten. Informationen über zurückgelassene Munition oder nicht explodierte Munition aus Kampfhandlungen liegen für das Gouvernement Bagdad nicht vor. Vertreibung und Rückkehr: Nach Angaben von IOM lebten am 30.06.2020 35.034 Binnenvertriebene in Bagdad, die aus Anbar (18.102), Babil (4.812), Bagdad

(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninewa (7.992) und Salah al-Din (2.814) stammen. Demgegenüber hielten sich an anderen Orten im Irak 38.766 Binnenvertriebene auf, die aus dem Gouvernement Bagdad stammen. Diese stammten hauptsächlich aus Karkh (10.284), Abu Ghraib (6.846) und Mahmoudiya (4.944). 90.228 Binnenvertriebene kehrten bislang in das Gouvernement Bagdad zurück, davon 49.116 Personen aus Mahmoudiya, 23.112 Personen aus Abu Ghraib, 10.236 Personen aus Tarmia, und 7.764 Personen aus Kadhimiya. Ein Bericht von IOM, der im Februar 2020 veröffentlicht wurde und den Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 abdeckt, identifiziert 292 Orte im Irak, an denen es zu sekundären Vertreibungen kam, davon waren 18 im Gouvernement Bagdad. Darüber hinaus wurden 161 Haushalte in Mahmoudiya und 150 Haushalte in Abu Ghraib umgesiedelt. UNHCR stellte fest, dass seit November 2019 Personen aus Gebieten, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden (insbesondere sunnitische Araber), keinen Sponsor für eine Einreise nach Bagdad benötigen. Um jedoch eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Bagdad zu erhalten, mussten solche Personen zwei Sponsoren aus der Gegend vorweisen, in der sie sich aufhalten wollten, sowie einen Brief des zuständigen Ortsvorstehers. Wirtschaftliche und soziale Lage: Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~ 385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~ 248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~ 425.270 IQD) (IOM 9.2021a). Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020).Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a).2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Siwssinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). 1.
  1. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
  2. Aktuelle Ereignisse 25.01.2021: Am 21.01.21 kam es in Bagdad auf dem Tayaran-Platz auf einem Markt, auf dem v.a. gebrauchte Kleidung gehandelt wird, zu einem Doppelanschlag. Der erste Attentäter täuschte einen Krankheitsanfall vor und zündete einen Sprengstoffgürtel, als Umstehende ihm helfen wollten; kurz darauf zündete ein zweiter Attentäter ebenfalls einen Sprengstoffgürtel, nachdem freiwillige Helfer die Verwundeten versorgen wollten. Insgesamt kam es zu 32 Toten und einer hohen Zahl an Verletzten. Der IS übernahm die Verantwortung für diesen Anschlag, den ersten dieser Art in Bagdad seit fast drei Jahren. In der Nacht vom 23.01.21 auf den 24.01.21 kam es östlich von Tikrit zu einem Feuergefecht zwischen dem IS und Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMU). Mindestens elf Milizionäre wurden dabei getötet, über Verluste des IS ist derzeit nichts bekannt. Die beteiligte Miliz war nach unterschiedlichen Quellen in den sozialen Medien die Badr-Organisation. 08.02.2021: Am vergangenen Wochenende kam es wieder zu Demonstrationen in Zentral- und Südirak. Dabei wurden mehrere Menschen verletzt. So gab es am 05.02.21 in Nasiriyah Demonstrationen, bei denen es zu Zusammenstößen mit der Bereitschaftspolizei kam. Die Demonstrierenden forderten die Regierung auf, das Schicksal des Aktivisten Sajjad al-Iraqi offen zu legen. Die irakische zentrale Regierung befürchtet eine zweite COVID-19-Welle und erinnert die Bevölkerung daran, die Maßnahmen weiter einzuhalten. Seit dem ersten COVID-19-Fall im Februar 2020 haben sich 619.636 Iraker angesteckt und es sind 13.047 gestorben (Stand: 01.02.21). Die irakische Regierung erwartet die ersten Impfstoffe noch in diesem Monat. Es besteht ein Ein- und Ausreiseverbot für Länder, in denen neue COVID-19-Varianten aufgetreten sind. 15.02.2021: Am 13.02.21 hat das nationale Sicherheits- und Gesundheitskomitee entschieden, Bewegungs- und Kontakteinschränkungen im Irak zu verhängen, da die Zahl der Infektionen in den letzten Wochen stetig gestiegen ist. Außerdem gibt es eine Ausgangssperre zwischen 20:00 und 05:00 Uhr. Ab dem 15.02.21 sollen Schulen, Universitäten, Parks, Veranstaltungsorte für Hochzeiten und Beerdigungen sowie Orte religiöser Gemeinschaften schließen. 