Obsah (31)
§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 13§ 55§ 58§ 53§ 18§ 127§15§ 27§ 83§ 297§ 107§ 87§ 9§ 61§ 66§ 67§ 60§ 78Art. 8§ 59§ 7§ 6§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL508 1413915-6 Spruch, L508 1413915-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Vw
GVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 55, 58, Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte bereits am 22.01.2010, 30.09.2010 und am 14.04.2011 Anträge auf internationalen Schutz, welche rechtskräftig negativ entschieden wurden.
- Am 02.12.2016 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 18.07.2017
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei festgestellt.
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.01.2017 verloren und bestehe
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.2. Am 02.12.2016 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 18.07.2017
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei festgestellt.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.01.2017 verloren und bestehe
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom 18.07.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018 als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Diese Entscheidung wurde mit Zustellung am 28.09.2018 rechtskräftig.
- Noch während des laufenden Asylverfahrens und vor der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2017
§ 55Asyl
G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.04.2017
§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen.4. Noch während des laufenden Asylverfahrens und vor der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2017
Paragraph 55, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.04.2017
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom 03.04.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 08.06.2020 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
- Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
§ 46FPG zulässig sei.
Gegen den Beschwerdeführer wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 7. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 17.02.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020
§ 10Abs. 2, § 57 Asyl
G, § 9, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, § 46, § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 9, § 53 Abs. 3 Z 5, § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 08.05.2020 in Rechtskraft.7. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 17.02.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020
Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 55, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 08.05.2020 in Rechtskraft. Nachfolgend werden die entscheidungsrelevanten Ausführungen dieses Erkenntnisses wiedergegeben: Getroffene Erwägungen im Rahmen der Feststellungen: ….“1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, türkischer Abstammung und Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und besuchte hier den Kindergarten sowie die Pflicht- bzw. Sonderschule. Er spricht Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer weist eine einfache Bildung und niedrige Intelligenz auf. Seit der Kindheit liegt eine Störung des Sozialverhaltens unter Emotionen vor. Er leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (Kennzeichen dieser kaum therapierbaren Persönlichkeitsstörung sind Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, fehlendes Schuldbewusstsein, eine geringe Frustrationstoleranz sowie geringes Einfühlungsvermögen in andere). Der Beschwerdeführer hat bislang keine Therapie absolviert und sich auch sonst nicht mit seinem psychischen Zustand auseinandergesetzt. Eine begonnene Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer abgebrochen und war anschließend in Österreich insgesamt ca. elf Monate als Hilfsarbeiter tätig. Er hat unter anderem in einer Stickerei, als Maurer sowie als Gehilfe in einem Imbiss gearbeitet. Für den Beschwerdeführer besteht eine Einstellungszusage als Autoverkäufer. In Österreich leben die Eltern, ein Zwillingsbruder, zwei Schwestern und mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers. 1.
- Von 2010 bis 2013 war der Beschwerdeführer mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Beziehung stammt ein Sohn, welcher 2011 in Österreich geboren wurde und ungarischer Staatsangehöriger ist. Es besteht ein Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn, von welchem auch aktuell Gebrauch gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere Kinder die in Deutschland leben (zehn und sechzehn Jahre alt), zu denen der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt pflegt. 1.
- In der Türkei sind mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers aufhältig. Von September 1996 bis September 1997 hielt sich der Beschwerdeführer in der Türkei auf, so wie auch zu Urlaubszwecken in den Jahren 2000 und
- Weiters vier Tage Mitte Mai 2015 und 48 Stunden Anfang August
- 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über im Reisepass seiner Mutter eingetragene Aufenthaltstitel für Österreich, ab 22.03.1990 verfügte der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.02.2009 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und am 11.07.2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals in die Türkei abgeschoben. Er hielt sich dort für zwei Wochen auf und reiste danach illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.01.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in die Türkei abgeschoben und reiste am 07.04.2011 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Das unbefristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot der BH XXXX wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.05.2013 wieder aufgehoben. Von 20.11.2014 bis 19.11.2015 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich. In der Schweiz wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot ausgesprochen, welches von 10.10.2016 bis 09.10.2024 gültig ist. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über im Reisepass seiner Mutter eingetragene Aufenthaltstitel für Österreich, ab 22.03.1990 verfügte der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 26.02.2009 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und am 11.07.2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals in die Türkei abgeschoben. Er hielt sich dort für zwei Wochen auf und reiste danach illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.01.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in die Türkei abgeschoben und reiste am 07.04.2011 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Das unbefristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 21.05.2013 wieder aufgehoben. Von 20.11.2014 bis 19.11.2015 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich. In der Schweiz wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot ausgesprochen, welches von 10.10.2016 bis 09.10.2024 gültig ist. 1.
- Als Vierzehnjähriger wurde der Beschwerdeführer das erste Mal in Österreich straffällig. Insgesamt bestehen 12 strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers: 1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.01.1999 (rechtskräftig seit 14.01.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Sachbeschädigung, der Hehlerei und der gefährlichen Drohung
§ 127, 128 Abs 1/2, 129/1 U2, 15, § 136/1 U2, 125, 164/2, 107/1 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.01.1999 (rechtskräftig seit 14.01.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Sachbeschädigung, der Hehlerei und der gefährlichen Drohung
Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 2, 129 /, eins, U2, 15, Paragraph 136 /, eins, U2, 125, 164/2, 107/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.1999 (rechtskräftig seit 27.04.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, Verleumdung und des Vergehens der dauernden Sachentziehung
§ 127, 128 Abs 1/2, 129/1 U2, 15, § 136/1 St
GB, § 27/1 SMG, § 297/1, 135/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 2) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.04.1999 (rechtskräftig seit 27.04.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, Verleumdung und des Vergehens der dauernden Sachentziehung
Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 2, 129 /, eins, U2, 15, Paragraph 136 /, eins, StGB, Paragraph 27 /, eins, SMG, Paragraph 297 /, eins, 135 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.07.2000 (rechtskräftig seit 06.07.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, fahrlässiger Körperverletzung, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Körperverletzung, der Fälschung eines Beweismittels, der Hehlerei, der Beleidigung und des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften
§15
, 127, 128 Abs 1/2, 129/2, § 107/1 U2, § 15, 269/1, § 88/1 U3 (81/1), 88/4 (81/1), 136/1 U2, 83/2, 293/1, 164/2, 115/1 StGB, § 27/1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je ATS 50,00 verurteilt (Jugendstraftat).3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.07.2000 (rechtskräftig seit 06.07.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, fahrlässiger Körperverletzung, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Körperverletzung, der Fälschung eines Beweismittels, der Hehlerei, der Beleidigung und des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften
§15
, 127, 128 Absatz eins /, 2, 129 /, 2,, Paragraph 107 /, eins, U2, Paragraph 15, 269 /, eins,, Paragraph 88 /, eins, U3 (81/1), 88/4 (81/1), 136/1 U2, 83/2, 293/1, 164/2, 115/1 StGB, Paragraph 27 /, eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je ATS 50,00 verurteilt (Jugendstraftat). 4) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.10.2000 (rechtskräftig seit 06.10.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
§ 127, 15 St
GB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ATS 40,00 verurteilt (Jugendstraftat, Zusatzstrafe). 4) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.10.2000 (rechtskräftig seit 06.10.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
Paragraph 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ATS 40,00 verurteilt (Jugendstraftat, Zusatzstrafe). 5) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.05.2001 (rechtskräftig seit 31.05.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der bewaffneten Verbindung
§ 127, 128 Abs 1/4, 129/1, 229/1, 297/1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 5) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.05.2001 (rechtskräftig seit 31.05.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der bewaffneten Verbindung
Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 229 /, eins, 297 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 6) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2003 (rechtskräftig seit 29.01.2003) wurde der Beschwerdeführer als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen
§ 127, 128 Abs 1/4, 129/1, 15, 12 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 6) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2003 (rechtskräftig seit 29.01.2003) wurde der Beschwerdeführer als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen
Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 15, 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 7) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.12.2007 (rechtskräftig seit 19.12.2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, des Verbrechens der Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrsetzung großer Mengen von Suchtgift, des Vergehen des Diebstahles und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
§ 27/1 (1.2. Fall), 28/2 (2.3.4. Fall) SMG, § 127, 298/1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 7) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.12.2007 (rechtskräftig seit 19.12.2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, des Verbrechens der Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrsetzung großer Mengen von Suchtgift, des Vergehen des Diebstahles und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
Paragraph 27 /, eins, (1.
