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{'item': 'W265 2247328-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 45§ 2§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW265 2247328-1 Spruch, W265 2247328-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden belangte Behörde), vom 18.03.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.10.2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgesetzt.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden belangte Behörde), vom 18.03.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.10.2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgesetzt. Grundlage dieser Entscheidung war ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 18.03.2019. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.03.2019 basierenden Gutachten wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Retrobulbärneuritis links 10/2018, Kortisoninfusionenen 18.-22.10.2018 KA XXXX , Vd.a. Enc. diss.„Anamnese: , Retrobulbärneuritis links 10 aus 2018,, Kortisoninfusionenen 18.-22.10.2018 KA römisch 40 , römisch fünf d.a. Enc. diss. Im Februar 2019 Sensibilitätsstörung und Kraftlosigkeit der rechten OE, neuerlich Kortisoninfusionen für 5 Tage KA XXXX .Im Februar 2019 Sensibilitätsstörung und Kraftlosigkeit der rechten OE, neuerlich Kortisoninfusionen für 5 Tage KA römisch 40 . Medikamentöse Einstellung auf Rebif über Dr. XXXX /FA für Neurologie bei primär schubhafter MS, jedoch deutlichem Residuum (Visusverlust). Medikamentöse Einstellung auf Rebif über Dr. römisch 40 /FA für Neurologie bei primär schubhafter MS, jedoch deutlichem Residuum (Visusverlust). Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller gibt an, dass von Seiten der neurologischen Ausfälle des rechten Arms die Kraft und das Gefühl wieder zurückkommen würde; nach wie vor besteht jedoch eine Sehschwäche am linken Auge. Herr XXXX würde sich nicht mehr trauen, mit dem Auto zu fahren, darum hätte auch seine Gattin nun den Führerschein gemacht.Der Antragsteller gibt an, dass von Seiten der neurologischen Ausfälle des rechten Arms die Kraft und das Gefühl wieder zurückkommen würde; nach wie vor besteht jedoch eine Sehschwäche am linken Auge. Herr römisch 40 würde sich nicht mehr trauen, mit dem Auto zu fahren, darum hätte auch seine Gattin nun den Führerschein gemacht. Seit gestern Wadenkrämpfe bds. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Rebif 44mcg 3x wöchentlich, Trittico, Pantoloc, Seractil, Sirdalud in fachärztlicher Behandlung bei Dr. XXXX in fachärztlicher Behandlung bei Dr. römisch 40 Sozialanamnese: verheiratet, 1 KindSozialanamnese: , verheiratet, 1 Kind Berufsanamnese: Busfahrer bei XXXX Berufsanamnese: Busfahrer bei römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KA XXXX /Neurologische Ambulanz 10/2018: ...Pat. kommt nach erster Kortisoninfusion bei RBN links. Diese bisher gut vertragen. VEP v. 17.10.2018: unauffälliger Befund. MRT Gehirn v. 17.10.2018: mehrere supratent.demyelin.Läsionen ohne KM- Aufnahme. Auch N.opticus bds unauffällig. Diagnose: RBN links, V.a.immunreaktive entzündliche ZNS-Erkrankung DD Enc.diss.KA römisch 40 /Neurologische Ambulanz 10/2018: ...Pat. kommt nach erster Kortisoninfusion bei RBN links. Diese bisher gut vertragen. VEP v. 17.10.2018: unauffälliger Befund. MRT Gehirn v. 17.10.2018: mehrere supratent.demyelin.Läsionen ohne KM- Aufnahme. Auch N.opticus bds unauffällig. Diagnose: RBN links, römisch fünf.a.immunreaktive entzündliche ZNS-Erkrankung DD Enc.diss. Dr. XXXX /FA für Augenheilkunde 01/2019: Visus RA 1.0, LA 0.2Dr. römisch 40 /FA für Augenheilkunde 01/2019: Visus RA 1.0, LA 0.2 Dr. XXXX /FA für Neurologie 01/2019: Bei Herrn XXXX ist eine klinisch, loaborchemisch und MRT verifizierte Encephalomyelitis diseminata bekannt...Dr. römisch 40 /FA für Neurologie 01/2019: Bei Herrn römisch 40 ist eine klinisch, loaborchemisch und MRT verifizierte Encephalomyelitis diseminata bekannt... KA XXXX /Neurolog. Ambulanz 02/2019: Diagnose: 2. Schub mit Sens.störung und distal betonter Parese der re OE - bei St.p. CIS (RBN li 10/2018), DD Prim. immunreaktive chron. entzündliche ZNS-ErkrankungKA römisch 40 /Neurolog. Ambulanz 02/2019: Diagnose: 2. Schub mit Sens.störung und distal betonter Parese der re OE - bei St.p. CIS (RBN li 10 aus 2018,), DD Prim. immunreaktive chron. entzündliche ZNS-Erkrankung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 30-jähriger Antragsteller in gutem AZ, kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Ernährungszustand: unauffällig Größe: 175,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig Himnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, diskrete fingerperimetrische Gesichtsfeldeinschränkung links, HN V und VII seitengleich innerviert, basale HN