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{'item': 'G314 2245564-1'}

Obsah (10)§ 23Art 133§ 79§ 1§ 3§ 6§ 7§ 9§ 19§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlG314 2245564-1 Spruch, G314 2245564-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 23Abs 2 Geb

AG kostenfrei nachzuzahlen. B) römisch 40 ist ein Betrag von EUR 40, der ihm zusätzlich zu der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Zeugengebühr von EUR 45,60 zusteht,

Paragraph 23, Absatz 2, GebAG kostenfrei nachzuzahlen. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX als XXXX fordert der Beschwerdeführer (BF) als Kläger von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung der Alterspension, die mit Bescheid vom XXXX .2021 abgelehnt wurden war. Er wurde für die Verhandlung am XXXX .2021 ab 15:15 Uhr an seinem Wohnort an der Adresse XXXX , geladen. Er kam ladungsgemäß zu Gericht und wurde nach der Verhandlung um 15:34 Uhr entlassen.Im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 als römisch 40 fordert der Beschwerdeführer (BF) als Kläger von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung der Alterspension, die mit Bescheid vom römisch 40 .2021 abgelehnt wurden war. Er wurde für die Verhandlung am römisch 40 .2021 ab 15:15 Uhr an seinem Wohnort an der Adresse römisch 40 , geladen. Er kam ladungsgemäß zu Gericht und wurde nach der Verhandlung um 15:34 Uhr entlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des BF für die Verhandlungsteilnahme mit EUR 45,60 (Reisekosten von seinem Wohnort nach XXXX , 11 Zonen Verbundtarif, 24-Stunden-Karte) bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, ihm diesen Betrag zu überweisen. Die Gebühren würden den Ersatz der durch die Reise an den Ort der Verhandlung entstandenen notwendigen Kosten eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifen des Verkehrsverbunds Steiermark umfassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des BF für die Verhandlungsteilnahme mit EUR 45,60 (Reisekosten von seinem Wohnort nach römisch 40 , 11 Zonen Verbundtarif, 24-Stunden-Karte) bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, ihm diesen Betrag zu überweisen. Die Gebühren würden den Ersatz der durch die Reise an den Ort der Verhandlung entstandenen notwendigen Kosten eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifen des Verkehrsverbunds Steiermark umfassen. Mit dem am XXXX 2021 zur Post gegebenen Schreiben vom XXXX .2021 begehrte der BF die Erstattung von Fahrtkosten von insgesamt EUR