- Fall), 28/2 (2.3.
- Fall) SMG, Paragraph 127, 298 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 8) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.01.2008 (rechtskräftig seit 29.01.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Betruges, der Verleumdung und der versuchten Nötigung
§ 83/1, 107/1, 146, 297/1, §15, 105 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 8) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.01.2008 (rechtskräftig seit 29.01.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Betruges, der Verleumdung und der versuchten Nötigung
Paragraph 83 /, eins, 107 /, eins, 146, 297 /, eins,, §15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 9) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2008 (rechtskräftig seit 13.03.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen Verleumdung
§ 297Abs 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 9) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2008 (rechtskräftig seit 13.03.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 10) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2011 (rechtskräftig seit 11.10.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs 1 und 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 10) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.10.2011 (rechtskräftig seit 11.10.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 11) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.11.2011 (rechtskräftig seit 07.11.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§§ 83(1), 229 (1), 127 und 89 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 11) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.11.2011 (rechtskräftig seit 07.11.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Paragraphen 83,
(1), 229
(1), 127 und 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 12) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit 10.04.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung
§ 87(1) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 12) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit 10.04.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung
Paragraph 87,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1.5.1. Das Landesgericht XXXX führte im erstinstanzlichen Urteil vom 27.09.2018 zur unter 12) gelisteten Verurteilung auszugsweise wie folgt aus:1.5.1. Das Landesgericht römisch 40 führte im erstinstanzlichen Urteil vom 27.09.2018 zur unter 12) gelisteten Verurteilung auszugsweise wie folgt aus: „Am XXXX war XXXX gegen 01:30 Uhr auf dem Nachhauseweg. Sein Kollege XXXX ließ ihn bei seinem Wohnort in XXXX aussteigen und fuhr weiter. Als XXXX gerade das Wohnhaus betreten wollte, traten von der Seite zwei dunkel gekleidete und maskierte Angreifer mit Handschuhen an ihn heran und attackierten ihn. Sie schlugen ihn von vorne und hinten mit Eisenstangen. XXXX setzte sich so gut er konnte zur Wehr, wobei es ihm zeitweise gelang die Angreifer auf Distanz zu halten. Plötzlich nahm er bei einem der Angreifer eine Waffe wahr, wobei nicht feststellbar ist, um was für eine Waffe es sich gehandelt hat. Der Angreifer begann mit der Waffe herum zu hantierten, dabei fiel auch eine Patrone zu Boden. XXXX wollte daraufhin auf diesen Angreifer losgehen. Dieser versetzte ihm jedoch mit der Waffe einen Schlag gegen die Schläfe. Danach hob er seine Maske und XXXX erkannte den Angeklagten, der damals einen Bart trug und nannte bzw fluchte dessen Namen. Gleichzeitig hatte er zuvor auch von hinten einen Schlag erhalten.„Am römisch 40 war römisch 40 gegen 01:30 Uhr auf dem Nachhauseweg. Sein Kollege römisch 40 ließ ihn bei seinem Wohnort in römisch 40 aussteigen und fuhr weiter. Als römisch 40 gerade das Wohnhaus betreten wollte, traten von der Seite zwei dunkel gekleidete und maskierte Angreifer mit Handschuhen an ihn heran und attackierten ihn. Sie schlugen ihn von vorne und hinten mit Eisenstangen. römisch 40 setzte sich so gut er konnte zur Wehr, wobei es ihm zeitweise gelang die Angreifer auf Distanz zu halten. Plötzlich nahm er bei einem der Angreifer eine Waffe wahr, wobei nicht feststellbar ist, um was für eine Waffe es sich gehandelt hat. Der Angreifer begann mit der Waffe herum zu hantierten, dabei fiel auch eine Patrone zu Boden. römisch 40 wollte daraufhin auf diesen Angreifer losgehen. Dieser versetzte ihm jedoch mit der Waffe einen Schlag gegen die Schläfe. Danach hob er seine Maske und römisch 40 erkannte den Angeklagten, der damals einen Bart trug und nannte bzw fluchte dessen Namen. Gleichzeitig hatte er zuvor auch von hinten einen Schlag erhalten. Aufgrund des Tumultes und der Hilfeschreie des XXXX war der Nachbar XXXX auf das Geschehen aufmerksam geworden. XXXX der nebenan wohnte, ging auf den Balkon und schrie nach unten was los ist. Als er sah wie zwei Personen auf XXXX einschlugen ging er zurück in die Wohnung, zog sich an und eilte zum Opfer. Die Angreifer waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort. Auch die Ehegattin des Ahmet Yalcin, die kurz vor dem Nachhausekommen ihres Mannes noch mit diesem telefoniert hatte, sah vom Fenster ihrer Wohnung im dritten Stock, wie zwei Personen auf ihren Mann einschlugen. Weder sie noch XXXX konnten einen der Angreifer identifizieren. Aufgrund des Tumultes und der Hilfeschreie des römisch 40 war der Nachbar römisch 40 auf das Geschehen aufmerksam geworden. römisch 40 der nebenan wohnte, ging auf den Balkon und schrie nach unten was los ist. Als er sah wie zwei Personen auf römisch 40 einschlugen ging er zurück in die Wohnung, zog sich an und eilte zum Opfer. Die Angreifer waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort. Auch die Ehegattin des Ahmet Yalcin, die kurz vor dem Nachhausekommen ihres Mannes noch mit diesem telefoniert hatte, sah vom Fenster ihrer Wohnung im dritten Stock, wie zwei Personen auf ihren Mann einschlugen. Weder sie noch römisch 40 konnten einen der Angreifer identifizieren. Noch in der selben Nacht im Krankenhaus und auch am nächsten Tag gab XXXX sowohl seiner Frau als auch XXXX gegenüber an, dass er einen der Täter erkannt hat und dass es sich bei einem der Täter um den Angeklagten gehandelt hat. Auch den am Tatort eintreffenden Beamten nannte er den Namen des Angeklagten, die unverzüglich die Fahndung nach diesem in die Wege leiteten, wobei der Angeklagte erst am 23.11.2017 festgenommen werden konnte. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme konnte auf dem Vorplatz des Wohnobjektes eine nicht abgefeuerte Patrone (Kaliber 9 x 19
- mm)sichergestellt werden. Noch in der selben Nacht im Krankenhaus und auch am nächsten Tag gab römisch 40 sowohl seiner Frau als auch römisch 40 gegenüber an, dass er einen der Täter erkannt hat und dass es sich bei einem der Täter um den Angeklagten gehandelt hat. Auch den am Tatort eintreffenden Beamten nannte er den Namen des Angeklagten, die unverzüglich die Fahndung nach diesem in die Wege leiteten, wobei der Angeklagte erst am 23.11.2017 festgenommen werden konnte. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme konnte auf dem Vorplatz des Wohnobjektes eine nicht abgefeuerte Patrone (Kaliber 9 x 19
