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{'item': 'W108 2241612-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW108 2241612-1 SpruchW108 2241612-1/17E, W108 2241612-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl. 1271497700/201176495, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl. 1271497700/201176495, nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Vorbringen/Beweismittel:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen/Beweismittel: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag) nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch AsylG). Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführ unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, er sei Kurde und habe mit seiner Familie in XXXX in Syrien gelebt. Von dort aus sei er vor ca. 3,5 Monaten illegal aus Syrien ausgereist. Sein syrischer Reisepass sei zu Hause in Syrien verblieben. Syrien habe er wegen des Krieges verlassen, dort sei es unsicher und kein Leben möglich. Er habe alle Gründe für seine Asylantragstellung angegeben. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg, aber mit keinen Sanktionen zu rechnen. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführ unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, er sei Kurde und habe mit seiner Familie in römisch 40 in Syrien gelebt. Von dort aus sei er vor ca. 3,5 Monaten illegal aus Syrien ausgereist. Sein syrischer Reisepass sei zu Hause in Syrien verblieben. Syrien habe er wegen des Krieges verlassen, dort sei es unsicher und kein Leben möglich. Er habe alle Gründe für seine Asylantragstellung angegeben. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg, aber mit keinen Sanktionen zu rechnen. 2.1. Am 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Angaben bei der Erstbefragung seien vollständig, er habe damals die Wahrheit und alles gesagt, mehr habe er selbst nicht dazu anzuführen. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau sechs gemeinsame Kinder, die wie seine Mutter und seine Geschwister (darunter sein Bruder XXXX , 55 Jahre, und sein um zwei Jahre älterer Bruder XXXX , 47 Jahre, in Syrien im Dorf XXXX lebten. In diesem Dorf sei er auch aufgewachsen. Seinen Wehrdienst habe er von 1993 bis 1996 in XXXX geleistet. Er sei einfacher Soldat gewesen. 2.1. Am 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Angaben bei der Erstbefragung seien vollständig, er habe damals die Wahrheit und alles gesagt, mehr habe er selbst nicht dazu anzuführen. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau sechs gemeinsame Kinder, die wie seine Mutter und seine Geschwister (darunter sein Bruder römisch 40 , 55 Jahre, und sein um zwei Jahre älterer Bruder römisch 40 , 47 Jahre, in Syrien im Dorf römisch 40 lebten. In diesem Dorf sei er auch aufgewachsen. Seinen Wehrdienst habe er von 1993 bis 1996 in römisch 40 geleistet. Er sei einfacher Soldat gewesen. Der Beschwerdeführer legte Kopien seines Reisepasses vor und gab an, sein Reisepass und sein Militärbuch seien zu Hause in Syrien. Er könne sich beide Dokumente schicken lassen (hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 24.02.2021 eingeräumt). Zum Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer in freier Erzählung folgende Angaben: Es gebe keine Sicherheit. Seit 2013 sei er immer im Dorf geblieben. Sein ältester Sohn könne nicht einmal seinen Namen richtig sprechen. Man wisse nicht, was passiere. Nach XXXX habe er nicht können, weil dort das Regime sei. Er habe Angst, als Reservist eingezogen zu werden. Er sehe für sich und seine Kinder keine Zukunft. Es gebe keine Hoffnung. Es könnte auch eine Umzingelung durch die Türken erfolgen und dann sei es zu spät. Man höre vieles in den Medien. Er wünsche sich Sicherheit und eine Zukunft. Das seien die Gründe. Zum Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer in freier Erzählung folgende Angaben: Es gebe keine Sicherheit. Seit 2013 sei er immer im Dorf geblieben. Sein ältester Sohn könne nicht einmal seinen Namen richtig sprechen. Man wisse nicht, was passiere. Nach römisch 40 habe er nicht können, weil dort das Regime sei. Er habe Angst, als Reservist eingezogen zu werden. Er sehe für sich und seine Kinder keine Zukunft. Es gebe keine Hoffnung. Es könnte auch eine Umzingelung durch die Türken erfolgen und dann sei es zu spät. Man höre vieles in den Medien. Er wünsche sich Sicherheit und eine Zukunft. Das seien die Gründe. Über Befragen gab der Beschwerdeführer an: Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, nur der Bürgermeister des Dorfes habe gesagt, dass sie aufpassen sollten, wenn sie sich außerhalb des Dorfes aufhielten. Es sei niemand jemals bezüglich des Wehrdienstes an ihn herangetreten. Es stimme, dass man in der Regel nur bis zu einem Alter von 42 Jahren eingezogen werde, die Regeln würden aber nicht eingehalten, wenn Leute gebraucht würden. Er werde in Syrien nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Es habe keine Übergriffe auf ihn gegeben und es sei auch niemand an ihn persönlich herangetreten. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er jedoch mitgenommen zu werden, wenn er in Damaskus ankommen würde. Es könnte auch sein, dass sein Name auf der Liste stehe, darüber wisse er aber nichts Konkretes. Er sei nicht vom Regime eingezogen worden, weil dieses in seinem Heimatort keine Macht habe und er immer im Dorf gewesen sei. Von den Kurden sei er nicht eingezogen worden, weil diese gesagt hätten, dass er nicht kämpfen solle. Er hätte wahrscheinlich als Wachmann bei einem Checkpoint arbeiten müssen, das wolle er aber nicht. Die Kurden könnten ihn zum aktiven Kämpfen nicht zwingen und freiwillig würde er das nicht tun. Seine Brüder seien zu alt, um eingezogen zu werden. Sein Neffe sei bei der YPG. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was ihn erwarte, mit der Polizei werde er sicherlich Probleme bekommen. Bei einer Einreise über kurdisches Gebiet, z.B. über den Flughafen in Erbil und Weiterfahrt in seinen Heimatort, seien hingegen keine Probleme zu erwarten, da dort nur die Kurden seien. Es könnte aber sein, dass es beim Grenzübergang Irak/Syrien zu Problemen komme. 2.2. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde finden sich Kopien „vom Original“ des Reisepasses und des Wehrdienstbuches des Beschwerdeführers (von der belangten Behörde wurde nicht dokumentiert, wann diese Kopien von den Originalen angefertigt wurden und wo die Originale verblieben sind). 