  1. Dieser Betrag setze sich aus den Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von XXXX zum Hauptbahnhof XXXX und von dort zurück bis XXXX („ca.“ EUR 40), für Taxifahrten vom Bahnhof zum XXXX und retour (EUR 9,20 und 9,70) und für die Taxifahrt vom Bahnhof XXXX nach XXXX (EUR 40) zusammen. Die Taxifahrt zu seinem Wohnort sei notwendig gewesen, weil nach der Ankunft mit dem Zug um 18:30 Uhr in XXXX keine öffentlichen Verkehrsmittel ins XXXX vorhanden seien. Gleichzeitig legte der BF Zahlungsnachweise für die begehrten Taxikosten vor.Mit dem am römisch 40 2021 zur Post gegebenen Schreiben vom römisch 40 .2021 begehrte der BF die Erstattung von Fahrtkosten von insgesamt EUR
  2. Dieser Betrag setze sich aus den Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von römisch 40 zum Hauptbahnhof römisch 40 und von dort zurück bis römisch 40 („ca.“ EUR 40), für Taxifahrten vom Bahnhof zum römisch 40 und retour (EUR 9,20 und 9,70) und für die Taxifahrt vom Bahnhof römisch 40 nach römisch 40 (EUR 40) zusammen. Die Taxifahrt zu seinem Wohnort sei notwendig gewesen, weil nach der Ankunft mit dem Zug um 18:30 Uhr in römisch 40 keine öffentlichen Verkehrsmittel ins römisch 40 vorhanden seien. Gleichzeitig legte der BF Zahlungsnachweise für die begehrten Taxikosten vor. Mit Schreiben vom XXXX .2021 wurde der BF aufgefordert, klarzustellen, ob die Eingabe vom XXXX 2021 als Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2021 anzusehen sei. Er bejahte dies in seiner Replik vom XXXX .2021 und ergänzte, dass er im XXXX wohne und für die Fahrt nach XXXX nur zum Teil öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden seien. Die im angefochtenen Bescheid bestimmten Gebühren würden nur die Kosten der Fahrt von XXXX nach XXXX und retour abdecken. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 wurde der BF aufgefordert, klarzustellen, ob die Eingabe vom römisch 40 2021 als Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2021 anzusehen sei. Er bejahte dies in seiner Replik vom römisch 40 .2021 und ergänzte, dass er im römisch 40 wohne und für die Fahrt nach römisch 40 nur zum Teil öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden seien. Die im angefochtenen Bescheid bestimmten Gebühren würden nur die Kosten der Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 und retour abdecken. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF reiste zur Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am XXXX .2021 mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem in der Ladung angegebenen Wohnort XXXX aus an. Für die Rückreise stand ihm eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur bis zum Bahnhof XXXX zur Verfügung (Abfahrt Landesgericht XXXX 16:06 Uhr, Ankunft Bahnhof XXXX 18:25 Uhr). Die Weiterfahrt zu seinem knapp 14 Kilometer entfernten Wohnort war mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, da hier nur während der Sommerferien, die am XXXX .2021 begannen, eine Busverbindung besteht. Der BF benutzte daher für die Strecke zwischen dem Bahnhof XXXX und XXXX ein Taxi, für das er EUR 40 zahlte. Der BF reiste zur Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2021 mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem in der Ladung angegebenen Wohnort römisch 40 aus an. Für die Rückreise stand ihm eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur bis zum Bahnhof römisch 40 zur Verfügung (Abfahrt Landesgericht römisch 40 16:06 Uhr, Ankunft Bahnhof römisch 40 18:25 Uhr). Die Weiterfahrt zu seinem knapp 14 Kilometer entfernten Wohnort war mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, da hier nur während der Sommerferien, die am römisch 40 .2021 begannen, eine Busverbindung besteht. Der BF benutzte daher für die Strecke zwischen dem Bahnhof römisch 40 und römisch 40 ein Taxi, für das er EUR 40 zahlte. Für die Fahrten vom Hauptbahnhof XXXX zum Landesgericht XXXX und retour standen dem BF öffentliche Verkehrsmittel, die mit der Verbundfahrkarte benutzt werden können, zur Verfügung. Für die Fahrten vom Hauptbahnhof römisch 40 zum Landesgericht römisch 40 und retour standen dem BF öffentliche Verkehrsmittel, die mit der Verbundfahrkarte benutzt werden können, zur Verfügung. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Landesgerichts XXXX , insbesondere den vom BF vorgelegten Urkunden, und der Gerichtsakten des BVwG. Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Landesgerichts römisch 40 , insbesondere den vom BF vorgelegten Urkunden, und der Gerichtsakten des BVwG. Aus den Fahrplänen der Verbund-Linie Steiermark geht hervor, dass am Verhandlungstag eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von XXXX zum Landesgericht XXXX bestand, wobei der BF mit dem Bus um 6.24 Uhr abreisen musste, um rechtzeitig zur Verhandlung beim Landesgericht XXXX zu sein. Für die Rückfahrt gab es keine Busverbindung vom Bahnhof XXXX , wo der BF nach der Verhandlung laut Fahrplan um 18.25 Uhr ankam, nach XXXX . Der Bus, der um 19:17 Uhr am Bahnhof XXXX abfährt und um 19:32 Uhr in XXXX ankommt, trägt laut Fahrplan den Vermerk „SF“ und verkehrt demnach nur während der Sommerferien. Da die Sommerferien 2021 am XXXX .2021 begannen (siehe https://www.schulferien.org/oesterreich/ferien/2021/, Zugriff am 07.02.2022), war es dem BF am XXXX .2021 nicht möglich, seinen laut Routenplaner (siehe https://www.google.com/maps/dir/ XXXX ,+8961/M%C3%B6%C3%9Fna,+8961/@47.3918949,13.9147958,12z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477116ff97ab19b9:0xbd6de05df89e029!2m2!1d13.9406!2d47.43618!1m5!1m1!1s0x47711ae5ab11533b:0xa0c6b0c6edfe075b!2m2!1d14.0290709!2d47.3460993!3e0, Zugriff am 10.02.2022) knapp 14 Kilometer entfernten Wohnort mit Massenverkehrsmitteln zu erreichen. Seinem Beschwerdevorbringen ist daher insoweit zu folgen.Aus den Fahrplänen der Verbund-Linie Steiermark geht hervor, dass am Verhandlungstag eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von römisch 40 zum Landesgericht römisch 40 bestand, wobei der BF mit dem Bus um 6.24 Uhr abreisen musste, um rechtzeitig zur Verhandlung beim Landesgericht römisch 40 zu sein. Für die Rückfahrt gab es keine Busverbindung vom Bahnhof römisch 40 , wo der BF nach der Verhandlung laut Fahrplan um 18.25 Uhr ankam, nach römisch 40 . Der Bus, der um 19:17 Uhr am Bahnhof römisch 40 abfährt und um 19:32 Uhr in römisch 40 ankommt, trägt laut Fahrplan den Vermerk „SF“ und verkehrt demnach nur während der Sommerferien. Da die Sommerferien 2021 am römisch 40 .2021 begannen (siehe https://www.schulferien.org/oesterreich/ferien/2021/, Zugriff am 07.02.2022), war es dem BF am römisch 40 .2021 nicht möglich, seinen laut Routenplaner (siehe https://www.google.com/maps/dir/ römisch 40 ,+8961/M%C3%B6%C3%9Fna,+8961/@47.3918949,13.9147958,12z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477116ff97ab19b9:0xbd6de05df89e029!2m2!1d13.9406!2d47.43618!1m5!1m1!1s0x47711ae5ab11533b:0xa0c6b0c6edfe075b!2m2!1d14.0290709!2d47.3460993!3e0, Zugriff am 10.02.2022) knapp 14 Kilometer entfernten Wohnort mit Massenverkehrsmitteln zu erreichen. Seinem Beschwerdevorbringen ist daher insoweit zu folgen. Aus den online einsehbaren Fahrplänen (siehe https://verkehrsauskunft.verbundlinie.at/) ist jedoch auch ersichtlich, dass die Taxifahrten vom Hauptbahnhof zum Landesgericht XXXX und retour nicht notwendig waren, weil dem BF zu den jeweiligen Zeiten öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen, die beide Ziele mit einer entsprechenden Taktung ansteuerten.Aus den online einsehbaren Fahrplänen (siehe https://verkehrsauskunft.verbundlinie.at/) ist jedoch auch ersichtlich, dass die Taxifahrten vom Hauptbahnhof zum Landesgericht römisch 40 und retour nicht notwendig waren, weil dem BF zu den jeweiligen Zeiten öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen, die beide Ziele mit einer entsprechenden Taktung ansteuerten. Rechtliche Beurteilung:

