4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 04.03.2021, Zahl: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde)
Vm § 4 Abs. 2 ASVG sowie §§ 1, 1a und 6 BMSVG aus, dass1. Mit Bescheid vom 04.03.2021, Zahl: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie Paragraphen eins, eins a und 6 BMSVG aus, dass - Mag. Dr. XXXX (nachfolgend: Mag. Dr. L.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 28.02.2018,- Mag. Dr. römisch 40 (nachfolgend: Mag. Dr. L.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 28.02.2018, - XXXX (nachfolgend: A.), SVNR XXXX , von 01.04.2018 bis 31.08.2018,- römisch 40 (nachfolgend: A.), SVNR römisch 40 , von 01.04.2018 bis 31.08.2018, - DI XXXX (nachfolgend: DI B.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 31.12.2018, und- DI römisch 40 (nachfolgend: DI B.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 31.12.2018, und - Dr. XXXX (nachfolgend: Dr. A.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 31.12.2018,- Dr. römisch 40 (nachfolgend: Dr. A.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 31.12.2018, aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Lehrbeauftragte dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt I).aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Lehrbeauftragte dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt römisch eins).
Vm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1 ASVG sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BMSVG wurde weiters ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, die für die in Spruchpunkt I. genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten anfallenden allgemeinen Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 und 54 Absatz eins, ASVG sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, BMSVG wurde weiters ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, die für die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten anfallenden allgemeinen Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in Spruchpunkt I. angeführten Personen wären in den dort ebenfalls angeführten Zeiträumen als externe Lehrbeauftragte tätig gewesen und würden unstrittig
Vm § 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 und § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 der Pflichtversicherung unterliegen. Die vortragenden Lehrbeauftragten seien von der BF bis Ende 2018 in der Beitragsgruppe „D1p“ (bzw. entsprechend der jeweiligen Altersgruppe in „D2p“, „D2pu“, etc.) als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer, im Falle einer geringfügigen Beschäftigung in der Beitragsgruppe „N24“, auf dem Beitragskonto Nr. 227453-1 gemeldet worden. In die Beitragsgruppe „D1p“ bzw. die weiteren genannten Gruppen je nach Alter würden Personen fallen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht
G 1988 unterliegen und deswegen Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG seien, sofern sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen würden. Für diese Lehrbeauftragen seien ordnungsgemäß die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden, hingegen seien Beiträge an die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse unterblieben. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 seien der BF mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2020 die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse für die im Prüfbericht vom 07.07.2020 genannten externen Lehrbeauftragten in Höhe von EUR 178.398,25 exklusive Zinsen vorgeschrieben worden. Die BF habe daraufhin am 08.07.2020 einen Antrag auf Bescheidausfertigung gestellt. Die belangte Behörde habe sich sodann mit der BF darauf geeinigt, das Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen als Musterverfahren betreffend die vier verfahrensgegenständlichen Lehrbeauftragten zu führen. Dieser Sachverhalt sei sowohl seitens der belangten Behörde als auch der BF außer Streit gestellt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in Spruchpunkt römisch eins. angeführten Personen wären in den dort ebenfalls angeführten Zeiträumen als externe Lehrbeauftragte tätig gewesen und würden unstrittig
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 der Pflichtversicherung unterliegen. Die vortragenden Lehrbeauftragten seien von der BF bis Ende 2018 in der Beitragsgruppe „D1p“ (bzw. entsprechend der jeweiligen Altersgruppe in „D2p“, „D2pu“, etc.) als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer, im Falle einer geringfügigen Beschäftigung in der Beitragsgruppe „N24“, auf dem Beitragskonto Nr. 227453-1 gemeldet worden. In die Beitragsgruppe „D1p“ bzw. die weiteren genannten Gruppen je nach Alter würden Personen fallen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht
Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 unterliegen und deswegen Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG seien, sofern sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen würden. Für diese Lehrbeauftragen seien ordnungsgemäß die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden, hingegen seien Beiträge an die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse unterblieben. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 seien der BF mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2020 die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse für die im Prüfbericht vom 07.07.2020 genannten externen Lehrbeauftragten in Höhe von EUR 178.398,25 exklusive Zinsen vorgeschrieben worden. Die BF habe daraufhin am 08.07.2020 einen Antrag auf Bescheidausfertigung gestellt. Die belangte Behörde habe sich sodann mit der BF darauf geeinigt, das Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen als Musterverfahren betreffend die vier verfahrensgegenständlichen Lehrbeauftragten zu führen. Dieser Sachverhalt sei sowohl seitens der belangten Behörde als auch der BF außer Streit gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die vier gegenständlichen Lehrbeauftragten der BF auf Basis freier Dienstverträge tätig werden, diese aber aufgrund der Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes, konkret § 25 Abs. 1 Z 5 EStG iVm § 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, der Lohnsteuerpflicht unterliegen würden und damit ex lege
2 ASVG Pflichtversicherung eingetreten sei. Somit würden externe Lehrbeauftragte, die vertragsrechtlich als freie Dienstnehmer zu qualifizieren seien, aufgrund der Fiktion des § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG sozialversicherungsrechtlich unbestritten als echte Dienstnehmer gelten.
Sd § 4 Abs. 4 ASVG und für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gelten, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen würden. Somit würden auch lohnsteuerpflichtige freie Dienstnehmer, die aufgrund der Fiktion nach § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG für den Bereich des ASVG als echte Dienstnehmer gelten würden, in analoger Anwendung des § 1 Abs. 1a BMSVG dessen Bestimmungen unterliegen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse würden auf privaten Verträgen beruhen, weshalb analog zu § 1 Abs. 1a BMSVG auch
1 BMSVG dieses zur Anwendung gelange. Es seien daher auch für externe Lehrbeauftragte Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die vier gegenständlichen Lehrbeauftragten der BF auf Basis freier Dienstverträge tätig werden, diese aber aufgrund der Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes, konkret Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, EStG, der Lohnsteuerpflicht unterliegen würden und damit ex lege
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG Pflichtversicherung eingetreten sei. Somit würden externe Lehrbeauftragte, die vertragsrechtlich als freie Dienstnehmer zu qualifizieren seien, aufgrund der Fiktion des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG sozialversicherungsrechtlich unbestritten als echte Dienstnehmer gelten.
Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG würden die Bestimmungen des ersten und zweiten Teils des BMSVG für freie Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gelten, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen würden. Somit würden auch lohnsteuerpflichtige freie Dienstnehmer, die aufgrund der Fiktion nach Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG für den Bereich des ASVG als echte Dienstnehmer gelten würden, in analoger Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG dessen Bestimmungen unterliegen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse würden auf privaten Verträgen beruhen, weshalb analog zu Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG auch
Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG dieses zur Anwendung gelange. Es seien daher auch für externe Lehrbeauftragte Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten gewesen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht (Poststempel 25.03.2021) mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.03.2021, bei der belangten Behörde am 30.03.2021 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos beheben; in eventu der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde – zusammengefasst ausgeführt - ausgeführt, dass die belangte Behörde unzuständig sei, da die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruches eine zivilrechtliche Frage sei, die auf dem Zivilrechtsweg zu klären sei und die belangte Behörde somit ihre Zuständigkeit überschreite. § 6 Abs. 2 BMSVG verweise jedoch ausschließlich zum Zwecke der Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen auf §§ 409 und 417a ASVG. Die belangte Behörde habe diesbezüglich lediglich die Funktion einer Inkassostelle und sei vom BMSVG nicht dazu berufen, über die Einbeziehung gewisser Gruppen freier Dienstnehmer in das BMSVG dem Grunde nach zu entscheiden. Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem BMSVG würden in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (§ 50 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 ASGG). Demnach dürfe die belangte Behörde
Vm § 6 Abs. 2 BMSVG nur Bescheide über die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen erlassen. Entscheidungen hinsichtlich der Beitragspflicht dem Grunde nach seien jedoch auf dem Zivilrechtsweg herbeizuführen. Zur Rechtsfrage, ob die belangte Behörde im Verwaltungsweg über den Geltungsbereich des § 6 Abs. 2 BMSVG hinaus entscheiden dürfe, liege bisher keine Entscheidung eines Gerichtes vor. Der Bescheid sei bereits wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.Begründend wurde – zusammengefasst ausgeführt - ausgeführt, dass die belangte Behörde unzuständig sei, da die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruches eine zivilrechtliche Frage sei, die auf dem Zivilrechtsweg zu klären sei und die belangte Behörde somit ihre Zuständigkeit überschreite. Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG verweise jedoch ausschließlich zum Zwecke der Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen auf Paragraphen 409 und 417 a ASVG. Die belangte Behörde habe diesbezüglich lediglich die Funktion einer Inkassostelle und sei vom BMSVG nicht dazu berufen, über die Einbeziehung gewisser Gruppen freier Dienstnehmer in das BMSVG dem Grunde nach zu entscheiden. Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem BMSVG würden in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 ASGG). Demnach dürfe die belangte Behörde
Paragraph 409, ASVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG nur Bescheide über die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen erlassen. Entscheidungen hinsichtlich der Beitragspflicht dem Grunde nach seien jedoch auf dem Zivilrechtsweg herbeizuführen. Zur Rechtsfrage, ob die belangte Behörde im Verwaltungsweg über den Geltungsbereich des Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG hinaus entscheiden dürfe, liege bisher keine Entscheidung eines Gerichtes vor. Der Bescheid sei bereits wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Falls das Bundesverwaltungsgericht dennoch die Zuständigkeit der belangten Behörde bejahe, so werde hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Nach Anführung des mit Vereinbarung vom 15.02.2021 mit der belangten Behörde gemeinsam außer Streit gestellten Sachverhalts sowie ergänzendem Sachverhaltsvorbringen zur konkreten Vertragsausgestaltung der gegenständlichen Lehrauftragsnehmer wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der BF gegenständlich der Anwendungsbereich des BMSVG nicht eröffnet sei. Verträge über Lehraufträge seien keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 BMSVG. Entgegen den Bestimmungen des § 4 ASVG beziehe sich der Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 1 Abs. 1 BMSVG nicht auf den sozialversicherungs- bzw. steuerrechtlichen Begriff, sondern auf den arbeits- bzw. zivilrechtlichen (vgl. OGH vom 26.02.2019, 8 ObS 1/18g; vom 28.03.2017, 8 ObA 18/17f). § 1 Abs. 1a BMSVG sehe deswegen auch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des BMSVG vor. Dort wären aber Dienstnehmer
Vm § 47 EStG ebenfalls nicht angeführt. Der Anspruch auf Mitarbeitervorsorge werde auch von der Literatur als arbeitsrechtlich eingeordnet. Die zivilrechtliche Einordnung von Lehrauftragsnehmern sei streng von der sozialversicherungs- bzw. steuerrechtlichen Betrachtungsweise zu trennen. Dazu habe der OGH (vgl. etwa OGH vom 19.09.2001, 9 ObA 223/01m) bereits ausgesprochen, dass die Sozialversicherungspflicht freier Dienstverträge an der zivilrechtlichen Einordnung von Arbeitsverhältnissen nichts ändere. Gegenständliche Lehrauftragsnehmer würden arbeitsrechtlich freie Dienstnehmer seien und somit jedenfalls nicht § 1 Abs. 1 BMSVG unterfallen. Falls das Bundesverwaltungsgericht dennoch die Zuständigkeit der belangten Behörde bejahe, so werde hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Nach Anführung des mit Vereinbarung vom 15.02.2021 mit der belangten Behörde gemeinsam außer Streit gestellten Sachverhalts sowie ergänzendem Sachverhaltsvorbringen zur konkreten Vertragsausgestaltung der gegenständlichen Lehrauftragsnehmer wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der BF gegenständlich der Anwendungsbereich des BMSVG nicht eröffnet sei. Verträge über Lehraufträge seien keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des , Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG. Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, ASVG beziehe sich der Begriff des Arbeitsverhältnisses in Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG nicht auf den sozialversicherungs- bzw. steuerrechtlichen Begriff, sondern auf den arbeits- bzw. zivilrechtlichen vergleiche OGH vom 26.02.2019, 8 ObS 1/18g; vom 28.03.2017, 8 ObA 18/17f). Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG sehe deswegen auch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des BMSVG vor. Dort wären aber Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, EStG ebenfalls nicht angeführt. Der Anspruch auf Mitarbeitervorsorge werde auch von der Literatur als arbeitsrechtlich eingeordnet. Die zivilrechtliche Einordnung von Lehrauftragsnehmern sei streng von der sozialversicherungs- bzw. steuerrechtlichen Betrachtungsweise zu trennen. Dazu habe der OGH vergleiche etwa OGH vom 19.09.2001, 9 ObA 223/01m) bereits ausgesprochen, dass die Sozialversicherungspflicht freier Dienstverträge an der zivilrechtlichen Einordnung von Arbeitsverhältnissen nichts ändere. Gegenständliche Lehrauftragsnehmer würden arbeitsrechtlich freie Dienstnehmer seien und somit jedenfalls nicht Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG unterfallen. Weiters wäre auch nicht § 1 Abs. 1a BMSVG im gegenständlichen Fall „analog“ anwendbar, da sich diese Bestimmung ausdrücklich und abschließend nur auf freie Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 4 ASVG, freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen nach § 5 Abs. 2 ASVG sowie freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, beziehen würde. Lehrauftragsnehmer seien jedoch freie Dienstnehmer, die unstrittig
