RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL519 2211526-2 Spruch, L519 2211526-2/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Hakan KAYAOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zl. 426363903-180719225, betreffend unbefristetes Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Hakan KAYAOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zl. 426363903-180719225, betreffend unbefristetes Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde 1979 in Österreich geboren und verfügte durchgehend über Aufenthaltstitel. Zwischen 1994 und 2001 liegen 5 Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahls ua. sowie wegen Verstoßes gegen das SMG vor. Der BF hat in Österreich nach dem Schulbesuch eine Lehre abgeschlossen und gearbeitet. 2007 hat er eine die türkisch/deutsche Doppelstaatsbürgerschaft innehabende Frau geheiratet, der Ehe entstammen 4 Kinder. In Deutschland wurde der BF zusammengefasst wegen seiner im Oktober 2013 durchgeführten Reise nach Syrien zur Unterstützung einer als terroristischen Vereinigung einzustufenden Organisation sowie des Versuches, Mitglieder für diese zu rekrutieren, vom OLG XXXX am 15.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.In Deutschland wurde der BF zusammengefasst wegen seiner im Oktober 2013 durchgeführten Reise nach Syrien zur Unterstützung einer als terroristischen Vereinigung einzustufenden Organisation sowie des Versuches, Mitglieder für diese zu rekrutieren, vom OLG römisch 40 am 15.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft in Österreich stellte ein gegen ihn eröffnetes Verfahren am 20.04.2019 mit der Begründung ein, dass der gewöhnliche Aufenthalt des BF nicht in Österreich, sondern in Deutschland gelegen wäre.
- Mit Parteiengehör vom 12.09.2018 forderte das BFA den BF zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf. Nach persönlicher Übernahme dieses Schreibens durch den BF ging keine Stellungnahme beim BFA ein. Erst am 28.09.2018 wurde von einem deutschen Notar eine Stellungnahme übermittelt. Am 19.10.2018 wurde von den damaligen rechtsfreundlichen Vertretern des BF eine Stellungnahme eingebracht. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass dem BF Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/8 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei zukämen. Zudem sei das Verhalten des BF, welches in Deutschland zur Verurteilung geführt habe, in Österreich nicht strafbar, da die Handlungen des BF nicht als Mitgliedschaft innerhalb einer terroristischen Vereinigung zu sehen wären. Sein 5 Jahre zurückliegendes Verhalten würde der BF bedauern und wäre er wegen einer Schilddrüsenerkrankung in Behandlung. Die Behandlung sei in der Türkei nicht gesichert. Mit seiner Familie habe er bis 2012 in Österreich gelebt, nunmehr seien Frau und Kinder in Deutschland.
- Mit Parteigehör vom 19.10.2018 forderte das BFA wiederum den BF zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt auf und wurde auf § 51 FPG hingewiesen. Zudem wurde dem BF aufgetragen, Unterlagen zur Behandlung seiner Schilddrüsenerkrankung aus dem Gefängnis, in welchem der BF zu diesem Zeitpunkt aufhältig war, zu übermitteln.
- Mit Parteigehör vom 19.10.2018 forderte das BFA wiederum den BF zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt auf und wurde auf Paragraph 51, FPG hingewiesen. Zudem wurde dem BF aufgetragen, Unterlagen zur Behandlung seiner Schilddrüsenerkrankung aus dem Gefängnis, in welchem der BF zu diesem Zeitpunkt aufhältig war, zu übermitteln.
- Mit Bescheid vom 12.11.2018 wurde vom BFA gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde aberkannt.
- Mit Bescheid vom 12.11.2018 wurde vom BFA gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde aberkannt.
- Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des BFA wurde mit 12.12.2018 innerhalb offener Frist durch die Rechtsvertreter des BF Beschwerde erhoben. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 10.04.2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gem. § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des BFA wurde mit 12.12.2018 innerhalb offener Frist durch die Rechtsvertreter des BF Beschwerde erhoben. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 10.04.2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Am 29.03.2019 wurde der BF aus der deutschen Justizvollzugsanstalt entlassen (Festnahme Mai 2017) und auf Grund einer Ausweisungsentscheidung der deutschen Behörden nach Österreich abgeschoben. Im Anschluss wurde eine Einvernahme durch das LVT durchgeführt.
- Dem BF (Zustellung an seine Anwälte) wurde mit Schreiben des BFA vom 26.04.2019 Parteiengehör zu den Länderfeststellungen sowie zum beabsichtigten Einreiseverbot gewährt. Wiederum wurde um die Übermittlung von ärztlichen Befunden zur Schilddrüsenerkrankung ersucht. Die entsprechende Stellungnahme langte am 09.05.2019 per Mail und am 14.05.2019 im Original ein. Ausgeführt wurde darin, dass sich die Familienverhältnisse insofern geändert hätten, als die Kinder des BF großen Schaden durch die Verhaftung erlitten hätten. Auch jetzt seien sie durch die Trennung sehr mitgenommen. Eine noch größere Trennung mit Verbringung des BF in die Türkei würden sie womöglich nicht verkraften. Ein entsprechendes Gutachten sei in Deutschland beim Verwaltungsgericht erstellt worden. Die Familie sei sehr in Mitleidenschaft gezogen. Eine Verbringung in die Türkei würde dazu führen, dass der BF die Kinder lediglich einmal pro Jahr sehen könne, dies sei menschenunwürdig und für die Kinder, alle noch unter zehn Jahre, undenkbar. Die finanziellen Mittel der Familie seien aufgebraucht (Rechtsanwaltskosten, Haftkosten, Überbrückung Frau und Kinder etc.). Eine Abschiebung in die Türkei sei undenkbar, da die Türkei selbst politisch und wirtschaftlich eine der schwersten Zeiten durchläuft. Viele in die Türkei ausgewanderte Personen seien nunmehr wieder zurückgekommen, sogar ein früherer Oberarzt einer österreichischen Klinik wolle nach seiner vormaligen Rückkehr in die Türkei wieder nach Österreich zurückkommen. Dieser Oberarzt würde dem BF strengstens davon abraten, in die Türkei auszuwandern. Wenn schon ein Oberarzt in der Türkei Probleme hätte, könne man sich ausrechnen, wie dies für den BF ohne dessen Einkommen und Status sei. Ein Termin beim Facharzt für Schilddrüsen sei noch nicht vereinbart worden. Die Wartezeiten seien lang. Der BF hätte Knoten im Schilddrüsengewebe. Aufgrund verschiedener Faktoren sei aktuell eine Operation für den BF nicht denkbar. Mit der Erkrankung gingen auch andere Symptome wie Ermüdungserscheinungen und Sauerstoffmangel einher. Das Gesundheitswesen sei schlecht und eine Bekannte wegen falscher Behandlung in der Türkei verstorben. In Deutschland habe der BF ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet, da das Geständnis nicht der Wahrheit entsprochen habe, sondern Teil einer später nicht eingehaltenen Vereinbarung (Deal) seitens des Gerichts war. Im Normalfall müsse der BF freigesprochen werden, zumindest müssten die österreichischen Behörden den Ausgang des Verfahrens in Deutschland abwarten. Klagen an europäische Instanzen und eine Verfassungsklage in Deutschland würden ebenfalls vorbereitet werden. Es sei von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen und könne der BF auch nicht als radikal oder extremistisch dargestellt werden. Schließlich müsse der BF seine 70-jährige behinderte Mutter nach deren Operation in Österreich pflegen, diese sei auf seine Hilfe angewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.6 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 8.
- Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der BF bereits mehrmals in Österreich und Deutschland, insbesondere in Deutschland wegen Unterstützung einer ausländischen, terroristischen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt worden und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK durch Erlassung des Einreiseverbotes kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben feststellbar gewesen sei. Der BF habe durch sein strafbares Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weshalb er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es wurde davon ausgegangen, dass dem BF keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen zustehen. 8.
- Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der BF bereits mehrmals in Österreich und Deutschland, insbesondere in Deutschland wegen Unterstützung einer ausländischen, terroristischen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt worden und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK durch Erlassung des Einreiseverbotes kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben feststellbar gewesen sei. Der BF habe durch sein strafbares Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weshalb er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es wurde davon ausgegangen, dass dem BF keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen zustehen. 8.
- Folgende Beweismittel wurden von der Behörde herangezogen (der BF selbst legte keinerlei Beweismittel vor): ● Türkischer Personalausweis ● Schriftliche Urteilsausfertigungen des Oberlandesgerichtes XXXX , Aktenzahl: 7 St XXXX vom 15.05.2018; Schriftliche Urteilsausfertigungen des Oberlandesgerichtes römisch 40 , Aktenzahl: 7 St römisch 40 vom 15.05.2018; ● Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Zl.: XXXX vom 17.03.2015; Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Zl.: römisch 40 vom 17.03.2015; ● Auszüge aus ZMR, EKIS und Sozialversicherung; ● Anfrage bzgl. des Aufenthaltsstatus in Deutschland; ● Vollzugsinformation der Justizvollzugsanstalt XXXX /Deutschland; Vollzugsinformation der Justizvollzugsanstalt römisch 40 /Deutschland; ● Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX unter der Aktenzahl: 20 St XXXX vom 20.04.2016; Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter der Aktenzahl: 20 St römisch 40 vom 20.04.2016; ● E-Mail des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Tirol vom 30.04.2019; ● Anfragebeantwortung des Bayrischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen, Zentralstelle Ausländerextremismus Bayern vom 14.05.2019; ● Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtes XXXX vom 10.05.2019, Zl.: RO XXXX ; Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 10.05.2019, Zl.: RO römisch 40 ; 8.
- Im Rahmen der Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund eines strafrechtlichen Delikts in Syrien von einem deutschen Gericht zu Recht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Aufgrund dieser Tatsache sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und bei Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens könne die Behörde keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose stellen weshalb die Verfügung des Einreiseverbots die einzig adäquate Maßnahme darstelle, auf die von dem BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu reagieren. 8.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. 8.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Das Einreiseverbot sei der Gefährlichkeit des BF geschuldet und sei eine Abschiebung zulässig.8.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Das Einreiseverbot sei der Gefährlichkeit des BF geschuldet und sei eine Abschiebung zulässig.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ausgeführt wurde, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, keine Einvernahme des BF sowie seiner Familienmitglieder durchgeführt worden sei, die Subsumption der in Deutschland erfolgten Verurteilung unter die österreichischen Straftatbestände verfehlt und die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK mangelhaft durchgeführt worden sei.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ausgeführt wurde, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, keine Einvernahme des BF sowie seiner Familienmitglieder durchgeführt worden sei, die Subsumption der in Deutschland erfolgten Verurteilung unter die österreichischen Straftatbestände verfehlt und die Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK mangelhaft durchgeführt worden sei. Vorgelegt wurden eine Einstellungszusage (Beginn der Tätigkeit mit November 2019 in einem Restaurant), Dienstzeugnisse aus dem Zeitraum vor 2010 und ein ärztliches Schreiben betreffend Schilddrüse vom 22.05.
- Am 03.06.2019 wurde der BF an der Adresse seiner Mutter in XXXX festgenommen und am 05.06.2019 in die Türkei abgeschoben.
- Am 03.06.2019 wurde der BF an der Adresse seiner Mutter in römisch 40 festgenommen und am 05.06.2019 in die Türkei abgeschoben.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 18.07.2019 gem. §18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz(BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 18.07.2019 gem. §18 Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz(BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 9, 46, 55 FPG und § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2019 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 46, 55, FPG und Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Rückführung des BF vor allem durch die Verhinderung von terroristischen Aktivitäten, insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt, Gewaltkriminalität sowie der Verhinderung des Missbrauches und der leichtfertigen Verwendung von Waffen und der Verhinderung der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten durch Bereitstellung von materiellen Mitteln oder der Finanzierung von terroristischen Aktivitäten, indiziert sei. Der BF hat zwar in Österreich keine strafbaren Taten gesetzt, aufgrund seines Persönlichkeitsbildes, welches aus dem gesetzten strafrechtsrelevanten Verhalten sowie dem Verhalten des BF im Verfahren vor dem BFA (mangelnde Mitwirkung) abgeleitet werden kann, ist davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich darstellt. Zur Gefährdungsprognose wurde ausgeführt, dass Personen, die terroristische Vereinigungen unterstützen, an sich eine besonders hochgradige Gefährlichkeit aufweisen. Eine ausreichend lange Periode des Wohlverhaltens liegt beim Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht vor. Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher in der angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Bezüglich des Einreiseverbotes sei schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, durch welche nicht bloß die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl an Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet werden, die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt als das gegenläufige private Interesse des BF.Nach Maßgabe einer im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher in der angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Bezüglich des Einreiseverbotes sei schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, durch welche nicht bloß die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl an Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet werden, die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt als das gegenläufige private Interesse des BF.
