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{'item': 'W189 1262945-5'}

Obsah (7)Art 133§ 7§ 57§ 53§ 3Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW189 1262945-5 Spruch, W189 1262945-5/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am XXXX einen Asylantrag.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am römisch 40 einen Asylantrag.
  3. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  4. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  5. Der BF wurde am XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall iVm §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  6. Der BF wurde am römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall in Verbindung mit Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  7. Am XXXX wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  8. Am römisch 40 wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  9. Am XXXX wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG erstattet.
  10. Am römisch 40 wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG erstattet.
  11. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt.
  12. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom römisch 40 wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt.
  13. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) dem BF die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit und bot ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu einer Reihe von Fragen über seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie über seine aktuelle Situation in Österreich Stellung zu nehmen, wovon der BF keinen Gebrauch machte.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) dem BF die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit und bot ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu einer Reihe von Fragen über seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie über seine aktuelle Situation in Österreich Stellung zu nehmen, wovon der BF keinen Gebrauch machte.
  15. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Am XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen diese Erledigung Beschwerde und verband diese mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  2. Am römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen diese Erledigung Beschwerde und verband diese mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  3. Am XXXX wurde der BF zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand niederschriftlich durch das BFA einvernommen.
  4. Am römisch 40 wurde der BF zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand niederschriftlich durch das BFA einvernommen.
  5. Der BF wurde am XXXX wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
  6. Der BF wurde am römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
  7. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  8. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  9. Am XXXX erhob der BF hiergegen Beschwerde.
  10. Am römisch 40 erhob der BF hiergegen Beschwerde.
  11. Der BF wurde am XXXX wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  12. Der BF wurde am römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  13. Der BF wurde am XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
  14. Der BF wurde am römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
  15. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurden die Beschwerden gegen die unter Punkt I.8 und Punkt I.
  16. genannten Erledigungen des BFA als unzulässig zurückgewiesen, da diese mangels Unterschrift keinen Bescheidcharakter hatten.
  17. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen die unter Punkt römisch eins.8 und Punkt römisch eins.
  18. genannten Erledigungen des BFA als unzulässig zurückgewiesen, da diese mangels Unterschrift keinen Bescheidcharakter hatten.
  19. Am XXXX wurde der BF durch das BFA zu seinem Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.
  20. Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA zu seinem Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.
  21. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass – unter Verweis auf einen Bericht aus dem Jahr 2014 – alleine aufgrund einer russischen Amnestie gegenüber ehemaligen Widerstandskämpfern nicht vom Wegfall der Verfolgung ausgegangen werden könne, der BF zudem kein schweres Verbrechen begangen habe und nicht gemeingefährlich sei und er im Übrigen seit seiner Kindheit in Österreich lebe, wo sich auch alle seine Familienangehörigen befinden würden.
  2. Der BF wurde am XXXX , AZ. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  3. Der BF wurde am römisch 40 , AZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  4. Mit Anschreiben vom XXXX wurde der BF persönlich sowie zuhanden seines Rechtsvertreters zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen und die zuständige Rechtsberatungsorganisation hierüber informiert. Die Ladung wurde dem BF am XXXX polizeilich zugestellt.
  5. Mit Anschreiben vom römisch 40 wurde der BF persönlich sowie zuhanden seines Rechtsvertreters zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 geladen und die zuständige Rechtsberatungsorganisation hierüber informiert. Die Ladung wurde dem BF am römisch 40 polizeilich zugestellt.
  6. Mit Schriftsatz vom XXXX gab der Rechtsvertreter des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
  7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der Rechtsvertreter des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF ohne Vertretung teilnahm. Der BF willigte zu Beginn der Verhandlung ein, diese ohne Rechtsvertretung durchzuführen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung über den Besuch der Bildungsveranstaltung „Staplerführer/in“ vor (Beilage ./1) und es wurde ihm eine Frist von einer Woche gewährt, um zu den Länderberichten Stellung zu nehmen sowie weitere Integrationsunterlagen vorzulegen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF ohne Vertretung teilnahm. Der BF willigte zu Beginn der Verhandlung ein, diese ohne Rechtsvertretung durchzuführen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung über den Besuch der Bildungsveranstaltung „Staplerführer/in“ vor (Beilage ./1) und es wurde ihm eine Frist von einer Woche gewährt, um zu den Länderberichten Stellung zu nehmen sowie weitere Integrationsunterlagen vorzulegen.
  10. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF um eine Fristverlängerung bis zum XXXX . Der BF legte bis dato keine Unterlagen vor.
  11. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der BF um eine Fristverlängerung bis zum römisch 40 . Der BF legte bis dato keine Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  13. Zur Person des BF 1.1.
  14. Der BF ist russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Der BF wurde in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, geboren und ist dort aufgewachsen, bis er am XXXX mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der BF hat in seiner Heimat etwa zwei Jahre lang die Grundschule besucht.Der BF wurde in römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien, geboren und ist dort aufgewachsen, bis er am römisch 40 mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der BF hat in seiner Heimat etwa zwei Jahre lang die Grundschule besucht. Der BF hat in Tschetschenien Verwandtschaft mütterlicherseits und väterlicherseits, unter anderem eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Innerhalb der Familie des BF besteht Kontakt zur Verwandtschaft. 1.1.
