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{'item': 'W284 2249502-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlW284 2249502-1 SpruchW284 2249502-1/16E, W284 2249502-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 23.12.2021 mündlich

Art. 8EMRK.2.

Am römisch 40 widerrief der Beschwerdeführer seine beabsichtigte freiwillige Rückkehr und stellte am 29.09.2020 einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

  1. Mit Schriftsatz vom 05.11.2020 begehrte der Beschwerdeführer die „Richtigstellung des Namens“, wobei er einen am 06.10.2020 von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepass vorlegte.
  2. Seit 05.03.2021 war der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Mit Schreiben vom 12.08.2021 des Flüchtlingsprojekts Ute Bock, wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in der XXXX Wien, obdachlos gemeldet habe.
  3. Seit 05.03.2021 war der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Mit Schreiben vom 12.08.2021 des Flüchtlingsprojekts Ute Bock, wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in der römisch 40 Wien, obdachlos gemeldet habe.
  4. Mit Bescheid vom 21.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid vom 21.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 29.10.2021, Zl. I404 2247409-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 25.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer, nach erfolgter Einvernahme vor der Behörde am 07.11.2021, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  3. Mit Schriftsatz vom 17.12.2021 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein.
  4. Am 21.12.2021 wurde er im Stande der Schubhaft medizinisch untersucht und mittels amtsärztlichem Befund und Gutachten für haft- und prozessfähig befunden.
  5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2021, in der auch ein vom Beschwerdeführer stellig gemachter Bekannter zeugenschaftlich einvernommen wurde, wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet, wobei die verkündete Aufwandersatz-Entscheidung, wonach der Beschwerdeführer dem Bund EUR 877,20 zu ersetzen habe, mit hg. Beschluss vom 27.12.2021 (OZ 13) auf EUR 426,20 berichtigt wurde.
  6. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest, er bediente sich in den behördlichen Verfahren unterschiedlicher Namen und Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Gegen ihn wurde wegen Urkundenfälschung und Körperverletzung ermittelt, das Verfahren jedoch eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2021 in Schubhaft genommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine - rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung und wurde über ihn zudem ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er hat im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Zugang zu Medikamenten. Seit seiner Anhaltung seit 25.11.2021 hat er lediglich Schlafmittel in Anspruch genommen. Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Rückführungen nach Nigeria finden in Form von Charterflügen regelmäßig statt. Heimreisezertifikate werden seitens der nigerianischen Behörden ausgestellt. 1.
  9. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer ist zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Damals war er im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. Dieser ist bereits am 16.11.2020 abgelaufen. Seiner Aufforderung seitens der Behörde zur Ausreise nach Italien am XXXX kam der Beschwerdeführer nicht nach. Seiner Aufforderung seitens der Behörde zur Ausreise nach Italien am römisch 40 kam der Beschwerdeführer nicht nach. Seine zunächst erklärte freiwillige Ausreise hat der Beschwerdeführer am XXXX widerrufen und verblieb - weiterhin unrechtmäßig - im Bundegebiet.Seine zunächst erklärte freiwillige Ausreise hat der Beschwerdeführer am römisch 40 widerrufen und verblieb - weiterhin unrechtmäßig - im Bundegebiet. Am 29.09.2020 stellte er schließlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Über seinen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 29.09.2020 wurde rechtskräftig negativ entschieden.

Gegen ihn besteht daher eine aufrechte Rückkehrentscheidung; zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen ihn erlassen. Dennoch reiste der Beschwerdeführer nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und umgeht bzw. behindert seine Abschiebung. Über seinen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 29.09.2020 wurde rechtskräftig negativ entschieden.

