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{'item': 'W144 2249772-1'}

Obsah (21)§ 10§ 54Art. 133§ 55§ 52§ 46§ 2§ 31§ 58§ 53§ 17§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 3§ 14a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW144 2249772-1 Spruch, W144 2249772-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 10Absatz 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird

§ 54Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 und § 58 iVm § 55 Absatz 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird

Paragraph 54, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Serbien, wurde XXXX im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter, eine serbische Staatsangehörige, lebte bereits seit 1983 in Wien und ist seit XXXX mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Serbien, wurde römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter, eine serbische Staatsangehörige, lebte bereits seit 1983 in Wien und ist seit römisch 40 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Am 09.04.2021 stellte die BF einen Antrag gem. § 55 abs. 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und brachte vor, in Österreich geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein. Sie habe immer einen Aufenthaltstitel und früher eine RWR-Karte plus innegehabt. Mit 17 Jahren habe sie einen Schweizer Staatsangehörigen geheiratet und sei zu ihm in die Schweiz gezogen. 2018 habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und sei wieder nach Österreich gekommen. Eine RWR-Karte plus habe ihr nicht mehr erteilt werden können. In ihrem ganzen Leben sei die BF noch nie in Serbien gewesen. Alle Verwandten der BF würden in Österreich leben, so etwa ihr Vater, ihre Mutter, ihre Großmutter und ihre Brüder. Ihre Großmutter und ihre beiden Brüder würden sogar bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dazu legte die BF folgende Unterlagen vor:Am 09.04.2021 stellte die BF einen Antrag gem. Paragraph 55, abs. 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und brachte vor, in Österreich geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein. Sie habe immer einen Aufenthaltstitel und früher eine RWR-Karte plus innegehabt. Mit 17 Jahren habe sie einen Schweizer Staatsangehörigen geheiratet und sei zu ihm in die Schweiz gezogen. 2018 habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und sei wieder nach Österreich gekommen. Eine RWR-Karte plus habe ihr nicht mehr erteilt werden können. In ihrem ganzen Leben sei die BF noch nie in Serbien gewesen. Alle Verwandten der BF würden in Österreich leben, so etwa ihr Vater, ihre Mutter, ihre Großmutter und ihre Brüder. Ihre Großmutter und ihre beiden Brüder würden sogar bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dazu legte die BF folgende Unterlagen vor: - ZMR-Auszug; - Untermietvertrag; - Zeugnis der XXXX vom 20.09.2013;- Zeugnis der römisch 40 vom 20.09.2013; - Nachweis einer Krankenversicherung; - (finanzielle) Unterstützungserklärungen der Mutter, des Stiefvaters, einer Freundin und eines Bruders; - Heiratsurkunde; - Scheidungsvereinbarung; - Arbeitszeugnis aus der Schweiz; - Kopie des Reisepasses sowie der e-Card; - Geburtsurkunde; und - Schulzeugnisse. Mit Schreiben vom 16.08.2021 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verständigt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF zu erlassen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF die Möglichkeit einer Stellungnahme und einer Beantwortung von Fragen zu ihrer Integration und ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Am 26.08.2021 erstattete die BF eine Stellungnahme und gab an, derzeit im Haushalt mit ihrer Mutter zu leben und ledig zu sein. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem in Österreich. Alle ihre Verwandten seien in Österreich aufhältig, so etwa ihre Mutter, ihr Vater, ihre fünf Brüder, drei Schwestern und zwei Halbgeschwister. Die BF sei zuletzt vor zwei Jahren kurz nach Serbien gereist. Die BF habe im Falle einer Rückkehrentscheidung keine Anknüpfungspunkte in einem anderen Staat. Sie wäre damit die einzige Person ihrer Familie, die nicht in Österreich aufhältig sei. Die BF legte weiters zusätzlich folgende Dokumente vor: - Aufschiebend bedingter Dienstvertrag; - Abmeldebestätigung aus der Schweiz; - Arbeitsvertrag aus der Schweiz; und - Meldezettel. Am 03.11.2021 legte die BF weitere Unterlagen vor: - Scheidungsurteil; und - ZMR-Auszug. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 09.04.2021

