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{'item': 'I411 2251514-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlI411 2251514-1 Spruch, I411 2251514-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 13.01.2022 wegen des dringenden Tatverdachts, gewerbsmäßigen Diebstahl begangen zu haben, festgenommen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - aufschiebend bedingt mit Ende der Haft - gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - aufschiebend bedingt mit Ende der Haft - gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde damit, dass von deutschen Behörden gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 15.06.2025 gültiges schengenweites Einreise und Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Entgegen dem Einreiseverbot sei er erneut nach Österreich eingereist und habe die Entscheidung der deutschen Behörden gröblich missachtet. Er sei auch während seines Aufenthaltes in Deutschland und Österreich straffällig geworden und dahingehend auch verurteilt worden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorläge. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung der persönlichen Freiheit habe hinter dem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintenanzustehen. Die Schubhaft stelle auch eine ultima ratio Maßnahme dar. Die Anordnung gelinderer Mittel wäre zur Zweckerreichung nicht dienlich. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung, könne nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe noch nie über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in Betracht.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 09.02.2022, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz von Ausgaben in Höhe von EUR 30,-- beantragt wurde. Inhaltlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde grob mangelhaft gewesen sei. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des Beschwerdeführers. Dazu gehöre auch, dass die Behörde die aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers selbständig ermittle. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die Schubhaft nicht mit Mandatsbescheid, sondern mit einem ordentlichen Bescheid verhängt worden. Dies setze, wie die Rechtsprechung betone, ein ordentliches Ermittlungsverfahren sowie die Einräumung des Parteiengehörs voraus. Die Behörde habe somit offensichtlich den Fall unzureichend geprüft. Aus dem angefochtenen Bescheid sei – abgesehen von pauschalen Textbausteinen nicht herauszulesen – wie die Behörde zu den Feststellungen gelange und aus welchen Gründen sie von diesem Sachverhalt ausgehe. Angemerkt sei, dass im Bescheid als Empfänger ein Aliasname lautend auf XXXX angeführt worden sei, obwohl die Behörde festgestellt habe, dass seine Identität feststehe. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die Schubhaft nicht mit Mandatsbescheid, sondern mit einem ordentlichen Bescheid verhängt worden. Dies setze, wie die Rechtsprechung betone, ein ordentliches Ermittlungsverfahren sowie die Einräumung des Parteiengehörs voraus. Die Behörde habe somit offensichtlich den Fall unzureichend geprüft. Aus dem angefochtenen Bescheid sei – abgesehen von pauschalen Textbausteinen nicht herauszulesen – wie die Behörde zu den Feststellungen gelange und aus welchen Gründen sie von diesem Sachverhalt ausgehe. Angemerkt sei, dass im Bescheid als Empfänger ein Aliasname lautend auf römisch 40 angeführt worden sei, obwohl die Behörde festgestellt habe, dass seine Identität feststehe. Mangels eines ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der gegenständliche Bescheid jedenfalls rechtswidrig. Die Schubhaft sei auch aus einem weiteren Aspekt rechtswidrig. Das Bundesamt sei verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben könne oder möglichst kurz dauere. Da die Identität des Beschwerdeführers feststehe, sei davon auszugehen, dass er ein Heimreisedokument habe. Daher habe die Behörde sowohl im Falle eines Freispruchs als auch im Falle einer Verurteilung genügend Zeit, die Abschiebung zu planen und im Fall eines Freispruches durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei gewillt, so schnell wie möglich zurück zu seiner in Serbien aufhältigen und schwangeren Frau zurückzukehren, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er bereit sei, am Abschiebeverfahren mitzuwirken. Die Behörde habe nicht auf die kürzestmögliche Schubhaftdauer hingewirkt bzw. es unterlassen, Schritte zu setzen, um diese überhaupt zu vermeiden. Dies führe zur Unverhältnismäßigkeit und somit zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Des Weiteren liege eine Fluchtgefahr nicht vor und sie die Schubhaft unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der angefochtene Bescheid bestehe größtenteils aus Textbausteinen ohne jegliche nachvollziehbare Begründung zur Fluchtgefahr. Die Ausführungen der Behörde erwecken den Eindruck, dass die Schubhaft primär aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen verhängt worden sei. Entgegen der Ansicht der Behörde spreche aber eine strafrechtliche Verurteilung nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche ebenfalls nicht aus, um Fluchtgefahr zu begründen. Außerdem könne die Feststellung der Behörde, dass beim Beschwerdeführer keine soziale Verankerung vorliege, widerlegt werden. Den unzureichenden Ermittlungen der Behörde sei entgegenzuhalten, dass er im Bundegebiet über einer Tante und deren Ehemann verfüge, zu denen er ein regelmäßiges und sehr gutes Verhältnis pflege und bei denen er im Bedarfsfall Unterkunft nehmen könne. Der Beschwerdeführer sei rückkehrwillig, er sei bereit an der Ausreise mitzuwirken. Er verfüge über eine Wohnmöglichkeit und werde sich bis zu seiner Ausreise an der Adresse seiner Tante aufhalten. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr. Ferner wäre es am Bundesamt gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme. Im Bescheid finde sich lediglich die Angabe, er habe keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Entsprechende Ausführungen und Begründungen seien aus dem Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb die Begründung hierzu mangelhaft sei. Im Fall des Beschwerdeführers wäre sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Gelindere Mittel wären zur Zielerreichung jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
  5. Mit Schriftsatz vom 10.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.02.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  6. Am 11.02.2022 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und bestärkte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft.
  7. Am 15.02.2022 teilte das Bundesamt dem BVwG mit, dass die Strafhaft am 11.03.2022 enden würde und der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen würde. Die Anmeldung zur Abschiebung würde zeitgerecht erfolgen und die Abschiebung nach Serbien wäre für den 17.03.2022 geplant. Somit wäre die Dauer der Schubhaft sehr kurz und aus Sicht des Bundesamtes auch verhältnismäßig.
  8. Am 15.02.2022 teilte das Bundesamt dem BVwG mit, dass die Strafhaft am 11.03.2022 enden würde und der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen würde. Die Anmeldung zur Abschiebung würde zeitgerecht erfolgen und die Abschiebung nach Serbien wäre für den 17.03.2022 geplant. Somit wäre die Dauer der Schubhaft sehr kurz und aus Sicht des Bundesamtes auch verhältnismäßig. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest. Er ist im Besitz eines bis 08.12.2031 gültigen serbischen Reisepasses. In Deutschland wurde er zweimal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 23.04.2019, AZ: XXXX , ist er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 30,-- verurteilt worden und mit Urteil des Amtsgericht XXXX vom 23.04.2019, AZ: XXXX , wurde er wegen schweren Bandendiebstahls in 9 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl zu einem Freiheitsentzug für die Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In Deutschland wurde er zweimal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 23.04.2019, AZ: römisch 40 , ist er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 30,-- verurteilt worden und mit Urteil des Amtsgericht römisch 40 vom 23.04.2019, AZ: römisch 40 , wurde er wegen schweren Bandendiebstahls in 9 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl zu einem Freiheitsentzug für die Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Bundesrepublik Deutschland erließ gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, welches bis zum 15.06.2025 gültig ist. Aktuell besteht im Informationssystem INPOL der deutschen Polizei eine Ausschreibung für den Beschwerdeführer zur Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft XXXX . Eine Restfreiheitsstrafe von 305 Tagen aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sind noch zum Vollzug offen. Die Bundesrepublik Deutschland erließ gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, welches bis zum 15.06.2025 gültig ist. Aktuell besteht im Informationssystem INPOL der deutschen Polizei eine Ausschreibung für den Beschwerdeführer zur Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 . Eine Restfreiheitsstrafe von 305 Tagen aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sind noch zum Vollzug offen. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet ein und hielt sich trotz bestehendem Einreiseverbot in Österreich auf. Aufgrund des dringenden Tatverdachts, gewerbsmäßigen Diebstahl begangen zu haben, wurde er am 13.01.2022 nach einem Fluchtversuch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Anschließend ist die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt und von XXXX seine Hafttauglichkeit festgestellt worden. Seit dem 10.02.2022 befindet er sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft.Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet ein und hielt sich trotz bestehendem Einreiseverbot in Österreich auf. Aufgrund des dringenden Tatverdachts, gewerbsmäßigen Diebstahl begangen zu haben, wurde er am 13.01.2022 nach einem Fluchtversuch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Anschließend ist die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt und von römisch 40 seine Hafttauglichkeit festgestellt worden. Seit dem 10.02.2022 befindet er sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft. Bis auf die im zentralen Melderegister gemeldete Haftzeit hatte der Beschwerdeführer bislang keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Abgesehen von seiner Tante und deren Ehemann verfügt er in Österreich über keine gefestigten privaten, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen. Er ging bis dato auch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und hat keine ausreichenden finanziellen Mittel, um sich seinen Aufenthalt in Österreich selbständig finanzieren zu können. Mit Bescheid vom 17.01.2022, Zl. XXXX , erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest. Mit Bescheid vom 17.01.2022, Zl. römisch 40 , erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest. Nach derzeitigem Stand erfolgen Abschiebungen nach Serbien einmal in der Woche jeweils am Donnerstag per Bus von Österreich nach Serbien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden; 1.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.11.2014 zu XXXX wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (insgesamt EUR 280,--), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt. 1.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.11.2014 zu römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (insgesamt EUR 280,--), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt. 2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.02.2022 zu XXXX wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.2.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.02.2022 zu römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft vom 13.01.2022, 10:30 bis zum 10.02.2022, 13:10 wurde auf die Strafe angerechnet und die Verfahrenskosten wurden für uneinbringlich erklärt.
  11. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt ergeben sich primär aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 17.01.2022, dem Auszug aus dem Fremdenregister vom 10.02.2022, dem Beschwerdevorbringen und aus den Unterlagen der Stadtpolizei XXXX , insbesondere aus dem Aktenvermerk sowie aus dem Abschlussbericht über die Festnahme wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls.Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt ergeben sich primär aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 17.01.2022, dem Auszug aus dem Fremdenregister vom 10.02.2022, dem Beschwerdevorbringen und aus den Unterlagen der Stadtpolizei römisch 40 , insbesondere aus dem Aktenvermerk sowie aus dem Abschlussbericht über die Festnahme wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls. Aufgrund der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers steht seine Identität fest. Dass er bislang im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging und außer der Haftzeit keinen Wohnsitz hatte, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und dem abgefragten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine integrative Verfestigung konnten maßgebliche Integrationsmerkmale oder Bindungen zu Österreich nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hatte auch bislang keinen eigenen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt, liegen nicht vor. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.02.2022 zu XXXX wurden zudem die Verfahrenskosten für uneinbringlich erklärt.Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt, liegen nicht vor. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.02.2022 zu römisch 40 wurden zudem die Verfahrenskosten für uneinbringlich erklärt. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.02.2022 geht hervor, dass derzeit wöchentlich Abschiebungen nach Serbien stattfinden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen. Dass er sich seit dem 10.02.2022 in Strafhaft befindet, leitet sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.02.2022 ab.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen. Dass er sich seit dem 10.02.2022 in Strafhaft befindet, leitet sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.02.2022 ab.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Zur Schubhaft: 3.1.