22.02.2021: Am 18.02.21 berichtete der irakische Gesundheitsminister, dass sich 50 % der neuen Infektionen auf die britische Mutation B.1.1.7 zurückgehen. In den letzten drei Tagen habe sich die Mutation weit verbreitet. Seit dem 18.02.21 gelten außerdem landesweit Ausgangssperren zwischen 20:00 Uhr und 05:00 Uhr früh an Wochentagen und von Freitag bis Sonntag ganztägig. Am 20.02.21 hat der Iran mehrere Grenzübergänge zum Irak aus Sorge um die Verbreitung der britischen Mutation geschlossen. 01.03.2021: Am 22.02.21 kam es wieder zu Demonstrationen in Nasiriya, der Hauptstadt der Provinz Dhi Qar. Die Demonstrierenden forderten den Rücktritt von Gouverneur Nazim al-Waeli und dass die Verantwortlichen der Angriffe auf Aktivisten zur Rechenschaft gezogen werden. Als die Demonstrierenden versuchten ein Regierungsgebäude in Brand zu setzen, schoss die Polizei in die Menge. Dabei wurden zwei Menschen getötet. Am 25.02.21 starb eine Person bei Demonstrationen in der Stadt, als die Polizei die al-Nasr Brücke räumte, die von den Demonstrierenden blockiert wurde. Am 26.02.21 starben bei Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden sechs weitere Menschen und mehr als 175 Menschen wurden verletzt. Als Folge dieser Zusammenstöße reichte Gouverneur Nazim al-Waeli am selben Tag seinen Rücktritt ein. Premierminister Kazemi ernannte Abdul Ghani al-Asadi, einen General und Befehlshaber der irakischen Spezialeinheiten, zum Interims-Gouverneur. Die Demonstrierenden hielten am 28.02.21 symbolische Trauerfeiern für die Getöteten ab und sprachen sich gegen den neuen Gouverneur aus. Sie wünschten sich einen unabhängigen Gouverneur, der nicht von den regierenden Parteien beeinflusst werde. Der irakische Premierminister erklärte bei einem Treffen am 28.02.21, dass man diejenigen zur Verantwortung ziehen werde, die gegen Demonstrierende vorgingen. Aufgrund steigernder Infektionen wurde am 25.02.21 ein Reiseverbot innerhalb aller Provinzen im Irak bekannt gegeben. Ausnahmen gibt es nur bei Reisen aus humanitären Gründen oder für staatliche Mitarbeiter, die sich auf Dienstreisen befinden.6 Am 27.02.21 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass am 01.03.21 die ersten Covid-19-Impfstoffe im Irak ankommen werden. Es handelt sich dabei um einen Impfstoff aus China. 08.03.2021: Am 03.03.21 wurde der Luftwaffenstützpunkt Ain al-Asad, auf dem US-Truppen stationiert sind, von zehn Raketen angegriffen. Es gab keine Verletzten. Während des Angriffs starb ein ziviler Mitarbeiter an einem Herzinfarkt. Zu den Angriffen hat sich noch keine Gruppe bekannt. Als Unterstützung der Demonstrationen in Nasiriya gingen am 01.03.21 große Gruppen von Demonstrierenden in Bagdad auf die Straßen und zogen in Richtung Tahrir Platz. Die Polizei und Sicherheitskräfte haben mit Schlagstöcken und Tränengas reagiert und die Ankunft auf den Tahrir Platz verhindert. Auch in Diwaniyah kam es am selben Tag zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Demonstrierende haben vor Regierungsgebäuden Autoreifen verbrannt und den Rücktritt der dortigen Regierung gefordert. Am 05.03.21 fanden in Diwaniyah und Babylon weitere Demonstrationen statt, die zu mehr als 100 Festnahmen geführt haben. Wegen Korruptionsvorwürfen fordern die Demonstrierenden den Rücktritt des Gouverneurs von Babylon, Hassan Mandil. Beherrschendes Thema der irakischen Presse war der Besuch von Papst Franziskus, dem ersten Besuch eines Oberhauptes der römisch-katholischen Kirche im Irak überhaupt. Der Besuch wird als historisches Ereignis betrachtet. Es kam zu einem Treffen mit dem Großayatollah as-Sistani, der als bedeutendste religiöse Autorität der Shia im Irak gilt. Das Land ist mehrheitlich schiitisch. Im Vorfeld hatte as-Sistani sich für einen friedlichen Verlauf ausgesprochen; die schiitische Miliz, die im Vormonat Erbil unter Beschuss genommen hatte, verkündete daraufhin eine Waffenruhe für die Dauer des Papstbesuches. Franziskus rief alle Seiten im Irak zu