§ 55Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 09.04.2021

Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Spruchpunkt I. wurde damit begründet, dass die BF mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe, während ihre Familienangehörigen in Österreich aufhältig gewesen seien, die BF somit auch auf Distanz das Familienleben aufrechterhalten habe können und dies ebenso von Serbien aus möglich sei. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt, und keine engen privaten Beziehungen in Österreich behauptet. Sie sei lt. Reisepass auch zumindest in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2016 und 2017, lt. eigenen Angaben auch vor ca. 2 Jahren in Serbien gewesen, somit seien zweifellos noch Anknüpfungspunkte und vermutlich auch Verwandte in Serbien vorhanden, da die BF lediglich die Kernfamilie als in Österreich aufhältig angegeben habe. Es sei der BF zuzumuten, ordnungsgemäß einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu stellen und die Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen anzustreben. Dem Wunsch der BF auf einen Verbleib in Österreich stünde darüber hinaus das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen, weshalb eine Abwägung der Interessen eindeutig zu Lasten der BF gehen müsse, zumal auch die Möglichkeit bestehe, dass die von der BF behaupteten Unterstützer ihr die Zuwendungen für die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auch nach Serbien überweisen könnten. Spruchpunkt römisch eins. wurde damit begründet, dass die BF mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe, während ihre Familienangehörigen in Österreich aufhältig gewesen seien, die BF somit auch auf Distanz das Familienleben aufrechterhalten habe können und dies ebenso von Serbien aus möglich sei. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt, und keine engen privaten Beziehungen in Österreich behauptet. Sie sei lt. Reisepass auch zumindest in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2016 und 2017, lt. eigenen Angaben auch vor ca. 2 Jahren in Serbien gewesen, somit seien zweifellos noch Anknüpfungspunkte und vermutlich auch Verwandte in Serbien vorhanden, da die BF lediglich die Kernfamilie als in Österreich aufhältig angegeben habe. Es sei der BF zuzumuten, ordnungsgemäß einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu stellen und die Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen anzustreben. Dem Wunsch der BF auf einen Verbleib in Österreich stünde darüber hinaus das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen, weshalb eine Abwägung der Interessen eindeutig zu Lasten der BF gehen müsse, zumal auch die Möglichkeit bestehe, dass die von der BF behaupteten Unterstützer ihr die Zuwendungen für die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auch nach Serbien überweisen könnten. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, worin sie eine einseitige und ausschließlich zum Nachteil der BF vorgenommene Beweiswürdigung monierte. Weiters seien die Ausführungen der belangten Behörde, dass die BF keinerlei enge privaten Bindungen in Österreich behauptet habe, völlig unrichtig. Sämtliche Bezugspersonen seien in Österreich aufhältig. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF sei auszuführen, dass diese über eine außergewöhnlich lange Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Des Weiteren bestehe nachweislich ein Familienleben mit den Eltern sowie insgesamt zehn Geschwistern. Der Grad der Integration der BF könne zudem als äußerst hoch angesehen werden, da sie die Schule in Österreich abgeschlossen habe und in Österreich auch erwerbstätig gewesen sei. Weiters wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt und wurden mit Schriftsatz vom 08.01.2022 ladungsfähige Zeugen namentlich bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die volljährige BF ist serbische Staatsangehörige und wurde XXXX im Bundesgebiet geboren. Sie besuchte die Schule im Bundesgebiet und beendete die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2009/
  3. Im Fach „Deutsch“ wurde die BF im Jahres- und Abschlusszeugnis des Schuljahres 2009/ 2010 positiv beurteilt. Zwischen 2011 und 2013 arbeitete die BF insgesamt 14 Monate bei verschiedenen Arbeitgebern. 1.
  4. Die volljährige BF ist serbische Staatsangehörige und wurde römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Sie besuchte die Schule im Bundesgebiet und beendete die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2009 aus 2010,. Im Fach „Deutsch“ wurde die BF im Jahres- und Abschlusszeugnis des Schuljahres 2009/ 2010 positiv beurteilt. Zwischen 2011 und 2013 arbeitete die BF insgesamt 14 Monate bei verschiedenen Arbeitgebern. 1.
