← Österreich

{'item': 'W201 2247802-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 14§ 90a§ 15b§ 83a§ 6§ 17Art. 130§ 3a§ 5§ 99§ 58§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW201 2247802-1 SpruchW201 2247802-1/3E, W201 2247802-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs.

1 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Gruppeninspektor iR XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) befindet sich seit XXXX

§ 14des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand.1. Gruppeninspektor i

R römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) befindet sich seit römisch 40

Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand.

  1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen u. Bergbau (in weiterer Folge: belangte Behörde) fest, dass dem BF vom XXXX an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 von monatlich brutto € XXXX gebühre.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen u. Bergbau (in weiterer Folge: belangte Behörde) fest, dass dem BF vom römisch 40 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 von monatlich brutto € römisch 40 gebühre. Dieser Betrag ergebe sich aus einem Ruhegenuss von XXXX , einem Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG 1965 von XXXX , einer Nebengebührenzulage von XXXX sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von XXXX . Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 1,3 bis 9, 25a, 58, 61 iVm 69, 64, 88, 90 bis 94, 97c und 99 PG 1965 BGBl. Nr. 340 sowie § 145a iVm § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54/1956 (GehG) angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF ab dem XXXX

§ 14des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand befinde.

Dieser Betrag ergebe sich aus einem Ruhegenuss von römisch 40 , einem Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG 1965 von römisch 40 , einer Nebengebührenzulage von römisch 40 sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von römisch 40 . Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraphen eins,,3 bis 9, 25a, 58, 61 in Verbindung mit 69, 64, 88, 90 bis 94, 97c und 99 PG 1965 BGBl. Nr. 340 sowie Paragraph 145 a, in Verbindung mit Paragraph 83 a, des Gehaltsgesetzes 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (GehG) angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF ab dem römisch 40

Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand befinde. 3. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 28.09.2021 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er erhebe Einspruch gegen die zu hohen Abzüge von 14,8904 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, da nicht eingerechnet worden sei, dass er mit Ablauf des 30.09.2022

§ 15bAbs.

1 BDG 1979 durch schriftliche Erklärung die Versetzung in den Ruhestand bewirken hätte können, da er zu diesem Zeitpunkt zumindest 198 Schwerarbeitermonate aufzuweisen habe. Somit hätte er mit 01.10.2022 in die Schwerarbeiterpension gehen können und nicht - wie auf Seite 3 des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , angeführt – durch die frühestmögliche Ruhestandsversetzung durch Erklärung mit Ablauf des 30.04.

  1. Es wären daher ab 01.10.2022 bis 01.11.2026, also für die dann fehlenden 49 Monate, jeweils 0,12 % nach § 5 Abs. 2a PG 1965, gesamt 5,88 %, in Abzug zu bringen gewesen.
  2. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 28.09.2021 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er erhebe Einspruch gegen die zu hohen Abzüge von 14,8904 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, da nicht eingerechnet worden sei, dass er mit Ablauf des 30.09.2022

Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 durch schriftliche Erklärung die Versetzung in den Ruhestand bewirken hätte können, da er zu diesem Zeitpunkt zumindest 198 Schwerarbeitermonate aufzuweisen habe. Somit hätte er mit 01.10.2022 in die Schwerarbeiterpension gehen können und nicht - wie auf Seite 3 des Bescheides der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , angeführt – durch die frühestmögliche Ruhestandsversetzung durch Erklärung mit Ablauf des 30.04.