- mm)sichergestellt werden. XXXX hatte zum Tatzeitpunkt eine Alkoholkonzentration von 0,00 Promille im Blut. Darüber hinaus belegt der Nachweis von Cannabinoiden den Konsum von Haschisch, Marihuana oder anderer THC-hältiger Produkte und der Nachweis von Benzoylecgonin und Methylecgonin den stattgefundenen Konsum von Kokain oder Crack. Ob XXXX dadurch beeinträchtigt war, kann nicht festgestellt werden. römisch 40 hatte zum Tatzeitpunkt eine Alkoholkonzentration von 0,00 Promille im Blut. Darüber hinaus belegt der Nachweis von Cannabinoiden den Konsum von Haschisch, Marihuana oder anderer THC-hältiger Produkte und der Nachweis von Benzoylecgonin und Methylecgonin den stattgefundenen Konsum von Kokain oder Crack. Ob römisch 40 dadurch beeinträchtigt war, kann nicht festgestellt werden. Durch die Schläge mit der Eisenstange und der Waffe erlitt XXXX einen Rippenserienbruch der Rippen 7 bis 9 an der linken Brustkorbhälfte, einen offenen Bruch der rechten Elle, Quetsch-Riss-Verletzungen am Kopf und mehrere kratzerartige Hautläsionen, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen.Durch die Schläge mit der Eisenstange und der Waffe erlitt römisch 40 einen Rippenserienbruch der Rippen 7 bis 9 an der linken Brustkorbhälfte, einen offenen Bruch der rechten Elle, Quetsch-Riss-Verletzungen am Kopf und mehrere kratzerartige Hautläsionen, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen. Dem Angeklagten kam es darauf an XXXX durch die Schläge mit einer Eisenstange und mit einer Waffe eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dem Angeklagten kam es darauf an römisch 40 durch die Schläge mit einer Eisenstange und mit einer Waffe eine schwere Körperverletzung zuzufügen. […] Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Tatgeschehen, einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts und den Angaben des XXXX und sind dem Angeklagten zu unterstellen. Ein anderer Schluss lässt sich aus dem Verhalten nicht ziehen.Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Tatgeschehen, einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts und den Angaben des römisch 40 und sind dem Angeklagten zu unterstellen. Ein anderer Schluss lässt sich aus dem Verhalten nicht ziehen. Die Absicht des Angeklagten XXXX eine schwere Körperverletzung zuzufügen, lässt sich, neben den bereits ausgeführten Überlegungen aus folgendem Aspekt ableiten:Die Absicht des Angeklagten römisch 40 eine schwere Körperverletzung zuzufügen, lässt sich, neben den bereits ausgeführten Überlegungen aus folgendem Aspekt ableiten: Wer, wie der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter mit einer Eisenstange bewaffnet, eine Person vor deren Wohnhaus abfängt und dann zielgerichtet auf diese einschlägt, sowie dieser noch mit einer Waffe gegen den Kopf schlägt, dem kann es nur darauf ankommen, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Ein anderer Schluss wäre lebensfremd. […] Bei der Strafbemessung waren keine Milderungsgründe zu berücksichtigen. Erschwerend waren demgegenüber die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB sowie die Begehung als Mittäter. Ausgehend vom Schuldgehalt und vom objektiven Tatunwert sowie unter Berücksichtigung der genannten Erschwerungsgründe und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ist beim Angeklagten bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren schuld- und tatangemessen. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung nicht in Betracht.“Bei der Strafbemessung waren keine Milderungsgründe zu berücksichtigen. Erschwerend waren demgegenüber die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach Paragraph 39, StGB sowie die Begehung als Mittäter. Ausgehend vom Schuldgehalt und vom objektiven Tatunwert sowie unter Berücksichtigung der genannten Erschwerungsgründe und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ist beim Angeklagten bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren schuld- und tatangemessen. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung nicht in Betracht.“ Der gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 10.04.2019 nicht Folge gegeben, der Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch schon und die Freiheitsstrafe wurde auf vier Jahre erhöht. Dazu führte das OLG auszugsweise aus wie folgt: Der gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 10.04.2019 nicht Folge gegeben, der Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch schon und die Freiheitsstrafe wurde auf vier Jahre erhöht. Dazu führte das OLG auszugsweise aus wie folgt: „Die vom Erstgericht erfassten Strafzumessungsgründe sind durch den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 3 Z 4 StGB zu ergänzen, zumal die Tat unter Einsatz von Eisenstangen und einer weiteren Waffe begangen wurde. Weiters wirkt sich die doppelte Qualifikation der an sich schweren und mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen verbundenen Körperverletzung erschwerend aus. Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung ist dahingehend zu konkretisieren, dass neben den die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 39 Abs 1 StGB begründenden Verurteilungen zwei weitere einschlägige Vorstrafen vorliegen.„Die vom Erstgericht erfassten Strafzumessungsgründe sind durch den besonderen Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, StGB zu ergänzen, zumal die Tat unter Einsatz von Eisenstangen und einer weiteren Waffe begangen wurde. Weiters wirkt sich die doppelte Qualifikation der an sich schweren und mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen verbundenen Körperverletzung erschwerend aus. Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung ist dahingehend zu konkretisieren, dass neben den die Voraussetzungen des Rückfalls nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB begründenden Verurteilungen zwei weitere einschlägige Vorstrafen vorliegen. Milderungsgründe sind hingegen nicht ersichtlich. Die in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente, der Angeklagte habe sich zum Tatzeitpunkt in „schlechter Gesellschaft befunden“ und müsse auch auf das künftige Leben des Angeklagten, der sich nach der Haft um seinen Sohn kümmern wolle, Bedacht genommen werden, stellen keine schuldmildernden Umstände dar. Das längere Wohlverhalten seit der letzten Vorstrafe verwirklicht nicht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB, weil dieser ein längeres Zurückliegen der vom nunmehrigen Schuldspruch umfassten Tat und ein Wohlverhalten seit dieser Tat voraussetzt. Zwar stammt die letzte durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX erfolgte (auch einschlägige) Verurteilung vom 2.11.2011, doch verbüßte der Angeklagte bis Anfang November 2014 mehrere längere Freiheitsstrafen (Punkt 7, 10 und 11 der Strafregisterauskunft), sodass angesichts der weniger als drei Jahre nach der Haftentlassung nunmehr begangenen Tat nicht von einem längeren Wohlverhalten ausgegangen werden kann.Milderungsgründe sind hingegen nicht ersichtlich. Die in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente, der Angeklagte habe sich zum Tatzeitpunkt in „schlechter Gesellschaft befunden“ und müsse auch auf das künftige Leben des Angeklagten, der sich nach der Haft um seinen Sohn kümmern wolle, Bedacht genommen werden, stellen keine schuldmildernden Umstände dar. Das längere Wohlverhalten seit der letzten Vorstrafe verwirklicht nicht den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB, weil dieser ein längeres Zurückliegen der vom nunmehrigen Schuldspruch umfassten Tat und ein Wohlverhalten seit dieser Tat voraussetzt. Zwar stammt die letzte durch das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 erfolgte (auch einschlägige) Verurteilung vom 2.11.2011, doch verbüßte der Angeklagte bis Anfang November 2014 mehrere längere Freiheitsstrafen (Punkt 7, 10 und 11 der Strafregisterauskunft), sodass angesichts der weniger als drei Jahre nach der Haftentlassung nunmehr begangenen Tat nicht von einem längeren Wohlverhalten ausgegangen werden kann. Der Strafrahmen des § 87 Abs 1 StGB reicht von einem bis zu zehn Jahren, infolge des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB fakultativ bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.Der Strafrahmen des Paragraph 87, Absatz eins, StGB reicht von einem bis zu zehn Jahren, infolge des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB fakultativ bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts der nur auf der erschwerenden Seite ergänzten Strafzumessungsgründe, denen keine mildernden Umstände gegenüberstehen, und des hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes des maskierten und zu nächtlicher Stunde mit einem Mittäter agierenden Angeklagten sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Sanktion zu milde. Die Freiheitsstrafe war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft schuld- und tatangemessen auf vier Jahre zu erhöhen, wohingegen der Berufung des Angeklagten keine Berechtigung zukommt. Eine teilweise bedingte Strafnachsicht im Sinne des § 43a StGB kommt schon angesichts der Höhe der Strafe nicht in Betracht.