Obsah (15)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW105 1263468-3 SpruchW105 1263468-3/4E, W105 1263468-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien, reiste zuletzt am 17.09.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Der BF wurde am 01.10.2021 polizeilich aufgegriffen und konnte festgestellt werden, dass er die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer bereits überschritten hatte.
- Mit Verfügung des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 01.10.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.
- Mit der am 12.10.2021 beim BFA eingebrachten Stellungnahme brachte der BF zusammenfassend vor, dass er in Paris lebe und lediglich zu Besuch in Österreich sei. Er habe € 600,00 an Bargeld mit. Er sei arbeitslos und erhalte in Frankreich Notstandshilfe aufgrund seiner Krebserkrankung. Seine Familie lebe in Skopje und sei er allein in Österreich.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.12.2021 gab der BF zusammenfassend an, dass er an Magenkrebs leide und einmal operiert worden sei. Er reise alle 6 Monate nach Frankreich zum Zwecke von Nachkontrollen. Er nehme regelmäßig Medikamente ein. Er sei getrennt von der Mutter seiner zwei Kinder, die mit ihrer Mutter in Nordmazedonien leben würden. Er besitze eine Bankomatkarte, auf der sich € 900,00 befinden würden. Er wohne in der XXXX , Tür XXXX . Seine Familie lebe in Nordmazedonien, er habe niemanden in Österreich.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.12.2021 gab der BF zusammenfassend an, dass er an Magenkrebs leide und einmal operiert worden sei. Er reise alle 6 Monate nach Frankreich zum Zwecke von Nachkontrollen. Er nehme regelmäßig Medikamente ein. Er sei getrennt von der Mutter seiner zwei Kinder, die mit ihrer Mutter in Nordmazedonien leben würden. Er besitze eine Bankomatkarte, auf der sich € 900,00 befinden würden. Er wohne in der römisch 40 , Tür römisch 40 . Seine Familie lebe in Nordmazedonien, er habe niemanden in Österreich.
- Am 22.12.2021 wurde der BF von Beamten der LPD Wien (erneut) beim Hütchenspiel betreten und einer Personenkontrolle unterzogen, wobei sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF nordmazedonischer Staatsangehöriger sei. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Es bestünden keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet und er gehe er im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Mangels einer aufrechten Krankenversicherung sowie fehlender Unterhaltsmittel aus einer legalen Einkommensquelle bestehe somit die massive Gefahr, dass er zu einer schweren Belastung für eine öffentliche Gebietskörperschaft werden könnte. Es könne nicht angenommen werden, dass er aufgrund der kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hätte, zumal er in Nordmazedonien aufgewachsen ist, seine Familie im Heimatland lebe und er den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht habe. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und bei Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G zu erteilen wäre. Aus einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthalts in Österreich das Interesse des BF an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen würden und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig und geboten. Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG gegeben seien, sei eine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig. Er könne die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen und erfülle er damit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG. Es sei im Zuge einer Amtshandlung durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien festgestellt worden, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF nordmazedonischer Staatsangehöriger sei. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Es bestünden keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet und er gehe er im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Mangels einer aufrechten Krankenversicherung sowie fehlender Unterhaltsmittel aus einer legalen Einkommensquelle bestehe somit die massive Gefahr, dass er zu einer schweren Belastung für eine öffentliche Gebietskörperschaft werden könnte. Es könne nicht angenommen werden, dass er aufgrund der kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hätte, zumal er in Nordmazedonien aufgewachsen ist, seine Familie im Heimatland lebe und er den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht habe. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und bei Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre. Aus einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthalts in Österreich das Interesse des BF an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen würden und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig und geboten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG gegeben seien, sei eine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig. Er könne die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen und erfülle er damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Es sei im Zuge einer Amtshandlung durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien festgestellt worden, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
- Mit Verfahrensordnung vom 23.12.2021 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Am 10.01.2022 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte II. (Rückkehrentscheidung) und III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien) des angefochtenen Bescheides ab.
