G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochenen Bescheides
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hingegen wird der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochenen Bescheides stattgegeben und XXXX
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Hingegen wird der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein - damals noch knapp minderjähriger - männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
G 2005 abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
G 2005 nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V. Es wird
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. VI.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): „A) Verfahrensgang … Bei der niederschriftlichen Erstbefragung gaben Sie am 07.11.2015 … nachstehend Angeführtes zu Protokoll: … Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? … Es gibt Krieg und in meinem Dorf gibt es sehr viele Taliban und immer wieder Selbstmordanschläge. Junge Männer wie ich wurden immer entführt, um für die Taliban zu kämpfen. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Dass ich von den Taliban getötet werde, da ich mein Land verlassen habe. … Der zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufene Organwalter vernahm Sie am 30.11.2017 im Beisein eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Dari ein. Die Niederschrift wird mit den entscheidungsrelevanten Auszügen wiedergegeben (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei, Rechtschreibfehler wurden korrigiert): … LA: Leiden/Litten Sie generell an gesundheitlichen Problemen, benötigen Sie aktuell medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Nein. Ich habe keine gesundheitlichen Probleme. … LA: Gemeinsam mit der Ladung wurden Sie aufgefordert, Dokumente/Beweismittel vorzulegen (vor allem Identitätsdokumente). Haben Sie solche Dokumente heute hier? VP: Ja. Die VP legt vor: Konvolut an Dokumenten … LA: Haben Sie nichts bezüglich Ihres Ausreisegrundes? Etwa einen Reisepass? VP: Nein, hier nicht. Ich weiß nicht, ob ich überhaupt einen Reisepass habe. Es kann sein, dass ich bei meinem Vater im Reisepass eingetragen war. LA: Können Sie mir bezüglich des Ausreisegrundes Beweismittel zukommen lassen? Können Sie zu Hause anrufen und ein Reisedokument nach Österreich senden lassen? VP: Ich habe meinen Vater im Iran kontaktiert und ihn gebeten, mir ein Identitätsdokument zu übersenden. Dieser verständigte meinen Cousin in Afghanistan und dieser holte dann in Parwan das Dokument und übersendete dies mit der Post nach Österreich. Meine erste originale Tazkira habe ich in Afghanistan verloren. Die nun vorgelegte wurde nochmalig in Afghanistan beantragt. Diese stammt vom Standesamt in Afghanistan. LA: Können andere Verwandte nicht helfen, etwas zu übersenden, etwa einen Reisepass? VP: Ich habe mit meinem Vater gesprochen, der sagte mir, dass ich nur eine Tazkira habe. LA: Machten Sie in Ihrem Verfahren bis jetzt immer der Wahrheit entsprechende Angaben und wurden diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Bei meiner Erstbefragung war ein Dolmetscher dabei und dieser übersetzte. Eine Rückübersetzung erfolgte nicht ordentlich. Ich sagte damals auch, dass wir nicht arm sind, sondern dass es uns finanziell in Afghanistan gut ging. Über den Fluchtweg habe ich auch nicht die Wahrheit erzählt. LA: Es folgt nun nochmals die Aufnahme Ihrer Personendaten … VP: … Staatsangehörigkeit: Afghanistan; Familienstand: ledig; Religionszugehörigkeit: Moslem (Sunnit); Volksgruppe: Tadschike; Sprache: Dari; Sorgepflichten: Nein; Beruf: in Afghanistan nur zur Schule gegangen; (letzte) Wohnanschriften im Herkunftsstaat und in anderen Ländern und Zeitangaben: Ich lebte immer an meinem Geburtsort: Parwan, XXXX , XXXX .VP: … Staatsangehörigkeit: Afghanistan; Familienstand: ledig; Religionszugehörigkeit: Moslem (Sunnit); Volksgruppe: Tadschike; Sprache: Dari; Sorgepflichten: Nein; Beruf: in Afghanistan nur zur Schule gegangen; (letzte) Wohnanschriften im Herkunftsstaat und in anderen Ländern und Zeitangaben: Ich lebte immer an meinem Geburtsort: Parwan, römisch 40 , römisch 40 . LA: Namen Ihrer Eltern, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort? VP: Vater: … ca. 50 Jahre; Mutter: … ca. 42 Jahre; beide wohnen im Iran. LA: Namen Ihrer Geschwister sowie Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte? VP: Brüder: … 15 Jahre, … 11 Jahre, … 7 Jahre; Schwestern: … 17 Jahre (verheiratet und wohnt in Parwan), … 15 Jahre. LA: Haben Sie noch andere Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Schwester … und deren Familie, vier Tanten mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits. Ich habe auch noch viele Cousins und Cousinen in Afghanistan. LA: Zu wem in Afghanistan haben Sie derzeit Kontakt? VP: Mit meiner Schwester, die in Afghanistan wohnt, habe ich noch Kontakt. Wir telefonieren öfters. LA: Welche Schulausbildung besitzen Sie? VP: Acht Jahre Schule, Grund- und Hauptschule. LA: Können Sie lesen und schreiben? VP: Ich kann in Dari lesen und schreiben. LA: Haben Sie schon Berufe ausgeübt? Wie lange machen Sie diese Tätigkeit schon? VP: Ich habe meinem Vater, der eine eigene Landwirtschaft besitzt, geholfen. Nachdem er der Eigentümer war, habe ich als Sohn nie Geld dafür bekommen. Ich habe ihm immer geholfen, zum Basar zu gehen, und habe dort mit ihm gemeinsam Gemüse verkauft. Ich habe auch schon ein Monat in einem Hotel als Kellner gearbeitet. LA: Gab/Gibt es ein eigenes Haus oder/und Grundstücke? VP: Wir (also meine Familie) haben ein Haus und Grundstücke. Das haben wir alles von meinem Großvater geerbt. LA: Was ist jetzt mit dem Haus und Grundstück? VP: Meine Eltern haben in Afghanistan alles zurückgelassen und sind in den Iran gezogen. LA: Mit wem lebten Sie zusammen im Haus? VP: Mit meinen Geschwistern und Eltern. LA: Wer sorgt/e in Ihrem Heimatort für Sicherheit (Regierungstruppen, Polizei, Militärs)? VP: Die Polizei hat für die Sicherheit in unserem Ort gesorgt. Es waren genügend Polizisten in Parwan. Unser Dorf ist etwas weiter weg von Parwan. In der Nähe von uns hatte das amerikanische Militär ein Camp. Der Ort heißt XXXX .VP: Die Polizei hat für die Sicherheit in unserem Ort gesorgt. Es waren genügend Polizisten in Parwan. Unser Dorf ist etwas weiter weg von Parwan. In der Nähe von uns hatte das amerikanische Militär ein Camp. Der Ort heißt römisch 40 . LA: Ist das amerikanische Militär auch in Ihr Dorf gekommen? VP: Ja, diese sind oft bei uns im Ort durchgefahren. Manchmal stiegen diese Männer auch aus und führten Kontrollen durch. Dies machten sie, weil viele Attentate waren. Auch hatte das Militär Hunde dabei. LA: Besitzen bzw. besaßen Sie oder/und Ihre Familie Firmen oder/und Geschäfte? Welche? VP: Mein Vater hatte einen kleinen Laden, wo wir Rosinen verkauft haben. Mein Vater war eigentlich Lehrer. Das Gemüse wurde bei uns entweder abgeholt oder selbst zum Basar gebracht und dort verkauft. LA: Wie weit war der Basar weg? VP: Wir mussten ca. 50-60 Minuten fahren, um mit dem Motorrad (Riksha) zum Basar zu kommen. LA: Sind Sie auch zum Basar gefahren? VP: Ich bin immer gemeinsam mit meinem Vater zum Basar gefahren. Wir mussten sehr früh wegfahren. LA: Hatten/Haben Sie oder Ihre Eltern eine eigene Landwirtschaft? VP: Ja. LA: Wovon lebten Sie und Ihre Familie? Wovon lebt Ihre Familie jetzt? VP: Wir lebten in Afghanistan von den geschäftlichen Sachen, die ich bereits erzählt habe. Zusätzlich war mein Vater Lehrer. Jetzt ist mein Vater Verkäufer im Iran. Er verkauft Kleidung, Parfum, usw. Meine Geschwister … helfen meinem Vater. LA: Wie war Ihre finanzielle Lage im Herkunftsstaat? VP: Unsere finanzielle Lage war in Afghanistan gut. Wir konnten uns die notwendigsten Sachen kaufen. Wir arbeiteten viel und hatten deswegen auch Geld. LA: Wie viel kostete Ihre Reise nach Österreich und wer hat diese bezahlt? VP: Mein Vater hat alles organisiert und hat auch den Schlepper bezahlt. Wie hoch der Preis für die Reise war, kann ich nicht sagen. LA: Woher hatte Ihr Vater so viel Geld? VP: Ich nehme an, dass er dies aus seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten und als Lehrer verdient hat. Ich denke, er hatte genug Geld. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder anderen Ländern? VP: Nein. Weit entfernte Verwandte wohnen in Europa. Ich weiß aber nicht, wo, und habe zu diesen auch keinen Kontakt. Ich weiß das nur aus Erzählungen durch meinen Vater. … LA: Wie oft und wie lange waren Sie schon in Kabul? VP: Ich weiß nicht, wie oft, aber manchmal waren wir in Kabul, beispielsweise wenn jemand krank war oder wir ein Fest hatten, waren wir dort. … LA: Warum zogen Sie nicht einfach in einen anderen Teil Ihres Herkunftsstaates, z. B. Kabul, wo es sicherer ist? Sie hatten doch ausreichend Geld. VP: Ich konnte nicht in Kabul leben, weil ich Probleme hatte. LA: Was waren alle Ihre genauen, zeitlich aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und auch nicht zurückkönnen? … VP: (Beginn der freien Erzählung) In unserem Dorf hatten wir viele Attentate, und Bomben wurden gezündet. Die Attentate waren wegen der amerikanischen Autos. Diese Attentate betrafen meistens Benzintransporte. Wir hatten junge Männer in unserem Dorf, diese sind nach einiger Zeit verschwunden. Später sind ihre Leichen in unserem Dorf aufgetaucht. Die Eltern der Toten haben uns gesagt, dass diese jungen Männer bei Attentaten in Kabul gestorben sind. Eines Tages bemerkte mein Vater in der Nähe von unserem Haus während der Nachtstunden, dass sich einige Männer unterhielten. Diese Männer waren aktiv in einer politischen Partei. Mein Vater kannte all diese Männer. Er bemerkte auch, dass diese beim Haus meines Onkels waren. Mein Vater sprach mit meinem Onkel und fragte diesen, wer die Männer seien. Der Onkel gab ihm keine Antwort. Aber mein Vater hat gewusst, dass er in einer politischen Partei ist und er war sehr mächtig geworden und hatte auch viel Geld. Mein Vater hat meinem Onkel den Rat gegeben, er solle mit den politischen Aktivitäten aufhören, weil diese gefährlich sind. Eines Tages waren wir beim Abendessen, da kamen mehrere Männer, die ihre Gesichter verhüllt hatten, zu unserem Haus. Sie hatten Waffen dabei und bedrohten uns und sagten, wir müssen sitzen bleiben. Mein Onkel war zwischen diesen Männern und er sagte zu meinem Vater: „Jetzt weißt du, in welcher Gruppe ich aktiv bin.“ Er sagte auch zu meinem Vater, er könne in ihre Gruppe kommen. Er sagte auch, ich sei der älteste Sohn, und wenn der Vater nicht möchte, dann solle er mich zur Gruppe schicken. Er sagte, dass ich dazu kommen soll und mein Vater soll nicht zur Behörde gehen und etwas erzählen. Ich würde auch eine Ausbildung und auch Geld dafür bekommen. Mein Vater teilte meinem Onkel mit, dass er nachdenken wird und dann gebe er ihm Antwort. Mein Vater hatte viele Sorgen und Gedanken um mich und sagte zu mir, ich kann nicht meinen Sohn zum Töten schicken. Er sagte mir, ich muss das Land verlassen. Mein Vater suchte danach einen Schlepper für mich, weil ich dann nach Iran fahren musste. Später hörten wir, dass mein Onkel und die anderen Männer durch Polizisten entweder verhaftet oder getötet wurden. Der Onkel wurde verletzt, konnte aber flüchten. Sie waren viele Personen. Später hat mein Onkel meinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass mein Vater die Polizei verständigt hat und sie verraten hat. Mein Vater sagte zu ihm, dass er ihn niemals verraten hat. Du hast uns verkauft und ich werde dich und deinen Sohn irgendwann töten. Der Onkel sagte auch noch zum Vater, auch wenn Du flüchtest, ich werde Dich finden. Mein Onkel meinte, dass meine ganze Familie in Gefahr ist. Danach konnte ich mein Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Ich stieg in der Nähe eines Geschäftes in das Auto des Schleppers ein und flüchtete dann von meinem Wohnort. Ich war dann eine Woche gemeinsam mit meiner Familie in Kabul bei einem Freund meines Vaters untergebracht. Meine Mutter sagte zu meinem Vater, wir können alle gemeinsam nach Iran reisen, weil wir schon einmal dort waren. Mein Vater sprach mit einem Schlepper und wir reisten alle nach Iran. Mein Vater hatte auch im Iran Angst, weil mein Onkel überall Freunde hatte. Mein Vater sagte, dass meine Cousine in Europa lebt und es wäre gut, dass wir alle nach Europa gehen. Die ganze Familie reiste in die Türkei. Zwischen Iran und Türkei waren viele Flüchtlinge unterwegs. Es gab auf der Flucht viele Berge und ich war voran. Meine Familie war hinter mir. Ich habe die Grenze zur Türkei überschritten und habe dann meine Eltern und Geschwister nicht mehr gefunden. Ich hatte drei Monate keinen Kontakt zu meiner Familie, jedoch sagte er dem Schlepper, dass er mich nach Österreich bringen muss. Dann bin ich nach XXXX gekommen und der Schlepper forderte mich auf, ihn nicht zu verraten. Das habe ich auch nicht gemacht. Er sagte mir, dass ich in Sicherheit bin. Vielleicht kommt auch die Familie noch nach. Später kaufte ich mir ein Handy und nahm mit den Kindern meiner Tante im Iran Kontakt auf (Ende der freien Erzählung).VP: (Beginn der freien Erzählung) In unserem Dorf hatten wir viele Attentate, und Bomben wurden gezündet. Die Attentate waren wegen der amerikanischen Autos. Diese Attentate betrafen meistens Benzintransporte. Wir hatten junge Männer in unserem Dorf, diese sind nach einiger Zeit verschwunden. Später sind ihre Leichen in unserem Dorf aufgetaucht. Die Eltern der Toten haben uns gesagt, dass diese jungen Männer bei Attentaten in Kabul gestorben sind. Eines Tages bemerkte mein Vater in der Nähe von unserem Haus während der Nachtstunden, dass sich einige Männer unterhielten. Diese Männer waren aktiv in einer politischen Partei. Mein Vater kannte all diese Männer. Er bemerkte auch, dass diese beim Haus meines Onkels waren. Mein Vater sprach mit meinem Onkel und fragte diesen, wer die Männer seien. Der Onkel gab ihm keine Antwort. Aber mein Vater hat gewusst, dass er in einer politischen Partei ist und er war sehr mächtig geworden und hatte auch viel Geld. Mein Vater hat meinem Onkel den Rat gegeben, er solle mit den politischen Aktivitäten aufhören, weil diese gefährlich sind. Eines Tages waren wir beim Abendessen, da kamen mehrere Männer, die ihre Gesichter verhüllt hatten, zu unserem Haus. Sie hatten Waffen dabei und bedrohten uns und sagten, wir müssen sitzen bleiben. Mein Onkel war zwischen diesen Männern und er sagte zu meinem Vater: „Jetzt weißt du, in welcher Gruppe ich aktiv bin.“ Er sagte auch zu meinem Vater, er könne in ihre Gruppe kommen. Er sagte auch, ich sei der älteste Sohn, und wenn der Vater nicht möchte, dann solle er mich zur Gruppe schicken. Er sagte, dass ich dazu kommen soll und mein Vater soll nicht zur Behörde gehen und etwas erzählen. Ich würde auch eine Ausbildung und auch Geld dafür bekommen. Mein Vater teilte meinem Onkel mit, dass er nachdenken wird und dann gebe er ihm Antwort. Mein Vater hatte viele Sorgen und Gedanken um mich und sagte zu mir, ich kann nicht meinen Sohn zum Töten schicken. Er sagte mir, ich muss das Land verlassen. Mein Vater suchte danach einen Schlepper für mich, weil ich dann nach Iran fahren musste. Später hörten wir, dass mein Onkel und die anderen Männer durch Polizisten entweder verhaftet oder getötet wurden. Der Onkel wurde verletzt, konnte aber flüchten. Sie waren viele Personen. Später hat mein Onkel meinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass mein Vater die Polizei verständigt hat und sie verraten hat. Mein Vater sagte zu ihm, dass er ihn niemals verraten hat. Du hast uns verkauft und ich werde dich und deinen Sohn irgendwann töten. Der Onkel sagte auch noch zum Vater, auch wenn Du flüchtest, ich werde Dich finden. Mein Onkel meinte, dass meine ganze Familie in Gefahr ist. Danach konnte ich mein Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Ich stieg in der Nähe eines Geschäftes in das Auto des Schleppers ein und flüchtete dann von meinem Wohnort. Ich war dann eine Woche gemeinsam mit meiner Familie in Kabul bei einem Freund meines Vaters untergebracht. Meine Mutter sagte zu meinem Vater, wir können alle gemeinsam nach Iran reisen, weil wir schon einmal dort waren. Mein Vater sprach mit einem Schlepper und wir reisten alle nach Iran. Mein Vater hatte auch im Iran Angst, weil mein Onkel überall Freunde hatte. Mein Vater sagte, dass meine Cousine in Europa lebt und es wäre gut, dass wir alle nach Europa gehen. Die ganze Familie reiste in die Türkei. Zwischen Iran und Türkei waren viele Flüchtlinge unterwegs. Es