“Angesichts der nur auf der erschwerenden Seite ergänzten Strafzumessungsgründe, denen keine mildernden Umstände gegenüberstehen, und des hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes des maskierten und zu nächtlicher Stunde mit einem Mittäter agierenden Angeklagten sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach Paragraph 32, StGB ist die vom Erstgericht verhängte Sanktion zu milde. Die Freiheitsstrafe war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft schuld- und tatangemessen auf vier Jahre zu erhöhen, wohingegen der Berufung des Angeklagten keine Berechtigung zukommt. Eine teilweise bedingte Strafnachsicht im Sinne des Paragraph 43 a, StGB kommt schon angesichts der Höhe der Strafe nicht in Betracht.“ 1.5.2. Wegen diverser strafbarer Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz befand sich der Beschwerdeführer auch in Deutschland in Strafhaft (Jugendstrafe ein Jahr und acht Monate sowie Einheitsjugendstrafe drei Jahre). 1.5.3. In der Schweiz befand sich der Beschwerdeführer von 31.08.2015 bis 01.12.2016 in Strafhaft wegen Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz, Fälschen von Ausweisen und mehrfacher rechtswidriger Einreise. 1.5.4. Folgende Verwaltungsstrafen wurden in Österreich gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen: 1) Wegen einem Delikt nach dem FSG wurde der Beschwerdeführer am 24.01.2015 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,00 verurteilt. 2) Wegen einem Delikt nach dem FSG wurde der Beschwerdeführer am 07.06.2015 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt. 3) Wegen einem Delikt nach dem FSG wurde der Beschwerdeführer am 30.08.2015 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,00 verurteilt. 4) Wegen einem Delikt nach dem Sittenpolizeigesetz wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2017 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00 verurteilt. 5) Wegen Delikten nach dem FSG und dem KFG wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2017 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.350,00 verurteilt. 6) Wegen einem Delikt wurde der Beschwerdeführer mit seit 05.11.2018 rechtskräftigem Bescheid zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt. 1.6. Hinsichtlich des Beschwerdeführers besteht seit 09.11.2007 ein Waffenverbot. 1.7. Von 23.11.2017 bis 10.04.2019 befand sich der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen in Untersuchungshaft, seit 10.04.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Das errechnete Strafende beläuft sich auf den 29.01.2022.“…. Getroffene Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung: …….“3.4. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. …….“3.4. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9Abs.
1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.
- Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und hielt sich von September 1996 bis September 1997 und in den Jahren 2000 und 2006 für einen Urlaub in der Türkei auf. Zudem war er vier Tage Mitte Mai 2015 und 48 Stunden Anfang August 2015 in der Türkei aufhältig. In Deutschland war der Beschwerdeführer in Summe vier Jahre und acht Monate aufgrund von Haftstrafen aufhältig. Von 31.08.2015 bis 01.12.2016 war der Beschwerdeführer in der Schweiz in Haft. Abgesehen von den Aufenthalten in der Türkei, in Deutschland und in der Schweiz war der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig. 3.5.
- Eingriff in das Privat- und Familienleben Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die Eltern, die Geschwister, der Sohn, mehrere Tanten und Onkel sowie die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich leben, wobei mit niemandem ein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Haft und er war aufgrund seiner ab dem
- Lebensjahr begangenen Straftaten auch zuvor immer wieder über einen längeren Zeitraum inhaftiert. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Besuchsrecht für seinen Sohn. Wenn der Beschwerdeführer auch während der aktuellen Inhaftierung von seinem Sohn besucht wird, bestehen nichtsdestotrotz aufgrund der Haft keine solchen Kontakte, wie sie ohne der Inhaftierungen des Beschwerdeführers möglich wären. Zu seinen in Deutschland aufhältigen Kindern hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Von einer besonderen Beziehungsintensität betreffend seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder kann nicht gesprochen werden, zumal mit seiner Familie kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine besondere emotionale oder soziale Bindung dargelegt wurde. Es liegt auch in der Natur des Strafvollzuges, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung von Beziehungen sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht. Zudem vermochten selbst diese Beziehungen den Beschwerdeführer nicht von der massiven Delinquenz abzuhalten, wie die vorangegangen Verurteilungen in Österreich, Deutschland und der Schweiz zeigen. Der Beschwerdeführer hat nicht nur im Wissen um die Unsicherheit seines Aufenthaltes aufgrund seiner Straffälligkeit und damit auch der Möglichkeit seine Beziehungen im Bundesgebiet vor Ort weiterzuführen, die besagten Beziehungen aufgenommen bzw. intensiviert und zudem ein Kind gezeugt, sondern auch durch seine wiederholte Straffälligkeit dessen nachhaltigen Unwillen, diese Beziehungen zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht. Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist auch darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, jedoch nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519). Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus: Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519). Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus: Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). 3.5.
- Hinsichtlich eines möglichen Eingriffs in das Privatleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer von Geburt an in Österreich aufwuchs, aber aufgrund vieler Straftaten in Österreich, Deutschland und der Schweiz Haftstrafen zu unbedingten Haftstrafen im Ausmaß von über siebzehn Jahren verurteilt wurde. 2015/16 hielt sich der Beschwerdeführer ein Jahr in der Türkei auf und er verbrachte dort auch Urlaube. Der langjährige Aufenthalt in Österreich schlägt zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, führt aber per se noch nicht dazu, dass ein Eingriff in das Privat- und auch das Familienleben als unzulässig zu erklären wäre. Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist aber nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (VwGH 03.9.2015, Ra 2015/21/0121). Der Beschwerdeführer hielt sich - wie bereits dargelegt - überwiegend in Österreich auf und er spricht Deutsch. Obwohl Sprachkenntnisse zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029 Dass der Beschwerdeführer trotz (erstmaliger) rechtskräftig negativer Asylentscheidung (rechtskräftig am 08.09.2010) durch den Asylgerichtshof weitere drei, somit insgesamt vier, Asylanträge gestellt hat und dadurch seinen Aufenthalt zu verlängern versucht hat, wirkt nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass alle (vier) Anträge auf internationalen Schutz unbegründet waren und der Beschwerdeführer nach seinen Abschiebungen unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, ist festzustellen, dass gravierende öffentliche Interessen für einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und übt keine erlaubte Beschäftigung aus. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Auf die Einstellungszusage kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine Einstellungszusage ist auch kein Beleg für Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewähren würde, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage etwa gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. 3.5.