§ 79Abs 1 Z 1 ASGG hat ein Versicherter in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des Geb

AG Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, wenn er zur mündlichen Verhandlung erscheint, ohne vorher die ausdrückliche Mitteilung erhalten zu haben, dass dies nicht erforderlich sei.

§ 1Abs 1 Geb

AG haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Der BF hat daher als Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG.

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat ein Versicherter in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, wenn er zur mündlichen Verhandlung erscheint, ohne vorher die ausdrückliche Mitteilung erhalten zu haben, dass dies nicht erforderlich sei.

Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Der BF hat daher als Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG.

§ 3Abs 1 Z 1 Geb

AG umfasst die Zeugengebühr (neben der hier nicht maßgeblichen Entschädigung für Zeitversäumnis) den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten.

§ 6Abs 1 Geb

AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Als Massenbeförderungsmittel gilt nach § 7 Abs 1 GebAG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

§ 7Abs 3 Geb

AG ist der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr (neben der hier nicht maßgeblichen Entschädigung für Zeitversäumnis) den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten.

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Als Massenbeförderungsmittel gilt nach Paragraph 7, Absatz eins, GebAG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

Paragraph 7, Absatz 3, GebAG ist der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten.

§ 9Abs 1 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Z 4). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, gebührt ihm

§ 9Abs 3 Geb

AG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Ziffer 4,). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, gebührt ihm

Paragraph 9, Absatz 3, GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

§ 19Abs 1 Geb

AG sind Gebührenansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend zu machen, und zwar gegliedert nach den Ansätzen des § 3 GebAG (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 10). Gleichzeitig sind

§ 19Abs 2 Geb

AG die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände (soweit nicht feste Gebührensätze bestehen) zu bescheinigen. Für die Gebührenbestimmung ist die geltend gemachte Gebühr entscheidend, auch wenn sie geringer ist als der gesetzlich zustehende Tarifansatz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 13). Da die Beschwerde, mit der EUR 45,60 übersteigende Gebühren geltend gemacht wurden, samt den Nachweisen für die begehrten Taxikosten am XXXX .2021 zur Post gegeben wurde, erfolgte die Geltendmachung fristgerecht.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG sind Gebührenansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend zu machen, und zwar gegliedert nach den Ansätzen des Paragraph 3, GebAG (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 10). Gleichzeitig sind

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände (soweit nicht feste Gebührensätze bestehen) zu bescheinigen. Für die Gebührenbestimmung ist die geltend gemachte Gebühr entscheidend, auch wenn sie geringer ist als der gesetzlich zustehende Tarifansatz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 13). Da die Beschwerde, mit der EUR 45,60 übersteigende Gebühren geltend gemacht wurden, samt den Nachweisen für die begehrten Taxikosten am römisch 40 .2021 zur Post gegeben wurde, erfolgte die Geltendmachung fristgerecht. Der Beschwerde ist insofern Folge zu geben, als dem BF

§ 9Abs 1 Z 1 Geb

AG zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch die der Höhe nach mit EUR 40 nachgewiesenen Kosten für die Zurücklegung der Teilstrecke zwischen dem Bahnhof XXXX und XXXX mit dem Taxi zu ersetzen sind. Für diese Strecke stand am XXXX .2021 nach 18:30 Uhr kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung. Die Zurücklegung der 14 km nach XXXX zu Fuß ist nicht zumutbar. Der Beschwerde ist insofern Folge zu geben, als dem BF

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch die der Höhe nach mit EUR 40 nachgewiesenen Kosten für die Zurücklegung der Teilstrecke zwischen dem Bahnhof römisch 40 und römisch 40 mit dem Taxi zu ersetzen sind. Für diese Strecke stand am römisch 40 .2021 nach 18:30 Uhr kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung. Die Zurücklegung der 14 km nach römisch 40 zu Fuß ist nicht zumutbar. Für die Fahrten innerhalb von XXXX (Hauptbahnhof – Landesgericht und retour) waren dagegen öffentliche Verkehrsmittel vorhanden, die mit dem Verbundticket, dessen Kosten dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ersetzt wurden, benützt werden konnten. Daher sind ihm die für diese Teilstrecken geltend gemachten Taxikosten nicht zu ersetzen, zumal insoweit kein Fall des § 9 Abs 1 GebAG vorliegt. Für die Fahrten innerhalb von römisch 40 (Hauptbahnhof – Landesgericht und retour) waren dagegen öffentliche Verkehrsmittel vorhanden, die mit dem Verbundticket, dessen Kosten dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ersetzt wurden, benützt werden konnten. Daher sind ihm die für diese Teilstrecken geltend gemachten Taxikosten nicht zu ersetzen, zumal insoweit kein Fall des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG vorliegt. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist der Spruch des angefochtenen Bescheids daher insoweit abzuändern, als dem BF weitere EUR 40 an Reisekosten für die Taxifahrt von XXXX nach XXXX zu ersetzen sind. Da die im angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr durch diese Entscheidung von EUR 45,60 auf EUR 85,60 erhöht wird, ist der Mehrbetrag dem BF

§ 23Abs 2 Geb

AG kostenfrei nachzuzahlen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist der Spruch des angefochtenen Bescheids daher insoweit abzuändern, als dem BF weitere EUR 40 an Reisekosten für die Taxifahrt von römisch 40 nach römisch 40 zu ersetzen sind. Da die im angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr durch diese Entscheidung von EUR 45,60 auf EUR 85,60 erhöht wird, ist der Mehrbetrag dem BF

Paragraph 23, Absatz 2, GebAG kostenfrei nachzuzahlen. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2245564.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.