  5. Am XXXX heiratete die BF ihren Ehemann in XXXX , Serbien, zu welchem sie bereits Ende 2013 in die Schweiz gezogen war. In der Schweiz arbeitete die BF von September 2014 bis Mai 2018 als Verkaufsmitarbeiterin. Am XXXX ließen sich die BF und ihr Ehemann einvernehmlich scheiden, woraufhin die BF im Mai 2018 nach Österreich zurückkehrte. Die BF verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel mehr. 1.
  6. Am römisch 40 heiratete die BF ihren Ehemann in römisch 40 , Serbien, zu welchem sie bereits Ende 2013 in die Schweiz gezogen war. In der Schweiz arbeitete die BF von September 2014 bis Mai 2018 als Verkaufsmitarbeiterin. Am römisch 40 ließen sich die BF und ihr Ehemann einvernehmlich scheiden, woraufhin die BF im Mai 2018 nach Österreich zurückkehrte. Die BF verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel mehr. 1.
  7. Die BF verfügt über zahlreiche Verwandte im Bundesgebiet. So halten sich hier ihre Mutter, ihr Vater, ihr Stiefvater, ihre fünf Brüder, drei Schwestern und zwei Halbgeschwister auf. Die Mutter der BF ist seit XXXX mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die BF hat weiters einen Onkel in der Schweiz. Die BF reiste mehrmals nach Serbien für kürzere Aufenthalte. 1.
  8. Die BF verfügt über zahlreiche Verwandte im Bundesgebiet. So halten sich hier ihre Mutter, ihr Vater, ihr Stiefvater, ihre fünf Brüder, drei Schwestern und zwei Halbgeschwister auf. Die Mutter der BF ist seit römisch 40 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die BF hat weiters einen Onkel in der Schweiz. Die BF reiste mehrmals nach Serbien für kürzere Aufenthalte. 1.
  9. Am 09.04.2021 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die BF ist seit Mai 2018 wieder im Bundesgebiet (ohne Aufenthaltstitel) aufhältig und wird von ihren Verwandten finanziell unterstützt. Ihr Aufenthalt bis zur Ausreise Ende 2013 war stets von einem Aufenthaltstitel/ einer Aufenthaltsberechtigung gedeckt. Sie lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.1.
  10. Am 09.04.2021 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die BF ist seit Mai 2018 wieder im Bundesgebiet (ohne Aufenthaltstitel) aufhältig und wird von ihren Verwandten finanziell unterstützt. Ihr Aufenthalt bis zur Ausreise Ende 2013 war stets von einem Aufenthaltstitel/ einer Aufenthaltsberechtigung gedeckt. Sie lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum (Ort des) Aufwachsen(s) und Schulbesuch(es) sowie zur Berufstätigkeit der BF ergeben sich aus deren Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie aus den vorgelegten Unterlagen. 2.
  13. Die Feststellungen zum Umzug in die Schweiz, zur dortigen Berufstätigkeit, zur Hochzeit und Scheidung der BF sowie zum Aufenthaltstitel beruhen ebenso auf den Angaben der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen. 2.
  14. Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in Österreich sowie im Ausland stützen sich auf die Angaben der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dass die BF Serbien mehrmals für kürzere Aufenthalte nach Serbien reiste ergibt sich aus den entsprechenden Einträge in ihrem Reisepass und des Datums der Ausstellung des Reisepasses sowie ihren eigenen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. 2.
  15. Dass die BF seit Mai 2018 wieder im Bundesgebiet (ohne Aufenthaltstitel) aufhältig ist, von ihren Verwandten finanziell unterstützt wird, derzeit im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt, ledig ist und keine Kinder hat, beruht auf den entsprechenden Angaben der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auf den Unterstützungserklärungen der Familie der BF sowie einem ZMR-Auszug. Dass der Aufenthalt der BF bis zur Ausreise Ende 2013 stets von einem Aufenthaltstitel/ einer Aufenthaltsberechtigung gedeckt war, stützt sich auf den Akteninhalt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, gilt jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, gilt jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Die BF ist als Staatsangehörige Serbiens sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige Serbiens sohin Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind seit 15.12.2010 nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, idF VO (EU) 109/2010 vom 24.11.2010 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
  2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind seit 15.12.2010 nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, in der Fassung VO (EU) 109 aus 2010, vom 24.11.2010 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde ua rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde ua rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Die BF hält sich seit Mai 2018 (erneut) in Österreich auf. Am 09.04.2021 stellte sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G. Ein Antrag iSd § 55 AsylG vermittelt