- Den sohin im Lichte dieser Erwägungen insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht vor allem die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwölf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, weitere strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland und der Schweiz aufweist und deshalb insgesamt zu über siebzehn Jahren Haft verurteilt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer aktuell (erst) 36 Jahre alt ist. Weiters weist er sieben Verwaltungsstrafen auf und ein Waffenverbot wurde über ihn verhängt. Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ergibt sich somit ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die erhebliche Missachtung der Strafrechtsordnung reicht jedenfalls aus, um den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in Deutschland und der Schweiz Straftaten begangen. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: einem Einreiseverbot) entgegenstehen (VwGH, 19.01.2012, 2011/23/0255; 25.04.2013, 2013/18/0056). Diese Judikatur ist nach Ansicht des BVwG auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung übertragbar (VwGH 20.03.2012, 2011/21/0298, zur Umsetzung der europ. Rückführungsrichtlinie im FrÄG 2011). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache seines Heimatlandes, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer nach wie vor Verwandte in der Türkei hat, dort Urlaube verbracht und auch ein Jahr durchgehend dort aufhältig war, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer fand sich bei seinem einjährigen Aufenthalt in der Türkei zurecht und kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in der Türkei überhaupt nicht zurechtfinden würde. Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde. Dementsprechend war der Beschwerdeführer in Österreich beispielsweise auch weder in einem Verein aktiv noch ist eine sonstige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ersichtlich. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden kann und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte bzw. sich überhaupt illegal im Bundesgebiet aufhielt, sein Interesse daran, das derart begründete Privat- und Familienleben in Österreich dauerhaft fortzusetzen. Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen auch im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen auch im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die in Österreich bestehenden Beziehungen haben daher eine Schmälerung hinzunehmen. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.“…..Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die in Österreich bestehenden Beziehungen haben daher eine Schmälerung hinzunehmen. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.“…..
- Der gegen den Bescheid des BFA vom 03.04.2017 betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl
G erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.8. Der gegen den Bescheid des BFA vom 03.04.2017 betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
- Im Gefolge dessen verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG und forderte den Beschwerdeführer auf, die beiden Fragen „Hat sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 09.05.2020 bezüglich Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich etwas geändert?“ und „Haben Sie dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwas hinzuzufügen?“ unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.
- Im Gefolge dessen verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und forderte den Beschwerdeführer auf, die beiden Fragen „Hat sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 09.05.2020 bezüglich Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich etwas geändert?“ und „Haben Sie dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwas hinzuzufügen?“ unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.
- Im Zuge der Stellungnahme vom 10.05.2021 führte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass er in Österreich geboren sei. Er habe im Bundesgebiet die allgemeine Schulpflicht absolviert und anschließend eine Malerlehre, welche er allerdings nicht abgeschlossen habe, begonnen. Des Weiteren sei er der türkischen Sprache nur rudimentär mächtig und spreche fließend Deutsch. Er sei verheiratet gewesen. Dieser Ehe sei ein gemeinsamer Sohn entsprungen, zu welchem der BF ein inniges und ausgezeichnetes Verhältnis habe. Auch zur ehemaligen Gattin pflege der BF ein gutes Verhältnis. Zum Sohn bestünde grundsätzlich reger Kontakt, wobei dieses Kontaktrecht naturgemäß derzeit aufgrund der zu verbüßenden Haftstrafe eingeschränkt sei. Allerdings wolle er auch in Zukunft für seinen Sohn da sein und für diesen sorgen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der BF sämtliche Verwandte in Österreich habe. Die Eltern würden in XXXX leben. Dort könne der BF auch nach Verbüßung der Haftstrafe wohnen. Ferner liege dem BF eine Einstellungszusage vor. Zur Türkei habe der BF überhaupt keine Bezugspunkte, zumal er dort nie gelebt habe. Die Türkei sei ihm im Grunde völlig fremd. Wie bereits erwähnt, sei der BF in Österreich aufgewachsen. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses sei eindeutig in Österreich. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung müsse somit - trotz der vielen Straftaten des BF - ganz klar davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Interessen des BF auf einen Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen würden, weshalb der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
- Im Zuge der Stellungnahme vom 10.05.2021 führte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass er in Österreich geboren sei. Er habe im Bundesgebiet die allgemeine Schulpflicht absolviert und anschließend eine Malerlehre, welche er allerdings nicht abgeschlossen habe, begonnen. Des Weiteren sei er der türkischen Sprache nur rudimentär mächtig und spreche fließend Deutsch. Er sei verheiratet gewesen. Dieser Ehe sei ein gemeinsamer Sohn entsprungen, zu welchem der BF ein inniges und ausgezeichnetes Verhältnis habe. Auch zur ehemaligen Gattin pflege der BF ein gutes Verhältnis. Zum Sohn bestünde grundsätzlich reger Kontakt, wobei dieses Kontaktrecht naturgemäß derzeit aufgrund der zu verbüßenden Haftstrafe eingeschränkt sei. Allerdings wolle er auch in Zukunft für seinen Sohn da sein und für diesen sorgen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der BF sämtliche Verwandte in Österreich habe. Die Eltern würden in römisch 40 leben. Dort könne der BF auch nach Verbüßung der Haftstrafe wohnen. Ferner liege dem BF eine Einstellungszusage vor. Zur Türkei habe der BF überhaupt keine Bezugspunkte, zumal er dort nie gelebt habe. Die Türkei sei ihm im Grunde völlig fremd. Wie bereits erwähnt, sei der BF in Österreich aufgewachsen. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses sei eindeutig in Österreich. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung müsse somit - trotz der vielen Straftaten des BF - ganz klar davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Interessen des BF auf einen Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen würden, weshalb der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Der Stellungnahme ist - für den Fall des Erhalts einer Fußfessel - eine Einstellungszusage als Reinigungskraft angeschlossen.
- Am 22.06.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Aufhebung des Ausreiseverbots [sic] und des Einreiseverbots sowie der Rückkehrentscheidung beim BFA ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde der Antrag vom 22.06.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot
§ 60
FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 78
AVG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). 12. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde der Antrag vom 22.06.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot
Paragraph 60, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). 13. Die gegen den Bescheid des BFA vom 24.11.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2022
§ 60Abs.
2 FPG, § 78 AVG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen.13. Die gegen den Bescheid des BFA vom 24.11.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2022
Paragraph 60, Absatz 2, FPG, Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. 14. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 21.12.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.14. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 21.12.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA insbesondere das Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens dem Privat-und Familienleben des BF zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH wurde insbesondere ausgeführt, bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art 8 EMRK zu unterziehen sei, sei eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege allerdings dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK gebiete.Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH wurde insbesondere ausgeführt, bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen sei, sei eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege allerdings dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebiete. Subsumierend hielt das BFA fest, dass im Fall des BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. So liege zwar zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides und der Entscheidung über die zuletzt erlassene Rückkehrentscheidung ein Zeitraum von ca. 19 Monaten. Jedoch befinde sich der BF seit 27.11.2017 durchgehend in Strafhaft. Sowohl seine Integration, als auch seine Sprachkenntnisse und die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Weder seinem Antragsvorbringen, noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht bzw. der Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot des BFA vom 17.02.2020 sei ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen gewesen. In den vorangegangenen Verfahren sei festgestellt worden, dass sein Verhalten und die damit einhergehende Gefährlichkeit den Eingriff in sein Familien- und Privatleben durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot rechtfertige. Inzwischen sei er seit 27.11.2017 durchgehend in Strafhaft und erhalte auch keinen Besuch von Familienangehörigen. Dass er geschieden und für einen Sohn unterhaltspflichtig sei, sei ebenfalls bereits mehrfach in den vorangegangen Verfahren berücksichtigt worden. Unter Bedachtnahme auf all diese Faktoren könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich wäre.
Da im Fall des BF im Übrigen weiterhin eine aufrechte - mit einem Einreiseverbot verbundene - Rückkehrentscheidung vorliege, sei
§ 59Abs.
