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{'item': 'G301 2247412-1'}

Obsah (10)§ 57Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlG301 2247412-1 SpruchG301 2247412-1/7E, G301 2247412-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 57Asyl

G 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 14.09.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 25.01.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 14.09.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 25.01.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 12.10.2021 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 11.10.2021 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung (BBU GmbH) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.10.2021 vom BFA vorgelegt. Mit dem am 14.02.2022 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz der BBU GmbH wurde mitgeteilt, dass die Vertretungsvollmacht zurückgelegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF hat am 25.01.2021 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 eingebracht.Die BF hat am 25.01.2021 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 eingebracht. Die BF hält sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich ist nicht bekannt. Nach Mitteilung der bislang bevollmächtigten Rechtsvertreterin halte sich die BF nunmehr in Spanien auf und sie werde auch nicht zur der für 16.02.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung erscheinen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellung, dass sich die BF nicht mehr in Österreich aufhält und auch nicht zu der für 16.02.2022 anberaumten Verhandlung erscheinen werde, deren Durchführung sie in der Beschwerde beantragt hatte, beruht auf der diesbezüglichen Mitteilung und telefonischen Auskunft der bislang bevollmächtigten Rechtsvertreterin der BBU GmbH (siehe Aktenvermerk OZ 5). Die auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.): Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 28, VwGVG, Rz 13). „Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005.„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG

  1. Erste Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige im österreichischen Bundesgebiet aufhält. In den Erläuternden Bemerkungen zum
  2. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (§§ 54 bis 62) in der Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (ErläutRV 1803 BlgNR
  3. GP) heißt es dazu:In den Erläuternden Bemerkungen zum
  4. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (Paragraphen 54 bis 62) in der Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode heißt es dazu: „Vor diesem Hintergrund und zur Abgrenzung zu den Aufenthaltstiteln nach dem NAG wurden die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen neu benannt. Wie bisher ist die Erteilung ausschließlich nur an Drittstaatsangehörige möglich, die bereits im Bundesgebiet aufhältig sind.“ Konkret zur Bestimmung des § 57 AsylG 2005 heißt es in den Erläuterungen weiter:Konkret zur Bestimmung des Paragraph 57, AsylG 2005 heißt es in den Erläuterungen weiter: „Die Bestimmungen des Abs. 1 regelt daher wie bisher die drei taxativ aufgelisteten Fällen, in denen im Inland aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist.“„Die Bestimmungen des Absatz eins, regelt daher wie bisher die drei taxativ aufgelisteten Fällen, in denen im Inland aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist.“ Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass die BF den gegenständlichen Antrag am 25.01.2021 in Österreich gestellt und sich auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufgehalten hat; allerdings hält sich die BF zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Österreich auf und war aufgrund ihres nunmehrigen Aufenthalts in Spanien und der fehlenden Bereitschaft zur Teilnahme an der anberaumten –von der BF beantragten – mündlichen Verhandlung nicht mehr davon auszugehen, dass sie die Absicht hätte, nach Österreich zurückzukehren. Die BF hält sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Da im vorliegenden Fall schon mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm. § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da im vorliegenden Fall schon mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Es konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde und einer bereits erfolgten Anberaumung Verhandlung eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nunmehr bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde und einer bereits erfolgten Anberaumung Verhandlung eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nunmehr bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2247412.1.00

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