- Am 10.01.2022 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien) des angefochtenen Bescheides ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung des BF am 19.01.2022 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, da diese ihrer Verpflichtung zur Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Der BF habe über einen längeren Zeitraum legal in Frankreich gelebt, wo er auch mehrfach aufgrund seiner Krebserkrankung behandelt und operiert worden sei. Er müsse daher alle 6 Monate nach Paris zu medizinischen Kontrollen reisen. Auf dem Weg nach Frankeich habe er seine in Österreich lebende Freundin besuchen wollen. Er sei kooperativ, einsichtig und ausreisewillig. Er sei auch mittlerweile ausgereist. Hätte die Behörde ihn zu seiner vermeintlichen Mittellosigkeit befragt, hätte er klarstellen können, dass er zum Zeitpunkt der Personenkontrolle über € 1000,00 verfügt habe, die sich auf seinem Bankkonto befunden hätten. Hätte die Behörde ihn zu seinem Privat- und Familienleben befragt, so hätte sie erfahren, dass er eine Freundin im Bundesgebiet habe sowie eine Tante in Deutschland und Cousins in Frankreich. Hätte die Behörde ihn zu seiner angeblichen Scheinmeldung befragt, hätte er erklären können, dass von ihm im Zuge eines bezirksgerichtlichen Verfahrens verlangt worden sei, eine Zustelladresse bekanntzugeben. Um dieser Anforderung nachzukommen, habe er sich an dieser Zustelladresse gemeldet. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei zu sagen, dass selbst bei formalem Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 FPG nicht zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei, sondern es auf die Art und die Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ankomme. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Zudem sei die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig hoch. Im vorliegenden Fall sei die Behörde weiters zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Im vorliegenden Fall stelle das Verhalten des BF kein solches Verhalten dar, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Beantragt wurde, 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen; 2.) die Spruchpunkte V. bis VI. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zu verweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung des BF am 19.01.2022 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, da diese ihrer Verpflichtung zur Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Der BF habe über einen längeren Zeitraum legal in Frankreich gelebt, wo er auch mehrfach aufgrund seiner Krebserkrankung behandelt und operiert worden sei. Er müsse daher alle 6 Monate nach Paris zu medizinischen Kontrollen reisen. Auf dem Weg nach Frankeich habe er seine in Österreich lebende Freundin besuchen wollen. Er sei kooperativ, einsichtig und ausreisewillig. Er sei auch mittlerweile ausgereist. Hätte die Behörde ihn zu seiner vermeintlichen Mittellosigkeit befragt, hätte er klarstellen können, dass er zum Zeitpunkt der Personenkontrolle über € 1000,00 verfügt habe, die sich auf seinem Bankkonto befunden hätten. Hätte die Behörde ihn zu seinem Privat- und Familienleben befragt, so hätte sie erfahren, dass er eine Freundin im Bundesgebiet habe sowie eine Tante in Deutschland und Cousins in Frankreich. Hätte die Behörde ihn zu seiner angeblichen Scheinmeldung befragt, hätte er erklären können, dass von ihm im Zuge eines bezirksgerichtlichen Verfahrens verlangt worden sei, eine Zustelladresse bekanntzugeben. Um dieser Anforderung nachzukommen, habe er sich an dieser Zustelladresse gemeldet. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei zu sagen, dass selbst bei formalem Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, FPG nicht zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei, sondern es auf die Art und die Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ankomme. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Zudem sei die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig hoch. Im vorliegenden Fall sei die Behörde weiters zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Im vorliegenden Fall stelle das Verhalten des BF kein solches Verhalten dar, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Beantragt wurde, 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen; 2.) die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zu verweisen. Beigefügt wurde der Beschwerde ein Arztbrief vom 22.08.2016 in französischer Sprache.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 21.01.2022 übermittelte der BF einen Arztbrief des Krankenhauses Hopital Saint-Antoine in Paris, wonach der nächste Kontrolltermin des BF für den 31.01.2022 festgesetzt sei.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2022 vorgelegt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.13. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und ledig. 1.
- Der BF reiste zuletzt am 17.09.2021 in den Schengen-Raum sowie in weiterer Folge ins Bundesgebiet ein. 1.
- Der BF geht im Herkunftsstaat keiner geregelten Arbeit nach. 1.
- Der BF wurde am 01.10.2021 polizeilich aufgegriffen und konnte sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. 1.
- Der BF wurde am 22.12.2021 auf Anordnung des BFA festgenommen. 1.
- Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Der BF verfügt in Österreich über keinen aufrechten Versicherungsschutz und geht in Österreich keiner geregelten legalen Erwerbstätigkeit nach. Er wurde am 22.12.2021 von Beamten der BPD-Wien beim sogenannten „Hütchenspiel“ betreten. 1.