5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.Subsumierend hielt das BFA fest, dass im Fall des BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. So liege zwar zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides und der Entscheidung über die zuletzt erlassene Rückkehrentscheidung ein Zeitraum von ca. 19 Monaten. Jedoch befinde sich der BF seit 27.11.2017 durchgehend in Strafhaft. Sowohl seine Integration, als auch seine Sprachkenntnisse und die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Weder seinem Antragsvorbringen, noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht bzw. der Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot des BFA vom 17.02.2020 sei ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen gewesen. In den vorangegangenen Verfahren sei festgestellt worden, dass sein Verhalten und die damit einhergehende Gefährlichkeit den Eingriff in sein Familien- und Privatleben durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtfertige. Inzwischen sei er seit 27.11.2017 durchgehend in Strafhaft und erhalte auch keinen Besuch von Familienangehörigen. Dass er geschieden und für einen Sohn unterhaltspflichtig sei, sei ebenfalls bereits mehrfach in den vorangegangen Verfahren berücksichtigt worden. Unter Bedachtnahme auf all diese Faktoren könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.
Da im Fall des BF im Übrigen weiterhin eine aufrechte - mit einem Einreiseverbot verbundene - Rückkehrentscheidung vorliege, sei
Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
- Mit Schriftsatz vom 18.01.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 15.
- Begründend führt die Beschwerde aus, dass eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nicht zulässig sei. Maßgebend dürfe ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Dieses müsse auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen würden, sei hierbei für sich genommen ohne Bedeutung. Dasselbe gelte für die Dauer einer Inhaftierung des Betroffenen. Die Ausweisungsverfügung dürfe nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Des Weiteren wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der BF in Österreich geboren sei. Er habe im Bundesgebiet die allgemeine Schulpflicht absolviert und anschließend eine Malerlehre, welche er allerdings nicht abgeschlossen habe, begonnen. Des Weiteren sei der BF der türkischen Sprache nur rudimentär mächtig. Er spreche fließend Deutsch. Der BF habe Straftaten im Alter von 14 und 15 Jahren - also in einer schwierigen Phase der Pubertät - begangen. Die vom BF eingegangene Ehe sei geschieden worden. Zum Sohn und zur ehemaligen Gattin pflege er ein inniges Verhältnis. Jedenfalls bestünde reger Kontakt zum Sohn. Diese Vater-Sohn-Beziehung sei für den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels von immenser Bedeutung. Wenn der BF, der Zeit seines Lebens in Österreich aufgewachsen sei, nicht in Österreich leben dürfe, werde dadurch auch das ihm zukommende Kontaktrecht zu seinem leiblichen Sohn beschnitten. Schon dies alleine sei unzulässig. Die belangte Behörde hätte zudem berücksichtigen müssen, dass auch die Eltern und viele andere Verwandte des BF in Österreich leben würden und hier den Lebensmittelpunkt hätten. Der BF habe zur Türkei überhaupt keinen Bezug mehr, zumal er in Österreich aufgewachsen sei. Eine Interessenabwägung hätte jedenfalls, trotz der zahlreichen Verurteilungen, zugunsten des BF ausfallen müssen. Was eine Aufenthaltsverfestigung betrifft, so wurde festgehalten, dass der BF in Österreich geboren sei, sodass vorausgesetzt werden könne, dass eine Bindung zu seinem Heimatstaat Türkei nicht mehr bestünde. Entscheidend sei hierfür, welche Familienangehörigen weiterhin im Heimatstaat leben würden und wie intensiv der Kontakt zu jenen Angehörigen sei. Der Lebensmittelpunkt des BF und der Angehörigen der Kernfamilie befinde sich in Österreich, insbesondere der BF und seine Eltern (Geschwister) würden über keine maßgeblichen Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen. Die ehemalige Gattin und sein Sohn seien ungarische Staatsangehörige und somit Staatsangehörige der Europäischen Union. Zwei weitere Kinder, mit denen der BF nach wie vor Kontakt pflege, würden in Deutschland leben. Weitere Verwandte des BF würden in anderen EU-Mitgliedstaaten leben. Der BF werde von seiner ehemaligen Gattin und den Eltern in der Justizanstalt immer wieder besucht. Der BF verfüge daher über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Was eine Aufenthaltsverfestigung betrifft, so wurde festgehalten, dass der BF in Österreich geboren sei, sodass vorausgesetzt werden könne, dass eine Bindung zu seinem Heimatstaat Türkei nicht mehr bestünde. Entscheidend sei hierfür, welche Familienangehörigen weiterhin im Heimatstaat leben würden und wie intensiv der Kontakt zu jenen Angehörigen sei. Der Lebensmittelpunkt des BF und der Angehörigen der Kernfamilie befinde sich in Österreich, insbesondere der BF und seine Eltern (Geschwister) würden über keine maßgeblichen Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen. Die ehemalige Gattin und sein Sohn seien ungarische Staatsangehörige und somit Staatsangehörige der Europäischen Union. Zwei weitere Kinder, mit denen der BF nach wie vor Kontakt pflege, würden in Deutschland leben. Weitere Verwandte des BF würden in anderen EU-Mitgliedstaaten leben. Der BF werde von seiner ehemaligen Gattin und den Eltern in der Justizanstalt immer wieder besucht. Der BF verfüge daher über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Nach Verbüßung der Haftstrafe werde der BF einer geregelten Arbeit nachgehen. Diesbezüglich sei auch eine Arbeitsstelle zugesichert worden. Der Aufenthalt eines Fremden führe zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen würden. In Anbetracht all dieser Umstände liege eine unverhältnismäßige Entscheidung vor.Nach Verbüßung der Haftstrafe werde der BF einer geregelten Arbeit nachgehen. Diesbezüglich sei auch eine Arbeitsstelle zugesichert worden. Der Aufenthalt eines Fremden führe zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen würden. In Anbetracht all dieser Umstände liege eine unverhältnismäßige Entscheidung vor. 15.
- Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des BFA vom 21.12.2021 aufzuheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, hilfsweise der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.15.
- Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des BFA vom 21.12.2021 aufzuheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, hilfsweise der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 15.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger aus der Türkei, gehört der türkischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
§ 46FPG zulässig sei.
Gegen den Beschwerdeführer wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020
§ 10Abs. 2, § 57 Asyl
G, § 9, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, § 46, § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 9, § 53 Abs. 3 Z 5, § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 08.05.2020 in Rechtskraft.Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020
Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 55, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 08.05.2020 in Rechtskraft. Feststellungen aus dem Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2020 zur Integration des BF: 1.
- […] Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und besuchte hier den Kindergarten sowie die Pflicht- bzw. Sonderschule. Er spricht Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer weist eine einfache Bildung und niedrige Intelligenz auf. […] Eine begonnene Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer abgebrochen und war anschließend in Österreich insgesamt ca. elf Monate als Hilfsarbeiter tätig. Er hat unter anderem in einer Stickerei, als Maurer sowie als Gehilfe in einem Imbiss gearbeitet. Für den Beschwerdeführer besteht eine Einstellungszusage als Autoverkäufer. In Österreich leben die Eltern, ein Zwillingsbruder, zwei Schwestern und mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers. 1.
- Von 2010 bis 2013 war der Beschwerdeführer mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Beziehung stammt ein Sohn, welcher 2011 in Österreich geboren wurde und ungarischer Staatsangehöriger ist. Es besteht ein Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn, von welchem auch aktuell Gebrauch gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere Kinder die in Deutschland leben (zehn und sechzehn Jahre alt), zu denen der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt pflegt. 1.
