G 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 14.09.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 25.01.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 14.09.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 25.01.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 12.10.2021 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 11.10.2021 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung (BBU GmbH) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.10.2021 vom BFA vorgelegt. Mit dem am 14.02.2022 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz der BBU GmbH wurde mitgeteilt, dass die Vertretungsvollmacht zurückgelegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF hat am 25.01.2021 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 eingebracht.Die BF hat am 25.01.2021 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 eingebracht. Die BF hält sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich ist nicht bekannt. Nach Mitteilung der bislang bevollmächtigten Rechtsvertreterin halte sich die BF nunmehr in Spanien auf und sie werde auch nicht zur der für 16.02.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung erscheinen.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 28, VwGVG, Rz 13). „Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005.„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG
GVG iVm. § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da im vorliegenden Fall schon mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Es konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde und einer bereits erfolgten Anberaumung Verhandlung eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nunmehr bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde und einer bereits erfolgten Anberaumung Verhandlung eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nunmehr bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2247412.1.00
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