§ 58Abs 13 Asyl

G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, weshalb sich ihr aktueller Aufenthalt als unrechtmäßig erweist.Die BF hält sich seit Mai 2018 (erneut) in Österreich auf. Am 09.04.2021 stellte sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Ein Antrag iSd Paragraph 55, AsylG vermittelt

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, weshalb sich ihr aktueller Aufenthalt als unrechtmäßig erweist. 3.1.3. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten: § 52 Abs. 1 bis Abs. 6 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz eins bis Absatz 6, FPG lautet: „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)[…]
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)[…]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen“.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen“. § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, AsylG lautet: „

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl Nr 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. […]

(2)Aufenthaltsberechtigungen

Abs 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar“.

(2)Aufenthaltsberechtigungen

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar“. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt“.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt“.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn ua). Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da abseits familiärer Umstände erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da abseits familiärer Umstände erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). II.3.1.4.1. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.1.4.1. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Die BF war bis zu ihrem Wegzug aus Österreich zu ihrem Ehemann in die Schweiz Ende 2013 etwa 18 Jahre lang im Bundesgebiet aufhältig. Sie wurde in Österreich geboren, wuchs hier auf, besuchte die Volks- und Mittelschule, machte den Pflichtschulabschluss und sammelte erste Arbeitserfahrungen in Österreich. Im Mai 2018 kehrte die BF nach ihrer Scheidung wieder nach Österreich zurück, sodass - mit einer Unterbrechung von weniger als fünf Jahren - die BF nunmehr fast insgesamt 22 Jahre lang in Österreich aufhältig ist. Die BF verfügt in Österreich über viele Verwandte, insbesondere enge Verwandte wie ihre Mutter, ihren Vater, ihre Geschwister und ihren Stiefvater. Serbien kennt die BF nur von kurzen Aufenthalten. Die BF verfügt damit bereits aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich jedenfalls über ein Privatleben im Sinne der oben genannten Rechtsprechung in Österreich. 3.1.4.2. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8

