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{'item': 'L517 2246074-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL517 2246074-1 Spruch, L 517 2246074-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38,, und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.01.2021 Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) und XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei – „bB“)13.01.2021 Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) und römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei – „bB“) 18.05.2021 – Stellenangebot des AMS an bB als Erzieherin beim Salzburger Jugendherbergswerk, Team XXXX 18.05.2021 – Stellenangebot des AMS an bB als Erzieherin beim Salzburger Jugendherbergswerk, Team römisch 40 23.05.2021 – Rückmeldung der bB an AMS bezüglich Bewerbung auf angebotene Stelle ( XXXX )23.05.2021 – Rückmeldung der bB an AMS bezüglich Bewerbung auf angebotene Stelle ( römisch 40 ) Anfang Juni 2021 – Bewerbung der bB für eine Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX und anschließendes Gespräch mit dem Heimleiter, Angebot an bB, sich als Heimleiterin in XXXX zu bewerbenAnfang Juni 2021 – Bewerbung der bB für eine Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 und anschließendes Gespräch mit dem Heimleiter, Angebot an bB, sich als Heimleiterin in römisch 40 zu bewerben Juni 2021 – Bewerbungsgespräch der bB mit Herrn XXXX in XXXX , Absage des für 09.06.2021 geplanten Vorstellungsgesprächs mit Herrn XXXX Juni 2021 – Bewerbungsgespräch der bB mit Herrn römisch 40 in römisch 40 , Absage des für 09.06.2021 geplanten Vorstellungsgesprächs mit Herrn römisch 40 25.06.2021 – Rückmeldung des Dienstgebers bezüglich Stelle als Heimleiterin, dass Dienstverhältnis an den Gehaltsvorstellungen der bP gescheitert ist 29.06.2021 – Stellungnahme der bP an AMS 13.07.2021 – Bescheid der bB 05.07.2021 – Telefonat des AMS mit potentiellem Dienstgeber 21.07.2021 – Beschwerde der bP 05.08.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 19.08.2021 – Vorlageantrag der bP und Vorlage Bestätigung über geringfügige Beschäftigung an AMS 06.09.2021 – Vorlage der Beschwerde beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP war zuletzt vom 01.07.2016 bis zum 31.07.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.08.2019 bis zum 11.08.2020 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit dem 12.08.2020 bezieht sie Notstandshilfe. Seit 01.04.2021 steht die bP laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei XXXX .Die bP war zuletzt vom 01.07.2016 bis zum 31.07.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.08.2019 bis zum 11.08.2020 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit dem 12.08.2020 bezieht sie Notstandshilfe. Seit 01.04.2021 steht die bP laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 . Die bP verfügt über eine AHS-Matura und Praxis als Erzieherin. In der Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2021 wurde dokumentiert, dass die Vermittlung der bP durch die fehlende Ausbildung im Sozialbereich als Sozialpädagogin erschwert wird. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Erzieherin bzw. Büroangestellte oder im Hilfs- und Anlernbereich nach den Notstandshilferichtlinien unterstützen werde. Bezüglich der Kommunikation und des Informationsaustausches wurde vereinbart, dass dies über das eAMS-Konto erfolgen solle. Am 18.05.2021 wurde der bP ein Stellenangebot als Erzieherin beim XXXX , Team XXXX übermittelt (Auftragsnummer 13562594). Zum Aufgabenbereich sollte das betreute Wohnen und Lernen mit Berufsschüler_innen, sozialpädagogische Betreuung, Freitzeitpädagogik, Ansprechpartner_in bei auftretenden Problemen und Beaufsichtigung der Jugendlichen und die Organisation von Aktivitäten wie z.B. Spieltumieren, Workshops usw. gehören.Am 18.05.2021 wurde der bP ein Stellenangebot als Erzieherin beim römisch 40 , Team römisch 40 übermittelt (Auftragsnummer 13562594). Zum Aufgabenbereich sollte das betreute Wohnen und Lernen mit Berufsschüler_innen, sozialpädagogische Betreuung, Freitzeitpädagogik, Ansprechpartner_in bei auftretenden Problemen und Beaufsichtigung der Jugendlichen und die Organisation von Aktivitäten wie z.B. Spieltumieren, Workshops usw. gehören. Gefordert waren u.a. Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität und Professionalität. Eine Bewerbung sollte bevorzugt über das Online-Formular erfolgen. Geboten wurde ein Entgelt von € 1.900,00 brutto pro Monat für 40 Wochenstunden. Überzahlung möglich nach Qualifikation und Praxis. Die bP las den Vermittlungsvorschlag noch am selben Tag und gab am 23.05.2021 die Rückmeldung an das AMS, dass sie sich beworben habe. Ein für 09.06.2021 vereinbartes Bewerbungsgespräch mit Herrn XXXX bezüglich der zugewiesenen Stelle im Team XXXX fand aufgrund der Information der bP, dass geprüft werde, ob sie die Stelle als Heimleiterin in XXXX bekommen könne, nicht statt. Ein für 09.06.2021 vereinbartes Bewerbungsgespräch mit Herrn römisch 40 bezüglich der zugewiesenen Stelle im Team römisch 40 fand aufgrund der Information der bP, dass geprüft werde, ob sie die Stelle als Heimleiterin in römisch 40 bekommen könne, nicht statt. Am 25.06.2021 informierte die bP das AMS, dass sie eine Absage aufgrund der Entlohnung erhalten hätte. Die bP setzte in der Folge keinerlei Schritte mehr, um den Bewerbungsprozess bezüglich des Stellenvorschlags „Team XXXX “ wieder in Gang zu setzen.Die bP setzte in der Folge keinerlei Schritte mehr, um den Bewerbungsprozess bezüglich des Stellenvorschlags „Team römisch 40 “ wieder in Gang zu setzen. Am 25.06.2021 erhielt das AMS vom potentiellen Dienstgeber die Rückmeldung, dass das Dienstverhältnis sofort zustande gekommen wäre, es jedoch an den Gehaltsvorstellungen der bP gescheitert sei, sie hätte € 4.000,-- verlangt. Am 29.06.2021 übermittelte die bP dem AMS die Stellungnahme: „vom AMS habe ich für die Jugendherbergen in XXXX und XXXX einen Vermittlungsvorschlag bekommen.Am 29.06.2021 übermittelte die bP dem AMS die Stellungnahme: „vom AMS habe ich für die Jugendherbergen in römisch 40 und römisch 40 einen Vermittlungsvorschlag bekommen. Ich habe mich bei beiden beworben und eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommen. Zuerst war ich in XXXX . Dort hat mich der derzeitige Heimleiter gefragt, warum ich mich nicht als Heimleiterin bewerbe, da er aufhört. Dies habe ich gemacht und war bei Herrn XXXX in XXXX zu einem Gespräch.Ich habe mich bei beiden beworben und eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommen. Zuerst war ich in römisch 40 . Dort hat mich der derzeitige Heimleiter gefragt, warum ich mich nicht als Heimleiterin bewerbe, da er aufhört. Dies habe ich gemacht und war bei Herrn römisch 40 in römisch 40 zu einem Gespräch. Wir haben über Dienstzeiten und Gehälter gesprochen. Leider besteht keine Möglichkeit dies etwas attraktiver zu gestalten. Kurz darauf habe ich eine Absage bekommen. Da alles unter einer Geschäftsführung läuft, gehe ich davon aus, dass in der XXXX dieselben Eckdaten gelten. Ich möchte klarstellen, dass ich sehr wohl bereit bin als Erzieherin zu arbeiten und hoffe meine Stellungnahme ist für Sie ausreichend. Ansonsten können wir gerne ein Telefonat oder einen persönlichen Termin vereinbaren.“Da alles unter einer Geschäftsführung läuft, gehe ich davon aus, dass in der römisch 40 dieselben Eckdaten gelten. Ich möchte klarstellen, dass ich sehr wohl bereit bin als Erzieherin zu arbeiten und hoffe meine Stellungnahme ist für Sie ausreichend. Ansonsten können wir gerne ein Telefonat oder einen persönlichen Termin vereinbaren.