RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW170 2204292-1 Spruch, W170 2204292-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen des Administrativverfahrens gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihm deshalb Verfolgung drohe.
- Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für ihre freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Abstraktheit und der Kürze des Vorbringens zu erkennen sei, dass dem Beschwerdeführer die erfordelriche Ernsthaftigkeit in Hinblick auf die Konversion zum Christentum fehle. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2018 zugestellt.
- Mit am 23.08.2018 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge über grundsätzliche Kenntnisse bezüglich des christlichen Glaubens, sei durch seine Taufe öffentlich wirksam konvertiert und praktiziere den christlichen Glauben, in seiner Heimat drohe ihm Verfolgung wegen Konversion.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit 27.08.2018 vorgelegt.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 20.05.2021, fortgesetzt am 23.11.2021, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, der der persischen Volksgruppe zugehört. Seine Muttersprache ist Farsi, er spricht auch Englisch sowie ein wenig Deutsch. Seine Identität steht fest. 1.
- Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der BH Schwaz vom 29.03.2021 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) eine Geldstrafe von EUR 880,-- verhängt. Ansonsten ist der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten.1.
- Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der BH Schwaz vom 29.03.2021 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) eine Geldstrafe von EUR 880,-- verhängt. Ansonsten ist der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte von 2016 bis 2018 regelmäßig die XXXX , eine evangelikale Freikirche, in XXXX wo er auch die Taufvorbereitung absolvierte und schließlich am 03.03.2018 die Taufe erhielt. Der Beschwerdeführer war in der Gemeinde im Chor als Drummer aktiv und besuchte auch von der Gemeinde veranstaltete Seminar als Teilnehmer sowie half bei diesen als Mitarbeiter. Aufgrund der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach XXXX besuchte er von 2018 bis 2020 die evangelische Pfarre in XXXX und nahm an dort abgehaltenen Glaubenskursen regelmäßig teil. Seit 2021 besucht er wieder die XXXX und ist dort aktives Mitglied, ihm kommt dort die Aufgabe eines Lektors zu.1.
- Der Beschwerdeführer besuchte von 2016 bis 2018 regelmäßig die römisch 40 , eine evangelikale Freikirche, in römisch 40 wo er auch die Taufvorbereitung absolvierte und schließlich am 03.03.2018 die Taufe erhielt. Der Beschwerdeführer war in der Gemeinde im Chor als Drummer aktiv und besuchte auch von der Gemeinde veranstaltete Seminar als Teilnehmer sowie half bei diesen als Mitarbeiter. Aufgrund der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach römisch 40 besuchte er von 2018 bis 2020 die evangelische Pfarre in römisch 40 und nahm an dort abgehaltenen Glaubenskursen regelmäßig teil. Seit 2021 besucht er wieder die römisch 40 und ist dort aktives Mitglied, ihm kommt dort die Aufgabe eines Lektors zu. Es ist daher glaubhaft, dass beim Beschwerdeführer eine von einer persönlichen Glaubensentscheidung getragene Konversion zum christlichen Glauben vorliegt und, dass der Beschwerdeführer ernstlich und aus innerem Entschluss zum christlichen Glauben konvertiert ist; auch im Falle der Rückkehr nach Iran würde er an seinem Glauben festhalten. 1.
- Es besteht zwar nicht die Sicherheit, aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer deshalb in Iran von den Sicherheitsbehörden verhaftet und im Rahmen dieser Verhaftung misshandelt werden würde. 1.
- Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht. 1.
- Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen. Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind. 99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Die in der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben im Land relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Beweiswürdigung nimmt Bedacht auf die Beweiswürdigung des Bundesamtes im Bescheid vom 27.07.2018 und stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (Niederschrift der Erstbefragung vom 17.11.2015), dem Bundesamt (Niederschrift der Einvernahme vom 03.05.2018 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der Verhandlung vom 20.05.2021 und 23.11.2021 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 23.08.2018 und die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahmen sowie auf folgende Beweismittel (nur diese sind für die gegenständliche Entscheidung relevant): ● die Zeugenaussage von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021, die Zeugenaussage von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021, ● die Zeugenaussage von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2021, die Zeugenaussage von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2021, ● die im Akt des Bundesamtes befindlichen iranischen Ausweise des Beschwerdeführers samt Übersetzung in der Einvernahme; ● diverse Fotos zum Gemeindeleben des Beschwerdeführers; ● die im Akt des Bundesamtes befindliche Kopie aus einer Zeitschrift, die den Beschwerdeführer als Mitglied des „Lobpreisteams“ zeigt; ● die im Akt des Bundesamtes befindliche Bestätigung über die Teilnahme am Vortrag „Miteinander in XXXX - …“; die im Akt des Bundesamtes befindliche Bestätigung über die Teilnahme am Vortrag „Miteinander in römisch 40 - …“; ● die im Akt des Bundesamtes befindliche Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe-Kurs; ● die im Akt des Bundesamtes befindliche Bestätigung über die Mitwirkung in der freien Christengemeinde XXXX ; die im Akt des Bundesamtes befindliche Bestätigung über die Mitwirkung in der freien Christengemeinde römisch 40 ; ● zwei im Akt des Bundesamtes befindliche Bestätigungen über die Teilnahme an Hilfstätigkeiten; ● diverse Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse und Prüfung A1 bzw. Integrationsprüfung; ● die im Akt des Bundesamtes befindliche Taufurkunde des Beschwerdeführers; ● die im Akt des Bundesamtes befindliche Teilnahmebestätigung am
- European Glow of Love; ● zwei im Akt des Bundesamtes befindliche iranische Bestätigungen über die Ausbildung des Beschwerdeführers samt Übersetzung; ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Teilnahmebestätigung „Energie und Klimaschutz“; ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Teilnahmebestätigung am „Werte- und Orientierungskurs“; ● der im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche vorläufiger österreichischer Führerschein des Beschwerdeführers; ● zwei im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Arbeitsbestätigungen; ● das im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Empfehlungsschreiben XXXX ; das im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Empfehlungsschreiben römisch 40 ; ● das im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Straferkenntnis der BH Schwaz; ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Stellungnahme des Zeugen XXXX vom 23.12.2021; die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Stellungnahme des Zeugen römisch 40 vom 23.12.2021; ● das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Iran, Gesamtaktualisierung am 04.08.2021, samt den darin genannten Quellen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden Angaben und den vorgelegten iranischen Ausweisen. 2.