  15. Die Eltern, die vier Brüder und die beiden Schwestern sowie eine Tante des BF leben in Österreich. Die Eltern und jüngeren Geschwister des BF leben im selben Mietshaus wie der BF, jedoch in einer anderen Wohnung. Seine Eltern, die drei jüngeren Brüder und die jüngere Schwester des BF verfügen nach rechtskräftiger Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die ältere Schwester des BF ist weiterhin in Österreich asylberechtigt, der älteste Bruder ist österreichischer Staatsbürger. Der BF ist nach traditionell-muslimischen Ritus mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet und hat drei gemeinsame Kinder mit ihr, nämlich XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , allesamt russische Staatsangehörige. Seine Lebensgefährtin sowie die beiden letztgeborenen Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bzw. sein erstgeborenes Kind über einen vom BF abgeleiteten Status der Asylberechtigten. Der BF und seine Lebensgefährtin waren vom XXXX bis XXXX und sind wieder seit XXXX an einer gemeinsamen Wohnadresse in XXXX gemeldet. Die Lebensgefährtin und die Kinder des BF wohnen zudem eine Woche pro Monat ohne den BF bei den Eltern seiner Lebensgefährtin bei XXXX . Die Lebensgefährtin des BF wird von ihren eigenen Eltern wie auch jenen des BF in der Erziehung der Kinder unterstützt.Der BF ist nach traditionell-muslimischen Ritus mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und hat drei gemeinsame Kinder mit ihr, nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , allesamt russische Staatsangehörige. Seine Lebensgefährtin sowie die beiden letztgeborenen Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bzw. sein erstgeborenes Kind über einen vom BF abgeleiteten Status der Asylberechtigten. Der BF und seine Lebensgefährtin waren vom römisch 40 bis römisch 40 und sind wieder seit römisch 40 an einer gemeinsamen Wohnadresse in römisch 40 gemeldet. Die Lebensgefährtin und die Kinder des BF wohnen zudem eine Woche pro Monat ohne den BF bei den Eltern seiner Lebensgefährtin bei römisch 40 . Die Lebensgefährtin des BF wird von ihren eigenen Eltern wie auch jenen des BF in der Erziehung der Kinder unterstützt. Der BF hat in Österreich die Volksschule und die Hauptschule bis zur siebenten Schulstufe besucht und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er hat Ende 2018 bzw. Anfang 2019 eine dreimonatige Schweißerausbildung und im Oktober 2020 die Bildungsveranstaltung „Staplerführer/in“ besucht. Der BF war seit Ende 2015 gesamt etwa ein Jahr bei acht verschiedenen Firmen bzw. Personen als Arbeiter erwerbstätig, wobei sein längstes Arbeitsverhältnis drei Monate und eine Woche dauerte. Dazwischen und seither bezog bzw. bezieht der BF immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der BF hat einen in Wien wohnhaften Freund. Er hat bis 2018 in einem Verein Fußball gespielt. Der BF nimmt das Medikament Pregabalin Krka 100mg Hartkapseln ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seine Drogensucht überwunden hat und keine Drogen mehr nimmt. 1.1.3.
  16. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall iVm §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.1.3.
  17. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall in Verbindung mit Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat gemeinsam mit Mittätern am XXXX einem anderen dadurch, dass zwei Mittäter ihn mit Messern bedrohten und „Kassa, Kassa!“ gerufen haben, EUR 330,80 Bargeld vorsätzlich abgenötigt, wobei der BF zur Tatausführung dadurch beitrug, dass er an der Türe des Tankstellenshops verblieb und Aufpasserdienste leistete.Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat gemeinsam mit Mittätern am römisch 40 einem anderen dadurch, dass zwei Mittäter ihn mit Messern bedrohten und „Kassa, Kassa!“ gerufen haben, EUR 330,80 Bargeld vorsätzlich abgenötigt, wobei der BF zur Tatausführung dadurch beitrug, dass er an der Türe des Tankstellenshops verblieb und Aufpasserdienste leistete. Bei der Strafbemessung erschwerend war kein Umstand, mildernd hingegen waren das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der untergeordnete Tatbeitrag. Dem BF wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Am XXXX wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.Am römisch 40 wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. 1.1.3.
  18. Am XXXX wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG erstattet, da er sich im Zuge einer Amtshandlung gegenüber Polizisten beleidigend verhielt, indem er folgende Aussagen tätigte: „Ihr Rassisten, ihr habt mich nicht so zu behandeln. Was glaubt ihr eigentlich wer ihr seid? Ihr habt ja keine Eier!“, sowie „Ihr Hurenkinder. Eh keine Eier haben und sich aufführen, als wenn sie was wären. Geht mir aus den Augen. Was glaubt ihr eigentlich, wer ihr seid? Es wird gut sein, wenn ihr nicht zu mir nach Russland kommt, denn dort machen wir mit euch kurzen Prozess!“, sowie „Ihr Arschlöcher, was bildet ihr euch denn ein. Ihr habt keine Eier und seid nicht in der Lage, etwas gegen mich zu tun. Wenn du mich nicht sofort loslässt, dann passiert was. Was glaubst du Weib eigentlich, bei uns werdet ihr unterdrückt und so gehört das.“. Darüber hinaus gab er auch wie folgt an: „Ihr Unwichtigen, gar nichts könnt ihr mir tun. Ich fahr im Jahr dreimal nach Russland und ihr Pfeifen könnt mir das nicht mal beweisen. Ihr seid alle unfähig in diesem Land. Ich kann alles machen und ihr gar nichts. Schreib ruhig alles auf, es ist nichts beweisbar.“1.1.3.
  19. Am römisch 40 wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG erstattet, da er sich im Zuge einer Amtshandlung gegenüber Polizisten beleidigend verhielt, indem er folgende Aussagen tätigte: „Ihr Rassisten, ihr habt mich nicht so zu behandeln. Was glaubt ihr eigentlich wer ihr seid? Ihr habt ja keine Eier!“, sowie „Ihr Hurenkinder. Eh keine Eier haben und sich aufführen, als wenn sie was wären. Geht mir aus den Augen. Was glaubt ihr eigentlich, wer ihr seid? Es wird gut sein, wenn ihr nicht zu mir nach Russland kommt, denn dort machen wir mit euch kurzen Prozess!“, sowie „Ihr Arschlöcher, was bildet ihr euch denn ein. Ihr habt keine Eier und seid nicht in der Lage, etwas gegen mich zu tun. Wenn du mich nicht sofort loslässt, dann passiert was. Was glaubst du Weib eigentlich, bei uns werdet ihr unterdrückt und so gehört das.“. Darüber hinaus gab er auch wie folgt an: „Ihr Unwichtigen, gar nichts könnt ihr mir tun. Ich fahr im Jahr dreimal nach Russland und ihr Pfeifen könnt mir das nicht mal beweisen. Ihr seid alle unfähig in diesem Land. Ich kann alles machen und ihr gar nichts. Schreib ruhig alles auf, es ist nichts beweisbar.“ 1.1.3.