- Der BF reiste am 12.01.2022 freiwillig unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF während des Zeitraumes seines Aufenthaltes in Österreich an einer Rückkehr nach Nordmazedonien durchgehend gehindert gewesen wäre. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich eine Lebensgemeinschaft in Österreich führt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF etwaige Sorgepflichten hat. Die Eltern des BF leben in Nordmazedonien. 1.
- Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinwiesen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt aktuell über eine Meldeadresse in Wien, war an dieser jedoch laut eigenen Angaben nicht wohnhaft. 1.
- Der BF überschritt mehrfach die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 3 Monaten im Schengenraum. 1.
- Der BF leidet an Magenkrebs und finden im Abstand von rund 6 Monaten regelmäßige postoperative medizinische Nachkontrollen in Frankreich statt. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes verfügt. 1.
- In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, fehlende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sowie vorhandene familiäre Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien) getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der festgestellte Familienstand des BF ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.12.
- Es konnten keine Feststellungen über etwaige Sorgepflichten des BF betreffend vorhandene Kinder getroffen werden, da er diesbezüglich widersprüchliche Angaben erstattete. So brachte der BF einerseits in seiner schriftlichen Stellungnahme wörtlich vor „Ich habe keine Kinder“ (Aktenseite 65), gab jedoch vor dem BFA an, dass er zwei Kinder habe, die in Nordmazedonien bei ihrer Mutter, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, leben würden (Aktenseite 153). Soweit der BF in seiner Stellungnahme sowie in der Beschwerde angegeben hat, dass er eine Lebensgefährtin in Österreich habe, gab er diesbezüglich weder den Namen noch das Geburtsdatum oder die Adresse der angeblichen Lebensgefährtin an, sodass er das Vorliegen einer aufrechten Lebensgemeinschaft in Österreich nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die Feststellung, dass der BF bei Ausübung des sogenannten „Hütchenspiels“ von Beamten der LPD-Wien betreten wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der LPD Wien vom 22.12.
- Durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte zudem ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Die Feststellung, dass der BF die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum bereits mehrfach überschritten hat, ergibt sich aus einer Einsichtnahme der im Reisepass des BF befindlichen Ein- und Ausreisestempel (vgl. dazu Aktenseite 35 bis 45).Durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte zudem ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Die Feststellung, dass der BF die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum bereits mehrfach überschritten hat, ergibt sich aus einer Einsichtnahme der im Reisepass des BF befindlichen Ein- und Ausreisestempel vergleiche dazu Aktenseite 35 bis 45). Der Umstand, dass der BF aktuell zwar im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist, an dieser Adresse jedoch nicht wohnhaft war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie seinen diesbezüglich divergenten Angaben. Die am 12.01.2022 erfolgte freiwillige Rückkehr des BF nach Nordmazedonien ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausreisebestätigung. Die Feststellung zu der beim BF vorliegenden Krebserkrankung ergibt sich aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich keine Einträge hinsichtlich des BF, sodass dessen Unbescholtenheit festgestellt werden konnte. Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet. 2.2.
- Dem BF wurde von der belangten Behörde hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Ausgehend davon, dass der BF schriftlich am 10.01.2022 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides abgab, erwuchsen diese Spruchpunkte in Rechtskraft und war seitens des Bundesverwaltungsgerichts über diese nicht mehr abzusprechen.3.
- Ausgehend davon, dass der BF schriftlich am 10.01.2022 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgab, erwuchsen diese Spruchpunkte in Rechtskraft und war seitens des Bundesverwaltungsgerichts über diese nicht mehr abzusprechen. Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Dauer jedoch stattzugeben: Dies aufgrund folgender Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Vorheriger Suchbegriff Unterhalts Nächster Suchbegriff verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung
§ 53Abs. 2 Z 6 Fr
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Vorheriger Suchbegriff Unterhalts Nächster Suchbegriff verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). In casu hat das BFA das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 6 FPG gestützt: Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]“. Wie diese Mittel zu berechnen sind ergibt sich ua. aus Art. 6 Abs.