einem friedlichen Miteinander auf und richtete einen Appell an die Christen des Landes, den Irak nicht aufzugeben. Die einzelnen Stationen der Reise umfassten u.a. ein Treffen mit hohen Vertretern von Islam und Jesidentum in der Ebene von Ur und in besonders vom IS-Krieg betroffenen Regionen wie Qaraqosh und Mosul. Der 06.03.21 wurde als „Tag der Toleranz und Koexistenz“ zum Feiertag erklärt. Die irakische Regierung hat am 05.03.21 das Ein- und Ausreiseverbot aus über 21 Ländern wieder aufgehoben. Personen, die ein- oder ausreisen, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf. Rückkehrer müssen 14 Tage in Quarantäne. Am 03.03.21 erreichte die Zahl der Neuinfektionen den Höchststand von 5.173 Infektionen an einem Tag. Nach der Ankunft von Impfstoffdosen aus China, hat der Irak am 02.03.21 mit seinem Impfprogramm begonnen. 15.03.2021: Am 13.03.21 und 14.03.21 kam es zu Protestkundgebungen in Najaf, die in gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften endeten. Anders als bei vielen ähnlichen Zusammenstößen der Vormonate gab es keine Todesopfer und es wurde keine scharfe Munition verwendet. Dennoch kam es in erheblichem Maße zu Gewaltanwendung. Die Demonstranten forderten den Rücktritt der Regionalregierung und ein Ende der Korruption. Der Vater des im Oktober 2020 entführten Aktivisten Ali Jaseb, Jaseb Hattab, wurde am 10.03.21 in Maysan auf offener Straße durch zwei unidentifizierte Attentäter auf einem Motorrad erschossen. Erste Berichte in arabischen Medien sprachen zunächst von einer Familienfehde, doch der modus operandi und der Kontext sprechen laut irakischen Medienberichten dafür, dass die dem Iran nahestehende Miliz Ansarullah al-Awfyya’a für den Mord und der Entführung Ali Jasebs verantwortlich ist. Berichte über Angriffe auf die Familien von Aktivisten, gelegentlich auch gegen weibliche oder minderjährige Angehörige, tauchen immer wieder im Kontext der PMU-Milizen auf 22.03.2021: Der Rechtsanwalt und Publizist Ibrahim al-Sumaida'i wurde am 19.03.21 in Bagdad verhaftet. Ihm wird die Beleidigung der staatlichen Autorität vorgeworfen, eine nach Art. 226 des irakischen Strafgesetzbuches verbotene unangemessene öffentliche Äußerung über z.B. das irakische Parlament oder die Armee. Ihm drohen bis zu sieben Jahre Haft. Al-Sumaida'i ist für seine deutliche Kritik an der Regierung Kadhimi bekannt; Art. 226 wird immer wieder für Verhaftungen und Gefängnisstrafen von Oppositionsanhängern oder Kritikern staatlichen Vorgehens verwendet. 22.03.2021: Der Rechtsanwalt und Publizist Ibrahim al-Sumaida'i wurde am 19.03.21 in Bagdad verhaftet. Ihm wird die Beleidigung der staatlichen Autorität vorgeworfen, eine nach Artikel 226, des irakischen Strafgesetzbuches verbotene unangemessene öffentliche Äußerung über z.B. das irakische Parlament oder die Armee. Ihm drohen bis zu sieben Jahre Haft. Al-Sumaida'i ist für seine deutliche Kritik an der Regierung Kadhimi bekannt; Artikel 226, wird immer wieder für Verhaftungen und Gefängnisstrafen von Oppositionsanhängern oder Kritikern staatlichen Vorgehens verwendet. Es kam erneut in verschiedenen Provinzen des Irak an mehreren Tagen zu Protesten, die sich vor allem gegen die jeweiligen Lokalregierungen richteten. Am 17.03.21 wies Premierminister Kadhimi öffentlich die Sicherheitskräfte an, mit verhältnismäßigen Mitteln vorzugehen. Es kam zu mehreren Vorfällen, bei denen aber nach derzeitigem Stand keine scharfe Munition verwendet wurde und es keine Tote gab. 29.03.2021: Am 25.03.21 erhielt der Irak eine erste Lieferung von 336.000 Impfdosen. 12.04.2021: Am 09.04.21 kam es im Rahmen einer Gedenkveranstaltung zu Ehren verstorbener Mitglieder der Friedensbrigaden (früher: Mahdi-Armee), dem bewaffneten Arm der politischen schiitisch-islamischen Bewegung des Predigers Muqtadah as-Sadr, zu einem Anschlag auf seinen Repräsentanten Hazem al-Araji. Laut einer Stellungnahme der Bewegung eröffneten Bewaffnete das Feuer, woraufhin es zu einem Gefecht al-Arajis Leibwächtern kam. Die Mahdi-Armee hatte 2019 zunächst die Anti-Korruptionskräfte unterstützt, seit Februar 2020 ist sie allerdings ebenfalls an der Unterdrückung der Proteste beteiligt. Am 03.04.21 kam es im Rahmen einer Beerdigung von während der Proteste Getöteten zu einem Anschlag. Ein Sprengsatz explodierte und verwundete drei Personen. Dieses Attentat verstärkte in den folgenden Tagen die Proteste deutlich. Protestierende blockierten u.a. die Ölraffinerie von Nasiriya für mindestens eine Woche, was zu Benzinknappheit in der Region führte. Die Proteste richten sich gegen hohe Arbeitslosigkeit und Korruption. 