Gegen ihn besteht daher eine aufrechte Rückkehrentscheidung; zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen ihn erlassen. Dennoch reiste der Beschwerdeführer nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und umgeht bzw. behindert seine Abschiebung. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt am 05.03.2021 über eine aufrechte Meldeadresse. Er war für die Behörde nicht durchgehend greifbar und würde bei Entlassung aus der Schubhaft wieder untertauchen und sich im Verborgenen halten. Mitte August 2021 meldete er sich obdachlos. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ist unkooperativ: Er trat von 28.11.2021 bis 29.11.2021 in den Hungerstreik, den er schließlich freiwillig beendete. Weiters verweigerte er am 14.11.2021 seine Unterschrift, als ihm eine Strafverfügung ausgehändigt wurde. Obwohl er seitens der Behörde aufgefordert wurde, seinen Reisepass in Vorlage zu bringen, hält er diesen weiterhin (angeblich bei einem Freund in einer Wohnung im 16.Bezirk) zurück. Mag er auch nicht wegen Urkundenfälschung strafrechtlich verurteilt worden sei, bediente er sich im zu Grunde liegenden Verfahren jedenfalls unterschiedlicher Namen und Geburtsdaten und versuchte dadurch seine Identität vor der Behörde zu verschleiern. Der Beschwerdeführer verstopfte in der Haft am 01.02.2022 die Toilette seiner Zelle mit Essensresten. Bereits Anfang Dezember 2021 musste er wegen unzumutbarer Belastung für seine Mithäftlinge in eine Einzelzelle verlegt werden. 1.

  1. Familiäre und soziale Komponente: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Seine freundschaftlichen Kontakte sind lediglich loser Natur und halten den Beschwerdeführer weder seine Behauptungen betreffend regelmäßige Kirchenbesuche noch seine Bekanntschaft zum in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, davon ab, sich den Behörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer arbeitet im Bundesgebiet als Zeitungsverkäufer. Er ist mittellos. Das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere seine Kooperationsunwilligkeit –schließt die Anwendung gelinderer Mittel aus.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot beruhen auf der Einsichtnahme in das hg. Erkenntnis vom 29.10.2021 (Zl. I405 2247409-1/3E), welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigeschafft wurde. Nach Durchsicht desselben hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis am 04.11.2021 wirksam zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, nachdem er im Bundegebiet wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgegriffen wurde, am XXXX , zur Ausreise aufgefordert wurde, ist ebenfalls aktengegenständlich. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot beruhen auf der Einsichtnahme in das hg. Erkenntnis vom 29.10.2021 (Zl. I405 2247409-1/3E), welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigeschafft wurde. Nach Durchsicht desselben hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis am 04.11.2021 wirksam zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, nachdem er im Bundegebiet wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgegriffen wurde, am römisch 40 , zur Ausreise aufgefordert wurde, ist ebenfalls aktengegenständlich. Dass Charterflüge nach Nigeria (der nächste Mitte Jänner, aber auch fortlaufend) durchgeführt und Heimreisezertifikate (im Folgenden: HRZ) seitens der nigerianischen Behörden ausgestellt werden, war den Rückführungsinformationen der Behörde, welche dem Verfahren in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurden, zu entnehmen. Solange keine endgültige Absage einer HRZ-Ausstellung für den Beschwerdeführer ausgesprochen wird, ist daher weiterhin davon auszugehen, dass ein Reisedokument für ihn erlangt werden kann. An dieser Stelle ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, der sich in einer Wohnung im 16.Bezirk befinden soll, weiterhin zurückhält; dies obwohl er im Zuge der Einvernahme am 25.11.2021 explizit aufgefordert wurde, den Pass vorzulegen (Aktenseite 74). Auch im Zuge der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Reisepass im Original vorzulegen. Dennoch erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung (s. S. 6 und 7 Verhandlungsniederschrift: „BF: Ich bin zwar vor Gericht geladen worden, das Verfahren wurde eingestellt. Man hat mir gesagt, dass ich den Reisepass im 16.Bezirk bei der Polizei abholen soll. R: D.h. Sie sind jetzt im Besitz eines Reisepasses? BF: Ich habe ihn zwar bekommen aber er ist nicht bei mir. R: Wo ist der Reisepass? BF: Er ist bei meinem Freund. R: Bei welchem Freund? BF: Bei meinem nigerianischen Freund aus Sicherheitsgründen, er soll auf ihn aufpassen. Ich habe Angst, dass wenn ich Zeitungen verkaufe, jemand den Reisepass stehlen könnte.