- In der Türkei sind mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers aufhältig. Von September 1996 bis September 1997 hielt sich der Beschwerdeführer in der Türkei auf, so wie auch zu Urlaubszwecken in den Jahren 2000 und
- Weiters vier Tage Mitte Mai 2015 und 48 Stunden Anfang August
- 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über im Reisepass seiner Mutter eingetragene Aufenthaltstitel für Österreich, ab 22.03.1990 verfügte der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.02.2009 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und am 11.07.2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals in die Türkei abgeschoben. Er hielt sich dort für zwei Wochen auf und reiste danach illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.01.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in die Türkei abgeschoben und reiste am 07.04.2011 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Das unbefristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot der BH XXXX wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.05.2013 wieder aufgehoben. Von 20.11.2014 bis 19.11.2015 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich. In der Schweiz wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot ausgesprochen, welches von 10.10.2016 bis 09.10.2024 gültig ist. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über im Reisepass seiner Mutter eingetragene Aufenthaltstitel für Österreich, ab 22.03.1990 verfügte der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 26.02.2009 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und am 11.07.2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals in die Türkei abgeschoben. Er hielt sich dort für zwei Wochen auf und reiste danach illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.01.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in die Türkei abgeschoben und reiste am 07.04.2011 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Das unbefristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 21.05.2013 wieder aufgehoben. Von 20.11.2014 bis 19.11.2015 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich. In der Schweiz wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot ausgesprochen, welches von 10.10.2016 bis 09.10.2024 gültig ist. 1.
- Als Vierzehnjähriger wurde der Beschwerdeführer das erste Mal in Österreich straffällig. Insgesamt bestehen 12 strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers: 13) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.01.1999 (rechtskräftig seit 14.01.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Sachbeschädigung, der Hehlerei und der gefährlichen Drohung
§ 127, 128 Abs 1/2, 129/1 U2, 15, § 136/1 U2, 125, 164/2, 107/1 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 13) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.01.1999 (rechtskräftig seit 14.01.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Sachbeschädigung, der Hehlerei und der gefährlichen Drohung
Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 2, 129 /, eins, U2, 15, Paragraph 136 /, eins, U2, 125, 164/2, 107/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 14) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.1999 (rechtskräftig seit 27.04.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, Verleumdung und des Vergehens der dauernden Sachentziehung
§ 127, 128 Abs 1/2, 129/1 U2, 15, § 136/1 St
GB, § 27/1 SMG, § 297/1, 135/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 14) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.04.1999 (rechtskräftig seit 27.04.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, Verleumdung und des Vergehens der dauernden Sachentziehung
Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 2, 129 /, eins, U2, 15, Paragraph 136 /, eins, StGB, Paragraph 27 /, eins, SMG, Paragraph 297 /, eins, 135 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 15) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.07.2000 (rechtskräftig seit 06.07.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, fahrlässiger Körperverletzung, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Körperverletzung, der Fälschung eines Beweismittels, der Hehlerei, der Beleidigung und des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften
§15
, 127, 128 Abs 1/2, 129/2, § 107/1 U2, § 15, 269/1, § 88/1 U3 (81/1), 88/4 (81/1), 136/1 U2, 83/2, 293/1, 164/2, 115/1 StGB, § 27/1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je ATS 50,00 verurteilt (Jugendstraftat).15) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.07.2000 (rechtskräftig seit 06.07.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, fahrlässiger Körperverletzung, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Körperverletzung, der Fälschung eines Beweismittels, der Hehlerei, der Beleidigung und des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften
§15
, 127, 128 Absatz eins /, 2, 129 /, 2,, Paragraph 107 /, eins, U2, Paragraph 15, 269 /, eins,, Paragraph 88 /, eins, U3 (81/1), 88/4 (81/1), 136/1 U2, 83/2, 293/1, 164/2, 115/1 StGB, Paragraph 27 /, eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je ATS 50,00 verurteilt (Jugendstraftat). 16) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.10.2000 (rechtskräftig seit 06.10.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
§ 127, 15 St
GB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ATS 40,00 verurteilt (Jugendstraftat, Zusatzstrafe). 16) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.10.2000 (rechtskräftig seit 06.10.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
Paragraph 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ATS 40,00 verurteilt (Jugendstraftat, Zusatzstrafe). 17) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.05.2001 (rechtskräftig seit 31.05.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der bewaffneten Verbindung
§ 127, 128 Abs 1/4, 129/1, 229/1, 297/1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 17) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.05.2001 (rechtskräftig seit 31.05.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der bewaffneten Verbindung
Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 229 /, eins, 297 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 18) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2003 (rechtskräftig seit 29.01.2003) wurde der Beschwerdeführer als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen
§ 127, 128 Abs 1/4, 129/1, 15, 12 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 18) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2003 (rechtskräftig seit 29.01.2003) wurde der Beschwerdeführer als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen
Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 15, 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 19) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.12.2007 (rechtskräftig seit 19.12.2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, des Verbrechens der Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrsetzung großer Mengen von Suchtgift, des Vergehen des Diebstahles und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
§ 27/1 (1.2. Fall), 28/2 (2.3.4. Fall) SMG, § 127, 298/1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 19) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.12.2007 (rechtskräftig seit 19.12.2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, des Verbrechens der Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrsetzung großer Mengen von Suchtgift, des Vergehen des Diebstahles und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
Paragraph 27 /, eins, (1.
- Fall), 28/2 (2.3.
- Fall) SMG, Paragraph 127, 298 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 20) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.01.2008 (rechtskräftig seit 29.01.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Betruges, der Verleumdung und der versuchten Nötigung
§ 83/1, 107/1, 146, 297/1, §15, 105 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 20) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.01.2008 (rechtskräftig seit 29.01.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Betruges, der Verleumdung und der versuchten Nötigung
Paragraph 83 /, eins, 107 /, eins, 146, 297 /, eins,, §15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 21) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2008 (rechtskräftig seit 13.03.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen Verleumdung
§ 297Abs 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 21) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2008 (rechtskräftig seit 13.03.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 22) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2011 (rechtskräftig seit 11.10.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs 1 und 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 22) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.10.2011 (rechtskräftig seit 11.10.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 23) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.11.2011 (rechtskräftig seit 07.11.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§§ 83(1), 229 (1), 127 und 89 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 23) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.11.2011 (rechtskräftig seit 07.11.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Paragraphen 83,