19.04.2021: Weiterhin kam es in weiten Teilen des Landes zu Demonstrationen gegen Korruption und zögerliches Regierungshandeln. In Maysan blockierten arbeitslose Personen mit Bezug zur Ölindustrie für mehrere Tage ein Raffineriegebäude; in Muthanna kam es zu Protesten im Rahmen eines Besuches von Premierminister Kadhimi. Aus Shingal wurde ein Protest yezidischer Rückkehrer bekannt, die gegen die mangelnde Versorgung mit Wasser und Elektrizität sowie die fehlende Unterstützung für den Wiederaufbau demonstrierten. 26.04.2021: Weiterhin kam es in weiten Teilen des Landes zu Demonstrationen gegen Korruption und zögerliches Regierungshandeln. In der Nacht vom
  3. auf den 25.04.21 kam es in Bagdad zu einem Großbrand im Ibn-Khatib Krankenhaus, das eine erhebliche Zahl an Corona-Patienten versorgte. Nach derzeitigem Stand gab es mindestens 82 Tote und 110 Verletzte. Verursacht wurde das Feuer nach ersten Erkenntnissen durch unsachgemäße Lagerung von Sauerstoffflaschen und beschleunigt durch erhebliche Baumängel. Der Vorfall gab den landesweiten Demonstrationen erheblichen Aufschwung. Am Folgetag wurden Demonstrationen aus den Provinzen Bagdad, Dhi Qar, Wasit, Babil, Karbala, Najaf, Muthanna und Basra gemeldet. Die Sicherheitskräfte verhielten sich zurückhaltend. Es kam sofort zu Rücktrittsforderungen gegenüber Gesundheitsminister Hassan al-Tamimi. Am 25.04.21 ordnete Premierminister Kadhimi die Suspendierung al-Tamimis an, ebenso die des Gesundheitsministers der Provinz Bagdad und des Leiters des Gesundheitsamtes des Bagdader Stadtteils Rusafa. Analysten befürchten ein erhebliches Potential für Eskalation bei den Demonstrationen, die erneut von weiten Teilen der Bevölkerung getragen werden könnten, die zuvor der Regierung eher loyal gegenüberstanden. 03.05.2021: Am 01.05.21 kam es im Norden von Bagdad zu einer Explosion. Der Sprengsatz befand sich in der Nähe von Fahrzeugen der irakischen Armee. Bei der Explosion starben vier Personen. Auch in Kirkuk kam es zu einer Explosion bei dem drei Peshmerga getötet wurden. Am 02.05.21 wurden erneut Raketenangriffe auf den Internationalen Flughafen in Bagdad verübt, bei denen es keine Verletzten gab. Für alle Angriffe wird der IS verantwortlich gemacht, für den Anschlag am 01.05.21 übernahm er offiziell die Verantwortung. Der Präsident der Autonomen Region Kurdistan, Nidschirfan Barzani, rief erneut zur Zusammenarbeit der irakischen Armee und den Peshmerga beim Kampf gegen den IS in der umstrittenen Grenzregion auf, da der IS dort das Sicherheitsvakuum ausnutze. Die Zahl der Todesopfer bei einem Brand im Ibn al-Khatib-Krankenhaus in Bagdad ist im Laufe der Woche auf über 130 gestiegen. Nach wie vor ist das volle Ausmaß unklar. Am 02.05.21 kam es zudem zu einem Vorfall, bei dem eine Person im Dar-as-Salam-Krankenhaus, ebenfalls in Bagdad, versuchte, Feuer zu legen. Der Hintergrund ist unklar, die Person wurde festgenommen, bevor der Plan ausgeführt wurde. Am 02.05.21 kam es erneut zu Demonstrationen in Bagdad gegen hohe Arbeitslosigkeit und schlechte Arbeitsbedingungen. Die Demonstrierenden versuchten in die Büroräume des Finanzministeriums zu gelangen. Dabei fielen Schüsse, drei der Demonstrierenden wurden verletzt. 17.05.2021: Am 09.05.21 wurde der Aktivist Ihab al-Wazni von unbekannten Personen in seinem Auto in Kerbala erschossen. Nachdem sein Tod bekannt wurde, kam es zu Protesten in Kerbala. Die Protestierenden fordern die Aufklärung des Anschlags. Sie geben die Schuld an dem Anschlag Milizen, die vom Iran unterstützt werden. Auch in Nasiriya kam es zu Protesten. In der Nacht versuchten Protestierende das iranische Konsulat in Kerbala zu stürmen und setzten einige der Kontrollposten vor dem Konsulat in Brand. Der iranische Außenminister Mohammed Javad Zarif erklärte, dass der Iran mit der Ermordung von Ihab al-Wazni nichts zu tun habe. Seit dem Tod des Aktivisten kam es immer wieder an verschiedenen Orten zu Protesten. Am 13.05.21 versprach Premierminister Mustafa al-Kadhimi, dass man die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen werde. Am selben Tag wurden in Babil Personen festgenommen, die sich an den Protesten beteiligt hatten. 