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigen zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigen zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte u.a. als Sachverhalt fest: Die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers laute XXXX , geboren am XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien. Er stamme aus der kurdischen Demokratischen Föderation Nordsyrien („Rojava“) nach deren Verwaltungsgliederung. Dieses Gebiet befinde sich unter der Kontrolle der Milizen der kurdischen Miliz YPG. Er sei syrischer Staatsbürger. Er habe in den Jahren 1993 bis 1996 seinen Wehrdienst als einfacher Soldat abgeleistet und sei während dieses Zeitraums in XXXX stationiert gewesen. Er gehöre zur Volksgruppe der Kurden, bekenne sich zum sunnitischen Islam, verfüge über eine insgesamt neunjährige Grundschulbildung, spreche Kurdisch (Muttersprache) sowie Arabisch und habe Zeit seines Aufenthalts in Syrien als Friseur, Landwirt und Fliesenleger gearbeitet. Er habe in Syrien unter mittelmäßigen Umständen gelebt. Er sei mit seiner Frau XXXX sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammten sechs Kinder, welche weiterhin bei der Mutter in Syrien aufhältig seien. Er leide an keiner schweren physischen oder psychischen Krankheit. Er sei arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Er habe seine Heimat ungefähr Ende Juli bzw. Anfang Augst des Jahres 2020 illegal verlassen und in der Folge am 24.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde stellte u.a. als Sachverhalt fest: Die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers laute römisch 40 , geboren am römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien. Er stamme aus der kurdischen Demokratischen Föderation Nordsyrien („Rojava“) nach deren Verwaltungsgliederung. Dieses Gebiet befinde sich unter der Kontrolle der Milizen der kurdischen Miliz YPG. Er sei syrischer Staatsbürger. Er habe in den Jahren 1993 bis 1996 seinen Wehrdienst als einfacher Soldat abgeleistet und sei während dieses Zeitraums in römisch 40 stationiert gewesen. Er gehöre zur Volksgruppe der Kurden, bekenne sich zum sunnitischen Islam, verfüge über eine insgesamt neunjährige Grundschulbildung, spreche Kurdisch (Muttersprache) sowie Arabisch und habe Zeit seines Aufenthalts in Syrien als Friseur, Landwirt und Fliesenleger gearbeitet. Er habe in Syrien unter mittelmäßigen Umständen gelebt. Er sei mit seiner Frau römisch 40 sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammten sechs Kinder, welche weiterhin bei der Mutter in Syrien aufhältig seien. Er leide an keiner schweren physischen oder psychischen Krankheit. Er sei arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Er habe seine Heimat ungefähr Ende Juli bzw. Anfang Augst des Jahres 2020 illegal verlassen und in der Folge am 24.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verhältnisse in Syrien stellte die belangte Behörde auf der Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien, Version 2, fest. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt, da aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft sei. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, aufgrund einer Weigerung bei Einheiten örtlicher Milizen wie insbesondere der YPG mitzukämpfen und/oder als Wehrpflichtiger auf Grund einer Weigerung auf Regierungsseite Wehrdienst zu leisten, ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr einer solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen, religiösen oder auch Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Gesinnung, und zwar weder durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat noch durch die Verwaltung der Demokratischen Föderation Nordsyrien („Rojava“) bzw. die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) oder die kurdische Miliz YPG. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt oder bei einer Rückkehr über einen der durch die Zentralregierung kontrollierten Flughäfen ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Erstbefragung bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen angegeben, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Dort sei es unsicher und es gebe kein Leben. Weiters habe er ausgeführt, hiermit sämtliche ausreisekausalen Gründe genannt zu haben. Als Rückkehrbefürchtung habe er angegeben, Angst vor dem Krieg zu haben. Vor der belangten Behörde habe er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dezidiert ausgeführt, dass bezüglich des Wehrdienstes niemals jemand an ihn herangetreten sei. Es sei somit festzuhalten, dass es bisher zu keinen wie auch immer gearteten Rekrutierungsversuchen gekommen sei. Eine Verfolgung bzw. Rekrutierung durch die Verwaltung der Demokratischen Föderation Nordsyrien bzw. die PYD/YPG sei nicht zu bejahen: Auf Vorhalt der Behörde, dass in den Gebieten unter Kontrolle der YPG eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst lediglich für Männer von 18 bis 30 Jahren bestehe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es zwar so geschrieben sei, jedoch auch viel jüngere Menschen in den Krieg ziehen würden. Dass auch ältere Personen eingezogen werden würden, habe der Beschwerdeführer hingegen nicht behauptet. In weiterer Folge habe er auf die Frage, weshalb man ihn nicht schon früher eingezogen habe, geantwortet, dass ihm durch die YPG bereits mitgeteilt worden wäre, dass er nicht kämpfen sollte. Er habe angegeben, wahrscheinlich als Wachmann bei einem Checkpoint arbeiten zu müssen. Dies sei vom Beschwerdeführer erstmals zu diesem Zeitpunkt ins Treffen geführt worden. Wenig später habe er zu Protokoll gegeben, dass man ihn nicht zwingen könne, zu kämpfen, und dass er dies auch nicht freiwillig tun würde. Der Beschwerdeführer habe somit selbst außer Streit gestellt, dass die YPG ihn nicht zum Wehrdienst einziehen würde. Dies werde auch dadurch untermauert, dass auch seine Brüder, wobei einer lediglich zwei Jahr älter als der Beschwerdeführer sei, aufgrund ihres Alters nicht zum Wehrdienst eingezogen worden seien. Aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit der eindeutigen Berichtslage sei eine (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Von der Behörde werde zwar nicht verkannt, dass es auch mehrfach es zu Fällen gekommen sei, in denen Männer von der YPG rekrutiert würden, die bereits älter als 30 Jahre gewesen seien. Dabei handelte es sich jedoch um Personen, die kritisch politisch aktiv gewesen seien und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten. Dass derartiges beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren niemals behauptet worden und sei auch amtswegig nicht festzustellen. Dass dieser Schluss zulässig sei werde insbesondere auch dadurch untermauert, dass es – den Angaben des Beschwerdeführers folgend – bisher keine wie auch immer gearteten Rekrutierungsversuche gegeben habe und keine Umstände ersichtlich seien, weshalb sich dies in Zukunft – insbesondere im Hinblick auf das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers – ändern