Obsah (8)
§ 28Art 133§ 17§ 14§ 6§ 58Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW213 2248450-1 Spruch, W213 2248450-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.V.m. den §§ 2 Abs. 3 und 22 RGV als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021, GZ. GZ. PA-088/21-A02, bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 2, Absatz 3 und 22 RGV als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021, GZ. GZ. PA-088/21-A02, bestätigt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer steht als
§ 17
PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird als Facharbeiter/Berufskraftfahrer in der Verkehrsstelle XXXX , Lenkdienst XXXX (Stammdienststelle) verwendet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als
Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird als Facharbeiter/Berufskraftfahrer in der Verkehrsstelle römisch 40 , Lenkdienst römisch 40 (Stammdienststelle) verwendet. I.
- Für den Zeitraum vom
- bis 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer dem Lenkdienst XXXX zugewiesen.römisch eins.
- Für den Zeitraum vom
- bis 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer dem Lenkdienst römisch 40 zugewiesen. I.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die Zuerkennung von Zuteilungsgebühren im Sinne der RGV. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die Zuerkennung von Zuteilungsgebühren im Sinne der RGV. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund dieser Dienstzuteilung ihm Mehraufwendungen entstanden seien, die ihm
RGV zu ersetzen seien. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich um eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV, da ein Ortswechsel in eine andere Ortsgemeinde vorliege. Daran ändere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an beiden Dienstorten dem Verkehrsleiter Fahrer des Verkehrsdienstes XXXX unterstehe.Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund dieser Dienstzuteilung ihm Mehraufwendungen entstanden seien, die ihm
RGV zu ersetzen seien. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich um eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV, da ein Ortswechsel in eine andere Ortsgemeinde vorliege. Daran ändere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an beiden Dienstorten dem Verkehrsleiter Fahrer des Verkehrsdienstes römisch 40 unterstehe. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: “Ihr Antrag vom 23.02.2021 auf Abgeltung von Dienstzuteilungsgebühren aus der Dienstzuteilung zum Dienstort XXXX vom 27.10.2020 bis 30.10.2020 wird abgewiesen.““Ihr Antrag vom 23.02.2021 auf Abgeltung von Dienstzuteilungsgebühren aus der Dienstzuteilung zum Dienstort römisch 40 vom 27.10.2020 bis 30.10.2020 wird abgewiesen.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Facharbeiter/Berufskraftfahrer in der Verkehrsstelle XXXX , Lenkdienst XXXX (Stammdienststelle) verwendet werde. Eine Zuteilung zu einer anderen Dienststelle sei bis dato nicht erfolgt. Sein ständiger Wohnsitz sei in XXXX . Für den Zeitraum vom 27.10.2020 bis 30.10.2020 sei ihm der Dienstauftrag erteilt worden beim ebenfalls zur Verkehrsstelle XXXX gehörenden Lenkdienst XXXX seinen Dienst zu versehen. Der Lenkdienst XXXX sei etwa 13 km von XXXX entfernt. Der Beschwerdeführer habe für diese Dienstreise auch die korrekte Dienstreiseabrechnung (Kilometergeld für An- und Abreise sowie Nächtigungsgebühr) erhalten.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Facharbeiter/Berufskraftfahrer in der Verkehrsstelle römisch 40 , Lenkdienst römisch 40 (Stammdienststelle) verwendet werde. Eine Zuteilung zu einer anderen Dienststelle sei bis dato nicht erfolgt. Sein ständiger Wohnsitz sei in römisch 40 . Für den Zeitraum vom 27.10.2020 bis 30.10.2020 sei ihm der Dienstauftrag erteilt worden beim ebenfalls zur Verkehrsstelle römisch 40 gehörenden Lenkdienst römisch 40 seinen Dienst zu versehen. Der Lenkdienst römisch 40 sei etwa 13 km von römisch 40 entfernt. Der Beschwerdeführer habe für diese Dienstreise auch die korrekte Dienstreiseabrechnung (Kilometergeld für An- und Abreise sowie Nächtigungsgebühr) erhalten. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Lenkdienst XXXX dienstzugeteilt worden sei, da dieser ein Lenkdienst der Verkehrsstelle XXXX sei.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Lenkdienst römisch 40 dienstzugeteilt worden sei, da dieser ein Lenkdienst der Verkehrsstelle römisch 40 sei. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs bzw. des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass seinem Einsatz eine Weisung zugrunde liege. Seiner Auffassung nach handle es sich im vorliegenden Fall nicht um die Anordnung einer Dienstreise, sondern offenbar um eine im kurzfristigen Bereich einmal versuchte Umgehung der Dienstzuteilung Vorschriften zur Vermeidung entsprechender finanzieller Konsequenzen.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs bzw. des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass seinem Einsatz eine Weisung zugrunde liege. Seiner Auffassung nach handle es sich im vorliegenden Fall nicht um die Anordnung einer Dienstreise, sondern offenbar um eine im kurzfristigen Bereich einmal versuchte Umgehung der Dienstzuteilung Vorschriften zur Vermeidung entsprechender finanzieller Konsequenzen. Es werde daher beantragt, ● ihm die beantragten Ansprüche zuzuerkennen, in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit Anlegens Behörde erster Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021 deren Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021 deren Spruch wie folgt lautet: „
§ 14Abs. 1 Vw
GVG i.V.m. §§ 2 und 22 RGV wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.“„
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2 und 22 RGV wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.“ In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 2 RGV ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Lenkdienst XXXX dienstzugeteilt worden sei. Es sei ihm lediglich ausdrücklich der Dienstauftrag erteilt worden für den Zeitraum vom 27.10.2020 bis 30.10.2020 eine Dienstreise am Lenkdienst XXXX , der Verkehrsstelle XXXX , auszuführen, für welche er auch die korrekte Dienstreiseabrechnung
RGV erhalten habe. Eine Dienstzuteilung wäre auch nicht möglich gewesen, da der Lenkdienst XXXX (wie der Lenkdienst XXXX ), eine bloße Außenstelle seiner Dienststelle=Verkehrsstelle XXXX sei.In der Begründung wurde unter Hinweis auf Paragraph 2, RGV ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Lenkdienst römisch 40 dienstzugeteilt worden sei. Es sei ihm lediglich ausdrücklich der Dienstauftrag erteilt worden für den Zeitraum vom 27.10.2020 bis 30.10.2020 eine Dienstreise am Lenkdienst römisch 40 , der Verkehrsstelle römisch 40 , auszuführen, für welche er auch die korrekte Dienstreiseabrechnung
RGV erhalten habe. Eine Dienstzuteilung wäre auch nicht möglich gewesen, da der Lenkdienst römisch 40 (wie der Lenkdienst römisch 40 ), eine bloße Außenstelle seiner Dienststelle=Verkehrsstelle römisch 40 sei. I.
- Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, da er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen habe, wonach der Begriff der Dienststelle im Sinne der RGV im Gegensatz zu sonstigen Bereichen des Kunstrechtes nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen sei.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, da er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen habe, wonach der Begriff der Dienststelle im Sinne der RGV im Gegensatz zu sonstigen Bereichen des Kunstrechtes nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen sei. I.
- Am 09.02.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.
- Am 09.02.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. I.
- Mit Schriftsatz vom 09.02.2022 bekräftigte die belangte Behörde, dass die Sozialräume im Bereich des Lenkdienstes XXXX aus einer von der Österreichischen Postbus AG angemieteten Wohnung bestehen, wo für die dort eingesetzten Buslenker eine Nächtigungsmöglichkeit bestehtrömisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 09.02.2022 bekräftigte die belangte Behörde, dass die Sozialräume im Bereich des Lenkdienstes römisch 40 aus einer von der Österreichischen Postbus AG angemieteten Wohnung bestehen, wo für die dort eingesetzten Buslenker eine Nächtigungsmöglichkeit besteht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als
§ 17
PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird als Facharbeiter/Berufskraftfahrer in der Verkehrsstelle XXXX , Lenkdienst XXXX (Stammdienststelle) verwendet. Für den Zeitraum vom 27. 10. bis 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer den Lenkdienst XXXX zugewiesen und dort als Facharbeiter/Berufskraftfahrer eingesetzt.Der Beschwerdeführer steht als
Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird als Facharbeiter/Berufskraftfahrer in der Verkehrsstelle römisch 40 , Lenkdienst römisch 40 (Stammdienststelle) verwendet. Für den Zeitraum vom
