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{'item': 'L516 2250435-1'}

Obsah (8)§ 18§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL516 2250435-1 Spruch, L516 2250435-1/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte – nach Gewährung von schriftlichem Parteiengehör –mit Bescheid vom 10.12.2021 (I.) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (II.)

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei, erließ (IV.) gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte (V.)

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und sprach (VI.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte – nach Gewährung von schriftlichem Parteiengehör –mit Bescheid vom 10.12.2021 (römisch eins.) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch zwei.)

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte (römisch drei.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei, erließ (römisch vier.) gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte (römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und sprach (römisch sechs.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

  1. Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsverfahrensakt des BFA enthält zwar eine Übernahmebestätigung des Beschwerdeführers über eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.10.2021“, doch aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer vom BFA Parteiengehör tatsächlich gewährt wurde und worin das Ergebnis jener Beweisaufnahme bestand. (AS 9) 1.2 Der angefochtene Bescheid enthält zudem überhaupt keine Feststellungen des BFA zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers (Bescheid 10.12.2021). Auch in dem vom BFA vorgelegten und vollständig durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Verfahren (Aktenseiten 1-117) sind keine Länderinformationen oder Länderfeststellungen enthalten, sodass diese auch einer Überprüfung nicht zugänglich sind. Länderfeststellungen finden sich ausschließlich in dem über dreieinhalb Jahre alten Bescheid des BFA vom 24.04.2018 zum rechtskräftig abgeschlossenem dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.
  2. Beweiswürdigung 2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) bzw Seiten des Bescheides angeführt sind.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 18 Abs 5 FPG)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Paragraph 18, Absatz 5, FPG) 3.1 Das BFA führt im angefochtenen Bescheid unter der Überschrift „Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat:“ aus, dass "[d]ie Staatendokumentation des BFA […] hinreichend im Hinblick auf Ihre Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen“ worden sei. (Bescheid S 6) Diese begründungslose Aussage des BFA vermag den Anforderungen an eine willkürfreie Begründung jedoch nicht zu genügen. Die weiteren Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach „die Feststellungen zu […] Herkunftsstaat […] auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA“ basieren würden (Bescheid S 10), erweisen sich somit als unrichtig, zumal gerade keine Feststellungen getroffen wurden. Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung des BFA selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die das BFA treffende Begründungspflicht verstoßen. 3.2 Ohne die erforderliche Sanierung der festgestellten gravierenden Feststellungs- und Ermittlungs- und Begründungsmängel des BFA kann in Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. 3.3 Es wird daher

§ 18

Abs 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.3 Es wird daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs 7 BFA-VG entfallen.4.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Revision

  1. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  2. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2250435.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.