  20. Das Landesgericht XXXX verurteilt den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten.1.1.3.
  21. Das Landesgericht römisch 40 verurteilt den BF am römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX als Zeuge in einer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt und einen Angeklagten, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht.Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 als Zeuge in einer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt und einen Angeklagten, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde der teilweise Versuch, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen. Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF die Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit des bedingten Strafteils und der bedingten Entlassung in Bezug auf das unter Punkt II.1.1.3.
  22. genannte Urteil auf vier Jahre verlängert.Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF die Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit des bedingten Strafteils und der bedingten Entlassung in Bezug auf das unter Punkt römisch zwei.1.1.3.
  23. genannte Urteil auf vier Jahre verlängert. 1.1.3.
  24. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.1.1.3.
  25. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX einen anderen durch die Androhung, er werde ihm seinen Fernseher auch noch wegnehmen, zu einer Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei zu nötigen versucht, wobei es aufgrund der dennoch erfolgten Anzeigeerstattung beim Versuch blieb.Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 einen anderen durch die Androhung, er werde ihm seinen Fernseher auch noch wegnehmen, zu einer Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei zu nötigen versucht, wobei es aufgrund der dennoch erfolgten Anzeigeerstattung beim Versuch blieb. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde der Versuch, erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe und der äußerst rasche Rückfall. Die Probezeit des bedingten Strafteils und der bedingten Entlassung in Bezug auf das unter Punkt II.1.1.3.
  26. genannte Urteil sowie des bedingten Strafteils in Bezug auf das unter Punkt II.1.1.3.
  27. genannte Urteil wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit des bedingten Strafteils und der bedingten Entlassung in Bezug auf das unter Punkt römisch zwei.1.1.3.
  28. genannte Urteil sowie des bedingten Strafteils in Bezug auf das unter Punkt römisch zwei.1.1.3.
  29. genannte Urteil wurde auf fünf Jahre verlängert. 1.1.3.
  30. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten.1.1.3.
  31. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 zur AZ römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat einen anderen A./ am XXXX durch die sinngemäße Äußerung, dass andernfalls dessen Familie drankommen würde, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, zur Herausgabe von Bargeld in Höhe von EUR 500,- genötigt;A./ am römisch 40 durch die sinngemäße Äußerung, dass andernfalls dessen Familie drankommen würde, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, zur Herausgabe von Bargeld in Höhe von EUR 500,- genötigt; B./ im Zeitraum einige Tage nach dem XXXX durch Drohung mit dem Tod, indem er ihm ein Messer an den Hals setzte, Bargeld in Höhe von EUR 200,- abzunötigen versucht;B./ im Zeitraum einige Tage nach dem römisch 40 durch Drohung mit dem Tod, indem er ihm ein Messer an den Hals setzte, Bargeld in Höhe von EUR 200,- abzunötigen versucht; C./ im Zeitraum einige Tage nach dem XXXX im Anschluss an das zu Punkt B./ dargestellte Tatgeschehen durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, nämlich der sinngemäßen Äußerung, dass ansonsten etwas passieren würde, dazu genötigt, in Hinkunft keine leere Geldbörse mehr mitzuführen;C./ im Zeitraum einige Tage nach dem römisch 40 im Anschluss an das zu Punkt B./ dargestellte Tatgeschehen durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, nämlich der sinngemäßen Äußerung, dass ansonsten etwas passieren würde, dazu genötigt, in Hinkunft keine leere Geldbörse mehr mitzuführen; D./ im Zeitraum einige Tage vor dem XXXX durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich der sinngemäßen Äußerung, dieser solle bei der Gerichtsverhandlung am XXXX die Fresse halten, sonst würden er und seine Familie drankommen, wobei er ein Messer gegen diesen richtete, dazu zu nötigen versucht, bei der Hauptverhandlung am XXXX zu XXXX des LG XXXX keine Aussage zu machen.D./ im Zeitraum einige Tage vor dem römisch 40 durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich der sinngemäßen Äußerung, dieser solle bei der Gerichtsverhandlung am römisch 40 die Fresse halten, sonst würden er und seine Familie drankommen, wobei er ein Messer gegen diesen richtete, dazu zu nötigen versucht, bei der Hauptverhandlung am römisch 40 zu römisch 40 des LG römisch 40 keine Aussage zu machen. Bei der Strafbemessung waren keine Umstände mildernd zu werten, erschwerend waren hingegen die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. 1.1.3.
  32. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX – in der Fassung des Berufungsurteils des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX zur AZ XXXX – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.1.1.3.
  33. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 zur AZ. römisch 40 – in der Fassung des Berufungsurteils des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 zur AZ römisch 40 – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum XXXX vorschriftwidrig SuchtgiftDer BF wurde schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum römisch 40 vorschriftwidrig Suchtgift A./ insgesamt 60 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 10,5% zwei unbekannt gebliebenen Abnehmern im Zuge mehrerer Übergaben zu einem Grammpreis von EUR 50,- bis EUR 60,- verkauft; B./ über diese Menge hinausgehend im Zuge mehrerer Ankäufe 50 Gramm Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Geständnis, erschwerend waren hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der rasche Rückfall. Zu berücksichtigen war zudem die zweifache Überschreitung der Grenzmenge. 1.1.3.