(1), 229
(1), 127 und 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 24) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.09.2018 (rechtskräftig seit 10.04.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung
§ 87(1) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 24) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.09.2018 (rechtskräftig seit 10.04.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung
Paragraph 87,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1.5.1. Das Landesgericht XXXX führte im erstinstanzlichen Urteil vom 27.09.2018 zur unter 12) gelisteten Verurteilung auszugsweise wie folgt aus:1.5.1. Das Landesgericht römisch 40 führte im erstinstanzlichen Urteil vom 27.09.2018 zur unter 12) gelisteten Verurteilung auszugsweise wie folgt aus: „Am XXXX war XXXX gegen 01:30 Uhr auf dem Nachhauseweg. Sein Kollege XXXX ließ ihn bei seinem Wohnort in Lustenau aussteigen und fuhr weiter. Als XXXX gerade das Wohnhaus betreten wollte, traten von der Seite zwei dunkel gekleidete und maskierte Angreifer mit Handschuhen an ihn heran und attackierten ihn. Sie schlugen ihn von vorne und hinten mit Eisenstangen. XXXX setzte sich so gut er konnte zur Wehr, wobei es ihm zeitweise gelang die Angreifer auf Distanz zu halten. Plötzlich nahm er bei einem der Angreifer eine Waffe wahr, wobei nicht feststellbar ist, um was für eine Waffe es sich gehandelt hat. Der Angreifer begann mit der Waffe herum zu hantierten, dabei fiel auch eine Patrone zu Boden. XXXX wollte daraufhin auf diesen Angreifer losgehen. Dieser versetzte ihm jedoch mit der Waffe einen Schlag gegen die Schläfe. Danach hob er seine Maske und XXXX erkannte den Angeklagten, der damals einen Bart trug und nannte bzw fluchte dessen Namen. Gleichzeitig hatte er zuvor auch von hinten einen Schlag erhalten.„Am römisch 40 war römisch 40 gegen 01:30 Uhr auf dem Nachhauseweg. Sein Kollege römisch 40 ließ ihn bei seinem Wohnort in Lustenau aussteigen und fuhr weiter. Als römisch 40 gerade das Wohnhaus betreten wollte, traten von der Seite zwei dunkel gekleidete und maskierte Angreifer mit Handschuhen an ihn heran und attackierten ihn. Sie schlugen ihn von vorne und hinten mit Eisenstangen. römisch 40 setzte sich so gut er konnte zur Wehr, wobei es ihm zeitweise gelang die Angreifer auf Distanz zu halten. Plötzlich nahm er bei einem der Angreifer eine Waffe wahr, wobei nicht feststellbar ist, um was für eine Waffe es sich gehandelt hat. Der Angreifer begann mit der Waffe herum zu hantierten, dabei fiel auch eine Patrone zu Boden. römisch 40 wollte daraufhin auf diesen Angreifer losgehen. Dieser versetzte ihm jedoch mit der Waffe einen Schlag gegen die Schläfe. Danach hob er seine Maske und römisch 40 erkannte den Angeklagten, der damals einen Bart trug und nannte bzw fluchte dessen Namen. Gleichzeitig hatte er zuvor auch von hinten einen Schlag erhalten. Aufgrund des Tumultes und der Hilfeschreie des XXXX war der Nachbar XXXX auf das Geschehen aufmerksam geworden. XXXX der nebenan wohnte, ging auf den Balkon und schrie nach unten was los ist. Als er sah wie zwei Personen auf XXXX einschlugen ging er zurück in die Wohnung, zog sich an und eilte zum Opfer. Die Angreifer waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort. Auch die Ehegattin des Ahmet Yalcin, die kurz vor dem Nachhausekommen ihres Mannes noch mit diesem telefoniert hatte, sah vom Fenster ihrer Wohnung im dritten Stock, wie zwei Personen auf ihren Mann einschlugen. Weder sie noch XXXX konnten einen der Angreifer identifizieren. Aufgrund des Tumultes und der Hilfeschreie des römisch 40 war der Nachbar römisch 40 auf das Geschehen aufmerksam geworden. römisch 40 der nebenan wohnte, ging auf den Balkon und schrie nach unten was los ist. Als er sah wie zwei Personen auf römisch 40 einschlugen ging er zurück in die Wohnung, zog sich an und eilte zum Opfer. Die Angreifer waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort. Auch die Ehegattin des Ahmet Yalcin, die kurz vor dem Nachhausekommen ihres Mannes noch mit diesem telefoniert hatte, sah vom Fenster ihrer Wohnung im dritten Stock, wie zwei Personen auf ihren Mann einschlugen. Weder sie noch römisch 40 konnten einen der Angreifer identifizieren. Noch in der selben Nacht im Krankenhaus und auch am nächsten Tag gab XXXX sowohl seiner Frau als auch XXXX gegenüber an, dass er einen der Täter erkannt hat und dass es sich bei einem der Täter um den Angeklagten gehandelt hat. Auch den am Tatort eintreffenden Beamten nannte er den Namen des Angeklagten, die unverzüglich die Fahndung nach diesem in die Wege leiteten, wobei der Angeklagte erst am 23.11.2017 festgenommen werden konnte. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme konnte auf dem Vorplatz des Wohnobjektes eine nicht abgefeuerte Patrone (Kaliber 9 x 19
- mm)sichergestellt werden. Noch in der selben Nacht im Krankenhaus und auch am nächsten Tag gab römisch 40 sowohl seiner Frau als auch römisch 40 gegenüber an, dass er einen der Täter erkannt hat und dass es sich bei einem der Täter um den Angeklagten gehandelt hat. Auch den am Tatort eintreffenden Beamten nannte er den Namen des Angeklagten, die unverzüglich die Fahndung nach diesem in die Wege leiteten, wobei der Angeklagte erst am 23.11.2017 festgenommen werden konnte. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme konnte auf dem Vorplatz des Wohnobjektes eine nicht abgefeuerte Patrone (Kaliber 9 x 19
- mm)sichergestellt werden. XXXX hatte zum Tatzeitpunkt eine Alkoholkonzentration von 0,00 Promille im Blut. Darüber hinaus belegt der Nachweis von Cannabinoiden den Konsum von Haschisch, Marihuana oder anderer THC-hältiger Produkte und der Nachweis von Benzoylecgonin und Methylecgonin den stattgefundenen Konsum von Kokain oder Crack. Ob XXXX dadurch beeinträchtigt war, kann nicht festgestellt werden. römisch 40 hatte zum Tatzeitpunkt eine Alkoholkonzentration von 0,00 Promille im Blut. Darüber hinaus belegt der Nachweis von Cannabinoiden den Konsum von Haschisch, Marihuana oder anderer THC-hältiger Produkte und der Nachweis von Benzoylecgonin und Methylecgonin den stattgefundenen Konsum von Kokain oder Crack. Ob römisch 40 dadurch beeinträchtigt war, kann nicht festgestellt werden. Durch die Schläge mit der Eisenstange und der Waffe erlitt XXXX einen Rippenserienbruch der Rippen 7 bis 9 an der linken Brustkorbhälfte, einen offenen Bruch der rechten Elle, Quetsch-Riss-Verletzungen am Kopf und mehrere kratzerartige Hautläsionen, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen.Durch die Schläge mit der Eisenstange und der Waffe erlitt römisch 40 einen Rippenserienbruch der Rippen 7 bis 9 an der linken Brustkorbhälfte, einen offenen Bruch der rechten Elle, Quetsch-Riss-Verletzungen am Kopf und mehrere kratzerartige Hautläsionen, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen. Dem Angeklagten kam es darauf an XXXX durch die Schläge mit einer Eisenstange und mit einer Waffe eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dem Angeklagten kam es darauf an römisch 40 durch die Schläge mit einer Eisenstange und mit einer Waffe eine schwere Körperverletzung zuzufügen. […] Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Tatgeschehen, einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts und den Angaben des XXXX und sind dem Angeklagten zu unterstellen. Ein anderer Schluss lässt sich aus dem Verhalten nicht ziehen.Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Tatgeschehen, einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts und den Angaben des römisch 40 und sind dem Angeklagten zu unterstellen. Ein anderer Schluss lässt sich aus dem Verhalten nicht ziehen. Die Absicht des Angeklagten XXXX eine schwere Körperverletzung zuzufügen, lässt sich, neben den bereits ausgeführten Überlegungen aus folgendem Aspekt ableiten:Die Absicht des Angeklagten römisch 40 eine schwere Körperverletzung zuzufügen, lässt sich, neben den bereits ausgeführten Überlegungen aus folgendem Aspekt ableiten: Wer, wie der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter mit einer Eisenstange bewaffnet, eine Person vor deren Wohnhaus abfängt und dann zielgerichtet auf diese einschlägt, sowie dieser noch mit einer Waffe gegen den Kopf schlägt, dem kann es nur darauf ankommen, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Ein anderer Schluss wäre lebensfremd. […] Bei der Strafbemessung waren keine Milderungsgründe zu berücksichtigen. Erschwerend waren demgegenüber die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB sowie die Begehung als Mittäter. Ausgehend vom Schuldgehalt und vom objektiven Tatunwert sowie unter Berücksichtigung der genannten Erschwerungsgründe und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ist beim Angeklagten bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren schuld- und tatangemessen. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe