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{'item': 'G314 2251584-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlG314 2251584-1 SpruchG314 2251584-1/4Z, G314 2251584-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Marcus JANUSCHKE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Marcus JANUSCHKE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung A) beschlossen und B) zu Recht erkannt: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am XXXX .2022 eingebrachte Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am römisch 40 .2022 eingebrachte Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Es lägen keine Gründe vor, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Das Verhalten des BF stelle eine erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Daher trete sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid beantragt der BF (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 3 BFA-VG lägen nicht vor. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Er sei vor sieben Jahren rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, wo er sich seither aufhalte. Er habe bis zu seiner (einzigen) Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen und die Verantwortung für sein Handeln übernommen. Seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder würden im Bundesgebiet leben. Bei Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung des BVwG drohe ein irreparabler Schaden für ihn. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung reduziere seine Chancen, sich in Österreich wieder zu integrieren, unverhältnismäßig.Mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid beantragt der BF (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG lägen nicht vor. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Er sei vor sieben Jahren rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, wo er sich seither aufhalte. Er habe bis zu seiner (einzigen) Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen und die Verantwortung für sein Handeln übernommen. Seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder würden im Bundesgebiet leben. Bei Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung des BVwG drohe ein irreparabler Schaden für ihn. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung reduziere seine Chancen, sich in Österreich wieder zu integrieren, unverhältnismäßig. Feststellungen: Der BF, ein slowakischer Staatsangehöriger, war im Bundesgebiet (nach einer ersten Tätigkeit als Arbeiter zwischen XXXX .2012 und XXXX .2012) ab XXXX .2016 für verschiedene Arbeitgeber erwerbstätig, dies unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- oder Krankengeld. Am XXXX .2017 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis endete am XXXX .

  1. Danach bezog er bis XXXX .2020 Arbeitslosengeld und anschließend bis XXXX .2020 Krankengeld.Der BF, ein slowakischer Staatsangehöriger, war im Bundesgebiet (nach einer ersten Tätigkeit als Arbeiter zwischen römisch 40 .2012 und römisch 40 .2012) ab römisch 40 .2016 für verschiedene Arbeitgeber erwerbstätig, dies unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- oder Krankengeld. Am römisch 40 .2017 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis endete am römisch 40 .
  2. Danach bezog er bis römisch 40 .2020 Arbeitslosengeld und anschließend bis römisch 40 .2020 Krankengeld. Im XXXX schloss er sich mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , mit der er einen gemeinsamen Sohn, den am XXXX in XXXX geborenen XXXX hat, und einem weiteren Mittäter zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel zusammen, ihren Lebensunterhalt durch die fortlaufende Erzeugung und den anschließenden Verkauf von Cannabis in großen Mengen zu verdienen. Dazu mietete der BF ein Haus in XXXX an, wo er gemeinsam mit seinen Mittätern eine Indoorplantage aufbaute und betreute. Bei der ersten Ernte im XXXX erzeugten sie 2.000 g Cannabisblüten. Danach schloss sich ein weiterer Täter der kriminellen Vereinigung an. Bei der zweiten Ernte im XXXX wurden 5.700 g Cannabisblüten gewonnen. Im XXXX ernteten der BF und XXXX 1.500 g Cannabisblüten; der BF trug zur Erzeugung von weiteren 7.541 g Cannabisblüten durch die Miete des Hauses für die Aufzucht, die Mitfinanzierung der Ausrüstung sowie den Anbau und die Betreuung der Pflanzen zur Erntereife bei. Am XXXX .2021 wurden Mittäter des BF bei einer Fahrzeugkontrolle aufgegriffen, als sie Cannabisblüten in die Slowakei transportieren wollten. Am XXXX .2021 wurde XXXX verhaftet, die in der Folge wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und am XXXX .2021 bedingt aus der Haft entlassen wurde. Sie hält sich seither wieder mit ihren Kindern im Bundesgebiet auf; eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde nicht erlassen, weil sie sich schon seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hatte, als sie straffällig wurde. Im römisch 40 schloss er sich mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit der er einen gemeinsamen Sohn, den am römisch 40 in römisch 40 geborenen römisch 40 hat, und einem weiteren Mittäter zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel zusammen, ihren Lebensunterhalt durch die fortlaufende Erzeugung und den anschließenden Verkauf von Cannabis in großen Mengen zu verdienen. Dazu mietete der BF ein Haus in römisch 40 an, wo er gemeinsam mit seinen Mittätern eine Indoorplantage aufbaute und betreute. Bei der ersten Ernte im römisch 40 erzeugten sie 2.000 g Cannabisblüten. Danach schloss sich ein weiterer Täter der kriminellen Vereinigung an. Bei der zweiten Ernte