  34. Der BF verbrachte vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX in Strafhaft. 1.1.3.
  35. Der BF verbrachte vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. Er ist nicht deliktseinsichtig und verhält sich hinsichtlich der unter Punkt II.1.1.3.
  36. und II.1.1.3.
  37. genannten Urteile sowie der unter Punkt II.1.1.3.
  38. genannten Anzeige leugnend.Er ist nicht deliktseinsichtig und verhält sich hinsichtlich der unter Punkt römisch zwei.1.1.3.
  39. und römisch zwei.1.1.3.
  40. genannten Urteile sowie der unter Punkt römisch zwei.1.1.3.
  41. genannten Anzeige leugnend. 1.1.
  42. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Asylantrag. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.1.
  43. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Asylantrag. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der BF leitet den Status des Asylberechtigten von seinem Vater ab, der in seinem Zuerkennungsverfahren als Fluchtgrund vorbrachte, im Zuge der Tschetschenienkriege von russischen Einheiten gesucht worden zu sein, weil sein inzwischen im Ausland lebender Bruder ein Widerstandskämpfer gewesen sei. 1.1.
  44. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.1.
  45. Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – insbesondere nach Tschetschenien – zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  46. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  47. COVID-19-Situation Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Quellen:In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). , Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab] ● CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen] ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ] ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response ● Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein] ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland 1.2.
  48. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus 1.2.
  49. Rechtsschutz und Justizwesen in Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW 13.1.2021).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW 13.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser) ● FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland 1.2.
  50. Dschihadistische Kämpfer und Ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), ● CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot? 1.2.5. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). Quellen: ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland 1.2.6. Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €] (Rosstat 19.11.2020; Chechenstat 2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● Chechenstat [Tschetschenien]
(2021): Оперативные показатели (Operative Indikatoren) ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Rosstat [Russische Föderation] (19.11.2020): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns) 1.2.7. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Quellen: ● IOM – International Organisation for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
  1. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
  2. Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 6.2021). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Zur Person des BF 2.1.
  5. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zu seiner Herkunft, seinem Schulbesuch im Herkunftsstaat und seiner Einreise in Österreich gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des BF im Rahmen des Zuerkennungs- und Aberkennungsverfahrens und dem insoweit unstrittigen Akteninhalt. Der BF gab ebenso selbst an, Tschetschenisch und Deutsch zu sprechen, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild davon machen konnte, dass der BF fließend Deutsch spricht. Die Behauptung des BF in jener mündlichen Verhandlung, die russische Sprache nicht zu beherrschen (Verhandlungsprotokoll S. 3), ist jedoch anhand des Akteninhaltes die Glaubwürdigkeit zu versagen, gab er doch in der Einvernahme durch das BFA am XXXX noch selbst zu Protokoll, russisch zu sprechen. Die Rechtfertigung des BF in der mündlichen Verhandlung, dort vielmehr gesagt zu haben, dass er Russisch nicht könne, er „diese falsche Übersetzung“ bei der Unterfertigung des Protokolls nicht bemerkt habe und darüber hinaus der Dolmetscher „gleich weggeschickt“ worden sei und er kein Wort mit ihm gewechselt habe, ist zum einen schon anhand der in der Einvernahme protokollierten Formulierung („Außerdem spreche ich Russisch und Deutsch.“) unglaubwürdig und ist zum anderen in sich widersprüchlich, da es zu keiner „falschen Übersetzung“ kommen hätte können, wenn der BF doch gar nicht russisch spreche und der Dolmetscher gleich weggeschickt worden wäre. Darüber hinaus wurde der BF am Schluss der Einvernahme gefragt, ob er den Dolmetscher verstanden habe („Sehr gut.“) und ob er Einwendungen gegen die erfolgte Rückübersetzung des Protokolls habe, und wurde schließlich das Protokoll der Einvernahme auch vom Dolmetscher unterfertigt. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der BF die russische Sprache tatsächlich beherrscht, zumal er im gegenständlichen Aberkennungsverfahren ein offenkundiges Interesse daran hat, seine Sprachkenntnisse zu verbergen, um seine Situation im Falle einer Rückkehr möglichst schlecht darzustellen.Der BF gab ebenso selbst an, Tschetschenisch und Deutsch zu sprechen, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild davon machen konnte, dass der BF fließend Deutsch spricht. Die Behauptung des BF in jener mündlichen Verhandlung, die russische Sprache nicht zu beherrschen (Verhandlungsprotokoll S. 3), ist jedoch anhand des Akteninhaltes die Glaubwürdigkeit zu versagen, gab er doch in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 noch selbst zu Protokoll, russisch zu sprechen. Die Rechtfertigung des BF in der mündlichen Verhandlung, dort vielmehr gesagt zu haben, dass er Russisch nicht könne, er „diese falsche Übersetzung“ bei der Unterfertigung des Protokolls nicht bemerkt habe und darüber hinaus der Dolmetscher „gleich weggeschickt“ worden sei und er kein Wort mit ihm gewechselt habe, ist zum einen schon anhand der in der Einvernahme protokollierten Formulierung („Außerdem spreche ich Russisch und Deutsch.