gab auf der Flucht viele Berge und ich war voran. Meine Familie war hinter mir. Ich habe die Grenze zur Türkei überschritten und habe dann meine Eltern und Geschwister nicht mehr gefunden. Ich hatte drei Monate keinen Kontakt zu meiner Familie, jedoch sagte er dem Schlepper, dass er mich nach Österreich bringen muss. Dann bin ich nach römisch 40 gekommen und der Schlepper forderte mich auf, ihn nicht zu verraten. Das habe ich auch nicht gemacht. Er sagte mir, dass ich in Sicherheit bin. Vielleicht kommt auch die Familie noch nach. Später kaufte ich mir ein Handy und nahm mit den Kindern meiner Tante im Iran Kontakt auf (Ende der freien Erzählung). LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja, das waren alle meine Fluchtgründe. Niemand möchte seine Heimat verlassen. Ich würde gern in Afghanistan leben und dort in die Schule gehen. LA: Wie nannte sich die Gruppe, bei der Ihr Onkel dabei war? VP: Wie die Gruppe geheißen hat, kann ich nicht sagen. Aber ich glaube, dass sie Taliban waren, weil sie gegen die afghanische Behörde und Polizei sind. LA: Wo waren die Männer genau, als diese zu Ihrem Haus gekommen sind? Vor oder im Haus? VP: Sie sind ohne Erlaubnis in unser Haus gekommen. LA: Sprach Ihr Vater mit dem Onkel und den Männern im Haus? VP: Mein Vater hat mit ihnen im Haus gesprochen und wir verstanden die Sprache der anderen Männer nicht. LA: Wer war bei diesem Gespräch dabei? VP: Mein Onkel kam in das Haus und sagte laut, wir sollen uns nicht bewegen. Die anderen Männer haben dort nichts gesagt. LA: War die ganze Familie im Zimmer? VP: Wir hatten Angst und meine Geschwister weinten. Sie waren noch sehr klein. LA: Ihr Vater wurde von Ihrem Onkel bedroht. VP: Ja, er wurde bedroht. LA: Wurden Sie persönlich auch von Ihrem Onkel angesprochen? VP: Ich wurde niemals von meinem Onkel angesprochen. Dieser hat alles über meinen Vater gemacht. Ich wollte selbst auch nicht mit meinem Onkel sprechen. Ich hatte Angst vor ihm. LA: Wurde Ihre Familie auch bedroht? VP: Wir waren alle gemeinsam beim Abendessen und deswegen fühlten wir uns bedroht. LA: Haben die Männer, die mit Ihrem Onkel mit waren, etwas zu Ihnen gesagt? VP: Nein, diese sagten nichts zu uns. Vielleicht haben sie sich unterhalten, ich habe aber nichts verstanden. LA: Also haben diese Männer Sie nicht bedroht? VP: Nein, sie haben mich nicht bedroht. Aber mein Vater erzählte mir, dass diese Männer mit meinem Onkel gekommen sind und uns gut kennen. LA: Ist Ihre Familie in Sicherheit? VP: Meine Familie ist in Sicherheit. Sie haben im Iran Angst, weil sie keinen Reisepass haben und illegal dort sind. Deswegen könnten sie mit der Polizei Probleme bekommen. LA: Wie geht es Ihrer Schwester … in Afghanistan? VP: Meine Schwester lebt in der Stadt Parwan mit ihrem Mann und hat ein Kind. Das Kind ist etwa ein Jahr alt. Es geht ihnen allen gut. Mein Onkel hat niemals über sie gesprochen. Sie hatte niemals mit dem Onkel Probleme. Meine Schwester fragte mich auch, warum ich so weit weggegangen bin. Ich habe ihr nichts erzählt. LA: Hatten Sie selbst einmal persönlichen Kontakt mit Taliban? VP: Nein, hatte ich niemals. Ich weiß nur, dass sie sehr schwer bewaffnet sind. LA: Kennen Sie jemanden aus Ihrem Umfeld, der sich den Taliban anschloss? VP: Ich habe keine Ahnung. LA: Wie war der Verwandtschaftsgrad mit dem Onkel, der bei den Taliban war? VP: Bevor mein Onkel zu den Taliban ging, hatte er wenig Geld, jedoch eine gute Beziehung zu meiner Familie. Seine Kinder waren immer sehr nett zu mir. LA: Warum hat sich Ihr Onkel plötzlich schlecht gegen Ihre Familie verhalten? VP: Der Onkel war immer so gut zu uns. Eines Tages wurde die Beziehung schlechter, eben weil er bei den Taliban war. LA: Wie ist Ihr Onkel verwandt? VP: Er ist der Bruder meines Vaters. Die Afghanen sind nicht sehr gebildet und machen alles für Geld. LA: Ihr Vater und Ihr Onkel sind Brüder, kann es da überhaupt zu Ärger zwischen diesen beiden kommen? VP: Mein Vater wollte nicht zu den Taliban gehen. Er hatte Arbeit und genug Geld. LA: Wie lange redete Ihr Onkel auf Ihren Vater ein, dass er zu den Taliban kommen soll? VP: Mein Vater war nach dem Vorfall oft zu Hause gewesen. Ich habe von meinem Vater gehört, dass er den Onkel öfters getroffen hat und er ihn gefragt hat, ob er zu den Taliban komme. LA: Hat Sie Ihr Onkel jemals gefragt, zu den Taliban zu kommen? VP: Nein, das hat er nicht. Wenn ich meinen Onkel im Dorf gesehen habe, habe ich weggesehen und habe einen anderen Weg eingeschlagen. Eigentlich ist mein Onkel sehr selten in mein Dorf gekommen. Er war viel unterwegs und selten zu Hause. LA: Warum gingen Sie nicht mit den Taliban mit? VP: Die Taliban töten Menschen und das wollte ich nicht. Mein Vater hat mit mir gesprochen, warum solltest du Menschen töten. Es wäre besser, nach Europa zu gehen. LA: Was hätten Sie oder Ihre Angehörigen von den Taliban dafür bekommen, dass Sie mitgehen? VP: Mein Onkel teilte meinem Vater mit, dass er genug Geld bekomme, wenn der Vater zu den Taliban komme. Wie viel er bekommt, weiß ich nicht. LA: Welche Ängste haben Sie in Bezug auf eine mögliche Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? VP: Ich habe Angst vor meinem Onkel und den anderen Männern. Er hat auch früher uns bedroht, dass er meinen Vater oder mich tötet, wenn wir nicht zu den Taliban gehen. LA: Zeigten Sie oder Ihre Familie die gegen Sie gerichteten Drohungen an? Waren Sie bei der Polizei oder/und beim Dorfältesten? Wenn nein, warum nicht? VP: Mein Vater hatte Angst und konnte auch dem Dorfältesten nicht vertrauen. Der Dorfälteste hätte ja auch bei den Taliban sein können. In diesem Streit konnte er nicht vermitteln. LA: Sind bzw. waren Sie jemals politisch tätig, gehör(t)en Sie einer politischen Gruppierung/Partei an? Wurden Sie jemals aufgrund einer politischen Tätigkeit verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals aufgrund einer Rassenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Haben bzw. hatten Sie jemals Probleme mit Behörden/Polizei/Gerichten in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc., in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Haben bzw. hatten Sie jemals Probleme mit Privatpersonen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen? VP: Nein. LA: Kennen Sie jemanden in Kabul? VP: Meine Tante mütterlicherseits wohnt dort. LA: Haben Sie ein Facebook-Konto? … VP: … Mit Facebook/IMO halte ich Kontakt zu Afghanistan und Iran. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? VP: Ich gehe spazieren und ich koche. Ich habe Kontakt zu Frau XXXX und ich lese oder lerne sehr viel Deutsch. Ich werde zwei Monate in die Gastronomie eingeschult und habe einen Monat in der Küche beim Magistrat geholfen. Beim Roten Kreuz helfe ich mit und koche auch. Gibt es einen Notfall, dann nehmen sie mich mit. Damit meine ich, wenn viel Schnee kommt, dann muss ich bei ihnen mitfahren. Auch bei einem Unfall. Ich habe zweimal einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Ich habe heute ein Vorstellungsgespräch wegen einer Lehrstelle als Koch.VP: Ich gehe spazieren und ich koche. Ich habe Kontakt zu Frau römisch 40 und ich lese oder lerne sehr viel Deutsch. Ich werde zwei Monate in die Gastronomie eingeschult und habe einen Monat in der Küche beim Magistrat geholfen. Beim Roten Kreuz helfe ich mit und koche auch. Gibt es einen Notfall, dann nehmen sie mich mit. Damit meine ich, wenn viel Schnee kommt, dann muss ich bei ihnen mitfahren. Auch bei einem Unfall. Ich habe zweimal einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Ich habe heute ein Vorstellungsgespräch wegen einer Lehrstelle als Koch. LA: Beschreiben Sie mir Ihren Tagesablauf in Österreich. VP: Diesen Monat stehe ich jeden Tag um 5 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe ich zur Arbeit. Ich helfe bis 12 Uhr im Altersheim mit. Dann fahre ich nach Hause zurück. Ich habe schon A1- und A2-Deutschkurse absolviert und beginne bald mit dem B-Kurs. Das kann ich erst im Jänner 2018 machen. Donnerstag habe ich immer Gesprächsstunde … LA: Haben Sie viele afghanische Freunde in Österreich? Mit wem treffen Sie sich? VP: In meinen Camps sind viele Afghanen und Iraner. Mit ihnen habe ich mich befreundet und halte noch Kontakt zu diesen. LA: Welche sozialen Kontakte haben Sie zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ich habe mich in XXXX für einen Fitnesskurs angemeldet. Ich habe mit (einem Herrn) Kontakt, er arbeitet im Seniorenheim. XXXX habe ich beim Fußballspielen kennengelernt. XXXX ist auch Koch. Sie helfen mir gerne. Ich kenne auch (eine Frau) sehr lange. Sie hat mir sehr viel geholfen und ich denke, sie ist meine Familie.VP: Ich habe mich in römisch 40 für einen Fitnesskurs angemeldet. Ich habe mit (einem Herrn) Kontakt, er arbeitet im Seniorenheim. römisch 40 habe ich beim Fußballspielen kennengelernt. römisch 40 ist auch Koch. Sie helfen mir gerne. Ich kenne auch (eine Frau) sehr lange. Sie hat mir sehr viel geholfen und ich denke, sie ist meine Familie. LA: Engagierten Sie sich jemals ehrenamtlich? Haben Sie eine Bestätigung diesbezüglich? VP: Ich bin beim XXXX … und habe auch eine Bestätigung übergeben.VP: Ich bin beim römisch 40 … und habe auch eine Bestätigung übergeben. LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich? VP: Nein, ich habe nicht so viel Zeit. LA: Besuchen Sie regelmäßig eine Moschee? VP: Ja. Ich besuche immer freitags die türkische Moschee … LA: Besuchen oder besuchten sie einen Deutschkurs? VP: Ja. Dazu habe ich schon Dokumente vorgelegt. … B) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: Dokument mit einem Lichtbild samt einem Kuvert (Afghan Post) und Übersetzung (Tazkira); Teilnahme freiwilliges Deutschtraining - Bestätigung … vom 23.02.2017; Teilnahme freiwilliges Deutschtraining - Bestätigung … vom 26.05.2017; Grund- und Basisausbildung … vom 29.05.2017; Bestätigung Deutsch für Asylwerbende A1/2 … vom 25.01.2017; Bestätigung Deutsch für Asylwerbende A2/2 … vom 26.05.2017; Zertifikat A1 - ÖSD vom 08.03.2017; Zertifikat A2 - ÖSD vom 10.08.2017; Bescheinigung … Erste-Hilfe-Kurs vom 28.11.2016; Bescheinigung … Erste-Hilfe-Grundkurs vom 08.11.2017; Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs – ÖIF vom 23.03.2017; Empfehlungsschreiben … vom 26.05.2017 und 17.07.2016; Empfehlungsschreiben … vom 21.09.2017; Einschätzung Leistungsstand - Verein … vom 14.11.2017; Kursbesuchsbestätigung Gastronomiehilfskraft - BFI vom 30.10.2017; Bestätigung Gemeinnützige Arbeit für Asylwerber … vom 08.11.2017; Bestätigung Absolvierung zur Gastronomiehilfskraft … vom 15.11.2017; Bestätigung Helfer im Katastrophenhilfsdienst … vom 15.11.2017; persönliche Fotos … und Fotos von Ihrer Familie und Bekannten in Afghanistan. … C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind volljährig. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie sprechen Dari. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ihre Eltern und vier Geschwister leben im Iran. Sie verfügen über ein familiäres Netzwerk in Ihrem Heimatstaat. Sie gingen in die Schule und sind alphabetisiert. Sie arbeiteten bereits in der Landwirtschaft, als Verkäufer und als Kellner. Sie brachten keine ernsthafte Erkrankung vor. Es ergaben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie Folteropfer oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Ausreise aus Afghanistan auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnten. … In Österreich haben Sie keine Verwandten oder andere Personen, zu welchen Sie in einem Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen. Sie reisten entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am Asylantragstellungstag von Afghanistan aus illegal in das Bundesgebiet ein. Sie waren bzw. sind ausschließlich aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie waren in Ihrem Herkunftsstaat nicht politisch oder parteipolitisch tätig und wurden auch nicht wegen Ihrer politischen Gesinnung bzw. Aktivitäten verfolgt. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund der Religion, Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren oder asylrelevante Probleme mit Behörden hatten. … Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Feststellungen bezogen auf Ihre Heimatregion: Sie stammen aus dem Dorf XXXX , das in der Provinz Parwan liegt. Parwan steht unter der aufrechten Kontrolle der Regierung. Aufgrund der Informationen aus den Länderinformationsblättern besteht in der Provinz Parwan keine allgemeine Gefahrenlage. Sie stammen aus dem Dorf römisch 40 , das in der Provinz Parwan liegt. Parwan steht unter der aufrechten Kontrolle der Regierung. Aufgrund der Informationen aus den Länderinformationsblättern besteht in der Provinz Parwan keine allgemeine Gefahrenlage. Gleichzeitig und somit alternativ bieten sich in Ihrem Fall die Hauptstadt von Afghanistan Kabul und die Provinz Balkh (Mazar-e Sharif) als eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative an. Feststellungen bezogen auf Kabul (Stadt): Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul. Stellenweise finden sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul hauptsächlich auf Regierungsgebäude und/oder ausländische Organisationen statt. Feststellungen bezogen auf die Provinz Balkh (Hauptstadt Mazar-e Sharif): Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt in der zentral gelegenen Provinz Balkh, ist bekannt für ihre wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten und gilt als eine der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans. Feststellungen bezogen auf die subjektive Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative: Von Ihnen wurde im Fall Ihrer Rückkehr eine faktische Gefahr vorgebracht. Diese konnte im gesamten Verfahren nicht ermittelt werden. Sie verfügen über eine mindestens 8-jährige Schulbildung und sind alphabetisiert. Sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und haben Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als Verkäufer und als Kellner. Sie haben Kontakt zu Ihren Familienangehörigen, die zufolge Ihrer Angaben in Ihrem Heimatstaat und auch im Iran leben. Ihre Schwester … ist verheiratet und lebt mit ihrem Mann und einem Kind in Parwan. Zusätzlich leben noch ein Onkel väterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits und viele Cousins/Cousinen in Afghanistan. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Eine Krankheit, die ein Rückkehrhindernis darstellen könnte, ist nicht bekannt. Sie kennen die in Ihrem Herkunftsstaat geltenden sozialen und kulturellen Werte und beherrschen nach wie vor die dort gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau. Das Bundesamt sieht im Falle Ihrer Rückkehr keine Gefahr, dass Sie in eine aussichtslose Lage geraten könnten. Feststellungen zur Sicherheit der Reiseroute nach Kabul oder Balkh: Die Sicherheit der Reiseroute nach Kabul und in die Provinz Balkh gilt als sicher, unproblematisch und zumutbar. Ein internationaler Flughafen befindet sich in Kabul. Sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch in Mazar-e Sharif sind genügend Taxis als auch öffentliche Busverbindungen vorhanden. Somit steht fest, dass kein Rückkehrhindernis besteht. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Eltern und vier Geschwister leben im Iran. Sie haben Ihre Schwester … und mehrere Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen in Ihrem Heimatstaat. Sie halten zu Ihren engsten Familienmitgliedern Kontakt. Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörigen oder nahe Angehörige und besitzen keine engen Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Sie leben ausschließlich von Geldern aus öffentlicher Hand. Erste Schritte der Integration setzten Sie bereits und legten dazu Unterlagen vor. Mangels gesetzlicher Voraussetzungen ist Ihnen eine legale Beschäftigungsaufnahme verwehrt. Ihre Einreise erfolgte zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung bzw. Schutzsuche. Der Aufenthalt im Bundesgebiet war nur durch die illegale Einreise und die unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Somit mussten Sie damit rechnen, dass Ihr vorübergehend erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz endet. Ihr Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Familienleben dar. Ein schützenwertes Privatleben ist in Österreich nicht entstanden. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher als allfällige Privatinteressen zu werten. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: … D) Beweiswürdigung … Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Sie legten dem BFA ein Dokument mit aufgeklebtem Lichtbild (Tazkira) vor. Eine Übersetzung dieser Tazkira erfolgte. Aufgrund fehlender Beweismerkmale kann nicht eindeutig beurteilt werden, dass dieses Dokument echt ist. Somit konnten Sie während des gesamten Verfahrens keine gültigen Personenstandsdokumente (beispielsweise einen gültigen Reisepass) vorlegen, welche Ihre Identität begründet hätten … Ihre Angaben zur Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit und der Glaubensrichtung sind zufolge Ihrer Kenntnisse und diesbezüglich unstrittigen Angaben glaubhaft. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, welche die zweitgrößte und -mächtigste Gemeinschaft in Afghanistan ist und etwa 30 % der afghanischen Bevölkerung ausmachen. Zu Ihrem Familienstand gaben Sie an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Sie erzählten, dass Ihre Eltern mit Ihren vier jüngeren Geschwistern im Iran leben. Mit diesen haben Sie nach wie vor engen Kontakt. Ihre Schwester … ist verheiratet, hat ein Kind und lebt mit ihrem Mann und dem Kind in Parwan, Afghanistan. Glaubhaft gaben Sie an, dass Sie öfters mit Ihrer Schwester telefonisch in Kontakt stehen. Zusätzlich haben Sie noch einen Onkel, vier Tanten und viele Cousins und Cousinen in Ihrem Heimatstaat. In Afghanistan besuchten Sie in Ihrer Heimatprovinz mindestens acht Jahre lang die Grund- und Hauptschule. Glaubhaft gaben Sie an, in Dari lesen und schreiben zu können … Zufolge Ihren Angaben haben Sie keine Verwandten im Bundesgebiet und solche konnten auch nicht ermittelt werden. Andere Personen, zu welchen Sie in einem besonderen Naheverhältnis stehen, brachten Sie nicht vor und solche konnten auch nicht festgestellt werden. Als glaubwürdig können Ihre Angaben betreffend Ihren unbedenklichen Gesundheitszustand sowie den Willen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und selbstständig Ihren Lebensunterhalt zu verdienen, bezeichnet werden. Sie gaben an, bereits Erfahrungen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und als Verkäufer gemacht zu haben. Dabei sammelten Sie diese Berufserfahrungen, während Sie Ihrem Vater bei der Bestellung der landwirtschaftlichen Felder geholfen haben. Sie seien oftmals gemeinsam mit ihm zum Basar gefahren, um dort Waren, wie etwa Gemüse, zu verkaufen. Komplementär dazu gaben Sie noch an, etwa einen Monat lang in einem Hotel als Kellner gearbeitet zu haben. Sie haben nichts von Folterhandlungen erzählt und brachten auch nicht vor, dass Sie psychisch erkrankt oder traumatisiert sind. Derartiges konnte im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden und es gilt somit als sicher, dass nichts dergleichen vorgefallen oder gegeben ist. Nachdem Sie vor Ihrer Antragstellung nicht polizeilich im Bundesgebiet in Erscheinung getreten sind, ist davon auszugehen, dass Sie spätestens mit dem Datum der Asylantragstellung illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument, weshalb feststeht, dass Sie illegal nach Österreich einreisten. Dies ergeben auch Ihre eigenen Angaben. Nur aufgrund Ihres gestellten Asylantrages sind Sie berechtigt, vorübergehend in Österreich Aufenthalt zu nehmen. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand nie. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Das Bundesamt beschäftigte sich vorerst mit der Frage, ob Sie, abgesehen von Ihrem Fluchtvorbringen, von potentieller Vulnerabilität betroffen sind. Das ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. Sie haben kein politisches Engagement, welches darauf schließen lassen würde, dass Sie im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan als Person bekannt wären und als hochrangiges Ziel - „high value target“ gelten. Weder brachten Sie religiös bedingte Schwierigkeiten oder mögliche geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen vor noch fühlten Sie sich aufgrund Ihrer Nationalität und Rasse verfolgt. Sie brachten Probleme mit den Taliban vor, die aufgrund ihrer marginalen Intensität vernachlässigbar sind (siehe auch die nachfolgende Beweiswürdigung). Allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen sind aufgrund der Volljährigkeit und Ihrem erwachsenengerechten Auftreten auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass, auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet, ein Ausschluss aus dem in Afghanistan herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Weder Ihre protokollierten personenbezogenen Daten noch Ihre Lebensgeschichte bieten Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der afghanischen Gesellschaft, so etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiöses Fachwissen, etc. Angesichts Ihres unbedenklichen Gesundheitszustandes ist zu erwarten, dass Sie durch Aufnahme einer Beschäftigung, die Unterstützung sowohl Ihrer Familie als auch die Angehörigkeit zur zweitgrößten Stammesgesellschaft Afghanistans, der Volksgruppe der Tadschiken, die elementaren Lebensbedürfnisse decken werden können. Zu Ihrem Vorbringen ist ergänzend festzustellen, dass es sich dabei um keine Verfolgung durch staatliche Behörden oder durch deren Vertreter handelt. Es sind keine Gründe bekannt, warum Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Bedarfsfall nicht staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Sie bestätigten in Ihren Angaben, dass Sie keine Probleme mit Ämtern und Behörden in Ihrem Herkunftsland hatten. Mögliche Widersprüche zu diesen Angaben konnten vom Bundesamt nicht festgestellt werden. Damit sich das Bundesamt mit den Lebensverhältnissen in Ihrem Heimatstaat besser vertraut machen konnte, hat es breitest gestreutes und aktuelles Informationsmaterial zusammengestellt. Diese landeskundlichen Feststellungen zeigen deutlich, dass die gegenwärtige Allgemeinlage in Afghanistan alles andere als zufriedenstellend ist. Das „offizielle“ Afghanistan ist mit seinen Behörden zwar willig und bemüht, die dort lebenden Menschen vor wie auch immer gearteten Übergriffen zu schützen. Der Staat unternimmt auch selbst deutliche und oft erfolgreiche Anstrengungen, um sein Rechtssystem menschenrechtskonform und sein diesbezügliches Rechtsschutzsystem effizient zu gestalten. Trotzdem versuchen verschiedenste, nicht immer klar zu definierende Interessengruppierungen, aus welchen Gründen auch immer, Ihre eigenen Ziele mittels außerhalb der Legalität stehender Aktivitäten durchzusetzen, wogegen es oft keinen staatlichen Schutz und keine Hilfe gibt. Allerdings ist aufgrund der herangezogenen und auch Ihnen zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen klar zu sagen, dass die Intensität bzw. Quantität derartiger Übergriffe nicht überall gleich ausgeprägt ist. Das heißt, es gibt Landesteile Afghanistans, die von Stabilität und zu vernachlässigenden Unsicherheitsfaktoren geprägt sind. Sie gaben in der Erstbefragung gegenüber den öffentlichen Sicherheitsorganen (07.11.2015) an …: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? … Es gibt Krieg und in meinem Dorf gibt es sehr viele Taliban und immer wieder Selbstmordanschläge. Junge Männer wie ich wurden immer entführt, um für die Taliban zu kämpfen. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Dass ich von den Taliban getötet werde, da ich mein Land verlassen habe. … In der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie am 30.11.2017 an, es seien in Ihrem Dorf viele Attentate gewesen und Bomben gezündet worden. Junge Männer aus Ihrem Dorf seien verschwunden. Einige Zeit später seien ihre Leichen in das Dorf gebracht worden. Diese Männer seien bei Attentaten in Kabul gestorben. Eines Abends seien mehrere Männer, darunter auch Ihr Onkel (der im gleichen Wohnkomplex wie Ihre Familie gewohnt habe) in das Haus Ihrer Familie gekommen. Die ganze Familie sei aufgefordert worden, sitzen zu bleiben. Ihr Onkel hätte sich mit Ihrem Vater unterhalten. Später habe Ihnen Ihr Vater angeblich erzählt, dass Ihr Onkel gefragt habe, ob Ihr Vater zu seiner Gruppe kommen möchte. Ihr Onkel hätte auch gesagt, falls Ihr Vater nicht möchte, solle der älteste Sohn zur Gruppe kommen. Gleichzeitig habe er Ihrem Vater Ausbildung und Geld angeboten. Danach hätten die Männer das Haus verlassen. Ihr Vater habe zu Ihnen gesagt, dass er nicht will, dass Sie zu den Taliban gehen und Sie müssten nach Europa gehen. Sie seien in Gefahr. Ihre gesamte Familie, außer Ihrer Schwester …, hätte sich gemeinsam auf den Weg gemacht. Ihre Schwester sei mit ihrem Mann und dem Kind in Parwan geblieben. Später hätten Sie erfahren, dass Ihr Onkel und die Männer von der Polizei verhaftet und teilweise getötet worden seien. Ihr Onkel sei verletzt worden, hätte aber flüchten können. Von Ihrem Vater hätten Sie erfahren, dass Ihr Onkel ihn telefonisch kontaktiert hätte und ihm gesagt hätte, dass er ihn bei der Polizei verraten habe. Deswegen werde er Ihren Vater und Sie irgendwann töten. Ihr Vater habe bestritten, dass er die Polizei verständigt habe. Auch wenn er flüchte, werde er ihn finden. Danach seien Sie gemeinsam mit Ihrer Familie nach Kabul zu einem Bekannten Ihres Vaters gereist und hätten dort einige Zeit (eine Woche) verbracht. Danach seien sie illegal in den Iran gereist. Bei der Flucht nach Europa hätten Sie Ihre Familie zwischen Iran und der Türkei aus den Augen verloren und wären allein nach Europa gereist. Ihre Familie sei im Iran geblieben. Diese Vorbringen werden der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht. … Ihre beiden Aussagen bewertend, muss angeführt werden, dass Sie Ihre im Gegensatz zur Erstbefragung gemachten Angaben in der Einvernahme vor dem BFA erheblich steigerten. Erzählten Sie in der Erstbefragung vom Krieg in Afghanistan, den Taliban in Ihrem Dorf, Selbstmordanschlägen und der möglichen Entführung von jungen Männern durch diese, so gaben Sie in der Einvernahme vor dem BFA an, dass Ihr Onkel und die Männer, welche in Ihrem Haus gewesen seien und Sie bedroht hätten, der Auslöser für die Flucht Ihrer Familie gewesen seien. Dazu wird Ihnen zugestanden, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute, zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven und den Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr in die Heimat statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe, aber auch Befürchtungen betreffend der Rückkehr zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartige Tatsachen ist mit Sicherheit der später von Ihnen erst vorgebrachte Onkel väterlicherseits, der Talib ist, und die unbekannten Männer, von denen laut Ihren Angaben die ganze Familie bedroht worden sei, zu subsumieren. Wenn Sie derartige Fakten, welche eine derartige besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich Ihrer Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnen, so ist davon auszugehen, dass diese erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA geltend gemachten Befürchtungen nicht der Wahrheit entsprechen. Ihre Unglaubwürdigkeit wird zusätzlich durch mehrere Faktoren massiv verstärkt. Sie gaben in der Einvernahme an, dass Ihr Onkel Ihren Vater immer wieder (also auf längere Zeit betrachtet) bedrängt habe, zu seiner Gruppe zu gehen, dieser jedoch standhaft geblieben sei. Sie seien niemals persönlich von Ihrem Onkel zum Mitwirken in dessen Gruppe angesprochen worden. Sie hätten Angst vor Ihrem Onkel und den Männern gehabt, seien jedoch nie persönlich von diesen bedroht worden. Die Gespräche bzw. möglichen Bedrohungen seien immer an Ihren Vater gerichtet gewesen. Sie gaben an, dass Ihr Vater sogar im Iran noch Angst vor Ihrem Onkel gehabt hätte, weil dieser überall Freunde besitze und die Familie deswegen überall finden könne. Telefonisch hätte er ihm mit dem Tod gedroht. Gleichzeitig konnte jedoch ermittelt werden, dass es Ihrer Schwester … weiterhin möglich war, in der gleichen Provinz Parwan, wo Ihr gefährlicher Onkel lebte und mit den Männern unterwegs war, zu bleiben, dort zu heiraten und ein Kind zu bekommen. Ohne jemals von Ihrem Onkel bedroht worden zu sein, habe sie mit ihrer Familie in Sicherheit leben können. Dazu wird seitens des BFA angemerkt, dass sich Ihr Onkel und die Männer bei einem von Ihnen behaupteten möglichen tatsächlichen Racheakt an Ihrem Vater oder an Sie in logischer Konsequenz doch an Ihre Schwester und deren Familie gewandt hätte. Es wäre doch absurd zu glauben, dass Ihr Onkel und die Männer, die von der Polizei angeschossen, teilweise getötet oder verhaftet worden seien, von dieser gesucht würden und nicht einmal vor einer Todesdrohung gegen Ihren Vater und gegen Sie zurückgeschreckt und Ihren Vater als Verräter bezeichnet hätten, sich nicht an Ihre Schwester …, die in der gleichen Provinz wie Ihr Onkel lebte, gewandt hätten. Diese Gruppe wäre bei einem wirklichen derartigen Interesse an Ihrem Vater oder an Ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Ihrer Tochter gekommen und hätte bestimmte Repressalien ausgeübt, um sich so über den Verrat bei der Polizei durch Ihren Vater zu rächen. Gerade wenn Ihr Onkel so viele Freunde überall besitze, wäre es leicht für Ihn und seine Männer, Familienmitglieder ausfindig zu machen. Von einer möglichen Bedrohung gegenüber Ihrer Schwester haben Sie jedoch überhaupt nichts erwähnt. Glaubhaft gaben Sie sogar an, dass Ihre Schwester mit ihrer Familie in Parwan in Sicherheit lebe. Dies könnten Sie durch zahlreiche telefonische Kontakte bestätigen. Zu Ihren Darstellungen muss berücksichtigt werden, dass es notorisch bekannt und immer wieder erkennbar ist, dass mit fortlaufender Dauer des Asylverfahrens und dem damit verbundenen Erfahrungsaustausch in den Asylunterkünften Asylwerber bei ihren weiteren Folgeeinvernahmen zusätzliche Vorbringen betreffend des Heimatlandes hinzufügen. Somit liegt es in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber vorgebrachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner Erstbefragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Die Erfahrung zeigt, dass gerade bei der ersten Befragung spontan jene Anbringen, die der Wahrheit am nächsten kommen, erzählt werden. Als unglaubwürdig können Fluchtgründe allgemein angesehen werden, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und somit unwahrscheinlich erscheinen, zusätzlich wenn der Asylwerber einschneidende Faktoren erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und auch einleuchtend erscheinen sowie erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie lediglich der Asylerlangung nutzen sollen, jedoch der Wirklichkeit nicht entsprechen. … Ein weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit stellt auch Ihre divergierende Aussage in der Erstbefragung vor der Polizei zur Einvernahme vor dem BFA dar, wo Sie einerseits angaben, „den Schlepper nie gesehen zu haben“, und anderseits „habe Sie der Schlepper aufgefordert, ihn nicht zu verraten, woran Sie sich auch gehalten hätten“. Hätte er Ihnen wirklich diese Anweisungen gegeben, hätten Sie ihn ja sehen müssen und wären mit diesem in unmittelbarem Kontakt gestanden … Aufgrund der gesamten Ausführungen und der vom BFA geführten Ermittlungen sowie der daraus gezogenen negativen Schlüsse ist festzustellen, dass von einem unglaubwürdigen Vorbringen Ihres Fluchtgrundes und einem erheblich gesteigerten Fluchtvorbringen auszugehen ist. Angesichts der gesamten Schilderungen fehlt es bei diesen Ausführungen an einer notwendigen geforderten Glaubwürdigkeit, um eine Furcht vor Verfolgung begründen zu können. Aufgrund konkreter, aktueller fehlender Bedrohungsszenarien hinsichtlich dieser von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe lässt sich auch keine mögliche Gefährdung Ihrerseits bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland ermitteln. … Die von Ihnen unglaubwürdig vorgebrachte Gefährdung durch die nichtstaatliche, apolitische Miliz und terroristische Bewegung der lokal und regional verwurzelten Taliban beschränkt sich nach BFA-Ansicht allenfalls auf Ihre Heimatprovinz. Es entspricht zwar der Wahrheit, dass die Taliban untereinander gut vernetzt sind und generell in der Lage wären, über die Heimatprovinz hinaus Personen zu verfolgen. In Ihrem Fall ist das Verfolgungsinteresse der Taliban aber offensichtlich gering ausgeprägt und regional beschränkt, da Sie erstens der Low-Profile-Kategorie angehören und zweitens selbst einräumten, nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gepflegt zu haben. Gesamt betrachtet, ist auch festzuhalten, dass sich die Verfolgungsgefahr nicht nur auf vergangene Ereignisse beziehen muss, sondern gefordert wird, dazu eine Prognose zu erstellen. Als relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr angesehen werden. Eine reale Bedrohung Ihrer Person in einem Land mit mehr als 30 Millionen Einwohnern ohne offizielles Meldewesen ist aus Sicht der Behörde nicht gegeben. Das Bundesamt gelangt hier zur Überzeugung, dass nicht von einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden kann. …“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht, weil die Sicherheitslage in mehreren Provinzen stabil sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen. Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht, weil die Sicherheitslage in mehreren Provinzen stabil sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch Taliban geflüchtet sei und von diesen überall in Afghanistan gefunden werden könne. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan unzureichend. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gebe es in Afghanistan nicht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019 wurde die Beschwerde