der Fiktion des § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG unterfallen würden und somit nicht in den Anwendungsbereich des BMSVG einbezogen worden seien, zumal es sich um eine taxative Aufzählung handle. Taxative Aufzählungen seien in der Regel nicht analogiefähig und handle es sich gegenständlich auch nicht um eine planwidrige Lücke im Gesetz. Allgemein habe der VwGH zur Analogie im öffentlichen Recht ausgeführt, dass im Zweifel keine Lücke anzunehmen sei. Weiters sei zur Argumentation der planwidrigen Lücke noch auszuführen, dass Lehrauftragsnehmer wie die verfahrensgegenständlichen auch nach anderen Gesetzen, wie etwa dem FLAG oder dem Kommunalsteuergesetz keine Beiträge/Steuern abführen müssten. Es sei daher von einer systematischen Sonderstellung der Lehrauftragsnehmer auszugehen, die sich insbesondere aus dem nebenberuflichen Charakter der Lehrtätigkeit ergebe, da diese ja nachweislich einer (weiteren) voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Weiters wäre auch nicht Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG im gegenständlichen Fall „analog“ anwendbar, da sich diese Bestimmung ausdrücklich und abschließend nur auf freie Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sowie freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, beziehen würde. Lehrauftragsnehmer seien jedoch freie Dienstnehmer, die unstrittig
der Fiktion des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG unterfallen würden und somit nicht in den Anwendungsbereich des BMSVG einbezogen worden seien, zumal es sich um eine taxative Aufzählung handle. Taxative Aufzählungen seien in der Regel nicht analogiefähig und handle es sich gegenständlich auch nicht um eine planwidrige Lücke im Gesetz. Allgemein habe der VwGH zur Analogie im öffentlichen Recht ausgeführt, dass im Zweifel keine Lücke anzunehmen sei. Weiters sei zur Argumentation der planwidrigen Lücke noch auszuführen, dass Lehrauftragsnehmer wie die verfahrensgegenständlichen auch nach anderen Gesetzen, wie etwa dem FLAG oder dem Kommunalsteuergesetz keine Beiträge/Steuern abführen müssten. Es sei daher von einer systematischen Sonderstellung der Lehrauftragsnehmer auszugehen, die sich insbesondere aus dem nebenberuflichen Charakter der Lehrtätigkeit ergebe, da diese ja nachweislich einer (weiteren) voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Schließlich wurden noch Ausführungen zur Abgrenzung freier Dienstnehmer und echter Dienstnehmer, zur allenfalls bereits eingetretenen Verjährung der Beiträge vor dem 01.02.2017 sowie zu behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erstattet. 3. Der maßgebliche Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde samt Beschwerde und Vorlagebericht vom 20.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 am 25.08.2021 zugewiesen. Im Vorlagebericht der belangten Behörde wurde zum Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die Überprüfung einer etwaigen Versicherungspflicht von nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldeten Personen durch den Krankenversicherungsträger erfolge. Dies umfasse auch die Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe. Damit einher gehe auch die Feststellungsmöglichkeit des Unterliegens oder Nichtunterliegens gewisser Gruppen von (freien) Dienstnehmern unter den Anwendungsbereich des BMSVG.
ASVG habe die belangte Behörde die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen. Dazu gehöre nach Z 1 leg. cit. insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, welche ebenfalls die Frage der Anwendung bzw. Nichtanwendung des BMSVG für bestimmte Berufsgruppen beinhalte. Auch § 6 Abs. 5 BMSVG verweise auf den Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Zudem widerspreche auch die gängige Verwaltungspraxis dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von BMSVG-Beiträgen seit der Einführung des BMSVG der Krankenversicherungsträger entscheide. Im Vorlagebericht der belangten Behörde wurde zum Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die Überprüfung einer etwaigen Versicherungspflicht von nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldeten Personen durch den Krankenversicherungsträger erfolge. Dies umfasse auch die Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe. Damit einher gehe auch die Feststellungsmöglichkeit des Unterliegens oder Nichtunterliegens gewisser Gruppen von (freien) Dienstnehmern unter den Anwendungsbereich des BMSVG.
Paragraph 41 a, ASVG habe die belangte Behörde die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen. Dazu gehöre nach Ziffer eins, leg. cit. insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, welche ebenfalls die Frage der Anwendung bzw. Nichtanwendung des BMSVG für bestimmte Berufsgruppen beinhalte. Auch Paragraph 6, Absatz 5, BMSVG verweise auf den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG. Zudem widerspreche auch die gängige Verwaltungspraxis dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von BMSVG-Beiträgen seit der Einführung des BMSVG der Krankenversicherungsträger entscheide. Zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass die belangte Behörde ihre Rechtsansicht in erster Linie auf § 1 Abs. 1a BMSVG stütze und folge sie damit der Rechtsansicht des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (damals Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger) wonach basierend auf einer rechtlichen Stellungnahme des BMWA, Sektion III, vom 20.12.2007 ergänzend darauf hingewiesen worden sei, dass lohnsteuerpflichtige freie Dienstnehmer, die aufgrund der Fiktion des § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG für den Bereich des ASVG als „echte“ Dienstnehmer gelten würden, auch in analoger Anwendung des § 1 Abs. 1a BMSVG dem BMSVG unterliegen würden. Für die Einbeziehung externer Lehrbeauftragter in das BMSVG spreche zudem auch die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von freien Dienstnehmern
4 ASVG mit echten Dienstnehmern
NR XXIII. GP sei zu entnehmen, dass es die eindeutige Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, eine umfassende Einbeziehung aller privatrechtlichen (freien) Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, in den Anwendungsbereich des BMSVG zu gewährleisten. Nach Ansicht der belangten Behörde liege eine planwidrige Lücke vor, deren Schließung durch analoge Anwendung des § 1 Abs. 1a BMSVG zulässig und auch geboten sei.Zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass die belangte Behörde ihre Rechtsansicht in erster Linie auf Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG stütze und folge sie damit der Rechtsansicht des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (damals Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger) wonach basierend auf einer rechtlichen Stellungnahme des BMWA, Sektion römisch drei, vom 20.12.2007 ergänzend darauf hingewiesen worden sei, dass lohnsteuerpflichtige freie Dienstnehmer, die aufgrund der Fiktion des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG für den Bereich des ASVG als „echte“ Dienstnehmer gelten würden, auch in analoger Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG dem BMSVG unterliegen würden. Für die Einbeziehung externer Lehrbeauftragter in das BMSVG spreche zudem auch die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von freien Dienstnehmern
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG mit echten Dienstnehmern
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Auch den Materialien zur Regierungsvorlage 300 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode sei zu entnehmen, dass es die eindeutige Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, eine umfassende Einbeziehung aller privatrechtlichen (freien) Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, in den Anwendungsbereich des BMSVG zu gewährleisten. Nach Ansicht der belangten Behörde liege eine planwidrige Lücke vor, deren Schließung durch analoge Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG zulässig und auch geboten sei. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Die belangte Behörde sei unzuständig und der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.Betreffend die vorgebrachte Unzuständigkeit der belangten Behörde wurde darin ergänzt, , Paragraph 41 a, ASVG biete keine Grundlage für die Zuständigkeit der belangten Behörde, über Rechtsfragen – wie gegenständlich über die Reichweite des Geltungsbereichs des BMSVG – abzusprechen. Auch der Argumentation der belangten Behörde betreffend den Verweis auf den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG in Paragraph 6, Absatz 5, BMSVG könne nicht gefolgt werden. Die angeführte „gängige Verwaltungspraxis“ sei bisher noch keinerlei gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden.
Paragraph eins, JN seien Rechtssachen im Zweifel zudem den ordentlichen Gerichten zuzuordnen. Die belangte Behörde sei unzuständig und der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Zum Eventualvorbringen bezüglich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides werde auf die Punkte B und C II der Beschwerde verwiesen.Zum Eventualvorbringen bezüglich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides werde auf die Punkte B und C römisch zwei der Beschwerde verwiesen. Weder die Auslegung von § 1 Abs. 1a BMSVG im Hinblick auf den Willen des historischen Gesetzgebers noch der Gesetzeswortlaut könnten eine Einbeziehung der gegenständlichen Lehrauftragsnehmer in das BMSVG begründen. Sogar das BMWA selbst sehe in seiner Stellungnahme von 2007 bei strenger Wortinterpretation keinen Anknüpfungspunkt dafür im Gesetz. Die Argumentation der belangten Behörde, der Gesetzgeber habe alle unselbstständigen nach dem ASVG pflichtversicherten Arbeits- und freien Dienstverhältnisse in den Anwendungsbereich des BMSVG bringen wollen und, dass die einzigen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des BMSVG explizit in § 1 Abs. 2 BMSVG angeführt seien, halte einer näheren Betrachtung nicht stand, seien doch etwa Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz, welche
1 Z 7 ASVG pflichtversichert seien, nach § 27b des Heimarbeitsgesetzes nach wie vor der „Abfertigung alt“ unterstellt. Nach Ansicht der BF liege (mit näher ausgeführter Begründung) auch keine planwidrige Lücke vor, zumal für die Gruppe der Lehrauftragnehmer auch etwa bei der Kommunalsteuer Sonderregelungen getroffen worden seien. Ebenfalls nicht dem BMSVG würden GmbH-Geschäftsführer unterliegen, die
Vm Abs. 2 EStG und § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG unterlägen. Dabei handle es sich um Gesellschaftergeschäftsführer mit einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent und einer im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität. Diese wären ebenfalls fiktiv Dienstnehmer
2 ASVG und würden dennoch nicht dem BMSVG unterliegen.Weder die Auslegung von Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG im Hinblick auf den Willen des historischen Gesetzgebers noch der Gesetzeswortlaut könnten eine Einbeziehung der gegenständlichen Lehrauftragsnehmer in das BMSVG begründen. Sogar das BMWA selbst sehe in seiner Stellungnahme von 2007 bei strenger Wortinterpretation keinen Anknüpfungspunkt dafür im Gesetz. Die Argumentation der belangten Behörde, der Gesetzgeber habe alle unselbstständigen nach dem ASVG pflichtversicherten Arbeits- und freien Dienstverhältnisse in den Anwendungsbereich des BMSVG bringen wollen und, dass die einzigen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des BMSVG explizit in Paragraph eins, Absatz 2, BMSVG angeführt seien, halte einer näheren Betrachtung nicht stand, seien doch etwa Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz, welche
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG pflichtversichert seien, nach Paragraph 27 b, des Heimarbeitsgesetzes nach wie vor der „Abfertigung alt“ unterstellt. Nach Ansicht der BF liege (mit näher ausgeführter Begründung) auch keine planwidrige Lücke vor, zumal für die Gruppe der Lehrauftragnehmer auch etwa bei der Kommunalsteuer Sonderregelungen getroffen worden seien. Ebenfalls nicht dem BMSVG würden GmbH-Geschäftsführer unterliegen, die
, Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG unterlägen. Dabei handle es sich um Gesellschaftergeschäftsführer mit einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent und einer im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität. Diese wären ebenfalls fiktiv Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und würden dennoch nicht dem BMSVG unterliegen. Die bisherigen Anträge wurden wiederholt.
5 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz wären Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden und komme in diesem Verfahren der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAG) Parteistellung zu. Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung fehle im BMSVG. Aufgrund einer vergleichbaren Anwendung bzw. Durchführung beider Systeme könne jedoch auch gegenständlich von einer bei der belangten Behörde liegenden Zuständigkeit ausgegangen werden. Das nunmehr geltende Abfertigungssystem des BMSVG habe sich zu einem beitragsabhängigen Versicherungssystem entwickelt, dass seinem Wesen nach dem Bereich der Sozialversicherung zuzuordnen sei und seien sehr enge Anknüpfungen an Bestimmungen des ASVG gegeben. Das System sei mit jenem betreffend Schlechtwetterentschädigungen vergleichbar. Beide Systeme seien ein beitragsabhängiges, an das Entgelt iSd Paragraph 49, ASVG gebundenes, Versicherungssystem.
Paragraph 12, Absatz 5, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz wären Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden und komme in diesem Verfahren der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAG) Parteistellung zu. Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung fehle im BMSVG. Aufgrund einer vergleichbaren Anwendung bzw. Durchführung beider Systeme könne jedoch auch gegenständlich von einer bei der belangten Behörde liegenden Zuständigkeit ausgegangen werden. Zum Vorbringen der BF der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides werde ergänzt, dass mit dem ursprünglichen Gesetzesentwurf lediglich freie Dienstnehmer
4 ASVG, die
1 Z 14 ASVG hinsichtlich der Vollversicherung den Dienstnehmern ach § 4 Abs. 2 ASVG gleichgestellt seien, in das BMSVG einbezogen hätten werden sollen. Erst aufgrund des Begutachtungsverfahrens sei der Personenkreis erweitert worden. Es sei daher eindeutige Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine umfassende Einbeziehung aller privatrechtlichen freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, zu gewährleisten. Eine der BF vorschwebende Einschränkung widerspreche dem Vorsorgegedanken.Zum Vorbringen der BF der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides werde ergänzt, dass mit dem ursprünglichen Gesetzesentwurf lediglich freie Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG hinsichtlich der Vollversicherung den Dienstnehmern ach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gleichgestellt seien, in das BMSVG einbezogen hätten werden sollen. Erst aufgrund des Begutachtungsverfahrens sei der Personenkreis erweitert worden. Es sei daher eindeutige Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine umfassende Einbeziehung aller privatrechtlichen freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, zu gewährleisten. Eine der BF vorschwebende Einschränkung widerspreche dem Vorsorgegedanken. Es sei der BF zuzustimmen, dass auch das BMWA bei strenger Wortinterpretation den lohnsteuerpflichtigen freien Dienstnehmern, die aufgrund der gegenständlich relevanten Fiktion der Vollversicherungspflicht
2 ASVG unterliegen würden, nicht vom BMSVG erfasst sei. Dennoch gehe das BMWA von einer planwidrigen Lücke und einer analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen des BMSVG aus. Darüber hinaus würden die Lehrauftragsnehmer ohne die Fiktion des § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG mit einem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG der Pflichtversicherung unterliegen und würden dann sehr wohl in den Anwendungsbereich des BMSVG fallen. Es sei der BF zuzustimmen, dass auch das BMWA bei strenger Wortinterpretation den lohnsteuerpflichtigen freien Dienstnehmern, die aufgrund der gegenständlich relevanten Fiktion der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliegen würden, nicht vom BMSVG erfasst sei. Dennoch gehe das BMWA von einer planwidrigen Lücke und einer analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen des BMSVG aus. Darüber hinaus würden die Lehrauftragsnehmer ohne die Fiktion des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG mit einem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung unterliegen und würden dann sehr wohl in den Anwendungsbereich des BMSVG fallen. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 1988 unterliegen und deshalb Dienstnehmer
2 ASVG sind, sofern diese Personen nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.In die Beitragsgruppe D1p (inkl. der entsprechenden dazugehörigen Altersgruppe) fallen Personen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht
Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 unterliegen und deshalb Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind, sofern diese Personen nicht dem Angestelltengesetz unterliegen. Die externen Lehrbeauftragen unterliegen unstrittigerweise § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 iVm § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.Die externen Lehrbeauftragen unterliegen unstrittigerweise Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG
3 Z 5 FHG entsprechende Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und der methodischen Gestaltung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 FHG eingeräumt (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig). Den Lehrauftragnehmern wurde bei der Abhaltung ihres Lehrauftrages eine
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, FHG entsprechende Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und der methodischen Gestaltung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FHG eingeräumt vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig). Die Lehrauftragsnehmer waren auch bezüglich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung pädagogischer Grundsätze und organisatorischer Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Studiengangleiter frei. Es bestanden keine Ansprüche auf Urlaub oder Honorierungsansprüche für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten. Im Falle einer Verhinderung hatten die Lehrauftragsnehmer für eine Vertretung zu sorgen und für die Honorierung des Vertreters selbst zu sorgen (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig).Die Lehrauftragsnehmer waren auch bezüglich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung pädagogischer Grundsätze und organisatorischer Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Studiengangleiter frei. Es bestanden keine Ansprüche auf Urlaub oder Honorierungsansprüche für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten. Im Falle einer Verhinderung hatten die Lehrauftragsnehmer für eine Vertretung zu sorgen und für die Honorierung des Vertreters selbst zu sorgen vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig). In den Vertragsbedingungen zum Stand 21.06.2018 wird zudem auszugsweise ausdrücklich festgehalten: „[…] 5. Die Leistungserbringung erfolgt in persönlicher Unabhängigkeit, insbesondere in selbstbestimmter freier Zeiteinteilung und freier Ortswahl. Allerdings kann sich aus der Natur der Leistung hinsichtlich Zeit und Ort Abweichendes ergeben. Bei der Festsetzung der Termine und Orte für die Abhaltung der Lehrveranstaltung und Prüfungen ist die/der Lehrende unter Rücksichtnahme auf pädagogische Grundsätze, betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen in Abstimmung mit der Studienleitung frei. […] 7. Die/Der Lehrende verfügt über ein Vertretungsrecht
G bzw. hat er/sie sich bei Verhinderung vertreten zu lassen und kann GehilfInnen einsetzen, dies alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Von einer Vertretung während der Lehrveranstaltung hat der/die Lehrende die Studiengangsleitung vorab unter Nennung der Vertretung zu verständigen.7. Die/Der Lehrende verfügt über ein Vertretungsrecht
Paragraph 7, Absatz 3, FHStG bzw. hat er/sie sich bei Verhinderung vertreten zu lassen und kann GehilfInnen einsetzen, dies alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Von einer Vertretung während der Lehrveranstaltung hat der/die Lehrende die Studiengangsleitung vorab unter Nennung der Vertretung zu verständigen. […]
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
F BGBl. I Nr. 199/2021 sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 5, BMSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2 BMSVG (jeweils gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.03.2021 sowie zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes geltenden Fassungen (BGBl. I Nr. 135/2020 sowie BGBl. I Nr. 78/2021) sowie auch bereits seit BGBl. I Nr. 36/2005) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung
ASVG zu prüfen.
Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG (jeweils gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.03.2021 sowie zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes geltenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,) sowie auch bereits seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die Paragraphen 59, 62, 64 und 409 bis 417 a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung
Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen. Mit dem BGBl. I Nr. 36/2005 wurde in § 6 Abs. 2 BMVG klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (§§ 409 bis 417a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte § 410 ASVG anzuwenden ist (vgl. 853 dBlgNR XXII. GP, S 3).Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, wurde in Paragraph 6, Absatz 2, BMVG klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (Paragraphen 409 bis 417 a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte Paragraph 410, ASVG anzuwenden ist vergleiche 853 dBlgNR römisch 22 . GP, S 3). Die §§ 417 und 417a ASVG (betreffend die Nichterklärung von Bescheiden sowie die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) wurden mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben und traten
2 ASVG (Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 (80. Novelle)) mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.Die Paragraphen 417 und 417 a ASVG (betreffend die Nichterklärung von Bescheiden sowie die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, aufgehoben und traten
, Paragraph 673, Absatz 2, ASVG (Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (80. Novelle)) mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Demnach sind im gegenständlichen Verfahren die §§ 409 (Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 410 (Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 411 (Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen), 412 (Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit), 412a bis 412e (Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung), 413 (Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)), 414 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), 415 (Revision) und 416 (Nichtigerklärung von Bescheiden) ASVG anzuwenden.Demnach sind im gegenständlichen Verfahren die Paragraphen 409, (Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 410 (Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 411 (Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen), 412 (Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit), 412a bis 412e (Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung), 413 (Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)), 414 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), 415 (Revision) und 416 (Nichtigerklärung von Bescheiden) ASVG anzuwenden.
