RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL523 2249248-1 Spruch, L523 2249248-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 02.09.2021 ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter wechselnder Art bei der Firma XXXX übermittelt. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Bewerbung per E-Mail an XXXX erfolgen.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 02.09.2021 ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter wechselnder Art bei der Firma römisch 40 übermittelt. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Bewerbung per E-Mail an römisch 40 erfolgen.
- Mit Schreiben vom 16.09.2021 forderte das AMS Linz den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, da laut Rückmeldung der Firma XXXX eine Bewerbung nicht erfolgt sei.
- Mit Schreiben vom 16.09.2021 forderte das AMS Linz den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, da laut Rückmeldung der Firma römisch 40 eine Bewerbung nicht erfolgt sei.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS daraufhin eine Stellungnahme vom 24.09.2021, eingelangt am 28.09.2021, und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich sehr wohl (wie telefonisch beim AMS gemeldet) schriftlich am 7.09.2021 beworben habe. Er könne dafür einen Zeugen nennen. Gleich nach Erhalt Ihres Schreibens am 21.09.2021 habe er versucht, dieses offensichtliche Missverständnis in einem persönlichen Gespräch mit Frau XXXX aufzuklären. Mit diesem Telefonat habe er nichts erreichen können, da sie ihm gegenüber zu verstehen gegeben habe, sich nicht persönlich um Personalia zu kümmern. Sie habe ihm aber zugesagt, dass ihn eine Frau XXXX aus der Personalabteilung kontaktieren würde, was aber nicht geschehen sei. Sofort anschließend habe er ebendies dem AMS bekanntgegeben. Nach mehreren Versuchen sich telefonisch mit seinem Betreuer verbinden zu lassen, die leider nicht erfolgreich gewesen seien, habe er sich dann dazu entschlossen, seine Bewerbung als Einschreiben an die Firma zu senden.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS daraufhin eine Stellungnahme vom 24.09.2021, eingelangt am 28.09.2021, und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich sehr wohl (wie telefonisch beim AMS gemeldet) schriftlich am 7.09.2021 beworben habe. Er könne dafür einen Zeugen nennen. Gleich nach Erhalt Ihres Schreibens am 21.09.2021 habe er versucht, dieses offensichtliche Missverständnis in einem persönlichen Gespräch mit Frau römisch 40 aufzuklären. Mit diesem Telefonat habe er nichts erreichen können, da sie ihm gegenüber zu verstehen gegeben habe, sich nicht persönlich um Personalia zu kümmern. Sie habe ihm aber zugesagt, dass ihn eine Frau römisch 40 aus der Personalabteilung kontaktieren würde, was aber nicht geschehen sei. Sofort anschließend habe er ebendies dem AMS bekanntgegeben. Nach mehreren Versuchen sich telefonisch mit seinem Betreuer verbinden zu lassen, die leider nicht erfolgreich gewesen seien, habe er sich dann dazu entschlossen, seine Bewerbung als Einschreiben an die Firma zu senden.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsverfahren des AMS Linz gab die Fa. XXXX in ihrem E-Mail vom 30.09.2021 befragt zu der Form der Bewerbung des Beschwerdeführers an, dass er sich per Brief beworben habe, es jedoch schwierig sei, jemanden ohne Telefonnummer und Mailadresse zu erreichen. Die Stelle sei zwischenzeitlich bereits besetzt.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsverfahren des AMS Linz gab die Fa. römisch 40 in ihrem E-Mail vom 30.09.2021 befragt zu der Form der Bewerbung des Beschwerdeführers an, dass er sich per Brief beworben habe, es jedoch schwierig sei, jemanden ohne Telefonnummer und Mailadresse zu erreichen. Die Stelle sei zwischenzeitlich bereits besetzt.
- Mit Bescheid des AMS Linz vom 07.10.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 20.09.2021 bis 31.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
- Mit Bescheid des AMS Linz vom 07.10.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 20.09.2021 bis 31.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
- In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 20.10.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass er mit Schreiben vom 2.9.2021 vom AMS-Linz vier Stellenangebote übermittelt bekommen habe, ein Angebot bei der Firma XXXX als Gärtnerhelfer, eines von der Firma XXXX als Mitarbeiter für das Bewachungsgewerbe, eines bei der XXXX als Teilzeitkraft im Kassabereich bzw. der Shopbetreuung und eines der Fa. XXXX als Hilfsarbeiter. Er habe sich bei allen 4 angebotenen Stellen schriftlich beworben. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 20.10.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass er mit Schreiben vom 2.9.2021 vom AMS-Linz vier Stellenangebote übermittelt bekommen habe, ein Angebot bei der Firma römisch 40 als Gärtnerhelfer, eines von der Firma römisch 40 als Mitarbeiter für das Bewachungsgewerbe, eines bei der römisch 40 als Teilzeitkraft im Kassabereich bzw. der Shopbetreuung und eines der Fa. römisch 40 als Hilfsarbeiter. Er habe sich bei allen 4 angebotenen Stellen schriftlich beworben. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsfahren des AMS Linz wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2021 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass seine Bewerbung am 07.09.2021 nicht erwiesen sei und vom potentiellen Dienstgeber nicht bestätigt worden sei. Laut Vermittlungsvorschlag hätte die Bewerbung per E-Mail erfolgen sollen. Er habe keinen Nachweis für eine am 07.09.2021 erfolgte Bewerbung per E-Mail nachgereicht. Wenn er die Bewerbung entgegen den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag zwar tatsächlich postalisch, jedoch nicht nachweislich versendet haben sollte und diese in weiterer Folge beim potentiellen Dienstgeber nicht eingelangt sei, gehe dies zu seinen Lasten. Er habe Sendungsnummern von am 24.09.2021 eingeschrieben versendeten Poststücken nachgereicht. Selbst wenn er sich am 24.09.2021 nachweislich beworben haben sollte (was nur durch Nachreichung von Sendungsnummern alleine nicht nachvollziehbar sei), könne er dadurch die nicht erfolgte Bewerbung vom 07.09.2021 nicht sanieren, weil zu diesem Zeitpunkt die Stelle bereits besetzt gewesen sei.
- Mit Stellungnahme vom 08.11.2021 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und führte ergänzend aus, dass er seine Bewerbung unverzüglich nach Erhalt der Stellenausschreibung am 06.09.2021 an die Firma XXXX postalisch am 07.09.2021 übermittelt habe. Seine Lebensgefährtin könne dies bezeugen, da sie beim postalischen Einwurf seiner Bewerbung persönlich anwesend gewesen sei. Dem AMS sei seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit (08.02.2020) bekannt, dass er über keine E-Mail-Möglichkeit verfüge, weswegen er auch vom AMS sämtliche Mitteilungen und Stellenausschreibungen postalisch erhalte.
- Mit Stellungnahme vom 08.11.2021 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und führte ergänzend aus, dass er seine Bewerbung unverzüglich nach Erhalt der Stellenausschreibung am 06.09.2021 an die Firma römisch 40 postalisch am 07.09.2021 übermittelt habe. Seine Lebensgefährtin könne dies bezeugen, da sie beim postalischen Einwurf seiner Bewerbung persönlich anwesend gewesen sei. Dem AMS sei seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit (08.02.2020) bekannt, dass er über keine E-Mail-Möglichkeit verfüge, weswegen er auch vom AMS sämtliche Mitteilungen und Stellenausschreibungen postalisch erhalte.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsfahren des AMS Linz wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2021 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass die als Zeugin genannte Lebensgefährtin XXXX am 16.11.2021 telefonisch erklärt habe, er habe drei frankierte Kuverts mit Bewerbungen in den Postkasten beim XXXX geworfen. Den genauen Tag wisse sie nicht mehr. Es sei aber sicher innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Vermittlungsvorschläge gewesen. Sie könne sich aber ziemlich sicher daran erinnern, dass es drei Bewerbungsschreiben gewesen seien. Eine davon sei bei einer Tankstelle gewesen. Das AMS führte dazu weiteres aus, dass es ihm als völlig lebensfremd erscheine, dass von drei schriftlichen Bewerbungen, die am selben Tag in einen Postkasten geworfen worden sein sollen, keine einzige bei den potentiellen Dienstgebern als Adressat eingelangt sein soll. Selbst wenn das AMS den Ausführungen Ihrer Lebensgefährtin folge, wonach Sie im XXXX drei Schriftstücke in den Postkasten eingeworfen haben – was mangels nachweislicher Zustellung keineswegs erwiesen sei – ergebe sich als einzig logische Schlussfolgerung, dass es sich dabei nicht um Bewerbungen auf zugewiesene Stellenangebote gehandelt habe.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsfahren des AMS Linz wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2021 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass die als Zeugin genannte Lebensgefährtin römisch 40 am 16.11.2021 telefonisch erklärt habe, er habe drei frankierte Kuverts mit Bewerbungen in den Postkasten beim römisch 40 geworfen. Den genauen Tag wisse sie nicht mehr. Es sei aber sicher innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Vermittlungsvorschläge gewesen. Sie könne sich aber ziemlich sicher daran erinnern, dass es drei Bewerbungsschreiben gewesen seien. Eine davon sei bei einer Tankstelle gewesen. Das AMS führte dazu weiteres aus, dass es ihm als völlig lebensfremd erscheine, dass von drei schriftlichen Bewerbungen, die am selben Tag in einen Postkasten geworfen worden sein sollen, keine einzige bei den potentiellen Dienstgebern als Adressat eingelangt sein soll. Selbst wenn das AMS den Ausführungen Ihrer Lebensgefährtin folge, wonach Sie im römisch 40 drei Schriftstücke in den Postkasten eingeworfen haben – was mangels nachweislicher Zustellung keineswegs erwiesen sei – ergebe sich als einzig logische Schlussfolgerung, dass es sich dabei nicht um Bewerbungen auf zugewiesene Stellenangebote gehandelt habe.
- Mit Stellungnahme vom 23.11.2021 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde bzw. Stellungnahme und führte ergänzend aus, dass das AMS erst am 16.11.2021 bei den Firmen nachgefragt habe, ohne einen Zeitraum der Bewerbung zu nennen, weshalb er ersuche, nochmals nachzufragen und den Zeitraum Anfang September zu nennen. Es könnte auch sein, dass Bewerbungen, die zu keiner Arbeitsaufnahme führen, weggeworfen werden. Er ersuche um rasche Erledigung, da er nicht versichert sei und für zukünftige Arbeitsaufnahmen PCR-Tests benötige. Diese Kosten in Höhe von 49 EUR könne er sich nicht leisten und Arzttermine könne er auch nicht wahrnehmen.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2021, XXXX wies das AMS Linz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu im Wesentlichen aus, dass er sich bei der XXXX erst zu einem Zeitpunkt beworben habe, als die zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeit bereits besetzt gewesen sei. Er habe sich demnach verspätet beworben und somit das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2021, römisch 40 wies das AMS Linz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu im Wesentlichen aus, dass er sich bei der römisch 40 erst zu einem Zeitpunkt beworben habe, als die zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeit bereits besetzt gewesen sei. Er habe sich demnach verspätet beworben und somit das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen.
- Mit am 06.12.2021 eingebrachten Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom 20.10.2021 und bringt zudem vor, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei widersprechenden Beweisergebnissen die Zeugen sowie der Beschwerdeführer niederschriftlich zu vernehmen seien. Es seien weder er noch die Zeugen förmlich einvernommen worden. Überdies beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Linz am 02.09.2021 postalisch ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter wechselnder Art bei der Firma XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Laut diesem Vermittlungsvorschlag des AMS hatte sich der Beschwerdeführer sofort, wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren sowie für Rückmeldungen und allfällige Fragen sein eAMS-Konto zu verwenden oder die ServiceLine unter der angegebenen Telefonnummer anzurufen. Dem Stellenangebot zufolge sind Bewerbungen auf diese Stelle per E-Mail an XXXX zu übermitteln.Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Linz am 02.09.2021 postalisch ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter wechselnder Art bei der Firma römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Laut diesem Vermittlungsvorschlag des AMS hatte sich der Beschwerdeführer sofort, wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren sowie für Rückmeldungen und allfällige Fragen sein eAMS-Konto zu verwenden oder die ServiceLine unter der angegebenen Telefonnummer anzurufen. Dem Stellenangebot zufolge sind Bewerbungen auf diese Stelle per E-Mail an römisch 40 zu übermitteln. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 27.07.2021 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Veranstaltungstechniker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder im Hilfs- und Anlernbereich bzw. nach den Richtlinien der Notstandshilfe. Der Betreuungsvereinbarung ist unter anderem zu entnehmen, dass ihn das AMS beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützt, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben hat und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll, dass er die Selbstbediengungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen) zu nutzen hat und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren hat. Am 16.09.2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht beworben hat und die Stelle besetzt wurde. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS Linz aufgefordert, zu einer Prüfung wegen § 10 AlVG Stellung zu nehmen.Am 16.09.2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht beworben hat und die Stelle besetzt wurde. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS Linz aufgefordert, zu einer Prüfung wegen Paragraph 10, AlVG Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS nicht mit, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in der geforderten Form beworben hat bzw. dass es Probleme im Zusammenhang mit der Bewerbung bei der Firma XXXX gegeben hat und er Hilfe zum Erstellen und Versenden einer E-Mail-Bewerbung benötigt.Der Beschwerdeführer teilte dem AMS nicht mit, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in der geforderten Form beworben hat bzw. dass es Probleme im Zusammenhang mit der Bewerbung bei der Firma römisch 40 gegeben hat und er Hilfe zum Erstellen und Versenden einer E-Mail-Bewerbung benötigt. Am 24.09.2021 hat sich der Beschwerdeführer zwar mittels eingeschriebenen Brief bei der Firma XXXX beworben, allerdings nicht wie im Stellenangebot angeführt per E-Mail an XXXX . Am 30.09.2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass sich der Beschwerdeführer per Brief, aber ohne Angabe einer Telefonnummer oder E-Mailadresse beworben hat und die Stelle inzwischen besetzt ist.Am 24.09.2021 hat sich der Beschwerdeführer zwar mittels eingeschriebenen Brief bei der Firma römisch 40 beworben, allerdings nicht wie im Stellenangebot angeführt per E-Mail an römisch 40 . Am 30.09.2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass sich der Beschwerdeführer per Brief, aber ohne Angabe einer Telefonnummer oder E-Mailadresse beworben hat und die Stelle inzwischen besetzt ist. Mit Bescheid des AMS Linz vom 07.10.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 20.09.2021 bis 31.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mit Bescheid des AMS Linz vom 07.10.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 20.09.2021 bis 31.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Eine wie von der Firma XXXX geforderte Bewerbung per E-Mail ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Eine wie von der Firma römisch 40 geforderte Bewerbung per E-Mail ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer bezieht seit 08.02.2020 Leistungen aus der Notstandshilfe. Seit 04.01.2021 ist er geringfügig beschäftigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers samt Beilagen, das Stellenangebot, der AMS Dokumenteverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers samt Beilagen, das Stellenangebot, der AMS Dokumenteverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter wechselnder Art bei der Firma XXXX übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 02.09.
- Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlags des AMS ergeben sich aus dem Schreiben des AMS vom 02.09.
- Die Feststellung zur geforderten Bewerbungsmodalität per E-Mail ergibt sich aus dem Stellenangebot.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter wechselnder Art bei der Firma römisch 40 übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 02.09.
- Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlags des AMS ergeben sich aus dem Schreiben des AMS vom 02.09.