sollte. Der Beschwerdeführer erscheine aus diesem Grunde nicht tauglich für den Militärdienst. Der Beschwerdeführer müsse auch nicht befürchten, für die syrische Regierung den Wehrdienst/Reservedienst leisten zu müssen und von dieser Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt zu sein: Laut der Länderinformation sei in Bezug auf die syrische Armee der Regierung die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter und es sei bisher zu keinen wie auch immer gearteten Rekrutierungsversuchen gegen ihn gekommen. Er habe das Alter von 42 Jahren bereits deutlich überschritten, wodurch das Risiko, dass er als Reservist Wehrdienst für das Regime leisten müsse, erheblich verringert sei. Es lägen zwar einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht werde. Dies sei – der vorliegenden Berichterstattung folgend – jedoch nur dann der Fall, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (das gelte z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Dass der Beschwerdeführer über derartige „Spezialkenntnisse“ verfüge, habe er im Verlauf des gesamten Verfahrens niemals behauptet und es sei deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er trotz des Umstandes, dass er das wehrfähige Alter überschritten habe, eingezogen werden könnte. Dies werde auch dadurch untermauert, dass sich seine Verwandten weiterhin unbehelligt in seiner Heimat aufhielten. Dass zwischenzeitlich jemand an seine Familienangehörigen wegen seiner Person herangetreten wäre, habe er nicht geltend gemacht, weshalb auch davon auszugehen sei, dass kein wie auch immer geartetes Interesse von den heimischen Behörden an seiner Person bestehe. Letztlich sei die seinerzeit illegal erfolgte Ausreise der einzige Verstoß gegen syrische Gesetze. Berichte, dass bloß wegen solcher Vergehen unverhältnismäßige Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Behörden erfolgten, lägen jedoch nicht vor. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers wäre für diesen möglich, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein, beispielsweise über den Flughafen in XXXX , der sich in der Nachbarprovinz XXXX befinde und sich, obwohl selbst unter Regierungskontrolle, in jenem zusammenhängenden Gebiet befinde, das unter Kontrolle der kurdischen Demokratischen Föderation Nordsyrien sei. Der Flughafen in XXXX sei für den Passagierverkehr geöffnet und werde auch aktuell von einer (näher genannten) Fluglinie angeflogen; alternativ gäbe es auch Flüge dorthin über den internationalen Flughafen Damaskus. Die weitere Reise in den Heimatort wäre auf dem Landweg möglich; Berichte über eine besondere Gefährdungslage auf diesen Straßenverbindungen lägen keine vor. Allenfalls wäre zudem auch die Reise über den internationalen Flughafen von Erbil im Irak möglich, welcher für den Passagierverkehr geöffnet sei und von der dortigen kurdischen Regionalregierung betrieben werde. Die weitere Reise wäre dann über den Landweg (ca. 270

  1. km)auf Straßen innerhalb der Autonomen Region Kurdistan wieder direkt in das Gebiet der Provinz XXXX der kurdischen Demokratischen Föderation Nordsyrien („Rojava“) möglich. Auch zu diesen Reiseverbindungen in Syrien lägen keine Berichte über eine besondere Gefährdungslage vor.Eine Rückkehr in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers wäre für diesen möglich, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein, beispielsweise über den Flughafen in römisch 40 , der sich in der Nachbarprovinz römisch 40 befinde und sich, obwohl selbst unter Regierungskontrolle, in jenem zusammenhängenden Gebiet befinde, das unter Kontrolle der kurdischen Demokratischen Föderation Nordsyrien sei. Der Flughafen in römisch 40 sei für den Passagierverkehr geöffnet und werde auch aktuell von einer (näher genannten) Fluglinie angeflogen; alternativ gäbe es auch Flüge dorthin über den internationalen Flughafen Damaskus. Die weitere Reise in den Heimatort wäre auf dem Landweg möglich; Berichte über eine besondere Gefährdungslage auf diesen Straßenverbindungen lägen keine vor. Allenfalls wäre zudem auch die Reise über den internationalen Flughafen von Erbil im Irak möglich, welcher für den Passagierverkehr geöffnet sei und von der dortigen kurdischen Regionalregierung betrieben werde. Die weitere Reise wäre dann über den Landweg (ca. 270
  2. km)auf Straßen innerhalb der Autonomen Region Kurdistan wieder direkt in das Gebiet der Provinz römisch 40 der kurdischen Demokratischen Föderation Nordsyrien („Rojava“) möglich. Auch zu diesen Reiseverbindungen in Syrien lägen keine Berichte über eine besondere Gefährdungslage vor. 4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zum Sachverhalt vorbrachte: Er sei syrischer Staatsbürger, kurdischer Abstammung und stamme aus der Stadt XXXX (Dorf XXXX ). Er habe damals seinen Wehrdienst in XXXX abgeleistet. Syrien habe er wegen des Krieges, aber vor allem auch deswegen verlassen, weil er Angst habe, vom syrischen Militär als Reservist eingezogen zu werden. Mittlerweile werde er auch per Haftbefehl gesucht (hierzu beigelegtes, beglaubigtes Schreiben). Daher sei er geflüchtet und habe am 24.11.2020 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zum Sachverhalt vorbrachte: Er sei syrischer Staatsbürger, kurdischer Abstammung und stamme aus der Stadt römisch 40 (Dorf römisch 40 ). Er habe damals seinen Wehrdienst in römisch 40 abgeleistet. Syrien habe er wegen des Krieges, aber vor allem auch deswegen verlassen, weil er Angst habe, vom syrischen Militär als Reservist eingezogen zu werden. Mittlerweile werde er auch per Haftbefehl gesucht (hierzu beigelegtes, beglaubigtes Schreiben). Daher sei er geflüchtet und habe am 24.11.2020 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Behörde verkenne, dass es bisher nur deswegen noch nicht zu Rekrutierungsversuchen gekommen sei, weil er Syrien rechtzeitig verlassen habe. Ferner seien in seinen Aussagen vor der belangten Behörde auch keine Widersprüchlichkeiten zu erkennen. So habe er nur erwähnt, dass der Bürgermeister sie vor einer Rekrutierung gewarnt habe. Ebenso dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er für die Ableistung zum Wehrdienst „zu alt“ wäre. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in Syrien. An einen der etlichen Checkpoints würde er auffallen. Auf sein Alter kommt es nicht an. Sogar Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern seien gezwungen, den Wehr-bzw. Reservedienst zu leisten. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien vom 18.12.2020 gehe hervor, dass ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheide, Reservist bleibe und bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden könne. Seit 2011 habe sich das jedoch geändert. Es lägen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht werde, wenn die betroffene Person besondere Qualifikationen habe. Es komme daher - entgegen der Auffassung der Behörde - nicht auf irgendwelche besonderen Qualifikationen an. Zudem verweise er hier nochmals auf den hiermit beigelegten und beglaubigen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst. Er habe an mehreren Stellen während der Einvernahme vor der Behörde erwähnt, dass er Angst vor einer Rekrutierung habe. So habe er ausdrücklich erwähnt, dass er nicht kämpfen wolle und keine unschuldigen Menschen umbringen möchte. Auch habe er gesagt, dass es durchaus sein könnte, dass sein Name auf einer der Listen stehe. Zudem habe er explizit zu Protokoll gegeben, dass auch Männer über 42 Jahre eingezogen werden können. Die Vorwürfe der Behörde, wonach er gesagt haben soll, dass ich nichts zu befürchten habe, und er widersprüchliche Angaben gemacht habe, seien damit völlig absurd. Ebenso dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Angst vor einer Rekrutierung erst später, in der Einvernahme vor der Behörde, geltend gemacht habe. Dieses sei verständlich, so hätte er doch während der polizeilichen Erstbefragung nicht die Zeit dazu gehabt, seinen Fluchtgrund ausführlich darzustellen. Auch er wäre von den Maßnahmen der Wehrdienstverweigerung betroffen, da beim syrischen Militär derzeit ein massiver Personalmangel herrsche und bei der Personenauswahl völlig willkürlich vorgegangen werde. Daher entspreche es sehr wohl den Tatsachen, dass er auch mit 45 Jahren zum Militärdienst als Reservist eingezogen werden würde und habe er daher berechtigte Angst vor einer Verfolgung. Selbst wenn die Behörde von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtgrunds überzeugt gewesen sei, hätte sie dem Beschwerdeführer dennoch den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen, da er in Österreich um Asyl angesucht habe; schon aus diesem Grund laufe er Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien, verhaftet, gefoltert oder umgebracht zu werden. Das in der Beschwerde angesprochene „beglaubigte Schreiben vom 29.3.2021“ („beglaubigter Einberufungsbefehl zum Wehrdienst“) war (entgegen der Beschwerdebehauptung) der Beschwerde nicht angeschlossen. 5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 6. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, das in der Beschwerde angesprochene „beglaubigte Schreiben vom 29.3.2021“ vorzulegen, legte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 08.11.2021 eine Ablichtung eines Schriftstückes in arabischer Sprache mit folgender beglaubigter Übersetzung vom 29.03.2021 vor: „ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN GENERALKOMMANDO DER STREITKRÄFTE UND MILITÄR Festnahmebefehl gegen General Wehrdienstbehörde in XXXX WehrdienstverweigererGENERALKOMMANDO DER STREITKRÄFTE UND MILITÄR Festnahmebefehl gegen General Wehrdienstbehörde in römisch 40 Wehrdienstverweigerer Nummer: XXXX Nummer: römisch 40 Datum: XXXX 2013Datum: römisch 40 2013 An die Militärpolizei in XXXX An die Militärpolizei in römisch 40 Hiermit informieren wir Sie, über die geheime und öffentliche Suche bzw. Festnahmebefehl gegen XXXX , Sohn des XXXX und der XXXX , geboren im Jahr XXXX , eingetragen in XXXX Nr. XXXX , Wehrdienstnummer XXXX und bitten Sie ihn vorzuführen, um den Wehrdienst abzuleisten.Hiermit informieren wir Sie, über die geheime und öffentliche Suche bzw. Festnahmebefehl gegen römisch 40 , Sohn des römisch 40 und der römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 , eingetragen in römisch 40 Nr. römisch 40 , Wehrdienstnummer römisch 40 und bitten Sie ihn vorzuführen, um den Wehrdienst abzuleisten. Im Falle des Scheiterns der Vorführung, bitten wir Sie uns binnen 15 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Bericht zu übermitteln. Adresse: XXXX , Tel: XXXX .Adresse: römisch 40 , Tel: römisch 40 . Stempel: Militär und Streitkräfte, Wehrdienstabteilung in XXXX , versehen mit eigenhändiger Unterschrift.“Stempel: Militär und Streitkräfte, Wehrdienstabteilung in römisch 40 , versehen mit eigenhändiger Unterschrift.“ 7. Über weiteren Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, das Original des genannten Schriftstückes samt den Unterlagen betreffend die Übermittlung des Originalschriftstückes an den Beschwerdeführer und die Unterlagen betreffend die Übermittlung der Ablichtung des Schriftstückes an den Beschwerdeführer vorzulegen, legte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 22.11.2021 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht), ohne weitere Beilagen und ohne Erklärungen das „beglaubigte Schreiben vom 29.3.2021 im Original mit Übersetzung“ vor. 8. Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste urkundentechnische Untersuchung des nach Angaben des Beschwerdeführers Originalschriftstückes durch das Bundeskriminalamt vom 07.12.2021 ergab folgende Beurteilung: „Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes kann die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes konnten bei den urkundentechnischen Untersuchungen der behördlichen Eintragungen (Ausfüllschriften / Lichtbild / Stempelabdrucke) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ist keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich. Es kann nicht ausgesagt werden, ob derartige Dokumente von der syrischen Republik amtlich ausgegeben werden. Bemerkt wird, dass das Formular eine Risskante aufweist, die auf einen händischen Abriss des Blattes in diesem Bereich hinweist, ob bei dem fraglichen Schreiben durch den Abriss Daten bzw. Informationen vorenthalten wurden kann nicht ausgesagt werden.“ Zum Untersuchungsergebnis wurde folgende Kurzerläuterung gegeben: „Laut Übersetzung handelt es sich bei dem fraglichen Schriftstück um einen Festnahmebefehl gegen den Wehrdienstverweigerer der Wehrdienstbehörde in XXXX . Ein gleichartiges Dokument wurde bisher nicht zur Untersuchung vorgelegt. Bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument liegt ho. Kein Vergleichs- bzw. Informationsmaterial auf. Bei dem Formular handelt es sich um ein weißes Blatt Papier im Format von ca. 158 mm x 210 mm, der obere Blattrand weist eine Risskante auf, die auf einen händischen Abriss in diesem Bereich hinweist. Der Schwarzdruck wurde im xerografischen Verfahren mit einem handelsüblichen Laserdrucker, -kopierer oder dgl. aufgebracht. Die Ausfüllschrift mit blauem Schreibmittel gesetzt. Der Feuchtstempelabdruck wurden mittels Stempelplatte gesetzt. Zu dem aufgebrachten Nassstempelabdruck fehlt entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial. Es kann keine Aussage über die autorisierte Ausstellung gemacht werden.“„Laut Übersetzung handelt es sich bei dem fraglichen Schriftstück um einen Festnahmebefehl gegen den Wehrdienstverweigerer der Wehrdienstbehörde in römisch 40 . Ein gleichartiges Dokument wurde bisher nicht zur Untersuchung vorgelegt. Bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument liegt ho. Kein Vergleichs- bzw. Informationsmaterial auf. Bei dem Formular handelt es sich um ein weißes Blatt Papier im Format von ca. 158 mm x 210 mm, der obere Blattrand weist eine Risskante auf, die auf einen händischen Abriss in diesem Bereich hinweist. Der Schwarzdruck wurde im xerografischen Verfahren mit einem handelsüblichen Laserdrucker, -kopierer oder dgl. aufgebracht. Die Ausfüllschrift mit blauem Schreibmittel gesetzt. Der Feuchtstempelabdruck wurden mittels Stempelplatte gesetzt. Zu dem aufgebrachten Nassstempelabdruck fehlt entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial. Es kann keine Aussage über die autorisierte Ausstellung gemacht werden.“ 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich dieser persönlich beteiligte. Es wurde in die im Verwaltungsakt der belangten Behörde (AS 155
  3. ff)einliegenden Kopien des Militärdienstbuches (das Original befand/befindet sich nicht im Akt) Einsicht genommen, insbesondere in Bezug auf die Zeit der Militärdienstleistung des Beschwerdeführers und die Funktion bei Ableistung des Militärdienstes. Dazu ergab sich Folgendes: „Ausgehändigt wurde das Militärdienstbuch am XXXX . Dann Einberufungsnummer XXXX . Es fand eine medizinische Untersuchung für die Musterung statt und eine abschließende Untersuchung am XXXX . Dann steht Tauglichkeit für Einsatz am Feld, operativer Einsatz, für die Dauer von 30 Monaten. Einberufen am XXXX , entlassen am XXXX . letzter Rang: Einfacher Rekrut/Soldat. Spezialisierung (Code: XXXX ). Beginn des Reservedienstes: XXXX . Datum der neuerlichen Vorstellung bei der Einberufungsstelle am XXXX und jeweils mit ovalem Stempel der Streitkräfte und der Armee, Einberufungsbehörde oder Zweigstelle von XXXX .“„Ausgehändigt wurde das Militärdienstbuch am römisch 40 . Dann Einberufungsnummer römisch 40 . Es fand eine medizinische Untersuchung für die Musterung statt und eine abschließende Untersuchung am römisch 40 . Dann steht Tauglichkeit für Einsatz am Feld, operativer Einsatz, für die Dauer von 30 Monaten. Einberufen am römisch 40 , entlassen am römisch 40 . letzter Rang: Einfacher Rekrut/Soldat. Spezialisierung (Code: römisch 40 ). Beginn des Reservedienstes: römisch 40 . Datum der neuerlichen Vorstellung bei der Einberufungsstelle am römisch 40 und jeweils mit ovalem Stempel der Streitkräfte und der Armee, Einberufungsbehörde oder Zweigstelle von römisch 40 .“ Zur Spezialisierung bzw. zum Code befragt gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was der Code XXXX bedeute, er sei einfacher Soldat gewesen. Er habe keine Spezialausbildung erhalten, sei an nichts Besonderem ausgebildet worden.Zur Spezialisierung bzw. zum Code befragt gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was der Code römisch 40 bedeute, er sei einfacher Soldat gewesen. Er habe keine Spezialausbildung erhalten, sei an nichts Besonderem ausgebildet worden. Weiters wurde in die vom syrischen Reisepass des Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum XXXX 2012; Gültigkeit bis zum XXXX 2018, ausgestellt im XXXX in Syrien) angefertigten Kopien Einsicht genommen, insbesondere in Bezug auf die dort eingetragenen arabischen Eintragungen zu den Reisebewegungen. Diese übersetzte die Dolmetscherin folgendermaßen: Weiters wurde in die vom syrischen Reisepass des Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum römisch 40 2012; Gültigkeit bis zum römisch 40 2018, ausgestellt im römisch 40 in Syrien) angefertigten Kopien Einsicht genommen, insbesondere in Bezug auf die dort eingetragenen arabischen Eintragungen zu den Reisebewegungen. Diese übersetzte die Dolmetscherin folgendermaßen: „Es sind Aus- oder Einreisestempel, wobei diese sehr verwischt sind und ich daher nicht lesen kann, ob es sich um die Ausreise oder die Einreise handelt. Es sind syrische Stempel, ein ovaler Stempel vom XXXX 2012, was mit einem türkischen Stempel korrespondiert. Ein viereckiger Stempel, dessen Datum ich nicht lesen kann. Nochmals ein ovaler Stempel vom XXXX 2012, korrespondierend mit einem türkischen Stempel und ein viereckiger Stempel vom XXXX 2012, wiederum mit einem türkischen Stempel.“„Es sind Aus- oder Einreisestempel, wobei diese sehr verwischt sind und ich daher nicht lesen kann, ob es sich um die Ausreise oder die Einreise handelt. Es sind syrische Stempel, ein ovaler Stempel vom römisch 40 2012, was mit einem türkischen Stempel korrespondiert. Ein viereckiger Stempel, dessen Datum ich nicht lesen kann. Nochmals ein ovaler Stempel vom römisch 40 2012, korrespondierend mit einem türkischen Stempel und ein viereckiger Stempel vom römisch 40 2012, wiederum mit einem türkischen Stempel.“ Der Beschwerdeführer gab an, er sei für den Erhalt des Reisepasses im Jahr 2012 persönlich im XXXX bei der syrischen Behörde gewesen. Damals habe es in XXXX noch keine Probleme gegeben, diese hätten erst Ende 2012/Anfang 2013 begonnen. Es habe keine Probleme mit den syrischen Behörden bei der Ausstellung des Reisepasses und/oder bei den nachfolgenden Ausreisen/Einreisen aus Syrien bzw. nach Syrien gegeben. Er habe sich den Reisepass ausstellen lassen und sei in die Türkei gereist und von dort wieder zurück nach Syrien, weil er in der Türkei gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gab an, er sei für den Erhalt des Reisepasses im Jahr 2012 persönlich im römisch 40 bei der syrischen Behörde gewesen. Damals habe es in römisch 40 noch keine Probleme gegeben, diese hätten erst Ende 2012/Anfang 2013 begonnen. Es habe keine Probleme mit den syrischen Behörden bei der Ausstellung des Reisepasses und/oder bei den nachfolgenden Ausreisen/Einreisen aus Syrien bzw. nach Syrien gegeben. Er habe sich den Reisepass ausstellen lassen und sei in die Türkei gereist und von dort wieder zurück nach Syrien, weil er in der Türkei gearbeitet habe. Er habe die Einberufung als Reservist im Jahr 2013 erhalten und er habe ein Papier, das seinen Reservedienst anbelange, sofort vorgelegt, nachdem er es aus Syrien erhalten und den angefochtenen Bescheid bekommen habe. Er wisse nicht, weshalb in der Beschwerde nicht erwähnt werde, dass er 2013 zum Reservedienst eingezogen hätte werden sollen. Die Kopie des Schriftstückes habe er zuerst per WhatsApp von seiner Frau ca. zwei Tage nach der Befragung bei der Behörde erhalten. Das Original habe er ca. einen Monat später erhalten. Nachweise hierfür habe er nicht, er habe diese WhatsApp-Nachricht nicht mehr, er habe sie gelöscht. Das Original habe er von seinem Cousin väterlicherseits, der es ihm von Kurdistan nach Österreich mitgebracht habe, erhalten. Seine Frau