F BGBl. I Nr. 87/2013 sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherten betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.
Paragraph 409, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherten betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach nach Ansicht der BF die belangte Behörde
ASVG lediglich dazu berufen sei, über die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen Bescheide zu erlassen, konstituiert § 409 ASVG auch eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Behandlung der (aller) Verwaltungssachen, welche die Beiträge für (in § 409 ASVG genannte) Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt.Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach nach Ansicht der BF die belangte Behörde
Paragraph 409, ASVG lediglich dazu berufen sei, über die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen Bescheide zu erlassen, konstituiert Paragraph 409, ASVG auch eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Behandlung der (aller) Verwaltungssachen, welche die Beiträge für (in Paragraph 409, ASVG genannte) Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt.
BMSVG obliegt die Eintreibung/Einhebung der Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge dem für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenversicherungsträger. Somit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in Verbindung mit § 409 ASVG auch die Zuständigkeit der belangten Behörde in allen anderen diesbezüglichen Verwaltungssachen gegeben. Insbesondere ist die belangte Behörde
2 BMSVG dazu berufen, die Einhaltung der Beitragspflichten zu prüfen.
Paragraph 6, BMSVG obliegt die Eintreibung/Einhebung der Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge dem für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenversicherungsträger. Somit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in Verbindung mit Paragraph 409, ASVG auch die Zuständigkeit der belangten Behörde in allen anderen diesbezüglichen Verwaltungssachen gegeben. Insbesondere ist die belangte Behörde
Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG dazu berufen, die Einhaltung der Beitragspflichten zu prüfen.
Vm § 1 Abs. 1 BMSVG ist zwar nicht das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem ASVG (vgl. hingegen §§ 49 und 62 BMSVG, wo jeweils - unter anderem - an die Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG, FSVG und NVG angeknüpft wird), jedoch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, (notwendige) Voraussetzung (und damit Vorfrage) für die von der belangten Behörde festzustellende Beitragspflicht (vgl. VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0292).
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG ist zwar nicht das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem ASVG vergleiche hingegen Paragraphen 49 und 62 BMSVG, wo jeweils - unter anderem - an die Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG, FSVG und NVG angeknüpft wird), jedoch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, (notwendige) Voraussetzung (und damit Vorfrage) für die von der belangten Behörde festzustellende Beitragspflicht vergleiche VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0292). Die Einbeziehung eines Arbeitsverhältnisses in das BMSVG ist somit eine notwendige Vorfrage, deren Beurteilung unerlässliche Voraussetzung dafür ist, ob eine Beitragspflicht überhaupt besteht und in weiterer Folge, ob Melde- und Beitragspflichten eingehalten wurden. Wenngleich im 1. Teil des BMSVG betreffend die Mitarbeitervorsorge keine derart deutliche Bestimmung vorhanden ist, so normiert zudem der 4. Teil des BMSVG betreffend die Selbstständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, in § 52 Abs. 2 BMSVG betreffend Beitragsrecht und Beitragsleistung ausdrücklich, dass die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach eine Verwaltungssache
der §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG ist.Wenngleich im
der Paragraphen 409 bis 417 a ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG ist. Sofern dazu seitens der BF noch angeführt wird, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Zusammenhang mit dem BMSVG
1 Z 1 bzw. 2 ASGG durchzusetzen wären, ist damit nichts gewonnen, da diese Bestimmungen nicht einschlägig sind. Arbeitnehmer haben im Bereich des BMSVG
1 BMSVG Ansprüche gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse auf Abfertigung, nicht jedoch gegenüber dem Arbeitgeber. Derartige Ansprüche sind zivilrechtliche Ansprüche und
1 Z 7 ASGG auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Sofern dazu seitens der BF noch angeführt wird, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Zusammenhang mit dem BMSVG
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 ASGG durchzusetzen wären, ist damit nichts gewonnen, da diese Bestimmungen nicht einschlägig sind. Arbeitnehmer haben im Bereich des BMSVG
Paragraph 14, Absatz eins, BMSVG Ansprüche gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse auf Abfertigung, nicht jedoch gegenüber dem Arbeitgeber. Derartige Ansprüche sind zivilrechtliche Ansprüche und
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Wie auch der OGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2012, 9 ObA 120/12f, ausgeführt hat, enthält das BMSVG eine Gliederung in der – so wie im ASVG – zwischen „Beitragsrecht“ und „Leistungsrecht“ unterschieden wird (vgl. dazu auch die Ausführungen des OGH in der Entscheidung vom 28.03.2017, 8 ObA 18/17f).Wie auch der OGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2012, 9 ObA 120/12f, ausgeführt hat, enthält das BMSVG eine Gliederung in der – so wie im ASVG – zwischen „Beitragsrecht“ und „Leistungsrecht“ unterschieden wird vergleiche dazu auch die Ausführungen des OGH in der Entscheidung vom 28.03.2017, 8 ObA 18/17f). Während somit Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem BMSVG dem „Leistungsrecht“ zuordenbar und wie auch im ASVG auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind, ist das „Beitragsrecht“ dem Verwaltungsrecht zuzuordnen und auf dem Verwaltungsweg, daher durch Bescheid der belangten Behörde und eine allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Insgesamt kann dem Einwand der BF, es wäre im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Feststellung der Beitragspflicht dem Grunde nach erst eine Entscheidung auf dem Zivilrechtsweg herbeizuführen, daher nicht gefolgt und eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht erkannt werden. 3.2.2. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.2.1. Rechtsgrundlagen: § 4 ASVG (diesbezüglich jeweils gleichlautend in der von 01.01.2014 bis 31.08.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 187/2013 sowie in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 75/2016) lautet auszugsweise:Paragraph 4, ASVG (diesbezüglich jeweils gleichlautend in der von 01.01.2014 bis 31.08.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, sowie in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) lautet auszugsweise: „§ 4.
