Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird mangels Beschwer
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Text, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 AVG seien Bescheide nur dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Das Verfahrensziel des BF, nämlich die Bestätigung des Vorliegens des gewöhnlichen Aufenthalts des Sohnes im Sinne einer Doppelresidenz durch gerichtliche Entscheidung habe für die Rechtsstellung des BF keinen objektiven Nutzen. Die aufgeworfene Rechtsfrage habe daher nur „theoretische“ Bedeutung.Im Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Antrag des BF mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen. Der BF sei durch den Bescheid somit nicht beschwert und mangle es daher an der nötigen Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG seien Bescheide nur dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Das Verfahrensziel des BF, nämlich die Bestätigung des Vorliegens des gewöhnlichen Aufenthalts des Sohnes im Sinne einer Doppelresidenz durch gerichtliche Entscheidung habe für die Rechtsstellung des BF keinen objektiven Nutzen. Die aufgeworfene Rechtsfrage habe daher nur „theoretische“ Bedeutung. Es werde beantragt, die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse bzw. Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Entscheidung durch einen Senat beantragt, sodass in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin obliegt.
Vm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mit Verweis auf VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, mwN).Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mit Verweis auf VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, mwN). Dem Antrag des BF auf Feststellung der Anspruchsberechtigung seines Sohnes aus der Mitversicherung in der Krankenversicherung des BF für den Zeitraum 01.01.2014 bis 04.10.2019 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, sind Bescheide
2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, sind Bescheide
Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im gegenständlichen Fall wurde dem Antrag des BF vollinhaltlich stattgegeben. Die vom BF verlangte Feststellung und „ausführliche und klare Begründung“, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.10.2019 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Sohnes im Bundesgebiet im Sinne einer Doppelresidenz vorgelegen sei, wird schon durch die Bejahung der Anspruchsberechtigung des Sohnes des BF für diesen Zeitraum erfüllt, da dies die nötige Vorfrage zur Anspruchsberechtigung darstellt. Der BF ist durch den angefochtenen Bescheid weder beschwert, noch besteht ein Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerde war daher aufgrund des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2250002.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.