“) unglaubwürdig und ist zum anderen in sich widersprüchlich, da es zu keiner „falschen Übersetzung“ kommen hätte können, wenn der BF doch gar nicht russisch spreche und der Dolmetscher gleich weggeschickt worden wäre. Darüber hinaus wurde der BF am Schluss der Einvernahme gefragt, ob er den Dolmetscher verstanden habe („Sehr gut.“) und ob er Einwendungen gegen die erfolgte Rückübersetzung des Protokolls habe, und wurde schließlich das Protokoll der Einvernahme auch vom Dolmetscher unterfertigt. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der BF die russische Sprache tatsächlich beherrscht, zumal er im gegenständlichen Aberkennungsverfahren ein offenkundiges Interesse daran hat, seine Sprachkenntnisse zu verbergen, um seine Situation im Falle einer Rückkehr möglichst schlecht darzustellen. Zu seiner Verwandtschaft im Herkunftsstaat gab der BF in der Einvernahme durch das BFA am XXXX im Wesentlichen zu Protokoll, dass er noch weitschichtige Verwandte dort habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte er zunächst, dass er dort eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, sonst aber „gar keine“ Verwandtschaft dort habe. Auf weitere Nachfrage meinte der BF dann aber doch, dass sein Vater natürlich viele Verwandte in der Heimat habe, der BF diese aber nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch hier war der BF zwar offenkundig bemüht, die Zahl seiner Verwandten und sein Verhältnis zu dieser Verwandtschaft möglichst herunterzuspielen, doch muss wohl zumindest durch die Eltern Kontakt bestehen, da der BF sonst nicht Bescheid wüsste, dass es diese Verwandtschaft (noch) gibt und er etwa auch berichten konnte, dass seine Tante väterlicherseits „jetzt“ verheiratet sei, zumal die deutlich engeren Familienbande in Tschetschenien gerichtsbekannt sind. Es war daher entsprechendes festzustellen.Zu seiner Verwandtschaft im Herkunftsstaat gab der BF in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 im Wesentlichen zu Protokoll, dass er noch weitschichtige Verwandte dort habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte er zunächst, dass er dort eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, sonst aber „gar keine“ Verwandtschaft dort habe. Auf weitere Nachfrage meinte der BF dann aber doch, dass sein Vater natürlich viele Verwandte in der Heimat habe, der BF diese aber nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch hier war der BF zwar offenkundig bemüht, die Zahl seiner Verwandten und sein Verhältnis zu dieser Verwandtschaft möglichst herunterzuspielen, doch muss wohl zumindest durch die Eltern Kontakt bestehen, da der BF sonst nicht Bescheid wüsste, dass es diese Verwandtschaft (noch) gibt und er etwa auch berichten konnte, dass seine Tante väterlicherseits „jetzt“ verheiratet sei, zumal die deutlich engeren Familienbande in Tschetschenien gerichtsbekannt sind. Es war daher entsprechendes festzustellen. 2.1.
  6. Die Feststellungen über die Angehörigen, die Lebensgefährtin und die Kinder des BF im Bundesgebiet, deren Aufenthaltstitel und Aufenthaltsorte folgen seinen Aussagen im Aberkennungsverfahren in Verbindung mit eingeholten Melderegister- und Fremdenregisterauszügen. Ebenso wurden den Angaben des BF zu seiner Schulbildung und weiteren Ausbildung in Österreich geglaubt, da diese nicht unplausibel sind, auch wenn er die entsprechenden Unterlagen – abgesehen vom Staplerführerkurs – letztlich nicht in Vorlage brachte. Die Feststellungen über die Erwerbstätigkeit des BF und den Bezug von Arbeitslosengeld respektive Notstandshilfe folgen aus einem im Akt befindlichen AJ-WEB-Auszug in Zusammenschau mit den zeitlich damit übereinstimmenden Angaben des BF über seine letzten Arbeitsverhältnisse. Dass er nur (mehr) einen einzig Freund in Österreich habe und bis 2018 in einem Verein Fußball gespielt habe, gab er zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an. Der BF sagte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung auch aus, seit Jahren an einer Depression zu leiden und legte ein entsprechendes Medikament vor. Er gab aber auch an, nicht in Behandlung zu sein, sondern nur zum Hausarzt zu gehen, und konnte keinen Befund vorlegen, weshalb letztlich mangels medizinischer Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts eine Erkrankung des BF nicht festgestellt werden konnte. Der BF erklärte zwar zu Beginn in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er nicht mehr drogenabhängig sei, da er nur von XXXX auf XXXX für ein halbes Jahr Heroin konsumiert habe und sodann im Gefängnis „selbständig“ einen Entzug gemacht habe, d.h. er seit XXXX keine Drogen mehr nehme (Verhandlungsprotokoll S. 3 f). Dies steht jedoch im deutlichen Widerspruch zu seiner letzten Verurteilung, wonach er noch im XXXX Heroin konsumierte (s. dazu im Detail noch unten). Der BF meinte im weiteren Verlauf der Verhandlung dann auch, dass er zum letztgenannten Zeitpunkt doch „schon ein paar Mal“ konsumiert habe, aber nicht süchtig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Vor diesem Hintergrund steht aber fest, dass der BF entgegen seiner Verantwortung keinen erfolgreichen Entzug hinter sich hat – zumal er auch nicht in einer organisierten Therapie war. Damit kann aber in Zusammenschau mit seinem auch nicht der Wahrheit entsprechenden Aussageverhalten über seinen Letztkonsum nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich nicht mehr drogenabhängig ist respektive keine Drogen mehr nimmt.Der BF erklärte zwar zu Beginn in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er nicht mehr drogenabhängig sei, da er nur von römisch 40 auf römisch 40 für ein halbes Jahr Heroin konsumiert habe und sodann im Gefängnis „selbständig“ einen Entzug gemacht habe, d.h. er seit römisch 40 keine Drogen mehr nehme (Verhandlungsprotokoll S. 3 f). Dies steht jedoch im deutlichen Widerspruch zu seiner letzten Verurteilung, wonach er noch im römisch 40 Heroin konsumierte (s. dazu im Detail noch unten). Der BF meinte im weiteren Verlauf der Verhandlung dann auch, dass er zum letztgenannten Zeitpunkt doch „schon ein paar Mal“ konsumiert habe, aber nicht süchtig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Vor diesem Hintergrund steht aber fest, dass der BF entgegen seiner Verantwortung keinen erfolgreichen Entzug hinter sich hat – zumal er auch nicht in einer organisierten Therapie war. Damit kann aber in Zusammenschau mit seinem auch nicht der Wahrheit entsprechenden Aussageverhalten über seinen Letztkonsum nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich nicht mehr drogenabhängig ist respektive keine Drogen mehr nimmt. 2.1.