  1. Es wären daher ab 01.10.2022 bis 01.11.2026, also für die dann fehlenden 49 Monate, jeweils 0,12 % nach Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965, gesamt 5,88 %, in Abzug zu bringen gewesen. Weiters würden dem BF vom 01.12.2021 bis 30.09.2022 lediglich 22 Monate bis zur Erreichung der Schwerarbeiterpension, was ihm auf Grund seiner Berufserkrankung nicht möglich gewesen sei, fehlen. Für diese 22 Monate müsse er eine Kürzung von je 0,1414 % in Kaufen nehmen, somit 3,1108 %. Insgesamt ergebe sich somit eine Kürzung von 8,9908 % und nicht die von der belangten Behörde errechnete von 14,8904 %. Er leide an Schlafstörungen, welche auf Nachtdienste und Mehrdienststunden zurückzuführen seien, weshalb diese als Berufserkrankung zu qualifizieren seien. Weiters leide er an einem Tinnitus, welchen er infolge eines Knalltraumas während einer dienstlichen Schießausbildung erlitten habe. Dieser sei somit als Dienstunfall zu werten. Der BF beantragte den völligen Entfall der Abzüge wegen Berufserkrankung oder zumindest eine starke Reduzierung der Kürzung.
  2. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.10.2021 (beim BVwG eingelangt am 29.10.2021) den Verwaltungsakt vor und führte im Vorlageschreiben zusammengefasst aus, dass nach der geltenden Rechtslage die Kürzung für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem die Beamtin oder der Beamte das
  3. Lebensjahr vollendet hätte, vorzunehmen wäre. Fallgegenständlich wären somit Abschläge für 71 Monate zu berücksichtigen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX sei festgestellt worden, dass die vom BF tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit 339 Monate betragen habe. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 sei festgestellt worden, dass die vom BF tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit 339 Monate betragen habe. Unter Anwendung der Bestimmung des § 83a Abs. 1 GehG idgF berechne sich der begünstigte Abschlag wie folgt:Unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 83 a, Absatz eins, GehG idgF berechne sich der begünstigte Abschlag wie folgt: Zurückgelegte Exekutivdienstzeit: 339 Monate Abzüglich Mindestausmaß: 180 Monate Verbleibende Exekutivdienstzeit: 159 Monate, das wären 13 volle Jahre Verminderung des Abschlages: 13 x 0,0042 = 0,0546 Verminderter Abschlag: 0,196 – 0,0546 = 0,1414 % Für das Höchstausmaß von 36 Monaten (Berechnungsbeilage Seite 2) sei der begünstigte Abschlag von 0,1414 %

§ 83aAbs. 1 Geh

G berücksichtigt worden. Für die verbleibenden 35 Monate sei ein Abschlag in Höhe von 0,28 % pro Monat entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 2 PG 1965 in Abzug gebracht worden. Für das Höchstausmaß von 36 Monaten (Berechnungsbeilage Seite 2) sei der begünstigte Abschlag von 0,1414 %

Paragraph 83 a, Absatz eins, GehG berücksichtigt worden. Für die verbleibenden 35 Monate sei ein Abschlag in Höhe von 0,28 % pro Monat entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 in Abzug gebracht worden. Laut der zum 31.12.2003 geltenden Rechtslage, die in der Vergleichsrechnung 2 anzuwenden sei, sei keine Schwerarbeitspension gesetzlich geregelt worden. Eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung habe in der zum 31.12.2003 geltenden Rechtslage somit frühestens mit Ablauf des

  1. Lebensmonats bewirkt werden können. Der BF vollende seinen
  2. Lebensmonat im April 2023 und er könne sohin erst mit Ablauf des Monats April 2023 frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken. Es seien dementsprechend für die Zeit vom XXXX bis zum 30.04.2023 Abschläge zu berücksichtigen, sodass sich eine Anzahl von 29 Kürzungsmonaten ergebe. Der BF vollende seinen
  3. Lebensmonat im April 2023 und er könne sohin erst mit Ablauf des Monats April 2023 frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken. Es seien dementsprechend für die Zeit vom römisch 40 bis zum 30.04.2023 Abschläge zu berücksichtigen, sodass sich eine Anzahl von 29 Kürzungsmonaten ergebe. Der Prozentsatz der monatlichen Kürzung wäre unter Anwendung der Bestimmung des § 83a Abs. 1 GehG idF vom 31.12.2003 wie folgt zu ermitteln: Der Prozentsatz der monatlichen Kürzung wäre unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 83 a, Absatz eins, GehG in der Fassung vom 31.12.2003 wie folgt zu ermitteln: Zurückgelegte Exekutivdienstzeit: 339 Monate Abzüglich Mindestausmaß: 180 Monate Verbleibende Exekutivdienstzeit: 159 Monate, das wären 13 volle Jahre Verminderung des Abschlages: 13 x 0,00375 = 0,04875 Verminderter Abschlag: 0,175 - 0,04875 = 0,12625 % Die Abschlagsbegünstigung sei in der Rechtslage 2003 für alle Kürzungsmonate angewendet worden. Zum weiteren Beschwerdepunkt führte die belangte Behörde aus, dem BF sei im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Versehrtenrente rechtskräftig zuerkannt gewesen, sodass die Begünstigung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nicht zur Anwendung gelange. Bis dato sei auch kein Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente seitens des BF gestellt worden. Zum weiteren Beschwerdepunkt führte die belangte Behörde aus, dem BF sei im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Versehrtenrente rechtskräftig zuerkannt gewesen, sodass die Begünstigung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 nicht zur Anwendung gelange. Bis dato sei auch kein Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente seitens des BF gestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX geboren und befand sich seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der BF wurde am römisch 40 geboren und befand sich seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der BF wurde