G 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019 wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2019, E 2738/2019, aufgehoben.Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2019, E 2738 aus 2019,, aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei einvernommen wurde (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, RV = Rechtsvertreter):Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei einvernommen wurde (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter): „RI: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren? BF: Ich hatte Probleme mit meinem Onkel väterlicherseits. Er hat mit einer gewissen Gruppe zusammengearbeitet. Ich bin mir nicht sicher, ob das die Taliban waren oder eine andere Gruppe. Mittlerweile ist ganz Afghanistan in den Händen der Taliban. RI: Würde Sie jemand gezielt verfolgen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? BF: Ja, mein Onkel 100%ig, und diese eine Gruppe gibt es auch noch. Sollte ich zurückkehren, dann wüsste ich nicht, zu wem ich hingehen soll, da ich niemanden habe. RI: Wie heißt dieser Onkel und wie heißt diese Gruppe, von der Sie gesprochen haben? BF: Informationen über diese Gruppe habe ich nicht, aber mein Onkel heißt XXXX . XXXX ist der Name meines Großvaters. BF: Informationen über diese Gruppe habe ich nicht, aber mein Onkel heißt römisch 40 . römisch 40 ist der Name meines Großvaters. RI: Ist dieser Onkel von Beruf ein Mullah? BF: In Afghanistan ist es nicht wichtig, dass man ein Mullah sein muss, um Mullah genannt zu werden, aber einen Turban trägt er schon. RI: Sie haben dem BFA mehrere Fotos aus Afghanistan geschickt, was sieht man auf diesen Fotos? BF: Ich denke, das sind Fotos von meiner Schwester, ich habe sehr viele Fotos geschickt. RI zeigt die Fotos, AS 59 BF: Das ist der Kommandant des Dorfes. Dieses Foto habe ich aus Facebook heruntergeladen, damit Sie wissen, wen Sie kontaktieren können für weitere Fragen. RI zeigt AS 61 BF: Das ist der Direktor der Schule. RI zeigt AS 63 BF: Mein Vater, mein Bruder und ich. RI zeigt AS 65 BF: Meine Mutter, meine Geschwister und ich. RI zeigt AS 67 BF: Mein Vater in der Schule. Mein Vater war Lehrer. RI zeigt AS 69 BF: Die Leute in unserem Dorf, ich bin auch auf dem Foto zu sehen und unsere Nachbarn. RI zeigt AS 71 BF: Dieses Foto zeigt mich und meinen Bruder in der Schule. RI: Wie sind Sie zu diesen Fotos gekommen? BF: Diese Fotos habe ich von meinem alten Facebook-Account heruntergeladen, auf meinem alten Handy hatte ich auch diese Fotos. RI: Was macht Herr XXXX jetzt gerade?RI: Was macht Herr römisch 40 jetzt gerade? BF: Ich weiß nicht, was er derzeit macht, ich habe keinen Kontakt zu ihm. RI: Sie haben aber noch Verwandte in Afghanistan, mit denen Sie Kontakt aufnehmen könnten? BF: Nein, ich habe keine Verwandten mehr in Afghanistan und ich habe auch zu niemandem dort mehr Kontakt. Meine Familie ist in Griechenland, eine Schwester ist verheiratet und lebt im Iran. Sollte ich in Afghanistan Kontakt aufnehmen, dann könnten sie mich finden, und davor habe ich Angst. RI: Sie haben bei der Einvernahme im Jahr 2017 gesagt, dass Sie viele Cousins und Cousinen in Afghanistan haben. BF: Cousins mütterlicherseits habe ich, sie sind im Iran aufhältig. In der derzeitigen Situation möchte niemand in Afghanistan bleiben. RI: Sind Sie vor Ihrer Ausreise von irgendjemandem persönlich bedroht worden? BF: Ich bin seitens meines Onkels bedroht worden. RI: Schildern Sie mir bitte diese Situation chronologisch und detailliert. BF: Ich erzähle Ihnen das, was mir mein Vater erzählt hat, mit meinen eigenen Augen habe ich das nicht gesehen. Die Gruppe habe ich nur einmal gesehen und das war auch nachts. Eines Tages war mein Vater auf dem Dachboden, als er von außen laute Stimmen gehört hat. Als er hingeschaut hat, sah er meinen Onkel mit ein paar Leuten. Daraufhin fragte mein Vater meinen Onkel, wer diese Leute seien. Mein Vater bemerkte die Kleidung sowie die vermummten Gesichter dieser Personen und sie schienen auffällig zu sein. Er ist ja auch ein Lehrer. Mein Vater sagte zu meinem Onkel, dass er aufhören soll, sich zu solchen Leuten zu begeben. Wir merkten auch, dass mein Onkel tagtäglich wohlhabender wurde. RI: Waren Sie bei der Szene dabei, die Sie gerade schildern? BF: Die Situation, die ich gerade geschildert habe, da war ich nicht dabei. Die Geschichte, die ich Ihnen danach erzählen wollte, da war ich dabei. Diese Gruppe habe ich nachts gesehen. Wir haben am Abend gegessen, als mein Onkel mit ein paar vermummten Personen in das Haus kam. Ich weiß nicht, ob es fünf oder sechs Personen waren, aber sie waren alle vermummt und bewaffnet. Sie bedrohten meinen Vater und sagten zu ihm, dass er mit ihnen gemeinsam arbeiten soll, denn er wisse nun über sie Bescheid und es könnte möglich sein, dass er sie der Regierung meldet. RI: Haben diese Personen im selben Dorf gewohnt und hat Ihr Onkel im selben Dorf gewohnt? BF: Ich weiß nicht, ob diese Personen im selben Dorf gelebt haben oder aus einem anderen Dorf waren, denn sie waren vermummt und ich habe sie nicht erkennen können. RI: Hat Ihr Onkel im selben Dorf gewohnt wie Sie oder woanders? BF: Das Haus meines Onkels war gleich neben unserem Haus. RI: Wer hat in diesem Haus des Onkels aller gewohnt? BF: In dem Haus haben seine zwei Söhne, eine Tochter sowie seine Frau gelebt. Damals hatte er drei Kinder, mittlerweile weiß ich nicht, wie viele Kinder er hat. RI: Sie haben vorher begonnen mit einer Situation, wo Ihr Vater jemanden vom Dachboden aus gesehen hat, wie ist das weitergegangen? BF: Als sie nachts bei uns eingetroffen sind, war dieser Vorfall, nachdem mein Vater sie vom Dachboden aus gesehen hatte. Diese Personen waren gemeinsam mit meinem Onkel da, um meinen Vater zu bedrohen, da er sie gesehen hatte. RI: Sie haben vorhin eine Begebenheit erzählt, war das an dem selben Tag, als Ihr Vater vom Dachboden aus laute Stimmen gehört hat? BF: Das zweite Ereignis erfolgte etwa eine Woche, nachdem mein Vater sie vom Dachboden aus gesehen hat. Unser Dorf lag etwas abgelegen, es waren sehr viele Wälder in der Nähe. An dem Tag hat mein Vater auf dem Dachboden aufgepasst. RI: Wie ist das zu verstehen, Ihr Vater hat auf dem Dachboden „aufgepasst“? BF: Der Dachboden in Afghanistan ist flach und offen. Er war dort, um zu sehen, ob jemand kommt, und er hat aufgepasst. Wahrscheinlich war er auch nur dort, um eine Zigarette zu rauchen. RI: Inwiefern sind Sie durch diese Ereignisse persönlich bedroht worden? BF: Als sie in jener Nacht bei uns eingetroffen sind, haben sie meinen Vater bedroht und verlangten von ihm, dass er entweder mich mitschickt oder er selbst mit ihnen arbeitet. RI: Um welche Arbeit ist es da gegangen? BF: Es war nicht klar, für welche Arbeit sie uns benötigten. Vor allem wollten sie mich, damit sie meinen Vater erpressen können und er der Regierung die Information nicht weiterreichen kann. RI: Von welchen Informationen sprechen Sie, Sie wissen ja selbst nichts über die Gruppe? BF: Die Information, dass sie in der Nacht bei uns eingetroffen sind und meinen Vater bedroht haben. Mein Onkel ist auch immer reicher geworden. RI: Welchen Beruf hat Ihr Onkel gehabt? BF: Er hatte keinen Beruf, er war Bauer. Als Bauer verdient man nicht so viel, aber