“ Herr XXXX gab am 05.07.2021 dem AMS telefonisch bekannt, dass sich die bP ursprünglich in XXXX als Erzieherin beworben hätte. Dort sei aber auch ein Heimleiter gesucht worden, da der damalige Heimleiter in Pension gehe.Herr römisch 40 gab am 05.07.2021 dem AMS telefonisch bekannt, dass sich die bP ursprünglich in römisch 40 als Erzieherin beworben hätte. Dort sei aber auch ein Heimleiter gesucht worden, da der damalige Heimleiter in Pension gehe. Im Zuge des Gespräches hätte der damalige Heimleiter der bP angeboten seine Nachfolgerin zu werden, weil sie seiner Meinung nach gut in diese Position gepasst hätte. Daher sei das Bewerbungsgespräch in XXXX bei ihm vereinbart worden. In diesem Gespräch hätte die bP € 4.200,-- brutto verlangt und angegeben, dass das auch nicht verhandelbar sei, weil sie jedenfalls so viel benötigen würde. Herr XXXX hätte € 2.800,-- brutto angeboten.Im Zuge des Gespräches hätte der damalige Heimleiter der bP angeboten seine Nachfolgerin zu werden, weil sie seiner Meinung nach gut in diese Position gepasst hätte. Daher sei das Bewerbungsgespräch in römisch 40 bei ihm vereinbart worden. In diesem Gespräch hätte die bP € 4.200,-- brutto verlangt und angegeben, dass das auch nicht verhandelbar sei, weil sie jedenfalls so viel benötigen würde. Herr römisch 40 hätte € 2.800,-- brutto angeboten. Die Position als Heimleiterin wäre ab 01.07.2021 zu besetzen gewesen. Die bP hätte auch angegeben, gar nicht sofort anfangen zu können, da sie auf geringfügiger Basis in einem Biobetrieb mitarbeiten würde und aktuell keine Zeit hätte. Mit Bescheid vom 13.07.2021 sprach die bB aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.07.2021 – 10.08.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen führte die Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht nachgewiesen werden.Mit Bescheid vom 13.07.2021 sprach die bB aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 01.07.2021 – 10.08.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen führte die Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht nachgewiesen werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der bB vom 21.07.2021 in der sie unter anderem ausführt, sie hätte sich auf die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX XXXX und gleichzeitig auf die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX beworben. Ihr erster Kontakt hätte mit dem Heimleiter der Jugendherberge XXXX , Herrn XXXX , stattgefunden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der bB vom 21.07.2021 in der sie unter anderem ausführt, sie hätte sich auf die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 römisch 40 und gleichzeitig auf die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 beworben. Ihr erster Kontakt hätte mit dem Heimleiter der Jugendherberge römisch 40 , Herrn römisch 40 , stattgefunden. Er hätte ihr mitgeteilt, dass auch eine Nachfolgerin für seine Stelle als Heimleiter gesucht würde und sie aus seiner Sicht für diese Stelle gut geeignet gewesen wäre. Da diese Möglichkeit für sie noch interessanter gewesen sei als die Stelle einer Erzieherin, hätte sie Interesse bekundet. Parallel sollte ein Bewerbungstermin für die Stelle als Erzieherin in der XXXX am 09.06.2021 bei Herrn XXXX stattfinden.Er hätte ihr mitgeteilt, dass auch eine Nachfolgerin für seine Stelle als Heimleiter gesucht würde und sie aus seiner Sicht für diese Stelle gut geeignet gewesen wäre. Da diese Möglichkeit für sie noch interessanter gewesen sei als die Stelle einer Erzieherin, hätte sie Interesse bekundet. Parallel sollte ein Bewerbungstermin für die Stelle als Erzieherin in der römisch 40 am 09.06.2021 bei Herrn römisch 40 