- Die Feststellungen zur Verwaltungsübertretung ergeben sich aus der Einsicht in genanntes Straferkenntnis, die hinsichtlich der ansonsten bestehenden Unbescholtenheit aus einem Strafregisterauszug. 2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu Konversion (1.3.) des Beschwerdeführers ist auf folgende Überlegungen zu verweisen: Einleitend ist auf die rezente, hinsichtlich dieser Frage relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausführt, dass bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten ankomme, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln sei (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426; VwGH 23.05.2017,Ra 2017/18/0028). Etwa lasse sich allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091). Auch greift es nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu kurz, bei einem Konvertiten alleine das religiöse oder Bibelwissen abzufragen, wenn auch ein vertieftes Bibelwissen durchaus auf eine tiefgehende Befassung mit der Bibel schließen lässt.Einleitend ist auf die rezente, hinsichtlich dieser Frage relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausführt, dass bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten ankomme, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln sei (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426; VwGH 23.05.2017,, Ra 2017/18/0028). Etwa lasse sich allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 2.9.2015, , Ra 2015/19/0091). Auch greift es nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu kurz, bei einem Konvertiten alleine das religiöse oder Bibelwissen abzufragen, wenn auch ein vertieftes Bibelwissen durchaus auf eine tiefgehende Befassung mit der Bibel schließen lässt. Vielmehr misst das Bundesverwaltungsgericht den Fragen, ob der Beschwerdeführer erklären kann, warum er den Glauben gewechselt hat, ob dieser die wesentlichen Grundlage seines neuen Glaubens kennt, er zumindest seine Befassung mit der Bibel oder anderen relevanten Texten des neuen Glaubens glaubhaft machen kann und dieser dartun kann, welche Auswirkung der Glaubenswechsel auf sein Leben hat, was sich insbesondere, aber nicht nur, an der Teilnahme an Gottesdiensten darstellt, in einer Gesamtbetrachtung besondere Relevanz für die Glaubhaftmachung der ernstlichen und aus innerem Entschluss erfolgten Konversion zu. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus einer Zusammenschau aller Aussagen in den mündlichen Verhandlungen eine nachhaltige Einbindung der beschwerdeführenden Partei in die von ihr besuchten Gemeinden, wie sie wohl zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Mai 2018 im Vergleich dazu noch nicht vorgelegen haben mag. Die Darstellung des intensiven Engagements des Beschwerdeführers innerhalb seiner neuen Religion zeugt von einer ernsthaften Verinnerlichung des christlichen Glaubens. Dass sich der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit mit seinem neuen Glauben auseinandersetzt, indiziert die ernstliche und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion. Der Beschwerdeführer wurde im März 2018 getauft und besuchte davor bereits seit 2016 die Gemeinde in der er seine Taufvorbereitung durchlief und die Taufe erhielt. Die Schilderungen der oben genannten Zeugen ergaben, dass der Beschwerdeführer seitdem regelmäßig in verschiedenen Gemeinden an Gottesdiensten und dem Gemeindeleben teilnimmt. Nach dem Zeugen XXXX besuchte er 2017 ein Seminar, in dem Basisthemen des christlichen Glaubens vermittelt werden und war in den Folgejahren 2018 und 2019 bei dem Seminar sogar als Mitarbeiter tätig, weiters war der Beschwerdeführer im Gemeindechor als Drummer aktiv. Der Zeuge schilderte zudem bereits Personen die Taufe verweigert zu haben, wenn er die entsprechende Ernsthaftigkeit nicht erkannt habe, dies sei jedoch beim Beschwerdeführer kein Thema gewesen. Die Aussagen des Zeugen sind glaubhaft und unter Strafandrohung ergangen, decken sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers, es gibt keinen Grund, an diesen zu zweifeln.Dass sich der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit mit seinem neuen Glauben auseinandersetzt, indiziert die ernstliche und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion. Der Beschwerdeführer wurde im März 2018 getauft und besuchte davor bereits seit 2016 die Gemeinde in der er seine Taufvorbereitung durchlief und die Taufe erhielt. Die Schilderungen der oben genannten Zeugen ergaben, dass der Beschwerdeführer seitdem regelmäßig in verschiedenen Gemeinden an Gottesdiensten und dem Gemeindeleben teilnimmt. Nach dem Zeugen römisch 40 besuchte er 2017 ein Seminar, in dem Basisthemen des christlichen Glaubens vermittelt werden und war in den Folgejahren 2018 und 2019 bei dem Seminar sogar als Mitarbeiter tätig, weiters war der Beschwerdeführer im Gemeindechor als Drummer aktiv. Der Zeuge schilderte zudem bereits