- Am 29.10.2019 wurde vom BF eine außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und Eventualanträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt. Mit Beschluss des VwGH vom 04.11.2019 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
- Am 29.10.2019 wurde vom BF eine außerordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und Eventualanträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt. Mit Beschluss des VwGH vom 04.11.2019 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 18.12.2019 teilte die Zentralstelle Auslandsextremismus Bayern dem Bundesamt mit, dass nach Erhebungen festgestellt werden konnte, dass die Gattin des BF am 10.12.2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und das Mietverhältnis beendet wurde. Es sei davon auszugehen, dass die Gattin dem BF in die Türkei nachgereist ist.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2020 wurde das Erkenntnis des BVwG insoweit, als damit die gegen den zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2019 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund wurde zudem zum Kostenersatz verurteilt. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2020 wurde das Erkenntnis des BVwG insoweit, als damit die gegen den zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2019 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund wurde zudem zum Kostenersatz verurteilt. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall schon der Umstand, dass der 40-jährige Revisionswerber in Österreich geboren wurde und aufgewachsen ist, bis 2012 hier gelebt und sich anschließend im angrenzenden Bayern niedergelassen hat, woraus ein beträchtliches Interesse an einer Rückkehr in diesen Raum abzuleiten ist, der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegenstehe, weil es dem Revisionswerber grundsätzlich auch bei einer allfälligen Abkehr von seiner bisherigen Ideologie und daraus zu erschließender Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials die Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union verbiete. Dazu kommt, dass die Angehörigen der Kernfamilie in Deutschland niedergelassen sind; auch eine Trennung von diesen Familienangehörigen auf unbestimmte Dauer wäre unverhältnismäßig. Das BVwG habe zwar auch angenommen, eine Weiterführung des Familienlebens wäre, wenn gewünscht, in der Türkei „ohne Probleme“ möglich. Das wurde aber ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Möglichkeiten und Auswirkungen einer Übersiedlung der Ehefrau des Revisionswerbers und seiner Kinder im Wesentlichen nur mit deren Doppelstaatsbürgerschaft, somit nicht tragfähig, begründet, was in der Revision der Sache nach zu Recht kritisiert wird.
- Mit Eingabe vom 05.11.2020 teilte die Zentralstelle Auslandsextremismus Bayern auf Anfrage des BVwG mit, „dass nach behördlicherseits vorliegenden Informationen die Ehefrau des Herrn K. Ende Dezember 2019 die Wohnung gekündigt hat und mit den Kindern ausgereist ist. Die melderechtliche Abmeldung erfolgte von Amts wegen am 09.01.2020 (rückwirkend zum 01.12.2019), da diese nicht eigenständig vorgenommen wurde, ebenso für die beiden jüngeren Kinder. Daher sei auch keine Zieladresse offiziell bekannt. Es deutet jedoch alles (selbstverständlich) auf die Türkei hin – einerseits natürlich wegen der dorthin erfolgten Abschiebung von Herrn K. und wegen der bereits erfolgten Abmeldung der beiden älteren Kinder zum 14.
- 2019 (wohl wegen Schulpflicht) in die Türkei (ohne konkrete Adresse – auch mangels rechtlicher Grundlage). Ein nochmaliger Aufenthalt in der BRD wurde seitdem nicht mehr bekannt“.
- Nach zahlreichen Anfragen des BVwG bei der ÖB in der Türkei und beim Verbindungsbeamten wurde am 25.01.2021 ein Rechtshilfeersuchen um Aufenthaltserhebung des BF, seiner Gattin und der gemeinsamen vier Kinder, an das BMJ, Abteilung I/10 gestellt. Vom BMJ wurde mitgeteilt, dass die erbetene Rechtshilfe im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Justiz mangels Rechtsgrundlage nicht erwirkt werden kann. Einem neuerlichen Ersuchen des BVwG wurde vom BMJ mit Schreiben vom 08.07.2021 ebenfalls nicht entsprochen, da eine derartige Rechtshilfe laut BMJ nur in Verwaltungsstrafsachen möglich sei.
- Am 31.1.2022 wurde vom BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der nunmehrige Rechtsvertreter als informierter Vertreter befragt wurde.
- Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Er absolvierte im Bundesgebiet die Schule und besuchte dann ein Jahr die Fachschule für Maschinenbau. Der BF machte eine Lehre zum Restaurantfachmann und Koch, Module zum Unternehmerführerschein wurden absolviert. Die Identität des BF steht fest. römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er absolvierte im Bundesgebiet die Schule und besuchte dann ein Jahr die Fachschule für Maschinenbau. Der BF machte eine Lehre zum Restaurantfachmann und Koch, Module zum Unternehmerführerschein wurden absolviert. Die Identität des BF steht fest. Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“, zuletzt ausgestellt am 30.1.2017 vom Magistrat Linz. Der BF lebte bis 2012 in Österreich, danach verlegte er seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland. Die letzte legale Beschäftigung im Bundesgebiet war am 14.12.2011, er bezog jedoch bis zum 11.06.2017 Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe. Vom 01.06.2017 bis zum 29.05.2019 war der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet. Am 29.05.2019 meldete sich der BF bei seinem Bruder in Linz an, ehe er am 05.06.2019 in die Türkei abgeschoben wurde. Der BF ist mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX , am XXXX geboren, verheiratet. XXXX besitzt neben der deutschen auch die türkische Staatsbürgerschaft. Der Ehe entstammen vier minderjährige Kinder (11, 10, 6 und 4 Jahre), welche ebenfalls die deutsch-türkische Doppelstaatsbürgerschaft haben. Die Gattin und die Kinder lebten bis 2012 in Österreich, danach in Deutschland. Der BF ist mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 , am römisch 40 geboren, verheiratet. römisch 40 besitzt neben der deutschen auch die türkische Staatsbürgerschaft. Der Ehe entstammen vier minderjährige Kinder (11, 10, 6 und 4 Jahre), welche ebenfalls die deutsch-türkische Doppelstaatsbürgerschaft haben. Die Gattin und die Kinder lebten bis 2012 in Österreich, danach in Deutschland. Die Gattin des BF beendete am 10.12.2019 das Mietverhältnis in Deutschland und erfolgte die amtliche Abmeldung am 09.01.
- Die beiden älteren Kinder wurden bereits am 14.10.2019 abgemeldet. Seit Dezember 2019 leben die Gattin und die Kinder beim BF in Bursa. 2 Kinder gehen in die Schule und eines besucht die Vorschule. Das jüngste Kind ist zu Hause. Der BF und seine Familie werden von den Familienangehörigen in Österreich finanziell unterstützt. Sie gehen derzeit keiner Beschäftigung nach. In der Türkei leben noch ein Onkel, eine Tante und ein Cousin des BF. Die in Österreich aufhältige Mutter des BF besitzt ein Haus in XXXX .In der Türkei leben noch ein Onkel, eine Tante und ein Cousin des BF. Die in Österreich aufhältige Mutter des BF besitzt ein Haus in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Moslem, er spricht Deutsch, Türkisch und hat Sprachkenntnisse in Arabisch, Russisch und Englisch. Der BF hat eine Schilddrüsenerkrankung, die er auf eigenen Entschluss schon während der Verhandlung in Deutschland im Jahr 2017 nicht durch entsprechende Operation behandeln ließ. Erkrankungen der Schilddrüse sind in der Türkei behandelbar. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 ARB 1/80.Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, ARB 1/
- Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Im Bundesgebiet leben noch die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des BF. Der Beschwerdeführer ist von seiner Schilddrüsenerkrankung abgesehen, ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit guter Schul- und Berufsbildung. Er verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein türkisches Reisedokument im Original. Der BF hat die Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz missachtet und einen Termin zu einem Deradikalisierungsgespräch nach dem SPG bewusst nicht wahrgenommen. II.1.
- Verurteilungen römisch zwei.1.
- Verurteilungen II.1.2.
- In Österreich wurde der BF wegen nachstehender, bereits getilgter Straftaten verurteilt: römisch zwei.1.2.
- In Österreich wurde der BF wegen nachstehender, bereits getilgter Straftaten verurteilt: Vom Landesgericht XXXX am 13.12.1994 (rk. 13.12.1994) unter der Aktenzahl: XXXX wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 129 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten; Vom Landesgericht römisch 40 am 13.12.1994 (rk. 13.12.1994) unter der Aktenzahl: römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 129 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten; Aufgrund nachfolgender Verurteilungen wurde die bedingte Freiheitsstrafe nach Verlängerung der Probezeit widerrufen (Beschluss XXXX 28 VR XXXX ). Aufgrund nachfolgender Verurteilungen wurde die bedingte Freiheitsstrafe nach Verlängerung der Probezeit widerrufen (Beschluss römisch 40 28 VR römisch 40 ). Vom Landesgericht XXXX am 08.09.1995 (rk. 30.11.1995) unter der Aktenzahl: 23 VR XXXX wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Abs 1 und 2 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten; Vom Landesgericht römisch 40 am 08.09.1995 (rk. 30.11.1995) unter der Aktenzahl: 23 VR römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Absatz eins und 2 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten; Vom Landesgericht XXXX am 12.01.1996 (rk. 16.01.1996) unter der Aktenzahl: 23 VR XXXX wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 129 Abs 1 StGB; Vom Landesgericht römisch 40 am 12.01.1996 (rk. 16.01.1996) unter der Aktenzahl: 23 VR römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 129 Absatz eins, StGB; Unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX , Zl.: 23 VR XXXX wurde keine Zusatzstrafe verhängt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 , Zl.: 23 VR römisch 40 wurde keine Zusatzstrafe verhängt. Vom Landesgericht XXXX am 10.04.1997 (rk. 15.04.1997) unter der Aktenzahl: 23 E XXXX wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je ATS 100,-; Vom Landesgericht römisch 40 am 10.04.1997 (rk. 15.04.1997) unter der Aktenzahl: 23 E römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je ATS 100,-; Vom Landesgericht XXXX am 11.12.1997 (rk. 10.06.1998) unter der Aktenzahl: 28 VR XXXX wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Abs 1 und 2 und 130, 125 und 136 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten; Vom Landesgericht römisch 40 am 11.12.1997 (rk. 10.06.1998) unter der Aktenzahl: 28 VR römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Absatz eins und 2 und 130, 125 und 136 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten; Vom Landesgericht XXXX am 13.09.2001 (rk. 26.09.2001) unter der Aktenzahl: 35 HV XXXX wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten; Vom Landesgericht römisch 40 am 13.09.2001 (rk. 26.09.2001) unter der Aktenzahl: 35 HV römisch 40 wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten; Ein Verfahren wegen § 278b StGB in Österreich wurde von der StA XXXX unter der Aktenzahl 20 St XXXX gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und sein gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland lag, weswegen zu diesem Zeitpunkt kein Anknüpfungspunkt inländischer Gerichte gegeben war. Ein Verfahren wegen Paragraph 278 b, StGB in Österreich wurde von der StA römisch 40 unter der Aktenzahl 20 St römisch 40 gem. Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und sein gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland lag, weswegen zu diesem Zeitpunkt kein Anknüpfungspunkt inländischer Gerichte gegeben war. II.1.2.
- Gegen den BF wurde 2015 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufgrund eines Haftbefehls des Oberlandesgerichtes XXXX vom
- März 2017 wurde der BF am 30.05.2017 festgenommen. römisch zwei.1.2.
- Gegen den BF wurde 2015 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufgrund eines Haftbefehls des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom
- März 2017 wurde der BF am 30.05.2017 festgenommen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX wurde der BF unter der Aktenzahl: 7 St XXXX am 15.05.2018 (rk. 23.05.2018) wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tatmehrheit mit Werben für eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß der §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 und S 2, Abs. 6, 129b Abs. 1, 53 StGB (deutsches Strafgesetzbuch) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 wurde der BF unter der Aktenzahl: 7 St römisch 40 am 15.05.2018 (rk. 23.05.2018) wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tatmehrheit mit Werben für eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß der Paragraphen 129 a, Absatz eins, Nr. 1, Absatz 5, S. 1 und S 2, Absatz 6, 129 b, Absatz eins, 53, StGB (deutsches Strafgesetzbuch) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der BF hat demnach die terroristische Vereinigung „Junud al-Sham“ in Syrien mit ca. 20 bis 25 Kg gebrauchter Männerbekleidung (vorwiegend Snowboardbekleidung) versorgt. Diese Bekleidung sollte nach dem Willen des BF dazu dienen, den Kämpfern der Vereinigung insbesondere warme Kleidung zu verschaffen, um deren Ausrüstung zu verbessern und damit auch deren Aktionsmöglichkeiten positiv zu beeinflussen. Die Übergabe der Bekleidung geschah insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Besuchs des BF der Winter unmittelbar bevorstand und es im Winter in Syrien empfindlich kalt werden kann und es auch nicht ungewöhnlich ist, wenn die Temperaturen im Winter unter null Grad fallen oder gar Schnee fällt. Zwar war dem BF dabei noch nicht im Einzelnen bewusst, bei genau welcher Vereinigung XXXX Mitglied war und dort eine herausgehobene Rolle einnahm. Er nahm aber zumindest billigend in Kauf, dass diese mit Mitteln der Waffengewalt und durch Tötung von Soldaten oder anderen Vertretern der Regierung um den syrischen Machthaber Baschar al-Assad den Sturz des Regimes betrieb, sich für die Errichtung eines Gottesstaates unter Geltung der Scharia einsetzte und auf einem System von Befehl und Gehorsam aufbaute. Erst im Laufe des Aufenthalts weihte ihn XXXX in die Einzelheiten, insbesondere zu Struktur und Zielen der Vereinigung „Junud aI-Sham“, ein. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während des Aufenthaltes in Syrien machte der BF mit XXXX einen Ausflug zu dessen eigentlichem Wohn- und Aufenthaltsort, dem “Deutschen Haus“, das etwa zwei bis drei Stunden entfernt war. Während der Fahrt durfte der Angeklagte einmal mit der Pistole von XXXX schießen. Im Rahmen dieses Ausflugs lernte der BF den Anführer von “Junud al-Sham“, XXXX , kennen, der ihm bei einem zufälligen Treffen durch XXXX vorgestellt wurde und dessen Begegnung bei Ihnen einen nachhaltigen Eindruck hinterließ. Zudem trafen sie eine Gruppe Bosnier um den anderweitig verfolgten XXXX . Nach seiner Reise sah sich der BF, auch durch eine entsprechende Absprache mit XXXX , in seinem Bestreben gestärkt, die Vereinigung “Junud a-Sham“ in ihrem Kampf gegen das Regime von Assad (weiter) zu unterstützen. Hierzu trat er jedenfalls im Raum Weiden als Kontaktmann der Vereinigung auf und versuchte, Unterstützer und Mitglieder für ‘Junud al-Sham“ zu gewinnen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem
- November 2013 und dem
- März 2014 sprach der BF — an einem nicht näher bestimmbaren Ort im Raum Weiden — mit XXXX , der sich mit dem Gedanken trug, nach Syrien auszureisen, um sich dem Jihad anzuschließen. Der BF versuchte XXXX insbesondere dadurch zu einem Anschluss als Mitglied an die Vereinigung “Junud al-Sham“ zu bewegen, dass er diesem von der Vereinigung und ihrem Anführer vorschwärmte und versprach, ihn zu dieser nach Syrien schleusen zu können. XXXX ging jedoch unwiderlegbar nicht auf dieses Ansinnen ein. Am
- März 2014 reiste der BF über den Flughafen München nach Istanbul, wobei der Senat den Hintergrund dieser Reise mit Blick auf die oben beschriebene Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht näher aufgeklärt hat. Am
- April 2014 verließ der BF die Türkei — dieses Mal über den Landweg — wieder und begab sich zunächst zu seiner in Österreich lebenden Mutter. Da der BF damit rechnete, dass gegen ihn in der Bundesrepublik Deutschland ein Ermittlungsverfahren wegen seiner vorbezeichneten Taten geführt wurde, sah er zunächst von einer Wiedereinreise zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach XXXX ab. Erst im Mai 2015 begab er sich wieder dorthin. Von der Verfolgung des Umstandes, dass auf dem Laptop des BF eine Anleitung zur Herstellung von Sprengstoff gefunden wurde, wurde vom Gericht abgesehen. Der BF hat demnach die terroristische Vereinigung „Junud al-Sham“ in Syrien mit ca. 20 bis 25 Kg gebrauchter Männerbekleidung (vorwiegend Snowboardbekleidung) versorgt. Diese Bekleidung sollte nach dem Willen des BF dazu dienen, den Kämpfern der Vereinigung insbesondere warme Kleidung zu verschaffen, um deren Ausrüstung zu verbessern und damit auch deren Aktionsmöglichkeiten positiv zu beeinflussen. Die Übergabe der Bekleidung geschah insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Besuchs des BF der Winter unmittelbar bevorstand und es im Winter in Syrien empfindlich kalt werden kann und es auch nicht ungewöhnlich ist, wenn die Temperaturen im Winter unter null Grad fallen oder gar Schnee fällt. Zwar war dem BF dabei noch nicht im Einzelnen bewusst, bei genau welcher Vereinigung römisch 40 Mitglied war und dort eine herausgehobene Rolle einnahm. Er nahm aber zumindest billigend in Kauf, dass diese mit Mitteln der Waffengewalt und durch Tötung von Soldaten oder anderen Vertretern der Regierung um den syrischen Machthaber Baschar al-Assad den Sturz des Regimes betrieb, sich für die Errichtung eines Gottesstaates unter Geltung der Scharia einsetzte und auf einem System von Befehl und Gehorsam aufbaute. Erst im Laufe des Aufenthalts weihte ihn römisch 40 in die Einzelheiten, insbesondere zu Struktur und Zielen der Vereinigung „Junud aI-Sham“, ein. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während des Aufenthaltes in Syrien machte der BF mit römisch 40 einen Ausflug zu dessen eigentlichem Wohn- und Aufenthaltsort, dem “Deutschen Haus“, das etwa zwei bis drei Stunden entfernt war. Während der Fahrt durfte der Angeklagte einmal mit der Pistole von römisch 40 schießen. Im Rahmen dieses Ausflugs lernte der BF den Anführer von “Junud al-Sham“, römisch 40 , kennen, der ihm bei einem zufälligen Treffen durch römisch 40 vorgestellt wurde und dessen Begegnung bei Ihnen einen nachhaltigen Eindruck hinterließ. Zudem trafen sie eine Gruppe Bosnier um den anderweitig verfolgten römisch 40 . Nach seiner Reise sah sich der BF, auch durch eine entsprechende Absprache mit römisch 40 , in seinem Bestreben gestärkt, die Vereinigung “Junud a-Sham“ in ihrem Kampf gegen das Regime von Assad (weiter) zu unterstützen. Hierzu trat er jedenfalls im Raum Weiden als Kontaktmann der Vereinigung auf und versuchte, Unterstützer und Mitglieder für ‘Junud al-Sham“ zu gewinnen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem
- November 2013 und dem
- März 2014 sprach der BF — an einem nicht näher bestimmbaren Ort im Raum Weiden — mit römisch 40 , der sich mit dem Gedanken trug, nach Syrien auszureisen, um sich dem Jihad anzuschließen. Der BF versuchte römisch 40 insbesondere dadurch zu einem Anschluss als Mitglied an die Vereinigung “Junud al-Sham“ zu bewegen, dass er diesem von der Vereinigung und ihrem Anführer vorschwärmte und versprach, ihn zu dieser nach Syrien schleusen zu können. römisch 40 ging jedoch unwiderlegbar nicht auf dieses Ansinnen ein. Am
- März 2014 reiste der BF über den Flughafen München nach Istanbul, wobei der Senat den Hintergrund dieser Reise mit Blick auf die oben beschriebene Verfahrenseinstellung nach Paragraph 154, Absatz 2, StPO nicht näher aufgeklärt hat. Am
- April 2014 verließ der BF die Türkei — dieses Mal über den Landweg — wieder und begab sich zunächst zu seiner in Österreich lebenden Mutter. Da der BF damit rechnete, dass gegen ihn in der Bundesrepublik Deutschland ein Ermittlungsverfahren wegen seiner vorbezeichneten Taten geführt wurde, sah er zunächst von einer Wiedereinreise zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach römisch 40 ab. Erst im Mai 2015 begab er sich wieder dorthin. Von der Verfolgung des Umstandes, dass auf dem Laptop des BF eine Anleitung zur Herstellung von Sprengstoff gefunden wurde, wurde vom Gericht abgesehen. II.1.2.
- Das BVwG geht davon aus, dass der BF das im deutschen Urteil festgestellte Verhalten gesetzt hat und dieses die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Der BF stellt vor dem Hintergrund dieser Tat in Verbindung mit seiner strafrechtlichen Vorgeschichte in Österreich – auch wenn eine längere Zeit des Wohlverhaltens zwischen seinen Taten in Österreich und der im Ausland liegt - eine tatsächliche, gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. römisch zwei.1.2.
- Das BVwG geht davon aus, dass der BF das im deutschen Urteil festgestellte Verhalten gesetzt hat und dieses die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Der BF stellt vor dem Hintergrund dieser Tat in Verbindung mit seiner strafrechtlichen Vorgeschichte in Österreich – auch wenn eine längere Zeit des Wohlverhaltens zwischen seinen Taten in Österreich und der im Ausland liegt - eine tatsächliche, gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig und möglich ist und das verhängte Einreiseverbot dem Verhalten des BF entspricht. I.1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer vollständig offengelegten Quellen getroffen:römisch eins.1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer vollständig offengelegten Quellen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 16.05.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Nach den ersten vier Monaten des Jahres 2021 verzeichnete das Land 40.000 Corona-Tote bei offiziell annähernd 4,9 Mio. Infizierten. Bis Jahresende 2020 waren es rund 2,2 Mio Fälle und cirka 21.000 Tote. Das heißt innert der ersten vier Monate des Jahres 2021 haben sich beide Werte fast verdoppelt (JHU 3.5.2021). Mit Stand 5.5.2021 waren laut Angaben des Gesundheitsministeriums 14,25 Mio. Menschen, bei einer Bevölkerung von 85 Mio., mit einer ersten Dosis des Impfstoffs geimpft, während 9,82 Millionen eine zweite Dosis erhalten haben. Somit waren offiziell 25% der Einwohner zumindest einmal geimpft (Ahval 5.5.2021).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Nach den ersten vier Monaten des Jahres 2021 verzeichnete das Land 40.000 Corona-Tote bei offiziell annähernd 4,9 Mio. Infizierten. Bis Jahresende 2020 waren es rund 2,2 Mio Fälle und cirka 21.000 Tote. Das heißt innert der ersten vier Monate des Jahres 2021 haben sich beide Werte fast verdoppelt (JHU 3.5.2021). Mit Stand 5.5.2021 waren laut Angaben des Gesundheitsministeriums 14,25 Mio. Menschen, bei einer Bevölkerung von 85 Mio., mit einer ersten Dosis des Impfstoffs geimpft, während 9,82 Millionen eine zweite Dosis erhalten haben. Somit waren offiziell 25% der Einwohner zumindest einmal geimpft (Ahval 5.5.2021). Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020). Beginnend mit 1.12.2020 war ein Lockdown in Kraft getreten, welcher u.a. unter der Woche eine nächtliche und an den Wochenenden eine totale Ausgangssperre vorsah. Eingeführt wurde der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Nachdem es durch strenge Maßnahmen gelang, die zweite Corona-Welle im Jänner etwas unter Kontrolle zu bringen, folgten ab 1.3.2021 Lockerungen, die die Regierung als "Normalisierungsprozess" bezeichnete (DW 3.4.2021). Davon abgesehen, ermächtigte die Regierung die Provinzbehörden, lokale Quarantänen und Ausgangssperren auf der Grundlage von epidemiologischen Daten zu verhängen (Garda World 1.3.2021). Doch seit den Lockerungen stiegen die Corona-Infektionen explosionsartig. Opposition und Ärzte gaben der Regierung die Schuld, wonach letztere mehrfach fahrlässig gehandelt hätte. Besonders der Türkische Ärztebund (TTB) rüttelte stets an der Glaubwürdigkeit der türkischen Regierung und ihrem Corona-Krisenmanagement (DW 3.4.2021). Der TTB verlangte Ende März 2021 angesichts der rasant steigenden Fallzahlen, u.a. die Mobilität auf stark frequentierten Straßen in den Städten ebenso einzuschränken wie Massenkontakte zwischen Menschen in geschlossenen Räumen. Zudem forderte der Ärzteverband von der Regierung mehr Transparenz hinsichtlich der COVID-19-Zahlen, des Impfprogramms sowie der Anwendung der Klassifizierungskritierien für die Provinzen (Reuters 26.3.2021). Am 13.4.2021 wurde zunächst ein Teil-Lockdown wieder eingeführt, welcher eine verlängerte abendliche Ausgangssperre an Wochentagen, eine Rückkehr zum Online-Unterricht und ein Verbot von unnötigen Überlandfahrten beinhaltete (AP 18.4.2021). Die Bewohner mussten während der Ausgangssperre in ihren Häusern bleiben, außer zwecks Verrichtung einer wichtigen Arbeit oder aus dringenden medizinischen Gründen. Alle Veranstaltungen wie Hochzeiten und persönliche Feiern wurden bis zum 12.5.2021 ausgesetzt (Garda World 13.4.2021). Angesichts von täglichen Fallzahlen von über 60.000 bei über 300 Toten wurde überdies eine Ausgangssperre am Wochenende in Risikostädten, wie Istanbul oder Ankara, verhängt (Ahval 21.4.2021). Zuvor hatte Präsident Erdoğan auch wieder Wochenendsperren verhängt und die Schließung von Restaurants und Cafés während des heiligen muslimischen Monats Ramadan angeordnet (AP 18.4.2021). Angesichts der steigenden Fall- und Todeszahlen wurde am 26.4.2021 ein fast dreiwöchiger verschärfter Lockdown, beginnend mit 29.4.2021, verkündet (AP 27.4.2021). Bis 17.5.2021 besteht (bestand) landesweit ein generelles Ausgangsverbot. Nebst Mindestabstand gilt an allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, Maskenpflicht. Einkäufe dürfen nur montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Gehnähe und zu Fuß, nicht mit dem PKW, durchgeführt werden. Gastronomische Stätten haben nur für Lieferservice geöffnet. Einzelhandel, körpernahe Berufe ebenso wie Kinos, Bäder etc, bleiben geschlossen. Versammlungen und Hochzeiten sind verboten. Schulen und Kindergärten bleiben für den Präsenzunterricht geschlossen (WKÖ 27.4.2021; vgl. Garda World 27.4.2021). Allerdings wurden Millionen von Menschen von diesem ersten landesweiten Lockddown ausgenommen. Dazu gehörten neben Mitarbeitern des Gesundheitssektors und Vollzugsbeamten auch Fabrik- und Landwirtschaftsarbeiter sowie Mitarbeiter von Lieferketten und Logistikunternehmen. Auch Touristen waren ausgenommen. Schätzungen gingen davon aus, dass bis zu 16 Mio. der 84 Mio. Einwohner während des Lockdowns trotzdem unterwegs sein würden (AP 30.4.2021).Angesichts der steigenden Fall- und Todeszahlen wurde am 26.4.2021 ein fast dreiwöchiger verschärfter Lockdown, beginnend mit 29.4.2021, verkündet (AP 27.4.2021). Bis 17.5.2021 besteht (bestand) landesweit ein generelles Ausgangsverbot. Nebst Mindestabstand gilt an allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, Maskenpflicht. Einkäufe dürfen nur montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Gehnähe und zu Fuß, nicht mit dem PKW, durchgeführt werden. Gastronomische Stätten haben nur für Lieferservice geöffnet. Einzelhandel, körpernahe Berufe ebenso wie Kinos, Bäder etc, bleiben geschlossen. Versammlungen und Hochzeiten sind verboten. Schulen und Kindergärten bleiben für den Präsenzunterricht geschlossen (WKÖ 27.4.2021; vergleiche Garda World 27.4.2021). Allerdings wurden Millionen von Menschen von diesem ersten landesweiten Lockddown ausgenommen. Dazu gehörten neben Mitarbeitern des Gesundheitssektors und Vollzugsbeamten auch Fabrik- und Landwirtschaftsarbeiter sowie Mitarbeiter von Lieferketten und Logistikunternehmen. Auch Touristen waren ausgenommen. Schätzungen gingen davon aus, dass bis zu 16 Mio. der 84 Mio. Einwohner während des Lockdowns trotzdem unterwegs sein würden (AP 30.4.2021). Quellen: Ahval (5.5.2021): Turkey close to achieving ‘mass immunity’ against COVID-19 – official, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-close-achieving-mass-immunity-against-covid-19-official, Zugriff 5.5.2021 Ahval (21.4.2021): Turkey registers record COVID-19 death toll of 362, over 60,000 new cases, https://ahvalnews.com/pandemic/turkey-registers-record-covid-19-death-toll-362-over-60000-new-cases, Zugriff 22.4.2021 AP – Associated Press (30.4.2021): Despite 3-week lockdown, many remain on the move in Turkey, https://apnews.com/article/middle-east-europe-turkey-religion-coronavirus-de48eb49ba5ade8961f87adee48cec4c, Zugriff 3.5.2021 AP – Associated Press (27.4.2021): Full COVID-19 lockdown adds to financial strain in Turkey, https://apnews.com/article/istanbul-recep-tayyip-erdogan-arts-and-entertainment-lifestyle-health-3151b3d113058d455ac44bca8ad71817, Zugriff 28.4.2021 AP – Associated Press (18.4.2021): Turkey reports record daily number of COVID-19 deaths, https://apnews.com/article/general-news-health-religion-turkey-51616e9efa1032384fa2282efc499261, Zugriff 21.4.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021 DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 30.12.2020 DW – Deutsche Welle (3.4.2021): Die dritte Corona-Welle überrollt die Türkei, https://www.dw.com/de/die-dritte-corona-welle-%C3%Bcberrollt-die-t%C3%Bcrkei/a-57087784, Zugriff 21.4.2021 FNS – Friedrich-Naumann-Stiftung (16.3.2020): Türkei Bulletin 5-2020, http://shop.freiheit.org/download/P2@876/248113/05-2020-T%C3%Bcrkei-Bulletin.pdf, Zugriff 30.12.2020 Garda World (27.4.2021): Turkey: Government exempts foreign tourists from nationwide COVID-19 lockdown April 29-May 17 /update 39, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/472106/turkey-government-exempts-foreign-tourists-from-nationwide-covid-19-lockdown-april-29-may-17-update-39, Zugriff 29.4.2021 Garda World (13.4.2021): Turkey: Government to tighten domestic COVID-19-related restrictions April 14-27 /update 36, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/466616/turkey-government-to-tighten-domestic-covid-19-related-restrictions-april-14-27-update-36, Zugriff 21.4.2021Garda World (1.3.2021): Turkey: Authorities ease certain COVID-19-related domestic restrictions as of March 1 /update 33, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/449486/turkey-authorities-ease-certain-covid-19-related-domestic-restrictions-as-of-march-1-update-33, Zugriff 21.4.2021 Garda World (13.4.2021): Turkey: Government to tighten domestic COVID-19-related restrictions April 14-27 /update 36, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/466616/turkey-government-to-tighten-domestic-covid-19-related-restrictions-april-14-27-update-36, Zugriff 21.4.2021, Garda World (1.3.2021): Turkey: Authorities ease certain COVID-19-related domestic restrictions as of March 1 /update 33, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/449486/turkey-authorities-ease-certain-covid-19-related-domestic-restrictions-as-of-march-1-update-33, Zugriff 21.4.2021 JHU – Johns Hopkins University & Medicine (3.5.2021): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 3.5.2021 Reuters (26.3.2021): Turkish medics call for tougher measures as COVID-19 surges, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-turkey-healthcare-idUKKBN2BI2SK, Zugriff 21.4.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.4.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 28.4.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.1.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 25.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 05.05.2021 Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei zugunsten des neuen präsidialen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert, die Institutionen verkrüppelt und es herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats (Kabinetts) übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats (Kabinetts) übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach. Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021) Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021) Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020). PACE beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend Parlamentarier der Opposition sind von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum die Parlamentarier der HDP mehrheitlich betroffen sind. Auf letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen. In der Besorgnis, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Oppositionsmandataren zur Routine wird, forderte PACE daher die türkischen Behörden auf, die gerichtlichen Schikanen gegen Parlamentarier zu beenden und von der Einleitung zahlreicher Verfahren zur unzulässigen Aufhebung ihrer Immunität abzusehen, die die Ausübung ihres politischen Mandats ernsthaft behindern (PACE 22.4.2021, S.2f.). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020).Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 1.10.2020 AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 23.3.2021 AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 23.2.2021 Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 20.10.2020 bianet (2.10.2020): Co-Mayor Ayhan Bilgen arrested, trustee appointed to Kars Municipality, http://bianet.org/english/politics/231997-co-mayor-ayhan-bilgen-arrested-trustee-appointed-to-kars-municipality, Zugriff 5.10.2020 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
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Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vergleiche SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak verstärkt. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen PKK-Kämpfern und den Sicherheitskräften (EDA 28.4.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte führen groß angelegte Operationen und Strassencheckpoints durch, bei denen es auch zu Risiken für anwesende Zivilpersonen kommen kann. Auch bei Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kann es zu Todesopfern und Verletzten kommen (EDA 28.4.2021). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18 Zivilisten (İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (İHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (İHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe über 5.300 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis April
- Im Jahr 2020 wurden 366 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September
- In den ersten vier Monaten des Jahres 2021 wurden 56 Tote gezählt (ICG 4.5.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 28.4.2021). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (USDOS 30.3.2021, S.25; vgl. AA 28.4.2021). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 28.4.2021).Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 28.4.2021). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (USDOS 30.3.2021, S.25; vergleiche AA 28.4.2021). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 28.4.2021). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2021): Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 28.4.2021 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 7.10.2020 AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 8.10.2020 Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-groups/2200499, Zugriff 20.4.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.4.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.10.2020): Briefing Notes KW 43, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw43-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.10.2020 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
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Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020). Erdoğan stand Gülen jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdoğan und Gülen begann aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdoğan für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen an sich unterwandert zu haben (AA 24.8.2020). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vergleiche Sabah 17.6.2017). Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (UKHO 2.2018; vgl. AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (UKHO 2.2018; vergleiche AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vgl. SCF 5.10.2020).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vergleiche SCF 5.10.2020). Nach Angaben des türkischen Innenministers, Süleyman Soylu, vom 20.2.2021 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 gegen 622.646 Personen Ermittlungen durchgeführt. Rund 302.000 Personen wurden verhaftet und 96.000 weitere ins Gefängnis gesteckt. Gegenwärtig (Stand Februar 2021) befänden sich laut Minister noch 25.467 Personen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Gefängnis (SCF 4.3.2021). Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der "FETÖ" befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vgl. AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vgl. DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vgl. DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020). Die zweite Jänner-Häfte 2021 verzeichnete zwei große Operationen. Am 19.1.2021 wurden im ganzen Land und Nordzypern 210 Verdächtige (DS 19.1.2021) und wenige Tage später 83 weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder festgenommen (DS 26.1.2021), darunter waren in beiden Fällen auch wieder zahlreiche Militär- und Polizeioffiziere (DS 19.1.2021; DS 26.1.2021). In der dritten Märzwoche 2021 nahmen türkische Sicherheitskräfte bei Operationen in 53 Provinzen und Nordzypern 203 Soldaten wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (Anadolu 23.3.2021). Am letzten Märztag und Anfang April 2021 wurden gegen 258 Personen wegen Verbindungen zur Gülenbewegung Haftbefehle erlassen, darunter aktive, pensionierte und entlassene Militäroffiziere, ehemalige Militärkadetten und entlassene Polizeibeamte. Am 31.3.2021 waren bereits 54 der Gesuchten festgenommen (SCF 2.4.2021). Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaften in Istanbul und Izmir wurden am 26.4.2021 bei Razzien in 62 Provinzen und Nordzypern 400 von 532 Verdächtigten festgenommen, darunter Miliär- und Gendarmarieangehörige aller Ränge (DS 26.4.2021).Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der "FETÖ" befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vergleiche AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vergleiche DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vergleiche DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020). Die zweite Jänner-Häfte 2021 verzeichnete zwei große Operationen. Am 19.1.2021 wurden im ganzen Land und Nordzypern 210 Verdächtige (DS 19.1.2021) und wenige Tage später 83 weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder festgenommen (DS 26.1.2021), darunter waren in beiden Fällen auch wieder zahlreiche Militär- und Polizeioffiziere (DS 19.1.2021; DS 26.1.2021). In der dritten Märzwoche 2021 nahmen türkische Sicherheitskräfte bei Operationen in 53 Provinzen und Nordzypern 203 Soldaten wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (Anadolu 23.3.2021). Am letzten Märztag und Anfang April 2021 wurden gegen 258 Personen wegen Verbindungen zur Gülenbewegung Haftbefehle erlassen, darunter aktive, pensionierte und entlassene Militäroffiziere, ehemalige Militärkadetten und entlassene Polizeibeamte. Am 31.3.2021 waren bereits 54 der Gesuchten festgenommen (SCF 2.4.2021). Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaften in Istanbul und Izmir wurden am 26.4.2021 bei Razzien in 62 Provinzen und Nordzypern 400 von 532 Verdächtigten festgenommen, darunter Miliär- und Gendarmarieangehörige aller Ränge (DS 26.4.2021). Mit Stand 9.4.2021 waren laut einem Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu insgesamt 4.820 Putschverdächtige verurteilt. 1.626 erhielten eine lebenslange Haftstrafe unter erschwerten Bedingungen, 1.373 weitere müssen eine gewöhnliche lebenslange Haft verbüßen und 1.821 wurden zu unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt (TM 10.4.2021). Ende Juni 2020, beispielsweise, verurteile ein Gericht in Ankara von 245 Angeklagten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch 86 Angeklagte zu lebenslangen Haftstrafen unter verschärften Haftbedingungen, 35 weitere Angeklagte wurden zu einer regulären lebenslangen Haftstrafe verurteilt (DW 26.6.2020; vgl. MEE 26.6.2020). Am 26.11.2020 endete einer der bislang größten Prozesse gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter zwölf unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen 12,5 und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vgl. ZO 30.12.2020). Am 7.4.2021 wurden nach knapp 250 Verhandlungstagen die Urteil