31.05.2021: Am 26.05.21 wurde der Regionalkommandant der Volksmobilisierungskräfte (PMU) der Provinz Anbar, Qassem Mahmoud Karim Muslih, auf Basis der geltenden Anti-Terror-Gesetze verhaftet. Der Vorgang ist bisher einmalig, da es sich um ein sehr hochrangiges Mitglied der PMU handelt. Verschiedenen Berichten zufolge wird eine Verwicklung Muslihs in die Ermordungen der Aktivisten Fahim al-Taie und Ihab al-Wazni vermutet; ebenso soll seine Rolle bei verschiedenen Raketenangriffen auf US-Streitkräfte wohl untersucht werden. Offizielle Statements sprechen lediglich von Vorwürfen aufgrund des Antiterrorgesetzes und einer gemeinsamen Ermittlung verschiedener Behörden. Am 25.05.21 kam es erneut zu Demonstrationen in Bagdad und anderen Teilen des Landes, insbesondere im Süden. Anlass war die kürzlich erfolgte Ermordung des Aktivisten Ihab al-Wazni am 09.05.21 sowie mehrere seitdem durchgeführte Anschläge gegenüber Aktivisten. Mehrere Berichte betonten, dass im Unterschied zum Anfang der Proteste im Oktober 2019 diesmal sichtbar Menschen aus verschiedenen Teilen des Irak in größerer Zahl zu dem zentralen Protest nach Bagdad gekommen waren sowie dass sich in sichtbarer Weise auch mehr ältere Menschen an den Protesten beteiligten. Neben der Forderung nach Ermittlungen und der Verurteilung der Täter sowie gegen die Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Protestierende wurde oftmals auch eine grundlegende Änderung des politischen Systems gefordert. Zudem waren Slogans gegen die für den Herbst angesetzte Wahl zu hören, da im gegenwärtigen Klima der Bedrohung keine freie Wahl möglich sei. Ebenso wurde die Forderung nach Boykott der Wahl laut. Im Rahmen mehrerer Eskalationen starben in Bagdad mindestens zwei Menschen, mindestens zehn weitere wurden mit Verletzungen in Krankenhäusern behandelt. 07.07.2021: Am 03.05.21 kam es in der Nähe von Bagdad zu einer Explosion einer Gasleitung. Das irakische Militär erklärte, dass es Verletze gegeben habe, aber keine Toten. Der IS hat die Verantwortung für diese Explosion übernommen und angegeben, dass drei Menschen getötet und über 20 Personen verletzt worden seien. Außerdem berichtete der IS, zwischen dem 27.05.21 und 02.06.21 20 Angriffe durchgeführt und dabei 25 Menschen getötet und verletzt zu haben. Am 02.06.21 sind bei einer gemeinsamen Militäroperation zwischen Peschmerga und französischen Streitkräften in der Region Diyala und Tuz Khurmatu mehrere IS-Mitglieder getötet worden. Der IS sei aus weiten Gebieten der Region vertrieben worden, berichtete der Vizepräsident der Autonomen Region Kurdistans (KR-I) Sheikh Jafaar Sheikh Mustafa. Auch am 06.06.21 wurden Angriffe auf Verstecke der IS in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. 14.06.2021: Nach der Ermordung der Aktivisten Fahim al-Taie und Ihab al-Wazni in Kerbala wurde der hochrangige Kommandeur der pro-iranischen Hashd al-Shaabi, Qassem Musleh, am 26.05.21 festgenommen. Man warf ihm und seinen Milizen vor an der Ermordung der beiden Aktivisten beteiligt gewesen zu sein. Am 09.06.21 wurde er freigelassen, da es keine Beweise für seine Beteiligung gegeben habe. Muqtada al-Sadr sagte in diesem Zusammenhang am 10.06.21, dass es die Aufgabe der Hashd al-Shaabi sei, den Menschen im Irak zu dienen, ungeachtet ihrer Ethnie oder Konfession. Nach der Freilassung des Kommandeurs erklärten viele Aktivisten, dass die irakische Regierung nicht in der Lage sei, etwas gegen die mächtigen Milizen zu unternehmen. 