Personen die Taufe verweigert zu haben, wenn er die entsprechende Ernsthaftigkeit nicht erkannt habe, dies sei jedoch beim Beschwerdeführer kein Thema gewesen. Die Aussagen des Zeugen sind glaubhaft und unter Strafandrohung ergangen, decken sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers, es gibt keinen Grund, an diesen zu zweifeln. Relevant war auch die in der Stellungnahme des Zeugen XXXX dargelegte nunmehrige Aufgabe des Beschwerdeführers als Lektor in der Gemeinde, eine derartige über die eines „einfachen“ Mitgliedes hinausgehende Rolle in der Gemeinde innezuhaben, erfordert eine Beschäftigung mit der Bibel bzw. religiösen Texten auf einer zusätzlichen Ebene und zeugt von einer intensiven Beschäftigung des Beschwerdeführers mit seinem neuen Glauben. Relevant war auch die in der Stellungnahme des Zeugen römisch 40 dargelegte nunmehrige Aufgabe des Beschwerdeführers als Lektor in der Gemeinde, eine derartige über die eines „einfachen“ Mitgliedes hinausgehende Rolle in der Gemeinde innezuhaben, erfordert eine Beschäftigung mit der Bibel bzw. religiösen Texten auf einer zusätzlichen Ebene und zeugt von einer intensiven Beschäftigung des Beschwerdeführers mit seinem neuen Glauben. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht weder die Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers noch die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers; diese Umstände sind aber im Sinne einer Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der inzwischen langen Glaubenspraxis und den Zeugenaussagen nur hinreichend, Zweifel, aber keine Unglaubwürdigkeit zu begründen. Daher ist im Zweifel von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen und war die ernstlich und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion zum Christentum festzustellen. Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes ist weiter zu bemerken, dass inzwischen über drei Jahre vergangen sind, in denen sich der Glaube des Beschwerdeführers weiter festigen konnte und daher die gegenständliche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts aktueller ist als die des Bundesamtes. Dieses hat es auch unterlassen, den Zeugen einzuvernehmen (bzw. einen Zeugen aus dem religiösen Umfeld des Beschwerdeführers zu ermitteln und einzuvernehmen), sodass dem Bundesamt bei seiner Beweiswürdigung ein beschränkteres Bild zur Verfügung gestanden ist als dem Bundesverwaltungsgericht; daher muss nicht weiter auf die Beweiswürdigung des Bundesamtes eingegangen werden. Dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr nach Iran an seinem christlichen Glauben festhalten würde, ergibt sich aus der festgestellten ernstlichen und aus innerem Entschluss erfolgten Konversion zum Christentum. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Konvertit in Iran verfolgt und bedroht wird, vor dem Hintergrund der glaubhaft gemachten, ernsthaften und von innerer Überzeugung getragenen Konversion des Beschwerdeführers, der sich als Christ auch verpflichtet fühlt zu missionieren, aus den Länderberichten. 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich daraus, dass nicht aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Weiters sind keine Hinweise zu sehen, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer andere Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hätte, dies ergibt sich aus der Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 04.08.
- Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.
- Gemäß § 3 AsylG 2005, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 zweifellos Iran – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. 3.1.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 zweifellos Iran – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. 3.1.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.1.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und diesen Glauben auch in Iran ausüben würde. Daher drohen ihm laut den Länderberichten in Iran die festgestellte Verfolgung durch staatliche Organe, die asylrelevante Schwere erreicht. Es liegt daher eine staatliche Verfolgung aus Gründen der religiösen Zugehörigkeit vor. 3.1.
- Da die Verfolgung durch staatliche Organe droht, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
- Zu Spruchpunkt II.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die jeweilige rechtliche Voraussetzung für die Spruchpunkte II. bis VI. weggefallen und diese daher ersatzlos zu beheben.Durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die jeweilige rechtliche Voraussetzung für die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. weggefallen und diese daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Im Übrigen waren – unter Zugrundelegung der unter A) dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – im Wesentlichen Sachverhaltsfragen zu klären. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2204292.1.00