stattfinden. Sie hätte Herrn XXXX vor diesem Termin kontaktiert, um ihn zu informieren, dass derzeit noch geprüft würde, ob sie die Stelle als Heimleiterin in XXXX bekommen könnte. Er hätte ihr gesagt, dass es in Ordnung sei und damit der Termin bei ihm vorläufig hinfällig sei.Sie hätte Herrn römisch 40 vor diesem Termin kontaktiert, um ihn zu informieren, dass derzeit noch geprüft würde, ob sie die Stelle als Heimleiterin in römisch 40 bekommen könnte. Er hätte ihr gesagt, dass es in Ordnung sei und damit der Termin bei ihm vorläufig hinfällig sei. Die Stelle in XXXX hätte sie nicht bekommen. Auch wenn sie die Stelle in XXXX vorgezogen hätte, würde das nicht bedeuten, dass sie nicht bereit sei, die alternative Beschäftigung als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX zu akzeptieren. Sie würde sich über ein Bewerbungsgespräch für diese Stelle freuen.“Die Stelle in römisch 40 hätte sie nicht bekommen. Auch wenn sie die Stelle in römisch 40 vorgezogen hätte, würde das nicht bedeuten, dass sie nicht bereit sei, die alternative Beschäftigung als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 zu akzeptieren. Sie würde sich über ein Bewerbungsgespräch für diese Stelle freuen.“ Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 05.08.2021 wurde die Beschwerde der bP gem. § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung des Sachverhalts führte die bB begründend aus, dass das Beschäftigungsverhältnis bei Jugendherberge Salzburg nicht zustande gekommen sei, da die bP die ihr angebotenen € 2.800,-- nicht akzeptiert habe sondern € 4.200,-- verlangt habe. Zusätzlich habe sie noch angegeben, aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht sofort verfügbar zu sein. Beide Aussagen seien für sich jeweils Grund für das Nichtzustandekommen der zumutbaren Beschäftigung bei der Jugendherberge Salzburg, was eine Sanktion gem. § 10 AlVG nach sich ziehen würde.Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 05.08.2021 wurde die Beschwerde der bP gem. Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung des Sachverhalts führte die bB begründend aus, dass das Beschäftigungsverhältnis bei Jugendherberge Salzburg nicht zustande gekommen sei, da die bP die ihr angebotenen € 2.800,-- nicht akzeptiert habe sondern € 4.200,-- verlangt habe. Zusätzlich habe sie noch angegeben, aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht sofort verfügbar zu sein. Beide Aussagen seien für sich jeweils Grund für das Nichtzustandekommen der zumutbaren Beschäftigung bei der Jugendherberge Salzburg, was eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG nach sich ziehen würde. Umstände, wie z. B. eine nachträgliche Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen. Die bP stellte am 19.08.2021 einen Vorlageantrag und führte darin unter anderem aus: „Aufgrund des Umfangs der Steile als Heimleitung (Verantwortung für über 100 Mitarbeiter, Verantwortung für den gesamten Heimbetrieb sowie den Hotelbetrieb im Sommer), meiner einschlägigen Erfahrung in diesem Bereich sowie meiner Bereitschaft, für diese Arbeit vollen Einsatz zu leisten, habe ich ein Wunschgehalt von Euro 4.200,00 brutto genannt. Dabei handelt es sich um ein branchenübliches Gehalt für Heimleiter von vergleichbaren Heimen. Ich habe ausdrücklich gesagt, dass es sich dabei um ein Wunschgehalt handelt, nicht um eine Gehaltsforderung. Dass diese Vorstellung nicht verhandelbar sei, habe ich zu keinem Zeitpunkt angegeben. Unrichtig ist weiters, dass mir Herr XXXX Euro 2.800,00 angeboten hätte. Auf meinen Gehaltswunsch hat er lediglich geantwortet, dass dies schwierig wäre. Ein Gegenangebot hat er mir nicht gemacht. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Zustandekommen des Dienstverhältnisses an meiner Gehaltsvorstellung gescheitert ist.