RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW202 2251475-1 Spruch, W202 2251475-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben im Jahre 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und halte sich seitdem im Bundesgebiet auf. Laut Bericht der Staatsanwaltschaft Wien vom 26.04.2017 an das BFA wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer beim LG für Strafsachen Wien wegen §§ 83 Abs. 2, 107 Abs. 1 StGB, sowie wegen §§ 15, 105 StGB Anklage erhoben worden sei. Laut Bericht der Staatsanwaltschaft Wien vom 26.04.2017 an das BFA wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer beim LG für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 83, Absatz 2, 107, Absatz eins, StGB, sowie wegen Paragraphen 15, 105, StGB Anklage erhoben worden sei. Am 05.01.2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei er sich mit gefälschten kroatischen Dokumenten auswies. In der Folge wurde der Beschwerdeführer festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernals überstellt und über ihn mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2022 gem.§ 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet.In der Folge wurde der Beschwerdeführer festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernals überstellt und über ihn mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2022 gem.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Zuvor war er einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, wobei er angab, dass er sich seit 2014 durchgehend illegal im Bundesgebiet befinde. Er habe nie etwas angestellt, er habe Probleme in Serbien gehabt. Die gefälschten Dokumente habe er sich besorgt, damit er normal funktionieren könne. Er wohne bei seiner Freundin, die österreichische Staatsbürgerin sei. Jetzt habe er keine Barmittel, er sei schon lange hier, er finde sich zurecht. Seine Freundin habe ein Einkommen. Sie hätten genug zum Überleben, er sei nicht versichert. Vor seine Einreise habe er in Serbien gewohnt, einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Weiters befinde sich sein Vater in Österreich, zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Seine Geschwister lebten in Serbien. Er sei gesund, er habe weder strafrechtliche noch politische Probleme in Serbien, es gebe Probleme mit der Familie. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er verfüge über keine Dokumente und habe keine Barmittel. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.01.2022 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.01.2022 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Zum Einreiseverbot führte das BFA begründend aus, dass der Beschwerdeführer ohne ausreichende Geldmittel betreten worden sei, obwohl er sich nur für touristische Zwecke im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Weiters hätte sein Aufenthalt auch mangels Versicherungsschutz zu einer Belastung der zuständigen Gebietskörperschaft führen können. Es sei aus seinem Verhalten eine eindeutige Gefahr für die öffentliche Ordnung ableitbar. In seinem Falle sei die Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zum Einreiseverbot führte das BFA begründend aus, dass der Beschwerdeführer ohne ausreichende Geldmittel betreten worden sei, obwohl er sich nur für touristische Zwecke im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Weiters hätte sein Aufenthalt auch mangels Versicherungsschutz zu einer Belastung der zuständigen Gebietskörperschaft führen können. Es sei aus seinem Verhalten eine eindeutige Gefahr für die öffentliche Ordnung ableitbar. In seinem Falle sei die Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in seinem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Am 18.01.2022 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. ab, wobei dem Rechtsmittelverzicht die Bitte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien angefügt wurde. Am 18.01.2022 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. ab, wobei dem Rechtsmittelverzicht die Bitte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien angefügt wurde. Mit Schreiben vom 01.02.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des obgenannten Bescheides des BFA Beschwerde. Zum Einreiseverbot führte die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit den letzten 7 Jahren ohne Versicherungsschutz nie zu einer Belastung für die ihn zuständige Gebietskörperschaft geworden sei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum durch seinen Vater und seine Freundin finanziell unterstützt worden. Darüber hinaus seien für ihn nur geringe Ausgaben entstanden, da er auch Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt bekommen habe. Der Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mittellosigkeit eine Gefährdung für die Öffentlichkeit darstellen solle, könne demnach nicht gefolgt werden. Dazu wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers beantragt. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt gewesen wäre, bedeute das nicht, dass jedenfalls zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Der Beschwerdeführer habe sehr engen Kontakt mit seinem Vater, seiner Freundin und deren beiden gemeinsamen in Österreich lebenden minderjährigen Kindern. Die Freundin und die beiden gemeinsamen Kinder seien österreichische Staatsbürger. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet 4 Halbgeschwister und weitschichtige Verwandtschaft im EU-Raum. Aufgrund der gegebenen Stresssituation bei der Einvernahme am 06.01.2022 habe es der Beschwerdeführer nicht geschafft, weitere Angaben hinsichtlich seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet und im EU-Raum zu machen. Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seien beim Erlassen des auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbotes nicht berücksichtigt worden. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde durch das Einreiseverbot unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Behörde habe hinsichtlich des Vorliegens des schützenswerten Privat- und Familienlebens nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Zwischen Eltern und ihren Kindern bestehe unwiderleglich ein gem. Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ab dem Tag der Geburt des Kindes. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers seien Kleinkinder, die Ausübung des für die beiden Kinder des Beschwerdeführers notwendigen Kontaktrechtes wäre im Falle der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nicht mehr möglich. Mit Schreiben vom 01.02.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des obgenannten Bescheides des BFA Beschwerde. Zum Einreiseverbot führte die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit den letzten 7 Jahren ohne Versicherungsschutz nie zu einer Belastung für die ihn zuständige Gebietskörperschaft geworden sei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum durch seinen Vater und seine Freundin finanziell unterstützt worden. Darüber hinaus seien für ihn nur geringe Ausgaben entstanden, da er auch Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt bekommen habe. Der Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mittellosigkeit eine Gefährdung für die Öffentlichkeit darstellen solle, könne demnach nicht gefolgt werden. Dazu wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers beantragt. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt gewesen wäre, bedeute das nicht, dass jedenfalls zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Der Beschwerdeführer habe sehr engen Kontakt mit seinem Vater, seiner Freundin und deren beiden gemeinsamen in Österreich lebenden minderjährigen Kindern. Die Freundin und die beiden gemeinsamen Kinder seien österreichische Staatsbürger. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet 4 Halbgeschwister und weitschichtige Verwandtschaft im EU-Raum. Aufgrund der gegebenen Stresssituation bei der Einvernahme am 06.01.2022 habe es der Beschwerdeführer nicht geschafft, weitere Angaben hinsichtlich seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet und im EU-Raum zu machen. Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seien beim Erlassen des auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbotes nicht berücksichtigt worden. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde durch das Einreiseverbot unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Behörde habe hinsichtlich des Vorliegens des schützenswerten Privat- und Familienlebens nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Zwischen Eltern und ihren Kindern bestehe unwiderleglich ein gem. Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ab dem Tag der Geburt des Kindes. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers seien Kleinkinder, die Ausübung des für die beiden Kinder des Beschwerdeführers notwendigen Kontaktrechtes wäre im Falle der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nicht mehr möglich. Im Zuge einer Befragung auf eigenen Wunsch des Beschwerdeführers gab dieser am 01.02.2022 an, dass er freiwillig ausreisen möchte. Das BFA legte mit Schreiben vom 02.02.2022 die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 08.02.2022 einlangten. Das BFA gab zudem eine Stellungnahme ab, bei der es ausführte, dass der Beschwerdeführer nie angegeben habe, Kinder im Bundesgebiet zu haben, lediglich, dass seine Freundin und sein Vater im Bundesgebiet aufhältig seien und kein Kontakt zur Mutter bestünde. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, keine Sorgepflichten zu haben. Sollte das Verhältnis zu den in Österreich lebenden Kindern tatsächlich so eng sein, dass die Beziehung durch Besuche in Serbien, postalisch bzw. unter Einbeziehung von internetgestützten Medien oder mit denselben Mitteln, die der Beschwerdeführer angewendet habe, als er lediglich im Zuge seines touristischen Aufenthaltes habe einreisen dürfen, nicht aufrecht zu erhalten seien, so hätte er zumindest seine Sorgepflichten in seiner Befragung angeführt. Auch habe er am 01.02.2022 im Zuge seiner Einvernahme seine Kinder wiederum nicht erwähnt. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers könne als prekär bezeichnet werden, zweifelsfrei widerstrebe daher der weitere Aufenthalt der öffentlichen Ordnung. Eine Frist für die freiwillige Ausreise habe daher nicht gewährt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund. In den Feststellungen des BFA findet sich unter der Rubrik „Zu Ihrem Privat- und Familienleben“ Folgendes: „Sie geben an, dass Sie unangemeldet bei Ihrer Freundin auf der Simmeringer Hauptstraße 60 bis 64/5/15, Unterkunft beziehen, Sie geben an, dass Ihr Vater im Bundesgebiet wohnhaft sei, Sie geben an, dass Ihre Geschwister in Serbien wohnhaft seien, Sie geben an, in Serbien Familienprobleme zu haben“. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht hinreichend feststand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Feststellungen des BFA zum Familienleben sowie zur mangelhaften Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A I.) Zurückverweisung:Zu A römisch eins.) Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens grob missachtet und lediglich ansatzweise ermittelt. Der angefochtene Bescheid ist grob mangelhaft geblieben, da es die belangte Behörde unterlassen hat, notwendige Ermittlungen zu tätigen. Insbesondere hat das BFA in der kurz gehaltenen Einvernahme des Beschwerdeführers die Beziehungsintensität zu seiner Freundin in keinster Weise erhoben, wobei sich das BFA nicht darauf zurückziehen kann, dass der Beschwerdeführer etwa selbst keine Stellung zum Entstehungszeitpunkt der Beziehung zu seiner Freundin bezogen habe (vgl. Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Vielmehr wäre das BFA gehalten gewesen, diesbezüglich den näheren Sachverhalt durch entsprechende Fragestellungen zu erheben. Dass aber die Beziehungsintensität bei der Frage der Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Zuge der Erlassung eines Einreiseverbotes maßgeblich ist, wurde vom BFA ohnedies erkannt, indem es darauf hinwies, dass die Intensität der privaten- und familiären Bindungen zu Österreich bei einer Bemessung des Einreiseverbotes miteinzubeziehen ist. Insbesondere hat das BFA in der kurz gehaltenen Einvernahme des Beschwerdeführers die Beziehungsintensität zu seiner Freundin in keinster Weise erhoben, wobei sich das BFA nicht darauf zurückziehen kann, dass der Beschwerdeführer etwa selbst keine Stellung zum Entstehungszeitpunkt der Beziehung zu seiner Freundin bezogen habe vergleiche Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Vielmehr wäre das BFA gehalten gewesen, diesbezüglich den näheren Sachverhalt durch entsprechende Fragestellungen zu erheben. Dass aber die Beziehungsintensität bei der Frage der Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Zuge der Erlassung eines Einreiseverbotes maßgeblich ist, wurde vom BFA ohnedies erkannt, indem es darauf hinwies, dass die Intensität der privaten- und familiären Bindungen zu Österreich bei einer Bemessung des Einreiseverbotes miteinzubeziehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa VwGH vom
- Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
- September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96) (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa VwGH vom
- Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
- September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96) (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern) (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern) (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Ausgehend davon hätte aber schon das BFA nähere Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber auch hinsichtlich des allfällig strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu tätigen gehabt, auch wenn dem BFA nicht vorgeworfen werden kann, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde angeführten Kinder nicht erwähnte. Dennoch erweisen sich die Ermittlungsschritte der Behörde im oben dargelegten Sinne nur als rudimentär, weswegen von einem grob fehlerhaften Ermittlungsverfahren auszugehen ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird das BFA ein etwaiges Familienleben des BF im Bundesgebiet ebenso ordentlich zu ermitteln haben wie allfälliges Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet. Dabei wird es auch auf die Beschwerde und den darin enthaltenen Beweisantrag Bedacht zu nehmen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des Falles durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Aspekte, die aus Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Es war daher Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen.Es war daher Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen. Zu AII.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu AII.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18.
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18,
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt: „
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (AW) auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (!) bezieht, sodass der BF in casu, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der AW ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (AW) auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (!) bezieht, sodass der BF in casu, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der AW ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zudem fügte der BF seinem Rechtsmittelverzicht die Bitte um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Serbien an, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem fügte der BF seinem Rechtsmittelverzicht die Bitte um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Serbien an, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. § 18 abs. 5 leg.cit. steht gegenständlich -wie bereits oben dargelegt- entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. Paragraph 18, abs. 5 leg.cit. steht gegenständlich -wie bereits oben dargelegt- entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, war gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an einer Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht. Dies gilt gegenständlich umso mehr, als der BF seinem Rechtsmittelverzicht die Bitte um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Serbien anfügte. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vor dem Hintergrund, dass der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war und im Übrigen der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG sowie § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war und im Übrigen der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG sowie Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2251475.1.00