“) erneut, dass er seinen Reisepass in der besagten Wohnung versteckt halte. Die Zurückhaltung jener Dokumente, zu deren Vorlage der Beschwerdeführer vielfach aufgefordert wurde und die die Ausstellung eines HRZ vereinfachen könnten, veranschaulicht zudem seine Kooperationsunwilligkeit eindrucksvoll. Auch belegen seine zähen, einsilbigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, am Verfahren (Identitätsfeststellung) mitzuwirken. Angemerkt wird an dieser Stelle zudem, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses noch nicht einmal ein Monat in Schubhaft befand, weshalb mit der rechtzeitigen Erlangung eines HRZ zu diesem Zeitpunkt jedenfalls gerechnet werden durfte/darf. Weiters gründen die Feststellungen auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, wobei sich seine Kooperationsunwilligkeit im Hungerstreik, in der Verweigerung einer Unterschrift bei der Übernahme einer Strafverfügung, in der genannten Unterdrückung seiner Dokumente (Reisepass) sowie im Täuschen über seine Identität äußert. Insbesondere war nicht glaubwürdig, dass seine unterschiedlich angegebenen Identitäten lediglich durch einen Fehler in der Protokollierung bei italienischen Behörden entstanden sein sollen (s. S. 6 Verhandlungsniederschrift), vor allem, weil diese nicht nur die Schreibart des Namens betroffen haben, sondern vielmehr zwei unterschiedliche, völlig verschiedenartige, Namen benutzt wurden; außerdem wurden auch abweichende Geburtsdaten (nämlich XXXX und XXXX ) vermerkt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich zwar nicht wegen Urkundenfälschung (und Körperverletzung) verurteilt, sondern sein (Straf-)Verfahren eingestellt wurde. Dass er jedoch unterschiedliche Namen und auch Geburtsdaten vor den Behörden verwendete, zeigt klar auf, dass er eben nicht bereit ist, verlässliche Angaben zu seiner Person zu machen und auch einzuhalten; letzteres schlägt insbesondere betreffend die Frage nach einem gelinderen Mittel zu Buche. Weiters gründen die Feststellungen auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, wobei sich seine Kooperationsunwilligkeit im Hungerstreik, in der Verweigerung einer Unterschrift bei der Übernahme einer Strafverfügung, in der genannten Unterdrückung seiner Dokumente (Reisepass) sowie im Täuschen über seine Identität äußert. Insbesondere war nicht glaubwürdig, dass seine unterschiedlich angegebenen Identitäten lediglich durch einen Fehler in der Protokollierung bei italienischen Behörden entstanden sein sollen (s. S. 6 Verhandlungsniederschrift), vor allem, weil diese nicht nur die Schreibart des Namens betroffen haben, sondern vielmehr zwei unterschiedliche, völlig verschiedenartige, Namen benutzt wurden; außerdem wurden auch abweichende Geburtsdaten (nämlich römisch 40 und römisch 40 ) vermerkt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich zwar nicht wegen Urkundenfälschung (und Körperverletzung) verurteilt, sondern sein (Straf-)Verfahren eingestellt wurde. Dass er jedoch unterschiedliche Namen und auch Geburtsdaten vor den Behörden verwendete, zeigt klar auf, dass er eben nicht bereit ist, verlässliche Angaben zu seiner Person zu machen und auch einzuhalten; letzteres schlägt insbesondere betreffend die Frage nach einem gelinderen Mittel zu Buche. Einsicht genommen wurde zudem in das Fremdeninformationssystem, das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem; ebenso in die Vollzugsanhaltedatei. Aus letzterer ergibt sich, dass der BF über kein Bargeld verfügt. Gegenteiliges hat er in der Verhandlung auch nicht ausgesagt. Auch der Bericht der LPD Wien vom 12.02.2021 (AS 56 ff) wurde eingesehen, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht aufrecht gemeldet war und er an der von ihm genannten Adresse – trotz mehrmaliger Nachschau – nicht angetroffen werden konnte. An der bekanntgegebenen Adresse war ein Vorhängeschloss an der Wohnungstüre angebracht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 05.03.2021 gemeldet war, dann untertauchte und im Verborgenen lebte und erst ab August (so wurde es im rk. genannten Urteil zu Zl. I405 2247409-1/3E festgestellt) wieder über eine Obdachlosenmeldung verfügte, belegt, dass der Beschwerdeführer für die Behörden nicht (durchgehend) greifbar war/ist. Zu dem in der mündlichen Verhandlung stellig gemachten und als Zeuge einvernommenen „Freund“ des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass sich keine enge Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen ergeben hat, weshalb dessen Zusicherung, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, nicht zu der Beurteilung führen kann, dass letzterer sich für die Behörden greifbar halten würde. Insbesondere waren die Aussagen des Zeugen, wie lange er den Beschwerdeführer bereits kennt, äußerst vage und oberflächlich. Der Beschwerdeführer gab selbst an, den Zeugen erst seit gerade einmal 3 Monaten zu kennen (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Fraglich blieb auch, wieso der Zeuge dem Beschwerdeführer, wenn er ihn bereits vor Corona gekannt haben will (s. S. Verhandlungsniederschrift), nicht bereits zuvor eine Wohnmöglichkeit offerierte. Dass der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung der Unterkunftnahme bei einem Freund vorzieht, spricht bereits gegen ein Naheverhältnis. Der Beschwerdeführer verfügt immerhin seit März 2021 über eine Obdachlosenmeldung und hätte somit schon früher Bedarf gehabt, von seinem Freund und Zeugen unterstützt zu werden. Zudem wird die Intensität der Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen auch dadurch erheblich erschüttert, dass der ZMR-Auszug, der zum Zeugen eingeholt wurde, belegt, dass dieser bis Mitte Oktober 2021 gar nicht in XXXX , sondern in XXXX gelebt hat. Inwiefern der Zeuge, der gerade erst selbst von XXXX nach XXXX gezogen ist, mit dem Beschwerdeführer eine längere Freundschaft gepflogen haben will, blieb er schlüssig zu erklären schuldig. Auch auf genauere Nachfrage, wie oft sie einander sehen würden, antwortete der Zeuge bloß ausweichend. Auch erteilte er dem Beschwerdeführer lediglich mündlich die Zusage, ihn bei sich wohnen zu lassen. Einen (schriftlichen) Mietvertrag konnte der Zeuge nicht vorlegen. Auch weil der Zeuge offenbar mehrere, teils ihm völlig fremde/unbekannte Personen, bei sich wohnen lässt (vgl. S. 9 der Verhandlungsniederschrift: „R: Wohnen Sie allein in dieser Wohnung? Z: Nein, ich wohne nicht allein. R: Wer wohnt dort noch? Z: Es gibt einen Menschen, der kommt ab und zu in diese Wohnung. Nachgefragt es gibt 2 Menschen, wobei einer Ende dieses Monats wieder auszieht. R: D.h. Sie waren zu dritt in dieser Wohnung? Sind diese Leute alle gemeldet? Bitte nennen Sie deren Namen. Z: Ojeka, das ist der Vorname, den dazugehörigen Nachnamen kenne ich nicht. Omaho, auch hier kenne ich den Nachnamen nicht und müsste nachschauen.“), muss davon ausgegangen werden, dass die vom Zeugen offerierte Wohnmöglichkeit lediglich dazu dient, dem Beschwerdeführer im Verfahren eine günstigere Position zu vermitteln; eine dadurch verminderte Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, die, wie bereits erwähnt auch auf der Angabe unterschiedlicher Identitäten und der Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren, sei es durch Hungerstreik oder durch die Verweigerung einer Unterschrift, zutage tritt, ergibt sich dadurch aber nicht. Ausschlaggebend ist, dass selbst bei Wahrunterstellung der vom Zeugen offerierten Wohnmöglichkeit, deren Ernsthaftigkeit aus den dargelegten Gründen bezweifelt wird, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperiert und insbesondere seiner Rückkehrentscheidung Folge leistet. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, am Verfahren mitzuwirken, kann sich nämlich nicht darin erschöpfen, eine gültige Meldeadresse vorzuweisen. Vielmehr liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, der es Folge zu leisten gilt und steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer (mag er [jedoch bloß] zwischenzeitlich auch über eine Obdachlosenmeldung verfügen) nicht durchgehend im Bundegebiet aufrecht gemeldet war und somit seine Greifbarkeit für die Behörden zumindest erschwert. Insbesondere waren die Aussagen des Zeugen, wie lange er den Beschwerdeführer bereits kennt, äußerst vage und oberflächlich. Der Beschwerdeführer gab selbst an, den Zeugen erst seit gerade einmal 3 Monaten zu kennen (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Fraglich blieb auch, wieso der Zeuge dem Beschwerdeführer, wenn er ihn bereits vor Corona gekannt haben will (s. S. Verhandlungsniederschrift), nicht bereits zuvor eine Wohnmöglichkeit offerierte. Dass der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung der Unterkunftnahme bei einem Freund vorzieht, spricht bereits gegen ein Naheverhältnis. Der Beschwerdeführer verfügt immerhin seit März 2021 über eine Obdachlosenmeldung und hätte somit schon früher Bedarf gehabt, von seinem Freund und Zeugen unterstützt zu werden. Zudem wird die Intensität der Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen auch dadurch erheblich erschüttert, dass der ZMR-Auszug, der zum Zeugen eingeholt wurde, belegt, dass dieser bis Mitte Oktober 2021 gar nicht in römisch 40 , sondern in römisch 40 gelebt hat. Inwiefern der Zeuge, der gerade erst selbst von römisch 40 nach römisch 40 gezogen ist, mit dem Beschwerdeführer eine längere Freundschaft gepflogen haben will, blieb er schlüssig zu erklären schuldig. Auch auf genauere Nachfrage, wie oft sie einander sehen würden, antwortete der Zeuge bloß ausweichend. Auch erteilte er dem Beschwerdeführer lediglich mündlich die Zusage, ihn bei sich wohnen zu lassen. Einen (schriftlichen) Mietvertrag konnte der Zeuge nicht vorlegen. Auch weil der Zeuge offenbar mehrere, teils ihm völlig fremde/unbekannte Personen, bei sich wohnen lässt vergleiche S. 9 der Verhandlungsniederschrift: „R: Wohnen Sie allein in dieser Wohnung? Z: Nein, ich wohne nicht allein. R: Wer wohnt dort noch? Z: Es gibt einen Menschen, der kommt ab und zu in diese Wohnung. Nachgefragt es gibt 2 Menschen, wobei einer Ende dieses Monats wieder auszieht. R: D.h. Sie waren zu dritt in dieser Wohnung? Sind diese Leute alle gemeldet? Bitte nennen Sie deren Namen. Z: Ojeka, das ist der Vorname, den dazugehörigen Nachnamen kenne ich nicht. Omaho, auch hier kenne ich den Nachnamen nicht und müsste nachschauen.“), muss davon ausgegangen werden, dass die vom Zeugen offerierte Wohnmöglichkeit lediglich dazu dient, dem Beschwerdeführer im Verfahren eine günstigere Position zu vermitteln; eine dadurch verminderte Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, die, wie bereits erwähnt auch auf der Angabe unterschiedlicher Identitäten und der Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren, sei es durch Hungerstreik oder durch die Verweigerung einer Unterschrift, zutage tritt, ergibt sich dadurch aber nicht. Ausschlaggebend ist, dass selbst bei Wahrunterstellung der vom Zeugen offerierten Wohnmöglichkeit, deren Ernsthaftigkeit aus den dargelegten Gründen bezweifelt wird, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperiert und insbesondere seiner Rückkehrentscheidung Folge leistet. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, am Verfahren mitzuwirken, kann sich nämlich nicht darin erschöpfen, eine gültige Meldeadresse vorzuweisen. Vielmehr liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, der es Folge zu leisten gilt und steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer (mag er [jedoch bloß] zwischenzeitlich auch über eine Obdachlosenmeldung verfügen) nicht durchgehend im Bundegebiet aufrecht gemeldet war und somit seine Greifbarkeit für die Behörden zumindest erschwert. Auch die Angaben des Zeugen zu den regelmäßigen Kirchenbesuchen des Beschwerdeführers erschütterte er selbst schon dadurch, dass er angab, dass die Kirche innerhalb XXXX „umgezogen“ sei, wovon der Beschwerdeführer wiederum kein Wort erwähnte. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich regelmäßig an kirchlichen Treffen teilgenommen, hätte er ebenfalls von der Umsiedelung der Kirche berichten müssen. Außerdem waren seine Angaben zu den Kirchenbesuchen so oberflächlich, dass sich daraus – mit Blick auf seine soziale Verfestigung in Österreich – nicht das Bild ergab, fest in eine Gemeinschaft eingebunden zu sein, die ihn davon abhalten würde, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Anhaltspunkte für eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in dieser Kirchengemeinschaft waren weder seinen eigenen Angaben noch den Aussagen des Zeugen, der bloß ausweichend angab, die Kirche habe viele Mitglieder und könne er daher nicht sagen, wie oft er den Beschwerdeführer dort gesehen habe, nicht ergeben. Hierbei konnte auch die in der Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Kirchengemeinschaft zu keinem glaubwürdigeren Vorbringen verhelfen.Auch die Angaben des Zeugen zu den regelmäßigen Kirchenbesuchen des Beschwerdeführers erschütterte er selbst schon dadurch, dass er angab, dass die Kirche innerhalb römisch 40 „umgezogen“ sei, wovon der Beschwerdeführer wiederum kein Wort erwähnte. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich regelmäßig an kirchlichen Treffen teilgenommen, hätte er ebenfalls von der Umsiedelung der Kirche berichten müssen. Außerdem waren seine Angaben zu den Kirchenbesuchen so oberflächlich, dass sich daraus – mit Blick auf seine soziale Verfestigung in Österreich – nicht das Bild ergab, fest in eine Gemeinschaft eingebunden zu sein, die ihn davon abhalten würde, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Anhaltspunkte für eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in dieser Kirchengemeinschaft waren weder seinen eigenen Angaben noch den Aussagen des Zeugen, der bloß ausweichend angab, die Kirche habe viele Mitglieder und könne er daher nicht sagen, wie oft er den Beschwerdeführer dort gesehen habe, nicht ergeben. Hierbei konnte auch die in der Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Kirchengemeinschaft zu keinem glaubwürdigeren Vorbringen verhelfen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr zwar angibt, kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisher gezeigten Verhalten, in dem er die Behörde durch die Angabe einer falschen Identität mutwillig getäuscht hat, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Dass der Beschwerdeführer zuvor, im April 2020 bereits zur Ausreise aufgefordert wurde und er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr im Juni 2020 widerrufen hat, zeugt gerade davon, dass er eben nicht bereit ist, auszureisen. Zudem versuchte der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im September 2020 zu legalisieren, wobei auch dieses Verfahren mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Verhängung des dreijährigen Einreiseverbotes endete. Hervorzuheben gilt es insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.11.2021, als er in Schubhaft genommen wurde, entschieden aussagte, Österreich nicht verlassen zu wollen (Aktenseite 74). Der Beschwerdeführer stritt in der mündlichen Verhandlung auch ab, seine freiwillige Rückkehr zuerst erklärt und anschließend widerrufen zu haben. Dass es sich so zugetragen hat, ergibt sich aber klar aus dem zu Zl. I405 2247409-1/3E im Akt einliegenden - rechtskräftigen - Erkenntnis (Verfahrensgang, Seite 2). Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf vor und kann aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslagen gefunden werden, wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird. Dass der Beschwerdeführer nicht, wie mit Stellungnahme behauptet (s. 11 der Verhandlungsniederschrift), kooperationswillig ist, manifestiert sich auch in seinem Verhalten nach Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Diesbezüglich darf auf die in der Anhaltedatei vermerkten „Vorkommnisse“ (zuletzt abgefragt am 14.02.2022) zurückgegriffen werden, welche ein ungebührliches Verhalten des Beschwerdeführers belegen. Einerseits musste er wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber seinen Mithäftlingen in eine Einzelzelle verlegt werden. Andererseits verstopfte er in der Einzelzelle die Toilette mit Essensresten, wodurch das bereits zum Entscheidungszeitpunkt festgestellte unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers auch nachträglich Bestätigung erfährt.