„Aufgrund des Umfangs der Steile als Heimleitung (Verantwortung für über 100 Mitarbeiter, Verantwortung für den gesamten Heimbetrieb sowie den Hotelbetrieb im Sommer), meiner einschlägigen Erfahrung in diesem Bereich sowie meiner Bereitschaft, für diese Arbeit vollen Einsatz zu leisten, habe ich ein Wunschgehalt von Euro 4.200,00 brutto genannt. Dabei handelt es sich um ein branchenübliches Gehalt für Heimleiter von vergleichbaren Heimen. Ich habe ausdrücklich gesagt, dass es sich dabei um ein Wunschgehalt handelt, nicht um eine Gehaltsforderung. Dass diese Vorstellung nicht verhandelbar sei, habe ich zu keinem Zeitpunkt angegeben. Unrichtig ist weiters, dass mir Herr römisch 40 Euro 2.800,00 angeboten hätte. Auf meinen Gehaltswunsch hat er lediglich geantwortet, dass dies schwierig wäre. Ein Gegenangebot hat er mir nicht gemacht. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Zustandekommen des Dienstverhältnisses an meiner Gehaltsvorstellung gescheitert ist. Auch dass ich gesagt hätte, nicht sofort anfangen zu können, da ich auf geringfügiger Basis in einem Biobetrieb mitarbeite und aktuell keine Zeit habe, ist unrichtig. Ich habe im Bewerbungsgespräch deutlich gemacht, dass ich diese geringfügige Beschäftigung beenden würde, sollte ich die Stelle bekommen. Außerdem ist unrichtig, dass ich zu einem potentiellen Dienstgeber gesagt hätte, dass ich noch das Ergebnis einer anderen Bewerbung abwarten wolle, bevor ich mich um die angebotene Stelle bewerbe. Ich habe mich auf die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX beworben. Für das Bewerbungsgespräch wurde ein Termin am 09.06.2021 vereinbart. Vor diesem Termin habe ich Herrn XXXX informiert, dass ich mich für die Stelle als Heimleiterin in XXXX bewerbe.“Außerdem ist unrichtig, dass ich zu einem potentiellen Dienstgeber gesagt hätte, dass ich noch das Ergebnis einer anderen Bewerbung abwarten wolle, bevor ich mich um die angebotene Stelle bewerbe. Ich habe mich auf die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 beworben. Für das Bewerbungsgespräch wurde ein Termin am 09.06.2021 vereinbart. Vor diesem Termin habe ich Herrn römisch 40 informiert, dass ich mich für die Stelle als Heimleiterin in römisch 40 bewerbe.“ Mit dem Vorlageantrag legte die bP eine Bestätigung der Firma XXXX vom 19.08.2021 über ihre geringfügige Beschäftigung vor, der zu entnehmen ist, dass sie dieses Dienstverhältnis jederzeit beenden könne, sobald sie eine fixe Zusage für eine vollversicherte Arbeitsstelle haben.Mit dem Vorlageantrag legte die bP eine Bestätigung der Firma römisch 40 vom 19.08.2021 über ihre geringfügige Beschäftigung vor, der zu entnehmen ist, dass sie dieses Dienstverhältnis jederzeit beenden könne, sobald sie eine fixe Zusage für eine vollversicherte Arbeitsstelle haben. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme der bP liegt bis zum Zeitpunkt der Abfrage beim Dachverband des österreichischen Sozialversicherungsträgers am 07.09.2021 nicht vor. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 06.09.2021 vorgelegt. 2.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung bzw. aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Hinsichtlich der Gehaltsvorstellungen der bP beim Bewerbungsgespräch folgte das Gericht den vom AMS anhand eines Telefonats dokumentierten glaubwürdigen Angaben von Herrn Hinterseer, wonach die bP nicht bereit gewesen sein, über ihre Gehaltsvorstellungen zu verhandeln und sein Angebot € 2.800,-- betragen habe. Die Angaben der bP im Vorlageantrag dahingehend, dass es unrichtig sei, dass ihr Herr XXXX € 2.800,-- angeboten hätte, sind nicht hingegen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Gehaltsvorstellungen der bP beim Bewerbungsgespräch folgte das Gericht