frei.Himnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, diskrete fingerperimetrische Gesichtsfeldeinschränkung links, HN römisch fünf und römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität rechts leicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR untermittellebhaft bds. auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV re leicht unsicher, ataktisch, li zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR untermittellebhaft bds. auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: Hypästhesie re OE Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild leicht hinkend bei Wadenkrämpfen, Zehen- und Fersengang möglich, Einbeinstand bds. möglich Status Psychicus: wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb gut, Stimmung euthym, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik, keine suizidale Einengung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Encephalomyelitis disseminata Unterer Rahmensatz, da deutliches Residuum, Gehfähigkeit erhalten. 04.08.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein VGA Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: --  Dauerzustand  Nachuntersuchung 03/2021 - NU in 2 Jahren, da Besserung möglich. Nachuntersuchung 03 aus 2021, - NU in 2 Jahren, da Besserung möglich. Herr … kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?nein“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, nein“ Mit Schreiben vom 01.06.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen, um seinen Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Mit Eingabe vom 29.06.2021 legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein neues Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.08.2021 basierenden Gutachten vom 05.08.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Schubhaft-remittierende Multiple Sklerose ED 10/2018, EDSS 3.0 laut mitgebrachtem„Anamnese: , Schubhaft-remittierende Multiple Sklerose ED 10 aus 2018,, EDSS 3.0 laut mitgebrachtem Befund 08/2021 Verdacht auf Psoriasis Arthritis Die letzte Begutachtung erfolgte am 14.03.2019 mit Anerkennung von 50 % GdB für die Diagnose „Encephalomyelitis disseminata" mit Nachuntersuchung 03/2021. Die letzte Begutachtung erfolgte am 14.03.2019 mit Anerkennung von 50 % GdB für die Diagnose „Encephalomyelitis disseminata" mit Nachuntersuchung 03 aus 2021,. Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, er sei öffentlich gekommen. Das Hauptproblem sei das linke Auge, dies hätte sich seit dem 1. Schub vor ca 3 Jahren nicht verändert, er sehe verschwommen. Kurze Strecken könne er aber mit dem Auto fahren. Er sei augenärztlich in Betreuung im XXXX -die nächste Kontrolle sei im Oktober-, es würden OCT Untersuchungen und Perimetrien gemacht werden (keine Befundvorlage). Das linke obere Viertel des Gesichtsfelds sei eingeschränkt.Das Hauptproblem sei das linke Auge, dies hätte sich seit dem 1. Schub vor ca 3 Jahren nicht verändert, er sehe verschwommen. Kurze Strecken könne er aber mit dem Auto fahren. Er sei augenärztlich in Betreuung im römisch 40 -die nächste Kontrolle sei im Oktober-, es würden OCT Untersuchungen und Perimetrien gemacht werden (keine Befundvorlage). Das linke obere Viertel des Gesichtsfelds sei eingeschränkt. Im Bereich der Extremitäten hätte er keine Lähmungen. Er merke aber eine Feinmotorikstörung im Bereich der rechten Hand. Einen (Pseudo-)schub-gleichzeitig hätte er eine Arthritis der rechten Hand (Finger 2-3) gehabt- hätte er im April des heurigen Jahres gehabt, er hätte über 5 Tage Kortison iv erhalten. Er sei auf Rebif eingestellt, eine Umstellung auf Tecfidera sei geplant, das Rezept hätte er schon. Eine wesentlich eingeschränkte Gehtsrecke hätte er nicht. Fachärztlich betreut werde er durch das XXXX .Fachärztlich betreut werde er durch das römisch 40 . Bezüglich der Psoriasisarthritis sei er rheumatologisch im XXXX in Betreuung. Dort wären ein Röntgen und ein Labor empfohlen worden, eine Kontrolle in 6 Monaten sei geplant (Befunde werden vorgelegt). Wegen der Psorias spritze er Cosentyx alle 4 Wochen, dies würde auch die Arthris abdecken. Er hätte anfänglich Aprednislon peroral ca 4 Wochen genommen.Bezüglich der Psoriasisarthritis sei er rheumatologisch im römisch 40 in Betreuung. Dort wären ein Röntgen und ein Labor empfohlen worden, eine Kontrolle in 6 Monaten sei geplant (Befunde werden vorgelegt). Wegen der Psorias spritze er Cosentyx alle 4 Wochen, dies würde auch die Arthris abdecken. Er hätte anfänglich Aprednislon peroral ca 4 Wochen genommen. Eine Rehabilitation sei bis dato nicht durchgeführt worden, es wäre kein Anlass gewesen. Im ADL Bereich sei er selbstständig. Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Medikamente: Rebif-Umstellung auf Tecfidera (zusätzlich Ibuprofen), Cosentyx alle 4 Wochen, Trittico 150 mg (?) 