  7. Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie über die polizeiliche Anzeige wegen einer Ordnungsstörung stützen sich auf die im Akt aufliegenden Strafurteile vom XXXX und XXXX bzw. das Berufungsurteil vom XXXX sowie die polizeiliche Anzeige vom XXXX in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.2.1.
  8. Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie über die polizeiliche Anzeige wegen einer Ordnungsstörung stützen sich auf die im Akt aufliegenden Strafurteile vom römisch 40 und römisch 40 bzw. das Berufungsurteil vom römisch 40 sowie die polizeiliche Anzeige vom römisch 40 in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die Feststellung über die in Haft verbüßten Freiheitsstrafen des BF beruhen auf einem aktuellen Melderegisterauszug. Aus dem Aussageverhalten des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist eine mangelnde Einsicht des von ihm begangenen Unrechts deutlich ersichtlich. Zwar gab der BF im Laufe der Verhandlung auch an, seine Fehler zu bereuen (Verhandlungsprotokoll S. 7 und 10). Andererseits war der BF aber auch der Ansicht, zuletzt am XXXX unschuldig verurteilt worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 4), obgleich das Urteil auf einem Geständnis basiert und der BF zwar wohl eine Berufung einlegte, diese sich aber nur gegen den festgestellten Reinheitsgehalt des Suchtgiftes und das Strafmaß richtete, wobei das Urteil im Wesentlichen vom Oberlandesgericht bestätigt wurde. Auch auf Vorhalt dieser Umstände blieb der BF dabei, dass das Urteil nicht stimme und steigerte seine Aussage zudem noch dahingehend, dass es dem Landesgericht XXXX geradezu darauf ankomme, Menschen unschuldig zu verurteilen. Im weiteren Verlauf gab der BF dann aber doch wieder zu, in inkriminierten Zeitraum Heroin genommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 11). Sodann war der BF wiederum der Meinung, auch am XXXX zu Unrecht verurteilt worden zu sein und er überhaupt glaube, dass es eine Verschwörung gegen ihn gebe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Auch hier handelt es sich jedoch um ein rechtskräftiges Urteil, wobei der BF unmittelbar nach Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht abgab. Letztlich erklärte der BF, dass auch der der polizeilichen Anzeige vom XXXX zu entnehmende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche (Verhandlungsprotokoll S. 14). Er habe nämlich nicht gesagt, dass er dreimal im Jahr nach Russland fahre. Er „könnte“ aber gesagt haben, dass die Polizei es auch nicht merken würde, wenn er dreimal im Jahr nach Tschetschenien fahren würde. Der BF erinnere sich aber nicht mehr, was er genau gesagt habe. Außerdem habe er – auf Vorhalt seiner weiteren Aussagen – nicht in jener Tonart mit den Polizisten geredet, zumal nicht gegenüber der Polizistin, da er sogar allgemein auf den Boden schaue, wenn er mit einer Frau rede. Es stimme alles nicht, was in der Anzeige vermerkt wurde. Dieser Verantwortung des BF steht jedoch entgegen, dass er in der Einvernahme durch das BFA vom XXXX auf Vorhalt seiner Aussage, dreimal im Jahr nach Tschetschenien zu fahren, aussagte, dass er die Polizisten „verarschen“ habe wollen. Während der BF also in der Beschwerdeverhandlung diese Aussage leugnete, bestätigte er sie in der Einvernahme. Zumal im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keineswegs einen schüchternen oder zurückhaltenden Eindruck machte, sondern vielmehr äußerst redselig war und mehrmals angehalten werden musste, langsamer zu sprechen und die Verhandlungsleitung durch die erkennende Richterin nicht zu stören, ergab sich in Gesamtbetrachtung kein Zweifel, dass die in der Anzeige protokollierten Äußerungen des BF tatsächlich so gefallen sind, zumal auch kein Grund erkennbar ist, weshalb eine falsche Anzeige erstellt worden wäre. Aus dem Aussageverhalten des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist eine mangelnde Einsicht des von ihm begangenen Unrechts deutlich ersichtlich. Zwar gab der BF im Laufe der Verhandlung auch an, seine Fehler zu bereuen (Verhandlungsprotokoll S. 7 und 10). Andererseits war der BF aber auch der Ansicht, zuletzt am römisch 40 unschuldig verurteilt worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 4), obgleich das Urteil auf einem Geständnis basiert und der BF zwar wohl eine Berufung einlegte, diese sich aber nur gegen den festgestellten Reinheitsgehalt des Suchtgiftes und das Strafmaß richtete, wobei das Urteil im Wesentlichen vom Oberlandesgericht bestätigt wurde. Auch auf Vorhalt dieser Umstände blieb der BF dabei, dass das Urteil nicht stimme und steigerte seine Aussage zudem noch dahingehend, dass es dem Landesgericht römisch 40 geradezu darauf ankomme, Menschen unschuldig zu verurteilen. Im weiteren Verlauf gab der BF dann aber doch wieder zu, in inkriminierten Zeitraum Heroin genommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 11). Sodann war der BF wiederum der Meinung, auch am römisch 40 zu Unrecht verurteilt worden zu sein und er überhaupt glaube, dass es eine Verschwörung gegen ihn gebe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Auch hier handelt es sich jedoch um ein rechtskräftiges Urteil, wobei der BF unmittelbar nach Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht abgab. Letztlich erklärte der BF, dass auch der der polizeilichen Anzeige vom römisch 40 zu entnehmende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche (Verhandlungsprotokoll S. 14). Er habe nämlich nicht gesagt, dass er dreimal im Jahr nach Russland fahre. Er „könnte“ aber gesagt haben, dass die Polizei es auch nicht merken würde, wenn er dreimal im Jahr nach Tschetschenien fahren würde. Der BF erinnere sich aber nicht mehr, was er genau gesagt habe. Außerdem habe er – auf Vorhalt seiner weiteren Aussagen – nicht in jener Tonart mit den Polizisten geredet, zumal nicht gegenüber der Polizistin, da er sogar allgemein auf den Boden schaue, wenn er mit einer Frau rede. Es stimme alles nicht, was in der Anzeige vermerkt wurde. Dieser Verantwortung des BF steht jedoch entgegen, dass er in der Einvernahme durch das BFA vom römisch 40 auf Vorhalt seiner Aussage, dreimal im Jahr nach Tschetschenien zu fahren, aussagte, dass er die Polizisten „verarschen“ habe wollen. Während der BF also in der Beschwerdeverhandlung diese Aussage leugnete, bestätigte er sie in der Einvernahme. Zumal im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keineswegs einen schüchternen oder zurückhaltenden Eindruck machte, sondern vielmehr äußerst redselig war und mehrmals angehalten werden musste, langsamer zu sprechen und die Verhandlungsleitung durch die erkennende Richterin nicht zu stören, ergab sich in Gesamtbetrachtung kein Zweifel, dass die in der Anzeige protokollierten Äußerungen des BF tatsächlich so gefallen sind, zumal auch kein Grund erkennbar ist, weshalb eine falsche Anzeige erstellt worden wäre. 2.1.