den vom AMS anhand eines Telefonats dokumentierten glaubwürdigen Angaben von Herrn Hinterseer, wonach die bP nicht bereit gewesen sein, über ihre Gehaltsvorstellungen zu verhandeln und sein Angebot € 2.800,-- betragen habe. Die Angaben der bP im Vorlageantrag dahingehend, dass es unrichtig sei, dass ihr Herr römisch 40 € 2.800,-- angeboten hätte, sind nicht hingegen nicht nachvollziehbar. Dass die bP gegenüber Herrn XXXX angegeben hat, nicht sofort anfangen zu können, da sie bei einem Biobetrieb mitarbeite und daher aktuell sowieso keine Zeit für eine sofortige Stelle habe, erscheint dem Gericht ebenfalls glaubwürdig, zumal es keinen ersichtlichen Grund gibt, weshalb Herr XXXX dem AMS gegenüber eine derartige Angabe hätte erfinden sollen.Dass die bP gegenüber Herrn römisch 40 angegeben hat, nicht sofort anfangen zu können, da sie bei einem Biobetrieb mitarbeite und daher aktuell sowieso keine Zeit für eine sofortige Stelle habe, erscheint dem Gericht ebenfalls glaubwürdig, zumal es keinen ersichtlichen Grund gibt, weshalb Herr römisch 40 dem AMS gegenüber eine derartige Angabe hätte erfinden sollen. Nähere Feststellungen zum Inhalt eines zweiten Stellenangebotes des AMS als Erzieherin an die bP in XXXX konnten nicht getroffen werden, zumal sich kein derartiges Stellenangebot im Akt befindet.Nähere Feststellungen zum Inhalt eines zweiten Stellenangebotes des AMS als Erzieherin an die bP in römisch 40 konnten nicht getroffen werden, zumal sich kein derartiges Stellenangebot im Akt befindet. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 )Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 ) Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Erzieherin entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist ersichtlich, dass die bP sich zwar zunächst auf die angebotene Stelle beworben hatte, gleichzeitig aber offenbar auch eine Bewerbung auf eine weitere Stelle des Salzburger Jugendherbergswerks am Standort XXXX erfolgt ist. Ein entsprechendes Stellenangebot findet sich nicht in dem von der Behörde vorgelegten Akt. Für das erkennende Gericht ist dies aber aus folgenden Erwägungen für die rechtliche Beurteilung unerheblich:Aus dem festgestellten Sachverhalt ist ersichtlich, dass die bP sich zwar zunächst auf die angebotene Stelle beworben hatte, gleichzeitig aber offenbar auch eine Bewerbung auf eine weitere Stelle des Salzburger Jugendherbergswerks am Standort römisch 40 erfolgt ist. Ein entsprechendes Stellenangebot findet sich nicht in dem von der Behörde vorgelegten Akt. Für das erkennende Gericht ist dies aber aus folgenden Erwägungen für die rechtliche Beurteilung unerheblich: Bei dem Angebot an die bP, sich als Heimleiterin in XXXX zu bewerben handelt es sich um eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ im Sinne der Bestimmung des § 9 AlVG. Auch Bewerbungen im Rahmen solcher sonst sich bietender Arbeitsmöglichkeiten, denen kein Stellenvorschlag des AMS zugrunde liegt, unterliegen einer Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestands der Vereitelung gem. § 10 AlVG.Bei dem Angebot an die bP, sich als Heimleiterin in römisch 40 zu bewerben handelt es sich um eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, AlVG. Auch Bewerbungen im Rahmen solcher sonst sich bietender Arbeitsmöglichkeiten, denen kein Stellenvorschlag des AMS zugrunde liegt, unterliegen einer Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestands der Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG. Wie bereits unter 3.
  2. angeführt, hat ein Arbeitssuchender jedes Verhalten zu unterlassen, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Verhalten der bP beim Vorstellungsgespräch dahingehend, dass sie die Beschäftigung nur aufnehmen wolle, wenn ihr eine Bezahlung von € 4.200,-- geboten werde bzw. der Hinweis auf die derzeitige geringfügige Beschäftigung als Hinderungsgrund stellen ein derartiges Verhalten dar, das dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis aus in der Sphäre der bP liegenden Gründen nicht zustande kam. Dieses Verhalten der bP war somit kausal für Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der von ihr gestellten Bedingung bzw. der von ihr dargestellten Umstände das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der von ihr gestellten Bedingung bzw. der von ihr dargestellten Umstände das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Zu der von der bB verhängten Sanktion ist auszuführen, dass ein Anspruchsverlust gem. § 10 Abs. 1 AlVG mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen eintritt. Dem erkennenden Gericht erschließt sich weder aus dem Bescheid vom 13.07.2021 noch aus der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2021 weshalb der Anspruchsverlust lediglich von 01.07.2021 – 10.08.2021 ausgesprochen wurde, zumal eine Frist von 6 Wochen beginnend mit 01.07.2021 den Bestimmungen des hier anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) über die Fristenberechnung zufolge (vgl. § 32 Abs. 2 AVG) am 13.08.2021 geendet hätte. Nachdem aber auch im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts dem Grundsatz des Verschlimmerungsverbots Rechnung zu tragen ist, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, eine entsprechende Abänderung des Bescheids vorzunehmen.Zu der von der bB verhängten Sanktion ist auszuführen, dass ein Anspruchsverlust gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen eintritt. Dem erkennenden Gericht erschließt sich weder aus dem Bescheid vom 13.07.2021 noch aus der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2021 weshalb der Anspruchsverlust lediglich von 01.07.2021 – 10.08.2021 ausgesprochen wurde, zumal eine Frist von 6 Wochen beginnend mit 01.07.2021 den Bestimmungen des hier anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) über die Fristenberechnung zufolge vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG) am 13.08.2021 geendet hätte. Nachdem aber auch im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts dem Grundsatz des Verschlimmerungsverbots Rechnung zu tragen ist, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, eine entsprechende Abänderung des Bescheids vorzunehmen. Hinsichtlich des ursprünglichen Stellenangebotes des Salzburger Jugendherbergswerks an die bP vom 18.05.2021 für das Team in XXXX ist von einer weiteren Vereitelungshandlung der bP auszugehen. So gibt sie zwar in ihrer Beschwerde an, „dass der für 09.06.2021 vereinbarte Vorstellungstermin bei Herrn XXXX vorläufig hinfällig gewesen sei“, sie hat jedoch in der Folge nach der Absage der Stelle als Heimleiterin in XXXX keinerlei Bemühungen unternommen, diesen bereits in Gang gesetzten Bewerbungsprozess weiterzuführen. Die bP hätte sich jedoch unverzüglich nach der Absage in XXXX um die weitere Stelle in XXXX bemühen müssen. In zeitlicher Hinsicht sind hier entsprechend hohe Anforderungen zu erfüllen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner ständigen Rechtsprechung zum Erfordernis einer unverzüglichen Bewerbung nach Erhalt eines Stellenangebots statuiert. Die bP hätte demnach die Verpflichtung gehabt, sich unmittelbar nach der Absage um das zweite Stellenangebot zu kümmern und einen neuen Vorstellungstermin zu vereinbaren, schreibt sie doch selbst, der ursprüngliche Vorstellungstermin bei Herrn XXXX am 09.06.2021 sei „vorläufig hinfällig gewesen“ In ihrer Beschwerde führt die bP diesbezüglich an, dass „auch wenn sie die Stelle in XXXX in nachvollziehbarer Weise vorgezogen habe, dies nicht bedeute, dass sie nicht bereit sei, die alternative Beschäftigung als Erzieherin in der Jugendherberge Salzburg XXXX zu akzeptieren. Sie habe auch nie gegenüber diesem Dienstgeber erklärt, diese Tätigkeit nicht ausüben zu wollen.