im römisch 40 wurden 5.700 g Cannabisblüten gewonnen. Im römisch 40 ernteten der BF und römisch 40 1.500 g Cannabisblüten; der BF trug zur Erzeugung von weiteren 7.541 g Cannabisblüten durch die Miete des Hauses für die Aufzucht, die Mitfinanzierung der Ausrüstung sowie den Anbau und die Betreuung der Pflanzen zur Erntereife bei. Am römisch 40 .2021 wurden Mittäter des BF bei einer Fahrzeugkontrolle aufgegriffen, als sie Cannabisblüten in die Slowakei transportieren wollten. Am römisch 40 .2021 wurde römisch 40 verhaftet, die in der Folge wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und am römisch 40 .2021 bedingt aus der Haft entlassen wurde. Sie hält sich seither wieder mit ihren Kindern im Bundesgebiet auf; eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde nicht erlassen, weil sie sich schon seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hatte, als sie straffällig wurde. Der BF hatte das Bundesgebiet, wo er zuletzt keinen festen Wohnsitz mehr hatte, verlassen und war nach Spanien geflüchtet, wo er am XXXX .2021 festgenommen wurde. Am XXXX .2021 wurde er den österreichischen Behörden übergeben; seither wird er in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er aufgrund der oben dargestellten Erzeugung von Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 16.741 g Cannabis, (teilweise durch sonstigen Tatbeitrag gemäß § 12 dritter Fall StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG schuldig gesprochen und zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 20 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wurden sein reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung einer großen Suchtgiftmenge als mildernd gewertet, die mehrfache Deliktsqualifikation dagegen als erschwerend. Der BF hatte das Bundesgebiet, wo er zuletzt keinen festen Wohnsitz mehr hatte, verlassen und war nach Spanien geflüchtet, wo er am römisch 40 .2021 festgenommen wurde. Am römisch 40 .2021 wurde er den österreichischen Behörden übergeben; seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er aufgrund der oben dargestellten Erzeugung von Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 16.741 g Cannabis, (teilweise durch sonstigen Tatbeitrag gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig gesprochen und zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 20 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wurden sein reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung einer großen Suchtgiftmenge als mildernd gewertet, die mehrfache Deliktsqualifikation dagegen als erschwerend. Der BF ist seit XXXX .2022 in der von XXXX bewohnten Wohnung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .
  3. Eine bedingte Entlassung war frühestens am XXXX .2022 möglich. Für die Zeit nach dem Strafvollzug hat er einen Arbeitsplatz in Österreich in Aussicht. Seine Eltern und zahlreiche andere Familienangehörige (Großmutter, Schwester, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) leben in der Slowakei, wo seine Mutter und sein Onkel ein XXXX betreiben. Der BF hat zu seinen in der Slowakei lebenden Verwandten regelmäßig Kontakt.Der BF ist seit römisch 40 .2022 in der von römisch 40 bewohnten Wohnung in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .
  4. Eine bedingte Entlassung war frühestens am römisch 40 .2022 möglich. Für die Zeit nach dem Strafvollzug hat er einen Arbeitsplatz in Österreich in Aussicht. Seine Eltern und zahlreiche andere Familienangehörige (Großmutter, Schwester, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) leben in der Slowakei, wo seine Mutter und sein Onkel ein römisch 40 betreiben. Der BF hat zu seinen in der Slowakei lebenden Verwandten regelmäßig Kontakt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Eine Kopie des Ausweises des BF liegt vor. Die im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Die Flucht des BF nach Spanien ergibt sich aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .2021 und aus dem Umstand, dass er in XXXX verhaftet wurde. Der Umstand, dass er davor bereits keinen festen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hatte, geht aus dem Polizeibericht vom XXXX .2021 hervor, wonach es sich bei der Adresse in der XXXX in XXXX , wo er von XXXX .2019 bis XXXX .2022 gemeldet war, um eine Scheinadresse handle. Dies deckt sich mit den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2021, wonach er „nirgendwo“ wohne, in Spanien auf der Flucht gewesen sei und keinen Wohnsitz in Österreich habe.Die Flucht des BF nach Spanien ergibt sich aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 .2021 und aus dem Umstand, dass er in römisch 40 verhaftet wurde. Der Umstand, dass er davor bereits keinen festen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hatte, geht aus dem Polizeibericht vom römisch 40 .2021 hervor, wonach es sich bei der Adresse in der römisch 40 in römisch 40 , wo er von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2022 gemeldet war, um eine Scheinadresse handle. Dies deckt sich mit den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2021, wonach er „nirgendwo“ wohne, in Spanien auf der Flucht gewesen sei und keinen Wohnsitz in Österreich habe. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX . Seine Festnahme und die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .2021 hervor, der soziale Empfangsraum (Wohnung, Arbeit) aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und der aktuellen Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungen in der Slowakei beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA am XXXX .