hätte das Originalschriftstück in einem Trainingsanzug versteckt einem LKW-Fahre in den Irak mitgegeben, wo der Trainingsanzug mit dem darin versteckten Papier seinen Cousin übergeben worden sei, der es anschließend nach Österreich mitgebracht habe. Das Originalschriftstück der Wehrdienstbehörde in XXXX vom XXXX 2013 habe er in Syrien über den Bürgermeister seines Dorfes erhalten, und zwar ca. 5 oder 6 Tage nach dessen Ausstellung. Er habe auch bei der Behörde gesagt, dass er im Jahr 2013 einberufen worden sei, dass ihm der Bürgermeister mitgeteilt habe, dass er zum Reservedienst eingezogen sei und dass dieser ihm das diesbezügliche Schreiben gebracht habe. Er sei sich sicher, dass er gesagt habe, dass er vom Bürgermeister eine Aufforderung erhalten habe. Mit Aufforderung habe er sehr wohl eine schriftliche Aufforderung gemeint. Vielleicht sei das missverstanden worden. Das Schriftstück habe er nicht bei seiner Ausreise aus Syrien mitgenommen, da er habe Angst gehabt habe, auf der Flucht erwischt und durchsucht zu werden. Er habe sich zuerst das Militärdienstbuch und seinen Reisepass aus Syrien schicken lassen, weil die Behörde ihm dezidiert aufgetragen habe, das Wehrdienstbuch und den Reisepass zu beschaffen und vorzulegen. Er habe nicht daran gedacht, auch das Schriftstück anzufordern. Er habe gedacht, dass es nicht mehr notwendig sei. Er habe das Schriftstück erst angefordert, nachdem er den abweisenden, angefochtenen Bescheid erhalten habe. Da sei er selbst darauf gekommen, dass ein solcher Beweis hilfreich wäre. Sein Dorf, in dem er sich aufgehalten habe, habe sich nicht mehr unter der Kontrolle des Regimes befunden. Dieses hätte sich nach XXXX zurückgezogen. Er habe sich immer in seinem Wohnbezirk aufgehalten und habe diesen nie verlassen. Im Jahr 2020 sei er letztlich wegen der Demonstrationen und weil die Kurden ihn aufgerufen hätten, daran teilzunehmen, geflüchtet. Er sei jetzt auch ein Feind der Kurden, weil er ihrer Aufforderung nicht gefolgt sei, an ihren Demonstrationen teilzunehmen. Das habe er nicht bereits früher vorgebracht, weil er nervös gewesen sei. Es kämen Leute zu seiner Familie nach Syrien, die nach ihm fragten, und da sage seine Familie, dass er abgehauen sei. Richtige Probleme hätten sie nicht wegen ihm. Die Kurden würden nach ihm fragen, weil er ihrer Aufforderung, an Demonstrationen teilzunehmen, nicht nachgekommen sei. Sie wollten, dass er sich ihren Kämpfern anschließe. Sie könnten ihn nicht zwingen, ihrer Armee beizutreten, aber sie könnten ihn auffordern, mit ihnen gemeinsam zu kämpfen. Sein Bruder in Syrien sei mit ungefähr 60 Jahren zu alt für den Militärdienst. Sein Sohn sei noch sehr jung (erst 16 Jahre alt). Sein Neffe sei bei den YPG gewesen, sei aber geflüchtet und habe das Land verlassen. Sein ca. um zwei Jahre älterer Bruder habe Syrien 2013 oder 2014 verlassen und er arbeite in Kurdistan (Irak). Er habe bei der belangten Behörde angegeben, dass sich dieser Bruder „dort im Land befindet“, vielleicht habe ihn der Dolmetscher missverstanden. Wenn er wieder nach Syrien zurückgehen müsse, würde sofort verhaftet werden, weil sein Name auf einer Fahndungsliste stehe.Er habe die Einberufung als Reservist im Jahr 2013 erhalten und er habe ein Papier, das seinen Reservedienst anbelange, sofort vorgelegt, nachdem er es aus Syrien erhalten und den angefochtenen Bescheid bekommen habe. Er wisse nicht, weshalb in der Beschwerde nicht erwähnt werde, dass er 2013 zum Reservedienst eingezogen hätte werden sollen. Die Kopie des Schriftstückes habe er zuerst per WhatsApp von seiner Frau ca. zwei Tage nach der Befragung bei der Behörde erhalten. Das Original habe er ca. einen Monat später erhalten. Nachweise hierfür habe er nicht, er habe diese WhatsApp-Nachricht nicht mehr, er habe sie gelöscht. Das Original habe er von seinem Cousin väterlicherseits, der es ihm von Kurdistan nach Österreich mitgebracht habe, erhalten. Seine Frau hätte das Originalschriftstück in einem Trainingsanzug versteckt einem LKW-Fahre in den Irak mitgegeben, wo der Trainingsanzug mit dem darin versteckten Papier seinen Cousin übergeben worden sei, der es anschließend nach Österreich mitgebracht habe. Das Originalschriftstück der Wehrdienstbehörde in römisch 40 vom römisch 40 2013 habe er in Syrien über den Bürgermeister seines Dorfes erhalten, und zwar ca. 5 oder 6 Tage nach dessen Ausstellung. Er habe auch bei der Behörde gesagt, dass er im Jahr 2013 einberufen worden sei, dass ihm der Bürgermeister mitgeteilt habe, dass er zum Reservedienst eingezogen sei und dass dieser ihm das diesbezügliche Schreiben gebracht habe. Er sei sich sicher, dass er gesagt habe, dass er vom Bürgermeister eine Aufforderung erhalten habe. Mit Aufforderung habe er sehr wohl eine schriftliche Aufforderung gemeint. Vielleicht sei das missverstanden worden. Das Schriftstück habe er nicht bei seiner Ausreise aus Syrien mitgenommen, da er habe Angst gehabt habe, auf der Flucht erwischt und durchsucht zu werden. Er habe sich zuerst das Militärdienstbuch und seinen Reisepass aus Syrien schicken lassen, weil die Behörde ihm dezidiert aufgetragen habe, das Wehrdienstbuch und den Reisepass zu beschaffen und vorzulegen. Er habe nicht daran gedacht, auch das Schriftstück anzufordern. Er habe gedacht, dass es nicht mehr notwendig sei. Er habe das Schriftstück erst angefordert, nachdem er den abweisenden, angefochtenen Bescheid erhalten habe. Da sei er selbst darauf gekommen, dass ein solcher Beweis hilfreich wäre. Sein Dorf, in dem er sich aufgehalten habe, habe sich nicht mehr unter der Kontrolle des Regimes befunden. Dieses hätte sich nach römisch 40 zurückgezogen. Er habe sich immer in seinem Wohnbezirk aufgehalten und habe diesen nie verlassen. Im Jahr 2020 sei er letztlich wegen der Demonstrationen und weil die Kurden ihn aufgerufen hätten, daran teilzunehmen, geflüchtet. Er sei jetzt auch ein Feind der Kurden, weil er ihrer Aufforderung nicht gefolgt sei, an ihren Demonstrationen teilzunehmen. Das habe er nicht bereits früher vorgebracht, weil er nervös gewesen sei. Es kämen Leute zu seiner Familie nach Syrien, die nach ihm fragten, und da sage seine Familie, dass er abgehauen sei. Richtige Probleme hätten sie nicht wegen ihm. Die Kurden würden nach ihm fragen, weil er ihrer Aufforderung, an Demonstrationen teilzunehmen, nicht nachgekommen sei. Sie wollten, dass er sich ihren Kämpfern anschließe. Sie könnten ihn nicht zwingen, ihrer Armee beizutreten, aber sie könnten ihn auffordern, mit ihnen gemeinsam zu kämpfen. Sein Bruder in Syrien sei mit ungefähr 60 Jahren zu alt für den Militärdienst. Sein Sohn sei noch sehr jung (erst 16 Jahre alt). Sein Neffe sei bei den YPG gewesen, sei aber geflüchtet und habe das Land verlassen. Sein ca. um zwei Jahre älterer Bruder habe Syrien 2013 oder 2014 verlassen und er arbeite in Kurdistan (Irak). Er habe bei der belangten Behörde angegeben, dass sich dieser Bruder „dort im Land befindet“, vielleicht habe ihn der Dolmetscher missverstanden. Wenn er wieder nach Syrien zurückgehen müsse, würde sofort verhaftet werden, weil sein Name auf einer Fahndungsliste stehe. Zum Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung nahm die Rechtsvertreterin wie folgt Stellung: Aus dem Untersuchungsbericht ergebe sich nicht, dass es gefälscht sei. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass er nur sagen könne, dass diese Bestätigung echt und nicht verfälscht sei. Sie sei auch offiziell abgestempelt. Zur Situation in Syrien wurde u.a. die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System) Version 4 erörtert. Weiters wurde in eine aktualisierte Darstellung zu den Machtverhältnissen in Syrien gemäß der Liveuamap vom 10.01.2022 Einsicht genommen, woraus sich ergab, dass sich das das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Kurden befindet. 1. Feststellungen: 1. Die oben unter Punkt I. ersichtliche Darstellung zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und zum Vorbringen/zu den Beweismitteln wird als maßgeblich festgestellt. 1. Die oben unter Punkt römisch eins. ersichtliche Darstellung zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und zum Vorbringen/zu den Beweismitteln wird als maßgeblich festgestellt. 2. Hinsichtlich der Lage in Syrien: Politische Lage Letzte Änderung: 21.01.2022 Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind. Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Der sogenannte IS wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee. Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert. Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens. Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front. Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen. Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert. Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt. Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht. Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.01.2022 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. Die folgende Karte zeigt Kontrollgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 17.1.2022: Quelle: Liveuamap 17.01.2022 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an. Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen m Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei. Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes. An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben. Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak. Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert. Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet. Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten, und ist im Untergrund aktiv. Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate. Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten. Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten. Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes. Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden. Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten. Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle"). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet. Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig. Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen: Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Al Hasakeh 345 621 Aleppo 303 690 Ar Raqqa 296 780 As Sweida 37 43 Damascus 14 41 Daraa 375 649 Deir ez Zor 469 1127 Hama 140 544 Homs 114 402 Idlib 301 690 Lattakia 30 70 Quneitra 31 39 Rif Dimashq 110 137 Tartous 4 8 Insgesamt 2569 5841 Quelle: ACLED o.D. Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden. Nordost-Syrien / Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) Letzte Änderung: 21.01.2022 Mit Stand Ende Dezember 2021 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Die kurdischen, sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog. Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Partei PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei. Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen [Anm.: s. Kap. 5.3 zu den türkischen Militäroperationen]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Russland weitete seine Präsenz aus. Quelle: ICG 18.11.2021 Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt. Die Türkei stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die Konfliktintensität hat sich im letzten Jahr jedoch merklich verringert. In den von der Türkei beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil. SDF, YPG und YPJ sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen. Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand. Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS". Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt, jedoch setzten der IS und seine Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche. Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren". Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee und Einrichtungen der AANES. Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet. SOHR dokumentierte 2021 [Anm.: bis zum 26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen Sicherheitskräfte der AANES], Selbstverteidigungskräfte und anderer von den SDF unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen. Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin die knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol mit knapp 60.000 Insassen (85 % syrische und irakische Staatsangehörige sowie 9.000 aus anderen Ländern inkl. Österreich). Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben die Bedingungen in den Ausländerunterkünften in al-Hol und Roj, die einer grausamen, erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung gleichkamen und kritisierte die unbefristete und willkürliche Inhaftierung. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen der AANES zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF sowie steigende Treibstoffpreise protestiert. In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 21.01.2022 Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen. Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen, die möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren. Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft. Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten. Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus. In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Auch nicht staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition noch Entschädigungen für zivile Opfer zahlen, Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die als IS-Verdächtige und Familienmitglieder auf unbestimmte Zeit unter schrecklichen Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden. Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben. Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten. Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert. Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich. In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden exekutiert. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der Syrian National Army (SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden. Sowohl regierungsnahe Kräfte als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Nordwesten, Norden und Osten der Arabischen Republik Syrien gingen weiterhin gegen Zivilisten vor, auch gegen solche, die als Anhänger der gegnerischen Kräfte angesehen wurden, unter anderem durch Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubung, Folter und andere Misshandlungen sowie Entführungen. Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete unter kurdischer Kontrolle Letzte Änderung: 21.01.2022 In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. Rojava genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex, basierend auf einer "Sozialcharta", durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden. Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. Juristen, welche unter dem Justizsystem von Rojava agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt. Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als Madbata, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, die die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen. Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern Mit Stand Oktober 2020 wurden 64.000 Menschen, die mit dem IS in Verbindung stehen, allein im al-Hol Lager festgehalten. Mehr als 80% davon sind Frauen und Kinder, fast die Hälfte von ihnen Iraker, 37% Syrer, 15% anderer Nationalität. Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Zurückholung ihrer Staatsbürger betrifft, gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. Dementsprechend hat die Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale gestellt und angekündigt 2021 tausende nach lokalem Gesetz zu verurteilen. Der sogenannte "Defense of the People Court" wird weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES aber Zusammenarbeit bei der Verfolgung weiterer IS-Kämpfer zu erreichen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft; die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen und es wurden über 80 IS-Kämpfer amnestiert, um gute Beziehungen zu schaffen und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Auch in diesem Gericht kann jedoch kein Anwalt beauftragt, oder Einspruch eingelegt werden. Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 21.01.2022 Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 174 Kinder und 74 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist. Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter. NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten wird. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest. Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken. In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines "Freilassungsabkommens" auszutauschen. Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen. Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren. Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien. Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten. In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien. Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt. Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 21.01.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt. Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt. Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt. Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Befreiung, Aufschub und Reservisten Letzte Änderung: 21.01.2022 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Rechtliche Situation Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen. Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind. Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen. Minderheiten Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen. Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen. Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen. Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden. Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten. Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte Wirkung erzielen. Amnestien Letzte Änderung: 21.01.2022 Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert, sowie als bisher wirkungslos und als ein Propagandainstrument der Regierung. Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten. Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden. Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher. Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs. Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weit verbreitetes Phänomen. Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt. Dabei handelt es sich bereits um die 18. Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011. Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen. Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die Tote zur Folge hatten. "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt. Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen. Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt. [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.] Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13 aus 2021, erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt. Dabei handelt es sich bereits um die 18. Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011. Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen. Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die Tote zur Folge hatten. "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt. Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen. Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt. [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.] Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“ für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 21.01.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet. Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die "cleansten" Personen wurden oft verhaftet. Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen. Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben.Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen. Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt

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