“ Eine derartige Behauptung ist als Schutzbehauptung zu werten, da die bP nach der Absage der Stelle in XXXX ausreichend Zeit gehabt hätte, sich wiederum um die Stelle XXXX zu kümmern und entsprechende Schritte zu unternehmen um den Bewerbungsprozess wiederaufzunehmen. Es wäre an der bP gelegen, tätig zu werden und es geht hier nicht darum, ob sie eine Beschäftigung akzeptiert hätte oder nicht sondern darum, dass sie als entsprechend engagierte und arbeitswillige Arbeitssuchende eben alles daran zu setzen gehabt hätte, ihre Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.Hinsichtlich des ursprünglichen Stellenangebotes des Salzburger Jugendherbergswerks an die bP vom 18.05.2021 für das Team in römisch 40 ist von einer weiteren Vereitelungshandlung der bP auszugehen. So gibt sie zwar in ihrer Beschwerde an, „dass der für 09.06.2021 vereinbarte Vorstellungstermin bei Herrn römisch 40 vorläufig hinfällig gewesen sei“, sie hat jedoch in der Folge nach der Absage der Stelle als Heimleiterin in römisch 40 keinerlei Bemühungen unternommen, diesen bereits in Gang gesetzten Bewerbungsprozess weiterzuführen. Die bP hätte sich jedoch unverzüglich nach der Absage in römisch 40 um die weitere Stelle in römisch 40 bemühen müssen. In zeitlicher Hinsicht sind hier entsprechend hohe Anforderungen zu erfüllen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner ständigen Rechtsprechung zum Erfordernis einer unverzüglichen Bewerbung nach Erhalt eines Stellenangebots statuiert. Die bP hätte demnach die Verpflichtung gehabt, sich unmittelbar nach der Absage um das zweite Stellenangebot zu kümmern und einen neuen Vorstellungstermin zu vereinbaren, schreibt sie doch selbst, der ursprüngliche Vorstellungstermin bei Herrn römisch 40 am 09.06.2021 sei „vorläufig hinfällig gewesen“ In ihrer Beschwerde führt die bP diesbezüglich an, dass „auch wenn sie die Stelle in römisch 40 in nachvollziehbarer Weise vorgezogen habe, dies nicht bedeute, dass sie nicht bereit sei, die alternative Beschäftigung als Erzieherin in der Jugendherberge Salzburg römisch 40 zu akzeptieren. Sie habe auch nie gegenüber diesem Dienstgeber erklärt, diese Tätigkeit nicht ausüben zu wollen.“ Eine derartige Behauptung ist als Schutzbehauptung zu werten, da die bP nach der Absage der Stelle in römisch 40 ausreichend Zeit gehabt hätte, sich wiederum um die Stelle römisch 40 zu kümmern und entsprechende Schritte zu unternehmen um den Bewerbungsprozess wiederaufzunehmen. Es wäre an der bP gelegen, tätig zu werden und es geht hier nicht darum, ob sie eine Beschäftigung akzeptiert hätte oder nicht sondern darum, dass sie als entsprechend engagierte und arbeitswillige Arbeitssuchende eben alles daran zu setzen gehabt hätte, ihre Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dass das Verhalten der bP im Sinne der Unterlassung der Wiederaufnahme des Bewerbungsprozesses kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, ist notorisch und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch der für die Erfüllung des Tatbestandes erforderliche bedingte Vorsatz liegt vor, da die bP durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der Unterlassung das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Auch der für die Erfüllung des Tatbestandes erforderliche bedingte Vorsatz liegt vor, da die bP durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der Unterlassung das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). 3.
  3. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246074.1.00

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