  5. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 . Seine Festnahme und die Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 .2021 hervor, der soziale Empfangsraum (Wohnung, Arbeit) aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und der aktuellen Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungen in der Slowakei beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA am römisch 40 .
  6. Die Feststellungen zur Festnahme von XXXX werden anhand des aktenkundigen Polizeiberichts vom XXXX .2021 getroffen. Ihre Verurteilung und ihre bedingte Entlassung gehen aus dem Strafregister hervor. Aus dem IZR ergibt sich, dass das gegen sie ursprünglich erlassene Aufenthaltsverbot behoben wurde und dass sie sich schon länger als 10 Jahre kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Die Feststellungen zur Festnahme von römisch 40 werden anhand des aktenkundigen Polizeiberichts vom römisch 40 .2021 getroffen. Ihre Verurteilung und ihre bedingte Entlassung gehen aus dem Strafregister hervor. Aus dem IZR ergibt sich, dass das gegen sie ursprünglich erlassene Aufenthaltsverbot behoben wurde und dass sie sich schon länger als 10 Jahre kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung eine (über-)große Suchtgiftmenge erzeugt hat, sodass gegen ihn eine 2 ½–jährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste, obwohl es sich bei ihm um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelte. Angesichts der arbeitsteilig und professionell durchgeführten Suchtgifterzeugung, die durch mehrere Erntezyklen fortgesetzt und erst durch das Einschreiten der Behörden beendet wurde, und des Versuchs, sich der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen, liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung eine (über-)große Suchtgiftmenge erzeugt hat, sodass gegen ihn eine 2 ½–jährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste, obwohl es sich bei ihm um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelte. Angesichts der arbeitsteilig und professionell durchgeführten Suchtgifterzeugung, die durch mehrere Erntezyklen fortgesetzt und erst durch das Einschreiten der Behörden beendet wurde, und des Versuchs, sich der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen, liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF, einem Mitgliedstaat der EU, ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF, einem Mitgliedstaat der EU, ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Da der BF nach einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt von weniger als fünf Jahren begann, Straftaten zu begehen und Österreich, wo er zuletzt nicht mehr erwerbstätig war, vor seiner Verhaftung für mehrere Monate verlassen hatte, erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Das Gewicht der (zuletzt offenbar wieder aufgenommenen) Beziehung zu XXXX wird durch die gemeinsame Begehung von Straftaten relativiert. Mit seinem Sohn lebte der BF schon vor der Inhaftierung nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Es ist ihm daher – auf bei Bedachtnahme auf das Kindeswohl - zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Da die Slowakei ein Nachbarstaat Österreichs und ebenfalls Mitglied der EU ist und regelmäßige Verkehrsverbindungen nach XXXX bestehen, können XXXX und der Sohn des BF diesen dort oft und ohne großen Aufwand besuchen, zumal für sie als EU-Bürger weder Reisebeschränkungen noch Visaerfordernisse bestehen (vgl EGMR 02.04.2015, Sarközi und Mahran vs. Österreich, Nr. 27945/10). Angesichts der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz des BF, die nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014) und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal er noch nicht das Daueraufenthaltsrecht (§ 53a NAG) erworben hat (siehe VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Da der BF nach einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt von weniger als fünf Jahren begann, Straftaten zu begehen und Österreich, wo er zuletzt nicht mehr erwerbstätig war, vor seiner Verhaftung für mehrere Monate verlassen hatte, erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Das Gewicht der (zuletzt offenbar wieder aufgenommenen) Beziehung zu römisch 40 wird durch die gemeinsame Begehung von Straftaten relativiert. Mit seinem Sohn lebte der BF schon vor der Inhaftierung nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Es ist ihm daher – auf bei Bedachtnahme auf das Kindeswohl - zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Da die Slowakei ein Nachbarstaat Österreichs und ebenfalls Mitglied der EU ist und regelmäßige Verkehrsverbindungen nach römisch 40 bestehen, können römisch 40 und der Sohn des BF diesen dort oft und ohne großen Aufwand besuchen, zumal für sie als EU-Bürger weder Reisebeschränkungen noch Visaerfordernisse bestehen vergleiche EGMR 02.04.2015, Sarközi und Mahran vs. Österreich, Nr. 27945/10). Angesichts der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz des BF, die nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014) und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal er noch nicht das Daueraufenthaltsrecht (Paragraph 53 a, NAG) erworben hat (siehe VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2251584.1.00

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