21.06.2021: Am 16.06.21 wurden in Bagdad zwei mit Sprengstoff beladene Drohnen von Sicherheitskräften abgeschossen. Es ist unklar, von welcher Seite sie genutzt wurden. Am 20.06.21 ging eine Katyuscha-Rakete in der Nähe der von den USA genutzten Ain al-Assad-Luftwaffenbasis nieder ohne zu explodieren. Weiterhin kam es zu Demonstrationen und Protesten in mehreren Städten. Besondere Aufmerksamkeit erlangte die Protestaktion der Mutter des getöteten Aktivisten Ihab al-Wazni, Samira al-Wazni, die 40 Tage nach der Ermordung ihres Sohnes einen Sitzstreik vor dem Gerichtshof in Karbala abhielt und Aufklärung verlangte. Solidaritätsaktionen gab es u.a. in Nadschaf. Al-Wazni beschuldigte den bekannten Milizenführer Qassem Mahmoud Karim Musleh. Dieser war im Mai 2021 kurzfristig festgenommen, aber kurz darauf wieder freigelassen worden. 28.06.2021: Seit dem 27.06.21 läuft eine Social-Media-Kampagne der Sadr-Bewegung, die einen Rücktritt des Energieministers Majid Hantoush fordert. Er wird politisch für die umfangreichen Stromausfälle, die weitverbreitete Korruption im Energiesektor und die ungleiche Verteilung von Stromerzeugung und Versorgungssicherheit im Irak verantwortlich gemacht. Die andauernde Versorgungsunsicherheit gehört zu den Triebfedern der zahlreichen landesweiten Proteste. In den Medien wurde zuletzt über Pläne des Ministers zum Bau von Atomkraftwerken sowie am 24.06.21 über seine Unterzeichnung eines Vertrages über den Ausbau von Solarenergieerzeugung mit den VAE berichtet. Wartung und Erneuerung von Energienetz und vorhandenen Anlagen sowie die Bekämpfung der Korruption in diesem Bereich werden allerdings von Experten als dringlicher betrachtet. 05.07.2021: Am 04.07.21 gab der Stabschef des irakischen Oberkommandos bekannt, dass innerhalb der letzten Woche insgesamt mindestens 44 Freileitungsmasten Ziel terroristischer Anschläge wurden, alle im Bereich der zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalverwaltung umstrittenen Gebiete. Als Schuldige wurde der IS genannt, der in diesen Regionen das Machtvakuum zunehmend ausnutzt um wieder an Stärke zu gewinnen. Auch andernorts kam es zu Anschlägen, besonders hervorzuheben ist eine erneute Explosion auf dem Maridi Markt in Bagdad in einer sozial schwachen Gegend, die zu Sadr City gezählt wird. In verschiedenen Städten kam es weiterhin zu Demonstrationen und Protesten. Diese waren vor allem auf die umfangreichen Stromausfälle zurückzuführen, von denen der längste am 02.07.21 stundenlang mehrere Provinzen in Süd- und Zentralirak betraf, aber auch auf die allgemein angespannte wirtschaftliche und soziale Lage. Zudem wiegen die Stromausfälle während der aktuellen Hitzewelle, in der tagsüber in vielen Städten mehr als 50 Grad Celsius erreicht werden, besonders schwer. Häufig ist die Wasserversorgung abhängig von der Verfügbarkeit von Strom. 12.07.2021: Für die Wahlen im Oktober 2021 haben sich (Stand: 04.07.2021) bereits über 24 Mio. Irakis als Wähler registrieren lassen. Der Irak hat etwa 40 Mio. Einwohner und ein sehr niedriges Durchschnittsalter von ca. 21 Jahren. Es scheint also eine sehr hohe Wählermobilisierung zu geben. Neuwahlen sind eine der wesentlichen Forderungen der seit 2019 laufenden Protestwelle. 19.07.2021: Am 15.07.21 gab Muqtada as-Sadr, der inoffizielle Führer des größten parlamentarischen Blocks und ebenfalls Führungspersönlichkeit der größten Miliz des Irak, der Saraya as-Salam, bekannt, dass er nicht an den kommenden Wahlen teilnehmen und seine Unterstützung sowohl der aktuellen als auch der kommenden Regierung entziehen werde. Ebenso löste er seine Partei offiziell auf. Die Auswirkungen dieses Schritts sind unklar, zumal viele seiner Anhänger ohne offizielle Partei antreten können. Ebenso äußerte sich am 16.07.21 der chaldäisch-katholische Patriarch von Babylon, Kardinal Louis Raphael I. Sako, dass Christen aufgrund der Sicherheitslage einerseits und des aus seiner Sicht zu befürchtenden Wahlbetrugs andererseits an den Wahlen nicht teilnehmen sollten. 