1x1, Cal D Vita Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Verheiratet, wohne mit der Gattin mit der Tochter im 3. Stock mit Lift. Beruf: Angestellter Nik: 10Z/T Alk: selten Sozialanamnese: , Verheiratet, wohne mit der Gattin mit der Tochter im 3. Stock mit Lift. Beruf: Angestellter Nik: 10Z/T Alk: selten Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX ; XXXX , Ambulanz Rheumatologie, 12.05.2021 römisch 40 ; römisch 40 , Ambulanz Rheumatologie, 12.05.2021 Pat. kommt über Neurologie; Pat. dort in Behandlung wegen einer MS; anscheinend vor kurzem Schub mit 5 Tage hochdosiertem Glukokortikoid behandelt; Beschwerden: seit Samstag Schmerzen und Schwellung MCP 2 und MCP3 rechts; kein Fieber, Pat. Fühlt sich ansonsten gesund; Rheumatologische Diagnose: V.a. PsoA weiteres Prozedere:Rheumatologische Diagnose: römisch fünf.a. PsoA weiteres Prozedere: 1) heute A2+Hepatitis-Serologie; 2) Biometrie 3) Röntgen Hände und Vorfüße im niedergelassenen Bereich; 4) Aprednislon 25 mg 1-0-0 für 3 Tage, dann 3/4-0-0 für 4 Tage, dann 1/2-0-0 für 1 Woche, dann 1/4-0-0 weiter; Cal-D-Vita 0-2-0 5) bzgl. der weiteren Therapie der PsoA (MTX?, anti-IL23? Jakinib?) Rücksprache mit Neurologie, da bzgl. der weiteren MS-Therapie auf aktuelle MRT-Bilder gewartet wird; 6) Kontrolle h.o. kurz nach Kontrolle auf der Neurologie als OA-Akut; XXXX ; Neurologische Ambulanz, Dr. XXXX , 11.05.2021 Dg. römisch 40 ; Neurologische Ambulanz, Dr. römisch 40 , 11.05.2021 Dg. 1) Schubhaft-remittierende Multiple Sklerose (RRMS) nach McDonald-Kriterien 2017 (ED 10/2018), Rebif seit 02/2019, aktuell klinische Reaktivierung DD Arthritis bei 2)1) Schubhaft-remittierende Multiple Sklerose (RRMS) nach McDonald-Kriterien 2017 (ED 10 aus 2018,), Rebif seit 02 aus 2019,, aktuell klinische Reaktivierung DD Arthritis bei 2) 2) Psoriasis A: Kontrolle nach HDMP. Gefühlsstörung in der Hand zwar besser, aber intermittierend noch vorhanden. Zusätzlich auch Koordinationsstörung (zB beim Dart-Spielen, Flaschenöffnen) etc Seit Samstag nun auch Schwellung der rechten Hand, druckschmerzhaft, kein Fieber. Verträglichkeit Rebif weiterhin gut, mittlerweile keine FLS mehr. VG: 04/2021: fraglich sens. St OEX rechts, HDMP, Remission PM: Rebif 44pg jeden 2. Tag, Ibuprofen bei Bedarf, Cosentyx (Sekucinumab, IL-17-AK) seit 02/2018 ... EDSS: 3 (FS: vis 3, sens 2: Pyr: 2, ansonsten alle 0) MRT 1.10.2020 einzelne T2 Läsionen periventrikulär, keine Dynamik, keine KM Aufnahme OCT 29.10.2019 (OD: Z.n. NNO; OS: Z.n. NNO) Beurteilung: Kein Hinweis auf fortgeschrittene MS-assoziierte Neurodegeneration. B: Klinische Reaktivierung bei bisher stabiler RRMS unter Rebif seit 02/2019 B: Klinische Reaktivierung bei bisher stabiler RRMS unter Rebif seit 02 aus 2019, P: 1) Labor 2) Vorstellung Rheuma-Ambulanz zum Ausschluss Arthritis am 12.5.2021 um 12:00 3) MRT-Kontrolle, 4) Besprechung mit Befunden MS-COV-VAC Studie Mitgebrachte Befunde: DZ XXXX , 08.07.2021 Röntgen Hände und Füße Ergebnis:DZ römisch 40 , 08.07.2021 Röntgen Hände und Füße Ergebnis: Füße: Geringe Spreizfußstellung, sonst keine Auffälligkeiten an den Füßen. Hände: Unauffälliges Röntgen der Hände. XXXX , 03.08.2021, Ambulanzbesuch Multiple Sklerose römisch 40 , 03.08.2021, Ambulanzbesuch Multiple Sklerose Diagnose: 1) Schubhaft-remittierende Multiple Sklerose (RRMS) nach McDonald-Kriterien 2017 (ED 10/20181 Rebif seit 02/2019, aktuell klinische Reaktivierung DD Arthritis bei 2)seit 02 aus 2019,, aktuell klinische Reaktivierung DD Arthritis bei 2) 2) Psoriasis mit Psoriasis-Arthritis A: Kontrolle. Koordinationsstörung (zB beim Dart-Spielen, Flaschenöffnen) unverändert vorhanden Gefühlsstörung in der Hand rückgebildet. Schwellung und Schmerzen der rechten Hand rückgebildet Verträglichkeit Rebif weiterhin gut, mittlerweile keine FLS mehr. ... EDSS: 3 (FS: vis 3, sens 2: Pyr: 2, ansonsten alle 0) MRT 1.10.2020 einzelne T2 Läsionen periventrikulär, keine Dynamik, keine KM Aufnahme 08.07.2021: im Vgl zu 11/2020 keine wesentliche Dynamik, keine KM Aufnahme MRT-HWS1.10.2020 einzelne T2 Läsionen periventrikulär, keine Dynamik, keine KM Aufnahme 08.07.2021: im Vgl zu 11 aus 2020, keine wesentliche Dynamik, keine KM Aufnahme MRT-HWS 08.07.2021: keine T2L, keine KM Aufnahme B: Klinische Reaktivierung bei bisher stabiler RRMS unter Rebif seit 02/2019. Aus neurologischer SichtB: Klinische Reaktivierung bei bisher stabiler RRMS unter Rebif seit 02 aus 2019,. Aus neurologischer Sicht besteht aufgrund des rezenten Schubes die Indikation zu einer Eskalation der krankheitsmodifizierenden Intervalltherapie. Aufgrund der Komorbidität der Psoriasis bietet sich in erster Linie eine Therapie mit Tecfidera an. Die Therapiemodalitäten (Einnahme NACH den Mahlzeiten, Eindosierungsphase über 1 Woche) und Monitoringmaßnahmen... wurden besprochen. Es wird auch explizit diskutiert, dass es sich bei einer Komedikation zur laufenden Therapie mit Cosentyx um eine Off-Label-Therapie handelt, die allerdings aus neuroimmunoloqischer Sicht qut argumentierbar ist. XXXX , 03.08.2021, Ambulanzbesuch Rheuma römisch 40 , 03.08.2021, Ambulanzbesuch Rheuma Heute Besuch h.o. wie geplant nach Neuro-BG: Seitens Neurologie wegen V.a. Reaktivierung der MS Tecfidera (Dimethylfumarat) Seitens Neurologie wegen römisch fünf.a. Reaktivierung der MS Tecfidera (Dimethylfumarat) empfohlen. Aus rheumatologischer Sicht keine Einwände, betr. Cosentyx sehe ich dabei ebenfalls keine Probleme unter Einhaltung der empfohlenen engmaschigen Laborkontrolle. Seitens Arthritis derzeit keine Beschwerden. Psoriasis nur li Ellbogen Röntgen Hände und Vorfüsse auswärts unauffällig befundet (keine CD vorliegend). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 175,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status

COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: Visus links reduziert, übrige HN unauffällig. (GF grob fingerperimetrisch unauffällig) OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Spur Bradydiadochokinese rechts, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unauffällig Fersen- und Zehengang: unauffällig. Einbeinspringen möglich 5x Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlaf mit Trittico gut. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schubhaft-remittierende Multiple Sklerose ED 10/2018 Mittlerer Rahmensatz bei Feinmotorikstörung rechts, keine manifesten Paresen im Bereich der Extremitäten, EDSS 3.0 laut Befund 08/2021 04.08.01 30 2 Psoriasis Mittlerer Rahmensatz bei Dauertherapie, Arthritis (derzeit beschwerdefrei) im Rahmensatz inkludiert 01.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Augenleiden- erreicht ohne aktuelle augenärztliche Stellungnahme keinen GdB Neurologische Defizite im Rahmen des (Pseudo-)Schubes-erreicht keinen GdB, da aus fachärztlicher Sicht nicht davon auszugehen ist, dass die aufgetretenen neurologischen Ausfälle länger als 6 Monate anhalten werden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 03/2019: Leiden 1 wird um 2 Stufen niedriger eingeschätzt, da gebessert. Neuaufnahme von Leiden 2. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 2 Stufen abgesenkt.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Herr … kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?Nein“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, Nein“ Mit Schreiben vom 06.08.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 06.08.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 17.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aus mehreren Gründen nicht einverstanden sei. Er sei im Jahr 2019 mit 50 % beurteilt worden. Damals habe er nur das Problem mit seinem Auge und einen damals aktuellen Schub gehabt. Im Jahr 2021 habe er wieder einen Schub gehabt, seit dem er feinmotorisch bzw. koordinativ etwas eingeschränkt sei. Weiters stelle sich ihm die Frage, wie eine Ärztin nach drei Monaten beurteilen könne, dass die Störungen nicht länger als sechs Monate anhalten würden, wenn dies auch vom behandelnden Arzt nicht beurteilt werden könne. Das Problem mit dem Auge werde am 25.08.2021 nochmals kontrolliert und bewertet. Diesen Befund sowie einen MRT-Befund vom 08.07.2021 werde er noch nachreichen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde vor. Mit E-Mail vom 25.08.2021 legte der Beschwerdeführer die angekündigten medizinischen Befunde vor. Die befasste Fachärztin für Neurologie nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Der AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 04.08.2021) nicht einverstanden und erhebt am 17.08.2021 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird: „.. da ich letzte Woche meine Neufestsetzung des Grades der Behinderung erhalten habe und damit aus mehreren Gründen welche ich auch in diesem Schreiben erläutern werde, nicht einverstanden bin, möchte ich auf diesem Weg Einspruch gegen die neue Bewertung einlegen. Im Jahr 2019 wurde ich mit 50% beurteilt. Damals hatte ich nur das Problem mit meinem Auge und einen damals aktuellen Schub. Im Jahr 2021 hatte ich wieder einen Schub („rezenter Schub“ wie es auf dem im Anhang befindlichen Befund beschrieben ist, bedeutet meines Wissens nach aktueller bzw. neuer Schub und nicht wie von Fr. Dr. XXXX geschrieben „Pseudo Schub") seit dem ich Feinmotorisch bzw. Koordinativ etwas eingeschränkt bin (siehe Schreiben im Anhang). Weiters stellt sich mir die Frage, wie eine Ärztin nach drei Monaten beurteilen kann, dass die Störungen nicht länger als sechs Monate anhalten werden, wenn dies auch vom behandelnden Arzt nicht beurteilt werden kann.Im Jahr 2021 hatte ich wieder