mein Onkel hat viel verdient. RI: Was wissen Sie über diesen Onkel noch, über seine Aktivitäten oder sein weiteres Schicksal nach diesem Tag, den Sie gerade geschildert haben? BF: Nach diesen Vorfällen habe ich mitbekommen, dass mein Onkel auf dem Weg nach Hause von einigen bewaffneten Personen überfallen worden ist. Er selbst ist verletzt worden, einige Personen seiner Gruppe sind ums Leben gekommen. Ich kann nicht genau sagen, wie viele Personen ums Leben kamen und wie viele verletzt wurden. Ich denke, er ist von XXXX auf dem Weg nach Hause gewesen. Er hat meinen Vater angerufen und sagte, dass er diese Informationen der Regierung weitergeleitet hätte und deswegen ihnen eine Falle gestellt wurde. Ich bin mir auch nicht sicher, ob er von XXXX zurückgekommen ist oder von woanders. BF: Nach diesen Vorfällen habe ich mitbekommen, dass mein Onkel auf dem Weg nach Hause von einigen bewaffneten Personen überfallen worden ist. Er selbst ist verletzt worden, einige Personen seiner Gruppe sind ums Leben gekommen. Ich kann nicht genau sagen, wie viele Personen ums Leben kamen und wie viele verletzt wurden. Ich denke, er ist von römisch 40 auf dem Weg nach Hause gewesen. Er hat meinen Vater angerufen und sagte, dass er diese Informationen der Regierung weitergeleitet hätte und deswegen ihnen eine Falle gestellt wurde. Ich bin mir auch nicht sicher, ob er von römisch 40 zurückgekommen ist oder von woanders. RI: Wie lange nach dieser Situation in Ihrem Haus war dieser Überfall? BF: Nach etwa zwei bis drei Wochen, denke ich. Damals war ich auch in einem Alter und habe mir nicht viel merken können. Ich hatte große Angst. RI: Wie lange vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan war dieses Ereignis? BF: Nachdem mein Vater den Anruf bekommen hat, hat er innerhalb einer Woche die Ausreise organisiert. Er hatte auch einen Freund in Kabul. Mit einem Schlepper bin ich ausgereist. Als mein Onkel mit meinem Vater damals gesprochen hatte, sagte er zu ihm, dass er ihn überall finden würde, egal, wohin er auch reisen würde, ob Mazar-e-Sharif oder Kabul. Denn er hätte ihnen geschadet und sie ausgeliefert. RI: Sind Sie allein ausgereist oder mit Ihrer Familie zusammen? BF: Zuerst war geplant, dass nur ich ausreise, weil mein Onkel mich mitnehmen wollte und ich in Gefahr war. Mein Onkel sowie diese Gruppe haben junge Personen mitgenommen, um sie zu trainieren. Ich weiß auch nicht, ob diese Jungs von meinem Onkel mitgenommen wurden oder von jemand anderen, jedenfalls war ich in Gefahr. Als mein Vater dann diesen Anruf von meinem Onkel bekommen hat, fühlten sich alle in Gefahr und beschlossen dann, gemeinsam auszureisen. RI: Sie haben erzählt, dass der Onkel von einer Gruppe überfallen wurde. Nachher haben Sie gesagt, dass er von der Regierung überfallen wurde. BF: Mein Onkel ist von der Polizei überfallen worden, das hat er auch gesagt, als er angerufen hat. RI: Wie heißt diese Gruppe, in der Ihr Onkel war, und wie heißen die Anführer dieser Gruppe? BF: Er hat gar nichts über diese Gruppe erzählt. Als mein Vater mit ihm geredet hat, dass er aufhören soll, sich zu dieser Gruppe zu begeben, da hat er auch nichts gesagt. RI an RV: Haben Sie Fragen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Sie waren damals ca. 17 Jahre alt. War da nicht irgendwie allen, die dort gelebt haben, klar, um welche Gruppe es sich handelt, wieso können Sie keine Namen sagen?Regierungsvorlage, Sie waren damals ca. 17 Jahre alt. War da nicht irgendwie allen, die dort gelebt haben, klar, um welche Gruppe es sich handelt, wieso können Sie keine Namen sagen? BF: Ich habe nichts gehört und mein Vater hat mir ebenfalls nichts erzählt. RV: Sie haben gesagt, es wurden Jugendliche mitgenommen und es sind dann Leichen aufgetaucht. Da muss doch darüber gesprochen worden sein, wer so etwas tut? Hat Ihr Vater die Gruppe nie beim Namen genannt?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, es wurden Jugendliche mitgenommen und es sind dann Leichen aufgetaucht. Da muss doch darüber gesprochen worden sein, wer so etwas tut? Hat Ihr Vater die Gruppe nie beim Namen genannt? BF: Mein Vater hat mir nichts erzählt, wer diese Gruppe war, aber wie wir wissen, sind die Taliban nun überall in Afghanistan. Früher gab es die Daesh, aber man kann davon ausgehen, dass es die Taliban waren. Sie haben in allen Provinzen und Distrikten junge Menschen rekrutiert und plötzlich die ganze Macht an sich gerissen. So kann man das erklären. Innerhalb einer Woche war ganz Afghanistan in den Händen der Taliban. RV: Wie war denn damals die Sicherheitslage in Ihrem Heimatdorf?Regierungsvorlage, Wie war denn damals die Sicherheitslage in Ihrem Heimatdorf? BF: Das Foto, welches ich gezeigt habe, darauf war der Kommandant des Dorfes zu sehen. Er war von der Regierung aus. Nachts sind wir auch nicht hinausgegangen. Mehr haben wir auch nicht gesehen. RV: Welche Rolle hat Ihr Onkel gespielt bei diesem Zwischenfall, als die Gruppe in Ihr Haus gekommen ist beim Abendessen?Regierungsvorlage, Welche Rolle hat Ihr Onkel gespielt bei diesem Zwischenfall, als die Gruppe in Ihr Haus gekommen ist beim Abendessen? BF: Damals ist er mit meinem Vater wie ein Fremder umgegangen und nicht so, als wäre er sein Bruder. Er hat alle angeschrien. Meine Mutter hatte Angst und wir haben geweint. Ohne Erlaubnis traten sie bei uns ein, sie haben nicht einmal geklopft. RV: Sie haben mit diesem Onkel Haus an Haus gewohnt. Ihr Vater hat eine Woche vor diesem Zusammentreffen beim Abendessen diese Beobachtung vom Dachboden aus gemacht. Ist Ihnen vorher nichts aufgefallen, dass etwas nicht stimmt mit dieser Gruppe?Regierungsvorlage, Sie haben mit diesem Onkel Haus an Haus gewohnt. Ihr Vater hat eine Woche vor diesem Zusammentreffen beim Abendessen diese Beobachtung vom Dachboden aus gemacht. Ist Ihnen vorher nichts aufgefallen, dass etwas nicht stimmt mit dieser Gruppe? BF: Wie ich bereits erwähnt habe, ist er tagtäglich reicher geworden, er erzählte auch niemandem etwas darüber. RV: Gibt es dafür, dass es einen Überfall auf die Gruppe Ihres Onkels gegeben hat, dass es Tote und Verwundete gegeben hat, irgendwelche Beweise?Regierungsvorlage, Gibt es dafür, dass es einen Überfall auf die Gruppe Ihres Onkels gegeben hat, dass es Tote und Verwundete gegeben hat, irgendwelche Beweise? BF: Wir sind nicht mehr länger geblieben, um Beweise sammeln zu können. Innerhalb einer Woche sind wir ausgereist. Mein Vater hat sogar sein Handy verloren. RV: Stehen Sie mit Ihrem Vater zurzeit telefonisch in Verbindung?Regierungsvorlage, Stehen Sie mit Ihrem Vater zurzeit telefonisch in Verbindung? BF: Ja. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RV: Unbeschadet der Glaubwürdigkeit der vom BF geschilderten individuellen Bedrohungssituation, besteht die konkrete Gefahr, dass er im Rückkehrfall von den Taliban verfolgt wird, weil die Taliban Personen, die in den Westen geflüchtet sind, als Abtrünnige, die auch keine guten Muslime wären, betrachten und ihnen auch einen Abfall von den islamischen Werten unterstellen, was aufgrund der bekannten Ideologie der Taliban als oppositionelle Gesinnung einzustufen ist. Auch wenn es aufgrund der momentanen Abschottung des Landes kaum Berichte gibt, wie die Taliban mit Rückkehrern aus dem Westen verfahren, berichtet doch EASO im jüngst erschienen Länderbericht Country Focus, Jänner 2022, auf Seite 56 und 57 von drei Quellen, die dies belegen. So hat ein Taliban-Sprecher in einem Interview mit der Kronen-Zeitung am 30.08.2021 anklingen lassen, dass Rückkehrer vor ein islamisches Gericht gestellt werden. Eine zweite Quelle spricht davon, dass es unter den Taliban bezüglich jener Afghanen, die das Land verlassen haben, ein negatives Narrativ gibt. Dies bestätigen auch zwei auf Seite 57 zitierte Experten, wonach derartigen Flüchtlingen zugeschrieben wird, keine guten Muslime zu sein. Diese Informationen müssen verknüpft werden mit den Erkenntnissen über die Willkürakte und Gräueltaten der Taliban, nicht nur vor der Machtübernahme, sondern - soweit bekannt - auch danach, vergleiche die Länderinformation des BFA vom 28.01.
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelöste Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten
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