- Die Feststellung zur geforderten Bewerbungsmodalität per E-Mail ergibt sich aus dem Stellenangebot. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus ebendieser. Die Feststellung zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 16.09.2021 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Meldung. Dass der Beschwerdeführer am selben Tag mit Schreiben des AMS Linz aufgefordert wurde, zu einer Prüfung wegen § 10 AlVG Stellung zu nehmen, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 16.09.2021 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Feststellung zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 16.09.2021 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Meldung. Dass der Beschwerdeführer am selben Tag mit Schreiben des AMS Linz aufgefordert wurde, zu einer Prüfung wegen Paragraph 10, AlVG Stellung zu nehmen, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 16.09.2021 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS nicht mitteilte, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in der geforderten Form beworben hat bzw. dass es Probleme im Zusammenhang mit der Bewerbung bei der Firma XXXX gegeben hat und er Hilfe benötigt, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS nicht mitteilte, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in der geforderten Form beworben hat bzw. dass es Probleme im Zusammenhang mit der Bewerbung bei der Firma römisch 40 gegeben hat und er Hilfe benötigt, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 24.09.2021 vor, sich am 07.09.2021 auf die gegenständliche Stelle beworben zu haben und dies dem AMS rückgemeldet zu haben. In seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 bringt er zudem vor, dass dem AMS seit 08.02.2020 bekannt sei, dass er über keine E-Mailmöglichkeit verfüge, weswegen er sämtliche Mitteilungen und Stellenausschreibungen postalisch erhalte. Selbst wenn diesen Ausführungen gefolgt würde, hätte den Beschwerdeführer die Pflicht getroffen, das AMS darauf hinzuweisen, dass er Schwierigkeiten hat, sich in der im Stellenangebot geforderten Form per E-Mail zu bewerben. Denn aus dem Schreiben des AMS vom 02.09.2021 ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer für allfällige Fragen sein e-AMS Konto zu verwenden hat oder die ServiceLine anzurufen hat. Unter der Annahme, dass er dem AMS am 07.09.2021 rückgemeldet hätte, dass er sich auf die gegenständliche Stelle beworben hätte – wofür im Akt keinerlei Hinweise vorliegen – ist nicht ersichtlich, weshalb das AMS aufgrund dieser Nachricht des Beschwerdeführers annehmen hätten sollen, dass mit der Bewerbung bei der Firma XXXX etwas nicht funktioniert habe bzw. dass der Beschwerdeführer Unterstützung beim Verfassen der Bewerbung für die Firma XXXX benötige.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 24.09.2021 vor, sich am 07.09.2021 auf die gegenständliche Stelle beworben zu haben und dies dem AMS rückgemeldet zu haben. In seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 bringt er zudem vor, dass dem AMS seit 08.02.2020 bekannt sei, dass er über keine E-Mailmöglichkeit verfüge, weswegen er sämtliche Mitteilungen und Stellenausschreibungen postalisch erhalte. Selbst wenn diesen Ausführungen gefolgt würde, hätte den Beschwerdeführer die Pflicht getroffen, das AMS darauf hinzuweisen, dass er Schwierigkeiten hat, sich in der im Stellenangebot geforderten Form per E-Mail zu bewerben. Denn aus dem Schreiben des AMS vom 02.09.2021 ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer für allfällige Fragen sein e-AMS Konto zu verwenden hat oder die ServiceLine anzurufen hat. Unter der Annahme, dass er dem AMS am 07.09.2021 rückgemeldet hätte, dass er sich auf die gegenständliche Stelle beworben hätte – wofür im Akt keinerlei Hinweise vorliegen – ist nicht ersichtlich, weshalb das AMS aufgrund dieser Nachricht des Beschwerdeführers annehmen hätten sollen, dass mit der Bewerbung bei der Firma römisch 40 etwas nicht funktioniert habe bzw. dass der Beschwerdeführer Unterstützung beim Verfassen der Bewerbung für die Firma römisch 40 benötige. Hervorzuheben ist, dass es im gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise darauf gibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart wurde, dass er lediglich Stellenangebote, die eine Bewerbung per Post oder Telefon vorsehen, erhalten darf. Insbesondere ist in der Betreuungsvereinbarung nicht vermerkt, dass dem Beschwerdeführer eine Bewerbung per E-Mail nicht möglich wäre, sondern ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit offensteht, sich der Selbstbedienungsgeräte mit Internetzugang in den regionalen Geschäftsstellen des AMS zu bedienen, um Bewerbungen online zu verfassen und zu versenden. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall Hilfestellung seitens der belangten Behörde beim Versenden der Bewerbungsmail verwehrt worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte also nach Erhalt der Stellenzuweisung unverzüglich z.B. telefonisch mit der ServiceLine des AMS Kontakt aufnehmen und bekanntgeben müssen, dass er sich nicht per E-Mail bewerben kann. Der Beschwerdeführer wäre dann wohl aufgefordert worden, zur Regionalen Geschäftsstelle zu kommen und von den dort öffentlich zugänglichen Computern seine Bewerbung mit Unterstützung durch das AMS zu verfassen und zu versenden. Dass sich der Beschwerdeführer am 24.09.2021 zwar mittels eingeschriebenen Brief bei der Firma XXXX beworben hat, allerdings nicht wie im Stellenangebot angeführt per E-Mail an XXXX , ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer selbst auch gar nicht bestreitet, dass er die vom potentiellen Dienstgeber geforderte Bewerbungsmodalität – das heißt die Bewerbung per E-Mail – nicht wahrgenommen hat, andererseits daraus, dass er mit seiner Beschwerde vom 20.10.2021 vier Belege für die eingeschriebene Sendung von Briefen vorgelegt hat und am 30.09.2021 die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS erfolgte, dass sich der Beschwerdeführer doch mittels Brief beworben hat. Aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs ist davon auszugehen, dass es sich bei einer der vier Einschreiben um die Bewerbung des Beschwerdeführers per eingeschriebenen Brief an die gegenständlich relevante Firma XXXX handelte.Dass sich der Beschwerdeführer am 24.09.2021 zwar mittels eingeschriebenen Brief bei der Firma römisch 40 beworben hat, allerdings nicht wie im Stellenangebot angeführt per E-Mail an römisch 40 , ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer selbst auch gar nicht bestreitet, dass er die vom potentiellen Dienstgeber geforderte Bewerbungsmodalität – das heißt die Bewerbung per E-Mail – nicht wahrgenommen hat, andererseits daraus, dass er mit seiner Beschwerde vom 20.10.2021 vier Belege für die eingeschriebene Sendung von Briefen vorgelegt hat und am 30.09.2021 die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS erfolgte, dass sich der Beschwerdeführer doch mittels Brief beworben hat. Aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs ist davon auszugehen, dass es sich bei einer der vier Einschreiben um die Bewerbung des Beschwerdeführers per eingeschriebenen Brief an die gegenständlich relevante Firma römisch 40 handelte. Die Feststellung zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 30.09.2021 ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden E-Mail vom 30.09.
- Die Feststellung zum Anspruchsverlust der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bescheid des AMS Linz vom 07.10.
- Dass eine wie von der Firma XXXX geforderte Bewerbung per E-Mail seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, ist unstrittig und ergibt sich aus den Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers sowie aus den Stellungnahmen, der Beschwerde und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers.Dass eine wie von der Firma römisch 40 geforderte Bewerbung per E-Mail seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, ist unstrittig und ergibt sich aus den Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers sowie aus den Stellungnahmen, der Beschwerde und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, ergibt sich bereits aus der ersten Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 16.09.2021, nach der sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat und die Stelle besetzt wurde. Auch aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 30.09.2021 ergibt sich, dass ein Brief ohne Angabe einer Telefonnummer oder E-Mailadresse für den potentiellen Dienstgeber keine geeignete, taugliche Bewerbung darstellte und die Stelle bereits besetzt wurde. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe und der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 21.12.
- IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22).
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als Hilfsarbeiter wechselnder Art der Fa. XXXX nicht bestritten und auch sonst sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, sodass bei der gegenständlich zugewiesenen Beschäftigung von der Zumutbarkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als Hilfsarbeiter wechselnder Art der Fa. römisch 40 nicht bestritten und auch sonst sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, sodass bei der gegenständlich zugewiesenen Beschäftigung von der Zumutbarkeit auszugehen ist. Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Wie beweiswürdigend festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer auf die ihm am 02.09.2021 zugewiesene Stelle am 24.09.2021 per eingeschriebenen Brief beim potentiellen Dienstgeber beworben und wäre der Beschwerdeführer aber angehalten gewesen, entsprechende vollständige bzw. geeignete Bewerbungsschritte zu setzen. Das heißt, um sich im konkreten Fall arbeitswillig zu zeigen, hätte der Beschwerdeführer wie vom potentiellen Dienstgeber bei der Stellenangabe explizit gefordert, unverzüglich eine E-Mail-Bewerbung an die im Stellenangebot angegebene E-Mailadresse abgeben müssen. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung in der geforderten Form – nämlich per E-Mail – unterließ, ist sein Verhalten, selbst im Falle einer postalischen Bewerbung, als Nichtbewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1). Eine Bewerbung in der gewünschten Form, nämlich per E-Mail, ist durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt; er bestreitet dies auch nicht. Wie beweiswürdigend festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer auf die ihm am 02.09.2021 zugewiesene Stelle am 24.09.2021 per eingeschriebenen Brief beim potentiellen Dienstgeber beworben und wäre der Beschwerdeführer aber angehalten gewesen, entsprechende vollständige bzw. geeignete Bewerbungsschritte zu setzen. Das heißt, um sich im konkreten Fall arbeitswillig zu zeigen, hätte der Beschwerdeführer wie vom potentiellen Dienstgeber bei der Stellenangabe explizit gefordert, unverzüglich eine E-Mail-Bewerbung an die im Stellenangebot angegebene E-Mailadresse abgeben müssen. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung in der geforderten Form – nämlich per E-Mail – unterließ, ist sein Verhalten, selbst im Falle einer postalischen Bewerbung, als Nichtbewerbung zu werten vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1). Eine Bewerbung in der gewünschten Form, nämlich per E-Mail, ist durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt; er bestreitet dies auch nicht. Insofern hat der Beschwerdeführer durch die unterbliebene E-Mail-Bewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Das Unterlassen einer E-Mail-Bewerbung durch den Beschwerdeführer ist kausal für das Nicht-Zustandekommen einer Beschäftigung, denn indem der potentielle Dienstgeber auch eine Bewerbung per Brief ohne Angabe von Telefonnummer und E-Mailadresse gar nicht akzeptierte, brachte er klar zum Ausdruck, dass für ihn eine ordnungsgemäße Bewerbung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgte bzw. nur bei E-Mail-Bewerbung erfolgt wäre und war die Stelle bereits besetzt. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass das Unterlassen der E-Mail-Bewerbung zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss gezogen hat, dass er keine (zeitgerechte) Bewerbung in der vorgeschriebenen Form (per E-Mail) für den potentiellen Dienstgeber abgegeben hat. Hinsichtlich der Durchführung einer Bewerbung per E-Mail ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es an ihm gelegen wäre, dem AMS bekannt zu geben, dass er Unterstützung beim Verfassen einer E-Mail-Bewerbung benötige. Der Beschwerdeführer wurde im Begleitschreiben des AMS zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot darauf hingewiesen, dass die Bewerbung sofort und so wie im Inserat beschrieben erfolgen soll. Es war zudem eine Telefonnummer angeführt, an die er sich bei allfälligen Fragen wenden hätte können. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer einen Termin erhalten, an dem er die Selbstbedienungsgeräte des AMS für die Erstellung eines Bewerbungsschreibens nutzen und zudem entsprechende Hilfe durch Mitarbeiter des AMS erhalten hätte können, sollte er im Umgang mit technischen Geräten nicht ausreichend versiert sein. Dies wäre auch in Zeiten von Corona-bedingten Einschränkungen möglich gewesen. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Abschließend macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei widersprechenden Beweisergebnissen die Zeugen sowie der Beschwerdeführer niederschriftlich zu vernehmen wären, was nicht passiert sei, weshalb der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide. Dazu wird seitens des erkennenden Gerichts festgestellt, dass die zentrale Angelegenheit – die nicht erfolgte Bewerbung per E-Mail – nicht strittig ist und insofern keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen. Zudem werden seitens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keinerlei substantiierten Beweisanträge gestellt und wird mit der Beschwerde auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Ermittlungsschritte die Behörde hätte durchführen müssen, beziehungsweise zu welchen Ergebnissen die belangte Behörde hätte kommen müssen. Schon aus diesem Grunde fehlt dem vorgebrachten Verfahrensmangel jegliche Relevanz. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Der Beschwerdeführer übt seit dem 04.01.2021 eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Der Beschwerdeführer übt seit dem 04.01.2021 eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116). Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die nicht erfolgte E-Mail-Bewerbung des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die nicht erfolgte E-Mail-Bewerbung des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Des Weiteren darf auch angemerkt werden, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein gewisses Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Da für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohnehin zweifelsfrei feststeht und dieser keine Ergänzungen mehr bedarf, war schließlich von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. B) Aufschiebende Wirkung: Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung tritt ohnehin ex lege ein und sie wurde von der belangten Behörde gegenständlich auch nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249248.1.00