- bis 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer den Lenkdienst römisch 40 zugewiesen und dort als Facharbeiter/Berufskraftfahrer eingesetzt. Die Organisation des Postbusbetriebes im verfahrensgegenständlichen Bereich stellt sich wie folgt dar: In XXXX besteht eine Verkehrsleitung, der mehrere Verkehrsstellen, darunter die für den Beschwerdeführer zuständige Verkehrsstelle XXXX , untergeordnet sind. Jeder Verkehrsstelle sind mehrere Lenkdienste zugeordnet. Der Verkehrsstelle XXXX unterstehen die Lenkdienste XXXX (Dienstort des Beschwerdeführers), XXXX . In römisch 40 besteht eine Verkehrsleitung, der mehrere Verkehrsstellen, darunter die für den Beschwerdeführer zuständige Verkehrsstelle römisch 40 , untergeordnet sind. Jeder Verkehrsstelle sind mehrere Lenkdienste zugeordnet. Der Verkehrsstelle römisch 40 unterstehen die Lenkdienste römisch 40 (Dienstort des Beschwerdeführers), römisch 40 . Im Bereich des Lenkdienstes XXXX - wie auch bei den anderen Lenkdiensten - gibt es keine Dienststellenleitung. Es sind dort lediglich Sozialräume für die dort eingesetzten Buslenker vorhanden. Dabei handelt es sich - in XXXX - um eine seitens des Dienstgebers angemietete Wohnung, in der auch eine Nächtigungsmöglichkeit für die dort eingesetzten Buslenker besteht.Im Bereich des Lenkdienstes römisch 40 - wie auch bei den anderen Lenkdiensten - gibt es keine Dienststellenleitung. Es sind dort lediglich Sozialräume für die dort eingesetzten Buslenker vorhanden. Dabei handelt es sich - in römisch 40 - um eine seitens des Dienstgebers angemietete Wohnung, in der auch eine Nächtigungsmöglichkeit für die dort eingesetzten Buslenker besteht. Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Lenkdienst XXXX beträgt 13 km. Der Beschwerdeführer hat die Wegstrecke nach XXXX mit seinem Privat-Pkw zurückgelegt. Für diese Dienstreisen wurden ihm die Fahrtkosten (Kilometergeld) und Nächtigungskosten ersetzt.Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Lenkdienst römisch 40 beträgt 13 km. Der Beschwerdeführer hat die Wegstrecke nach römisch 40 mit seinem Privat-Pkw zurückgelegt. Für diese Dienstreisen wurden ihm die Fahrtkosten (Kilometergeld) und Nächtigungskosten ersetzt. Der Beschwerdeführer ist am 27.10.2020, um ca. 06:00 Uhr in XXXX eingetroffen und hat um 06:39 Uhr den Dienst angetreten. Am 30.10.2020 um 18:25 Uhr endete der Dienst des Beschwerdeführers in XXXX und er fuhr mit dem Pkw weder an seine Wohnadresse. Während dieser Zeit nächtigte der Beschwerdeführer in der vor Ort vom Dienstgeber bereitgestellten Unterkunft.Der Beschwerdeführer ist am 27.10.2020, um ca. 06:00 Uhr in römisch 40 eingetroffen und hat um 06:39 Uhr den Dienst angetreten. Am 30.10.2020 um 18:25 Uhr endete der Dienst des Beschwerdeführers in römisch 40 und er fuhr mit dem Pkw weder an seine Wohnadresse. Während dieser Zeit nächtigte der Beschwerdeführer in der vor Ort vom Dienstgeber bereitgestellten Unterkunft. Im Bereich des Lenkdienstes XXXX gibt es keine Dienststellenleitung. Es sind dort lediglich Sozialräume für die dort eingesetzten Buslenker vorhanden. Dabei handelt es sich um eine seitens des Dienstgebers angemietete Wohnung, in der auch eine Nächtigungsmöglichkeit für die dort eingesetzten Buslenker besteht.Im Bereich des Lenkdienstes römisch 40 gibt es keine Dienststellenleitung. Es sind dort lediglich Sozialräume für die dort eingesetzten Buslenker vorhanden. Dabei handelt es sich um eine seitens des Dienstgebers angemietete Wohnung, in der auch eine Nächtigungsmöglichkeit für die dort eingesetzten Buslenker besteht. Für die Zeit seiner Verwendung beim Lenkdienst XXXX erhielt der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Vergütungen:Für die Zeit seiner Verwendung beim Lenkdienst römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Vergütungen: Für die An- bzw. Abreise mit seinem Privat-PKW von XXXX nach XXXX , das km-Entgeld von 42 Cent. Am 27.10.2020 die Tagesgebühr von 15,40 und Nächtigungsgebühr von 12 Euro. Diese Tages- und Nächtigungsgebühr erhielt er auch am
- und 29.10.
- Für den 30.10.2020 erhielt er die Tagesgebühr von 12,76 Euro und für die Rückreise mit PKW wieder das amtliche Kilometergeld in Höhe von 42 Cent pro km.Für die An- bzw. Abreise mit seinem Privat-PKW von römisch 40 nach römisch 40 , das km-Entgeld von 42 Cent. Am 27.10.2020 die Tagesgebühr von 15,40 und Nächtigungsgebühr von 12 Euro. Diese Tages- und Nächtigungsgebühr erhielt er auch am
- und 29.10.