  9. Die Feststellungen zum Zuerkennungsverfahren des BF, der Gewährung von Asyl durch Erstreckung von seinem Vater und dem von diesem angegebenen Fluchtgrund ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den dort aufliegenden Niederschriften und Bescheiden. 2.1.
  10. Dass der BF in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Konventionsgründen unterliegt, folgt aus den aktuellen Länderberichten, wonach Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von Kadyrow und islamistische Kämpfer sowie deren Angehörigen (s. Punkt 1.4.7.). Der BF selbst hat – zumal aufgrund seines damaligen Alters – nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Auch sein Vater war nicht selbst Widerstandskämpfer, sondern erhielt den Asylstatus zugesprochen, da er von russischen Soldaten bedroht worden sei, weil sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei. Somit ist vor dem Hintergrund der Länderberichte keine aktuelle Bedrohungslage für den BF aus diesem Grund mehr abzuleiten. Der BF vermochte nicht, dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegentreten, zumal seinem Vater der Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt wurde. Der BF führte nur vage und in sich widersprüchliche Befürchtungen ins Feld, wonach auf der einen Seite seine ganze Familie umgebracht worden sei, auf der anderen Seite der in Tschetschenien verbliebene Teil seiner Familie ihn umbringen könnte, wobei er aber nicht angeben konnte, wer konkret ihn aus welchem Grund töten sollte (Verhandlungsprotokoll S. 5). Ebenso wenig konnte der BF in der vorgehenden Einvernahme durch das BFA vom XXXX eine konkrete Bedrohung dartun.2.1.
  11. Dass der BF in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Konventionsgründen unterliegt, folgt aus den aktuellen Länderberichten, wonach Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von Kadyrow und islamistische Kämpfer sowie deren Angehörigen (s. Punkt 1.4.7.). Der BF selbst hat – zumal aufgrund seines damaligen Alters – nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Auch sein Vater war nicht selbst Widerstandskämpfer, sondern erhielt den Asylstatus zugesprochen, da er von russischen Soldaten bedroht worden sei, weil sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei. Somit ist vor dem Hintergrund der Länderberichte keine aktuelle Bedrohungslage für den BF aus diesem Grund mehr abzuleiten. Der BF vermochte nicht, dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegentreten, zumal seinem Vater der Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt wurde. Der BF führte nur vage und in sich widersprüchliche Befürchtungen ins Feld, wonach auf der einen Seite seine ganze Familie umgebracht worden sei, auf der anderen Seite der in Tschetschenien verbliebene Teil seiner Familie ihn umbringen könnte, wobei er aber nicht angeben konnte, wer konkret ihn aus welchem Grund töten sollte (Verhandlungsprotokoll S. 5). Ebenso wenig konnte der BF in der vorgehenden Einvernahme durch das BFA vom römisch 40 eine konkrete Bedrohung dartun. 2.1.
  12. Der BF verfügt über Verwandtschaft in Tschetschenien, mit der Kontakt besteht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese über eine Existenzgrundlage, unter anderem eine Unterkunft, verfügt. Es sind im Verfahren, zumal aufgrund der unglaubhaften Rückkehrbefürchtungen, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht zurückgreifen könnte – dies gerade in Bezug auf die nahe Verwandtschaft des Onkels bzw. der Tante des BF. Insbesondere aber könnte der BF auch von finanzieller Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandtschaft in Österreich profitieren. Angesichts der erheblich niedrigeren Lebenserhaltungskosten in Tschetschenien – das durchschnittliche Existenzminimum liegt bei gerade einmal EUR 129,- (s. Punkt II.1.2.6.) – wird diese Unterstützung durch die breite Verwandtschaft des BF in Österreich jedenfalls als möglich und zumutbar angesehen, bis der BF selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können wird und wäre der BF sohin auch – allenfalls – nicht auf die Unterstützung durch die Verwandtschaft im Herkunftsstaat angewiesen. Desweiteren könnte der BF sozialstaatliche Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, in Anspruch nehmen. Der BF ist – jedenfalls im Wesentlichen – gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig, verfügt über eine Schulbildung und eine gewisse Arbeitserfahrung und spricht mit Tschetschenisch und Russisch die Sprachen seines Herkunftsgebietes. Mag es auch sein, dass der BF seine Schulbildung und seine Arbeitserfahrung im Wesentlichen außerhalb Russlands erwarb, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in seinem Herkunftsstaat nicht verwertbar wären. Es spricht somit nichts Grundsätzliches dagegen, dass der BF zumindest mittelfristig in seinem Herkunftsstaat beruflich Fuß fassen und selbst für seine Existenz sorgen könnte. Durch die verwandtschaftliche und staatliche Unterstützung in Verbindung mit der Arbeitsfähigkeit des BF ist daher davon auszugehen, dass seine Existenz im Falle einer Rückkehr gesichert ist. Der in Tschetschenien geborene BF, der dort seine Kindheit bis zum XXXX Lebensjahr verbracht hat und in einer tschetschenischen Familie sozialisiert wurde, wird sich auch in den dort gültigen Gewohnheiten und Werten zurechtfinden, zumal im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam.2.1.