§ 14

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ab dem XXXX wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der BF wurde

Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ab dem römisch 40 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ; GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 339 Monaten aufweist.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ; GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 339 Monaten aufweist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Gesamtpension des BF bemessen und festgestellt, dass dem BF vom XXXX an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € XXXX gebührt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Gesamtpension des BF bemessen und festgestellt, dass dem BF vom römisch 40 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € römisch 40 gebührt. Der BF hat zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am XXXX keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen.Der BF hat zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am römisch 40 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. 2. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I.)3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 83aAbs. 1 Gehaltsgesetz idg

F beträgt für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

Paragraph 83 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz idgF beträgt für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach Paragraph 93, Absatz 12, des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

§ 83aAbs. 1 Gehaltsgesetz id

F vom 31.12.2003 beträgt für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch für 36 Monate,

Paragraph 83 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz in der Fassung vom 31.12.2003 beträgt für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch für 36 Monate,

  1. für die Zeit bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965,
  3. für die Zeit bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2002 abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965,
  5. für die Zeit ab
  6. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,175 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00375 Prozentpunkte, darf jedoch 0,1 nicht unterschreiten.
  7. für die Zeit ab
  8. Jänner 2003 abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 0,175 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00375 Prozentpunkte, darf jedoch 0,1 nicht unterschreiten.

§ 3aPG 1965 idg

F wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Paragraph 3 a, PG 1965 idgF wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

§ 5Abs. 1 PG 1965 idg

F bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

§ 5Abs.

2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 idgF bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

§ 5Abs. 2 PG 1965 idg

F ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 idgF ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

§ 5Abs. 2a PG 1965 idg

F beträgt bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat, für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965 idgF beträgt bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat, für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 5Abs. 4 Z 2 PG 1965 idg

F findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.

Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 idgF findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.

§ 99Abs. 1 PG 1965 idg

F ist für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
  2. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  3. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie

§ 58PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.

Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 idgF ist für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
  2. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  3. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie

Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen. Auf Grundlage der oben zitierten rechtlichen Bestimmungen ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Der BF wurde am XXXX geboren und befindet sich seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren und vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Er befand sich am 31.12.2004 im Dienststand. Daher sind die im § 99 PG 1965 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der BF wurde am römisch 40 geboren und befindet sich seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren und vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Er befand sich am 31.12.2004 im Dienststand. Daher sind die im Paragraph 99, PG 1965 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Ruhegenuss des BF ist somit mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung seines Ruhegenusses nicht nur die Regelungen des PG 1965, sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich sind. Dem entsprechend erfolgte durch die belangte Behörde zunächst die Berechnung seines Ruhegenusses unter Berücksichtigung aller erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und getrennt davon eine eigene Berechnung seines Ruhegenusses nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher abermals alle von ihm erworbene Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten herangezogen wurden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension (Ruhegenuss) setzt sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen. Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergibt sich aus den nach § 90 Abs. 1 PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergibt sich

§ 99Abs.

2 PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Ruhegenussbeziehers setzt sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des jeweiligen Ruhegenusses ergibt sich letztlich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension.Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension (Ruhegenuss) setzt sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen. Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergibt sich aus den nach Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergibt sich

Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Ruhegenussbeziehers setzt sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des jeweiligen Ruhegenusses ergibt sich letztlich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die von der Ruhegenussbemessungsgrundlage vorgenommenen Abschläge zu hoch seien, da aufgrund des Vorliegens von Schwerarbeitszeiten die Ruhegenussbemessungsgrundlage lediglich um 8,9908 % zu kürzen gewesen wäre, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die pensionsrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die einzelnen Abschläge knüpfen zweifelsfrei an die jeweilige Norm an, nach der die dienstrechtliche Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, die vom Gesetzgeber vorgesehene Verminderung der Abschläge pro Monat im Fall "vorzeitiger" Ruhestandsversetzung bei der Schwerarbeitspension nach § 15b BDG 1979 auch bei der Feststellung der Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 zur Anwendung zu bringen. Dazu ist festzuhalten, dass das BDG 1979 verschiedene Rechtsgrundlagen mit jeweils konkret aufgezählten Voraussetzungen für den Wechsel vom Aktivstand in den Ruhestand vorsieht.Das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, die vom Gesetzgeber vorgesehene Verminderung der Abschläge pro Monat im Fall "vorzeitiger" Ruhestandsversetzung bei der Schwerarbeitspension nach Paragraph 15 b, BDG 1979 auch bei der Feststellung der Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, BDG 1979 zur Anwendung zu bringen. Dazu ist festzuhalten, dass das BDG 1979 verschiedene Rechtsgrundlagen mit jeweils konkret aufgezählten Voraussetzungen für den Wechsel vom Aktivstand in den Ruhestand vorsieht. Die Anwendung und Vollziehung der Bestimmungen betreffend den Wechsel in den Ruhestand erfolgt im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde des Beamten. Der BF wurde seitens der Dienstbehörde

§ 14Abs.

1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt. Die pensionsrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorzunehmenden Abschläge knüpfen zwingend an die jeweilige Normen an, nach welchen die dienstrechtliche Versetzung in den Ruhestand erfolgte. Die Verminderung der Abschläge nach § 5 Abs.2a PG setzt das Vorliegen einer Ruhestandsversetzung gem. § 15 BDG 1979 voraus. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b BDG 1979 liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.Die Anwendung und Vollziehung der Bestimmungen betreffend den Wechsel in den Ruhestand erfolgt im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde des Beamten. Der BF wurde seitens der Dienstbehörde

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt. Die pensionsrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorzunehmenden Abschläge knüpfen zwingend an die jeweilige Normen an, nach welchen die dienstrechtliche Versetzung in den Ruhestand erfolgte. Die Verminderung der Abschläge nach Paragraph 5, Absatz 2 a, PG setzt das Vorliegen einer Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 15, BDG 1979 voraus. Eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 b, BDG 1979 liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

§ 5Abs.

2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

§ 5Abs.

2a PG 1965 beträgt bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs.1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965 beträgt bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern. § 5 Abs. 2a PG 1965 stellt - wie oben ausgeführt - bei der Verminderung der Abschläge auf das Vorliegen einer Ruhestandsversetzung nach § 15 b BDG 1979 und nicht etwa auf das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Schwerarbeitsmonaten ab. Dies führt dazu, dass völlig unabhängig von Schwerarbeitszeiten aufgrund der Ruhestandsversetzung des BF

§ 14BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit § 5 Abs.

2a PG 1965 nicht zur Anwendung gelangt. Ausschließlich § 5 Abs. 2 PG 1965 ist anzuwenden, sodass Abschläge iHv 0,28 % pro Monat von der Ruhegenussbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen waren.Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965 stellt - wie oben ausgeführt - bei der Verminderung der Abschläge auf das Vorliegen einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, b BDG 1979 und nicht etwa auf das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Schwerarbeitsmonaten ab. Dies führt dazu, dass völlig unabhängig von Schwerarbeitszeiten aufgrund der Ruhestandsversetzung des BF

Paragraph 14, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965 nicht zur Anwendung gelangt. Ausschließlich Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist anzuwenden, sodass Abschläge iHv 0,28 % pro Monat von der Ruhegenussbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen waren. Der BF wurde als Beamter des Exekutivdienstes von Amts wegen

§ 14BDG 1979 mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt.

Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ XXXX , festgestellt, dass der BF eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 339 Monaten aufweist.Der BF wurde als Beamter des Exekutivdienstes von Amts wegen

Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt. Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , festgestellt, dass der BF eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 339 Monaten aufweist. Da der BF Beamter des Exekutivdienstes war, eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mehr als 180 Monaten aufweist und wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, erfüllt er die Voraussetzungen für die begünstigten Abschläge

§ 83a Abs.

1 Gehaltsgesetz. Der begünstigte Abschlag beträgt für maximal 36 Monate bei der Zurücklegung von Exekutivdienst für mindestens 180 Monate (das sind 15 Jahre) 0,196 Prozentpunkte pro Monat und verringert sich pro weitere zwölf Monate an zurückgelegtem Exekutivdienst um 0,0042 %. Da der BF eine Exekutivdienstzeit von 339 Monaten (das sind 28 volle Jahre; abzüglich von 15 Jahren ergeben sich Kürzungen des Abschlages für weitere 13 Jahre) aufweist, war der Prozentsatz von 0,196 um 0,0546 Prozentpunkte (0,0042 x 13) auf 0,1414 % pro Monat zu kürzen. Für die darüberhinausgehenden Monate ist ein Abschlag

§ 5Abs.

