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{'item': 'L502 2172626-2'}

Obsah (27)§ 55§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 10§ 9§ 54Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 42§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL502 2172626-2 Spruch, L502 2172625-2/4E L502 2172626-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 55Asyl

G vom 02.06.2021 wird

§ 58Abs. 9 Z. 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG vom 02.06.2021 wird

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“ II. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte II., III. und IV. ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und sein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer (BF2), stellten in Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 18.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Asyl

G abgewiesen. Unter einem wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und sein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer (BF2), stellten in Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 18.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

  1. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 10.02.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2020, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs nach erfolgter Zustellung mittels Hinterlegung am 26.02.2021 in Rechtskraft.
  2. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29.04.2021 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abtrat.
  3. Die Beschwerdeführer stellten am 02.06.2021, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 2 Asyl

G.4. Die Beschwerdeführer stellten am 02.06.2021, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

  1. Am 09.07.2021 wurden sie beim BFA zu ihren Anträgen niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden ihnen auch die Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Im Zuge der Einvernahme brachten sie weitere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
  2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 10.09.2021 wurde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.06.2021

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 10.09.2021 wurde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.06.2021

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 7. Mit Information des BFA vom 10.09.2021 wurde ihnen von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Information des BFA vom 10.09.2021 wurde ihnen von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen die am 14.09.2021 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 11.10.2021 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  2. Mit Beschluss des VwGH vom 17.09.2021 wurde dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
  3. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 15.10.2021 beim BVwG ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Am 19.10.2021 wies der VwGH die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 ausgeführte außerordentliche Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G richtete, zurück und hob im Übrigen das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.11. Am 19.10.2021 wies der VwGH die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 ausgeführte außerordentliche Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG richtete, zurück und hob im Übrigen das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. 12. Im fortgesetzten Verfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG den Beschwerden gegen Spruchpunkt III., zweiter Satz, stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9Abs.

2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer unzulässig ist. Ihnen wurde

§ 54Abs. 1 Z. 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wurde ersatzlos behoben.12. Im fortgesetzten Verfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz, stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer unzulässig ist. Ihnen wurde

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wurde ersatzlos behoben.

  1. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
  3. Beweiswürdigung: Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG vom 14.01.2022 als unstrittig dar.
  4. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet:
(1)
(4)...
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)
(7)
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)
(12)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)… § 60 Abs. 1 AsylG idgF lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG idgF lautet: Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. 1.
  2. Der VwGH hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152-0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass – wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.1.
  3. Der VwGH hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152-0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass – wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vorliegend hat sich die belangte Behörde jeweils in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war daher nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.Vorliegend hat sich die belangte Behörde jeweils in Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war daher nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 1.
  4. Im Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidungen der belangten Behörde am 10.09.2021 lagen noch rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vor. Das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021, mit welchem unter anderem die Beschwerden gegen die vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidungen abgewiesen wurden, wurde durch Zustellung an die Verfahrensparteien ordnungsgemäß erlassen und erwuchs sohin in Rechtskraft. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hindert die Erhebung einer Revision die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses nicht (vgl. VwGH 28.07.2021, Ra 2021/05/0080, mwN). Es lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sohin trotz des anhängigen Verfahrens über die außerordentliche Revision eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt diente als tauglicher Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen war. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 10.02.2021 stellte die belangte Behörde sohin unter anderem fest, dass zum Zeitpunkt des Vorverfahrens kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und deren Eltern und minderjährigen Geschwister bestanden habe. In Abschnitt E) der angefochtenen Bescheide hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum im Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang festgestellten Sachverhalt nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidungen und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführer nicht wesentlich verlängert habe. Zudem seien keine Elemente einer Integration oder Aufenthaltsverfestigung hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit den letzten Rückkehrentscheidungen derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung

Art. 8EMRK erforderlich gewesen wäre.1.3.

Im Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidungen der belangten Behörde am 10.09.2021 lagen noch rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vor. Das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021, mit welchem unter anderem die Beschwerden gegen die vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidungen abgewiesen wurden, wurde durch Zustellung an die Verfahrensparteien ordnungsgemäß erlassen und erwuchs sohin in Rechtskraft. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hindert die Erhebung einer Revision die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses nicht vergleiche VwGH 28.07.2021, Ra 2021/05/0080, mwN). Es lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sohin trotz des anhängigen Verfahrens über die außerordentliche Revision eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt diente als tauglicher Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen war. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 10.02.2021 stellte die belangte Behörde sohin unter anderem fest, dass zum Zeitpunkt des Vorverfahrens kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und deren Eltern und minderjährigen Geschwister bestanden habe. In Abschnitt E) der angefochtenen Bescheide hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum im Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang festgestellten Sachverhalt nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidungen und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführer nicht wesentlich verlängert habe. Zudem seien keine Elemente einer Integration oder Aufenthaltsverfestigung hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit den letzten Rückkehrentscheidungen derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen wäre. Mit der zeitlich nachfolgenden Entscheidung des Vw

GH vom 19.10.2021 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 im Umfang der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

§ 42Abs. 2 Z. 3. lit. b und c Vw

GG behoben. Mit der zeitlich nachfolgenden Entscheidung des VwGH vom 19.10.2021 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 im Umfang der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG behoben. Eine Behebung durch den VwGH wirkt ex tunc, sodass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Im fortgesetzten Verfahren wurden den Beschwerdeführern mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG am 14.01.2022 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 54Abs. 1 Z. 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.Im fortgesetzten Verfahren wurden den Beschwerdeführern mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG am 14.01.2022 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Das BVwG hat die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im gg. Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes verfügen die Beschwerdeführer nunmehr über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG, sodass die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG

§ 58Abs. 9 Z. 2 Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen waren.Das BVwG hat die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im gg. Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes verfügen die Beschwerdeführer nunmehr über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG, sodass die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen waren. 1.

  1. Die Beschwerden waren daher mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 2.
  2. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:2.
  3. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. 2.
  2. „Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV1803 BlgNR
  3. GP 49) wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF. des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR

  1. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen ‚aus systematischen Gründen notwendig‘ ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen.“ (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389)2.
  2. „Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vergleiche ErläutRV1803 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 49) wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen ‚aus systematischen Gründen notwendig‘ ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen.“ (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389) Entsprechend § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG und im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war im gegenständlichen Fall von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer abzusehen.Entsprechend Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz AsylG und im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war im gegenständlichen Fall von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer abzusehen. Sohin waren in Erledigung der Beschwerden der Spruchpunkt II. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben.Sohin waren in Erledigung der Beschwerden der Spruchpunkt römisch zwei. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos zu beheben.
  2. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.
  3. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall aber auch

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall aber auch

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2172626.2.00

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