- Schengener Grenzkodex.In casu hat das BFA das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG gestützt: Die Bedeutung des Tatbestands des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]“. Wie diese Mittel zu berechnen sind ergibt sich ua. aus Artikel 6, Absatz 4, Schengener Grenzkodex. Im gegenständlichen Fall hat der BF angegeben, € 600,00 an Bargeld bei seiner Einreise nach Österreich (vgl. Aktenseite 65) sowie zum Zeitpunkt seiner Personenkontrolle ein Guthaben von € 900,00 auf seinem Bankkonto (vgl. Aktenseite 155) besessen zu haben. Diese – von ihm nicht belegten Vermögenswerte – vermochten ihn jedoch nachweislich nicht davon abzuhalten, mehrmals einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in Form des sogenannten „Hütchenspiels“ nachzugehen, die ganz offensichtlich der Bestreitung seiner Existenzmittel diente und liegt somit auf der Hand, dass er keine legalen Quellen für die Mittel seines Lebensunterhalts hat und somit iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mittellos ist.Im gegenständlichen Fall hat der BF angegeben, € 600,00 an Bargeld bei seiner Einreise nach Österreich vergleiche Aktenseite 65) sowie zum Zeitpunkt seiner Personenkontrolle ein Guthaben von € 900,00 auf seinem Bankkonto vergleiche Aktenseite 155) besessen zu haben. Diese – von ihm nicht belegten Vermögenswerte – vermochten ihn jedoch nachweislich nicht davon abzuhalten, mehrmals einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in Form des sogenannten „Hütchenspiels“ nachzugehen, die ganz offensichtlich der Bestreitung seiner Existenzmittel diente und liegt somit auf der Hand, dass er keine legalen Quellen für die Mittel seines Lebensunterhalts hat und somit iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mittellos ist. Weiters hat der BF gegen das MeldeG verstoßen, weil er die verpflichtende Anmeldung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet unterlassen hat. So hat er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.12.2021 angegeben, an der Adresse XXXX , XXXX , wohnhaft zu sein, ohne über eine diesbezügliche Meldeadresse zu verfügen. Soweit der BF in der Einvernahme angegeben hat, dass der Besitzer der Wohnung zwei Wohnungen habe und jene Wohnung in der XXXX , wo er tatsächlich gemeldet sei, gerade renoviert würde, vermag er damit nicht den Umstand für seine unterlassene Wohnsitzanmeldung an der tatsächlichen Wohnadresse zu rechtfertigen.Weiters hat der BF gegen das MeldeG verstoßen, weil er die verpflichtende Anmeldung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet unterlassen hat. So hat er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.12.2021 angegeben, an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft zu sein, ohne über eine diesbezügliche Meldeadresse zu verfügen. Soweit der BF in der Einvernahme angegeben hat, dass der Besitzer der Wohnung zwei Wohnungen habe und jene Wohnung in der römisch 40 , wo er tatsächlich gemeldet sei, gerade renoviert würde, vermag er damit nicht den Umstand für seine unterlassene Wohnsitzanmeldung an der tatsächlichen Wohnadresse zu rechtfertigen. Der BF hat es damit unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) und hielt sich überdies unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Falle des BF ist weiters zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er damit auch gegen die Bestimmungen der VO (EU) 2018/1806 verstoßen hat, als er mehrfach seinen visumfreien erlaubten Aufenthalt von 90 Tagen überschritten hat (vgl. Aktenseite 45).Der BF hat es damit unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG) und hielt sich überdies unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Falle des BF ist weiters zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er damit auch gegen die Bestimmungen der VO (EU) 2018 aus 1806, verstoßen hat, als er mehrfach seinen visumfreien erlaubten Aufenthalt von 90 Tagen überschritten hat vergleiche Aktenseite 45). Dem BF sind sohin mehrere teils über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)]. Zwar zeigte sich der BF vor dem BFA geständig und brachte er in seiner Stellungnahme vor, dass er arbeitslos sei (Aktenseite 65). Vor diesem Hintergrund, insbesondere wegen des Fehlens eines geregelten Einkommens im Herkunftsstaat, kann eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Form eines unerlaubten Glückspiels in Österreich nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahrdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahrdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die Eltern des BF leben noch in Nordmazedonien, es bestehen keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet und lässt sich dahingehend von Amts wegen auch nichts Anderweitiges feststellen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 2 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, sich vor der belangten Behörde geständig zeigte und letztlich freiwillig das Bundesgebiet verließ. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf unter 6 Monate erwiese sich aber eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 18Abs.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. 3.2.2. Unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 55Abs.
4 FPG wurde somit seitens des BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.3.2.2. Unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde somit seitens des BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt und in der Folge nicht zuerkannt wurde, hat das BFA
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt und in der Folge nicht zuerkannt wurde, hat das BFA
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.1263468.3.01