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{'item': 'G308 2250002-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 58§ 17Artikel 130§ 6§ 414§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlG308 2250002-1 Spruch, G308 2250002-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird mangels Beschwer

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 14.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) die rückwirkende bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines Mitversicherungsanspruches seines Sohnes, XXXX (SVNR: XXXX ), im Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.12.2019.
  2. Am 14.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) die rückwirkende bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines Mitversicherungsanspruches seines Sohnes, römisch 40 (SVNR: römisch 40 ), im Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.12.
  3. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (nachfolgend: belangte Behörde), vom 30.11.2021 wurde festgestellt, dass für den Sohn des BF in der Zeit von 01.01.2014 bis 04.12.2019 eine Anspruchsberechtigung aus der Pflichtversicherung des BF bestand. Dem Antrag des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde somit vollinhaltlich entsprochen.
  4. Mit Schreiben vom 06.12.2021, bei der belangten Behörde am 10.12.2021 fristgerecht einlangend, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 30.11.
  5. Begründend wurde ausgeführt, er erhebe die Beschwerde wegen der „weiterhin rechtlichen Unklarheiten und Widersprüche“. Die Entscheidungsgründe seien – insbesondere bezogen auf das im Fall des BF und seines Sohnes vorliegende Problem der „Doppelresidenz“ des Sohnes - nicht nachvollziehbar angeführt, zumal die belangte Behörde in einem zuvor angefochtenen Bescheid vom 08.02.2021 betreffend einen anderen Zeitraum eine andere Rechtsansicht vertreten habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, G312 2240459-1/10E, sei seiner diesbezüglichen Beschwerde stattgegeben worden und wolle der BF entsprechend den dort angeführten Gründen auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung haben, dass im Fall seines Sohnes eine Doppelresidenz vorliege und in Österreich ein gewöhnlicher Aufenthalt bestanden habe. Er verlange eine klar begründete gerichtliche Entscheidung, dass auch im Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.12.2019 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Sohnes bei gelebter „Doppelresidenz“ vorgelegen sei, da es für diesen Zeitraum noch keine gerichtliche Entscheidung gebe, die auf die „Doppelresidenz“ eingehe und er wegen des Widerspruches zu einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) über den ganzen Zeitraum eine klare gerichtliche Entscheidung erwirken wolle.Begründend wurde ausgeführt, er erhebe die Beschwerde wegen der „weiterhin rechtlichen Unklarheiten und Widersprüche“. Die , Entscheidungsgründe seien – insbesondere bezogen auf das im Fall des BF und seines Sohnes vorliegende Problem der „Doppelresidenz“ des Sohnes - nicht nachvollziehbar angeführt, zumal die belangte Behörde in einem zuvor angefochtenen Bescheid vom 08.02.2021 betreffend einen anderen Zeitraum eine andere Rechtsansicht vertreten habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, G312 2240459-1/10E, sei seiner diesbezüglichen Beschwerde stattgegeben worden und wolle der BF entsprechend den dort angeführten Gründen auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung haben, dass im Fall seines Sohnes eine Doppelresidenz vorliege und in Österreich ein gewöhnlicher Aufenthalt bestanden habe. Er verlange eine klar begründete gerichtliche Entscheidung, dass auch im Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.12.2019 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Sohnes bei gelebter „Doppelresidenz“ vorgelegen sei, da es für diesen Zeitraum noch keine gerichtliche Entscheidung gebe, die auf die „Doppelresidenz“ eingehe und er wegen des Widerspruches zu einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) über den ganzen Zeitraum eine klare gerichtliche Entscheidung erwirken wolle.
  6. Mit Schreiben vom 27.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 28.12.2021 eingelangt sind. Im Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Antrag des BF mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen. Der BF sei durch den Bescheid somit nicht beschwert und mangle es daher an der nötigen Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses.

§ 58Abs.

2 AVG seien Bescheide nur dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Das Verfahrensziel des BF, nämlich die Bestätigung des Vorliegens des gewöhnlichen Aufenthalts des Sohnes im Sinne einer Doppelresidenz durch gerichtliche Entscheidung habe für die Rechtsstellung des BF keinen objektiven Nutzen. Die aufgeworfene Rechtsfrage habe daher nur „theoretische“ Bedeutung.Im Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Antrag des BF mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen. Der BF sei durch den Bescheid somit nicht beschwert und mangle es daher an der nötigen Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG seien Bescheide nur dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Das Verfahrensziel des BF, nämlich die Bestätigung des Vorliegens des gewöhnlichen Aufenthalts des Sohnes im Sinne einer Doppelresidenz durch gerichtliche Entscheidung habe für die Rechtsstellung des BF keinen objektiven Nutzen. Die aufgeworfene Rechtsfrage habe daher nur „theoretische“ Bedeutung. Es werde beantragt, die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse bzw. Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Entscheidung durch einen Senat beantragt, sodass in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin obliegt.

§ 28Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mit Verweis auf VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, mwN).Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mit Verweis auf VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, mwN). Dem Antrag des BF auf Feststellung der Anspruchsberechtigung seines Sohnes aus der Mitversicherung in der Krankenversicherung des BF für den Zeitraum 01.01.2014 bis 04.10.2019 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, sind Bescheide

§ 58Abs.

2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, sind Bescheide

Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im gegenständlichen Fall wurde dem Antrag des BF vollinhaltlich stattgegeben. Die vom BF verlangte Feststellung und „ausführliche und klare Begründung“, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.10.2019 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Sohnes im Bundesgebiet im Sinne einer Doppelresidenz vorgelegen sei, wird schon durch die Bejahung der Anspruchsberechtigung des Sohnes des BF für diesen Zeitraum erfüllt, da dies die nötige Vorfrage zur Anspruchsberechtigung darstellt. Der BF ist durch den angefochtenen Bescheid weder beschwert, noch besteht ein Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerde war daher aufgrund des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2250002.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.