19.07.2021: Am 15.07.21 gab Muqtada as-Sadr, der inoffizielle Führer des größten parlamentarischen Blocks und ebenfalls Führungspersönlichkeit der größten Miliz des Irak, der Saraya as-Salam, bekannt, dass er nicht an den kommenden Wahlen teilnehmen und seine Unterstützung sowohl der aktuellen als auch der kommenden Regierung entziehen werde. Ebenso löste er seine Partei offiziell auf. Die Auswirkungen dieses Schritts sind unklar, zumal viele seiner Anhänger ohne offizielle Partei antreten können. Ebenso äußerte sich am 16.07.21 der chaldäisch-katholische Patriarch von Babylon, Kardinal Louis Raphael römisch eins. Sako, dass Christen aufgrund der Sicherheitslage einerseits und des aus seiner Sicht zu befürchtenden Wahlbetrugs andererseits an den Wahlen nicht teilnehmen sollten. Am 13.07.21 Der irakische Premierminister Kadhimi verkündete am 16.07.21 die Verhaftung des Hauptverdächtigen im Mordfall Hashemi. Der prominente Extremismusexperte war am 06.07.20 in Bagdad von bisher unbekannten vor seinem Haus ermordet worden. Er war ein Experte für die schiitischen Milizen im Irak und deren deutlicher Kritiker, die Verhaftung seiner Mörder gehört zu den Kernforderungen der Proteste. Erneut gab es Protestmärsche in Bagdad und anderen Städten, bei denen u.a. die Ermittlung und Verhaftung der Mörder dutzender weiterer Aktivisten im Zusammenhang mit den Protesten seit 2019 gefordert wurden. 26.07.2021: Am Abend des 19.07.21 kam es zu einem Terroranschlag auf den al-Wahitat-Markt in Sadr City in Bagdad mit mindestens 35 Toten und über 60 Verletzten. Der IS bekannte sich zu der Tat; in den Folgetagen wurden v.a. in den Provinzen Kirkuk und Anbar von Seiten der Sicherheitskräfte ein Terrornetzwerk ausgehoben, das angeblich diesen und weitere Anschläge in Bagdad geplant hatte. Am 25.07.21 wurden die sterblichen Überreste von Ali Karim, dem 26-jährigen Sohn der bekannten Frauenrechtsaktivistin Fatima al-Bahadly, in Basra gefunden. Seit Beginn der Protestbewegung 2019 wurden bereits dutzende Morde und Anschläge gegen Aktivistinnen und Aktivisten und ihren Familien begangen. Nach wie vor ist es eine Ausnahme, dass es zu Festnahmen kommt wie z.B. zu der des mutmaßlichen Mörders des Aktivisten Hisham al-Hashemi (vgl. BN v. 19.07.21)Am 25.07.21 wurden die sterblichen Überreste von Ali Karim, dem 26-jährigen Sohn der bekannten Frauenrechtsaktivistin Fatima al-Bahadly, in Basra gefunden. Seit Beginn der Protestbewegung 2019 wurden bereits dutzende Morde und Anschläge gegen Aktivistinnen und Aktivisten und ihren Familien begangen. Nach wie vor ist es eine Ausnahme, dass es zu Festnahmen kommt wie z.B. zu der des mutmaßlichen Mörders des Aktivisten Hisham al-Hashemi vergleiche BN v. 19.07.21) 02.08.2021: Am 27.07.21 kam es zu einem Angriff mit zwei Raketen auf die Grüne Zone in Bagdad, die aber keinen Personenschaden anrichteten. Am 30.07.21 gaben Sicherheitskräfte bekannt, dass sie insgesamt 18 für Angriffe auf Bagdad bestimmte Raketen bei verschiedenen Gruppen sichergestellt hätten. Am 30.07.21 kam es bei einer Beerdigung im Yathrib-Distrikt in der Provinz Salah ad-Din zu einem Angriff, bei dem drei Menschen starben. Bisher hat keine Gruppe die Verantwortung übernommen. Es wird vermutet, dass der IS hinter dem Angriff steckt. 09.08.2021: Am 05.08.21 teilte das Energieministerium mit, dass es alleine in den 48 Stunden zuvor 13 verschiedene dem IS zugeschriebene Angriffe auf Stromleitungen in Kirkuk, Salah ad-Din und Ninawa gegeben habe. Der IS verfolgt bereits seit Wochen eine Strategie der systematischen Störung der Stromversorgung. Der Irak produziert nur einen kleinen Teil seines Bedarfs selbst und ist auf Importe v.a. aus dem Iran angewiesen. In Kombination mit der derzeitigen Dürre und Hitze sind Stromausfälle Teil einer systematischen Destabilisierungskampagne. 16.08.2021: Bislang unbekannte Täter haben am 13.08.21 einen Leitungsmast im nördlich von Bagdad gelegenen Tarmiya beschädigt. Infolge des dadurch verursachten Ausfalls eines örtlichen Pumpwerks wurde der Westen Bagdads von der Wasserversorgung abgeschnitten. Die irakische Armee hat den IS beschuldigt, hinter dem Angriff zu stehen. Am 12.08.21 wurden in Karbala Stromtrassen und -masten durch Sprengstoff beschädigt. In der Region Riyadh in der Provinz Kirkuk waren am 10.08.21 durch Sprengstoffanschläge sieben Strommasten zerstört worden, was zu einem großflächigen Stromausfall geführt hat. Dies sind die bislang jüngsten Vorfälle in einer Reihe von Angriffen auf das irakische Stromnetz. Mutmaßliche IS-Anhänger haben am 15.08.21 einen Sprengstoffanschlag auf ein Ölfeld bei Kirkuk verübt. Personen- oder Sachschäden wurden keine verzeichnet. In den letzten Monaten häufen sich Anschläge des IS gegen Ziele in Kirkuk, Diyala und Salahuddin. Der IS hat sich bislang nicht offiziell zu dem jüngsten Angriff bekannt. 