VG gänzliche Nachsicht erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gänzliche Nachsicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.07.2021 wurde
Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 23.06.2021 bis 17.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei dem Unternehmen XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.07.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 23.06.2021 bis 17.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei dem Unternehmen römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte aus, am 08.06.2021 den Vermittlungsvorschlag erhalten zu haben und sich erst am 23.06.2021 beworben zu haben, weil er von 11.06.2021 bis 18.06.2021 im Krankenstand gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.09.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-011699-PB, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2021 teilweise stattgegeben und eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe, weil er für den potentiellen Dienstgeber nach erfolgter Bewerbung nicht erreichbar gewesen sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist eigeninitiativ eine neue Arbeitsstelle angetreten habe, die Arbeitsaufnahme jedoch nicht nachhaltig gewesen sei, werde Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen erteilt.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.09.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-011699-PB, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2021 teilweise stattgegeben und eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 vereitelt habe, weil er für den potentiellen Dienstgeber nach erfolgter Bewerbung nicht erreichbar gewesen sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist eigeninitiativ eine neue Arbeitsstelle angetreten habe, die Arbeitsaufnahme jedoch nicht nachhaltig gewesen sei, werde Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 15.11.2019, mit kurzen Unterbrechungen, Leistungen aus der Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.06.2021 über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot als Kommissionierer/Lagermitarbeiter der XXXX übermittelt, welches von ihm am 09.06.2021 um 12:13 Uhr gelesen wurde. Es enthielt keine konkrete Frist zur Bewerbung, die via e-Mail oder Telefon erfolgen sollte. Der Arbeitsbeginn wurde mit „ab sofort“ angegeben. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS aufgefordert, sich sofort und wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.06.2021 über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot als Kommissionierer/Lagermitarbeiter der römisch 40 übermittelt, welches von ihm am 09.06.2021 um 12:13 Uhr gelesen wurde. Es enthielt keine konkrete Frist zur Bewerbung, die via e-Mail oder Telefon erfolgen sollte. Der Arbeitsbeginn wurde mit „ab sofort“ angegeben. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS aufgefordert, sich sofort und wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Von 11.06.2021 bis 18.06.2021 war der Beschwerdeführer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig. Am 23.06.2021 meldete die XXXX dem AMS, dass vom Beschwerdeführer keine Bewerbung erfolgte. Daraufhin forderte am selben Tag das AMS den Beschwerdeführer auf, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Nachricht wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2021 in sein e-AMS-Konto übermittelt und um 15:14 Uhr von ihm gelesen. Danach bewarb sich der Beschwerdeführer per e-mail bei der XXXX . Die Bewerbung langte dort am 23.06.2021, um 15:35 Uhr ein. Am 23.06.2021 meldete die römisch 40 dem AMS, dass vom Beschwerdeführer keine Bewerbung erfolgte. Daraufhin forderte am selben Tag das AMS den Beschwerdeführer auf, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Nachricht wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2021 in sein e-AMS-Konto übermittelt und um 15:14 Uhr von ihm gelesen. Danach bewarb sich der Beschwerdeführer per e-mail bei der römisch 40 . Die Bewerbung langte dort am 23.06.2021, um 15:35 Uhr ein. Von 26.07.2021 bis zum 30.08.2021 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei der XXXX , welches am 30.08.2021 vom Dienstgeber durch fristlose Entlassung – während aufrechten Krankenstandes des Beschwerdeführers vom – beendet wurde. Seit 07.10.2021 ist der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX Von 26.07.2021 bis zum 30.08.2021 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei der römisch 40 , welches am 30.08.2021 vom Dienstgeber durch fristlose Entlassung – während aufrechten Krankenstandes des Beschwerdeführers vom – beendet wurde. Seit 07.10.2021 ist der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 08.06.2021 ein Stellenangebot als Kommissionierer/Lagermitarbeiter übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Sendeprotokoll. Aus dem Stellenangebot ergibt sich dessen Inhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom AMS zur sofortigen Bewerbung aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem Begleitschreiben des AMS. Die Feststellung über die zunächst nicht erfolgte Bewerbung ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 23.06.2021. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom AMS zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 23.06.2021. Die Übermittlung in das e-AMS Konto und die Feststellung zum Lesezeitpunkt ergeben sich aus dem Sendeprotokoll sowie der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellung zur erfolgten Bewerbung ergibt sich aus einer diesbezüglichen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, festgehalten in einem Aktenvermerk vom 06.07.2021 und der Beschwerdevorentscheidung. Ob der Beschwerdeführer für den potentiellen Dienstgeber XXXX nicht erreichbar war, kann dahingestellt bleiben, da dies nicht für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ausschlaggebend ist (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).Ob der Beschwerdeführer für den potentiellen Dienstgeber römisch 40 nicht erreichbar war, kann dahingestellt bleiben, da dies nicht für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ausschlaggebend ist (siehe dazu die rechtliche Beurteilung). Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ergibt sich aus einer Meldung an das AMS. Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis bei der XXXX und zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.02.2022. Dass das Dienstverhältnis bei der XXXX vom Dienstgeber durch fristlose Entlassung beendet wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der XXXX vom 20.09.2021.Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis bei der römisch 40 und zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.02.2022. Dass das Dienstverhältnis bei der römisch 40 vom Dienstgeber durch fristlose Entlassung beendet wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der römisch 40 vom 20.09.2021. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1.
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass die angebotene Stelle unzumutbar wäre. 2.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
VG erfüllt.Damit ist der Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, L517 2242592-1/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021 rechtskräftig abgewiesen, mit dem eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG ausgesprochen wurde. Da der Beschwerdeführer sohin eine weitere Pflichtverletzung gem. § 10 iVm § 38 Abs. 1 AlVG beging, erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchverlustes um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, L517 2242592-1/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021 rechtskräftig abgewiesen, mit dem eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgesprochen wurde. Da der Beschwerdeführer sohin eine weitere Pflichtverletzung gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AlVG beging, erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchverlustes um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. 4.
VG ist der Verlust des Anspruchs
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.4.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Bereits vom AMS wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2021 eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen
VG erteilt, da der Beschwerdeführer eigeninitiativ eine Stelle bei dem Unternehmen XXXX fand und dort von 26.07.2021 bis 30.08.2021 beschäftigt war. Das AMS erkannte damit zu Recht, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall vorlag. Bereits vom AMS wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2021 eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt, da der Beschwerdeführer eigeninitiativ eine Stelle bei dem Unternehmen römisch 40 fand und dort von 26.07.2021 bis 30.08.2021 beschäftigt war. Das AMS erkannte damit zu Recht, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall vorlag. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung tritt zu den bereits vom AMS angeführten Umständen noch hinzu, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2021 und damit ca. sieben Wochen nach Ende der Ausschlussfrist eine neue Beschäftigung aufnahm, die er bis zum Entscheidungszeitpunkt auch ausübt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und eine gewisse zeitliche Nähe zur Weigerung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ um eine neue Beschäftigung umsah, diese Beschäftigung ca. fünf Wochen ausübte, welche durch den Dienstgeber während aufrechten Krankenstands des Beschwerdeführers beendet wurde und der Beschwerdeführer seit 07.10.2021 erneut in Beschäftigung steht. Auf Grund dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall gem. § 10 Abs. 3 AlVG vor, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigt. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung tritt zu den bereits vom AMS angeführten Umständen noch hinzu, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2021 und damit ca. sieben Wochen nach Ende der Ausschlussfrist eine neue Beschäftigung aufnahm, die er bis zum Entscheidungszeitpunkt auch ausübt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und eine gewisse zeitliche Nähe zur Weigerung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ um eine neue Beschäftigung umsah, diese Beschäftigung ca. fünf Wochen ausübte, welche durch den Dienstgeber während aufrechten Krankenstands des Beschwerdeführers beendet wurde und der Beschwerdeführer seit 07.10.2021 erneut in Beschäftigung steht. Auf Grund dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigt. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2247541.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.