(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.3.1.4.2. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Zu Lasten der BF fällt im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG einzig, dass die BF die letzten fast vier Jahre ihres Aufenthaltes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Bis 2013, somit den weitaus überwiegenden Großteil ihres langjährigen Aufenthalts war die BF allerdings rechtmäßig aufhältig.Zu Lasten der BF fällt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG einzig, dass die BF die letzten fast vier Jahre ihres Aufenthaltes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Bis 2013, somit den weitaus überwiegenden Großteil ihres langjährigen Aufenthalts war die BF allerdings rechtmäßig aufhältig. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, mag auch die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen sein, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, mag auch die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen sein, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120). Vorliegend hält sich die BF bis zur gegenständlichen Entscheidung unstrittig bereits knapp 22 Jahre lang (davon 18 Jahre ohne Unterbrechung) - also beinahe ihr gesamtes bisheriges Leben (ausgenommen den Zeitraum von Ende 2013 bis Mai 2018) - in Österreich auf. Bei einem derart langen inländischen Aufenthalt ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, woran auch die fast fünfjährige Unterbrechung nichts ändern kann. Dass die BF die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann jedenfalls nicht angenommen werden. Sie machte den Pflichtschulabschluss und war danach bereits im Ausmaß von 14 Monaten berufstätig. Die BF war auch in der Schweiz fast durchgehend berufstätig, sodass sich die dort erworbene Berufserfahrung auch positiv auf die beruflichen Chancen der BF in Österreich auswirken könnte. Zwar ist grundsätzlich auch bei einem - wie hier - jahrzehntelangen Inlandsaufenthalt die Versagung eines Aufenthaltsrechts trotz fortgeschrittener Integration nicht ausgeschlossen, sofern vom Fremden eine spezifische Gefährdung ausgeht, die eine derartige Entscheidung im Sinn des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335). Insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen können derartige Umstände darstellen, die die Länge der Aufenthaltsdauer und eine erfolgte Integration relativieren können (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005).Zwar ist grundsätzlich auch bei einem - wie hier - jahrzehntelangen Inlandsaufenthalt die Versagung eines Aufenthaltsrechts trotz fortgeschrittener Integration nicht ausgeschlossen, sofern vom Fremden eine spezifische Gefährdung ausgeht, die eine derartige Entscheidung im Sinn des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335). Insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen können derartige Umstände darstellen, die die Länge der Aufenthaltsdauer und eine erfolgte Integration relativieren können vergleiche VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005). Fallbezogen ist jedoch festzuhalten, dass die BF nie derart (dh im Sinne einer von ihr ausgehenden Gefährdung) aufgefallen ist. Mit Ausnahme ihres fast vierjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes, hat die BF sich stets wohlverhalten. In einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände sowie nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Art 8 EMRK, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die BF und die angeordnete Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das bestehende Privatleben der BF erfolgen würde.In einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände sowie nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die BF und die angeordnete Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das bestehende Privatleben der BF erfolgen würde. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privatlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) würde demnach eine Verletzung der Rechte der BF nach Art. 8 EMRK nach sich ziehen, und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände, als iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig.Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) würde demnach eine Verletzung der Rechte der BF nach Artikel 8, EMRK nach sich ziehen, und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände, als iSd. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig. 3.1.5. Da die Rückkehrentscheidung gegen die BF

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist der BF

§ 58Abs.

3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.1.5. Da die Rückkehrentscheidung gegen die BF

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist der BF

Paragraph 58, Absatz 3, BFA-VG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt. Laut § 9 Abs. 4 letzter Satz Int

G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.

§ 10Abs. 2 Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, (Z 5) einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.

§ 3Abs. 3 Sch

OG sind die Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe Primarschulen. Nach § 3 Abs. 4 SchOG ist die Neue Mittelschule eine Sekundarschule. Nach § 3 Abs. 6 SchOG sind die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) und die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) Pflichtschulen.

§ 11Abs. 1 Int

G wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt. Laut Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.

Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer 3,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Ziffer 4,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, (Ziffer 5,) einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist.

Paragraph 3, Absatz 3, SchOG sind die Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe Primarschulen. Nach Paragraph 3, Absatz 4, SchOG ist die Neue Mittelschule eine Sekundarschule. Nach Paragraph 3, Absatz 6, SchOG sind die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) und die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) Pflichtschulen.

Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Die BF erfüllt durch das vorgelegte Pflichtschulzeugnis - wie festgestellt - das Modul 2 und somit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 zu erteilen war. Die BF erfüllt durch das vorgelegte Pflichtschulzeugnis - wie festgestellt - das Modul 2 und somit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen war. Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, die BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.2. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 an die BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten.römisch zwei.3.2. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 an die BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten. II.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: römisch zwei.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Sachverhalts- oder Rechtsfragen konnten aufgrund des Akteninhaltes zweifelsfrei geklärt werden und es waren dazu keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2249772.1.00

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