30.08.2021: Nach seiner Ankündigung im Juli 2021, nicht an den bevorstehenden Wahlen teilzunehmen, hat al-Sadr diese Entscheidung am 27.08.21 in einer Fernsehansprache revidiert und seine Anhänger dazu aufgerufen, im Oktober 2021 ihre Stimme abzugeben. Der schiitische Geistliche ist einer der einflussreichsten Politiker des Landes und Führer einer nach ihm benannten politischen Bewegung. Irakische Sicherheitskräfte haben am 24.08.21 sechs mutmaßliche IS-Anhänger in Kirkuk festgenommen. Dabei wurden auch Sprengstoff und mehrere Raketen beschlagnahmt. Am 25.08.21 wurden sieben weitere Terrorverdächtige in Bagdad, Ninive, Anbar und Kirkuk festgenommen. Zwei weitere mutmaßliche IS-Anhänger wurden bei Luftschlägen der irakischen Armee in Diyala getötet. 13.09.2021: Seit dem 09.09.21 werden von Seiten Irans Angriffe auf Stellungen kurdisch-iranischer Oppositionsgruppen auf dem Gebiet des KRG durchgeführt. Es kommt zu Luftangriffen und Artilleriebeschuss. Hintergrund ist, dass iranische Oppositionsgruppen wie Komala, KDPI und KDP-I die kurdischen Regionen Iraks als Rückzugsgebiet nutzen und in den letzten Jahren wiederholt bewaffnete Kommandos von dort auf iranisches Gebiet geschickt haben. Die kurdische Regionalregierung, die an guten Beziehungen zu Teheran interessiert ist, hat iranische Oppositionsgruppen dazu aufgerufen, keine bewaffneten Angriffe von ihrem Territorium aus zu starten. Auch die irakische Zentralregierung ist auf gute Beziehungen zum Iran angewiesen und protestierte diplomatisch gegen die militärischen Handlungen gegen irakisches Gebiet. 20.09.2021: Am 18.09.21 wurde bekannt, dass die Bildung einer gemeinsamen Brigade aus kurdischen und zentralirakischen Kräften vorerst bis nach der Wahl am 10.10.21 vertagt wird. Geplant sind gemeinsame Basen in Khanaqin, Kirkuk, Makhmour und dem westlichen Ninive. Die Brigade soll explizit aus arabischen, kurdischen, turkmenischen und weiteren Mitgliedern von Minderheiten bestehen und die Sicherheitslage innerhalb der zwischen dem Zentralirak und der KRG umstrittenen Gebiete verbessern. Der IS hatte in den letzten Jahren in diesen Regionen wegen des nach 2017 entstandenen Machtvakuums an Bedeutung gewonnen. Erst am 15.09.21 war verlautbart worden, dass Peshmerga-Kräfte auf keinen Fall nach Kirkuk-Stadt zurückkehren werden, nachdem die Gründung der Brigade ebensolche Befürchtungen bei manchen zentralirakischen Parlamentsmitgliedern ausgelöst hatte. 27.09.2021: Am 24.09.21 ordnete Premierminister Kadhimi die Verhaftung eines Mannes an, der in einem Video bei der Misshandlung eines Kindes, vermutlich seines Sohnes, zu sehen ist. Das Video war in den Tagen zuvor in irakischen sozialen Medien veröffentlicht worden. In ihm ist zu sehen, wie ein etwa achtjähriger Junge, vermutlich von seinem Vater, mit Ketten an einer Wand fixiert und blutig geschlagen wird, während der Junge ihn anfleht aufzuhören. Das Video sorgt für eine Welle der Solidarisierung mit dem Jungen. Im Irak erlebt eine breite Mehrheit von Kindern Gewalt, entweder in Familien oder in der Schule, beides ist oft von gesellschaftlichen Normen gedeckt. Das Video löste eine öffentliche Debatte über Misshandlung von Kindern aus. 04.10.2021: Am 27.09.21 kam es im Distrikt Tarmiyah nördlich von Bagdad in der Provinz Salah ad-Din zu Gefechten der Volksmobilisierungseinheiten mit einer Zelle des IS. Mindestens ein IS-Anhänger starb. Die Region wird immer wieder als Basis für Operationen in Bagdad genutzt und der Verfolgungsdruck dem IS gegenüber ist dort entsprechend hoch. Am 01.10.21 demonstrierten Anhänger der Protestbewegung auf dem Tahrir-Platz in Bagdad. Sie trugen dabei u.a. Bilder von getöteten Protestierenden mit sich und forderten, nebst wirtschaftlichen Perspektiven und einem Ende der Korruption, vor allem Gerechtigkeit für die über 600 Personen, die im Zusammenhang mit den Protesten seit Oktober 2019 durch die Sicherheitskräfte und mit ihnen assoziierten Gruppen

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