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{'item': 'W248 2249586-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW248 2249586-1 Spruch, W248 2249586-1/9E BESCHLUSS, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitze

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) ,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: Mit Eingaben vom 14.08.2016 bzw. 13.12.2019 brachte die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberin), vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, bei der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) als UVP-Behörde den Genehmigungsantrag für das Vorhaben „ XXXX " nach dem UVP-G 2000 ein.Mit Eingaben vom 14.08.2016 bzw. 13.12.2019 brachte die römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberin), vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, bei der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) als UVP-Behörde den Genehmigungsantrag für das Vorhaben „ römisch 40 " nach dem UVP-G 2000 ein. Aufgrund dieses Antrages erteilte die belangte Behörde der Konsenswerberin mit Bescheid vom 07.10.2021, GZ: ABT13-209294/2020-108, gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Z 21 lit b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 iVm. §§ 24, 25a Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964), §§ 19 ff Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), §§ 4 ff Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 1995 (StHebAG), § 3 Grazer Baumschutzverordnung 1995 i.d.F. 2007 iVm Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989 und §§ 74 bzw. 356e ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens.Aufgrund dieses Antrages erteilte die belangte Behörde der Konsenswerberin mit Bescheid vom 07.10.2021, GZ: ABT13-209294/2020-108, gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 24, 25 a, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964), Paragraphen 19, ff Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), Paragraphen 4, ff Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 1995 (StHebAG), Paragraph 3, Grazer Baumschutzverordnung 1995 in der Fassung 2007 in Verbindung mit Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989 und Paragraphen 74, bzw. 356e ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens. Gegen den genannten Bescheid erhoben der XXXX und XXXX jeweils mit Schreiben vom 09.11.2021 rechtzeitig Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen den genannten Bescheid erhoben der römisch 40 und römisch 40 jeweils mit Schreiben vom 09.11.2021 rechtzeitig Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid und die dagegen erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.12.2021 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der XXXX seine Beschwerde bereits mit Schriftsatz vom 07.12.2021 durch seinen Präsidenten XXXX widerrufen und als gegenstandslos zurückgezogen.Zu diesem Zeitpunkt hatte der römisch 40 seine Beschwerde bereits mit Schriftsatz vom 07.12.2021 durch seinen Präsidenten römisch 40 widerrufen und als gegenstandslos zurückgezogen. XXXX zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 03.02.2022 ebenfalls vollumfänglich und unwiderruflich zurück. römisch 40 zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 03.02.2022 ebenfalls vollumfänglich und unwiderruflich zurück.
  2. Zu Spruchteil A) – Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 7 VwGVG K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 7, VwGVG K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Verfahrensrechtlich betrachtet ist die Zurückziehung einer Beschwerde ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht, sodass die für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht geltenden Regelungen anzuwenden sind (Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 7 VwGVG Rz 28).Verfahrensrechtlich betrachtet ist die Zurückziehung einer Beschwerde ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht, sodass die für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht geltenden Regelungen anzuwenden sind (Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 7, VwGVG Rz 28). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dem Motiv für die Erklärung, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu (siehe VwGH 21.01.1988, 88/02/0002: „[…] wobei auf die dem Verzicht zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 1981, Zl. 81/03/0077)“; VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075: „Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen. Einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG bedurfte sie aber schon deshalb nicht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend.“).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dem Motiv für die Erklärung, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu (siehe VwGH 21.01.1988, 88/02/0002: „[…] wobei auf die dem Verzicht zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. September 1981, Zl. 81/03/0077)“; VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075: „Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen. Einer Belehrung im Sinne des Paragraph 13 a, AVG bedurfte sie aber schon deshalb nicht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend.“). Eine eindeutige Erklärung, die Beschwerde (endgültig) zurückziehen zu wollen, wurde von beiden beschwerdeführenden Parteien abgegeben, da der XXXX seine Beschwerde durch den Präsidenten XXXX mit Schriftsatz vom 07.12.2021 widerrufen und als gegenstandslos zurückgezogen hat und auch XXXX mit Schreiben vom 03.02.2022 die vollumfängliche und unwiderrufliche Zurückziehung ihrer Beschwerde eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.Eine eindeutige Erklärung, die Beschwerde (endgültig) zurückziehen zu wollen, wurde von beiden beschwerdeführenden Parteien abgegeben, da der römisch 40 seine Beschwerde durch den Präsidenten römisch 40 mit Schriftsatz vom 07.12.2021 widerrufen und als gegenstandslos zurückgezogen hat und auch römisch 40 mit Schreiben vom 03.02.2022 die vollumfängliche und unwiderrufliche Zurückziehung ihrer Beschwerde eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von den beschwerdeführenden Parteien erklärten Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von den beschwerdeführenden Parteien erklärten Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
  5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W248.2249586.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.