2 PG 1965 in Höhe von 0,28 % pro Monat vorzunehmen.Da der BF Beamter des Exekutivdienstes war, eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mehr als 180 Monaten aufweist und wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, erfüllt er die Voraussetzungen für die begünstigten Abschläge

Paragraph 83, a Absatz eins, Gehaltsgesetz. Der begünstigte Abschlag beträgt für maximal 36 Monate bei der Zurücklegung von Exekutivdienst für mindestens 180 Monate (das sind 15 Jahre) 0,196 Prozentpunkte pro Monat und verringert sich pro weitere zwölf Monate an zurückgelegtem Exekutivdienst um 0,0042 %. Da der BF eine Exekutivdienstzeit von 339 Monaten (das sind 28 volle Jahre; abzüglich von 15 Jahren ergeben sich Kürzungen des Abschlages für weitere 13 Jahre) aufweist, war der Prozentsatz von 0,196 um 0,0546 Prozentpunkte (0,0042 x 13) auf 0,1414 % pro Monat zu kürzen. Für die darüberhinausgehenden Monate ist ein Abschlag

Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 in Höhe von 0,28 % pro Monat vorzunehmen. Die Vergleichsberechnung 2 stellt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des 31.12.2003 ab. Da der BF auch die Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 Gehaltsgesetz idF vom 31.12.2003 erfüllt, wurde auch hier das Höchstausmaß der begünstigten Abschläge (36 Monate) berücksichtigt. Der begünstigte Abschlag beträgt hier bei Zurücklegung von Exekutivdienst für mindestens 180 Monate (das sind 15 Jahre) 0,175 Prozentpunkte pro Monat und verringert sich pro weitere zwölf Monate an zurückgelegtem Exekutivdienst um 0,00375 %. Da der BF eine Exekutivdienstzeit von 339 Monaten (das sind 28 volle Jahre; abzüglich von 15 Jahren ergeben sich Kürzungen des Abschlages für weitere 13 Jahre) aufweist, war der Prozentsatz von 0,175 um 0,04875 Prozentpunkte (0,00375 x 13) auf 0,12625 % pro Monat zu kürzen. Die Abschlagsbegünstigungen wurden in der Rechtslange 2003 für alle Kürzungsmonate vorgenommen. Die Vergleichsberechnung 2 stellt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des 31.12.2003 ab. Da der BF auch die Voraussetzungen des Paragraph 83, a Absatz eins, Gehaltsgesetz in der Fassung vom 31.12.2003 erfüllt, wurde auch hier das Höchstausmaß der begünstigten Abschläge (36 Monate) berücksichtigt. Der begünstigte Abschlag beträgt hier bei Zurücklegung von Exekutivdienst für mindestens 180 Monate (das sind 15 Jahre) 0,175 Prozentpunkte pro Monat und verringert sich pro weitere zwölf Monate an zurückgelegtem Exekutivdienst um 0,00375 %. Da der BF eine Exekutivdienstzeit von 339 Monaten (das sind 28 volle Jahre; abzüglich von 15 Jahren ergeben sich Kürzungen des Abschlages für weitere 13 Jahre) aufweist, war der Prozentsatz von 0,175 um 0,04875 Prozentpunkte (0,00375 x 13) auf 0,12625 % pro Monat zu kürzen. Die Abschlagsbegünstigungen wurden in der Rechtslange 2003 für alle Kürzungsmonate vorgenommen. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, wonach um völligen Entfall der Abzüge wegen Berufserkrankung (Schlafstörungen und schwerer Tinnitus) oder zumindest um eine starke Reduzierung der Kürzung ersucht werde, ist Folgendes auszuführen:

§ 5Abs.

4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.

Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Wie oben festgestellt, hat der BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am XXXX keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Der BF hat bis dato auch keinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente gestellt. Wie oben festgestellt, hat der BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am römisch 40 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Der BF hat bis dato auch keinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente gestellt. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des BF zu kürzen. Demnach geht ebenso diesbezügliches Vorbringen des BF ins Leere. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des BF zu kürzen. Demnach geht ebenso diesbezügliches Vorbringen des BF ins Leere. Die belangte Behörde hat daher die Gesamtpension des BF korrekt berechnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4.) Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2247802.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.