  16. Rechtslage Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  17. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  18. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Absätze 1 und 2 des mit „Dauer der Schubhaft“ betitelten § 80 FPG lauten:Die Absätze 1 und 2 des mit „Dauer der Schubhaft“ betitelten Paragraph 80, FPG lauten:
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt. 3.1.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Bundesamt ordnete gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an und stützte sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG.Das Bundesamt ordnete gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an und stützte sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer hielt sich trotz aufrechtem Einreiseverbot unrechtmäßig in Österreich auf und am 17.01.2020 wurde gegen ihn vom Bundesamt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem ist der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Hinsicht integrativ verfestigt, insbesondere verfügt er weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich noch über einen Arbeitsplatz. Abgesehen von seiner Tante und deren Ehemann liegen keine Anhaltspunkte für substantielle Bindungen zu Österreich vor. Das Fehlen von ausreichenden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet erhöht im Allgemeinen das Risiko des Untertauchens. Im konkreten Fall kommt weiters dazu, dass für den Beschwerdeführer im Informationssystem INPOL der deutschen Polizei eine Ausschreibung zur Strafvollstreckung besteht, weil wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Restfreiheitsstrafe noch zum Vollzug offen ist. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer untergetaucht und hat sich dem Zugriff der deutschen Behörden entzogen. Es liegt somit ein beträchtliches Risiko für ein erneutes Untertauchen vor. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach der Beschwerdeführer gewillt sei, so schnell wie möglich zurück zu seiner in Serbien aufhältigen und schwangeren Frau zurückzukehren und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass er bereit sei, am Abschiebeverfahren mitzuwirken. Denn selbst seine schwangere Ehefrau hat den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, in Österreich straffällig zu werden und sich trotz aufrechtem Einreiseverbot im Bundesgebiet aufzuhalten. Die von ihm behauptete Ausreisewilligkeit und Bereitschaft, am Abschiebeverfahren mitzuwirken, ist aus diesem Grund stark anzuzweifeln. Insgesamt ist somit beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr anzunehmen und von einem erheblichen Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung anzunehmen. Gleichzeitig erweist sich die Schubhaft als verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals strafgerichtlich verurteilt, wobei vor allem die Verurteilung in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls schwer wiegt. An der Verhinderung von Bandenkriminalität besteht ein besonders großes öffentliches Interesse. Außerdem bestehet angesichts fehlender Hinweise auf ausreichende finanzielle Mittel zur selbständigen Finanzierung des Aufenthalts im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Haftentlassung neuerlich einschlägig straffällig wird, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Delinquenz des Beschwerdeführers vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer raschen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich. Darüber hinaus ist die Schubhaft ebenfalls in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft und kann unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft rasch abgeschoben werden, da er über einen Reisepass verfügt und Abschiebungen nach Serbien wöchentlich stattfinden. Die Schubhaft wird deshalb nur sehr kurz dauern und so kurz wie möglich gehalten werden. Die Sicherung der Abschiebung überwiegt daher im konkreten Fall das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner persönlichen Freiheit. Gleichzeitig konnte aufgrund der vorliegenden Fluchtgefahr mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Die in der Beschwerde mit dem Hinweis, er verfüge über eine Tante im Bundesgebiet, erwähnte periodische Meldeverpflichtung und die angeordneten Unterkunftnahme führt nicht zu einer ausreichenden Sicherung der durchzuführenden Abschiebung. Diese gelinderen Mittel gewährleisten nicht die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers. Die bloße Anordnung einer Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung hindern den Beschwerdeführer nicht daran, sofort nach Haftentlassung unterzutauchen und in einen Nachbarstaat weiterzureisen. Die Durchführung einer Abschiebung setzt aber seine Anwesenheit voraus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesamt daher den Fall hinreichend geprüft. Es liegt Fluchtgefahr vor und die Schubhaft ist verhältnismäßig. Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
  7. Zur Kostenentscheidung: 3.2.
  8. Rechtslage Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 35 Abs 7 VwGVG).Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  9. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  10. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  11. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  12. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  13. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  14. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  15. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.2.
  16. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Da das Bundesamt keinen Antrag auf Ersatz von Aufwendungen stellte, waren keine Beiträge zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  17. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Ermittlungen des Bundesamtes und des Beschwerdevorbringens fest und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beurteilung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerde werden keine noch zu klärenden Sachverhaltsfragen aufgeworfen und es wird kein Vorbringen erstattet, welches eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zulässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.2251514.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.