einen Schub („rezenter Schub“ wie es auf dem im Anhang befindlichen Befund beschrieben ist, bedeutet meines Wissens nach aktueller bzw. neuer Schub und nicht wie von Fr. Dr. römisch 40 geschrieben „Pseudo Schub") seit dem ich Feinmotorisch bzw. Koordinativ etwas eingeschränkt bin (siehe Schreiben im Anhang). Weiters stellt sich mir die Frage, wie eine Ärztin nach drei Monaten beurteilen kann, dass die Störungen nicht länger als sechs Monate anhalten werden, wenn dies auch vom behandelnden Arzt nicht beurteilt werden kann. Das Problem mit dem Auge wird am 25.08.2021 nochmals in der Augenambulanz im XXXX kontrolliert und bewertet. Diesen Befund kann ich noch am 26.08.2021 nachsenden.Das Problem mit dem Auge wird am 25.08.2021 nochmals in der Augenambulanz im römisch 40 kontrolliert und bewertet. Diesen Befund kann ich noch am 26.08.2021 nachsenden. Ich würde Sie auch weiters bitten die Befunde welche ich leider erst erhalte, bei diesem Einspruch zu akzeptieren. Es folgen noch ein Befund der Augenambulanz sowie der MRT Befund vom 08.07.2021." Es werden neue Befunde vorgelegt: XXXX , Ambulanzbesuch Multiple Sklerose Ambulanz, Dr. XXXX , 12.08.2021 römisch 40 , Ambulanzbesuch Multiple Sklerose Ambulanz, Dr. römisch 40 , 12.08.2021 Ärztliche Bestätigung Dg: 1) Schubhaft-remittierende Multiple Sklerose (RRMS) nach McDonald-Kriterien 2017 (ED 10/2018)1) Schubhaft-remittierende Multiple Sklerose (RRMS) nach McDonald-Kriterien 2017 (ED 10 aus 2018,) 2) Psoriasis mit Psoriasis-Arthritis N: Pat. Wach, allseits orientiert, keine Aphasie/Dysarthrie, kein Meningismus. HN: Visus links 0,2, rechts 0,9. Pupillen rund, isokor, mittelweit, LR prompt bei direkter/indirekter Belichtung, Okulomotorik frei und konjugiert, kein patholog. Nystagmus. Sensibilität im Gesicht stgl normal, kein Fazialisdefizit, Gaumensegel heben styl, Zunge kommt gerade bei guter Motilität. OEX: Tonus/Trophik stgl normal, AVHV ohne Absinken/Pronieren, grobe Kraft allseits KG 5, MER stgl mittellebhaft, Knips bds negativ. Sens stgl normal, FM rechts vergröbert, FNV bds zielsicher. Stamm: Kein sensibles Niveau, Miktion/Defäkatio anamn. unauffällig. UEX: Tonus/Trophik stgl normal, BVHV ohne Absinken, grobe Kraft allseits KG 5, MER stgl mittellebhaft Babinski bds negativ. Sensibilität: stgl normal KHV bds zielsicher. Stand/Gang: Rhomberg/Unterberger ohne Fallneigung, unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang demonstrierbar. EDSS: 3 (FS: vis 3, Pyr: 2, ansonsten alle 0) B: Aus neurologischer Sicht ist festzuhalten, dass im Vergleich zu 2019 eine Zunahme der Einschränkungen im Alltag durch die hinzugetretene Koordinationsstörung der rechten Hand besteht, wie sich im EDSS objektivieren lässt (Pyr-Score von 0 auf 2 zugenommen). Daher wurde auch die krankheitsmodifizierende Intervalltherapie zuletzt auf Tecfidera eskaliert. Neurologischer Befund vom 03.08.2021 wurde bereits beim Gutachten 08/2021 berücksichtigt.Neurologischer Befund vom 03.08.2021 wurde bereits beim Gutachten 08 aus 2021, berücksichtigt. XXXX ; neuroophtalmologische Ambulanz, 25.08.2021 römisch 40 ; neuroophtalmologische Ambulanz, 25.08.2021 Neuroophthalmologische Anmerkung kein RAPD Synopsis Weiterhin postchiasmale rechtshirnige Sehbahnläsion, durch Bildgebung auch dieses Jahr nicht bestätigt. DZ XXXX DZ römisch 40 MRT Gehirn und HWS, 08.07.2021 Ergebnis: Verglichen zu 01.11.2020 besteht eine Befundkonstanz. Es zeigen sich einzelne wenige supratentorielle Herde bei bekannter MS in typischer Lokalisation. Weiterhin keine Zeichen einer Aktivität. Sonst liegt weiterhin ein unauffälliges MRT des Schädels vor. Auch im zervikalen Myelon kein Nachweis demyelinisierender Herde. Unverändert zeigt sich eine Protrusion bei C5/C6 mit Nahebezug zur ventralen Radix C6 beidseits und Höhenreduktion der Neuroforamina beidseits. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA). Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher dar. Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine leichtgradige Bewegungseinschränkung objektiviert und

EVO korrekt eingeschätzt. Dem vorgelegten neurologischen Befund ist keine maßgebliche Verschlechterung zu entnehmen. Neurologische Defizite im Rahmen eines Schubes oder Pseudoschubes (siehe hierzu Befund XXXX , 11.05.2021) erreichen

geltender Einschätzungsverordnung keinen GdB, da davon auszugehen ist, dass die aufgetretenen neurologischen Ausfälle nicht länger als 6 Monate anhalten werden.Dem vorgelegten neurologischen Befund ist keine maßgebliche Verschlechterung zu entnehmen. Neurologische Defizite im Rahmen eines Schubes oder Pseudoschubes (siehe hierzu Befund römisch 40 , 11.05.2021) erreichen