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
G 1988 (jeweils gleichlautend in der von 01.01.2016 bis 31.12.2017 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2015 sowie in der von 01.01.2018 bis 29.10.2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 105/2017) sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans ausüben und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 (jeweils gleichlautend in der von 01.01.2016 bis 31.12.2017 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, sowie in der von 01.01.2018 bis 29.10.2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,) sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans ausüben und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. § 47 EStG 1988 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2015 (in Geltung von 01.01.2016 bis 22.10.2019) lautet auszugsweise:Paragraph 47, EStG 1988 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (in Geltung von 01.01.2016 bis 22.10.2019) lautet auszugsweise: „§ 47.
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen. […]“ Der mit „Geltungsbereich“ betitelte § 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2007 lautete:Der mit „Geltungsbereich“ betitelte Paragraph eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, lautete: „§ 1.
2 VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist;4. zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,
Paragraph eins, Absatz 2, VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist; 5. die dem Kollektivvertrag
6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, unterliegen.“5. die dem Kollektivvertrag
Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793, unterliegen.“ 3.2.2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: Die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer beziehen unstrittig
G 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen als solche
G 1988 der Lohnsteuerpflicht.
2 dritter Satz ASVG gelten die Lehrauftragsnehmer daher aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion als nach dem ASVG vollversicherte Dienstnehmer.Die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer beziehen unstrittig
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen als solche
Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 der Lohnsteuerpflicht.
Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG gelten die Lehrauftragsnehmer daher aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion als nach dem ASVG vollversicherte Dienstnehmer. Im gegenständlichen Fall ist daher ausschließlich strittig, ob die Lehrauftragsnehmer in den Geltungsbereich des BMSVG fallen oder nicht. Das BMSVG gilt
1 leg. cit. für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Nach herrschender Ansicht (vgl. Spielbüchler, AR I4 49; Löschnigg, AR13 Rz 4/001 ff) ist das Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet; es wird durch einen Arbeitsvertrag (§ 1151 Abs. 1 ABGB) begründet (vgl. K. Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 1 BMSVG Rz 1 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Das BMSVG gilt
Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Nach herrschender Ansicht vergleiche Spielbüchler, AR I4 49; Löschnigg, AR13 Rz 4/001
Vm § 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 sowie § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bei strenger Wortinterpretation des § 1 Abs. 1a BMSVG nicht in den Anwendungsbereich des BMSVG fällt, zumal es sich diesbezüglich um eine taxative Aufzählung handelt.Ebenso unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständlich vorliegende Konstruktion, nämlich die Fiktion der Sozialversicherungspflicht der gegenständlichen Lehrauftragsnehmer
, Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 bei strenger Wortinterpretation des Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG nicht in den Anwendungsbereich des BMSVG fällt, zumal es sich diesbezüglich um eine taxative Aufzählung handelt. Dazu hat selbst das damals zuständige Bundesministerium (BMWA) in der von der belangten Behörde vielzitierten Stellungnahme vom 20.12.2007 eingeräumt, dass bei strenger Wortinterpretation der taxativen Aufzählung des § 1 Abs. 1a BMSVG ein lohnsteuerpflichtiger freier Dienstnehmer, der aufgrund der Fiktion des § 47 Abs. 2 EStG 1988 als Dienstnehmer im Sinne des Steuerrechts gilt und aufgrund der Übernahme dieser Fiktion in § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG wie ein „echter“ Dienstnehmer versicherungspflichtig wird, nicht vom BMSVG erfasst wird.Dazu hat selbst das damals zuständige Bundesministerium (BMWA) in der von der belangten Behörde vielzitierten Stellungnahme vom 20.12.2007 eingeräumt, dass bei strenger Wortinterpretation der taxativen Aufzählung des Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG ein lohnsteuerpflichtiger freier Dienstnehmer, der aufgrund der Fiktion des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 als Dienstnehmer im Sinne des Steuerrechts gilt und aufgrund der Übernahme dieser Fiktion in Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG wie ein „echter“ Dienstnehmer versicherungspflichtig wird, nicht vom BMSVG erfasst wird. Das Bundesministerium und darauf gestützt auch die belangte Behörde sehen diesbezüglich jedoch eine planwidrige Lücke im BMSVG vor, die durch Analogie zu schließen wäre. Nach dem ursprünglichen Begutachtungsentwurf (131 mE BlgNR 23. GP) hätten lediglich freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG, die
1 z 14 ASVG hinsichtlich der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung „echten“ Dienstnehmern iSd § 4 Abs. 2 ASVG gleichgestellt sind, in das BMSVG einbezogen werden sollen. Entsprechend der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens sei jedoch der „Katalog“ der von § 1 Abs. 1a BMSVG erfassten freien Dienstverhältnisse auf die freien Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen iSd § 5 Abs. 2 ASVG und die freien Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern iSd § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG ausgedehnt worden. Nach der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers hätte daher – wie auch die Materialien zur RV 300 Blg NR 23. GP belegen würden – eine umfassende Einbeziehung aller privatrechtlichen freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, in das BMSVG erfolgen sollen. Bereits die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs. 4 ASVG mit echten Arbeitnehmern spreche nach Ansicht des BMWA für deine Einbeziehung aufgrund der Fiktion nach § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG vollversicherten „Dienstnehmer“. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in das BMSVG einbezogen werden würden, die nach § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG echten Dienstnehmern gleichgestellt seien, sollte dies im Wege des Größenschlusses umso mehr für freie Dienstnehmer gelten, die für die Zwecke des ASVG – wenn auch nur im Wege einer Fiktion – vorweg als echte Dienstnehmer gelten würden. Wesentlich sei auch, dass ohne die Fiktion des § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG lohnsteuerpflichtige Fachhochschullektoren mit einem freien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund des freien Dienstverhältnisses [
4 ASVG, Anm.] – und damit auch dem BMSVG – unterliegen würden. Das Bundesministerium und darauf gestützt auch die belangte Behörde sehen diesbezüglich jedoch eine planwidrige Lücke im BMSVG vor, die durch Analogie zu schließen wäre. Nach dem ursprünglichen Begutachtungsentwurf (131 mE BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode hätten lediglich freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, die