  3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Beim Beschwerdeführer liegt Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 vor:Beim Beschwerdeführer liegt Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 vor: So wirkte der Beschwerdeführer mit Blick auf Abs. 3 Z 1 leg. cit. bereits an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und widerrief etwa seine beabsichtigte Rückkehr im Juni
  1. Ab da hielt er sich, obwohl er bereits im April 2020 zur Ausreise aufgefordert worden war, weitere drei Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ehe er im September 2020 schließlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, der ihm nicht zu gewähren war. So wirkte der Beschwerdeführer mit Blick auf Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. bereits an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und widerrief etwa seine beabsichtigte Rückkehr im Juni
  2. Ab da hielt er sich, obwohl er bereits im April 2020 zur Ausreise aufgefordert worden war, weitere drei Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ehe er im September 2020 schließlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, der ihm nicht zu gewähren war. Gegen ihn besteht weiters eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (I405 2247409-1/3E), nämlich eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Abs. 3 Z 3). Gegen ihn besteht weiters eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (I405 2247409-1/3E), nämlich eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Absatz 3, Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer hat in Ö. auch keine Familienangehörigen. Er ist auch sonst nicht in einem besonderen Ausmaß sozial verankert, zumal seine behauptete Eingliederung in die Kirchengemeinschaft in der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert werden konnte. Seine Freundschaft zum präsentierten Zeugen ist weder eng, noch wurde er von diesem, oder irgendjemand anderem, in der Haft besucht. Seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer steht entgegen, dass er kaum über Bargeld verfügt, weshalb auch – wegen Mittellosigkeit – ein Einreiseverbot über ihn verhängt wurde. Sein Grad an sozialer Verwurzelung (Abs. 3 Z 9 leg. cit.) fällt daher insgesamt äußerst gering aus. Der Beschwerdeführer hat in Ö. auch keine Familienangehörigen. Er ist auch sonst nicht in einem besonderen Ausmaß sozial verankert, zumal seine behauptete Eingliederung in die Kirchengemeinschaft in der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert werden konnte. Seine Freundschaft zum präsentierten Zeugen ist weder eng, noch wurde er von diesem, oder irgendjemand anderem, in der Haft besucht. Seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer steht entgegen, dass er kaum über Bargeld verfügt, weshalb auch – wegen Mittellosigkeit – ein Einreiseverbot über ihn verhängt wurde. Sein Grad an sozialer Verwurzelung (Absatz 3, Ziffer 9, leg. cit.) fällt daher insgesamt äußerst gering aus. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, seit Anfang März 2021, keine aufrechte Wohnsitzmeldung hatte. Gerade mit Blick auf sein Ansinnen, dass er nunmehr bei dem von ihm genannten Freund wohnen könnte, ist anzumerken, dass er dies auch in der Vergangenheit nicht gemacht hat. Vor allem erfüllt eine bloß mündlich zugesicherte Unterkunft, anders als etwa ein abgeschlossener Mietvertrag, auch nicht das Kriterium eines gesicherten Wohnsitzes (s. BVwG v. 28.02.2019, W137 2215024-1). Die mit Stellungnahme betonte Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers erfolgte zudem erst im August
  3. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits ein knappes halbes Jahr ohne aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und daher für die Behörden nicht greifbar. Zudem wurde aber bereits auf Ebene der Beweiswürdigung herausgearbeitet, dass selbst dann, wenn man von der behaupteten Wohnmöglichkeit beim vernommenen Zeugen ausgeht, noch nicht gewährleistet ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht dennoch vor den Behörden im Verborgenen halten würde, weil der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig und nicht kooperationsbereit ist. Zweck des (Schubhaft-)Verfahrens ist nämlich die Sicherung der Abschiebung und nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet ist. Dass er sich in der Vergangenheit unterschiedlicher Identitäten bediente, fällt dabei erheblich ins Gewicht. Auch ein vom Beschwerdeführer initiierter Hungerstreik, die absichtliche Zurückhaltung seines Reisepasses und die Verweigerung seiner Unterschrift bei Entgegennahme eines Dokumentes, zeugen davon, dass er nicht bereit ist, zu kooperieren und der Bedarf der Sicherung der Abschiebung (aktuell bzw. zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung) gegeben ist. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers setze sich auch nach Verkündung des Erkenntnisses in der Notwendigkeit der Verlegung in eine Einzelzelle wegen ungebührlichen Verhaltens den Mithäftlingen gegenüber sowie der mutwilligen Verstopfung der Toilette mit Essensresten fort. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und lediglich oberflächliche soziale Kontakte vorweisen kann. Er hat keine Familie in Österreich und der Grad seiner sozialen Verankerung ist gering. Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, liegen ebenso nicht vor, zumal Befund- und Gutachten den Beschwerdeführer als haftfähig bezeichnen, dies mit dem persönlichen Eindruck der Richterin in der mündlichen Verhandlung korrelierte und der Beschwerdeführer lediglich (sporadisch) Schlaftabletten einnahm. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist zu bejahen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers gerechnet werden darf, zumal regelmäßig Charterflüge nach Nigeria regelmäßig stattfinden. Zum Aufwandersatz: Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt: […]
  4. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  5. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  6. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00 […] Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Zu der am 23.12.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien die belangte Behörde jedoch nicht, weshalb ihr – trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch kein Ersatz eines Verhandlungsaufwandes zuzusprechen war (siehe Berichtigungsbeschluss vom 27.12.2021). Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei (spruchgemäß) Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,
  7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2249502.1.00

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