geltender Einschätzungsverordnung keinen GdB, da davon auszugehen ist, dass die aufgetretenen neurologischen Ausfälle nicht länger als 6 Monate anhalten werden. Der nachgereichte MRT Befund des Gehirns und der HWS zeigt ebenso wie der neuroophtalmologische Befund einen stabilen Befund. Maßgebliche Einschränkungen der Bewegung konnten auch dem vorliegenden Befunden nicht entnommen oder im Rahmen der durchgeführten Untersuchung objektiviert werden, passagere Verschlechterungen sind im Rahmen des undulierenden Verlaufs der Grunderkrankung aber bereits in der gewählten Position berücksichtigt worden, somit ergibt sich insgesamt keine Änderung. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 17.08.2021 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 30.08.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v. H. betrage. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten und es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

§ 2BEinst

G. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.08.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v. H. betrage. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten und es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

Paragraph 2, BEinstG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 07.10.2021, eingelangt am 08.10.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der festgestellte Grad der Behinderung von lediglich 30 % nicht nachvollzogen werden könne. Der Beschwerdeführer leide an einer schubhaft-remittierenden Multiplen Sklerose (RRMS) nach McDonald-Kriterien 2017 (ED 10/2018) sowie an einer Psoriasis mit Psoriasis-Arthritis. Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert. 2019 sei der Grad der Behinderung mit 50 % beurteilt worden, da er aufgrund eines aktuellen Schubs auch Augenprobleme gehabt habe. 2021 sei es wieder zu einem aktuellen Schub gekommen und es sei laut XXXX aus neurologischer Sicht festzuhalten, dass im Vergleich zu 2019 eine Zunahme der Einschränkungen im Alltag durch die hinzugetretene Koordinationsstörung der rechten Hand bestehe, wie sich im EDSS objektivieren lasse (Pyr-Score von 0 auf 2 zugenommen). Weiters habe sich die Augenproblematik nicht verbessert. Aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, in wie weit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret gebessert haben soll, es fänden sich nur lapidare Ausführungen dazu, dass aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes der Grad der Behinderung herabgesetzt werde. Die vorliegende Gesundheitsschädigung (Multiple Sklerose) zeichne sich bedauerlicherweise dadurch aus, dass eine Besserung grundsätzlich unwahrscheinlich sei. Da es sich um eine schubhaft verlaufende Erkrankung handle, würden die Schübe zu einer – möglicherweise länger andauernden – Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Es würden somit für die Beurteilung des Sachverhaltes wesentliche Ausführungen fehlen und es sei der Bescheid insofern mangelhaft. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Augenheilkunde beantragt. Mit der Beschwerde wurden bereits vorliegende medizinische Befunde vorgelegt.Mit Schreiben vom 07.10.2021, eingelangt am 08.10.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der festgestellte Grad der Behinderung von lediglich 30 % nicht nachvollzogen werden könne. Der Beschwerdeführer leide an einer schubhaft-remittierenden Multiplen Sklerose (RRMS) nach McDonald-Kriterien 2017 (ED 10 aus 2018,) sowie an einer Psoriasis mit Psoriasis-Arthritis. Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert. 2019 sei der Grad der Behinderung mit 50 % beurteilt worden, da er aufgrund eines aktuellen Schubs auch Augenprobleme gehabt habe. 2021 sei es wieder zu einem aktuellen Schub gekommen und es sei laut römisch 40 aus neurologischer Sicht festzuhalten, dass im Vergleich zu 2019 eine Zunahme der Einschränkungen im Alltag durch die hinzugetretene Koordinationsstörung der rechten Hand bestehe, wie sich im EDSS objektivieren lasse (Pyr-Score von 0 auf 2 zugenommen). Weiters habe sich die Augenproblematik nicht verbessert. Aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, in wie weit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret gebessert haben soll, es fänden sich nur lapidare Ausführungen dazu, dass aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes der Grad der Behinderung herabgesetzt werde. Die vorliegende Gesundheitsschädigung (Multiple Sklerose) zeichne sich bedauerlicherweise dadurch aus, dass eine Besserung grundsätzlich unwahrscheinlich sei. Da es sich um eine schubhaft verlaufende Erkrankung handle, würden die Schübe zu einer – möglicherweise länger andauernden – Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Es würden somit für die Beurteilung des Sachverhaltes wesentliche Ausführungen fehlen und es sei der Bescheid insofern mangelhaft. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Augenheilkunde beantragt. Mit der Beschwerde wurden bereits vorliegende medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.10.2018 mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dieser Feststellung lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 18.03.2019 zugrunde. Eine maßgebliche Verbesserung des führenden Leidens des Beschwerdeführers, einer Encephalomyelitis disseminata (Multiplen Sklerose), die im Sachverständigengutachten vom 18.03.2019 mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. bewertet wurde, konnte im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verglichen mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Begünstigteneigenschaft nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.
  2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 14.10.
  3. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 14.10.
  4. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Die Feststellungen zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft mit Bescheid vom 18.03.2019 und zum diesem Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass eine maßgebliche Verbesserung des führenden Leidens des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden konnte, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 05.08.2021, deren ergänzender Stellungnahme vom 30.08.2021 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden. Die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind – im Hinblick auf die aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers – schlüssig und nachvollziehbar, zeigen jedoch keine maßgebliche Verbesserung des Leidens verglichen mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Begünstigteneigenschaft auf. Im – dieser Feststellung zugrundeliegenden – Sachverständigengutachten vom 18.03.2019 wurde die Encephalomyelitis disseminata der Position 04.08.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades) zugeordnet und der Grad der Behinderung innerhalb dieser Position mit dem unteren Rahmensatz (50 v. H.) eingeschätzt, was damit begründet wurde, dass ein deutliches Residuum vorliege und die Gehfähigkeit erhalten sei. Im Fachstatus des Gutachtens wurden als konkrete Funktionseinschränkungen eine diskrete fingerperimetrische Gesichtsfeldeinschränkung links und eine leicht beeinträchtigte Feinmotilität der rechten oberen Extremität festgestellt. Hinweise auf andere Funktionseinschränkungen sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im aktuellen Sachverständigengutachten vom 05.08.2021 wurde das Leiden, hier als schubhaft-remittierende Multiple Sklerose bezeichnet, der Position 04.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades) zugeordnet und der Grad der Behinderung innerhalb dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz (30 v. H.) eingeschätzt, was damit begründet wurde, dass Feinmotorikstörung rechts bestehe, keine manifesten Paresen im Bereich der Extremitäten vorliegen würden und der EDSS 3.0 betrage. Das Augenleiden erreiche ohne aktuelle augenärztliche Stellungnahme keinen Grad der Behinderung. Nach Vorlage weiterer medizinischer Befunde führte die Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2021 zum Augenleiden aus, dass der neuroophtalmologische Befund, in dem eine „weiterhin postchiasmale rechtshirnige Sehbahnläsion“ diagnostiziert wird, einen stabilen Befund zeige. Auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Befunde und der Ausführungen der Sachverständigen ist daher nicht zu erkennen, inwiefern sich die eine der 2019 festgestellten konkreten Funktionseinschränkungen, die Gesichtsfeldeinschränkung links und die Feinmotorikstörung der rechten Hand, maßgeblich verbessert hätte. Beide Einschränkungen sind nach wie vor vorhanden und wurden auch im aktuellen Sachverständigengutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme den Einschätzungen zugrunde gelegt. Die medizinische Sachverständige begründete die geänderte Einschätzung im Gutachten nur insofern: „Verglichen mit dem Vorgutachten von 03/2019: Leiden 1 wird um 2 Stufen niedriger eingeschätzt, da gebessert“, erläuterte aber nicht näher, inwiefern eine Besserung eingetreten sei. In der ergänzenden Stellungnahme wurde ebenso kein Vergleich mit den 2019 festgestellten Einschränkungen vorgenommen, sondern nur mit dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers argumentiert. Zum vorgelegten Befund des XXXX vom 12.08.2021, laut dem im Vergleich zu 2019 durch die neu hinzugetretene Koordinationsstörung der rechten Hand eine Zunahme der Einschränkungen im Alltag bestehe, führt die Sachverständige nur aus, dass dem Befund keine „maßgebliche Verschlechterung“ zu entnehmen sei. Einer Verbesserung ist dies nicht gleichzuhalten. Auch wenn die Ausführungen der Sachverständigen zu den aktuellen Funktionseinschränkungen und deren Einschätzung nachvollziehbar sind, zeigen sie dennoch keine Verbesserung des Leidens auf. Die 2019 getroffene Einstufung dieser Einschränkungen als solche „mittleren Grades“ im Sinne der Position 04.08.02 ist in Rechtskraft erwachsen, selbst wenn sie überhöht gewesen sein sollte.In der ergänzenden Stellungnahme wurde ebenso kein Vergleich mit den 2019 festgestellten Einschränkungen vorgenommen, sondern nur mit dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers argumentiert. Zum vorgelegten Befund des römisch 40 vom 12.08.2021, laut dem im Vergleich zu 2019 durch die neu hinzugetretene Koordinationsstörung der rechten Hand eine Zunahme der Einschränkungen im Alltag bestehe, führt die Sachverständige nur aus, dass dem Befund keine „maßgebliche Verschlechterung“ zu entnehmen sei. Einer Verbesserung ist dies nicht gleichzuhalten. Auch wenn die Ausführungen der Sachverständigen zu den aktuellen Funktionseinschränkungen und deren Einschätzung nachvollziehbar sind, zeigen sie dennoch keine Verbesserung des Leidens auf. Die 2019 getroffene Einstufung dieser Einschränkungen als solche „mittleren Grades“ im Sinne der Position 04.08.02 ist in Rechtskraft erwachsen, selbst wenn sie überhöht gewesen sein sollte. Dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ausüben kann, ergibt sich nachvollziehbar aus dem aktuellen Sachverständigengutachten vom 05.08.2021, auch insofern ist keine Änderung zum Gutachten vom 18.03.2019 eingetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  6. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. … Übergangsbestimmungen § 27 Paragraph 27, … 1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  2. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.10.2018 mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt nur ein Vergleich jenes Bescheides, mit welchem die Zugehörigkeit des Behinderten

§ 2BEinst

G festgestellt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Beurteilung zu, ob und inwieweit sich der damals festgestellte, der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegte Gesundheitszustand des Behinderten in einer Weise verschlechtert hat, die ohne Verletzung der Rechtskraft des früheren Bescheides eine Neufeststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder gar ein Erlöschen der Begünstigungen iSd letzten Satzes des § 14 Abs 2 BEinstG rechtfertigen könnte (vgl. VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt nur ein Vergleich jenes Bescheides, mit welchem die Zugehörigkeit des Behinderten

Paragraph 2, BEinstG festgestellt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Beurteilung zu, ob und inwieweit sich der damals festgestellte, der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegte Gesundheitszustand des Behinderten in einer Weise verschlechtert hat, die ohne Verletzung der Rechtskraft des früheren Bescheides eine Neufeststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder gar ein Erlöschen der Begünstigungen iSd letzten Satzes des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG rechtfertigen könnte vergleiche VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363). Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 05.08.2021, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.08.2021, deren ergänzender Stellungnahme vom 30.08.2021 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden, dass eine maßgebliche Verbesserung der festgestellten Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.03.2019, das dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde lag, nicht objektiviert werden konnte, sodass mangels objektivierbarer Verbesserung der (damals festgestellten) Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht vorgenommen werden kann.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 05.08.2021, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.08.2021, deren ergänzender Stellungnahme vom 30.08.2021 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden, dass eine maßgebliche Verbesserung der festgestellten Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.03.2019, das dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde lag, nicht objektiviert werden konnte, sodass mangels objektivierbarer Verbesserung der (damals festgestellten) Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht vorgenommen werden kann. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher weiterhin 50 v. H. Der Beschwerdeführer ist dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zugehörig.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, weiterhin gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, weiterhin gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2247328.1.00

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