Paragraph 4, Absatz eins, z 14 ASVG hinsichtlich der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung „echten“ Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gleichgestellt sind, in das BMSVG einbezogen werden sollen. Entsprechend der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens sei jedoch der „Katalog“ der von Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG erfassten freien Dienstverhältnisse auf die freien Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und die freien Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ausgedehnt worden. Nach der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers hätte daher – wie auch die Materialien zur Regierungsvorlage 300 Blg NR 23. Gesetzgebungsperiode belegen würden – eine umfassende Einbeziehung aller privatrechtlichen freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, in das BMSVG erfolgen sollen. Bereits die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG mit echten Arbeitnehmern spreche nach Ansicht des BMWA für deine Einbeziehung aufgrund der Fiktion nach Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG vollversicherten „Dienstnehmer“. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in das BMSVG einbezogen werden würden, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG echten Dienstnehmern gleichgestellt seien, sollte dies im Wege des Größenschlusses umso mehr für freie Dienstnehmer gelten, die für die Zwecke des ASVG – wenn auch nur im Wege einer Fiktion – vorweg als echte Dienstnehmer gelten würden. Wesentlich sei auch, dass ohne die Fiktion des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG lohnsteuerpflichtige Fachhochschullektoren mit einem freien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund des freien Dienstverhältnisses [
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, Anm.] – und damit auch dem BMSVG – unterliegen würden. Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH vom 29.07.2020, Ra 2019/07/0079, mwN). Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. VwGH vom 25.02.2021, Ro 2019/16/0015, Rz 37 mit Verweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2015/20/0047, mwN).Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche etwa VwGH vom 29.07.2020, Ra 2019/07/0079, mwN). Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche VwGH vom 25.02.2021, Ro 2019/16/0015, Rz 37 mit Verweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2015/20/0047, mwN). Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH vom 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rz 19, mit Verweis auf VwGH vom 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN).Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH vom 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rz 19, mit Verweis auf VwGH vom 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). Aus den Materialien zur Regierungsvorlage 300 BlgNR
G 1988 sind kein Teil der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
3 FLAG und darauf basierend auch keine Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
8 WKG sowie die Kommunalsteuer
StG, sodass für (freie) Dienstverhältnisse wie im gegenständlichen Fall weder ein Dienstgeberbeitrag, ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag noch Kommunalsteuer zu entrichten sind. Auch das Arbeiterkammergesetz verweist in § 10 Abs. 1 Z 7 leg. cit. nur auf freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG einschließlich jener
Vm § 5 Abs. 2 ASVG (vgl. dazu auch Steiger in taxlex 2010, 252, Vortragende und Lehrende im Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsrecht 2010 (Teil II)).Bezüge
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 sind kein Teil der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
Paragraph 41, Absatz 3, FLAG und darauf basierend auch keine Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Paragraph 122, Absatz 8, WKG sowie die Kommunalsteuer
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KommStG, sodass für (freie) Dienstverhältnisse wie im gegenständlichen Fall weder ein Dienstgeberbeitrag, ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag noch Kommunalsteuer zu entrichten sind. Auch das Arbeiterkammergesetz verweist in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. nur auf freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG einschließlich jener
Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG vergleiche dazu auch Steiger in taxlex 2010, 252, Vortragende und Lehrende im Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsrecht 2010 (Teil römisch zwei)). Demnach werden Bezüge von Dienstverhältnissen iSd § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gesetzlich mehrfach anders behandelt als solche nach § 4 Abs. 4 ASVG oder § 4 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 2 ASVG.Demnach werden Bezüge von Dienstverhältnissen iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gesetzlich mehrfach anders behandelt als solche nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Dass in allen diesen gesetzlichen Bestimmungen ein „Redaktionsversehen“ oder eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliegt, ergibt sich daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für den Fall von Lehrauftragsnehmern nicht. Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall angeführte „planwidrige Lücke“ besteht seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 des BMSVG mit 01.01.2008. Das gegenständliche Problem der Fiktion eines vollversicherten Dienstverhältnisses
Vm § 47 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 für nebenberufliche Lehrauftragsnehmer war dem zuständigen Ministerium schon vor Inkrafttreten der Novelle (vgl. dazu die Stellungnahme vom 20.12.2007) und seither auch dem Hauptverband/Dachverband der Sozialversicherungsträger bekannt. Der Gesetzgeber hätte somit seit über vierzehn Jahren Gelegenheit gehabt, die von der belangten Behörde gesehene Gesetzeslücke zu schließen, was bisher jedoch weder bezogen auf das BMSVG noch auf die anderen Bestimmungen betreffend Dienstgerbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer sowie Arbeiterkammergesetz erfolgt ist (vgl. dazu auch erneut VwGH vom 25.02.2021, Ro 2019/16/0015).Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall angeführte „planwidrige Lücke“ besteht seit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, des BMSVG mit 01.01.2008. Das gegenständliche Problem der Fiktion eines vollversicherten Dienstverhältnisses
, Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 für nebenberufliche Lehrauftragsnehmer war dem zuständigen Ministerium schon vor Inkrafttreten der Novelle vergleiche dazu die Stellungnahme vom 20.12.2007) und seither auch dem Hauptverband/Dachverband der Sozialversicherungsträger bekannt. Der Gesetzgeber hätte somit seit über vierzehn Jahren Gelegenheit gehabt, die von der belangten Behörde gesehene Gesetzeslücke zu schließen, was bisher jedoch weder bezogen auf das BMSVG noch auf die anderen Bestimmungen betreffend Dienstgerbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer sowie Arbeiterkammergesetz erfolgt ist vergleiche dazu auch erneut VwGH vom 25.02.2021, Ro 2019/16/0015). Da es sich im gegenständlichen Fall zudem um ausschließlich nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten handelt, deren gesetzliche und auch vertragliche Voraussetzung das Vorliegen einer vollversicherten (nach dem ASVG, GSVG oder FSVG) hauptberuflichen Erwerbstätigkeit ist und diesbezüglich auch der Anwendungsbereich des BMSVG eröffnet ist, tritt im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch der von der belangten Behörde angeführte „Versorgungsgedanke“ in den Hintergrund. Die Rechtsprechung des VwGH hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Im Zweifel ist jedoch keine Gesetzeslücke anzunehmen (vgl. ua. VwGH vom 31.07.2020, Ra 2020/11/0086).Die Rechtsprechung des VwGH hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Im Zweifel ist jedoch keine Gesetzeslücke anzunehmen vergleiche ua. VwGH vom 31.07.2020, Ra 2020/11/0086). Insgesamt liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall daher keine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vor, sodass sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Einerseits fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zuständigkeit der belangten Behörde, dem Grunde nach über die Einbeziehung eines Arbeits-/Dienstverhältnisses in den Anwendungsbereich des BMSVG bescheidmäßig abzusprechen. Anderseits fehlt es auch an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu, ob im Fall der gegenständlichen Lehrauftragsnehmer mit privatrechtlich freiem Dienstverhältnis, die aufgrund der Fiktion des § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG iVm § 47 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sozial- als auch steuerrechtlich als „echte“ und lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer gelten und damit bei Wortinterpretation des § 1 BMSVG nicht in dessen Anwendungsbereich fallen, eine im Wege der Analogie zu schließ
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.