AG kostenfrei nachzuzahlen. B) römisch 40 ist ein Betrag von EUR 40, der ihm zusätzlich zu der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Zeugengebühr von EUR 45,60 zusteht,
Paragraph 23, Absatz 2, GebAG kostenfrei nachzuzahlen. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX als XXXX fordert der Beschwerdeführer (BF) als Kläger von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung der Alterspension, die mit Bescheid vom XXXX .2021 abgelehnt wurden war. Er wurde für die Verhandlung am XXXX .2021 ab 15:15 Uhr an seinem Wohnort an der Adresse XXXX , geladen. Er kam ladungsgemäß zu Gericht und wurde nach der Verhandlung um 15:34 Uhr entlassen.Im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 als römisch 40 fordert der Beschwerdeführer (BF) als Kläger von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung der Alterspension, die mit Bescheid vom römisch 40 .2021 abgelehnt wurden war. Er wurde für die Verhandlung am römisch 40 .2021 ab 15:15 Uhr an seinem Wohnort an der Adresse römisch 40 , geladen. Er kam ladungsgemäß zu Gericht und wurde nach der Verhandlung um 15:34 Uhr entlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des BF für die Verhandlungsteilnahme mit EUR 45,60 (Reisekosten von seinem Wohnort nach XXXX , 11 Zonen Verbundtarif, 24-Stunden-Karte) bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, ihm diesen Betrag zu überweisen. Die Gebühren würden den Ersatz der durch die Reise an den Ort der Verhandlung entstandenen notwendigen Kosten eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifen des Verkehrsverbunds Steiermark umfassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des BF für die Verhandlungsteilnahme mit EUR 45,60 (Reisekosten von seinem Wohnort nach römisch 40 , 11 Zonen Verbundtarif, 24-Stunden-Karte) bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, ihm diesen Betrag zu überweisen. Die Gebühren würden den Ersatz der durch die Reise an den Ort der Verhandlung entstandenen notwendigen Kosten eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifen des Verkehrsverbunds Steiermark umfassen. Mit dem am XXXX 2021 zur Post gegebenen Schreiben vom XXXX .2021 begehrte der BF die Erstattung von Fahrtkosten von insgesamt EUR
AG Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, wenn er zur mündlichen Verhandlung erscheint, ohne vorher die ausdrückliche Mitteilung erhalten zu haben, dass dies nicht erforderlich sei.
AG haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Der BF hat daher als Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG.
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat ein Versicherter in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, wenn er zur mündlichen Verhandlung erscheint, ohne vorher die ausdrückliche Mitteilung erhalten zu haben, dass dies nicht erforderlich sei.
Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Der BF hat daher als Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG.
AG umfasst die Zeugengebühr (neben der hier nicht maßgeblichen Entschädigung für Zeitversäumnis) den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten.
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Als Massenbeförderungsmittel gilt nach § 7 Abs 1 GebAG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
AG ist der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr (neben der hier nicht maßgeblichen Entschädigung für Zeitversäumnis) den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Als Massenbeförderungsmittel gilt nach Paragraph 7, Absatz eins, GebAG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
Paragraph 7, Absatz 3, GebAG ist der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten.
AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Z 4). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, gebührt ihm
AG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Ziffer 4,). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, gebührt ihm
Paragraph 9, Absatz 3, GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
AG sind Gebührenansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend zu machen, und zwar gegliedert nach den Ansätzen des § 3 GebAG (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 10). Gleichzeitig sind
AG die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände (soweit nicht feste Gebührensätze bestehen) zu bescheinigen. Für die Gebührenbestimmung ist die geltend gemachte Gebühr entscheidend, auch wenn sie geringer ist als der gesetzlich zustehende Tarifansatz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 13). Da die Beschwerde, mit der EUR 45,60 übersteigende Gebühren geltend gemacht wurden, samt den Nachweisen für die begehrten Taxikosten am XXXX .2021 zur Post gegeben wurde, erfolgte die Geltendmachung fristgerecht.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG sind Gebührenansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend zu machen, und zwar gegliedert nach den Ansätzen des Paragraph 3, GebAG (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 10). Gleichzeitig sind
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände (soweit nicht feste Gebührensätze bestehen) zu bescheinigen. Für die Gebührenbestimmung ist die geltend gemachte Gebühr entscheidend, auch wenn sie geringer ist als der gesetzlich zustehende Tarifansatz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 13). Da die Beschwerde, mit der EUR 45,60 übersteigende Gebühren geltend gemacht wurden, samt den Nachweisen für die begehrten Taxikosten am römisch 40 .2021 zur Post gegeben wurde, erfolgte die Geltendmachung fristgerecht. Der Beschwerde ist insofern Folge zu geben, als dem BF
AG zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch die der Höhe nach mit EUR 40 nachgewiesenen Kosten für die Zurücklegung der Teilstrecke zwischen dem Bahnhof XXXX und XXXX mit dem Taxi zu ersetzen sind. Für diese Strecke stand am XXXX .2021 nach 18:30 Uhr kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung. Die Zurücklegung der 14 km nach XXXX zu Fuß ist nicht zumutbar. Der Beschwerde ist insofern Folge zu geben, als dem BF
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch die der Höhe nach mit EUR 40 nachgewiesenen Kosten für die Zurücklegung der Teilstrecke zwischen dem Bahnhof römisch 40 und römisch 40 mit dem Taxi zu ersetzen sind. Für diese Strecke stand am römisch 40 .2021 nach 18:30 Uhr kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung. Die Zurücklegung der 14 km nach römisch 40 zu Fuß ist nicht zumutbar. Für die Fahrten innerhalb von XXXX (Hauptbahnhof – Landesgericht und retour) waren dagegen öffentliche Verkehrsmittel vorhanden, die mit dem Verbundticket, dessen Kosten dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ersetzt wurden, benützt werden konnten. Daher sind ihm die für diese Teilstrecken geltend gemachten Taxikosten nicht zu ersetzen, zumal insoweit kein Fall des § 9 Abs 1 GebAG vorliegt. Für die Fahrten innerhalb von römisch 40 (Hauptbahnhof – Landesgericht und retour) waren dagegen öffentliche Verkehrsmittel vorhanden, die mit dem Verbundticket, dessen Kosten dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ersetzt wurden, benützt werden konnten. Daher sind ihm die für diese Teilstrecken geltend gemachten Taxikosten nicht zu ersetzen, zumal insoweit kein Fall des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG vorliegt. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist der Spruch des angefochtenen Bescheids daher insoweit abzuändern, als dem BF weitere EUR 40 an Reisekosten für die Taxifahrt von XXXX nach XXXX zu ersetzen sind. Da die im angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr durch diese Entscheidung von EUR 45,60 auf EUR 85,60 erhöht wird, ist der Mehrbetrag dem BF
AG kostenfrei nachzuzahlen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist der Spruch des angefochtenen Bescheids daher insoweit abzuändern, als dem BF weitere EUR 40 an Reisekosten für die Taxifahrt von römisch 40 nach römisch 40 zu ersetzen sind. Da die im angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr durch diese Entscheidung von EUR 45,60 auf EUR 85,60 erhöht wird, ist der Mehrbetrag dem BF
Paragraph 23, Absatz 2, GebAG kostenfrei nachzuzahlen. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt
GVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2245564.1.00
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