  13. Der BF verfügt über Verwandtschaft in Tschetschenien, mit der Kontakt besteht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese über eine Existenzgrundlage, unter anderem eine Unterkunft, verfügt. Es sind im Verfahren, zumal aufgrund der unglaubhaften Rückkehrbefürchtungen, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht zurückgreifen könnte – dies gerade in Bezug auf die nahe Verwandtschaft des Onkels bzw. der Tante des BF. Insbesondere aber könnte der BF auch von finanzieller Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandtschaft in Österreich profitieren. Angesichts der erheblich niedrigeren Lebenserhaltungskosten in Tschetschenien – das durchschnittliche Existenzminimum liegt bei gerade einmal EUR 129,- (s. Punkt römisch zwei.1.2.6.) – wird diese Unterstützung durch die breite Verwandtschaft des BF in Österreich jedenfalls als möglich und zumutbar angesehen, bis der BF selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können wird und wäre der BF sohin auch – allenfalls – nicht auf die Unterstützung durch die Verwandtschaft im Herkunftsstaat angewiesen. Desweiteren könnte der BF sozialstaatliche Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, in Anspruch nehmen. Der BF ist – jedenfalls im Wesentlichen – gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig, verfügt über eine Schulbildung und eine gewisse Arbeitserfahrung und spricht mit Tschetschenisch und Russisch die Sprachen seines Herkunftsgebietes. Mag es auch sein, dass der BF seine Schulbildung und seine Arbeitserfahrung im Wesentlichen außerhalb Russlands erwarb, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in seinem Herkunftsstaat nicht verwertbar wären. Es spricht somit nichts Grundsätzliches dagegen, dass der BF zumindest mittelfristig in seinem Herkunftsstaat beruflich Fuß fassen und selbst für seine Existenz sorgen könnte. Durch die verwandtschaftliche und staatliche Unterstützung in Verbindung mit der Arbeitsfähigkeit des BF ist daher davon auszugehen, dass seine Existenz im Falle einer Rückkehr gesichert ist. Der in Tschetschenien geborene BF, der dort seine Kindheit bis zum römisch 40 Lebensjahr verbracht hat und in einer tschetschenischen Familie sozialisiert wurde, wird sich auch in den dort gültigen Gewohnheiten und Werten zurechtfinden, zumal im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam. Die genannten Erwägungen gelten auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, zumal den Länderberichten aktuell keine erheblichen, staatlich verordneten wirtschaftlichen Einschränkungen zu entnehmen sind und inzwischen nach der pandemiebedingten wirtschaftlichen Rezession notorisch eine weltweite wirtschaftliche Erholung eintritt. Auch stehen sowohl in Österreich als auch in Russland Impfstoffe gegen das Virus zur Verfügung, wobei eine Gefährdung des BF aufgrund der COVID-19-Pandemie respektive eine aktuelle Infektion nicht behauptet wurden bzw. der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, bereits im letzten September infiziert gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund des Wegfalls der asylbegründenden Umstände – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen. 2.
  14. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welche bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden und weiterhin aktuell sind. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  15. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welche bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden und weiterhin aktuell sind. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  16. zitiert.
  17. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  18. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  19. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  20. Gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.3.1.
  21. Gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gem. Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gem. Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gem. Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gem. Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Gem. Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…)
  22. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Z 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Gem. Artikel eins, Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…)
  23. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Ziffer 5, sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.). Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/
  24. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/
  25. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant. 3.1.
  26. Fallgegenständlich ging das BFA davon aus, dass sich die Umstände im Herkunftsland des BF maßgeblich und nachhaltig verändert (d.h. verbessert) haben, und der BF daher nicht ablehnen könne, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, weshalb auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK anwendbar sei.3.1.
  27. Fallgegenständlich ging das BFA davon aus, dass sich die Umstände im Herkunftsland des BF maßgeblich und nachhaltig verändert (d.h. verbessert) haben, und der BF daher nicht ablehnen könne, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK anwendbar sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten vom (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen wurde, zumal der BF zum Zeitpunkt der Einreise noch ein Kind war. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten vom (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen wurde, zumal der BF zum Zeitpunkt der Einreise noch ein Kind war. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker von Kadyrow handelt. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurden, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen, zumal auch dieser nicht selbst an den Tschetschenienkriegen teilgenommen hat. Entsprechend wurde dem Vater des BF vom BFA der Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt. Dies schlägt im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch auf den BF durch. Individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht, zumal er nur sehr vage Angaben machen konnte, und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 (mehrfach) straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden konnte.Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 (mehrfach) straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden konnte. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK erfolgte somit zu Recht.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.
  3. Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.
  4. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gem. § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt. 3.2.

  1. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).3.2.
  2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF (im Wesentlichen) gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei substantiierten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Dies gilt, wie schon gewürdigt, auch in Betrachtung der aktuellen COVID-19-Pandemie. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF (im Wesentlichen) gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei substantiierten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Dies gilt, wie schon gewürdigt, auch in Betrachtung der aktuellen COVID-19-Pandemie. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. 3.2.
  3. Dem BF droht in Russland bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. Tschetschenien für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
  4. Dem BF droht in Russland bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Re

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