- Für den 30.10.2020 erhielt er die Tagesgebühr von 12,76 Euro und für die Rückreise mit PKW wieder das amtliche Kilometergeld in Höhe von 42 Cent pro km.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2022 sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers in XXXX , die dafür gewährte Vergütung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der vom Dienstgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft genächtigt hat, unbestritten sind. Die Feststellungen über die Organisation des Postbusdienstes ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer unbestrittenen Vorbringen der belangten Behörde in der Verhandlung vom 09.02.2022.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2022 sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers in römisch 40 , die dafür gewährte Vergütung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der vom Dienstgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft genächtigt hat, unbestritten sind. Die Feststellungen über die Organisation des Postbusdienstes ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer unbestrittenen Vorbringen der belangten Behörde in der Verhandlung vom 09.02.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 2 und 22 RGV haben – auszugsweise - nachstehenden Wortlaut: Die Paragraphen 2 und 22 RGV haben – auszugsweise - nachstehenden Wortlaut: „§ 2. […]
(3)Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. § 22.
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22,
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Zuteilungsgebühr beträgt:
- für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
- für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;
- ab dem
- Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §
- ab dem
- Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13, […]“ Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) kommt es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen an (vgl. VwGH, 18.09.2008, GZ. 2006/09/0163).Im Hinblick auf den im Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) kommt es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen an vergleiche VwGH, 18.09.2008, GZ. 2006/09/0163). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im Bereich des Lenkdienstes XXXX abgesehen von einer seitens des Dienstgebers angemieteten Wohnung, die den Buslenkern als Sozialraum dient und wo auch eine Berichtigungsmöglichkeit besteht, keine organisatorische bzw. technische Infrastruktur besteht. Insbesondere gibt es vor Ort keine Dienststellenleitung. Alle Leitungsfunktionen (Dienstplanerstellung etc.) wurden durch die Verkehrsstelle XXXX wahrgenommen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im Bereich des Lenkdienstes römisch 40 abgesehen von einer seitens des Dienstgebers angemieteten Wohnung, die den Buslenkern als Sozialraum dient und wo auch eine Berichtigungsmöglichkeit besteht, keine organisatorische bzw. technische Infrastruktur besteht. Insbesondere gibt es vor Ort keine Dienststellenleitung. Alle Leitungsfunktionen (Dienstplanerstellung etc.) wurden durch die Verkehrsstelle römisch 40 wahrgenommen. Essenziell für das Vorliegen einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV ist aber, dass zur Ortsveränderung in Verbindung mit dem erteilten Dienstauftrag auch die durch Weisung erfolgte tatsächliche Eingliederung in eine andere Dienststelle kommt, wobei der betreffende Beamte für diese Zeit der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegen oder selbst mit der Leitung der Dienststelle betraut sein muss (VwGH, 18.03.1991, GZ. 90/12/0239).Essenziell für das Vorliegen einer Dienstzuteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV ist aber, dass zur Ortsveränderung in Verbindung mit dem erteilten Dienstauftrag auch die durch Weisung erfolgte tatsächliche Eingliederung in eine andere Dienststelle kommt, wobei der betreffende Beamte für diese Zeit der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegen oder selbst mit der Leitung der Dienststelle betraut sein muss (VwGH, 18.03.1991, GZ. 90/12/0239). Im vgegenständlichen Fall ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, vorübergehend im Bereich des Lenkdienstes XXXX tätig zu sein, doch mangelt es an einer tatsächlichen Eingliederung des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Leitungsaufgaben durch die Verkehrsstelle XXXX wahrgenommen wurden und die einzelnen dieser Verkehrsstelle zugeordneten Lenkdienste lediglich Dienstversehungsörtlichkeiten darstellen. Mangels Vorliegens einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV ist daher im vorliegenden Fall ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung von Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV zu verneinen.Im vgegenständlichen Fall ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, vorübergehend im Bereich des Lenkdienstes römisch 40 tätig zu sein, doch mangelt es an einer tatsächlichen Eingliederung des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Leitungsaufgaben durch die Verkehrsstelle römisch 40 wahrgenommen wurden und die einzelnen dieser Verkehrsstelle zugeordneten Lenkdienste lediglich Dienstversehungsörtlichkeiten darstellen. Mangels Vorliegens einer Dienstzuteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV ist daher im vorliegenden Fall ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung von Zuteilungsgebühren nach Paragraph 22, RGV zu verneinen. Die Beschwerde war daher
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.V.m. den §§ 2 Abs. 3 und 22 RGV als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021, GZ. GZ. PA-088/21-A02, zu bestätigen. Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 2, Absatz 3 und 22 RGV als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021, GZ. GZ. PA-088/21-A02, zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2248450.1.00